ACE Versicherungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen. MasterCard Business

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen ACE Versicherungen ACE European Group Limited Succursale en Belgique Avenue des Nerviens 9-31 B Bruxelles/Belgique Numéro d'entreprise : BE Siège social : 100 Leadenhall Street, London EC3A 3BP, UK. Société numéro: En Belgique, elle est titulaire d un passeport européen et soumise au contrôle des règles de conduite de l Autorité des Services et Marchés Financiers (FSMA) -Code NBB/BNB 2312 MasterCard Business 1

2 Versicherungsvertrag Nr. BEBOAA00619 VERSICHERUNGSLEISTUNGEN UND GARANTIERTES KAPITAL Leistungen Reiseversicherung Todesfall Erwerbsunfähigkeit MasterCard Business EUR pro versicherte Person Höchstbetrag EUR pro versicherte Person 1. ALLGEMEINE DEFINITIONEN Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag sind nachstehende Begriffe wie folgt zu verstehen: a) VERSICHERER: Die Versicherungsgesellschaft ACE European Group Limited, die unter der Code-Nummer CBFA 2312 zugelassen ist. b) VERSICHERUNGSVERMITTLER: Eine natürliche oder juristische Person im Sinne des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 über den Versicherungssektor in der modifizierten Fassung, die gegen Vergütung die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung aufnimmt oder ausübt. c) VERSICHERUNGSNEHMER: Banque et Caisse d Epargne de l Etat, Luxembourg (BCEE), ein unabhängiges öffentliches Unternehmen, eingetragen im luxemburgischen Handelsregister unter B30775, mit Sitz in 1, Place de Metz, L-2954 Luxemburg. d) VERSICHERTE PERSON: Der Inhaber einer rechtsgültigen Kreditkarte MasterCard Business der BCEE (deren erste 8 Zahlen wie folgt lauten: ) sowie im selben Haushalt lebende Familienmitglieder. e) FAMILIE: Der/die Ehepartner(in), der Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin des Versicherten, die ehelichen, unehelichen oder adoptierten Kinder oder die Kinder seines Ehepartners bzw. seiner Ehepartnerin oder seines Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin, unabhängig davon, ob sie zusammen mit dem Karteninhaber reisen oder allein. f) EHEPARTNER: Jede natürliche Person, die mit einem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichneten Versicherten verheiratet ist oder als gesetzlicher Lebensgefährte zusammen mit dem Versicherten im gleichen Haushalt lebt, (im Sinne des luxemburgischen Gesetzes vom 9. Juli 2004 über die rechtlichen Auswirkungen bestimmter Partnerschaften). g) KIND: Die Kinder des Karteninhabers oder dessen Ehepartners - im Sinne des Vertrags - welche im Haushalt des Karteninhabers oder des anderen Elternteils leben und jünger als 25 Jahre sind und welche mit dem Karteninhaber oder getrennt reisen. h) NAHER VERWANDTER: Als naher Verwandter gelten Ehepartner, bzw. gesetzlicher Lebensgefährte/gesetzliche Lebensgefährtin mit derselben Anschrift; Mutter; Schwiegermutter; Vater; Schwiegervater; Tochter; Schwiegertochter; Sohn; Schwiegersohn; Schwester; Schwägerin; Bruder; Schwager; Großeltern; Enkel oder Enkelin; Tante, Onkel, Nichte, Neffe eines/einer Versicherten. i) BEGÜNSTIGTER: Im Todesfall des Versicherten infolge einer Körperverletzung gelten als Begünstigte, wenn niemand anderes von ihm als Begünstigter bezeichnet wurde, der nicht geschiedene oder von Tisch und Bett getrennte 2

