wef anwendungsreglement für die gesetzlichen bestimmungen zur wohneigentumsförderung
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- Stanislaus Kaiser
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1 wef anwendungsreglement für die gesetzlichen bestimmungen zur wohneigentumsförderung in kraft ab dem 1. januar 2012 ausgabe juni 2013
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3 wef anwendungsreglement für die gesetzlichen bestimmungen zur wohneigentumsförderung Verwaltungssitz der Kasse Rue de Saint-Jean 67 Postfach Genf 11 T ciepp@fer-ge.ch Agenturen Bulle Rue Condémine 56 T Fribourg Rue de l Hôpital 15 T Neuchâtel Av. du 1 er Mars 18 T Porrentruy Ch. de la Perche 2 T
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5 inhaltsverzeichnis i. EINFÜHRUNG 4 artikel 1 - allgemeines 4 artikel 2 - begriff «Eigenbedarf» 5 artikel 3 - förderungsformen 5 artikel 4 - nachweise und Kosten 5 ii. VORBEZUG 6 artikel 5 - recht 6 artikel 6 - betrag 6 artikel 7 - auswirkungen 7 artikel 8 - ausführung 7 artikel 9 - rückzahlung 8 artikel 10 - veräusserung des Wohneigentums 9 iii. Veräusserung des Wohneigentums 10 artikel 11 - prinzip 10 artikel 12 - auswirkungen der Pfandverwertung 10 artikel 13 - zustimmung des Pfandgläubigers 10 iv. VERSCHIEDENES 11 artikel 14 - steuerliche Behandlung der Wohneigentumsförderung 11 artikel 15 - interpretation 12 artikel 16 - inkrafttreten 12 3 wef
6 i. EINFÜHRUNG artikel 1 - allgemeines 1. Das vorliegende Reglement, das von der ZKBV - Zwischenbetrieblichen Kasse für berufliche Vorsorge (nachstehend die Kasse) als Ergänzung ihres Hauptreglements erlassen wurde, hat zum Ziel, die Anwendungsmodalitäten der gesetzlichen Bestimmungen zur WEF zu beschreiben. 2. Jeder Versicherte der Kasse kann gemäss Hauptreglement die Mittel seiner beruflichen Vorsorge vollständig oder teilweise verwenden für: a. den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum; b. den Erwerb von Beteiligungen an Wohneigentum; c. die Rückzahlung von Hypothekardarlehen. 3. Der Versicherte darf die Mittel seiner beruflichen Vorsorge jeweils nur für ein Objekt verwenden. 4. Zulässige Objekte von Wohneigentum sind: a. eine Wohnung; b. ein Einfamilienhaus. 5. Zulässige Formen des Wohneigentums sind: a. das Eigentum; b. das Miteigentum, namentlich das Stockwerkeigentum; c. das Eigentum des Versicherten mit seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner zu gesamter Hand; d. das selbstständige und dauernde Baurecht. 6. Zulässige Beteiligungen an Wohneigentums sind: a. der Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft; b. der Erwerb von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft; c. die Gewährung von partiarischen Darlehen an einen gemeinnützigen Wohnbauträger. Die Anteilscheine von Wohnbaugenossenschaften oder gleichartige Beteiligungsnachweise müssen bei der Kasse deponiert werden. 4 zkbv
7 artikel 2 - begriff «eigenbedarf» 1. Die Bestimmungen dieses Reglements betreffen den Erwerb einer Wohnung für den Eigenbedarf des Versicherten. Unter Wohnung für den Eigenbedarf ist eine Wohnung zu verstehen, die der Versicherte an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort benützt. 2. Wenn der Versicherte nachweisen kann, dass die Nutzung seiner Wohnung vorübergehend nicht möglich ist, so ist die Vermietung während dieser Zeit zulässig. artikel 3 - förderungsformen 1. Die Eigentumsförderung kann gemäss dem vorliegenden Reglement zwei Formen haben: a. totaler oder teilweiser Vorbezug der Austrittsleitung gemäss den in den Art. Nr. 5 bis 10 festgelegten Bedingungen und Modalitäten; b. die Verpfändung der Austrittsleistung oder des Anspruchs auf künftige Vorsorgeleistungen gemäss den in den Art. Nr. 11 bis 13 festgelegten Bedingungen und Modalitäten. 