Bericht nach Art. 47 RPV

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1 Kanton Schwyz Gemeinde Galgenen Öffentliche Auflage Teilnutzungsplanung Zeughaus Galgenen Einzonung von Landwirtschaftsland in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Bericht nach Art. 47 RPV Quelle: Schmid Part ner Archit ekt en GmbH November 2016

2 Impressum Auftrag Auftraggeber Teilnutzungsplanung Zeughaus Galgenen Baudepartement des Kantons Schwyz, Hochbauamt Auftragnehmer Remund + Kuster Büro für Raumplanung AG Churerstrasse Pfäffikon SZ info@rkplaner.ch Bearbeitung Iv o Kuster Qualitätsmanagement

3 Teilnut zungsplanung Zeughaus Galgenen 3 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage Situation Ausgangslage Grundlagen Rechtskräftige Zonierung Rechtskräftiger Erschliessungsplan Anpassungen Nutzungsplanung Künftige Nutzung Verfahren Teilnutzungsplanung Zeughaus Galgenen Teilzonenplan Ergänzung Baureglement Gefahrenkarte, Gefahrenzone Gewässerraumzone Erschliessungsplan Bericht nach Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) Berücksichtigung Ziele und Grundsätze der Raumplanung Haushälterische Bodennutzung und Begrenzung der Siedlungsfläche Sicherung der ausreichenden Versorgungsbasis des Landes und Erhaltung von genügend Flächen geeigneten Kulturlandes Gewährleistung der Gesamtverteidigung Einordnung von Siedlung, Bauten und Anlagen in die Landschaft und Schonung der Landschaft Freihaltung von See- und Flussufern und Erleichterung des öffentlichen Zugangs und der Begehung von See und Flussufern Erhaltung naturnaher Landschaften und Erholungsräum e Gegenseitig zweckmässige Zuordnung von Wohn- und Arbeitsplatzgebieten und Schutz der Wohngebiete vor schädlichen und lästigen Einwirkungen Bestimmung sachgerechter Standorte Berücksichtigung der Anliegen aus der Bevölkerung Berücksichtigung des kantonalen Richtplans Berücksichtigung der Konzepte und Sachpläne des Bundes Berücksichtigung des übrigen Bundesrechts insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung Lärmschutzverordnung Anhang I Anhang II Anhang III Ziele und Grundsätze der Raumplanung... 24

4 Teilnut zungsplanung Zeughaus Galgenen 4 1. Ausgangslage 1.1 Situation Lage Das Zeughaus Galgenen liegt im Ortsteil Vorauen an der Grenze zur Gemeinde Altendorf. Das Grundstück grenzt im Norden an ein Wohn- und Gewerbegebiet und im Westen an den Spreitenbach. Das Zeughaus bildet den Abschluss des Siedlungsgebietes zum Hinterberg hin. Lachen Altendorf Zeughaus Galgenen Erschliessung Das Zeughaus wird über die Zeughausstrasse erschlossen. Die Zeughausstrasse ist eine Groberschliessungsstrasse, sie soll saniert und ausgebaut werden. 1.2 Ausgangslage Keine Erweiterungsmöglichkeit in Pfäffikon Neuer Standort in Galgenen Für den heutigen Werkhof Ausserschwyz des Tiefbauamtes Kanton Schwyz bestehen aufgrund der ortsbaulichen Situation am Standort Inneres Gwatt in Pfäffikon keine Entwicklungsmöglichkeiten. Daher wurde nach einem neuen Standort für den Werkhof gesucht. Das Baudepartement hat im ehemaligen Zeughaus in Galgenen einen für den Strassenwerkhof optimalen neuen Standort gefunden. Der Regierungsrat hat auf Antrag des Baudepartementes entschieden, das ehemalige Zeughaus in Galgenen zu erwerben und den Werkhof Ausserschwyz an diesen Standort zu verlegen (RRB Nr. 958/2011 vom 27. September 2011).

