SCHULUNG ZUM AUSLÄNDERRECHT. Anna Toth, Rechtsanwältin, Kanzlei Wächtler&Kollegen

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1 1 SCHULUNG ZUM AUSLÄNDERRECHT

2 2 Teil I: Teil II: Negativer Bescheid - Was nun? Familiennachzug

3 3 TEIL I: NEGATIVER BESCHEID - WAS NUN?

4 4 ÜBERSICHT Entscheidung Anerkennung Tei l anerkennung Ablehnung Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltserlaubnis Klage? Klage (Teil)Anerkennung Ablehnung Aufenthaltserlaubnis Antrag Zulassung der Berufung?

5 5 Flüchtling erhält jetzt die Entscheidung vom BAMF: a) A wird gem. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt b) Für B wird (1)subsidiärer Schutz nach 4 AsylG (2)Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 5/7 AufenthG festgestellt. c) Der Asylantrag von C wird abgelehnt d) Der Asylantrag von D wird gem. 30 AsylG offensichtlich unbegründet abgelehnt Was muss jeweils getan werden? Welchen Aufenthaltstitel erhalten sie? Welche Rechte/Beschränkungen haben sie? Foto: !/httpImage/image.jpg_gen/derivatives/640x360/image.jpg

6 6 FALL 1 Der Asylbewerber A hat nun die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erhalten. Er ist als Flüchtling anerkannt worden. Welchen Aufenthalt erhält er? Welche Rechten und Pflichten hat er? Foto: !/httpImage/image.jpg_gen/derivatives/640x360/image.jpg

7 7 Fall 1 Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 2 AufenthG und blauer Flüchtlingspass Aufenthalt zunächst für 3 Jahre, 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG Erwerbstätigkeit (Ausbildung) gestattet, 25 Abs. 1 Satz 4 i.v.m. 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG Wohnsitzverpflichtung auf Bundesland, 12a Abs. 1 AufenthG für 3 Jahre Familiennachzug möglich, 36 Abs. 1 AufenthG, aber nur bis Vollendung des 18. Lebensjahres (Datum der Entscheidung, nicht des Antrags!)

8 8 Fall 1 Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 2 AufenthG und blauer Flüchtlingspass Aufenthalt zunächst für 3 Jahre, 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG Erwerbstätigkeit (Ausbildung) gestattet, 25 Abs. 1 Satz 4 i.v.m. 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG Wohnsitzverpflichtung auf Bundesland, 12a Abs. 1 AufenthG für 3 Jahre Familiennachzug möglich, 36 Abs. 1 AufenthG, aber nur bis Vollendung des 18. Lebensjahres (Datum der Entscheidung, nicht des Antrags!)

9 9 FALL 2 Der Asylantrag wurde abgelehnt, aber es wurde subsidiärer Schutz nach 4 AsylG gewährt. Was ist zu tun? Welchen Aufenthalt erhält er? Welche Rechten und Pflichten hat der Asylbewerber? Foto: !/httpImage/image.jpg_gen/derivatives/640x360/image.jpg

10 10 Fall 2 Beraten lassen, ob Klage sinnvoll für subsidiären Schutz unschädlich Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 2 AufenthG Heimatpass muss besorgt werden Erteilung für 1 Jahr, 26 Abs. 1 Satz 3; bei Verlängerung 2 Jahre Wohnsitzverpflichtung auf Bundesland, 12a Abs. 1 AufenthG für 3 Jahre Erwerbstätigkeit ist erlaubt, 25 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 25 Abs. 1 Satz 4

11 11 Fall 2 Beraten lassen, ob Klage sinnvoll für subsidiären Schutz unschädlich Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 2 AufenthG Heimatpass muss besorgt werden Erteilung für 1 Jahr, 26 Abs. 1 Satz 3; bei Verlängerung 2 Jahre Wohnsitzverpflichtung auf Bundesland, 12a Abs. 1 AufenthG für 3 Jahre Erwerbstätigkeit ist erlaubt, 25 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 25 Abs. 1 Satz 4

12 12 FALL 3 Der Asylantrag wurde abgelehnt, aber es wurde wurde ein Abschiebungshindernis nach 60 Abs. 7 oder 5 AufenthG festgestellt. Was ist zu tun? Welchen Aufenthalt erhält der Asylbewerber? Welche Rechten und Pflichten hat er? Foto: !/httpImage/image.jpg_gen/derivatives/640x360/image.jpg

