SCHULUNG ZUM AUSLÄNDERRECHT. Anna Toth, Rechtsanwältin, Kanzlei Wächtler&Kollegen
|
|
- Gundi Heidrich
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 SCHULUNG ZUM AUSLÄNDERRECHT
2 2 Teil I: Teil II: Negativer Bescheid - Was nun? Familiennachzug
3 3 TEIL I: NEGATIVER BESCHEID - WAS NUN?
4 4 ÜBERSICHT Entscheidung Anerkennung Tei l anerkennung Ablehnung Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltserlaubnis Klage? Klage (Teil)Anerkennung Ablehnung Aufenthaltserlaubnis Antrag Zulassung der Berufung?
5 5 Flüchtling erhält jetzt die Entscheidung vom BAMF: a) A wird gem. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt b) Für B wird (1)subsidiärer Schutz nach 4 AsylG (2)Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 5/7 AufenthG festgestellt. c) Der Asylantrag von C wird abgelehnt d) Der Asylantrag von D wird gem. 30 AsylG offensichtlich unbegründet abgelehnt Was muss jeweils getan werden? Welchen Aufenthaltstitel erhalten sie? Welche Rechte/Beschränkungen haben sie? Foto: !/httpImage/image.jpg_gen/derivatives/640x360/image.jpg
6 6 FALL 1 Der Asylbewerber A hat nun die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erhalten. Er ist als Flüchtling anerkannt worden. Welchen Aufenthalt erhält er? Welche Rechten und Pflichten hat er? Foto: !/httpImage/image.jpg_gen/derivatives/640x360/image.jpg
7 7 Fall 1 Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 2 AufenthG und blauer Flüchtlingspass Aufenthalt zunächst für 3 Jahre, 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG Erwerbstätigkeit (Ausbildung) gestattet, 25 Abs. 1 Satz 4 i.v.m. 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG Wohnsitzverpflichtung auf Bundesland, 12a Abs. 1 AufenthG für 3 Jahre Familiennachzug möglich, 36 Abs. 1 AufenthG, aber nur bis Vollendung des 18. Lebensjahres (Datum der Entscheidung, nicht des Antrags!)
8 8 Fall 1 Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 2 AufenthG und blauer Flüchtlingspass Aufenthalt zunächst für 3 Jahre, 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG Erwerbstätigkeit (Ausbildung) gestattet, 25 Abs. 1 Satz 4 i.v.m. 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG Wohnsitzverpflichtung auf Bundesland, 12a Abs. 1 AufenthG für 3 Jahre Familiennachzug möglich, 36 Abs. 1 AufenthG, aber nur bis Vollendung des 18. Lebensjahres (Datum der Entscheidung, nicht des Antrags!)
9 9 FALL 2 Der Asylantrag wurde abgelehnt, aber es wurde subsidiärer Schutz nach 4 AsylG gewährt. Was ist zu tun? Welchen Aufenthalt erhält er? Welche Rechten und Pflichten hat der Asylbewerber? Foto: !/httpImage/image.jpg_gen/derivatives/640x360/image.jpg
10 10 Fall 2 Beraten lassen, ob Klage sinnvoll für subsidiären Schutz unschädlich Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 2 AufenthG Heimatpass muss besorgt werden Erteilung für 1 Jahr, 26 Abs. 1 Satz 3; bei Verlängerung 2 Jahre Wohnsitzverpflichtung auf Bundesland, 12a Abs. 1 AufenthG für 3 Jahre Erwerbstätigkeit ist erlaubt, 25 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 25 Abs. 1 Satz 4
11 11 Fall 2 Beraten lassen, ob Klage sinnvoll für subsidiären Schutz unschädlich Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 2 AufenthG Heimatpass muss besorgt werden Erteilung für 1 Jahr, 26 Abs. 1 Satz 3; bei Verlängerung 2 Jahre Wohnsitzverpflichtung auf Bundesland, 12a Abs. 1 AufenthG für 3 Jahre Erwerbstätigkeit ist erlaubt, 25 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 25 Abs. 1 Satz 4
12 12 FALL 3 Der Asylantrag wurde abgelehnt, aber es wurde wurde ein Abschiebungshindernis nach 60 Abs. 7 oder 5 AufenthG festgestellt. Was ist zu tun? Welchen Aufenthalt erhält der Asylbewerber? Welche Rechten und Pflichten hat er? Foto: !/httpImage/image.jpg_gen/derivatives/640x360/image.jpg
13 13 Fall 3 Beraten lassen, ob Klage sinnvoll für Abschiebungshindernis unschädlich Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG Heimatpass muss besorgt werden Erteilung für 1 Jahr, 26 Abs. 1 Satz 4 AufenthG Wohnsitzverpflichtung auf Bundesland, 12a Abs. 1 AufenthG für 3 Jahre Erwerbstätigkeit erst nach Erlaubnis der Ausländerbehörde
14 14 Fall 3 Familiennachzug (Eltern) nicht möglich (nur in besonderen Härtefällen, 36 Abs. 2 AufenthG) Anspruch auf BaFöG erst nach 4 Jahren, 8 Abs. 2 Nr. 2 BaFö Kein Anspruch auf Integrationskurs Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren, 26 Abs. 4 AufenthG Voraussetzungen des 9 bzw. 35 AufenthG
15 15 FALL 4 Der Asylantrag wurde in allen Punkten abgelehnt. Was ist zu tun? Welchen Aufenthalt erhält der Asylbewerber? Welche Rechten und Pflichten hat er? Foto: !/httpImage/image.jpg_gen/derivatives/640x360/image.jpg