5 Teilnut zungsplanung Zeughaus Galgenen 5 2. Grundlagen 2.1 Rechtskräftige Zonierung Gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Galgenen vom Februar 1994 liegt das Zeughaus (KTN 473) in der Landwirtschaftszone. Ausschnitt rechtskräftiger Zonenplan

6 Teilnut zungsplanung Zeughaus Galgenen Rechtskräftiger Erschliessungsplan Gemäss dem rechtskräftigen Erschliessungsplan der Gemeinde Galgenen vom Februar 2006 ist ein teilweiser Ausbau resp. eine Sanierung der als Groberschliessungsanlage festgesetzten Zeughausstrasse geplant. Ein Ausbau / eine Sanierung ist jedoch nur auf dem nördlichen Abschnitt vorgesehen. Der Bereich bis zum Zeughaus ist als Feinerschliessungsstrasse festgesetzt. Ausschnitt rechtskräftiger Erschliessungsplan

7 Teilnut zungsplanung Zeughaus Galgenen 7 3. Anpassungen Nutzungsplanung 3.1 Künftige Nutzung Werkhof für das Tiefbauamt Das Zeughaus Galgenen wird von der Armee nicht mehr benötigt. Der Kanton Schwyz beabsichtigt den Kauf der Liegenschaft, um den Werkhof für den Unterhaltskreis 2 (Ausserschwyz) an diesen Standort zu verlegen. Am neuen Standort Zeughaus Galgenen sollen die für den Unterhalt der Kantonsstrassen in den Bezirken March und Höfe erforderlichen Fahrzeuge, Gerätschaften und Mannschaftsräume untergebracht werden. Eine zentrale Lage des Standorts ist für eine dauernde Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit der Verkehrseinrichtungen unerlässlich. Der Standort Zeughaus Galgenen erfüllt diese Anforderungen vollumfänglich, da er mitten im Kantonsstrassennetz der Bezirke March und Höfe liegt und mit ca. 600 m eine äusserst günstige Entfernung zum Autobahnanschluss Lachen aufweist. Zudem soll der Werkhof für Einrichtungen des Zivilschutzes und der Kantonspolizei Raum bieten. 3.2 Verfahren Ordentliches Verfahren ( 25 ff. PBG) Gemäss 29 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) findet das Verfahren für den Erlass von Zonen- und Erschliessungsplänen grundsätzlich auch auf nachträgliche Änderungen (Teilzonen- und Teilerschliessungsplan) Anwendung. Das Verfahren für den Erlass der Teilnutzungsplanung Zeughaus Galgenen richtet sich demnach nach 25 ff. PBG. 3.3 Teilnutzungsplanung Zeughaus Galgenen Teilzonenplan Ergänzung Zonenplan Im Teilzonenplan wird folgende Einzonung geregelt: Liegenschaft / Parzelle KTN 473, Total m 2 Einzonungen/Umzonungen: von der Landwirtschaftszone in die Zone für m 2 öffentliche Bauten und Anlagen mit ES III) von der Landwirtschaftszone in die Gewässerraumzone 495 m 2 Liegenschaft Parzelle 166A (Spreitenbach), Anteil Umzonung Landwirtschaftszone in Gewässerraumzone 114 m 2 Umzonung Total m 2

8 Änderung Teilnut zungsplanung Zeughaus Galgenen 8

9 Teilnut zungsplanung Zeughaus Galgenen 9 Neuer Zustand inkl. Änderungen gemäss Ortsplanungsrevision, Stand: öff. Auflage ( ) Ergänzung Baureglement Es gelten die bisherigen Bestimmungen für die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE) unverändert. Im Baureglement werden die Gefahrenzonen und die Gewässerraumzone ergänzt.

