Allgemeine Bedingungen für die Kinderinvaliditätsabsicherung (Fassung )

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1 IDUNA Vereinigte Lebensversicherung ag für Handwerk, Handel und Gewerbe Allgemeine Bedingungen für die Kinderinvaliditätsabsicherung (Fassung ) pdf Okt08 Seite 1 von 7 Sehr geehrter Kunde*), als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Versicherungsnehmer ist derjenige, der die Versicherung beantragt hat. Er wird als solcher im Versicherungsschein genannt. Sind Sie die versicherte Person, aber nicht Versicherungsnehmer, dann sprechen wir Sie in den Bedingungen nicht unmittelbar an. Die dort festgelegten Rechte und Pflichten betreffen nämlich vorrangig den Versicherungsnehmer als unseren Vertragspartner. Für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Inhaltsverzeichnis Versicherungsleistungen 1 Was ist versichert? 2 Was ist Invalidität im Sinne dieser Bedingungen? 3 Wie entstehen Überschüsse und Bewertungsreserven? 4 Wie sind Sie an den Überschüssen und den Bewertungsreserven besteiligt? Eintritt des Versicherungsfalls, Mitwirkungspflichten, Nachprüfung 5 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Invalidität verlangt bzw. bezogen werden? 6 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? 7 Was gilt für die Nachprüfung der Invalidität? 8 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Eintritt der Invalidität? Rückkaufswert 9 Wie berechnet sich Ihr Rückkaufswert? Kündigung und Beitragsfreistellung 10 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen beitragsfrei stellen? 11 Was passiert, wenn Sie Ihre Versicherung kündigen die Beitragsfreistellung verlangen? Ausschlussklauseln 12 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Sonstiges 13 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung (Private Rente SIGGI Flexible Rente)? Versicherungsleistungen 1 Was ist versichert? 1 Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer dieser Versicherung invalide im Sinne von 2 dieser Bedingungen, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen: a) Zahlung der versicherten Rente; b) Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Kinderinvaliditätsabsicherung. Bei nicht monatlicher Beitragszahlung wird die gezahlte Beitragsrate des laufenden Zahlungsabschnitts anteilig für jeden vollen Monat der Invalidität zurückgezahlt. c) Assistance-Leistungen: Die Einzelheiten sind unter - "Assistance- Leistungen" - im Anhang zu diesen Bedingungen beschrieben. Diese Leistungen erbringen wir bereits dann, wenn Invalidität im Sinne dieser Bedingungen droht Sie einen Antrag auf Leistungen aus diesem Vertrag gestellt haben. 2 Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus. 3 Der Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Invalidität eingetreten ist. Wird uns die Invalidität später als 3 Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung, es sei denn, die verspätete Anzeige erfolgte ohne schuldhaftes Versäumen des Ansprucherhebenden. 4 Der Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung erlischt, - wenn Invalidität im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr besteht, - wenn die versicherte Person stirbt, - bei Ablauf der Leistungsdauer. 5 Wird die versicherte Person nicht invalide vor Ablauf der Versicherungsdauer, wird aus dieser Versicherung keine Leistung fällig. Aus Ihrem Versicherungsschein ergibt sich, in welcher Form (Beitragszahlungs-, Versicherungs- und Leistungsdauer) Sie die Versicherung abgeschlossen haben. Hierbei ist Folgendes zu beachten: - Beitragszahlungsdauer ist nur Zeitraum, innerhalb dessen Sie zur Beitragszahlung verpflichtet sind. - Versicherungsdauer ist der Zeitraum, innerhalb dessen Versicherungsschutz für den Fall des Eintritts der Invalidität besteht. - Leistungsdauer ist der Zeitraum, bis zu dessen Ablauf eine während der Versicherungsdauer zuerkannte Leistung längstens gewährt wird 6 Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müssen Sie die Beiträge in voller Höhe weiter entrichten; wir werden diese jedoch bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen. Wenn Sie einen entsprechenden Antrag stellen, werden Ihnen diese Beiträge bis zur Entscheidung über unsere Leistungspflicht im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung zinslos gestundet. 7 Der Versicherungsschutz gilt weltweit. 8 Es gilt folgende Umtauschklausel: "Umtausch in eine Berufsunfähigkeitsversicherung a) Wir werden eine beitragspflichtig bestehende Kinderinvaliditätsabsicherung ohne Gesundheitsprüfung innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in eine Berufsunfähigkeitsversicherung umtauschen. Während einer Berufsausbildung ist Erwerbsunfähigkeit versichert. Für den Umtausch gelten folgende Bestimmungen. b) Einen entsprechenden schriftlichen Antrag muss der Versicherungsnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit stellen. Dabei müssen schriftliche Nachweise über die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit vorgelegt werden. Zur Einschätzung des zu übernehmenden berufsspezifischen Risikos sind in jedem Fall genauere Angaben zur beruflichen Tätigkeit zu machen. c) Ist die versicherte Person aufgrund des ergriffenen Berufs grundsätzlich nicht gegen Berufsunfähigkeit versicherbar, so kann sie die Invaliditätsversicherung unter den oben genannten Bedingungen ohne erneute Gesundheitsprüfung in eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung umtauschen, deren Versicherungs- und Leistungsdauer über diejenigen der bestehenden Versicherung hinausgehen können. d) Soll die Rente der Berufsunfähigkeitsversicherung höher als die der bestehenden Invaliditätsversicherung sein, ist für den übersteigenden Betrag eine Gesundheitsprüfung erforderlich. e) Für die Berufsunfähigkeitsversicherung gelten die zum Umtauschzeitpunkt angebotenen Produkte und Versicherungsbedingungen. Der Beitrag für die Berufsunfähigkeitsversicherung wird u.a. aufgrund des ergriffenen Berufs und des zum Umtauschzeitpunkt erreichten Alters ermittelt und kann somit vom Beitrag für die Kinderinvaliditätsabsicherung erheblich abweichen. Dies gilt entsprechend für eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung gemäß Abs. c). f) Die Umtauschoption entfällt, wenn im Zeitpunkt des beantragten Umtauschs Ansprüche auf Leistungen aus der Kinderinvaliditätsabsicherung auf Zahlung einer Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- Erwerbsminderungsrente bei einem Versicherer Sozialversicherungsträger bestehen. Ein vollzogener Umtausch wird rückgängig gemacht, wenn sich herausstellt, dass die versicherte Person zum Umtauschzeitpunkt berufsunfähig war." 2 Was ist Invalidität im Sinne dieser Bedingungen? 1 Vor Vollendung des 15. Lebensjahres liegt Invalidität im Sinne dieser Bedingungen vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit**), mehr als altersentsprechendem Kräfteverfalls Körperverletzung, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich auch nach Vollendung des 15. Lebensjahres erwerbsunfähig sein wird. Als invalide gilt auch die versicherte Person, für die die Schulaufsichtsbehörde - allein aus medizinischen Gründen - ein zeitlich unbefristetes Ruhen der Schulpflicht angeordnet hat (Schulunfähigkeit). 2 Nach Vollendung des 15. Lebensjahres liegt Invalidität im Sinne dieser Bedingungen vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, mehr als altersentsprechendem Kräfteverfalls *) Sämtliche verwendeten Begriffe, die Personen bezeichnen, sind geschlechtsneutral formuliert. Sie gelten sowohl für Frauen als auch für Männer. **) Einige beispielhaft genannte Krankheiten, Unfallfolgen Gebrechen, die in vielen Fällen zur Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität führen sind im Anhang zu diesen Bedingungen aufgeführt. Ihr Auftreten bei der versicherten Person wird von uns als Invalidität anerkannt.