3 Ehepartner oder Lebensgefährte/-gefährtin, andernfalls und zu gleichen Teilen die Kinder, oder andernfalls die anderen gesetzlichen Erben des Versicherten in der vom Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Reihenfolge, mit Ausnahme des Staates. In allen anderen Fällen werden die geschuldeten Beträge dem Versicherten ausgezahlt. Personen, die absichtlich Körperverletzungen verursacht haben, sind von den Versicherungsleistungen ausgeschlossen. j) KÖRPERVERLETZUNG: Eine durch einen Unfall verursachte Verletzung, die allein und unabhängig von jeder anderen Ursache innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Verletzung zu einer der Versicherungsleistungen berechtigt. Als Körperverletzung gelten nicht: Eine körperliche oder psychische Erkrankung, ein auf natürlichem Wege eintretender Zustand, Ursachen, deren Auswirkungen graduell eintreten, sowie jedwede posttraumatische Geisteskrankheit, außer wenn sie die direkte Folge einer unter den Versicherungsschutz fallenden Körperverletzung ist. Als Unfälle gelten: Infektionen, die sich direkt aus einem dem Versicherungsschutz unterliegenden Unfall ergeben, unter Ausschluss von Infektionen, die das Ergebnis menschlichen Eingreifens sind oder erst nach dem versicherten Unfall auftreten; Vergiftungen und Körperverletzungen, die auf die nicht absichtliche Einnahme von toxischen oder korrosiven Substanzen zurückzuführen sind; Ersticken aufgrund nicht vorhersehbarer Einwirkung von Gas oder schädlichen Dämpfen; Ertrinken oder Infektionskrankheiten, die auf das nicht beabsichtigte Fallen ins Wasser oder in eine infizierte Flüssigkeit zurückzuführen sind; Erfrierungen, Hitzschläge, Sonnenstiche sowie Entkräftung im Anschluss an Schiffsuntergänge, Notlandungen, Einsturz oder Lawinen und Überschwemmungen; Körperverletzungen, die aus Attacken Überfällen oder Attentaten resultieren, deren Opfer der Versicherte geworden ist, außer in Fällen, in denen nachgewiesen wurde, dass er sich aktiv als Verursacher oder Anstifter dieser Ereignisse betätigt hat; durch plötzliche körperliche Anstrengung verursachte Verstauchungen, Verrenkungen, Zerrungen und Muskelrisse. k) PERMANENTE ERWERBSUNFÄHIGKEIT: Endgültige Einschränkung der körperlichen, psychosensorischen oder geistigen Fähigkeiten des Geschädigten. Bei der Erwerbsunfähigkeit kann es sich um eine vollständige oder teilweise Invalidität handeln. l) KRANKHEIT: Jede Verschlechterung des Gesundheitszustands, die von zuständiger medizinischer Seite festgestellt wurde und deren Ursprung nicht auf eine Körperverletzung zurückgeführt werden kann. m) KONSOLIDIERUNG: Der Zeitpunkt, zu dem sich Verletzungen stabilisieren und einen dauernden Charakter annehmen, so dass eine Behandlung nicht mehr erforderlich ist oder nur noch eine Zustandsverschlimmerung verhindern soll; dann können ein bestimmter Grad der permanenten Erwerbsunfähigkeit und der endgültige Schaden eingeschätzt werden. 3