10 Teilnut zungsplanung Zeughaus Galgenen Gefahrenkarte, Gefahrenzone Blaue Gefahrenzone Bestimmungen zu den Gefahrenzonen im Baureglement Im Rahmen der Ortsplanungsrevision mussten in der Gemeinde Galgenen die überlagernden Gefahrenzonen im Zonenplan festgesetzt werden. Die öffentliche Auflage des Entwurfs ist erfolgt und basiert auf der kantonalen Gefahrenkarte. Jedoch wurde die Revision der Ortsplanung an der Urnenabstimmung vom 09. Februar 2014 von der Mehrheit der Galgener Stimmbürgerinnen und Stimmbürger abgelehnt. Die Liegenschaft Zeughaus befindet sich gemäss der Gefahrenkarte im blauen Gefahrengebiet (mittlere Gefährdung, U = Überschwemmung). Da noch keine Bestimmungen für die Gefahrenzonen im Baureglement vorhanden sind, wird mit der Teilzonenplanung Zeughaus Galgenen auch das Baureglement mit den Bestimmungen zu den Gefahrenzonen (rot, blau, gelb) ergänzt. Damit wird dem Hinweis im 1. Vorprüfungsbericht Rechnung getragen Gewässerraumzone Wasserbauverordnung (Art. 21, WBV) Gewässerschutz-verordnung (Art. 41a, GSchV) Vorbehalt Vorprüfungsbericht Der Anspruch an den Raumbedarf für Fliessgewässer stützt sich auf den Artikel 36a des Gewässerschutzgesetzes (SR , GSchG). Art. 41a der am 01. Juni 2011 in Kraft getretenen neuen Gewässerschutzverordnung (GschV) gibt konkrete Anweisungen zum minimalen Gewässerraum, welchen die Fliessgewässer zur Gewährleistung ihrer natürlichen Funktion, dem Hochwasserschutz und für die Gewässernutzung benötigen. Im Rahmen der Vorprüfung (Vorprüfungsbericht vom 26. Juni 2014) wird bei der Nutzung verlangt, dass der Gewässerraum auszuscheiden sei. Dies wurde für die 2. Vorprüfung nachgeholt. Im Bereich von 15 m ab dem Wasser des Spreitenbachs wird (da es sich um eine Neueinzonung handelt) eine Grundnutzungszone Gewässerraumzone festgesetzt. Im Baureglement wird die entsprechende Zonenbestimmung ergänzt Erschliessungsplan Keine Änderungen im Erschliessungsplan Der Erschliessungsplan der Gemeinde Galgenen erfährt aufgrund der Einzonung des Zeughauses (Parzelle KTN 473) keine Änderungen. Die Anbindung an die Groberschliessungsanlagen der Abwasserbeseitigung, der Wasserversorgung und der Energieversorgung ist gewährleistet, respektive ist das Zeughaus bereits heute an die entsprechenden Werte angeschlossen. Reglement zum Erschliessungsplan Gemäss Reglement zum Erschliessungsplan der Gemeinde Galgenen (vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 951/2006 vom 4. Juli 2006) betragen die Ausbaukosten für die Zeughausstrasse Fr , wovon ein Gemeindeanteil von 50 %, d.h. Fr von der Urnenabstimmung bewilligt sind.

11 Teilnut zungsplanung Zeughaus Galgenen 11 Die Bruttokosten bei der Zeughausstrasse setzen sich folgendermassen zusammen: Ausbaukosten der Strasse samt Trottoir, inkl. Landerwerbskosten. Die Sanierungskosten der bestehenden Strasse gehen zu Lasten der Unterhaltspflichtigen (RRB Nr. 525/2005, vom 5. April 2005).