16 16 Fall 4 einfache Ablehnung: Klage innerhalb von 2 Wochen Persönlich bei Rechtsantragstelle Anwalt einschalten Jugendlicher behält Aufenthaltsgestattung offensichtlich unbegründete Ablehnung: Klage und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz innerhalb 1 Woche Einstweiliger Rechtsschutz muss sofort begründet werden Nur mit Anwalt möglich Jugendlicher erhält GÜB/Duldung
17 FALL 5 Das Asylverfahren wird negativ abgeschlossen bzw. Ihre Prüfung ergibt, dass kein Asylverfahren eingeleitet werden soll. Was passiert jetzt? Welchen Aufenthaltstitel erhält der Flüchtling und welche Rechte und Pflichten ergeben sich daraus? Foto: !/httpImage/image.jpg_gen/derivatives/640x360/image.jpg 17
18 Welcher Status? i.d.r. Duldung nach 60a Abs. 2 AufenthG; Duldungsgründe: Minderjährigkeit Passlosigkeit Abschiebung ausgesetzt, z.b. Afghanistan Aufnahme Ausbildung (außer sichere Herkunftsstaaten!) 18
19 19 Rechte und Pflichten Erwerbstätigkeit/Ausbildung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde ( 32 BeschV) Reisen: grundsätzlich Freizügigkeit in D -> keine Auslandsreisen, da hierdurch Duldung erlischt (Ausnahme: Schülersammelliste ) Rechte (Arbeit und Reisen) können begrenzt werden, wenn Duldungsgrund selbst zu vertreten bzw. Straftaten vorliegen ( 33 BeschV und 61 Abs. 1d AufenthG) Familiennachzug nicht möglich
20 20 Beratung bei Ausreisepflicht Rückkehrberatungsstelle aufsuchen in Bayern zu finden unter: id=641&sid=3 bei ABH rechtzeitig freiwillige Ausreise anzeigen bei ABH mehr Zeit zur Ausreise beantragen wegen freiwilliger Ausreise
21 21 Aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, 18a AufenthG - Voraussetzungen u.a.: Abgeschlossene Ausbildung und Arbeitsplatz im Ausbildungsberuf Deutschkenntnisse Keine Behinderung der Abschiebung oder Identitätstäuschung Keine Straftaten Kein offensichtlich unbegründet
22 22 Bayerische Lösung (Innenministerschreiben vom und ) - Erteilung der Beschäftigungserlaubnis Ermessensgesichtspunkte im laufenden Asylverfahren Dafür Geklärte Identität, Vorlage Nationalpass Mitwirkung im Asylverfahren Gute Deutschkenntnisse (gemessen an Aufenthaltsdauer) Hohe Anerkennungswahrscheinlichkeit (Eritrea, Irak, Iran, Somalia, Syrien) Dagegen Ablehnung Asylantrag (auch wenn noch nicht rechtskräftig!) Fehlende Mitwirkung im Asylverfahren (falls bekannt) Begangene Straftaten oder Verstöße gegen behördl./gerichtl Entscheidungen Geringe Deutschkenntnisse
23 23 Dafür Bayerische Lösung (Innenministerschreiben vom und ) - Erteilung der Beschäftigungserlaubnis Ermessensgesichtspunkte nach abgelehntem Asylverfahren Abschiebung scheint in absehbarer Zeit nicht möglich Geklärte Identität, Vorlage Nationalpass Lange Aufenthaltsdauer in BRD Gute Deutschkenntnisse (gemessen an Aufenthaltsdauer) Dagegen Abschiebung scheint absehbar möglich Kurze Aufenthaltsdauer in BRD Begangene Straftaten oder Verstöße gegen behördl./gerichtl entscheidungen (z.b. Räumliche Beschränkung) Geringe Deutschkenntnisse gemessen an Aufenthaltsdauer
24 Weitere aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten Aufenthaltserlaubnis für integrierte Jugendliche, 25a AufenthG 4 Jahre Aufenthalt 4 Jahre Schule oder Schulabschluss Keine Straftaten Antrag vor Vollendung 21. Lj 24
25 25 TEIL II: FAMILIENNACHZUG
26 26 FALL 6 D kommt aus Eritrea und ist vor zwei Wochen als Flüchtling gem. 3 AsylVfG anerkannt worden und hat eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 2 AufenthG für 3 Jahre erhalten. Nun will er seine Ehefrau und Kinder aus Eritrea holen. Geht das? Was muss er tun? Foto: !/httpImage/image.jpg_gen/derivatives/640x360/image.jpg
27 27 Möglichkeit des Familiennachzugs gem. 30 (Ehegatte) bzw. 32 (Kinder) i.v.m. 27, 29 AufenthG, Voraussetzungen insb.: Grundsätzlich Sprachkenntnisse A1, vgl. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, aber hier Ausnahme, wenn Ehe schon vor Einreise nach Deutschland bestand, vgl. 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Besitz eines der in 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 aufgezählten Aufenthaltstitel Grundsätzlich Lebensunterhaltssicherung, 5 Abs. 1, aber hier Ausnahme, wenn Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Anerkennung, vgl. 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG Grundsätzlich ausreichender Wohnraum erforderlich, vgl. 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, aber hier Ausnahme, wenn Antrag innerhalb von 3 Monaten gestellt, vgl. 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG Bei Kindern ab 16. Lebensjahr zusätzlich Voraussetzung der Integrationsmöglichkeit, vgl. 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, aber gilt hier nicht, vgl. 32 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
