Anforderungen der SpaEfV. (Spitzenausgleich-Energieeffizienzsystemverordnung) Uwe Schöttner, DEKRA Certification GmbH
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- Leopold Kohl
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1 Anforderungen der SpaEfV (Spitzenausgleich-Energieeffizienzsystemverordnung) Uwe Schöttner, DEKRA Certification GmbH
2 Novellierung Energie und Stromsteuergesetz Ab dem 1. Januar 2013 ist das novellierte Strom und Energiesteuergesetz in Kraft getreten. Nach 55 EnergieStG bzw. 10 StromStG Unternehmen des produzierenden Gewerbes nur gewährt werden, sofern diese ein Energiemanagementsystem implementiert haben. Die Durchführungsverordung Spitzenausgleich-Energieeffizienzsystemverordnung kurz SpaEfV ist zum veröffentlicht worden. (5 Behörden beteiligt) Seite 2
3 Anforderungen der SpaEfV Die SpaEfV regelt die Anforderungen für Unternehmen, die Steuerentlastungen im Rahmen der Energie- und Stromsteuer anstreben. Unternehmen müssen zukünftig für die Beantragung ein Energiemanagementsystem nach ISO oder Umweltmanagementsystem nach EMAS nachweisen Ausnahme sind die KMU`s die alternative Systeme (einem Energieaudit nach EN und einem weiteren als Alternatives System bezeichnet) zur Verbesserung der Ernergieeffizienz einführen können. Seite 3
4 Anforderungen der SpaEfV Es gibt 2 Verfahren zur Nachweißführung 4 Nachweisführung im Regelverfahren 5 Nachweisführung in der Einführungphase Seite 4
5 4 Nachweisführung im Regelverfahren Gültiges ISO Zertifikat oder Nachweis des Bertiebes eines Umweltmanagementsystems nach EMAS Einhaltung der Anlage 1 SpaEfV Energieauditbericht nach DIN Einhaltung der Anlage 2 SpaEfV Alternatives System Seite 5
6 5 Nachweisführung in der Einführungsphase Eine schriftliche oder elektronische Erklärung der Geschäftsführung, in der sie sich verpflichtet ab 2013 eines der Systeme (alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach 3 SpaEfV oder ein Energiemanagement nach ISO 50001) einzuführen und zu betreiben. In dieser Erklärung ist namentlich mindestens eine unternehmensinterne oder externe natürliche oder juristische Person zum Energiebeauftragten des Unternehmens mit der Verantwortung für die Koordination der Systemeinführung zu benennen. Eine Bestätigung, dass diese benannte Person die nötigen Befugnisse zur Erfassung der für die Einführung und Durchführung notwendigen Informationen, insbesondere für die Erfassung erforderlichen Daten, erteilt werden. Angaben zum Energiebeauftragten (Name, Adresse, Telefon, ggf. Fax und E- Mail Adresse). Seite 6
7 5 Nachweisführung in der Einführungsphase nicht KMU Energetische Bewertung gemäß Normkapitel a ISO Zur Entwicklung der energetischen Bewertung muss die Organisation den Energieeinsatz und Energieverbrauch auf Basis von Messungen und anderen Daten analysieren: Ermittlung der derzeitigen Energiequellen, Bewertung des bisherigen und aktuellen Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs. Seite 7
8 5 Nachweisführung in der Einführungsphase KMU Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger entsprechend Anlage 2, Tabelle 1 SpaEfV. Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger. Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen, gemessen in technischen und bewertet in monetären Einheiten. Dokumentation der eingesetzten Energieträger Seite 8
9 Stand der Verordnung zum Spitzenausgleich Nachweise müssen beim zuständigen Hauptzollamt vorgelegt werden, um den Spitzenausgleich zu erhalten. Sämtliche Nachweise können ausschließlich durch eine national akkreditierte Konformitätsstelle (z. Bsp.Zertifizierungsstellen die nach ISO durch die DAkkS akkreditiert sind) und Umweltgutachter ausgestellt werden. Ein Vordruck für die Bestätigung der Nachweisführung ist auf der Zoll- Website (Nr.1449) eingestellt. Dieser Vordruck wird ausfüllt dem Kunden übergeben. Als Nachweis einer Konformitätsstelle ist die Akkreditierungsurkunde dem jeweiligen Hauptzollamt vorzulegen. Wird dem Vordruck beigelegt. Seite 9