4 n) IMMATERIELLE SCHÄDEN: Schäden, die sich aus der Entziehung von Vorteilen aus einem Recht oder der Entziehung der Nutzung eines Gutes oder der von einer Person erbrachten Dienstleistung ergeben, insbesondere: die Entziehung der Nutzung eines beweglichen oder unbeweglichen Gutes, Anhebung der Allgemeinkosten, Minderung oder Einstellung der Produktion, Ertragsverluste durch Verlust von Kunden oder Aufträgen sowie ähnliche Schäden. o) GEOGRAPHISCHER GELTUNGSBEREICH DES VERTRAGS: Weltweite Gültigkeit. p) AUSLAND: Unter Ausland sind alle Länder mit Ausnahme des Landes zu verstehen, in dem der Versicherte seinen Steuerwohnsitz hat. q) KRIEG: Krieg, Invasion, feindliche ausländische Handlung, Bürgerkrieg, Rebellion, Aufstand, Machtergreifung durch das Militär oder Militärputsch, auf kollektive Gewalt zurückgehende Ereignisse jeder Art mit kriegsähnlichen katastrophalen Auswirkungen. r) WOHNSITZLAND: Bezeichnet das Wohnsitzland des Versicherten, d.h. das Land, in dem er seinen Hauptsteuerwohnsitz hat (was durch amtliche Dokumente belegbar sein muss). s) VERSICHERTE REISE: Jede Reise einschliesslich der Transportkosten und/oder der Unterkunftskosten,, die aus privaten, beruflichen oder geschäftlichen Gründen erfolgt und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt: der Bestimmungsort liegt mehr als 150 km vom Wohnsitz des Versicherten entfernt; die Reise umfasst mindestens 3 aufeinanderfolgende Übernachtungen; mindestens 30% des Gesamtpreises sind mittels der Kreditkarte beglichen worden. Dieser Prozentsatz von 30% bezieht sich demnach auf den Gesamtpreis der Reise und nicht nur auf eine etwaige Anzahlung; die Reise darf nicht mehr als 90 Folgetage umfassen. t) ZAHLUNG PER KARTE: Zahlungen, die wie folgt durchgeführt wurden:. durch Unterschrift auf einem Papierausdruck des Zahlungsbelegs;. durch Bestätigung der Transaktion durch den Geheimcode (PIN Code) der Karte; oder. durch Mitteilung der ordnungsgemäß eingegebenen Kartennummer in Schriftform oder über ein elektronisches Instrument (Internet oder jede andere Form des E-Commerce), ordnungsgemäß von Dienstleister, Fluggesellschaft oder Reisebüro datiert. 2. UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES Artikel 1 Gegenstand der Versicherung Der Versicherer verpflichtet sich kraft vorliegenden Vertrags, dem oder den Versicherten, die eine versicherte Reise, die zu mindestens 30 % mit einer gültigen MasterCard Business der BCEE bezahlt oder reserviert wurde, antreten, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Leistungen zu gewähren. Wirksamkeitsdatum der Leistungen: Die Leistungen aus dem vorliegenden Vertrag werden zum Gültigkeitsdatum der Karte des Versicherten wirksam. 4

5 Ende des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz wird in folgenden Fällen unverzüglich und von Rechts wegen aufgekündigt: bei Nichterneuerung oder Einziehung der versicherten Karte oder im Falle der Kündigung des vom Versicherungsnehmer beim Versicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrags, und zwar zu dem Datum, zu dem der Versicherungsvertrag aufgrund der Kündigung endet. Es wird darauf hingewiesen, dass jede Zahlung einer Reise die vor der Kündigung des vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen Vertrags erfolgte, gemäß den Vertragsbedingungen Berücksichtigung findet. Artikel 2 Garantien Unfälle mit Personenschaden a) Im Todesfall Wenn der Versicherte während einer versicherten Reise eine Körperverletzung erleidet und an den Folgen innerhalb von drei (3) Jahren nach Eintreten dieser Verletzung stirbt, zahlt der Versicherer dem Begünstigten einen Betrag von EUR je Versicherter aus. b) Bei permanenter vollständiger oder teilweiser Erwerbsunfähigkeit Wenn der Versicherte während einer versicherten Reise eine Körperverletzung erleidet und festgestellt wird, dass die Folgen aus dieser Verletzung zu einer teilweisen oder vollständigen permanenten Erwerbsunfähigkeit führen, zahlt der Versicherer dem Versicherten mit einer Höchstgrenze von EUR je Versicherter folgenden Betrag aus: Die Summe, die gemäß der luxemburgischen Tarifskala ( Barème Luxembourgeois ) dem für den Versicherten anerkannten physiologischen Invaliditätsgrad entspricht. Der permanente Invaliditätsgrad wird festgelegt, sobald die Konsolidierung beim Versicherten eintritt, und spätestens nach Ablauf einer dreijährigen (3jährigen) Frist ab dem Datum des Schadensfalles. Der jeweilige Invaliditätsgrad wird ohne Berücksichtigung der beruflichen oder schulischen Situation festgelegt. Der anatomische Verlust von Gliedmaßen oder Organen, deren Funktion bereits vor dem Schadensfall verloren gegangen war, kann nicht entschädigt werden. Verletzungen an bereits invaliden Gliedmaßen oder Organen können nur in Bezug auf den Unterschied zwischen dem Zustand vor und nach Eintreten des Schadensfalles entschädigt werden. Die Bewertung der Verletzungen an Gliedmaßen oder Organen darf nicht durch den prägexistenten Invaliditätszustand anderer Gliedmaßen oder Organe beeinflusst werden. 5