28 28 Ablauf: Familie muss persönlich Visumsantrag bei deutscher Botschaft in Eritrea stellen Dann Weiterleitung der Unterlagen zu Zustimmung an die zuständige Ausländerbehörde Erteilung der Zustimmung richtet sich nach Voraussetzungen für die jeweilige Aufenthaltserlaubnis, vgl. 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG Wenn Zustimmung Abh: Botschaft kann noch ablehnen (in der Praxis äußerst selten) Wenn Ablehnung Abh: Visum muss abgelehnt werden
29 29 FALL 7 E ist Deutscher. Seine langjährige Freundin F kommt aus Vietnam und ist mit einem gültigen Schengenvisum in Deutschland. Sie heiraten in Dänemark. Bekommt sie nun eine Aufenthaltserlaubnis? Was sind die Voraussetzungen? Foto: !/httpImage/image.jpg_gen/derivatives/640x360/image.jpg
30 30 Möglichkeit des Familiennachzugs gem. 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, Voraussetzungen insb.: Keine Scheinehe, vgl. 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG Sprachkenntnisse A1, vgl. 28 Abs. 1 Satz 4 i.v.m. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG i.d.r. Ausnahme von Lebensunterhaltssicherung, vgl. 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG Visumsverfahren? Theoretisch Ausnahme nach 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG möglich, aber restriktive Handhabung
31 31 FALL 7 G kommt aus Eritrea, ist volljährig und als Asylberchtigte gem. Art 16 GG anerkannt. Sie besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 AufenthG. Ihre kleine 11 jährige Schwester hat bisher bei der Mutter in Eritrea gelebt. Nun ist die Mutter gestorben und das Mädchen ist Vollwaise. Andere Verwandte existieren nicht. Kann G ihre Schwester nach Deutschland holen? Foto: !/httpImage/image.jpg_gen/derivatives/640x360/image.jpg
32 32 Möglichkeit des Familiennachzugs gem. 36 Abs. 2 AufenthG, Voraussetzungen insb.: Besondere Härte, schwer nachzuweisen! Lebensunterhaltssicherung, 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; hier insb. zu beachten: Krankenversicherungsschutz notwendig!
33 33 VIELEN DANK!!!
Herzlich willkommen!
Herzlich willkommen! 1 1 Projekt AQ Ausländerrechtliche Qualifizierung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Südstr. 46 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net 2 Aufenthalt nach
MehrAsyl: Chance für den Arbeits- und Ausbildungsmarkt?! Jürgen Thoma Sachgebietsleiter Ausländerwesen Landratsamt Nürnberger Land
Asyl: Chance für den Arbeits- und Ausbildungsmarkt?! Jürgen Thoma Sachgebietsleiter Ausländerwesen Landratsamt Nürnberger Land 1. VORBEMERKUNGEN - Asylbewerber sind Personen mit Asylgesuch ab Einreise
MehrDie rechtliche Situation der (junger ) Flüchtlinge in Deutschland
WE HAVE A DREAM - Jugendarbeit für und mit jungen Flüchtlingen Die rechtliche Situation der (junger ) Flüchtlinge in Deutschland Flüchtlingszahlen 2015: 60.000.000 weltweit (UNHCR) 800.000 voraussichtlich
MehrHerzlich willkommen!
Herzlich willkommen! 1 Projekt AQ Ausländerrechtliche Qualifizierung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Südstr. 46 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net Aufenthalt nach dem
MehrHerzlich willkommen! www.netzwerk-iq.de I 2011. Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ)
Herzlich willkommen! Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit. 1 Projekt AQ Ausländerrechtliche
MehrArbeitsmarktzugang für Flüchtlinge
Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge Referent: Sigmar Walbrecht Hannover, 12.016.2016 Die Veröffentlichungen des Projektverbundes AZF 3 geben nicht notwendigerweise die Rechtsauffassung des BMAS und der
Mehr21. Juni 2016, Thomas Wünsche, Fachtag Zuwanderung. Zugang und Förderung von Arbeit und Ausbildung für humanitäre Zuwanderer
21. Juni 2016, Thomas Wünsche, Fachtag Zuwanderung Zugang und Förderung von Arbeit und Ausbildung für humanitäre Zuwanderer 5-stufiger Prozess im Ankunftszentrum Leistungsberechnung/Zuweisung Unterkunft
MehrNetzwerk Land in Sicht! Förderung der beruflichen Integration von Flüchtlingen Kiel,
Netzwerk Land in Sicht! Förderung der beruflichen Integration von Flüchtlingen Kiel, 1.4.2014 Land in Sicht! - Arbeit für Flüchtlinge in Schleswig- Holstein Förderung aus dem Bleiberechtsprogramm (Bunarbeitsministerium
MehrAsyl- und Ausländerrecht an der Schnittstelle Jugendhilfe Die Rolle des Kindeswohls
SGB VIII Dublin III AsylVfG AufenthG Asyl- und Ausländerrecht an der Schnittstelle Jugendhilfe Die Rolle des Kindeswohls StGB FreizügigkG SGB III BGB UN Kinderrechtskonvention Übersicht 1. Gesetzlicher
MehrAgentur für Arbeit Fürstenfeldbruck. Integration von geflüchteten Menschen in den Arbeitsund. Ausbildungsmarkt
