e-book.nrw Leasing als Finanzierungsalternative IT-Schulausstattung Dokumentation eines Workshops am 20. März 2002 in Essen

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1 e-book.nrw IT > > Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung Dokumentation eines Workshops am 20. März 2002 in Essen veranstaltet von e-nitiative.nrw Netzwerk für Bildung Dr. Garbe Consult

2 Impressum Herausgeberin e-nitiative.nrw Netzwerk für Bildung Zollhof 2a Düssedlorf T F E post@e-nitiative.nrw.de Hotline Projektleitung Antje Fuhlrott, INGENIO Deutschland E-Learning GmbH Gestaltung launch control GbR, Düsseldorf Düsseldorf Eine Initiative der Landesregierung NRW und der kommunalen Spitzenverbände in NRW

3 Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung Vorwort 5 A. Thematische Einführung 6 1. Neue Finanzierungswege durch die Einführung der Schulpauschale 6 2. Leasing - Grundlagen Begriff und geschichtliche Entwicklung des Leasing Die rechtliche Einordnung des Leasing Abgrenzung der Begriffe Leasing, Kreditkauf, Miete und Mietkauf Vertragliche Aspekte Vertragsformen des Leasing im Überblick Vollamortisationsverträge Teilamortisationsverträge Vertragsleistungen des Leasingnehmers Besonderheiten des EDV-Leasing Das kommunale Leasing Definition und Grundstruktur Kommunales Leasing versus Kommunalkredit Leasing im Kontext des Haushaltsrechts Kauf oder Leasing? Nachweis der Wirtschaftlichkeit Kapitalwertmethode Nutzwertanalyse 26 B. Leasing in der kommunalen Praxis Überblick 28 Betriebswirtschaftliches Institut der Bauindustrie Dr. Enno Paulsen 2. Erfahrungsberichte IT-Leasing in der Schule Stadt Düsseldorf Rainer Groß, Wolfgang Loser IT-Leasing in der Schule Kreis Olpe Klaus Harthof IT-Leasing in der Verwaltung Kommunale Datenverarbeitungszentrale 36 Rhein-Erft-Rur, Frechen Ralf Buschhaus

4 C. Leasingmodelle verschiedener Leasingunternehmen Leasingmodelle auf der Basis von Kommunalkrediten 40 HANNOVER HL Leasing GmbH & Co. KG Manfred Klinkert 2. Leasingmodelle und Möglichkeiten nach Leasinggegenstand und Service-Level Leasing von Hard- und Software 40 Siemens Finance & Leasing GmbH & Co.KG Horst Dernai 2.2. Leasing von IT-Infrastruktur, Wartung und Support 49 CMA Computer Capital GmbH Tino Fritzsche CommerzLeasing Mobilien GmbH Michael Turinsky 2.3. Leasing von Schulgebäuden inkl. IT-Infrastruktur und Gebäudemanagement 62 ECC Euro Capital Consulting GmbH n.n Leasing von Hard- und Software inklusive der vorgeschalteten Beratungs-, 70 Planungs- und Konzeptionskosten Deutsche Leasing AG Heinrich Mittag, Jens Hüttebräuker, Alois Brinkmann D. Anhang Kriterien für die steuerliche Zurechnung im Rahmen verschiedener 75 Vertragsarten 1.1. Steuerliche Zurechnung nach dem Mobilien-Leasingerlass für 75 Vollamortisationsverträge vom Steuerliche Zurechnung von Gebäuden sowie Grund und Boden bei Voll- 77 amortisationsverträgen nach dem Immobilien-Leasingerlass vom Steuerliche Zurechnung nach dem Mobilien-Leasingerlass für 78 Teilamortisationsverträge vom Steuerliche Zurechnung nach dem Immobilien-Leasingerlass für 78 Teilamortisations-verträge vom Checklisten Relevante Faktoren für die Ermittlung der Konditionen bei einem Voll- 80 amortisationsvertrag 2.2. Relevante Faktoren für die Ermittlung der Konditionen bei einem Teil- 80 amortisationsvertrag 3. Literaturhinweise und Adressen 81