6 Falls mehrere Gliedmaßen oder Organe von demselben Schadensfall in Mitleidenschaft gezogen werden, werden die Invaliditätsgrade kumulativ behandelt, wobei sie jedoch insgesamt 100 % nicht überschreiten dürfen. Bei Unfalltod vor Eintreten der Konsolidierung wird nur das Todesfallkapital ausgezahlt, und zwar gegebenenfalls abzüglich der Beträge, die aufgrund der Invalidität ausgezahlt wurden. Es erfolgt keine Kumulierung der Versicherungen, wenn Invalidität und Tod auf denselben Schadensfall zurückzuführen sind. 3. GEOGRAFISCHER UMFANG Die Versicherung gilt weltweit. 4. VORGEHENSWEISE IM SCHADENSFALL Formalitäten des Versicherten im Schadensfall Gras Savoye Luxembourg SA nimmt die Schadensmeldungen entgegen, die an die Schadensabteilung des Versicherers weitergeleitet werden. Der Versicherte muss in jedem Fall Folgendes übermitteln:. eine ausgefüllte, unterzeichnete Schadensmeldung, auf der Ort und Umstände des Schadens aufgeführt sind. Diese Schadensmeldung muss innerhalb von dreißig Werktagen nach Bekannt werden des Schadens erfolgen.. den Nachweis über die Zahlung mit der Karte. In jedem Fall den Schaden schnellstmöglich melden an: BCEE c/o Gras Savoye Luxembourg SA per an: bcee@grassavoye.lu oder schriftlich: BCEE c/o Gras Savoye Luxembourg SA 145, rue du Kiem L-8030 STRASSEN oder telefonisch an BCEE c/o Gras Savoye Luxembourg SA unter folgenden Telefonnummern: aus Luxemburg: aus dem Ausland: Die Schadensmeldung ist auf der Website zu finden oder kann angefordert werden bei BCEE c/o Gras Savoye Luxembourg 145, rue du Kiem L STRASSEN oder per bcee@grassavoye.lu. Meldungen werden in französischer, deutscher und englischer Sprache akzeptiert. Der Telefonservice ist montags bis freitags von 8.00 Uhr bis Uhr geöffnet und ist viersprachig (Französisch, Deutsch, Luxemburgisch und Englisch). 6

7 Versicherte oder Begünstigte, die absichtlich falsche Angaben zum Datum, zur Art, zu den Ursachen, den Umständen und den Folgen des Schadens machen oder falsche oder gefälschte Unterlagen verwenden mit der Absicht, den Versicherer zu betrügen, verlieren den Anspruch auf den Versicherungsschutz für den entsprechenden Schaden. Es sind umgehend alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen des Schadens zu beschränken und die Genesung des Versicherten zu beschleunigen, der sich der seinem Zustand angemessenen medizinischen Behandlung zu unterziehen hat. Die vom Versicherer ernannten Bevollmächtigten oder Ärzte (die ernannten Bevollmächtigten oder Ärzte müssen ihre Tätigkeit in Luxemburg oder im Wohnsitzland des Versicherten ausüben) haben außer im Fall eines gerechtfertigten Einspruchs freien Zugang zum Versicherten, um seinen Zustand festzustellen und gegebenenfalls eine Autopsie vorzunehmen. Der Versicherte akzeptiert, dass die medizinischen Informationen über seinen Gesundheitszustand dem Vertrauensarzt des Versicherers mitgeteilt werden. Alle nicht gerechtfertigten Weigerungen, sich einer derartigen Kontrolle zu unterziehen, führen nach Aufforderung per Einschreiben mit Rückschein zur Unwirksamkeit des Versicherungsschutzes. Sollte der Versicherte seine Schadenserklärung verspätet abgeben oder die Informationen verspätet übermitteln und sollte die Versicherungsgesellschaft feststellen, dass ihr diese Verspätung schadet, hat der Versicherte selbst die Folgen dieser Verspätung im Rahmen des von dem Versicherer erlittenen Schadens zu tragen. Nachweise im Schadensfall:. Der Versicherte muss dem Versicherer in jedem Fall Folgendes übermitteln: Nachweis über die Bezahlung der Reise, für die der Versicherungsschutz gilt, in Höhe von 30 % mit der Karte oder Nachweis der Vorreservierung des Verkehrsmittels oder der Unterkunft mit der Karte, zusammen mit dem Beleg der Anzahlung von mindestens 30% mittels der Karte. Darüber hinaus muss der Versicherte dem Versicherer folgende Unterlagen übermitteln: Im Todesfall:. den Totenschein. Unfälle mit Personenschaden Bei durch die vorliegende Police abgedeckten Schäden müssen der Versicherte, der Begünstigte oder andernfalls die gesetzlichen Erben: 7