2. Die beiden Förderungsformen können kombiniert werden. artikel 4 - nachweise und kosten 1. Der Versicherte, der die eine oder andere Form der Wohneigentumsförderung in Anspruch nehmen möchte, stellt einen schriftlichen Antrag an die Verwaltung der Kasse, der ihm alle hilfreichen Informationen zur Verfügung stellt. Ist der Versicherte verheiratet oder verbunden durch eine eingetragene Partnerschaft, muss der Antrag von beiden Ehegatten oder Partnern unterschrieben werden. 2. Der Versicherte, der seinen Anspruch in der einen oder anderen Form der Wohneigentumsförderung geltend macht, muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, indem er der Kasse alle von ihr geforderten Dokumente und Informationen zur Verfügung stellt. 3. Der Versicherte, der seinen Anspruch in der einen oder anderen Form der Wohneigentumsförderung geltend macht, verpflichtet sich, der Kasse die Kosten für die Bearbeitung seines Antrages zu bezahlen. Diese werden vom Stiftungsrat festgesetzt. 5 wef
8 ii. VORBEZUG artikel 5 - recht 1. Jeder Versicherte kann bei der Kasse seinen Anspruch auf Vorbezug bis zu drei Jahre vor dem Entstehen der Altersleistungen geltend machen. 2. Der Versicherte kann ebenfalls seinen Anspruch bis zu dem in Abs. 1 festgesetzten Datum geltend machen und die Ausführung nach diesem Datum verlangen, jedoch spätestens bis zum Tag seines Anspruches auf Altersleistungen der Kasse. Die in Art. 8 festgelegten Fristen sind vorbehalten. 3. Ist der Versicherte verheiratet oder durch einer eingetragenen Partnerschaft verbunden so ist der Vorbezug nur zulässig, wenn sein Ehepartner oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann sich der Versicherte an das Gericht wenden. 4. Ein Vorbezug kann nur alle 5 Jahre beantragt werden. artikel 6 - betrag 1. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt Fr Dieser Mindestbetrag gilt jedoch nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen. 2. Wird der Vorbezug vor dem 1. Tag des Monates nach dem 50. Geburtstag des Versicherten verlangt, so kann der am Vorbezugstag berechnete Betrag nicht höher als die am Tag der Zahlung berechnete reglementarische Altersleistung sein. Wir der Vorbezug ab dem 1. Tag des Monates nach dem 50. Geburtstag des Versicherten verlangt, darf sein Betrag den höchsten der beiden nachfolgenden Beträge nicht überschreiten: a. den durch den Versicherten erworbenen Betrag der Altersleistung am Ende des Monates nach seinem 50. Geburtstag, in Anwendung des Reglementes der an diesem Datum zuständigen Vorsorgeeinrichtung, erhöht um die nach diesem Datum vorgenommenen Rückzahlungen und vermindert um den Betrag von erhaltenen Vorbezügen oder nach vorgenanntem Datum erzielten Erlösen aus Pfandverwertungen; 6 zkbv
9 b. die Hälfte der Differenz zwischen der Austrittsleistung gemäss dem Hauptreglement, berechnet am Datum des Vorbezugs, und der an diesem Datum bereits für das Wohneigentum eingesetzten Austrittsleistung. artikel 7 - auswirkungen 1. Der Teil- oder Totalvorbezug hat eine entsprechende Verminderung der Leistungen der Kasse zur Folge. Der Betrag der Verminderung der Leistungen ist im Artikel über die Anwendung der Bestimmungen der WEF des Hauptreglements beschrieben. 2. Im Falle eines Teil- oder Totalvorbezugs wird das Altersguthaben (inkl. Altersguthabens nach BVG) nach dem im Hauptreglement verankerten Artikels dementsprechend reduziert. 3. Wird der Vorbezug später in Anwendung von Art. 9 ganz oder teilweise zurückbezahlt, werden die Leistungen der Kasse gemäss den Bestimmungen des Hauptreglements entsprechend angepasst. 4. Um die Reduzierung der versicherten Kassenleistungen im Todesund Invaliditätsfall auszugleichen, kann die Kasse den Abschluss einer Versicherungspolice zur vollständigen oder teilweisen Deckung der besagten Reduzierung vermitteln. Die Kosten einer solchen Versicherung gehen vollständig zu Lasten des Versicherten. artikel 8 - ausführung 1. Die Kasse zahlt den Vorbezug spätestens nach 6 Monaten aus, nachdem der Versicherte seinen Anspruch geltend gemacht hat. Im Falle einer technischen Unterdeckung kann die Kasse diese Frist auf 12 Monate verlängern. 2. Die Kasse kann die Zahlung um 12 Monate ab dem Datum, an dem der Versicherte seinen Anspruch geltend gemacht hat, aufschieben, wenn folgende Bedingungen gegeben sind: a. die Unterdeckung muss erheblich sein; b. der Vorbezug wird verwendet, um Hypothekardarlehen zurückzuzahlen; c. die Kasse muss ihre gesetzlichen Informationspflichten erfüllen; sie muss insbesondere die Versicherten und die Aufsichtsbehörden über die Dauer der Anwendung dieser Massnahme informieren. 7 wef