2 pdf Okt08 Seite 2 von 7 Körperverletzung, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 2 Jahre erwerbsunfähig sein wird. 3 Erwerbsunfähigkeit liegt im Sinne dieser Bedingungen vor, wenn die versicherte Person außerstande ist, einer Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Stunden täglich nachzugehen. 4 Als Erwerbstätigkeit gelten alle Tätigkeiten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind, und alle selbstständigen Tätigkeiten. Der zuletzt ausgeübte Beruf, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die bisherige Lebensstellung, insbesondere das bisherige berufliche Einkommen, und die jeweilige Arbeitsmarktlage bleiben unberücksichtigt. 5 Ist die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen invalide schulunfähig nach Abs. 1 bzw. erwerbsunfähig nach Abs. 2 gewesen, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als Invalidität. Als Eintritt der Invalidität gilt in diesem Fall der letzte Tag des 6. Monats. Wird nach einer Anerkennung unserer Leistungspflicht bei der Nachprüfung gemäß 7 festgestellt, dass inzwischen eine Invalidität von voraussichtlich mindestens 2 Jahren vorliegt, werden wir die ersten 6 Monate nachregulieren. 6 Ist die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen pflegebedürftig im Sinne der Abs. 7 8 gewesen und deswegen täglich gepflegt worden, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als Invalidität. 7 Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung mehr als altersentsprechendem Kräfteverfalls voraussichtlich mindestens 2 Jahre so hilflos ist, dass sie für mindestens 3 der in Abs. 8 genannten Verrichtungen auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen. 8 Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist die erforderliche Hilfe bei folgenden Verrichtungen maßgebend: Die versicherte Person benötigt Hilfe beim: Fortbewegen im Zimmer Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe eines Rollstuhls - die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. Aufstehen und Zubettgehen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen in das Bett gelangen kann. An- und Auskleiden Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- auskleiden kann. Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße - nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen trinken kann. Waschen, Kämmen Rasieren Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von einer anderen Person gewaschen, gekämmt rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen Körperbewegungen auszuführen. Verrichten der Notdurft Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie - sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, - ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann weil - der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln speziellen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor. 9 Unabhängig von der Beurteilung gemäß Abs. 8 liegt Pflegebedürftigkeit vor, wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung geistigen Behinderung sich andere gefährdet und deshalb täglicher Beaufsichtigung bedarf, wenn sie dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer anderen Person aufstehen kann. 3 Wie entstehen Überschüsse und Bewertungsreserven? 1 Überschüsse a) Grundsätze Um Ihre versicherten Leistungen erfüllen zu können, müssen wir unsere Tarife vorsichtig kalkulieren. Wir müssen ausreichend Vorsorge treffen für eine ungünstige Entwicklung der versicherten Risiken und der Kosten. Unsere vorsichtigen Annahmen bezüglich der Entwicklung der versicherten Risiken und der Kosten führen zu Überschüssen, an denen wir Sie beteiligen. Des Weiteren beteiligen wir Sie ggf. an den Erträgen aus den Kapitalanlagen. Durch die jährliche Beteiligung an den Überschüssen erhöht sich Ihre versicherte Leistung. Überschüsse erzielen wir in der Regel aus dem Risiko- und dem Kostenergebnis. Die Überschüsse sind umso größer je günstiger sich die versicherten Lebensrisiken entwickeln und je sparsamer wir wirtschaften. b) Risikoergebnis Bei der Tarifkalkulation haben wir vorsichtige Annahmen über den Eintritt von Versicherungsfällen zugrunde gelegt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die versicherten Leistungen langfristig auch dann noch erfüllt werden können, wenn sich die versicherten Risiken ungünstig entwickeln. Ist der Risikoverlauf dagegen in der Realität günstiger als kalkuliert, entstehen Risikoüberschüsse. c) Kostenergebnis Ebenso haben wir auch Annahmen über die zukünftige Kostenentwicklung getroffen. Wirtschaften wir sparsamer als kalkuliert, entstehen Kostenüberschüsse. d) Kapitalanlageergebnis Ein weiterer Teil des Überschusses stammt aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Die Tarifkalkulation Ihrer Versicherung erfolgt mit einem Zinssatz von 2,25 %. In der Regel übersteigen die Kapitalerträge diesen Rechnungszins von 2,25 %, da wir das Vermögen nach den Prinzipien möglichst großer Rentabilität und unter Beachtung der erforderlichen Sicherheit anlegen. 2 Bewertungsreserven Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen (vgl. Abs. 1 d)) über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. 4 Wie sind Sie an den Überschüssen und den Bewertungsreserven beteiligt? Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß 153 VVG an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Höhe der Überschussanteilsätze können Sie unserem Geschäftsbericht entnehmen, den Sie bei uns anfordern können. Die verteilungsfähige Bewertungsreserve zum Bilanzstichtag wird für alle anspruchsberechtigten Versicherungen im Anhang des Geschäftsberichts ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen. 1 Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer a) Überschüsse Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Überschüsse entstehen dann, wenn das Invaliditätsrisiko und die Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen wurde. Von diesen Überschüssen erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens die in der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) genannten Prozentsätze. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind für das Risikoergebnis (z. B. das Invaliditätsrisiko) grundsätzlich mindestens 75 % und für das übrige Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich mindestens 50 % vorgeschrieben ( 4 Abs. 4 und 5, 5 Mindestzuführungsverordnung). Weitere Überschüsse stammen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind ( 3 Mindestzuführungsverordnung), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben ( 4 Abs. 3, 5 Mindestzuführungsverordnung). Aus diesem Betrag werden zunächst die Zinsen gedeckt, die zur Finanzierung der versicherten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen. Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Produktgruppen zusammengefasst, bei denen z. B. das versicherte Invaliditäts- Todesfallrisiko besonders zu berücksichtigen ist. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Produktgruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. Ihre Versicherung gehört zu der im Versicherungsschein genannten Produktgruppe. b) Bewertungsreserven Während der Anwartschaft (d.h. es besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente) fließt ein Teil der Bewertungsreserven (verteilungsfähige Bewertungsreserve) den Versicherungsnehmern gemäß 153 Abs. 3 VVG unmittelbar zu. Hierzu wird die Höhe der verteilungsfähigen Bewertungsreserve monatlich neu ermittelt. Der so ermittelte

3 pdf Okt08 Seite 3 von 7 Wert wird den Versicherungen nach dem in Abs. 2 b) beschriebenen Verfahren zugeordnet. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt. Im Leistungsbezug (d.h. es besteht ein Anspruch auf Invalidenrente) erfolgt eine angemessene Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß 153 Abs. 1 VVG. Das Verfahren ist in Abs. 4 b) beschrieben. c) Rückstellung für Beitragsrückerstattung Für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer wird eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung gebildet, soweit die Überschussbeteiligung nicht in Form der sog. Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben wird. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach 56 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen, soweit die Rückstellung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des 56 a VAG können wir die Rückstellung im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, - sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen - zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen. d) Die Grundlagen der Tarifkalkulation sind - für das Invaliditätsrisiko die Kinderinvalidisierungswahrscheinlichkeiten der GenRe, - für das Erwerbsunfähigkeitsrisiko die Erwerbsunfähigkeitswahrscheinlichkeiten nach der DAV-Tafel 1998 E, - für das Todesfallrisiko die Sterbenswahrscheinlichkeiten nach der DAV-Sterbetafel 1994 T. Den Rechnungszins setzen wir mit 2,25 % an. Die Bemessungsgrößen für die Überschussbeteiligung werden nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation ermittelt. 2 Bemessungsgrundlage und Fälligkeit für die Überschussanteile und die Beteiligung an den Bewertungsreserven während der Anwartschaft a) Überschussanteile Bei beitragspflichtigen Versicherungen erhalten Sie ab Beginn der Versicherung laufende Überschussanteile (Grundüberschussanteile). Die Bemessungsgröße für die laufenden Überschussanteile ist die je nach Zahlungsweise vereinbarte Beitragsrate. Darüber hinaus können wir einen Schlussüberschussanteil gewähren bei - Tod der versicherten Person während der Beitragszahlungsdauer - Eintritt der Invalidität der versicherten Person während der Versicherungsdauer - Ablauf der Beitragszahlungsdauer - bei Kündigung bzw. Beitragsfreistellung der Versicherung. Bei Ablauf der Beitragszahlungsdauer wird ein Schlussüberschussanteil in voller Höhe fällig. Bei Versicherungen mit gegenüber der Versicherungsdauer verlängerter Leistungsdauer wird der Schlussüberschussanteil im Verhältnis der Versicherungsdauer zur Leistungsdauer vermindert. Bei Tod Invalidität der versicherten Person, bei Kündigung Beitragsfreistellung wird der Schlussüberschussanteil fällig wie er bei Ablauf der Beitragszahlungsdauer fällig werden würde, abgezinst für die Anzahl der ausstehenden Jahre der Beitragszahlungsdauer und gekürzt im Verhältnis der abgelaufenen Dauer zur gesamten Beitragszahlungsdauer. Die Bemessungsgröße für den Schlussüberschussanteil ist die Summe der überschussberechtigten Beiträge. Dies ist die Summe der Bruttojahresbeiträge (ohne Ratenzuschläge). Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Schlussüberschussanteils besteht nicht. Bei beitragsfreien Versicherungen erhalten Sie am Ende eines jeden Versicherungsjahres einen Zinsüberschussanteil. Die Bemessungsgröße für die Zinsüberschussanteile ist das mit dem Rechnungszins um ein halbes Jahr abgezinste mittlere Deckungskapital der Versicherung gemäß 9 Abs. 4 des am Zuteilungstermin abgelaufenen Versicherungsjahres. Sofern ein Überschussguthaben (vgl. Abs. 3) vorhanden ist, erhalten Sie am Ende eines jeden Versicherungsjahres neben dem Rechnungszins einen Ansammlungsüberschussanteil auf das erreichte Überschussguthaben. b) Beteiligung an den Bewertungsreserven Sie werden an den Bewertungsreserven beteiligt; die Zuteilung für Ihre Versicherung erfolgt bei - Ablauf der Versicherungsdauer - Tod der versicherten Person während der Versicherungsdauer - Eintritt der Invalidität der versicherten Person während der Versicherungsdauer - vollständiger Kündigung (vgl. 11 Abs. 2 a)). Die Bemessungsgröße für Ihren Anteil an der verteilungsfähigen Bewertungsreserve ist die Summe der Kapitalerträge der bisher abgelaufenen anwartschaftlichen Versicherungsdauer. Der Kapitalertrag eines Versicherungsjahres besteht dabei aus - den rechnungsmäßigen Zinsen auf das Deckungskapital gemäß 9 Abs. 4 und ggf. das erreichte Überschussguthaben und - den Zinsüberschüssen