5 Vorwort Neue Medien werden in weiten Teilen des Landes schon ganz selbstverständlich im Unterricht eingesetzt. In Nordrhein-Westfalen befinden wir uns damit auf einem guten Weg zum Ziel der e-nitiative.nrw Netzwerk für Bildung, bis Ende 2004 die Grundlagen dafür zu schaffen, dass neue Medien zum Unterrichtsalltag in den Schulen in NRW gehören. Gleichwohl liegt noch ein Stück des Weges vor uns. So sind die Ausstattung der Schulen mit Informations- und Kommunikationstechnologien und vor allem der kostenintensive Support noch nicht überall gelöst. Dies liegt nicht zuletzt an der angespannten Haushaltslage der öffentlichen Finanzen. Durch die Einführung der Schulpauschale sind den Kommunen in Nordrhein-Westfalen in 2002 neue Wege der Finanzierung erschlossen worden. Die auf 500 Mio. Euro erhöhten Mittel werden pauschal für die äußeren Schulangelegenheiten zur Verfügung gestellt. Damit haben die Kommunen ein Stück weit mehr Handlungsspielraum erhalten, um die bestehenden Probleme zu lösen. Ausdrücklich wird den Kommunen freigestellt, die Mittel für alternative Finanzierungsformen, wie das Leasing, zu verwenden. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass das Leasing für Kommunen eine empfehlenswerte Finanzierungsalternative ist, um planen und agieren zu können. Die e-nitiative.nrw Netzwerk für Bildung hat gemeinsam mit Dr. Garbe Consult kurz nach der Einführung der Schulpauschale einen Workshop veranstaltet, um Vertretern der Schulverwaltungen eine erste Orientierung und weiterführende Informationen zum Thema Leasing zu geben. Um die Ergebnisse - konkrete Empfehlungen und Angebote für Leasingmodelle, sowohl für das Leasing von Hard- und Software, von IT-Infrastruktur, Wartung und Support wie auch für das Leasing von Schulgebäuden inklusive IT-Infrastruktur und Gebäudemanagement - allen Interessierten zugänglich zu machen, wurde die vorliegende Dokumentation erstellt, die ergänzt wurde um Checklisten, Literaturhinweise und Adressen. Roland Berger Geschäftsführer e-nitiative.nrw Netzwerk für Bildung

6 6 Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung A. Thematische Einführung 1. Neue Finanzierungswege durch die Einführung der Schulpauschale Ausgangspunkt der Betrachtung ist die aktuelle Situation im Bereich des Baus, der Sanierung und der Modernisierung von Schulen. In vielen Städten, Gemeinden und Kreisen fehlt es an ausreichendem Schulraum. Der vorhandene Schulraum wiederum ist oft in einem beklagenswerten Zustand. Trotz der Anstrengungen, die Land und Kommunen im Bereich der Ausstattung der Schulen mit der notwendigen Technik für das Lernen mit neuen Medien in den vergangenen Jahren unternommen haben, genügt diese längst nicht überall den aktuellen Erfordernissen. Die bisherige Förderung des Schulbaus durch das Land erstreckte sich auf Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie auf den Erwerb von Schulen und Volkshochschulen inklusive Ersteinrichtung. Im Gemeindefinanzierungsgesetz standen 2001 für diese Zwecke insgesamt 232 Millionen Euro (454 Millionen DM) zur Verfügung. Diesem Betrag stand ein Antragsvolumen von 700 Millionen Euro (1,3 Milliarden DM) gegenüber. Die Fördererwartungen lagen bei ca. 476 Millionen Euro (930 Millionen DM). Dies führte zu einer mehrfachen Überzeichnung der bestehenden Schulbauförderung, so dass das Land den Baubedarf bei Weitem nicht decken konnte. Im Bereich der Schulsanierung wurde der Bedarf in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2001 auf 5 Milliarden Euro (10 Milliarden DM) geschätzt. Der Investitionsbedarf im Bereich der Modernisierung der Schulen ergibt sich maßgeblich durch den notwendigen Ausbau der Medienausstattung an den Schulen, z. B. durch die Verkabelung der Schulen oder durch bauliche Veränderungen. Er ist nur schwer quantifizierbar, kann jedoch auf mehrere 100 Millionen Euro geschätzt werden. Die bestehenden Probleme sind mit dem bisher geltenden Schulfinanzierungssystem nicht zu bewältigen. Im Jahr 2002 sollen die Gemeinden und Gemeindeverbände daher erstmals pauschale Zuweisungen für die äußeren Schulangelegenheiten erhalten. Diese Schulpauschale ist ein weiterer Meilenstein in der Entwicklung des Gemeindefinanzierungsgesetzes hin zu einem Gesetz, das Kommunen soweit wie möglich Entscheidungsfreiheit bei der Verwendung der zugewiesenen Mittel einräumt. Allein für das Jahr 2002 erhalten die kommunalen Schulträger 500 Mio. Euro für Bau, Modernisierung und Ausstattung der Schulen. Rechnerisch betrachtet, ergibt dies 186,5 Euro pro Schüler. In der Schulpauschale gehen die im Gemeindefinanzierungsgesetz 2001 noch zweckgebunden zur Verfügung gestellten Mittel zur Ausstattung der Schulen mit neuen Medien in Höhe von 33 Millionen Euro auf. Damit sind die Schulbauförderung alter Art und die Förderung der Ausstattung mit neuen Medien, die zuletzt zusammen genommen 266 Mio. Euro betragen haben, nahezu verdoppelt worden. Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Basis der Schülerzahl der Schulstatistik 2000 für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Bei der Verteilung der Mittel ist zu beachten, dass jeder Gemeinde, die Schulträger ist, ein Mindestbetrag von Euro, jedem Kreis, der Schulträger ist, ein Mindestbetrag von Euro zur Verfügung gestellt wird. Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Schulpauschale und dem bisher praktizierten Verfahren besteht in der Erweiterung der Zweckbestimmung. Dies bedeutet, dass die Kommunen die vom Land mittels der Pauschale bereitgestellten Mittel entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und dem jeweiligen Bedarf eigenverantwortlich sowohl für den Bau von Schulen als auch

