Tools for Business Success WISSEN WERKZEUGE WEITERBILDUNGSMEDIEN. Auflistung Brandbekämpfer und Evakuierer
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- Hinrich Bayer
- vor 6 Jahren
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1 Tools for Business Success Brandbekämpfer WISSEN WERKZEUGE WEITERBILDUNGSMEDIEN Sofort nutzbar Permanente Updates In der Praxis erprobt
2 Name Brandbekämpfer Grundausbildung 1. Fortbildung* 2. Fortbildung* Arbeitsbereich Bemerkungen (z. B. Feuerwehrmitglied) Unternehmensleitung Sie Tools möchten sich über dieses und weitere Betriebsrat (wenn vorhanden) T_ListeBrandbekämpfer_ Evakuierer.doc - Rev. 1.0 Seite 2 von
3 Brandbekämpfer Hinweise zur Nutzung der Liste Brandbekämpfer : 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fordert, dass der Arbeitgeber Beschäftigte benennen muss, die Aufgaben der Brandbekämpfung und EvakuierungKostenlos übernehmen. Wie viele und Personen unverbindlich zu bestellen sind, registrieren im Arbeitsschutzgesetz unter nicht näher definiert. Die Anzahl der erforderlichen Personen sollten Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen. Die Anzahl der Beschäftigten, die Aufgaben der Evakuierung übernehmen, wird zum Beispiel aus sachlichen Erwägungen so zu bemessen sein, dass pro Gebäude und Stockwerk eine Person bestimmt wird und deren Vertretung im Abwesenheitsfall geregelt ist. Als Orientierung für eine Mindestzahl von Personen kann dabei die erforderlich Zahl der Ersthelfer von fünf bis zehn Prozent der anwesenden Beschäftigten nach 26 -Zahl und Ausbildung der Ersthelfer- der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A 1 sein. Zusätzlich sind besondere Aufgaben, wie die Unterstützung schwerbehinderter Personen (Seh- oder Gehfähigkeit), gegebenenfalls weiteren Personen zuzuordnen. Hinzu kommen aber auch noch Personen, die weitere Aufgaben erfüllen müssen, wie z. B. das Einweisen der Feuerwehr oder die Durchführung von anderen Notfallmaßnahmen. Art und Umfang der Ausbildung Die Aufgaben in der Brandbekämpfung beziehen sich primär auf das Bekämpfen von Entstehungsbränden. Dazu ist es erforderlich, dass Unterweisungen zu Themenbereichen wie Brandmeldung, Verhalten im Brandfall, Gefahren durch Brände bzw. Brandrauch und entsprechende Schutzmöglichkeiten, Taktik der Brandbekämpfung, Einsatz von Handfeuerlöschern und Wandhydranten mit praktischen Löschübungen stattfinden. Achtung wichtiger Hinweis: Weitere Informationen bietet die Berufsgenossenschaftliche Information BGI 560 Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz. Die genaue Aufgabenverteilung dieser Personen sollte in einer Brandschutzordnung nach DIN beschrieben sein. Brandschutzbeauftragte haben in der Regel weitergehende Pflichten, je nachdem, auf welcher Rechtsgrundlage sie ernannt wurden. In Frage kommen vor allem baurechtliche Vorschriften ( 54 Abs. 2 Nr. 18 der Bauordnung des Landes NRW und weitere) oder privatrechtliche Forderungen (z. B. des Sachversicherers). In der Regel dürfte die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und gegebenenfalls eines Stellvertreters ausreichend sein. T_ListeBrandbekämpfer_ Evakuierer.doc - Rev. 1.0 Seite 3 von
4 Brandbekämpfer und Evakuierer Die sich unmittelbar auf den Themenkreis Brandbekämpfung und Evakuierung erstreckenden gesetzlichen Forderungen finden Sie nachfolgend dargestellt. Quelle: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 89 G v Arbeitsschutzgesetz ArbSchG 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen (1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind. (2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt. T_ListeBrandbekämpfer_ Evakuierer.doc - Rev. 1.0 Seite 4 von
5 Brandbekämpfer und Evakuierer Hinweise zur Anpassung des Dokumentes an die Organisation: Um das Tool an Ihre Dokumentenstruktur anzupassen, gehen Sie (hier am Beispiel der Version MS Office 2003 dargestellt) bitte folgendermaßen vor: Frei 1. Nutzung Setzen Sie daskostenloser Häkchen unter Extras Tools - Optionen... und - Ansicht Experten-Links - Formatierungszeichen im Feld Alle, indem Sie dieses anklicken. Einrichtung 2. Löschen Sieund das Titelblatt, Nutzung indem Sieeines dieses außerhalb Prepay-Kontos der Textfelder markieren Einsparungen und die Entfernen-Taste durch (Entf) attraktive betätigen. Bonusprogramme 3. Löschen Sie den verbliebenen Abschnittswechsel, indem Sie diesen markieren und ebenfalls die Entfernen-Taste (Entf) betätigen. 4. Mittels Doppelklick auf die Kopf- oder Fußzeile können Sie diese nun öffnen und die Texte und deren Formatierungen entsprechend Ihren Wünschen gestalten. 5. Die Kopfzeilen-Grafik können Sie wie vorher löschen, indem Sie diese markieren und die Entfernen-Taste (Entf) betätigen. 6. Eine neue Grafik fügen Sie über die Menüpunkte Einfügen - Grafik - Aus Datei ein. 7. Diese Hinweisseite(n) entfernen Sie, indem Sie die (ab dem letzten Seitenumbruch) alles markieren und die Entfernen-Taste (Entf) betätigen. Nutzungsbedingungen von Fachinformationen: (1) Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen haftet der Lizenzgeber. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen. (2) Für Garantien haftet der Lizenzgeber unbeschränkt. (3) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. (4) Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen des Lizenzvertrags nicht gerechnet werden musste. (5) Für Datenverlust haftet der Lizenzgeber nur, soweit dieser auch bei der Sorgfaltspflicht entsprechender Datensicherung entstanden wäre. (6) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Lizenznehmer sowie für sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen. (7) Der Lizenzgeber haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg des Einsatzes der Tools oder Trainings. (8) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. T_ListeBrandbekämpfer_ Evakuierer.doc - Rev. 1.0 Seite 5 von
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