Agentur für Arbeit Fürstenfeldbruck Integration von geflüchteten Menschen in den Arbeitsund Ausbildungsmarkt Agenda Überblick Asylverfahren - Beschäftigung Integration in Arbeit und Ausbildung Zusammenarbeit
MehrMöchten Sie das Logo ändern? Gehen Sie bitte wie folgt vor: > Menü-Reiter Bild/Logo einfügen > Ihre Auswahl treffen (Kein Logo aufmontieren, nicht
Möchten Sie das Logo ändern? Gehen Sie bitte wie folgt vor: > Menü-Reiter Bild/Logo einfügen > Ihre Auswahl treffen (Kein Logo aufmontieren, nicht über Bild ändern ) 1 Aufenthaltsgestattung und Duldung
MehrSobald der Flüchtlingsstatus festgestellt ist, hat man Anspruch darauf
Aufenthaltserlaubnis nach 25 (2) 1. Alternative AufenthG: GFK-Flüchtlinge Wenn Jugendliche diese Aufenthaltserlaubnis erhalten, bedeutet das, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention
MehrStationen und Begriffe des Asylverfahrens Materialmappe. Mittwoch, 26.11.2014, Nachmittagsgruppe
FOCUS RECHT II Stationen und Begriffe des Asylverfahrens Materialmappe Mittwoch, 26.11.2014, Nachmittagsgruppe Referent: Timo Scherenberg, Hessischer Flüchtlingsrat (www.fr-hessen.de) FLÜCHTLINGSBEGLEITER/IN
MehrInformationsveranstaltung zum Arbeitsmarktzugang Geflüchteter
Informationsveranstaltung zum Arbeitsmarktzugang Geflüchteter Berlin, 19.06.2015 1 Lebensbedingungen Unsicherheit über weitere Perspektive psychosoziale Konsequenzen, Traumatisierung, fehlende Tagesstruktur,
MehrPraktika für Flüchtlinge Folgende Praktika und weitere Maßnahmen können Sie als Unternehmen mit Flüchtlingen durchführen:
Einstiegsqualifizierung (EQ) Es ist eine angemessene Vergütung vorgesehen. Anteile der Vergütung (bis zu 231 Euro monatlich) der Sozialversicherung (116 Euro monatlich) von der Arbeitsagentur refinanziert
MehrBasisinformationen Aufenthaltsgestattung
Basisinformationen Aufenthaltsgestattung Wer in Deutschland einen Asylantrag stellt, erhält zunächst eine Aufenthaltsgestattung. Dieser vorläufige Aufenthaltsstatus ist mit vielen Einschränkungen verbunden.
MehrFamilienzusammenführung unbegleitete Minderjährige Möglichkeiten und Grenzen ein Überblick sfbb, 30.September 2015
Familienzusammenführung unbegleitete Minderjährige Möglichkeiten und Grenzen ein Überblick sfbb, 30.September 2015 Ulrike Schwarz, Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.v. ein 15jähriger
MehrHinweise zum Visumverfahren bei Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland nach 26 Abs. 2 BeschV
Hinweise zum Visumverfahren bei Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland nach 26 Abs. 2 BeschV für Staatsangehörige der Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Ehemalige jugoslawische Republik
MehrPraktika für Flüchtlinge Folgende Praktika können Sie als Unternehmen mit Flüchtlingen durchführen:
Monatlich sind mindestens zu zahlen: Einstiegsqualifizierung (EQ) > 216 Euro Vergütung, > 108 Euro Sozialversicherungsbeiträge. Beide Beiträge von der Arbeitsagentur refinanziert werden. Es steht Ihnen
MehrFlüchtlinge im Kreis Paderborn. Praktika/ Arbeitsaufnahme
Flüchtlinge im Kreis Paderborn Praktika/ Arbeitsaufnahme Warum Asylbewerber oder Asylberechtigte einstellen? Grundbegriffe: Wer kommt, wer bleibt, wer darf arbeiten? Integration in den Arbeitsmarkt Integration
MehrAsylbewerber für den Arbeitsmarkt
23.11.2015 Agentur für Arbeit Freiburg Asylbewerber für den Arbeitsmarkt Diana König Dipl. Verwaltungswirtin (FH) WeGebAU- und Qualifizierungsberaterin im Arbeitgeber-Service Freiburg Unser Haus Aufenthaltserlaubnis
MehrVL 3: Strukturen des Aufenthaltsgesetzes
WS 2015/16: Vorlesung Einführung in das europäische und deutsche Asylsystem VL 3: Strukturen des Aufenthaltsgesetzes Überblick über die Aufenthaltstitel und die Erteilungsvoraussetzungen 03.11.2015 Dr.
Mehr1. Marler Flüchtlingsgipfel. am Donnerstag, 26. März 2015 in der insel-vhs
am Donnerstag, in der insel-vhs Inhalt I. Daten und Fakten zur Flüchtlingssituation II. Beispiele: Verschiedene Angebote für Flüchtlinge III. Austausch in Arbeitsgruppen Betreuung und Begleitung im Alltag
MehrAufenthaltserlaubnis nach 25 (2) Satz 1 1. Alternative AufenthG: GFK-Flüchtlinge
Aufenthaltserlaubnis nach 25 (2) Satz 1 1. Alternative AufenthG: GFK-Flüchtlinge Wenn Personen diese Aufenthaltserlaubnis erhalten, bedeutet das, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention
MehrINTEGRATION VON FLÜCHTLINGEN IN ARBEIT UND AUSBILDUNG WELCHE FORMEN VON QUALIFIZIERUNGSMAßNAHMEN BRAUCHEN WIR?
INTEGRATION VON FLÜCHTLINGEN IN ARBEIT UND AUSBILDUNG WELCHE FORMEN VON QUALIFIZIERUNGSMAßNAHMEN BRAUCHEN WIR? Fachtagung Flüchtlinge integrieren durch Weiterbildung Hamburg, 29. Februar 2016 Armin Grams
MehrAuch vor dem Hintergrund der aktuellen Fachkräfteengpässe sollte das Potenzial von Flüchtlingen für den Arbeitsmarkt genutzt werden.