7 Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 7 für die Sanierung, Instandhaltung, Modernisierung oder auch für die Ausstattung von Schulen mit neuen Medien verwenden können. Die Schulpauschale befreit die Schulträger von aufwändigen Antragsverfahren und schafft neue Gestaltungsspielräume. Die Schulträger können nun eigene Prioritäten setzen. Für den Einsatz der Mittel sollen keine Verwendungsnachweise gefordert werden. Durch die Einführung der Schulpauschale wird weiterhin die Möglichkeit geschaffen, die Fördermittel auch in sogenannte alternative Finanzierungsmodelle einzubinden, z. B. Leasing. So ermöglichen Leasing-Modelle den Schulträgern, ihre Vorhaben früher, schneller und effizienter durchzuführen, da die private Vorfinanzierung kurzfristig den finanziellen Spielraum für einen belasteten Gemeindehaushalt schaffen kann. Weiterhin kann das Know-how einer spezialisierten Leasing-Gesellschaft zu einer schnelleren oder kostengünstigeren Projektdurchführung führen. Weitere Finanzierungsmodelle, die das kommunale Haushaltsrecht erlaubt, sind das Contracting, die Fonds-Finanzierung oder auch das Factoring. Durch die Einbeziehung von Finanzierungsformen mit privatem Kapital erschließt sich für die Kommunen ein weiteres Feld von Handlungsalternativen bei der Finanzierung ihrer Investitionsvorhaben. Durch die Einführung der Schulpauschale in das Gemeindefinanzierungsgesetz werden die landesrechtlichen Rahmenbedingungen der Schulbauförderung erheblich verbessert. Die Einführung der Schulpauschale stellt eine Initialzündung für umfangreiche Bau-, Ausstattungs- und Sanierungsmaßnahmen dar. So werden die Weichen dafür gestellt, dass die Kommunen schnell fehlenden Schulraum schaffen und die Ausstattung der Schulen modernisieren können. Von dieser Neuregelung erhofft sich die Landesregierung auch nachhaltige Impulse für das Handwerk und das Baugewerbe im Sinne einer Belebung der Baukonjunktur. Die Schulpauschale ist mit folgenden Vorteilen verbunden: Planungssicherheit durch jährliche zweckgebundene Zuweisungen Größere Flexibilität durch Erweiterung der Zweckbestimmung Größere Gestaltungsfreiheit der Kommunen Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung Abkehr vom aufwändigen antrags- und projektgebundenen Förderverfahren Die Kommunen gelangen schneller an ihr Geld. Allerdings sind mit der Einführung der Schulpauschale auch Nachteile verbunden, die an dieser Stelle nicht unberücksichtigt bleiben sollen: Wegfall der projektbezogenen Förderung Durch eine Pauschale kann die tatsächliche Bedarfssituation vor Ort kaum bzw. schlechter erfasst werden Mögliche Ungleichbehandlung der Städte (Gießkannenprinzip). Nur wenn die Pauschale für die einzelnen Städte und Gemeinden mit nennenswerten Beträgen ausgestattet wird, kann sie einen wirksamen Beitrag zur Lösung der Probleme vor Ort leisten. Andernfalls erfolgt mit der Schulpauschale lediglich eine Umverteilung des Mangels. Auch sollte weiterhin eine Auseinandersetzung mit den Themen Bau, Modernisierung und Ausstattung von Schulen stattfinden und nach Lösungsansätzen auch unter Einbeziehung privatwirtschaftlicher Elemente und alternativer Finanzierungsformen gesucht werden.