8 Bei einem tödlichen Unfall umgehend BCEE c/o Gras Savoye Luxembourg SA informieren. Aus der Schadensmeldung müssen Ort, Datum, Uhrzeit, Ursache und Umstände des Unfalls hervorgehen, ebenso die Identität der Zeugen; es ist ein ärztliches Attest beizufügen, das die Art der Verletzungen feststellt. Alle Informationen und Unterlagen übermitteln, die Gesellschaft für notwendig erachtet. Der Gesellschaft und ihren Beauftragten freien Zugang zum Versicherten gewähren. Sich der Untersuchung durch die beauftragten Ärzte des Versicherers unterziehen. Den behandelnden Arzt ermächtigen, den von dem Versicherer beauftragten Ärzten sämtliche angeforderten und unbedingt erforderlichen Informationen mitzuteilen, sowohl über die Verletzungen als auch über akute oder frühere Krankheiten oder Gebrechen. 5. EINLEGUNG VON RECHTSMITTELN GEGEN HAFTENDE DRITTE Der Versicherer verzichtet zu Gunsten der Versicherten und Begünstigten auf jegliche Einlegung von Rechtsmitteln gegen Dritte, die Verursacher des Schadensfalles sind oder zivilrechtlich dafür haften. Er behält sich jedoch das Recht vor, Rechtsmittel einzulegen, um die von ihm gemäß vorstehend Artikel 2.1 gezahlten Behandlungskosten einzuklagen. 6. VERJÄHRUNG Die Verjährungsfrist für Handlungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag beträgt drei Jahre. Diese Frist läuft, soweit es das Vorgehen des Versicherten betrifft, ab dem Datum, zu dem dieser von der Existenz des Vertrages, seiner Eigenschaft als Begünstigter und dem Ereignis Kenntnis erhalten hat, von dem sich die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen ableiten. Die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln durch den Versicherer gegen den Versicherten verjährt, außer in Betrugsfällen, drei Jahre nach dem Datum der Auszahlung durch den Versicherer. 7. VERFALLSKLAUSEL In folgenden Fällen verlieren der Versicherte und der Begünstigte alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag und der Versicherer kann die Rückerstattung aller bereits gezahlten Beträge verlangen: Bei absichtlichem Verursachen des Unfalls durch den Versicherten oder den Begünstigten oder bei Verschlimmerung der Unfallfolgen, sei es direkt oder durch die Weigerung, die ärztlich verschriebene Behandlung durchzuführen oder einzuhalten; Bei absichtlich falschen, unvollständigen oder gefälschten Angaben durch den Versicherten oder den Begünstigten im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer Krankheit oder bei einer Fälschung von Unterlagen oder Bescheinigungen irgendwelcher Art im Zusammenhang mit einem Schadensfall. In diesen Fällen bleiben die fälligen Beiträge der Gesellschaft geschuldet. Bei mehreren Begünstigten ist der Versicherungsvertrag nur gegenüber den Begünstigten wirksam, die in keiner Weise an Ereignissen im Sinne von Absatz 1 des 8