Merkblatt Flüchtlinge Stand: 21.01.2016 Information für Arbeitgeber die Zahl der Flüchtlinge, die auch in unserer Region Schutz vor Verfolgung suchen, ist in den letzten Monaten stark gestiegen und das
MehrFachtagung. Kindeswohl als Kooperationsgrundlage von Ausländerbehörden und Jugendämtern. Ausländerrecht und Jugendhilfe aktuelle Entwicklungen
FreizügigkG SGB VIII AsylG StGB Dublin III Fachtagung BGB AufenthG Kindeswohl als Kooperationsgrundlage von Ausländerbehörden und Jugendämtern Ausländerrecht und Jugendhilfe aktuelle Entwicklungen 26.09.2016
MehrAufenthaltsrechtliche Fragen der Familienzusammenführung
Aufenthaltsrechtliche Fragen der Familienzusammenführung 1. Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland 1.1. Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel und Aufenthaltszwecke - Visumsfreier Kurzaufenthalt
MehrDie Bleiberechtsregelung für jugendliche Flüchtlinge
netzwerkbleiberecht www.bleibinbw.de Ein Projekt zur Förderung der Integration von Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung stuttgart tübingen pforzheim Die Bleiberechtsregelung für jugendliche Flüchtlinge
MehrDuldung. Basisinformationen. Informationen für Flüchtlinge. stuttgart. tübingen pforzheim
netzwerkbleiberecht stuttgart www.bleibinbw.de tübingen pforzheim Ein Projekt zur Förderung der Integration von Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung Basisinformationen Duldung Informationen für Flüchtlinge
MehrGlossar. Aufenthaltserlaubnis:
Glossar Aufenthaltserlaubnis: Für den Aufenthalt in Deutschland brauchen Ausländer grundsätzlich eine Erlaubnis. Diese Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag von der zuständigen Ausländerbehörde erteilt.
MehrWöchentliche Lagemeldung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten
Wöchentliche Lagemeldung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten Stand: 23.11.215 Die Lagedarstellung wurde am 23.11.215 gefertigt und basiert auf den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen.
MehrFlüchtlinge und Asylbewerber. Wer darf arbeiten? Wer kann eine Ausbildung machen? Wer kann ein Praktikum machen?
Flüchtlinge und Asylbewerber Wer darf arbeiten? Wer kann eine Ausbildung machen? Wer kann ein Praktikum machen? Drei grundsätzliche Gruppen von Flüchtlingen Anerkannte Asylverfahren noch nicht abgeschlossen
MehrHinweise zum Visumverfahren bei Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland nach 26 Abs. 2 BeschV
Stand: 27.05.2016 Hinweise zum Visumverfahren bei Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland nach 26 Abs. 2 BeschV für Staatsangehörige der Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Ehemalige
MehrOVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008
Die durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in einem Asylverfahren einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gegenüber
MehrErstanlaufstelle für Flüchtlinge Integration Point
Aktuelle Situation in Hamm aktuell leben in Hamm 1449 zugewiesene Flüchtlinge ( u.a. Syrien, Irak Afghanistan, Albanien, Kosovo) Tendenz ist steigend täglich bis 30 Neuzuweisungen ca. 400 Menschen wird
MehrAufenthaltsgestattung
netzwerkbleiberecht stuttgart www.bleibinbw.de tübingen pforzheim Ein Projekt zur Förderung der Integration von Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung Basisinformationen Aufenthaltsgestattung Informationen
MehrErteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen
Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen Anordnung nach 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Erlass
MehrFrankfurt am Main. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende mit ausländischem Pass
Frankfurt am Main Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende mit ausländischem Pass Sie können Leistungen zur Grundsicherung im Jobcenter Frankfurt am Main beantragen, wenn folgende Voraussetzungen
MehrFortbildung Bleiberecht und Alternativen
Fortbildung Bleiberecht und Alternativen Referent: Claudius Brenneisen Netzwerk Land in Sicht! Arbeit für Flüchtlinge in Holstein Aufenthaltszwecke 16 + 17 Ausbildung (Studium, Sprachkurs, Schulbesuch,
MehrBayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München KOPIE Per E-Mail Regierungen Sachgebiete 11 Ihr Zeichen, Ihre Nachricht
MehrStand: Oktober 2015 Menschen mit Fluchthintergrund
Stand: Oktober 2015 Menschen mit Fluchthintergrund Zugang zum Arbeitsmarkt Arbeit Ausbildung - Praktikum Arbeitserlaubnisverfahren und Zugang zu Förderleistungen Zugang zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt
MehrWie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis?
Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis? Die Voraussetzungen und das Verfahren Diesen Flyer finden Sie auch unter www.landinsicht-sh.de/publikationen.html Vorwort In Deutschland brauchen viele Migrantinnen
MehrAntworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Asyl
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Asyl I. Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern Wie funktioniert die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern im Land? In Baden-Württemberg besteht
MehrWirken in letzter Not Wie weiter, wenn der Asylantrag abgelehnt ist?