10 Einzureichende Unterlagen Eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs. Eine Verpflichtungserklärung der Geschäftsführung, ab 2013 eines der Systeme (alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach 3 SpaEfV oder ein Energiemanagement nach ISO 50001) einzuführen und zu betreiben. Namentliche Benennung mindestens einer Person zum Energiebeauftragten des Unternehmens mit der Verantwortung für die Koordination der Systemeinführung. Angaben zum Energiebeauftragten (Name, Adresse, Telefon, ggf. Fax und Adresse). Eine Bestätigung, dass dieser benannte Person die nötigen Befugnisse zur Erfassung der für die Einführung und Durchführung notwendigen Informationen, insbesondere für die Erfassung erforderlichen Daten, erteilt werden. alle Rechnungen aller Energieträger der Energieversorgungsunternehmen aus 2012 und wenn vorhanden Formular 1450 aus 2012 Erklärung der Geschäftsführung zur energetischen Bewertung gem. Mustervorlage Bei Unternehmen mit mehreren Standorten Standortliste aller Adressen Seite 10
11 Einzureichende Unterlagen Bei einem alternativen System nach 3: Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger entsprechend Anlage 2, Tabelle 1 SpaEfV. Siehe Bsp. Bei Energiemanagementsystemen nach ISO 50001: Eine energetische Bewertung gemäß ISO Normkapitel a. Erfassung der eingesetzten Energieträger. Analyse von Energieeinsatz und Energieverbrauch auf Basis von Messungen und anderen Daten. Bewertung des bisherigen und aktuellen Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs. Siehe Bsp. Seite 11
12 Infos zu den Alternativen Systemen gem. SpaEfV Seite 12
13 Energieaudit nach DIN EN Ein Energieaudit nach DIN EN ist eine systematische Untersuchung und Analyse des Energieeinsatzes und -verbrauchs in einem Unternehmen. Ein Audit nach DIN EN hat das Ziel, Energieflüsse und Potenziale für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren. In einem weiteren Schritt werden die verschiedenen Maßnahmen durch Investitions-/ Wirtschaftlichkeitsberechnungen monetär bewertet, so dass Unternehmen als Ergebnis auf einen Blick erfassen können, welche Investitionen sich in welchem Zeitraum rentieren. Abschließend werden die wesentlichen Einsparpotenziale und -maßnahmen in einem Energiebericht zusammengefasst. Seite 13
14 Alternatives System gem Anlage 2 SpaEfV (Spitzenausgleich - Effizienzsystemverordnung) Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger. Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen, gemessen in technischen und bewertet in monetären Einheiten. Dokumentation der eingesetzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle (siehe Tabelle 1) Seite DEKRA
15 Alternatives System gem Anlage 2 SpaEfV (Spitzenausgleich - Effizienzsystemverordnung) Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten Energieverbrauchsanalyse in Form einer Aufteilung der eingesetzten Energieträger auf die Verbraucher. Erfassung der Leistungs- und Verbrauchsdaten der Produktionsanlagen sowie Nebenanlagen. Für gängige Geräte wie zum Beispiel Drucklufterzeugung, Pumpen, Ventilatoren, Antriebsmotoren, Wärme- und Kälteerzeugung usw. Ermittlung des Verbrauchs durch kontinuierliche Messung oder durch Schätzung mittels zeitweise installierter Messeinrichtungen (zum Beispiel Stromzange, Wärmezähler) und nachvollziehbarer Hochrechnungen über Betriebs- und Lastkenndaten. Schätzungen bei Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung müssen unter der Verwendung von Methoden zur Temperaturbereinigung erfolgen. Dokumentation des Energieverbrauchs mit Hilfe einer Tabelle (siehe Tabelle 2). Seite DEKRA