8 8 Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 2. Leasing - Grundlagen 2.1. Begriff und geschichtliche Entwicklung des Leasing Der Begriff Leasing stammt aus dem Englischen und ist eine Ableitung des Verbs to lease = mieten, pachten bzw. vermieten, verpachten. Er bezeichnet die mittel- und langfristige Vermietung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern gegen ein in Raten zu zahlendes Entgelt über einen im voraus vereinbarten Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit. 1 Dies bedeutet, dass: dem Leasingnehmer die Wahl des Objektes und des Lieferanten obliegen kann. 2 der Leasingnehmer das Objekt für seine Zwecke verwendet. der Leasinggeber das Objekt kauft bzw. herstellt. der Leasinggeber während der Vertragsdauer Eigentümer ist und bleibt. der Leasinggeber die Objekte in seiner Bilanz aktiviert und Abschreibungen hierauf vornehmen muss. die Risiken, die mit dem Objekt und seiner Benutzung in Verbindung stehen, grundsätzlich vom Leasingnehmer zu tragen sind. 3 Leasingähnliche Geschäfte in der Form des eigentumslosen Gebrauchs von Investitionsgütern für Produktion und Handel über den Abschluss entsprechender Nutzungsverträge lassen sich bereits im Altertum nachweisen. In der Neuzeit gilt als die Geburtsstunde des Leasing die Verwendung dieses Begriffes durch die Bell-Telephone-Company in den Vereinigten Staaten im Jahre Diese Gesellschaft erweiterte ihre bisherigen Verkaufsaktivitäten für die hergestellten Telefone um Vermietungsgeschäfte. Der erste sogenannte institutionelle Leasinggeber, die United States Leasing Corporation, wurde 1953 in San Francisco gegründet. Die Aktivitäten der United States Leasing Corporation fanden bald in den USA sowie in allen industrialisierten Staaten der westlichen Welt, die über ein marktwirtschaftliches Wirtschaftssystem verfügen, Nachahmer. So auch in der Bundesrepublik Deutschland, wo 1962 in Düsseldorf die Deutsche Leasing AG gegründet wurde. Auf diese Einführungsphase zu Beginn der 60er Jahre folgte Anfang der 70er Jahre eine starke Expansion, bedingt durch eine zweite Gründungswelle von Leasinggesellschaften. Nachdem zunächst der Mittelstand das Leasing für sich entdeckt hatte, gehören heute Großunternehmen, Banken, Versicherungen und die öffentliche Hand zu den Leasingnehmern. 4 Die Bandbreite des Leasing ist trotz des grundsätzlich einheitlichen Leistungsinhalts der Leasinggeschäfte sehr vielfältig. Die Leasinggeschäfte lassen sich jedoch nach differenzierenden Kriterien klassifizieren. So werden z. B. unterschieden: 5 1 Engel, Johanna: Miete, Kauf, Leasing, Bonn, 1997, S Auf die Notwendigkeit einer Ausschreibung wird in Kapitel 4.3. verwiesen. 3 Feinen, Klaus: Kommunales Leasing, Frankfurt am Main, 1995, S Feinen, Klaus: Das Leasinggeschäft, Frankfurt am Main, 1990, S. 11ff. 5 Vgl. Kroll, Michael (Hrsg.): Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, Lichtenfels, 1999, S. 8ff.; Engel, Johanna: Miete, Kauf, Leasing, Bonn, 1997, S. 34ff.; Olfert, Klaus: Finanzierung, Ludwigshafen (Rhein), 1999, S. 340f.

9 Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 9 Nach der Person des Leasinggebers Direktes Leasing: Der Hersteller des Leasinggutes tritt als Leasinggeber auf. Indirektes Leasing: Zwischen dem Hersteller und dem Leasingnehmer ist eine Leasinggesellschaft als Leasinggeber geschaltet, die das Leasinggut erwirbt, um es dem Leasingnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Leasinggesellschaft refinanziert sich über ein Kreditinstitut. Nach dem Verpflichtungscharakter des Leasingvertrages Operate Leasing: Kurzfristiger, jederzeit kündbarer Vertrag. Das Investitionsrisiko trägt der Leasinggeber. Die Wartung und Instandhaltung des Leasinggutes erfolgen durch den Leasinggeber. Die Amortisation der Investitionskosten trägt der erste Leasingnehmer regelmäßig nur teilweise. Finance Leasing: Mittel- bis langfristiger, während der Grundmietzeit unkündbarer Vertrag (mit Ausnahme des kündbaren Teilamortisationsvertrages). Das Investitionsrisiko liegt mindestens teil-weise beim Leasingnehmer. Die Wartung und Instandhaltung des Leasinggutes erfolgen durch den Leasingnehmer. Die Amortisation der Investitionskosten trägt der erste Leasingnehmer regelmäßig vollständig. Nach dem Leasinggegenstand Mobilien-Leasing: Leasing von beweglichen Wirtschaftsgütern, z.b. EDV-Anlagen. Die Grundmietzeit beträgt meist 2-9 Jahre. Die Verträge sind hauptsächlich standardisiert. Teilweise besteht eine Kauf- und/oder Mietverlängerungsoption. Immobilien-Leasing: Leasing von unbeweglichen Wirtschaftsgütern (Hallen, Gebäuden, Grundstücken, Betriebsgebäuden etc.). Die Grundmietzeit beträgt häufig bis zu 22,5 Jahren. Die Verträge sind hauptsächlich individualbezogen. Es besteht fast immer eine Kauf- und/oder Mietverlängerungsoption Die rechtliche Einordnung des Leasing Unter dem Begriff Leasing wird üblicherweise nur das Finanzierungs-Leasing verstanden, nicht das Operate-Leasing. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes gilt für Finanzierungs-Leasingverträge zivilrechtlich in erster Linie das Mietvertragsrecht nach 535 ff. BGB. Zivilrechtlicher Eigentümer des Leasingobjektes ist danach (mit Ausnahme des Software-Leasing) immer die Leasinggesellschaft. Neben der zivilrechtlichen Einordnung kommt es aber auch auf die steuerrechtliche bzw. wirtschaftliche Einordnung des Leasingobjektes an. Auch für das Leasing mit der öffentlichen Hand ist die Frage der wirtschaftlichen Zurechnung wichtig. Sie stellt eines der wichtigsten Prüfungskriterien bei der Genehmigung von Leasingverträgen oder bei der Gewährung öffentlicher Zuwendungen dar. Geht das wirtschaftliche Eigentum vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer über, ist der Rechtscharakter des Leasing als Miete nicht mehr erfüllt. Vielmehr handelt es sich dann um einen Ratenkaufvertrag oder einen Mietkaufvertrag.