9 vorliegenden Artikels beteiligt waren. 8. ENTSCHÄDIGUNGSGRENZE Falls mehrere Versicherte bei demselben Ereignis zu Schaden kommen, kann der von dem Versicherer zu zahlende Gesamtentschädigungsbetrag in keinem Falle höher liegen als der für die verschiedenen Versicherungen angegebene Betrag. Aufgrund eines einzelnen Ereignisses, kann der Gesamtentschädigungsbetrag infolge dieses Vertrages 5 Millionen Euro nicht überschreiten. 9. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND Der vorliegende Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht, insbesondere dem Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 27. Juli 1997 und dessen Zusätzen, Änderungen und Durchführungsverordnungen. Streitfälle zwischen den Vertragsparteien fallen unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte von und in Luxemburg. 10. BESCHWERDE Bei Schwierigkeiten hinsichtlich der Durchführungsbedingungen der Versicherung kann sich der Versicherte schriftlich an Gras Savoye Luxembourg SA wenden. 11. SPRACHEN Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in französischer Sprache erstellt. Übersetzungen dieser Geschäftsbedingungen dienen allein zu Informationszwecken und im Streitfall ist die französische Fassung maßgebend. 12. VERSICHERUNGSVERMITTLER Im Rahmen des vorliegenden Vertrags fungiert als Versicherungsvermittler die Firma Gras Savoye Luxembourg SA, eine Aktiengesellschaft für Courtage und Vermittlung auf dem Gebiet der Versicherung, mit Sitz in 145 rue du Kiem, L-8030 Strassen, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg B und im Register der Versicherungsvermittler unter der Nummer: 2001CM008, deren Geschäftstätigkeit Artikel 104 ff. des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 über den Versicherungssektor in der geänderten Fassung unterliegt. Die Eintragung von GRAS SAVOYE Luxembourg kann auf der Website nachgeprüft werden. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 über den Versicherungssektor in der geänderten Fassung unterliegt Gras Savoye Luxembourg in seiner Eigenschaft als Versicherungsvermittler der Kontrolle der luxemburgischen Versicherungsaufsicht Commissariat aux Assurances (CAA) mit Sitz in 7, boulevard Royal, L-2449 Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg). 13. SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN Gemäß dem Gesetz vom 2. August 2002 zum Schutz personenbezogener Daten in der geänderten Fassung ermächtigt der Versicherte den Versicherer und den 9

10 Versicherungsnehmer die von ihm mitgeteilten Daten zu speichern und zu verarbeiten, sowie auch die Daten, die er ihnen später zur Einschätzung der Risiken und zur Vorbereitung, Erstellung, Verwaltung und Erfüllung des Versicherungsvertrags sowie zur Regelung möglicher Schadensfälle und zur Verhinderung von betrügerischen Machenschaften mitteilen wird. Für die Datenverarbeitung haftet der Versicherer. Er kann diese Angaben an Dritte weiterleiten, sofern dies den Modalitäten und Bedingungen gemäß Artikel des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 über den Versicherungssektor in der geänderten Fassung entspricht, mit dem das Berufsgeheimnis auf dem Gebiet der Versicherung geschützt wird. Der Versicherte verfügt über ein Zugriffs- und Korrekturrecht an seinen Daten, das er per schriftlichen Antrag an die Adresse des für die Datenverarbeitung Haftenden ausüben kann. 14. EINWILLIGUNG DES VERSICHERTEN Der Versicherte autorisiert den Versicherungsnehmer (BCEE), die Daten bezüglich seiner MasterCard Business sowie deren Gebrauch an den Versicherer (wie in den vorliegenden ABGs beschrieben) beziehungsweise den Versicherungsvermittler (wie in den vorliegenden ABGs beschrieben) weiterzuleiten, soweit dies erforderlich ist damit der Versicherte in den Genuss der in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Versicherungsleistungen kommen kann. 15. SANKTIONSKLAUSEL Diese Versicherung gilt nicht, insofern eine UN-Resolution, eine Regel der Europäischen Union, der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Vereinigten Staaten von Amerika über Handels- und Finanzsanktionen der Versicherungsfirma verbietet, Versicherungen anzubieten, sowie vor allem Entschädigungen, oder andere Beträge, auszuzahlen. o O o 10

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