Wirken in letzter Not Wie weiter, wenn der Asylantrag abgelehnt ist? 1. Formen der Ablehnung des Asylantrages und Interventionsmöglichkeiten 2. Verfahren bei Gericht: Klage, Eilantrag, Verfassungsbeschwerde
Mehrschnell, einfach, übersichtlich Tabellen zu den Aufenthaltspapieren
Das Zuwanderungsgesetz 2013 schnell, einfach, übersichtlich Tabellen zu den Aufenthaltspapieren 1 Fachinformationen zum Zuwanderungsgesetz Die verschiedenen Aufenthaltspapiere Die verschiedenen Visa n
MehrAusländerbeirat der Landeshauptstadt München. Änderung des Zuwanderungsgesetzes - Wesentliche Änderungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Anlage
Ausländerbeirat der Landeshauptstadt München Änderung des Zuwanderungsgesetzes - Wesentliche Änderungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Anlage Beschluss Nr. 68 Beschluss der Vollversammlung vom 26.11.07
MehrHERZLICH WILLKOMMEN zur WEBINARREIHE Asylbewerber und Flüchtlinge für den regionalen Arbeitsmarkt
HERZLICH WILLKOMMEN zur WEBINARREIHE Asylbewerber und Flüchtlinge für den regionalen Arbeitsmarkt Unterstützt durch das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden- Württemberg Arbeitgeber-Service Beschäftigung
MehrArbeitsmarktintegration von Flüchtlingen, Asylsuchenden und Geduldeten
Agentur für Arbeit Berlin Süd Arbeitgeber-Service Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen, Asylsuchenden und Geduldeten Arbeitsmarktzugang und förderung für Kunden der Arbeitsagenturen Inhaltsverzeichnis:
MehrJC Deutsche Weinstraße, AA Landau. Bleibeberechtigte und Flüchtlinge
JC Deutsche Weinstraße, AA Landau Bleibeberechtigte und Flüchtlinge Die aktuelle Situation im Rechtskreis SGB II und SGB III Die Zugänge an Asylbewerbern in den Kommunen verdoppeln sich lt. Schlüsselzahlen
MehrSozialrechtliche Bedingungen für Ausländer
Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer - Der undzum in Übersichtstafeln - Materialien: Kirsten Eichler Claudius Voigt GGUA Flüchtlingshilfe Südstr. 46 48153 Münster 0251-14486 26 voigt@ggua.de www.ggua-projekt.de
MehrVorsorge gegen den Fachkräftemangel- Arbeitskräfte aus dem Ausland Landeskongress Ost, 1. Oktober 2015 RA Stefan Sudmann, Leiter igz-rechtsreferat
Vorsorge gegen den Fachkräftemangel- Arbeitskräfte aus dem Ausland Landeskongress Ost, 1. Oktober 2015 RA Stefan Sudmann, Leiter igz- 1.10.2015 1 Drittstaatsangehörige Wann dürfen Drittstaatsangehörige
MehrDie Entscheidung des BAMF über den Asylantrag und ihre aufenthaltsrechtlichen Folgen
Die Entscheidung des BAMF über den Asylantrag und ihre aufenthaltsrechtlichen Folgen Der Abschluss des Asylverfahrens ergeht durch Verwaltungsakt Feststellender Status-Verwaltungsakt (Status = Bündel einzelner
MehrRefugees in orbit. Umgang mit anerkannt Schutzberechtigten
Refugees in orbit Umgang mit anerkannt Schutzberechtigten Definition Drittstaatsangehörige, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU internationalen Schutz erhalten haben Internationaler Schutz
MehrArbeitsmarktzugang und -förderung für Flüchtlinge als Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter
Arbeitsmarktzugang und -förderung für Flüchtlinge als Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter Ingolstadt 29.04.2013 Sabine Reiter Laufbahnberatung Westbayern Projekt BAVF Tür an Tür Integrationsprojekte
MehrEinführung in das Asylverfahren
Einführung in das Asylverfahren Eine Präsentation von Konkrete Solidarität Frankfurt Sie finden die Präsentation auf unserer Homepage: https://nksnet.wordpress.com/asylum/ Gerne kommen wir auch in Ihre
MehrInformationen zum Aufenthaltsrecht ausländischer Hochschulabsolventen
Informationen zum Aufenthaltsrecht ausländischer Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 4 AufenthG Zielgruppe: erfolgreiche Absolventen eines Hochschulstudiums Aufenthaltszweck: Suche eines dem Studienabschluss
MehrWillkommenskultur 2.0 Die neue Beschäftigungsverordnung
Willkommenskultur 2.0 Die neue Beschäftigungsverordnung Arbeitszuwanderung von drittstaatsangehörigen Personen 1 Die Neuordnung des Beschäftigungsrechts Beschäftigungsverordnung (BeschV) für neu einreisende
MehrZuwanderung nach Deutschland: Zahlen Daten Fakten
Stephan Stracke Mitglied des Deutschen Bundestages Stellv. Vorsitzender und sozialpolitischer Sprecher der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag Zuwanderung nach Deutschland: Zahlen Daten Fakten I. Zuwanderung
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1358 21. Wahlperiode 25.08.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 19.08.15 und Antwort des Senats Betr.:
MehrAllgemeine Erteilungsvoraussetzungen/ Gesetzliche Erteilungsverbote 5,10,11
Aufenthalte Ausbildung und Erwerbstätigkeit 16 AufenthG: Studenten/Schulbesuch/Sprachkurs 17 AufenthG zur Berufsausbildung mit Zustimmung Bundesagentur ----------------- 19a AufenthG: Blaue-Karte-EU 19
MehrI. Übersicht Aufenthaltsstatus Flüchtlinge II. Schulische Bildung III.Zugang zu Praktika, Ausbildung und Arbeit IV. Arbeits- und Ausbildungsförderung
Benita Suwelack, Hessischer Flüchtlingsrat - ESF-Netzwerk BLEIB in Hessen Transferagentur Kommunales Bildungsmanagement Hessen, Workshop Flüchtlinge - Offenbach, den 20.5.2015 I. Übersicht Aufenthaltsstatus
MehrMerkblatt zur Einreise von Angehörigen des Spätaussiedlers
Merkblatt zur Einreise von Angehörigen des Spätaussiedlers Mit diesem Merkblatt will Sie das Bundesverwaltungsamt über die Möglichkeiten der Einreise von Familienangehörigen des Spätaussiedlers informieren.