10 10 Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung Dies hat auch Auswirkungen in haushaltsrechtlicher Hinsicht. Entscheidend sind die allgemeinen Zurechnungskriterien über das wirtschaftliche Eigentum nach 39 AO, da es keine speziell für Leasingverträge geltenden Zurechnungskriterien gibt. Die Kriterien besagen folgendes: (1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten folgende Vorschriften: 1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschafts gut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Diese allgemein gültigen Bestimmungen werden für die verschiedenen Vertragstypen, die in Kapitel 3 beschrieben werden, durch Erlasse der Finanzverwaltung präzisiert. Im wesentlichen sind folgende Erlasse relevant: Mobilien-Leasingerlass für Vollamortisationsverträge vom Immobilien-Leasingerlass für Vollamortisationsverträge vom Mobilien-Leasingerlass für Teilamortisationsverträge vom Immobilien-Leasingerlass für Teilamortisationsverträge vom Im Anhang werden die für die einzelnen Vertragsarten geltenden Kriterien für die wirtschaftliche Zurechnung des Leasinggutes detailliert aufgeführt Abgrenzung der Begriffe Leasing, Kreditkauf, Miete, und Mietkauf Die Abgrenzung des Leasing gegenüber dem Kreditkauf, der Miete oder dem Mietkauf ist für Investoren der öffentlichen Hand relevant, wenn es um die haushaltsrechtliche Darstellung, die Wahl des richtigen Ausschreibungsverfahrens, umsatzsteuerliche Aspekte oder um die Gewährung von Zuschüssen geht. Die einzelnen Finanzierungsformen sollen kurz skizziert werden. 6 Leasing In Kapitel 2.1. sind die Begriffe Operate Leasing und Finance Leasing voneinander abgegrenzt worden. Wie bereits erwähnt, wird unter dem Begriff Leasing üblicherweise das Finanzierungs- Leasing verstanden. Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Eigenschaften des Finanzierungs- Leasing nochmals zusammen: 7 Mittel- bis langfristige Verträge Vertragslaufzeiten zwischen 40 und 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer Unkündbarkeit des Vertrages während der Vertragslaufzeit (Grundmietzeit) Erwerb des Objektes durch den Leasinggeber Zivilrechtliches und meist auch wirtschaftliches Eigentum am Leasingobjekt beim Leasinggeber Nutzung des Objektes durch den Leasingnehmer 6 Vgl. Kroll, Michael (Hrsg.): Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, Lichtenfels, 1999, S. 2f. 7 Vgl. Kroll, Michael (Hrsg.): Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, Lichtenfels, 1999, S. 7.