12 Teilnut zungsplanung Zeughaus Galgenen Bericht nach Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) Anforderungen Gemäss Art. 47 Abs. 1 der Verordnung über die Raumplanung (RPV) vom 2. Oktober 1989 wird folgender Bericht verlangt: Art. 47 Genehmigung von Nutzungsplänen 1 Die Behörde, die die Nutzungspläne erlässt, erstattet der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art. 26 Abs. 1 RPG) Bericht darüber, wie der Nutzungsplan die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigt sowie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung trägt. 2 Erlassende Behörde Kantonale Genehmigungsbehörde Die erlassende Behörde der Teilnutzungsplanung Zeughaus ist der Gemeinderat Galgenen. Der Gemeinderat unterbreitet die Teilnutzungsplanung der Gemeindeversammlung. Die Gemeindeversammlung überweist die Teilnutzungsplanung zum Beschluss an die Urnenabstimmung. Gemäss 28 PBG ist der Regierungsrat des Kantons Schwyz die kantonale Genehmigungsbehörde für Nutzungspläne. 4.1 Berücksichtigung Ziele und Grundsätze der Raumplanung Die Ziele und Grundsätze der Raumplanung sind in Art. 1 und Art. 3 RPG enthalten. Die einzelnen Kriterien befinden sich im Anhang 1. Sofern die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und 3 RPG für das Verfahren relevant sind, werden sie wie folgt berücksichtigt Haushälterische Bodennutzung und Begrenzung der Siedlungsfläche Haushälterische Bodennutzung Die Parzelle KTN 473 ist seit 1948 mit dem Zeughaus Galgenen bebaut und liegt in der Landwirtschaftszone. Die geplante Nutzung des Gebäudes als Werkhof ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Durch die Umzonung kann das bestehende Gebäude einer zweckmässigen Nutzung zugeführt werden, ohne landwirtschaftlich genutzte Flächen zu beanspruchen.

13 Teilnut zungsplanung Zeughaus Galgenen Sicherung der ausreichenden Versorgungsbasis des Landes und Erhaltung von genügend Flächen geeigneten Kulturlandes Landwirtschaft Die Parzelle KTN 473 ist bereits seit geraumer Zeit überbaut. Die landwirtschaftliche Anbaufläche wird durch die Umzonung der Liegenschaft nicht reduziert Gewährleistung der Gesamtverteidigung Umnutzung Zeughaus Durch die Umnutzung des Zeughauses wird die Gesamtverteidigung des Landes in keiner Weise beeinträchtigt, da das Zeughaus nicht mehr militärisch genutzt wird Einordnung von Siedlung, Bauten und Anlagen in die Landschaft und Schonung der Landschaft Einordnung von Bauten Die Parzelle KTN 473 ist bereits seit geraumer Zeit überbaut. Durch die Umnutzung des Zeughauses bleibt das Siedlungsbild weitgehend gewahrt und es werden keine landwirtschaftlich genutzten Flächen beansprucht Freihaltung von See- und Flussufern und Erleichterung des öffentlichen Zugangs und der Begehung von See und Flussufern Zugang Gewässer Auf der Parzelle KTN 473 steht bereits seit 1948 das Zeughaus Galgenen. Durch die Umnutzung des Zeughauses wird die Zugänglichkeit zum Spreitenbach nicht erleichtert jedoch auch nicht weiter erschwert Erhaltung naturnaher Landschaften und Erholungsräume Flora und Fauna Die Parzelle KTN 473 ist bereits seit geraumer Zeit überbaut. Die geplante Umnutzung der Liegenschaft hat, wenn überhaupt, nur eine sehr geringfügige Minderung des ökologischen Werts zur Folge Gegenseitig zweckmässige Zuordnung von Wohn- und Arbeitsplatzgebieten und Schutz der Wohngebiete vor schädlichen und lästigen Einwirkungen Ausserhalb Hauptsiedlungsgebiet Das Zeughaus liegt am südlichen Siedlungsrand des Ortsteils Vorauen in einer Entfernung von ca. 600 m zum Autobahnanschluss Lachen und zum Kantonsstrassennetz. Die Zufahrt erfolgt weitgehend durch gemischte Wohnund Gewerbezonen mit wenigen reinen Wohnbauten. Aufgrund der dezentralen Lage am Siedlungsrand und die Nähe zum übergeordneten Strassennetz werden die Hauptwohngebiete der Gemeinden Galgenen und Lachen weitgehend vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen bewahrt.