und den Ansammlungsüberschüssen. (Ausnahme: Haben Sie die Überschussverwendung Fondsanlage Beitragsverrechnung gewählt, werden die Zins- bzw. Ansammlungsüberschüsse bei der Ermittlung der Bemessungsgröße Ihrer Versicherung nicht berücksichtigt.) Zum 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres wird für jede anspruchsberechtigten Versicherung ein Verteilungsschlüssel für die Beteiligung an der verteilungsfähigen Bewertungsreserve ermittelt. Der Verteilungsschlüssel für Ihre Versicherung ist das Verhältnis der Summe der Kapitalerträge Ihrer Versicherung zur Summe der Kapitalerträge aller anspruchsberechtigten Versicherungen. Der so ermittelte Verteilungsschlüssel gilt für das gesamte folgende Kalenderjahr. Zum Zuteilungstermin der Bewertungsreserve Ihrer Versicherung erhalten Sie die Hälfte Ihres anhand dieses Verteilungsschlüssels ermittelten Anteils an der verteilungsfähigen Bewertungsreserve, die an dem zugehörigen Stichtag vorhanden ist. Die Stichtage für die Ermittlung der Höhe der verteilungsfähigen Bewertungsreserve sind bei - Ablauf der Versicherungsdauer: der vierte Tag des letzten Monats vor Ablauf der Versicherungsdauer - Tod der versicherten Person während der Versicherungsdauer: der vierte Tag des Monats des Eingangs der Meldung des Todesfalls - Eintritt der Invalidität der versicherten Person während der Versicherungsdauer: der vierte Tag des Monats vor Leistungsbeginn aufgrund der Invalidität - vollständiger Kündigung: der vierte Tag des letzten Monats vor dem Wirkungsdatum der Kündigung. Sofern im Falle einer Invalidität der Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung gemäß 1 Abs. 4 vor Ablauf der Versicherungsdauer erlischt, beginnt zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistung gemäß 7 Abs. 3 erneut das zuvor beschriebene Verfahren für die Beteiligung an den Bewertungsreserven. 3 Verwendung der Überschussanteile und der Beteiligung an den Bewertungsreserven während der Anwartschaft a) Überschussanteile Die laufenden Überschussanteile bei beitragspflichtigen Versicherungen werden, abhängig von der vereinbarten Überschussverwendung - mit den gezahlten Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres verrechnet - zur verzinslichen Ansammlung in einem Überschussguthaben - zum Erwerb von Fondsanteilen verwendet. Ein ggf. fällig werdender Schlussüberschussanteil wird grundsätzlich ausgezahlt. Nur bei Eintritt der Invalidität, Beitragsfreistellung bzw. Ablauf einer gegenüber der Versicherungsdauer abgekürzten Beitragszahlungsdauer wird der Schlussüberschussanteil zur Erhöhung des Überschussguthabens bzw. bei Überschussverwendung Fondsanlage zum Erwerb von Fondsanteilen verwendet. Die Zinsüberschussanteile bei beitragsfreien Versicherungen werden, abhängig von der vereinbarten Überschussverwendung - zur verzinslichen Ansammlung in einem Überschussguthaben - zum Erwerb von Fondsanteilen verwendet.

4 pdf Okt08 Seite 4 von 7 (Ausnahme: Haben Sie die Überschussverwendung Fondsanlage gewählt und endet zum Zuteilungstermin eines Überschussanteils die Versicherung wegen Tod, Kündigung Ablauf der Versicherungsdauer, wird der zu diesem Termin fällig werdende Überschussanteil ausgezahlt.) Die für Ihren Vertrag vereinbarte Überschussverwendung ist in Ihrem Versicherungsschein dokumentiert. Erwerb von Fondsanteilen (Überschussverwendung Fondsanlage) Die Überschussanteile werden für den Erwerb von Anteilen des von Ihnen gewählten Fonds verwendet. Sollen Anteile verschiedener Fonds erworben werden, geschieht dies nach dem von Ihnen bestimmten prozentualen Aufteilungsverhältnis. Der Wert eines Fondsanteils richtet sich nach der Wertentwicklung des jeweiligen Fonds. Die Anzahl der jeweils zu erwerbenden Fondsanteile ergibt sich durch Teilung des anzulegenden Überschusses durch den jeweiligen Rücknahmepreis der Fondsanteile. Dabei ist für die Bewertung der am Stichtag festgestellte Rücknahmepreis maßgebend. Die Fondsentwicklung kann nicht garantiert werden; das Anlagerisiko tragen Sie. Aufgrund der Fondsentwicklung kann bei Fälligkeit der Leistung ggf. kein Geldwert der Fondsanteile vorhanden sein. Fondswechsel Sie können jederzeit beantragen, dass die vorhandenen Fondsanteile ganz teilweise in andere Fonds übertragen werden, die für Ihre Versicherung zur Verfügung stehen. Sie müssen gleichzeitig die Aufteilung der künftig anfallenden Überschussanteile auf die gewählten Fonds bestimmen. Sie können auch schriftlich beantragen, dass zum nächsten Überschusszuteilungstermin die Überschüsse ganz teilweise in andere Fonds eingezahlt werden, die für die Versicherung zur Verfügung stehen. Der Antrag muss rechtzeitig vor dem Überschusszuteilungstermin gestellt werden. Ein Fondswechsel ist erst ab einem Mindestgeldwert aller Fondsanteile von 100 EUR möglich. Sie können beliebig oft einen Fondswechsel beantragen, dreimal innerhalb eines Kalenderjahres ist der Fondswechsel kostenfrei. Für jeden darüber hinausgehenden Wechsel von Fonds wird eine Gebühr in Höhe von 25 EUR erhoben. Stichtage für die Ermittlung des Geldwerts bei Erwerb Veräußerung von Fondsanteilen Erwerb von Fondsanteilen anlässlich - Überschusszuteilung: der letzte Börsentag des Vormonats - Fondswechsel: der Tag der Übertragung Veräußerung von Fondsanteilen anlässlich - Fondswechsel: der Tag der Übertragung - Kündigung der Versicherung vor Ablauf der Versicherungsdauer: der letzte Tag vor dem Wirkungsdatum der Kündigung. Ist dieser Termin kein Börsentag, gilt der erste Börsentag danach als Stichtag. - Tod der versicherten Person und Auszahlung der Todesfallleistung an die Bezugsberechtigten: der Tag des Eingangs der Meldung des Todesfalls. Ist dieser Termin kein Börsentag, gilt der erste Börsentag danach als Stichtag. - Ablauf der Versicherungsdauer: der erste Tag des Monats vor Ablauf der Versicherungsdauer. Ist dieser Termin kein Börsentag, gilt der erste Börsentag danach als Stichtag. b) Beteiligung an den Bewertungsreserven Wird Ihrer Versicherung eine Beteiligung an den Bewertungsreserven zugeteilt (vgl. Abs. 2 b)), so wird dieser Betrag grundsätzlich ausgezahlt. Nur bei Eintritt der Invalidität wird der Betrag zur Erhöhung des Überschussguthabens bzw. bei Überschussverwendung Fondsanlage zum Erwerb von Fondsanteilen verwendet. 