Inhalte und Hindernisse auf dem Weg zur deutschen Gesetzgebung des Tabakerzeugnisgesetzes

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1 Inhalte und Hindernisse auf dem Weg zur deutschen Gesetzgebung des Tabakerzeugnisgesetzes Martin Köhler, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Bonn, Leiter der Unterabteilung Produktsicherheit, Innovation, 14. Deutsche Konferenz für Tabakkontrolle 30. November

2 Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU bis zum 20. Mai 2016 mussten die Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umsetzen Novellierung des nationalen Tabakrechts: Tabakerzeugnisgesetz Tabakerzeugnisverordnung Erste Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung (Anpassung an zwei Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission) Folie 2

3 Der Weg des Tabakerzeugnisgesetzes Abstimmung der Bundesressorts 10./ Beteiligung der Länder und Verbände 26./ mündliche Anhörungen der Länder und Verbände Kabinettbefassung Durchgang Bundesrat Lesung Bundestag Öffentliche Anhörung /3. Lesung Bundestag Durchgang Bundesrat Verkündung im Bundesgesetzblatt Folie 3

4 Tabakerzeugnisgesetz (I) für folgende Maßnahmen werden Voraussetzungen geschaffen: Das Inverkehrbringen von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die ein charakteristisches Aroma haben, in ihren Bestandteilen Aromastoffe oder technische Merkmale enthalten, mit denen sich Geruch, Geschmack oder die Rauchintensität verändern lassen, oder in Filter, Papier oder Kapseln Tabak oder Nikotin enthalten wird verboten Folie 4

5 Tabakerzeugnisgesetz (II) Tabakerzeugnisse dürfen nur in Packungen und Außenverpackungen in den Verkehr gebracht werden, die gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen. für neuartige Tabakerzeugnisse wird ein Zulassungsverfahren eingeführt. erstmals Vorschriften zu Inhaltsstoffen, Produktsicherheit, Verpackungsgestaltung, Werbung und Handlungspflichten der Hersteller, Importeure und Händler von nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten Folie 5

6 Tabakerzeugnisverordnung Grundlage: Verordnungsermächtigungen im Tabakerzeugnisgesetz für die Regelung technischer, teilw. noch durch Rechtsakte der EU-KOM festzulegender Details detaillierte Vorschriften zu Messverfahren und Prüflaboratorien Mitteilungspflichten der Verpackungsgestaltung und Warnhinweisen der Rückverfolgbarkeit dem Sicherheitsmerkmal Folie 6

7 Tabakerzeugnisverordnung Auszüge (I) Zulassungskriterium für Prüflaboratorien ist unter anderem die Unabhängigkeit von der Tabakwirtschaft Hersteller und Importeure sind verpflichtet, Studien, insbesondere über Marktforschung und Verkaufsmengendaten vorzulegen für bestimmte Zusatzstoffe von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen sind Studien zu ihren Wirkungen, (Toxizität und Suchtpotenzial, CMR*-Eigenschaften und konsumfördernden Wirkungen) durchzuführen *cancerogen, mutagen und reproduktionstoxisch (krebserregend, erbgutverändernd und fortpflanzungsschädigend) Folie 7

8 Tabakerzeugnisverordnung Auszüge (II) Anforderungen an die Gestaltung und Mindestmaße für alle gesundheitsbezogenen Warnhinweise kombinierte Text Bild Warnhinweise für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak sind verpflichtend EU-Kommission EU-Kommission Folie 8

9 Tabakerzeugnisverordnung Auszüge (III) umfangreiche Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit erstmals Vorschriften zu nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, unter anderem zu Inhaltsstoffen Verpackungsgestaltung Beipackzettel Mitteilungspflichten Folie 9

10 Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung Zusatzstoffe bisher zwei Systeme: ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Positivliste) bei Zusatzstoffen incl. künstlicher Aromastoffe eine Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt (Negativliste) bei natürlichen bzw. naturidentischen chemischen Aromastoffen Dieses System wird umgekehrt! Folie 10

11 Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung Zusatzstoffe neu (umgekehrtes System): generelle Erlaubnis aller Substanzen, wobei bestimmte Zusatzstoffe verboten werden Vitamine oder sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen hätte Koffein oder Taurin oder andere Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden Zusatzstoffe, die färbende Eigenschaften für Emissionen haben bei Rauchtabakerzeugnissen Zusatzstoffe, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern Zusatzstoffe, die in unverbrannter Form CMR-Eigenschaften haben Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit charakteristischem Aroma werden verboten Folie 11

12 Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes weitere Beschränkungen der Werbung für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten: Verbot der Außenwerbung ab dem 1. Juli 2020 Kinowerbung nur noch im Zusammenhang mit Filmen, die mit Keine Jugendfreigabe gekennzeichnet sind Verbot der kostenlosen Abgabe von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak Verbot der kostenlosen Abgabe von Zigarren, Zigarillos, Pfeifentabak und rauchlose Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2020 außerhalb von Geschäftsräumen des einschlägigen Fachhandels Folie 12

13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Folie 13

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