14 Teilnut zungsplanung Zeughaus Galgenen Bestimmung sachgerechter Standorte Zentrale Lage im Unterhaltskreis 2 Der Standort des Zeughauses ist für die geplante Nutzung als Werkhof des Tiefbauamtes des Kantons Schwyz aus raumplanerischer Sicht wie auch aus betrieblicher Sicht sachgerecht und zweckmässig. Die, in Bezug auf das Strassennetz, zentrale Lage des Zeughauses ist für die Sicherung der dauernden Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit der Verkehrseinrichtungen unerlässlich. Der Standort Zeughaus Galgenen erfüllt diese Anforderungen vollumfänglich, da er mitten in der Ausserschwyz (Bezirke March und Höfe) liegt. 4.2 Berücksichtigung der Anliegen aus der Bevölkerung Anforderung Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 ist die3 Bevölkerung wie folgt in die Planung miteinzubeziehen: Art. 4 Information und Mitwirkung 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevöl kerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz. 2 Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Wei se mitwirken kann. 3 Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich. Informations- und Mitwirkungsverfahren Das Informations- und Mitwirkungsverfahren wurde vom bis durchgeführt. Es sind keine Wünsche und Anregungen der Bevölkerung eingereicht worden. 4.3 Berücksichtigung des kantonalen Richtplans Keine Widersprüche Im kantonalen Richtplan vom 20. Oktober 2004 ist das Zeughausareal der Landwirtschaftszone zugeordnet. Das bereits seit 1948 bebaute Grundstück KTN 473 ist weder als Fruchtfolgefläche bezeichnet noch liegt es innerhalb des in der Richtplanergänzung vom 18. Dezember 2008 bezeichneten Siedlungstrenngürtels. Das Zeughausareal ist keinem Siedlungserweiterungsgebiet zugeordnet. Da das Areal jedoch bereits überbaut ist und die Bezeichnung von einzelnen Liegenschaften als Siedlungserweiterungsgebiet im kantonalen Richtplan nicht üblich ist, widerspricht die Einzonung den Vorgaben des kantonalen Richtplanes nicht.

15 Teilnut zungsplanung Zeughaus Galgenen Berücksichtigung der Konzepte und Sachpläne des Bundes Keine Beeinträchtigung Durch die Einzonung der Liegenschaft Zeughaus, Parzelle KTN 473, werden keine Konzepte und Sachpläne des Bundes beeinträchtigt. 4.5 Berücksichtigung des übrigen Bundesrechts insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung Lärmschutzverordnung Anforderung Gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 gelten folgende Anforderungen bezüglich dem Lärmschutz: Art. 43 Empfindlichkeitsstufen 1 In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: a) die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen; b) die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; c) die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen; d) die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen. 2 Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächsthöhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. Schaffung einer neuen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen mit ES III Das Zeughaus soll von der Landwirtschaftszone in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen eingezont werden. Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Gemeinde Galgenen der Empfindlichkeitsstufe II (ES II), gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV, zugewiesen. Die nördlich des Zeughausareals gelegenen Wohn- und Gewerbezone 4 (WG4) und die Gewerbezone (G) sind den Empfindlichkeitsstufen III (WG4) resp. IV (G) zugewiesen. Damit keine Konflikte bezüglich der Lärmbelastung und der Einhaltung der Grenzwerte gemäss den jeweiligen Empfindlichkeitsstufen entstehen, wird eine neue Zone für öffentliche Bauten und Anlagen mit der Empfindlichkeitsstufe III geschaffen. Diese neue Zone für öffentliche Bauten und Anlagen trägt zudem der geplanten Nutzung des Zeughausareals als Werkhof des Tiefbauamtes des Kantons Schwyz Rechnung.

16 Teilnut zungsplanung Zeughaus Galgenen 16 Anhang I Behandlung der Vorbehalte, Empfehlungen und Hinweise gemäss Vorprüfungsbericht vom 26. Juni 2014

17 Teilnut zungsplanung Zeughaus Galgenen 17 Behandlung der Vorbehalte, Empfehlungen und Hinweise der 1. Vorprüfung Offensichtlich fehlte bei der Eingabe in die 1. Vorprüfung der zugehörige Plan. Dieser Plan bestand bereits und ist für die 2. Vorprüfung noch ergänzt und bereinigt worden.