4 Bemessungsgrundlage, Fälligkeit und Verwendung der Überschussanteile und der Beteiligung an den Bewertungsreserven im Leistungsbezug a) Überschussanteile Sie erhalten am Ende eines jeden Versicherungsjahres Zinsüberschussanteile. Die Bemessungsgröße für die Zinsüberschussanteile ist das am Zuteilungstermin vorhandene Deckungskapital der Versicherung. Die Zinsüberschussanteile werden zur Erhöhung der laufenden Invaliditätsrente verwendet. Das heißt: Mit dem am Zuteilungstermin fälligen Zinsüberschussanteil wird das Deckungskapital der laufenden Rente erhöht. Um den Prozentsatz, um den sich das Deckungskapital erhöht, erhöht sich danach die laufende Rente. Am Ende des Versicherungsjahres, in dem die Invalidität eingetreten ist, erfolgt die Erhöhung jedoch nur anteilig für die zurückgelegten vollen Monate der Invalidität. b) Bewertungsreserven Sie erhalten am Ende eines jeden Versicherungsjahres Bewertungsreservenüberschussanteile. Die Bemessungsgröße für die Bewertungsreservenüberschussanteile entspricht der Bemessungsgröße für die Zinsüberschussanteile gemäß Abs. a). Die Bewertungsreservenüberschussanteile werden wie die Zinsüberschussanteile gemäß Abs. a) verwendet. 5 Verwendung eines ggf. vorhandenen Überschussguthabens vorhandener Fondsanteile Bei Tod, Kündigung Ablauf der Versicherungsdauer wird ein ggf. vorhandenes Überschussguthaben der Geldwert vorhandener Fondsanteile ausgezahlt. Bei Eintritt der Invalidität bleiben die ggf. vorhandenen Fondsanteile bzw. ein vorhandenes Überschussguthaben bestehen; dabei wird das Überschussguthaben gemäß Abs. 2 a) weiter verzinst. Eintritt des Versicherungsfalls, Mitwirkungspflichten, Nachprüfung 5 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Invalidität verlangt bzw. bezogen werden? 1 Werden Leistungen aus dieser Versicherung verlangt, so sind uns unverzüglich folgende Unterlagen einzureichen: a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Invalidität; b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Invalidität über die Anzahl der Verrichtungen ( 2 Abs. 8 und 9) bei Pflegebedürftigkeit; c) bei Invalidität infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Ansprucherhebende zu tragen. 2 Wir können außerdem - dann allerdings auf unsere Kosten - weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise - auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen - verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Personenbezogene Gesundheitsdaten dürfen wir nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten sowie Pflegeheimen, bei denen die versicherte Person in Behandlung Pflege war sein wird, sowie Pflegepersonen, anderen Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erheben, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlich ist und die versicherte Person eine Einwilligung erteilt hat. Wir werden die versicherte Person vor einer Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten unterrichten. Die versicherte Person kann eine Ermächtigung zur Einholung dieser Auskünfte verweigern einer bereits erteilten Ermächtigung widersprechen. Verweigert die versicherte Person die Erhebung personenbezogener Daten widerspricht sie einer bereits erteilten Ermächtigung, führt dieses unter den Voraussetzungen des 8 zur Leistungsfreiheit, soweit uns nicht anderweitig geeignete Nachweise - im Original - eingereicht werden, die uns eine Prüfung der Invalidität der Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen ermöglichen. Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, können wir verlangen, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. In diesem Fall übernehmen wir die Untersuchungskosten, nicht jedoch die Reise- und Aufenthaltskosten. 3 Die versicherte Person ist verpflichtet, geeignete Hilfsmittel (z. B. Sehhilfe, Prothese) zu verwenden und zumutbare Heilbehandlungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, die eine wesentliche Besserung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung erwarten lassen. Zumutbar sind Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind. Heilbehandlungen, die mit einem operativen Eingriff verbunden sind, sehen wir in diesem Zusammenhang als nicht zumutbar an. 4 Eine Minderung der Invalidität der Pflegebedürftigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. 6 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir in Textform, ob wir eine Leistungspflicht anerkennen. Grundsätzlich sprechen wir keine zeitlich befristeten Anerkenntnisse aus. Wir können aber in begründeten Einzelfällen einmalig ein zeitlich befristetes Anerkenntnis bis zu 12 Monaten aussprechen. Bis zum Ablauf dieser Frist ist das zeitlich befristete Anerkenntnis für

5 pdf Okt08 Seite 5 von 7 uns bindend. Innerhalb dieses Zeitraums führen wir keine Nachprüfung der Invalidität durch. 7 Was gilt für die Nachprüfung der Invalidität? 1 Wir sind berechtigt, das Bestehen der Invalidität der Pflegebedürftigkeit nachzuprüfen. 2 Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmungen des 5 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Verweigert die versicherte Person die Erhebung personenbezogener Daten widerspricht sie einer bereits erteilten Ermächtigung (vgl. 5 Abs. 2), führt auch dieses unter den Voraussetzungen des 8 zur Leistungsfreiheit, wenn uns nicht anderweitig geeignete Nachweise - im Original - eingereicht werden, die uns eine Nachprüfung der Invalidität der Pflegebedürftigkeit entsprechend Abs. 1 ermöglichen. 