11 Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 11 Übernahme des Investitionsrisikos durch den Leasingnehmer Rückgabe des Objektes nach Vertragsende Eventuelle Optionsrechte oder Zusatzverpflichtungen nach Vertragsende Leasingverträge können als Mietverträge mit besonderen Ausgestaltungsmerkmalen betrachtet werden und zeichnen sich insbesondere durch Regelungen zum Vertragsende aus. Mit Blick auf die Verteilung des Restwertrisikos existieren Options-, Andienungsrechte, Mehr- oder Mindererlösbeteiligungen, Abschlusszahlungen usw. Zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggutes ist der Leasinggeber. Im kommunalen Haushalt werden die Leasingraten als Mietaufwand im Verwaltungshaushalt eingestellt. Demgegenüber werden z. B. Kaufoptionspreise im Vermögenshaushalt ausgewiesen. Kreditkauf Beim Kreditkauf ist der Investor von Anfang an zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Investitionsgutes. Die Anschaffungsausgabe und die Darlehensgewährung werden im kommunalen Vermögenshaushalt ausgewiesen. Während Tilgungsleistungen der Folgeperioden in den Vermögenshaushalt eingestellt werden, werden Zinsanteile im Verwaltungshaushalt ausgewiesen. Miete Mietverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass der Investor ein Objekt anmietet, ohne dass er einen Anspruch auf den Erwerb oder eine Verpflichtung hierzu nach Vertragsende hätte. Nach Ablauf des Vertrages gibt der Investor das Gut zurück. Der Vermieter ist zivil- und steuerrechtlicher Eigentümer und trägt die Risiken wie Sachgefahr und Preisgefahr. Im kommunalen Haushaltsrecht werden Mieten im Verwaltungshaushalt eingestellt. Mietkauf Der Mietkauf ist wirtschaftlich betrachtet eine dem Kreditkauf ähnliche Finanzierungsform und entspricht dem sukzessiven Kauf eines Investitionsobjektes. Der Investor zahlt während einer bestimmten Laufzeit Mietraten, die sich aus Tilgungs- und Zinsanteilen zusammensetzen. Mit Zahlung der letzten Rate, eventuell zuzüglich einer Abschlusszahlung, hat der Investor das Objekt endgültig erworben. Der Investor erwirbt das Objekt automatisch, und dieser Eigentumsübergang steht von Anfang an fest. Entsprechend ist der Investor von Anfang an wirtschaftlicher Eigentümer des Gutes. Im kommunalen Haushalt sollten Mietkaufraten in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufgeteilt werden, wobei der Zinsanteil in den Verwaltungshaushalt, der Tilgungsanteil in den Vermögenshaushalt einzustellen ist. 3. Vertragliche Aspekte 3.1. Vertragsformen des Leasing im Überblick Bei Betrachtung der verschiedenen Vertragsformen des Leasing muss grundsätzlich zwischen Vollamortisationsverträgen und Teilamortisationsverträgen unterschieden werden. Die folgende Graphik gibt einen Überblick über die verschiedenen Vertragsformen. Diese gelten sowohl für das Mobilien- als auch für das Immobilien-Leasing. 8 8 Vgl. Hock, Klaus / Frost, Hartmut: Ratgeber Leasing: Leasing besser beurteilen, Freiburg i. Br., 1993, S. 35.

12 12 Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung Vollamortisationsvertrag Teilamortisationsvertrag Ohne Option Mit Option Andienungsrecht Mehr-/ Mindererlösrecht Kündigungsrecht Kaufoption Verlängerungsoption 3.2. Vollamortisationsverträge 9 Vollamortisationsverträge sind dadurch charakterisiert, dass der Leasingnehmer im Rahmen seiner Leistungen während der Grundmietzeit des Leasinggutes die gesamten Investitionskosten zuzüglich der Zinsen, der Nebenkosten (Risikozuschlag, Refinanzierungs-kosten, Verwaltungskostenzuschlag etc.) und eines Gewinns für den Leasinggeber amortisiert. Der Leasingnehmer trägt bei dieser Vertragsform das Wertminderungsrisiko. Aus steuerlichen Gründen muss die Vertragslaufzeit zwischen 40% und 90% der betrieblichen Nutzungsdauer des Objektes liegen. Während dieser vereinbarten Grundmietzeit ist der Leasingvertrag unkündbar. Vollamortisationsverträge spielen in der Praxis eine geringere Rolle als Teilamortisationsverträge und kommen fast ausschließlich im Mobilien-Leasing vor. Sie sind insbesondere dann von Vorteil, wenn: die voraussichtliche Einsatzzeit des Leasinggutes einigermaßen zuverlässig bestimmt werden kann, das Mietobjekt einer starken Abnutzung und damit einem überdurchschnittlichen Verschleiß während der Grundmietzeit unterliegt, der Leasinggegenstand technologisch rasch veraltet, z. B. Computer. In Abhängigkeit davon, was mit dem Leasingobjekt nach Ablauf der fest vereinbarten Grundmietzeit geschehen soll, existieren alternative Vertragsausgestaltungen. Folgende Vertragsarten werden unterschieden: Verträge ohne Option Verträge mit Kaufoption Verträge mit Mietverlängerungsoption 9 Die Ausführungen in diesem Kapitel orientieren sich an: Hock, Klaus / Frost, Hartmut: Ratgeber Leasing: Leasing besser beurteilen, Freiburg i. Br., 1993, S. 24f.; Kroll, Michael (Hrsg.): Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, Lichtenfels, 1999, S. 14ff.