13 13 Fall 3 Beraten lassen, ob Klage sinnvoll für Abschiebungshindernis unschädlich Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG Heimatpass muss besorgt werden Erteilung für 1 Jahr, 26 Abs. 1 Satz 4 AufenthG Wohnsitzverpflichtung auf Bundesland, 12a Abs. 1 AufenthG für 3 Jahre Erwerbstätigkeit erst nach Erlaubnis der Ausländerbehörde

14 14 Fall 3 Familiennachzug (Eltern) nicht möglich (nur in besonderen Härtefällen, 36 Abs. 2 AufenthG) Anspruch auf BaFöG erst nach 4 Jahren, 8 Abs. 2 Nr. 2 BaFö Kein Anspruch auf Integrationskurs Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren, 26 Abs. 4 AufenthG Voraussetzungen des 9 bzw. 35 AufenthG

15 15 FALL 4 Der Asylantrag wurde in allen Punkten abgelehnt. Was ist zu tun? Welchen Aufenthalt erhält der Asylbewerber? Welche Rechten und Pflichten hat er? Foto: !/httpImage/image.jpg_gen/derivatives/640x360/image.jpg

16 16 Fall 4 einfache Ablehnung: Klage innerhalb von 2 Wochen Persönlich bei Rechtsantragstelle Anwalt einschalten Jugendlicher behält Aufenthaltsgestattung offensichtlich unbegründete Ablehnung: Klage und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz innerhalb 1 Woche Einstweiliger Rechtsschutz muss sofort begründet werden Nur mit Anwalt möglich Jugendlicher erhält GÜB/Duldung

17 FALL 5 Das Asylverfahren wird negativ abgeschlossen bzw. Ihre Prüfung ergibt, dass kein Asylverfahren eingeleitet werden soll. Was passiert jetzt? Welchen Aufenthaltstitel erhält der Flüchtling und welche Rechte und Pflichten ergeben sich daraus? Foto: !/httpImage/image.jpg_gen/derivatives/640x360/image.jpg 17

18 Welcher Status? i.d.r. Duldung nach 60a Abs. 2 AufenthG; Duldungsgründe: Minderjährigkeit Passlosigkeit Abschiebung ausgesetzt, z.b. Afghanistan Aufnahme Ausbildung (außer sichere Herkunftsstaaten!) 18

19 19 Rechte und Pflichten Erwerbstätigkeit/Ausbildung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde ( 32 BeschV) Reisen: grundsätzlich Freizügigkeit in D -> keine Auslandsreisen, da hierdurch Duldung erlischt (Ausnahme: Schülersammelliste ) Rechte (Arbeit und Reisen) können begrenzt werden, wenn Duldungsgrund selbst zu vertreten bzw. Straftaten vorliegen ( 33 BeschV und 61 Abs. 1d AufenthG) Familiennachzug nicht möglich

20 20 Beratung bei Ausreisepflicht Rückkehrberatungsstelle aufsuchen in Bayern zu finden unter: id=641&sid=3 bei ABH rechtzeitig freiwillige Ausreise anzeigen bei ABH mehr Zeit zur Ausreise beantragen wegen freiwilliger Ausreise

21 21 Aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, 18a AufenthG - Voraussetzungen u.a.: Abgeschlossene Ausbildung und Arbeitsplatz im Ausbildungsberuf Deutschkenntnisse Keine Behinderung der Abschiebung oder Identitätstäuschung Keine Straftaten Kein offensichtlich unbegründet

22 22 Bayerische Lösung (Innenministerschreiben vom und ) - Erteilung der Beschäftigungserlaubnis Ermessensgesichtspunkte im laufenden Asylverfahren Dafür Geklärte Identität, Vorlage Nationalpass Mitwirkung im Asylverfahren Gute Deutschkenntnisse (gemessen an Aufenthaltsdauer) Hohe Anerkennungswahrscheinlichkeit (Eritrea, Irak, Iran, Somalia, Syrien) Dagegen Ablehnung Asylantrag (auch wenn noch nicht rechtskräftig!) Fehlende Mitwirkung im Asylverfahren (falls bekannt) Begangene Straftaten oder Verstöße gegen behördl./gerichtl Entscheidungen Geringe Deutschkenntnisse

