Reglement über den Energiefonds der Politischen Gemeinde Schänis. Kommunale Potenziale nutzen CO 2 Ausstoss senken

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1 Reglement über den Energiefonds der Politischen Gemeinde Schänis Kommunale Potenziale nutzen CO 2 Ausstoss senken Gemeinderat Schänis Erlass vom 31. Januar 2018

2 Der Gemeinderat Schänis erlässt gestützt auf Art. 3 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 (sgs 151.2) sowie Art. 31 der Gemeindeordung der Politischen Gemeinde Schänis vom 30. März 2012: 1. GRUNDLAGEN UND FINANZIERUNG Zweck Art. 1 Die Politische Gemeinde Schänis verfolgt eine aktive Energiepolitik und leistet einen nachhaltigen Beitrag fürs Klima. Mit diesem Engagement sollen Effizienz und Produktion von erneuerbaren Energien erhöht werden. Dieses Reglement: a) fördert die klimaverträgliche, effiziente, wirtschaftliche, sichere und damit zukunftsgerichtete Nutzung und Produktion von Energie; b) fördert die Steigerung der Energieeffizienz und c) regelt die Finanzierung und Zuständigkeiten von Aktivitäten der Politischen Gemeinde Schänis zur Energieförderung. Spezialfinanzierung Art. 2 Die Finanzierung der kommunalen Energieförederung erfolgt über den Energiefonds der Politischen Gemeinde Schänis (im Folgenden Energiefonds genannt). Der Energiefonds wird als Spezialfinanzierung in der Jahresrechnung der Politischen Gemeinde Schänis geführt. Finanzierung Art. 3 Der Energiefonds wird geäufnet mit: a) dem einmaligen Übertrag des Sondervermögens Energieversorgung Schänis; b) allfälligen freiwilligen Beiträgen Dritter; c) und bei Bedarf aus Einnahmen, erzielt aus Durchleitungsentschädigungen oder Dividenerträgen der Energieversorgung Schänis AG. Zuständigkeit Art. 4 Der Gemeinderat: a) erlässt eine Vollzugshilfe zum Energiefonds und bestimmt darin den Gegenstand und die Höhe der Förderung gemäss den Grundsätzen in Art. 6 dieses Reglementes; b) budgetiert jährlich die erforderlichen Mittel und beantragt diese bei der Bürgerschaft. Prüfung der Fördergesuche Art. 5 Analog zur kantonalen Förderung werden Fördergesuche durch die Energieagentur St. Gallen GmbH geprüft und abgewickelt. Die Energieagentur St.Gallen GmbH informiert die Finanzverwaltung der Politischen Gemeinde Schänis über bewilligte Bezüge aus dem Fonds und stellt ihr die Zahlungsanweisungen zu. 15. Februar 2018 Seite 2/ 5