3 Ist die Invalidität die Pflegebedürftigkeit weggefallen, werden wir von der Leistung frei. In diesem Fall legen wir Ihnen die Veränderung in Textform dar und teilen die Einstellung unserer Leistungen dem Anspruchsberechtigten in Textform mit. Die Einstellung unserer Leistungen wird frühestens mit Ablauf des 3. Monats nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen wirksam. Zu diesem Zeitpunkt muss, sofern die Beitragszahlungsdauer nicht abgelaufen ist, die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden. 8 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Eintritt der Invalidität? Solange eine Mitwirkungspflicht nach 5 7 Abs. 2 von Ihnen, der versicherten Person dem Ansprucherhebenden vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt wurde. Die Ansprüche aus der Versicherung bleiben jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Die vollständige teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben Rückkaufswert 9 Wie berechnet sich Ihr Rückkaufswert? 1 Allgemeine Regelung Der Rückkaufswert ist das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode (bei beitragsfreien Versicherungen: für den Schluss des laufenden Monats) berechnete Deckungskapital. Das Deckungskapital Ihrer Versicherung ist der Betrag, den wir aus Ihren Beiträgen zur Erfüllung unserer vertraglichen Leistungen bilden. 2 Zillmerung der Abschlusskosten Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten ( 43 Abs. 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren Zillmerung) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung der Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind und nicht zur Bildung einer erhöhten Deckungsrückstellung für den Mindestrückkaufswert (vgl. Abs. 4) benötigt werden ( 25 Abs. 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung). Der so zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit der Versicherung zu zahlenden Beiträge beschränkt. 3 Konsequenzen der Zillmerung Die Zillmerung hat zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Deckungskapital und damit - vorbehaltlich der Regelung des Abs. 4 - kein Rückkaufswert vorhanden ist. 4 Mindestrückkaufswert Nur bei Kündigung Beitragsfreistellung ist der Rückkaufswert mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten 5 Jahre der Versicherungsdauer ergibt (Mindestrückkaufswert). Sofern die Versicherungsdauer weniger als 5 Jahre beträgt, werden die Abschlusskosten auf die Versicherungsdauer verteilt. Wird im Folgenden der Begriff "Rückkaufswert" bei einer Kündigung Beitragsfreistellung verwendet, ist stets der Mindestrückkaufswert gemeint. 5 Abzug vom Rückkaufswert a) Wir sind berechtigt, den Rückkaufswert um einen Abzug in Höhe von 50 EUR zu vermindern. Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, so wird dieser Abzug nicht in Rechnung gestellt. Wird in anderen Bestimmungen dieser Bedingungen - außer bei der Beitragsfreistellung (vgl. 11 Abs. 3) - der Begriff "Rückkaufswert" verwendet, ist stets das Deckungskapital vermindert um den Abzug gemeint. Bei einer Beitragsfreistellung wird auf den Abzug verzichtet. b) Mit dem Abzug werden die Verwaltungsgebühren für die GeschäftsvorfälIe, die eine Berechnung des Rückkaufswertes auslösen, abgegolten. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird - im letzteren Falle - entsprechend herabgesetzt. 6 Befristete Herabsetzung des Rückkaufswertes Wir sind nach 169 Abs. 6 VVG berechtigt, den Rückkaufswert angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf 1 Jahr befristet. Kündigung und Beitragsfreistellung 10 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen beitragsfrei stellen? 1 Kündigung a) Zeitpunkt Sie können Ihre Versicherung jederzeit - jedoch nur solange wir keine Versicherungsleistungen wegen Invalidität zahlen - zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres schriftlich kündigen. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen können Sie auch innerhalb des Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Beitragszahlungsabschnitts kündigen. Sofern Ihre Versicherung beitragsfrei geworden ist, können Sie sie zum Ende des laufenden Monats kündigen. b) Umfang Sie können Ihre Versicherung ganz teilweise kündigen. Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, so ist diese Kündigung unwirksam, wenn die verbleibende beitragspflichtige Invalidenrente die monatliche Mindestrente von 50 EUR nicht erreicht. Wenn Sie in diesem Falle Ihre Versicherung beenden wollen, müssen Sie also die Versicherung insgesamt kündigen. 2 Beitragsfreistellung Anstelle einer Kündigung nach Abs. 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, ganz teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. 11 Was passiert, wenn Sie Ihre Versicherung kündigen die Beitragsfreistellung verlangen? 1 Wirtschaftliche Nachteile einer Kündigung Beitragsfreistellung a) Keine Rückzahlung der Beiträge Die Rückzahlung der Beiträge können Sie in keinem Fall verlangen. b) Abzug bei Kündigung Im Fall Ihrer Kündigung erheben wir den Abzug gemäß 9 Abs. 5. c) Verteilung der Abschlusskosten Bei der Ermittlung des Mindestrückkaufswertes (vgl. 9 Abs. 4) werden die Abschlusskosten gleichmäßig auf die ersten 5 Jahre der Versicherungsdauer verteilt. Sofern die Versicherungsdauer weniger als 5 Jahre beträgt, werden die Abschlusskosten auf die Versicherungsdauer verteilt. d) Konsequenzen Die Verteilung der Abschlusskosten und der Abzug bei Kündigung haben zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden ist. Die Einzelheiten speziell für Ihre Versicherung können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Invalidenrenten entnehmen. Soweit in dieser Tabelle trotz eines Mindestrückkaufswertes (vgl. 9 Abs. 4) der Rückkaufswert die beitragsfreie Invalidenrente mit einem Betrag von 0,00 EUR ausgewiesen ist, beruht dies auf der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik erfolgten Kalkulation einer Versicherung, bei der der Eintritt des Leistungsfalls - der Invalidität - ungewiss ist. Die in der Tabelle genannten Garantiebeträge stehen unter dem Vorbehalt, dass Sie Ihre Beiträge bis zur Kündigung Beitragsfreistellung immer vereinbarungsgemäß gezahlt haben, also keine Beitragsrückstände bestehen.