23 23 Dafür Bayerische Lösung (Innenministerschreiben vom und ) - Erteilung der Beschäftigungserlaubnis Ermessensgesichtspunkte nach abgelehntem Asylverfahren Abschiebung scheint in absehbarer Zeit nicht möglich Geklärte Identität, Vorlage Nationalpass Lange Aufenthaltsdauer in BRD Gute Deutschkenntnisse (gemessen an Aufenthaltsdauer) Dagegen Abschiebung scheint absehbar möglich Kurze Aufenthaltsdauer in BRD Begangene Straftaten oder Verstöße gegen behördl./gerichtl entscheidungen (z.b. Räumliche Beschränkung) Geringe Deutschkenntnisse gemessen an Aufenthaltsdauer

24 Weitere aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten Aufenthaltserlaubnis für integrierte Jugendliche, 25a AufenthG 4 Jahre Aufenthalt 4 Jahre Schule oder Schulabschluss Keine Straftaten Antrag vor Vollendung 21. Lj 24

25 25 TEIL II: FAMILIENNACHZUG

26 26 FALL 6 D kommt aus Eritrea und ist vor zwei Wochen als Flüchtling gem. 3 AsylVfG anerkannt worden und hat eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 2 AufenthG für 3 Jahre erhalten. Nun will er seine Ehefrau und Kinder aus Eritrea holen. Geht das? Was muss er tun? Foto: !/httpImage/image.jpg_gen/derivatives/640x360/image.jpg

27 27 Möglichkeit des Familiennachzugs gem. 30 (Ehegatte) bzw. 32 (Kinder) i.v.m. 27, 29 AufenthG, Voraussetzungen insb.: Grundsätzlich Sprachkenntnisse A1, vgl. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, aber hier Ausnahme, wenn Ehe schon vor Einreise nach Deutschland bestand, vgl. 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Besitz eines der in 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 aufgezählten Aufenthaltstitel Grundsätzlich Lebensunterhaltssicherung, 5 Abs. 1, aber hier Ausnahme, wenn Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Anerkennung, vgl. 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG Grundsätzlich ausreichender Wohnraum erforderlich, vgl. 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, aber hier Ausnahme, wenn Antrag innerhalb von 3 Monaten gestellt, vgl. 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG Bei Kindern ab 16. Lebensjahr zusätzlich Voraussetzung der Integrationsmöglichkeit, vgl. 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, aber gilt hier nicht, vgl. 32 Abs. 2 Satz 2 AufenthG

28 28 Ablauf: Familie muss persönlich Visumsantrag bei deutscher Botschaft in Eritrea stellen Dann Weiterleitung der Unterlagen zu Zustimmung an die zuständige Ausländerbehörde Erteilung der Zustimmung richtet sich nach Voraussetzungen für die jeweilige Aufenthaltserlaubnis, vgl. 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG Wenn Zustimmung Abh: Botschaft kann noch ablehnen (in der Praxis äußerst selten) Wenn Ablehnung Abh: Visum muss abgelehnt werden

29 29 FALL 7 E ist Deutscher. Seine langjährige Freundin F kommt aus Vietnam und ist mit einem gültigen Schengenvisum in Deutschland. Sie heiraten in Dänemark. Bekommt sie nun eine Aufenthaltserlaubnis? Was sind die Voraussetzungen? Foto: !/httpImage/image.jpg_gen/derivatives/640x360/image.jpg

30 30 Möglichkeit des Familiennachzugs gem. 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, Voraussetzungen insb.: Keine Scheinehe, vgl. 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG Sprachkenntnisse A1, vgl. 28 Abs. 1 Satz 4 i.v.m. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG i.d.r. Ausnahme von Lebensunterhaltssicherung, vgl. 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG Visumsverfahren? Theoretisch Ausnahme nach 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG möglich, aber restriktive Handhabung

31 31 FALL 7 G kommt aus Eritrea, ist volljährig und als Asylberchtigte gem. Art 16 GG anerkannt. Sie besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 AufenthG. Ihre kleine 11 jährige Schwester hat bisher bei der Mutter in Eritrea gelebt. Nun ist die Mutter gestorben und das Mädchen ist Vollwaise. Andere Verwandte existieren nicht. Kann G ihre Schwester nach Deutschland holen? Foto: !/httpImage/image.jpg_gen/derivatives/640x360/image.jpg

32 32 Möglichkeit des Familiennachzugs gem. 36 Abs. 2 AufenthG, Voraussetzungen insb.: Besondere Härte, schwer nachzuweisen! Lebensunterhaltssicherung, 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; hier insb. zu beachten: Krankenversicherungsschutz notwendig!

33 33 VIELEN DANK!!!

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