13 Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 13 Bei Verträgen ohne Kaufoption wird dem Leasingnehmer nach Ablauf der Grundmietzeit keine Kaufoption eingeräumt. Er muss das Leasingobjekt nach Ablauf des Vertrages an den Leasinggeber zurückgeben. Meist wird dem Leasingnehmer eine Beteiligung am Verwertungserlös eingeräumt. Diese liegt zwischen 50% und 100% des erzielten Erlöses und ist in der Regel an den Abschluss eines neuen Vertrages gebunden. Beim Vertrag mit Kaufoption wird dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt, das Leasinggut nach Ablauf der Grundmietzeit zu erwerben, wobei der Kaufpreis bereits bei Vertragsabschluss vereinbart werden muss. Er darf nicht geringer sein als der linear abgeschriebene, der amtlichen Abschreibungstabelle entsprechende Restbuchwert oder der niedrigere gemeine Wert zum Zeitpunkt der Veräußerung. Beim Vertrag mit Verlängerungsoption wird dem Leasingnehmer das Recht zugesprochen, die Mietzeit zu verlängern. Die Ausübung dieser Option ist erst zu Vertragsende möglich. Die Anschlussmiete muss den Werteverzehr decken, der sich auf der Grundlage des Restbuchwertes zum Ende der Grundmietzeit bei linearer Abschreibung bzw. des niedrigeren gemeinen Wertes sowie der Restnutzungsdauer gemäß der Abschreibungstabelle ergibt Teilamortisationsverträge 10 Bei Teilamortisationsverträgen amortisiert der Leasingnehmer die Investitionskosten des Leasinggutes während der Grundmietzeit nicht vollständig, sondern nur bis zu einem bestimmten kalkulatorischen Restwert. Der Leasingnehmer tilgt über die Leasingleistungen die Investitionskosten in Höhe der Differenz zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und diesem Restwert. Die Leasingraten sind also geringer als bei Vollamortisationsverträgen und hängen von der Höhe des kalkulierten Restwertes bei Vertragsende ab. Je höher der Restwert ist, desto niedriger sind die Leasingraten. Beim Mobilien-Leasing entspricht der Restwert häufig dem zu erwartenden Marktwert des Leasinggutes zum Vertragsende, so dass der Leasingnehmer über seine Leasingraten Amortisationsanteile zahlt, die relativ exakt der Wertminderung des Leasinggutes während der Nutzungsphase entsprechen. Beim Immobilien-Leasing wird als Restbuchwert oftmals der steuerliche Restbuchwert bei linearer Abschreibung herangezogen. Bei Teilamortisationsverträgen besteht für den Leasingnehmer im Anschluss an die Grundmietzeit (40%-90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer) eine Pflicht zur vollen Amortisation. Aus diesem Sachverhalt heraus resultieren die einzelnen Varianten dieser Vertragskategorie: Vertrag mit Mehr- oder Mindererlösbeteiligung Vertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers Kündbarer Vertrag. Beim Vertrag mit Mehr- oder Mindererlösbeteiligung veräußert der Leasinggeber das Leasinggut am Ende der Grundmietzeit. Ist der Veräußerungserlös niedriger als der bei Vertragsende kalkulierte Restbuchwert, muss der Leasingnehmer die Differenz zwischen der Restamortisa- 10 Die Ausführungen in diesem Kapitel sind angelehnt an: Hock, Klaus / Frost, Hartmut: Ratgeber Leasing: Leasing besser beurteilen, Freiburg i. Br., 1993, S. 25ff; Kroll, Michael (Hrsg.): Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, Lichtenfels, 1999, S. 25ff.