10 3. Mit Zustimmung des Versicherten und nach Erhalt der verlangten Beweisdokumente überweist die Kasse den vereinbarten Betrag direkt dem Gläubiger (Verkäufer, Verpfänder) oder dem gemäss Art. 1 Abs. 5, Anspruchsberechtigten. 4. Wenn die Zahlung des Vorbezugs nicht möglich ist oder die Kasse Liquiditätsprobleme hat, stellt sie eine Prioritätenordnung auf, die der Aufsichtsbehörde mitgeteilt wird. Die Kasse erfüllt dann ihre Verpflichtungen auf der Basis ihrer Liquiditäten und der erstellten Prioritätenordnung. artikel 9 - rückzahlung 1. Der Versicherte kann der Kasse den Vorbezug spätestens zurückzahlen: a. 3 Jahre vor der Entstehung auf Anspruch der Altersleistungen; b. bis zur Anerkennung seiner Invalidität durch die IV oder bis zu seinem Tod; c. bis zur Barauszahlung seiner Austrittsleistung. 2. Der Mindestbetrag für die Rückzahlung beträgt Fr Wenn der noch ausstehende Betrag geringer als Fr ist, muss die Rückzahlung in einem Betrag erfolgen. 3. Die Kasse bestätigt die Rückzahlung auf einem offiziellen, von der Steuerverwaltung herausgegebenen Dokument. 4. Solange nicht eine der in Abs. 1 aufgeführten Bedingungen eingetreten ist, muss der Versicherte der Kasse den Vorbezug zurückzahlen, wenn das Wohneigentum veräussert wird oder Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. 5. Stirbt der Versicherte und wird für die Kasse keine Vorsorgeleistung fällig, muss der noch ausstehende Betrag von seinen Erben zurückbezahlt werden. 6. Der in Anwendung der Absätze 1 und 4 zurückbezahlte Betrag vervollständigt das Altersguthaben in Anwendung des Art. 7 Abs. 2. Art. 10 Abs. 2 bleibt vorbehalten. 8 zkbv
11 artikel 10 - veräusserung des wohneigentums 1. Bei Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf die von den Vorsorgeeinrichtungen, denen der Versicherte angeschlossen war, erhaltenen und noch nicht zurückbezahlten Vorbezüge, höchstens aber auf dem realisierten Erlös. Als realisierter Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben. Verpflichtungen, die sich aus zwei Jahre vor der Veräusserung des Wohneigentums aufgenommenen Darlehen ergeben, werden bei der Berechnung des Verkaufserlöses nicht berücksichtigt, es sei denn, der Versicherte kann den Beweis erbringen, dass diese Darlehen zur Finanzierung seines Wohneigentums gedient haben. 2. Will der Versicherte den aus einer Veräusserung des Wohneigentums erzielten Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahren wiederum für ein neues Wohneigentum einsetzen, so kann er diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen. 3. Die Einräumung von Rechten, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen, gilt auch als Veräusserung. Nicht als Veräusserung gilt hingegen die Übertragung des Wohneigentums an einen vorsorgerechtlich Begünstigten. Der Begünstigte dieser Übertragung unterliegt jedoch derselben Veräusserungsbeschränkung wie der Versicherte. 4. Die Veräusserungsbeschränkung muss im Grundbuch eingetragen werden. Die Kasse hat die Anmerkung dem Grundbuchamt gleichzeitig mit der Auszahlung des Vorbezugs zu melden. Sie beantragt die Löschung des Vermerks, wenn dieser gegenstandslos wird, nämlich: a. drei Jahre vor der Entstehung auf Anspruch der Altersleistungen; b. nach dem Eintreten eines anderen Vorsorgefalles; c. bei Barauszahlung der Austrittsleistung; d. wenn nachgewiesen wird, dass der in das Wohneigentum investierte Betrag an die Kasse zurückbezahlt oder an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen worden ist. 9 wef