3 2. FÖRDERUNG Grundsatz Art. 6 Damit ein Vorhaben gefördert werden kann, muss es während seiner technischen Nutzungsdauer mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen und dabei mindestens eine vom Gemeinderat Schänis festzulegende Mindestwirkung erzielen: a) es führt zur Reduktion des Wärme- oder Kältebedarfs von Gebäuden; b) es führt zu einer effizienteren Nutzung der Energie; c) es führt zu einer verstärkten Nutzung von erneuerbarer Energie und/oder Abwärme; d) es führt zur Produktion CO 2 -neutraler Energie; e) es führt zur Reduktion des CO 2 -Ausstosses; f) es dient in einer anderen Form der Umsetzung des regionalen Energiekonzepts der Region Zürichsee-Linth. Elektrizität aus dem Versorgungsnetz gilt nur als erneuerbar und CO 2 -neutral, wenn Herkunftsnachweise (HKN) dies belegen. Biogas und Elektrizität aus Biogas gelten nur dann als CO 2 -neutral, wenn sie aus Abfall- oder Reststoffen erzeugt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Mittel aus dem Energiefonds. Fördertatbestände und Förderbeiträge Sachliche Voraussetzungen Finanzielle Voraussetzungen Art. 7 Der Gemeinderat legt die Fördertatbestände und die Höhe der Förderbeiträge fest. Die Fördertatbestände setzen die Grundsätze von Art. 6 dieses Reglementes und des regionalen Energiekonzepts um. Mitnahmeeffekte sollen verhindert werden. Die Höhe der Förderbeiträge hat einen Bezug zur Höhe der ausgewiesenen oder nicht amortisierbaren Kosten oder zur Wirkung auf die Grundsätze gemäss Art. 6 dieses Reglementes und des regionalen Energiekonzepts. Der Gemeinderat kann bei der Beitragshöhe auch Auswirkungen eines Vorhabens auf langfristige Ziele der Gemeinde ausserhalb des Energiebereichs mitberücksichtigen. Art. 8 Zur Förderung eines Vorhabens müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: a) es geht über gesetzliche oder behördlich verfügte Vorschriften hinaus und widerspricht dem kommunalen Energiekonzept nicht; b) es wird auf dem Gebiet der Politischen Gemeinde Schänis ausgeführt; c) Projektierung und Ausführung entsprechen dem Stand der Technik; d) mit der Realisierung wird erst nach Einreichung des Beitragsgesuchs begonnen. Art. 9 Die Ausrichtung von Beiträgen erfolgt in der Reihenfolge des schriftlichen Eingangs (Poststempel) des vollständigen Gesuchs bei der Energieagentur St.Gallen GmbH und ist beschränkt auf die im Energiefonds enthaltenen Mittel. Form der Beiträge Art. 10 Die Beiträge werden in der Regel als einmalige Zahlung nach erfolgreichem Abschluss des Vorhabens ausgerichtet. 15. Februar 2018 Seite 3/ 5

4 Begrenzung der Beiträge Abzug von Drittleistungen Verfügung von Beiträgen Verwirkung von Beiträgen Art. 11 Der Gemeinderat kann Förderungen zeitlich und örtlich beschränken sowie Maximalbeiträge festlegen, die für eine ausgewogene Verteilung der Fördermittel sorgen. Art. 12 Unterstützen Bund, Kanton oder Organisationen ein Vorhaben, wird dies ungeachtet der Geltendmachung beim Beitrag aus dem Energiefonds berücksichtigt. Art. 13 Förderbeiträge werden mit einer Verfügung zugesichert. Sie kann Auflagen und Bedingungen enthalten. Die Verfügung ist nicht anfechtbar; es besteht kein Rechtsanspruch auf Mittel aus dem Energiefonds. Art. 14 Wird das zu fördernde Vorhaben nicht innert zwei Jahren seit der Zusicherung abgeschlossen, verfällt der zugesicherte Beitrag. Auf Gesuch hin kann diese Frist vor Ablauf der verfügten Zusicherung um ein Jahr verlängert werden. Auskunft Art. 15 Der Gemeinderat oder eine von ihm legitimierte Verwaltungsstelle kann Mieterinnen und Mietern sowie Steuerbehörden auf schriftliches Gesuch hin Auskunft darüber erteilen, ob und in welcher Höhe Beiträge aus dem Energiefonds zugesichert oder ausbezahlt worden sind. 3. VORHABEN DER GEMEINDE Energiekonzept Art. 16 Der Gemeinderat legt im regionalen Energiekonzept fest, mit welchen Massnahmen und Vorhaben er die Absenkpfade seines energiepolitischen Programms erreicht. Finanzierung Art. 17 Vorhaben der öffentlich rechtlichen Körperschaften sind von der kommunalen Energieförderung ausgeschlossen. Die Fondsverwaltung und die Abwicklung der Fördergesuche werden aus dem Energiefonds finanziert. 15. Februar 2018 Seite 4/ 5

5 4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Aufhebung bisherigen Rechts Art. 18 Das Reglement Sondervermögen Energieversorgung Schänis vom 17. September 2001 wird aufgehoben. Inkrafttreten Art. 19 Dieses Reglement untersteht dem fakultativen Referendum und wird mit unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist rechtskräftig. Die Inkraftsetzung erfolgt durch Gemeinderatsbeschluss. Vom Gemeinderat Schänis erlassen am 31. Januar Der Gemeindepräsident: Der Gemeinderatsschreiber: Herbert Küng David F. Reifler Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 19. Februar bis 30. März Februar 2018 Seite 5/ 5

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