6 2 Kündigung der Versicherung a) Auszahlung eines Rückkaufswertes Wenn Sie Ihre Versicherung nach 10 Abs. 1 kündigen, so zahlen wir - soweit bereits entstanden (s. soeben 1 d)) - den Rückkaufswert gemäß 9. Etwaige Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert abgezogen. Zusätzlich zum Rückkaufswert Ihrer Versicherung werden, abhängig von der vertraglich vereinbarten Überschussverwendung, fällig - das verzinslich angesammelte Überschussguthaben (vgl. 4 Abs. 3 a)) - der Geldwert der Fondsanteile (vgl. 4 Abs. 3 a)) und - ggf. ein anteiliger Schlussüberschussanteil (vgl. 4 Abs. 2 a)) und - ggf. die Hälfte des auf Ihre Versicherung entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven, die zum Stichtag, der für Ihre Kündigung gilt, vorhanden sind (vgl. 4 Abs. 2 b)). b) Garantiebetrag Vom Rückkaufswert garantieren wir Ihnen einen Betrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung der Versicherung abhängt (vgl. die im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Invalidenrenten, die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsrückstände bestehen). Bei Versicherungen der Produktgruppen Comfort und Spezial werden aus Kostengründen Rückkaufswerte unter 10 EUR nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z. B. eine Beitragsrückzahlung) erfolgt. 3 Beitragsfreistellung a) Verlangen vollständiger Beitragsfreistellung Haben Sie vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so setzen wir die versicherte Invalidenrente auf eine beitragsfreie Invalidenrente herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation für den Schluss des laufenden Beitragszahlungsabschnitts errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Invalidenrente zur Verfügung stehende Betrag ist der Rückkaufswert (vgl. 9). Etwaige Beitragsrückstände führen zu einer Verringerung der beitragsfreien Invalidenrente. Die so errechnete beitragsfreie Invalidenrente garantieren wir Ihnen (vgl. die im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Invalidenrenten, die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsrückstände bestehen). Ihr Antrag führt nur zur beitragsfreien Fortsetzung der Versicherung, wenn die so errechnete beitragsfreie Invalidenrente die monatliche Mindestrente von 50 EUR erreicht, anderenfalls erhalten Sie unter Beendigung des Versicherungsvertrages den Rückkaufswert (vgl. Abs. 2 a)). b) Verlangen teilweiser Beitragsfreistellung Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so wird die Versicherung mit herabgesetztem Beitrag und einer nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herabgesetzten Invalidenrente fortgesetzt. Ihr Antrag ist jedoch nur wirksam, sofern die herabgesetzte Invalidenrente den in 10 Abs. 1 b) festgelegten Mindestbetrag erreicht. Anderenfalls können Sie nur die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragen (vgl. a)). Ausschlussklauseln 12 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 1 Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der Invalidität gekommen ist. 2 Wir leisten jedoch nicht, wenn die Invalidität verursacht ist: a) unmittelbar mittelbar durch - Kriegs- Bürgerkriegsereignisse, es sei denn, das die Invalidität verursachende Ereignis tritt während eines Aufenthaltes der versicherten Person außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein, und die versicherte Person war an den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv beteiligt - innere Unruhen, sofern die versicherte Person aufseiten der Unruhestifter teilgenommen hat; b) durch vorsätzliche Ausführung den strafbaren Versuch eines Verbrechens Vergehens durch die versicherte Person; fahrlässige Verstöße, z. B. im Straßenverkehr, sind hiervon nicht betroffen; c) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung versuchte vorsätzliche Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden wir leisten; d) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer vorsätzlich die Invalidität der versicherten Person herbeigeführt haben; e) durch Strahlen aufgrund von Kernenergie, die das Leben die Gesundheit zahlreicher Menschen derart gefährden, dass zur Abwehr der Gefährdung eine Katastrophenschutzbehörde eine vergleichbare Einrichtung tätig wurde. Wenn die versicherte Person berufsmäßig diesem Risiko ausgesetzt ist, werden wir leisten; f) unmittelbar mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen chemischen Waffen bei terroristischen Akten den vorsätzlichen Einsatz die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen chemischen Stoffen bei terroristischen Akten, sofern es durch den Einsatz das Freisetzen zu einer nicht kalkulierbaren Häufung von Leistungsfällen in einer Höhe kommt, bei der die Erfüllbarkeit nicht betroffener Verträge nicht mehr gewährleistet werden kann. Sonstiges 13 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung (Private Rente SIGGI Flexible Rente)? 1 Die Kinderinvaliditätsabsicherung kann in Verbindung mit einer Privaten Rente einer SIGGI Flexiblen Rente abgeschlossen werden und bildet mit der Hauptversicherung, zu der sie abgeschlossen wurde, eine Einheit. Sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, so erlischt auch die Kinderinvaliditätsabsicherung. 2 Ansprüche aus der Kinderinvaliditätsabsicherung können Sie nicht abtreten verpfänden. 3 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung sinngemäß Anwendung. Anhang zu den Bedingungen für die Kinderinvaliditätsabsicherung pdf Okt08 Seite 6 von 7 Assistance-Leistungen Invalidität bedeutet einen herben Einschnitt im Leben der versicherten Person und ihrer Angehörigen. Bei einigen der damit einhergehenden Probleme können wir Sie beratend unterstützen. Bei drohendem Leistungsfall wenn Sie bereits bei uns einen Antrag auf Leistungen aus der Kinderinvaliditätsabsicherung stellen, werden wir nicht nur prüfen, ob und ab wann wir die vertraglichen Rentenleistungen zahlen, sondern wir bieten Ihnen ausführliche Beratung und Unterstützung, wie nachfolgend im Einzelnen dargestellt. Über unser 24-Stunden-Service-Telefon bieten wir den folgenden Service an: 1. Wir beraten Sie über medizinische Maßnahmen für die versicherte Person. 2. Wir informieren Sie über behindertengerechte Umbaumaßnahmen und altersgerechte Hilfsmittel, gegebenenfalls beraten wir Sie kostenlos vor Ort zu Hause. 3. Wir vermitteln psychologische Hilfe für die versicherte Person. Soweit erforderlich, bieten wir Ihnen neben telefonischer Beratung das Beratungsgespräch kostenlos bei Ihnen zu Hause an. 4. Kann die versicherte Person nicht am normalen Schulunterricht teilnehmen, organisieren wir einen Lehrer für Privatunterricht. 5. Unser Besuchsdienst kann Sie bei der Stellung des Leistungsantrags unterstützen und die Bearbeitung beschleunigen. Wir bieten Ihnen dafür ein persönliches Beratungsgespräch mit einem unserer Ärzte Reha-Berater an. Dieses Beratungsgespräch kann auf Ihren Wunsch kostenlos bei Ihnen zu Hause durchgeführt werden. 6. Wir organisieren Krankentransporte zum nächstgelegenen Krankenhaus, zu einer Spezialklinik sowie zum ständigen Wohnsitz. 7. Wir organisieren den Besuch einer nahe stehenden Person, wenn die versicherte Person im Krankenhaus behandelt werden muss.