MehrERLAUBNIS ZUR AUSBILDUNG UND ARBEIT
ERLAUBNIS ZUR AUSBILDUNG UND ARBEIT Information für Personalentscheider/innen Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Betriebe in Deutschland dürfen jeden Menschen
MehrVG München. Beschluss vom 16.4.2007
M 12 E 07.1213 VG München Beschluss vom 16.4.2007 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
MehrFlüchtlinge Zugang zu Praktikum, Ausbildung und Arbeit
Flüchtlinge Zugang zu Praktikum, Ausbildung und Arbeit Fachtag, 21.01.2016 Ellahe Amir-Haeri bridge Berliner Netzwerk für Bleiberecht 1 Überblick Flüchtlinge Kurzüberblick Schule Wer darf arbeiten / eine
MehrI. UN-Kinderrechts- konvention
I. UN-Kinderrechts- konvention I. UN-Kinderrechtskonvention Kinderrechte ergeben sich aus der UN-Kinderrechtskonvention von 1989, in Deutschland 1992 in Kraft getreten in Deutschland: zunächst nur unter
Mehr- Zahlen und Daten -
Kreiskomitee der Katholiken im Kreisdekanat Steinfurt - Zahlen und Daten - Oliver Klöpper Ordnungsamt Kreis Steinfurt Leiter des Sachgebietes Zuwanderung, Aufenthalt, Integration - Zahlen und Daten - Strukturdaten
MehrArbeitshilfe. Die Duldung - Aussetzung der Abschiebung
Projekt Q GGUA Flüchtlingshilfe Südstr. 46 48153 Münster Volker Maria Hügel Claudius Voigt Fon: 0251-14486 -21 o. -26 Mail: vmh@ggua.de voigt@ggua.de Arbeitshilfe Die Duldung - Aussetzung der Abschiebung
MehrFlüchtlinge im Kreis Paderborn. Aktuelle Situation
Flüchtlinge im Kreis Paderborn Aktuelle Situation Flüchtlinge 900000 Ausgangslage Bis zum Jahresende kann die Zahl noch erheblich steigen. 800000 700000 600000 500000 400000 300000 200000 100000 0 2005
MehrBLAUE KARTE EU. www.staedteregion-aachen.de 1
BLAUE KARTE EU www.staedteregion-aachen.de 1 BLAUE KARTE EU Gesetz zur Einführung der Blauen Karte EU Hinweise zur Blauen Karte EU ( 19a AufenthG) Erteilungsvoraussetzungen Wann kann ein unbefristeter
MehrFreizügigkeit 1. und 2. Klasse?
Freizügigkeit 1. und 2. Klasse? Ein Überblick über die unterschiedlichen Status und Rechtsansprüche von EU- Migrant/Innen in Deutschland 1 2 Inhaltsübersicht 1. Definition, Problemansatz und Statistik
Mehr20.01.2014. Informationen zu rechtlichen Aspekten des Aufenthaltes und der Arbeitsaufnahme internationaler Absolventen und Absolventinnen
20.01.2014 Informationen zu rechtlichen Aspekten des Aufenthaltes und der Arbeitsaufnahme internationaler Absolventen und Absolventinnen 1 Aufenthalt Rahmenbedingungen des Ausländerrechts Studierende aus
MehrRechtsanwalt/vBP Rainer M. Hofmann, Alsenstr. 17, 52068 Aachen, Tel.: 0241/ 949700, Fax: 0241/ 9497029
Rechtsanwalt/vBP Rainer M. Hofmann, Alsenstr. 17, 52068 Aachen, Tel.: 0241/ 949700, Fax: 0241/ 9497029 MERKBLATT ZUR BLEIBERECHTSREGELUNG 2006 (anwendbar für NRW) (Stand: Januar 2007) Aufgrund eines Beschlusses
MehrErkens Gerow Schmitz Zeiss Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte
Aufenthaltstitel in Deutschland Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Das Aufenthaltsgesetz sieht insgesamt vier verschiedene Aufenthaltstitel vor:
MehrAblauf des Asylverfahrens Perspektive Studium
Ablauf des Asylverfahrens Perspektive Studium Expertengespräch Digitale Bildungsangebote und ihr Potenzial für die Qualifizierung und Integration von Flüchtlingen in Deutschland, Hochschulforum Digitalisierung
MehrRunder Tisch Asylsuchende und Flüchtlinge. TOP 5: Arbeit und Ausbildung
Runder Tisch Asylsuchende und Flüchtlinge TOP 5: Arbeit und Ausbildung Gesellschaftliche und politische Diskussion Neugestaltung der Aufnahmebedingungen und staatlicher Unterstützungsleistungen (Stichworte:
Mehrschnell, einfach, übersichtlich Tabellen zu den Aufenthaltspapieren
Das Zuwanderungsgesetz 2012 schnell, einfach, übersichtlich Tabellen zu den Aufenthaltspapieren 1 Fachinformationen zum Zuwanderungsgesetz Die verschiedenen Aufenthaltspapiere Die verschiedenen Visa n
MehrSeite 1. VG München - 17.11.2010 - M 12 S 10.3844 - Beschluss Volltext-ID: -
Seite 1 VG München - 17.11.2010 - M 12 S 10.3844 - Beschluss Volltext-ID: - Vorinstanzen Keine (Vor-)Vorinstanz vorhanden. Normenkette des Gerichts 80 Abs. 5 VwGO 5 Abs. 2 AufenthG 29 AufenthG 30 AufenthG
MehrArbeitsmarktzugang für Flüchtlinge im Main-Kinzig-Kreis. Informationsveranstaltung für Unternehmen und Betriebe im Main-Kinzig-Kreis
Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge im Main-Kinzig-Kreis Informationsveranstaltung für Unternehmen und Betriebe im Main-Kinzig-Kreis Überblick Klärung der Begriffe Zuständigkeiten für Asylbewerber/innen
MehrJunge Flüchtlinge Lebenssituation und Zugang zu Bildung und Sozialleistungen
Junge Flüchtlinge Lebenssituation und Zugang zu Bildung und Sozialleistungen Landesfachtag DaZ 22.11.2014 Überblick Das Netzwerk Land in Sicht Überblick: Aufenthaltsrecht Flüchtlinge in Schleswig-Holstein
MehrAntrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs) gemäß 44 Abs. 4 AufenthG
Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs) gemäß 44 Abs. 4 AufenthG Herr Frau Name Vorname Geburtsdatum Straße / Hausnummer Postleitzahl Ort Jahr der Einreise: Ich beantrage
MehrBeschäftigung von Flüchtlingen und Fördermöglichkeiten durch die Bundesagentur für Arbeit
Beschäftigung von Flüchtlingen und Fördermöglichkeiten durch die Bundesagentur für Arbeit Michael Quenkert Leiter des Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Meschede-Soest Wie weisen sich die Flüchtlinge
MehrCaritasverband für die Diözese Osnabrück e.v.
Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v., Postfach 16 04, 49006 Osnabrück Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. ESF Projekt Netwin 3 -Netzwerk Integration Ansprechpartnerin: Dr. Barbara Weiser
MehrLeitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen
Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen Gefördert durch Mittel von: IMPRESSUM Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen Herausgeber Flüchtlingsrat Niedersachsen
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Der Besuch eines Gymnasiums im Ausland für die Dauer der gesamten Gymnasialzeit stellt eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund nach 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG
MehrArbeitsmarktzugang und - förderung für Asylsuchende und Flüchtlinge
Arbeitsmarktzugang und - förderung für Asylsuchende und Flüchtlinge Stand 23.01.2015 Westbayerisches Netzwerk für Beratung und Arbeitsmarktvermittlung für Flüchtlinge (BAVF): Sait DEMIR Handwerkskammer
MehrArbeitsmarktintegration von Flüchtlingen und Asylbewerbern
Migrationsberatung der BA: Zuständigkeit im Bereich SGB III Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen und Asylbewerbern Angebote und Zuständigkeiten der Bundesagentur für Arbeit Themen Aufenthaltsrechtliche
MehrSelbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen
Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Fallstricke in der Praxis Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium
MehrÜbergangsregelungen vom Ausländergesetz zum Aufenthaltsgesetz
Kreisverband Aurich e.v. Bernd Tobiassen Projekt Förderung der beruflichen Eingliederungschancen von MigrantInnen im ländlichen Raum Große Mühlenwallstr. 32, 26603 Aurich Tel. 04941/604888 Fax 04941/604889
MehrPotenziale nutzen - geflüchtete Menschen beschäftigen. Informationen für Arbeitgeber
Potenziale nutzen - geflüchtete Menschen beschäftigen Informationen für Arbeitgeber Warum lohnt es sich für Betriebe, geflüchtete Menschen zu beschäftigen? Im Wettbewerb um Fachkräfte und Auszubildende
MehrAnerkennungsformen im Asylverfahren
Anerkennungsformen im Asylverfahren Politisches Asyl nach dem Grundgesetz Art 16 a, GG: Politisch Verfolgte genießen Asylrecht In Verbindung mit der Drittstaatenregelung 25 (1) Aufenthaltsgesetz: Aufenthaltserlaubnis
MehrAufnahme von Flüchtlingen Bericht und Ausblick zur Flüchtlingsintegration
Aufnahme von Flüchtlingen Bericht und Ausblick zur Flüchtlingsintegration Informationsveranstaltung der Samtgemeinde Jesteburg am 24.06.2015 Landkreis Harburg Abteilung Soziale Leistungen /Jobcenter Landkreis
MehrL Familiennachzug zu Flüchtlingen
L Familiennachzug zu Flüchtlingen Siehe hierzu auch: Teil O (Allg. AuslR) III) Nr. 6) Die Regelungen über den Familiennachzug hängen vom Status des hier lebenden Ausländers ab. I) Ehegatten und Kinder
MehrInhaltsverzeichnis VII
Vorwort.................................................. Abkürzungsverzeichnis....................................... V XVII A. Allgemeiner Überblick................................... 1 1 Migration Zahlen
MehrArbeitsmarktzulassungsverfahren
Informationen der Agentur für Arbeit Bad Hersfeld - Fulda Waldemar Dombrowski, Christina Fink Arbeitsmarktzulassungsverfahren Inhalt 1) Einführung 2) Arbeitsmarktzulassungsverfahren Drittstaatsangehörige
MehrDer Zugang von Flüchtlingen zum Arbeitsmarkt - Wissensupdate
Der Zugang von Flüchtlingen zum Arbeitsmarkt - Wissensupdate 24. Februar 2016 10:00 10:45 Uhr Referentin: Lisa Walter Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen Gliederung Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs
MehrPersonen mit Fluchthintergrund: Integration in Arbeit und Ausbildung
Personen mit Fluchthintergrund: Integration in Arbeit und Ausbildung BildrahmenBild einfügen: Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Bild für Titelfolie auswählen Logo für die Besonderen Dienststellen und RDn:
MehrVortrag im Rahmen einer Fortbildung im Bereich Aufenthaltsrecht und Hochschulen bei der Universität Ulm, 25. Mai 2011
Vortrag im Rahmen einer Fortbildung im Bereich Aufenthaltsrecht und Hochschulen bei der Universität Ulm, 25. Mai 2011 Tamás Szeidl, Referat 22FIII im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge www.bamf.bund.de
MehrBundesministerium des Innern
Bundesministerium des Innern Pressemitteilung Berlin, 15. Mai 2014 11.503 Asylanträge im April 2014 Im April 2014 wurden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge insgesamt 11.503 Asylanträge gestellt,
Mehr