12 iii. Veräusserung des Wohneigentums artikel 11 - prinzip 1. Bis drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen kann der Versicherte Folgendes verpfänden: a. vor dem 1. Tag des Monates nach seinem 50. Geburtstag höchstens die reglementarische Austrittsleistung, auf die er zum Zeitpunkt der Pfandverwertung Anspruch hätte; b. nach dem 1. Tag des Monates nach seinem 50. Geburtstag höchstens den höheren der beiden in Art. 6 Abs. 2 lit. a und b definierten Beträge; c. seinen Anspruch auf künftige Leistungen bis zur Höhe des Maximalbetrages gemäss lit. a oder b je nach Alter. 2. Art. 5 ist sinngemäss auf die Verpfändung anwendbar. 3. Abweichend von Art. 5 Abs. 4, kann der verpfändete Betrag mehrfach angepasst werden, solange der Maximalanspruch gemäss Abs. 1 nicht überschritten wird. 4. Die Verpfändung ist nur gültig, wenn die Kasse darüber schriftlich informiert wurde. artikel 12 - auswirkungen der pfandverwertung 1. Die Kasse informiert den Versicherten über die Konsequenzen, die eine Pfandverwertung nach sich ziehen würde. 2. Wird die Verpfändung ganz oder teilweise verwertet, ist Art. 7 sinngemäss anwendbar. artikel 13 - zustimmung des pfandgläubigers 1. Die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers muss eingeholt werden: a. bei Barauszahlung einer Austrittsleistung; b. wenn die Kasse Vorsorgeleistungen ausrichten muss; c. im Falle einer Scheidung oder gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft des Versicherten, wenn ein Teil der Austrittsleistung an den Ehepartner oder Partner übertragen werden muss. 10 zkbv
13 2. Verweigert der Pfandgläubiger seine Zustimmung, stellt die Kasse den Betrag auf einem gesperrten Konto sicher. 3. Wechselt der Versicherte den Arbeitgeber und wird er einer neuen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, muss die Kasse dem Pfandgläubiger dies mitteilen. Diese Information betrifft insbesondere die Bezeichnung der Vorsorgeeinrichtung, an die die Austrittsleistung übertragen wird, sowie den Betrag der Austrittsleistung. iv. VERSCHIEDENES artikel 14 - steuerliche behandlung der wohneigentumsförderung 1. Der Vorbezug und der Erlös aus der Pfandverwertung sind als Kapitalleistung aus der Vorsorge steuerpflichtig. 2. Bei Rückzahlung des Vorbezugs oder des erhaltenen Erlöses aus der Pfandverwertung kann der Steuerzahler die Rückerstattung der infolge Vorbezug oder Pfandverwertung bezahlten Steuern bis zur Höhe des entsprechenden Betrages verlangen. Solche Rückerstattungen können bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens nicht abgezogen werden. 3. Für die Rückerstattung des Steuerbetrages hat der Versicherte ein schriftliches Gesuch an diejenige Behörde zu richten, die ihn erhoben hat. Der Gesuchsteller hat eine Bescheinigung über die Rückzahlung, das in Wohneigentum investierte Vorsorgekapital und den an den Bund, den Kanton und die Gemeinde aufgrund des Vorbezugs oder der Pfandverwertung bezahlten Steuerbetrag vorzuweisen. 4. Die Kasse meldet den Vorbezug, die Pfandverwertung und die Rückzahlung im Sinn der vorangehenden Bestimmungen innerhalb von 30 Tagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung. 5. Die Bestimmungen dieses Artikels sind bei der direkten Bundessteuer, der Kantone und der Gemeinden anzuwenden. 11 wef
14 artikel 15 - interpretation Alle vom vorliegenden Reglement nicht ausdrücklich vorgesehenen Fälle werden durch den Stiftungsrat im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung entschieden. artikel 16 - inkrafttreten 1. Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Es ersetzt sämtliche früheren reglementarischen Bestimmungen. 2. Es wird den interessierten Versicherten übergeben. Im Namen des Stiftungsrates Der Präsident Jean-Paul Bernard Der Sekretär fabrice Merle Genf, 14. Dezember Hinweis: Dieses Reglement erscheint in französischer und deutscher Sprache. Im Zweifelsfall gilt der französische Originaltext. 12 zkbv
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16 67, rue de Saint-Jean Postfach Genf 11 T ciepp@fer-ge.ch Web:
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