16 Alternatives System gem Anlage 2 SpaEfV (Spitzenausgleich - Effizienzsystemverordnung) Bewertung der Einsparpotenziale Identifizierung der Energieeinsparpotenziale (wie z.b. die energetische Optimierung der Anlagen und Systeme sowie die Effizienzsteigerung einzelner Geräte). Bewertung der Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs anhand wirtschaftlicher Kriterien. Ermittlung der energetischen Einsparpotenziale in Energieeinheiten und monetären Größen und Aufstellung der Aufwendungen für Energiesparmaßnahmen, beispielsweise für Investitionen. Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen anhand geeigneter Methoden zur Investitionsbeurteilung, wie interner Verzinsung (Rentabilität) und Amortisationszeit (Risiko); vgl. hierzu das Beispiel der Tabelle 3). Seite DEKRA
17 Infos zur Zertifizierung - Bescheinigung DIN EN und das Alternative System sind Beratung und werden nicht durch die DEKRA Certification durchgeführt. DEKRA Certification prüft nach Spitzenausgleich- Effizienzsystemverordnung (SpaEfV). Seite 17
18 Förderung Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen Das Förderprogramm umfasst vier Fördertatbestände: Erstzertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO Erstzertifizierung eines Energiecontrollings gemäß dem Anhang der Förderrichtlinie Erwerb von Mess-, Zähler- und Sensoriktechnologie (Messtechnik) für Energiemanagementsysteme Erwerb von Software für Energiemanagemensysteme Seite 18
19 Förderung Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen Es wird ein anteiliger Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben bewilligt. Die Höhe der Zuwendungen beträgt: für die Erstzertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal Euro für die Erstzertifizierung eines Energiecontrollings maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal Euro für den Erwerb von Messtechnik für Energiemanagementsysteme maximal 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal Euro für den Erwerb von Software für Energiemanagemensysteme maximal 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal Euro Die Gesamtsumme der Zuwendungen ist auf maximal Euro pro Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten beschränkt. Seite 19
20 Preisinfo Testierung im Regelverfahren gem. 4 SpaEfV Testate für den Nachweis eines Energieberichtes nach DIN EN gem. der in der SpaEfV aufgeführten Anforderungen (Anlage 1) Jahr Preis in pro Testat mit Vor-Ort-Begutachtung ,00 pro Testat mit Vor-Ort-Begutachtung ,00 pro Testat mit Vor-Ort-Begutachtung ab ,00 pro Zusatzstandort mit Vor-Ort-Begutachtung 950,00 Testate für den Nachweis über ein alternatives System gem. der in der SpaEfV aufgeführten Anforderungen (Anlage 2) Jahr Preis in pro Testat ohne Vor-Ort-Begutachtung ,00 pro Testat mit Vor-Ort-Begutachtung ,00 pro Testat mit Vor-Ort-Begutachtung ab ,00 pro Zusatzstandort ohne Vor-Ort-Begutachtung 300,00 pro Zusatzstandort mit Vor-Ort-Begutachtung 950,00 Seite 20
21 Preisinfo Testierung im Regelverfahren gem. 5 SpaEfV Testate für den Nachweis gem. SpaEfV 5 Absatz 3 Einführung eines alternativen Systems bei KMU`s Jahr Preis in pro Testat ohne Vor-Ort-Begutachtung ,00 pro Testat mit Vor-Ort-Begutachtung ,00 pro Zusatzstandort ohne Vor-Ort-Begutachtung 300,00 pro Zusatzstandort mit Vor-Ort-Begutachtung 950,00 Seite 21
22 Ansprechpartner Leiter Spezialvertrieb: Name: Stefan Grunwald Anschrift: Bessemerstraße 82, Berlin Mobil: Fachlicher Ansprechpartner: Name: Uwe Schöttner Anschrift: Handwerkstraße 15, Stuttgart Telefon: Seite 22
23 Kontakt Daten Fachbereich EM / EnM Uwe Schöttner (EM / EnM) DEKRA Certification GmbH Tel: / Fax: / Mail: uwe.schoettner@dekra.com Renate Bohnet (EM / EnM) DEKRA Certification GmbH Tel: / Fax: / Mail: renate.bohnet@dekra.com Markus Steiner (EM / EnM) DEKRA Certification GmbH Tel: / Fax: / Mail: markus.steiner@dekra.com Stephanie Nettel (EM / EnM) DEKRA Certification GmbH Tel: / Fax: / Mail: stephanie.nettel@dekra.com Seite 23 Datum / Verfasser / Titel
24 Vielen Dank!
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