18 Teilnut zungsplanung Zeughaus Galgenen 18 Das Informations- und Mitwirkungsverfahren zur Teilnutzungsplanung Zeughaus wurde vom bis durchgeführt. Es sind keine Einwendungen eingegangen. Die Planunterlagen und die Ergänzung zum Baureglement betreffend Gewässerraumzone und Gefahrenzonen sind für die 2. Vorprüfung ergänzt worden. -> Wird zur Kenntnis genommen. Die Gewässerraumzone ist für die 2. Vorprüfung ergänzt worden. Der Vorplatz des künftigen Werkhofes mit den Öffnungen (Toren) befindet sich auf der südlichen Seite des Zeughauses, womit keine Lärmschutzmassnahmen gegen Norden erforderlich sein werden.

19 Teilnut zungsplanung Zeughaus Galgenen 19 Wird zur Kenntnis genommen. Für die 2. Vorprüfung: - berücksichtigt - berücksichtigt - berücksichtigt

20 Teilnut zungsplanung Zeughaus Galgenen 20 Anhang II Behandlung der Vorbehalte, Empfehlungen und Hinweise gemäss Vorprüfungsbericht vom 23. September 2015

21 Teilnut zungsplanung Zeughaus Galgenen 21 Behandlung der Vorbehalte, Empfehlungen und Hinweise der 2. Vorprüfung

22 Teilnut zungsplanung Zeughaus Galgenen 22 -> wird zur Kenntnis genommen. -> Anpassung Baureglement wurde vorgenommen. -> Anpassung der Plandarstellung wurde vorgenommen: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA mit ES III -> Korrektur im Bericht vorgenommen. -> Hat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch die Bauherrschaft (Hochbauamt) zu erfolgen.

23 Teilnut zungsplanung Zeughaus Galgenen 23

24 Teilnut zungsplanung Zeughaus Galgenen 24 Anhang III Ziele und Grundsätze der Raumplanung Ziele und Grundsätze des RPG ZIELE, ART. 1 RPG Abs. 1 Haushälterische Bodennutzung. ( 4.1.1) Raumwirksame Tätigkeiten aufeinander abstimmen. Verwirklichung einer auf die gewünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Beachtung der natürlichen Gegebenheiten. Beachtung der Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. Abs. 2 Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und Landschaft. Erhaltung und Schaffung wohnlicher Siedlungen. Erhaltung und Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft. Förderung des sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens in den einzelnen Landesteilen. Hinwirken auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft. Sicherung der ausreichenden Versorgungsbasis des Landes. ( 4.1.2) Gewährleistung der Gesamtverteidigung. ( 4.1.3) PLANUNGSGRUNDSÄTZE, ART. 3 RPG Abs. 2: Landschaft Die Landschaft ist zu schonen. ( 4.1.4) Erhaltung von genügend Flächen geeigneten Kulturlandes für die Landwirtschaft. ( 4.1.2) Einordnung von Siedlung, Bauten und Anlagen in die Landschaft ( 4.1.4) Freihaltung von See- und Flussufern. ( 4.1.5) Erleichterung des öffentlichen Zugangs und der Begehung von Seeund Flussufern. ( 4.1.5) Erhaltung naturnaher Landschaften und Erholungsräume. ( 4.1.6) Sicherung der Funktion der Wälder. Abs. 3: Siedlung Gestaltung der Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung. Ausdehnung des Siedlungsgebietes begrenzen. ( 4.1.1) Gegenseitig zweckmässige Zuordnung von Wohn- und Arbeitsplatzgebieten. ( 4.1.7) Hinreichende Erschliessung der Wohn- und Arbeitsplatzgebiete durch das öffentliche Verkehrsnetz.

25 Teilnut zungsplanung Zeughaus Galgenen 25 Schutz der Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. ( 4.1.7) Erhaltung und Schaffung von Rad- und Fusswegen. Sicherstellung von günstigen Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Erhaltung und Schaffung von genügend Grünflächen und Bäumen in den Siedlungen. Abs. 4: Öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen Bestimmung sachgerechter Standorte. ( 4.1.8) Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse. Abbau störender Ungleichheiten. Sicherung einer guten Erreichbarkeit für Schulen, Freizeitanlagen und öffentlichen Diensten. Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen. Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Bevölkerung. Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Wirtschaft.

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