7 8. Wir benennen Ihnen geeignete Fachärzte im In- und Ausland sowie Spezialkliniken, Reha-Zentren und Kureinrichtungen und informieren Sie über die jeweiligen technischen Ausstattungen. Auf Ihren Wunsch halten wir mit den behandelnden Ärzten Kontakt und informieren Sie über den Stand der Behandlung. Zudem organisieren und koordinieren wir die medizinische Rehabilitation. 9. Wir unterstützen bei der Wahl der geeigneten Therapie für die versicherte Person, z. B. Voijta, Bobath, Hippo- Musiktherapie Logopädie. 10. Wir vermitteln geeignete Pflegedienste und organisieren auf Wunsch Nachtwachen Behindertendienste. Kosten Unter den genannten Voraussetzungen können Sie das 24-Stunden- Service-Telefon kostenlos in Anspruch nehmen, die ausdrücklich oben beschriebenen persönlichen Beratungen sind ebenfalls kostenfrei. Darüber hinaus beteiligen wir uns nicht an den Kosten, die durch Dienstleistungen, die unser 24-Stunden-Service-Telefon für Sie vermittelt, entstehen können. Dies sind z. B. die Kosten für psychologische Hilfe, Privatunterricht, Fahrkosten, Rehabilitation, Krankentransporte, Therapien Pflegedienste. Krankheiten Beispielhaft genannt führen die folgenden Krankheiten, Unfallfolgen Gebrechen in vielen Fällen zur Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität. Ihr Auftreten bei der versicherten Person wird von uns als Invalidität anerkannt. Blindheit Klinisch nachgewiesener, vollständiger, irreversibler und nicht therapierbarer Verlust des Sehvermögens auf beiden Augen als Folge einer Krankheit eines Unfalls. Lähmung Vollständige und dauerhafte Lähmung als Folge einer Krankheit eines Unfalls im Sinne einer vollständigen Lähmung beider Arme beider Beine einer vollständigen Lähmung einer Körperhälfte. Der Nachweis der vollständigen und dauerhaften Lähmung muss durch einen Neurologen erbracht werden. Verlust der Gliedmaßen Vollständiger Verlust von mindestens zwei Gliedmaßen oberhalb der Hand und/ oberhalb des Fußes. Terminales Nierenversagen Nierenversagen im terminalen Stadium, das eine Dauerdialysebehandlung zur Folge hat. Die Notwendigkeit der Dauerdialysebehandlung muss durch einen nephrologischen Bericht belegt werden. Die Leistung beginnt nach Beginn der Dialysebehandlung. Schwere Herzinsuffizienz als Folge von rheumatischem Fieber Die versicherte Person (auch nach Vollendung des 15. Lebensjahres) muss aufgrund dieser Erkrankung in die Klasse III IV der NYHA Klassifikation (New York Heart Association) eingestuft worden sein. Autoimmunhepatitis mit gleichzeitiger Leberzirrhose Eine chronisch entzündliche Lebererkrankung unbekannter Ursache mit Zellzerstörungen verursacht durch das Auftreten von Autoantikörpern und verbunden mit einem hohen Serumgammaglobulinspiegel. Die folgenden Kriterien müssen für einen gültigen Leistungsfall erfüllt sein: - Hypergammaglobulinämie - Das Vorhandensein von mindestens einem der folgenden Typen von Antikörpern: - gegen den Zellkern gerichtete Antikörper - gegen die glatte Muskulatur gerichtete Antikörper - gegen Aktin gerichtete Antikörper - gegen LKM-1 gerichtete Antikörper - Bestätigung der Diagnose der Autoimmunhepatitis durch eine Leberbiopsie. Die Diagnose muss durch einen Hepatologen spezialisierten Gastroenterologen gestellt werden. Chronische Lungeninsuffizienz Folgende Nachweise müssen erbracht werden: Nachweis eines ausgeprägten Lungenemphysems mit Bodyplethysmographie: - FEV1-Wert < 1 Liter - Erhöhung des Atemwegswiderstands auf mindestens 0,5 kpa/l/s - Residualvolumen > 60 % der totalen Lungenkapazität - Erhöhung des intrathorakalen Gasvolumens auf > 170 (in % des Sollwertes gemessen) - Nachweis einer erforderlichen dauerhaften Sauerstofftherapie von mindestens 12 Std./Tag pdf Okt08 Seite 7 von 7

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