14 14 Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung tion und dem Veräußerungserlös dem Leasinggeber erstatten. Man spricht in diesem Fall von einer Nachschusspflicht des Leasingnehmers. Übersteigt der Verkaufserlös den kalkulierten Restwert, so kann der Leasingnehmer bis zu 75% an diesem Überschussbetrag beteiligt werden. In der Praxis hat sich ein Verfahren etabliert, bei dem der Leasinggeber dem Leasingnehmer die restlichen 25% des Mehrerlöses als Bonus gewährt, wenn der Leasingnehmer einen gleichwertigen Anschlussvertrag abschließt. Dieser Bonus wird allerdings nicht ausgezahlt, sondern auf die neuen Leasingraten angerechnet. Es wird deutlich, dass bei dieser Vertragsart der Leasingnehmer das Wertminderungs- und Verwertungsrisiko des Leasinggutes trägt. Er kann jedoch auch teilweise an der Chance der Wertsteigerung partizipieren. Teilamortisationsverträge mit Mehroder Mindererlösbetei-ligung bieten dem Leasingnehmer den Anreiz, das Leasingobjekt pfleglich zu behandeln, da ihm die Werterhaltung bei seiner Mehrerlösbeteiligung zugute kommt. Bei Teilamortisationsverträgen mit Andienungsrecht des Leasinggebers kann der Leasinggeber nach Ablauf der Grundmietzeit entscheiden, ob er das Leasinggut zurücknimmt, oder ob er den Leasingnehmer verpflichtet, das Gut zu einem bereits bei Vertragsabschluss festgelegten Kaufpreis zu erwerben. Der Leasingnehmer hat kein Wahlrecht und trägt somit das Wertminderungsrisiko des Leasingobjektes. Der Leasinggeber wiederum nimmt den Vorteil eines eventuell höher liegenden Marktpreises und die Chance, von der Wertsteigerung zu profitieren, für sich in Anspruch. Er nimmt in diesem Fall das Leasinggut nach Ablauf der Grundmietzeit zurück und kann es anderweitig gewinnbringend veräußern oder weiterverleasen. Kündbare Teilamortisationsverträge kamen in der Vergangenheit nur im EDV-Bereich vor. Diese Variante setzt sich aber beim Leasing mit Investoren der öffentlichen Hand auch in anderen Objektbereichen durch. Verträge dieser Art können frühestens nach Ablauf von 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vom Leasingnehmer in der Regel unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Sie besitzen keine feste Grundmietzeit. Für die Kalkulation der Leasingraten wird eine fiktive Vertragslaufzeit, oftmals in Höhe der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, festgelegt. Bei Kündigung muss der Leasingnehmer an den Leasinggeber eine nach Kündigungsterminen prozentual zum ursprünglichen Anschaffungswert gestaffelte Abschlusszahlung leisten. Grundsätzlich werden die Kündigungstermine und die Höhe der jeweiligen Abschlusszahlung im Leasingvertrag festgelegt. Nach der Kündigung sorgt der Leasinggeber für die Verwertung des Objektes. Der so erzielte Nettoerlös wird zu 90% auf die Abschlusszahlung des Leasingnehmers angerechnet. Bei Abschluss eines neuen Vertrages kann die Anrechnung bis zu 100% betragen Vertragsleistungen des Leasingnehmers Im Rahmen der Prüfung eines Leasingangebotes ist es für den Leasingnehmer von höchster Bedeutung, alle Komponenten der Vertragsleistungen zu kennen und zu berücksichtigen. In diesem Kapitel sollen folgende Komponenten näher betrachtet werden: die Leasingrate Sonderzahlungen des Leasingnehmers Leistungen bei Vertragsende Mietnebenkosten 11 Vgl. Kroll, Michael (Hrsg.): Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, Lichtenfels, 1999, S. 42ff.

15 Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 15 Die Leasingrate stellt die wichtigste Zahlungskomponente von Leasingverträgen dar und setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: Amortisation (Tilgung) des eingesetzten Kapitals Verzinsung des eingesetzten Kapitals Marge zur Abdeckung von Kosten, insbesondere Verwaltungskosten Marge zur Abdeckung des Risikos Gewinnmarge Die Höhe der Leasingrate wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst, z. B. durch die Vertragsart, durch den Anschaffungswert des Leasinggutes, die Grundmietzeit, durch den Refinanzierungszinssatz, den Aufschlag für Verwaltungskosten, Gewinn und Risiko sowie durch den kalkulierten Restwert. Die Mietbemessungsgrundlage im Mobilien-Leasing wird wie folgt berechnet: + Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten brutto + Anschaffungsnebenkosten, Montage- und Transportkosten - Rabatte = Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten netto (Gesamtinvestitionskosten) - Mietsonderzahlung + Zinsen für Anzahlungen und Zwischenfinanzierungen - eventuell Investitionszuwendungen/-zuschüsse = Mietbemessungsgrundlage Im Rahmen des Immobilien-Leasing sind die Gesamtinvestitionskosten relevant, die sich wie folgt zusammensetzen: + Anschaffungskosten für das Grundstück + Nebenkosten aus dem Erwerb des Grundstückes + Aufwendungen für ein Erbbaurecht + Aufwendungen für den Erwerb des Gebäudes oder + Aufwendungen aus der Errichtung des Leasingobjektes + eventuell (aufgezinste) Zinsen und Bereitstellungsprovisionen der Bauphase = Gesamtinvestitionskosten Im öffentlichen Bereich folgt die Struktur der Leasingraten in der Regel einem linearen Verlauf. Während im Mobilien-Leasing fast ausschließlich monatliche, im voraus zu erbringende Leasingraten üblich sind, werden im Immobilien-Leasing häufig viertel-, halbjährliche oder sogar jährliche Leasingraten vereinbart, die meist nachschüssig entrichtet werden. Im Leasingvertrag werden die Leasingraten in Prozent der Gesamtinvestitions-kosten pro Zahlungsperiode ausgewiesen. Insbesondere im Immobilien-Leasing kann es vorkommen, dass sich fest vereinbarte Leasingraten in späteren Perioden ändern, z. B. wenn der Zinssatz der Refinanzierung nicht über die gesamte Grundmietzeit hinweg konstant ist, oder bei nachträglichen Veränderungen, z. B.

16 16 Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung durch Versicherungsprämien oder durch Kosten im Rahmen von Full-Service-Leasingverträgen. Leasinggesellschaften vereinbaren in diesen Fällen sogenannte Anpassungsklauseln. Mietsonderzahlungen spielen vor allem im Mobilien-Leasing mit der öffentlichen Hand eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, offene Budgetposten am Jahresende auszugeben. So werden einerseits die Mittel im laufenden Jahr ausgenutzt, andererseits werden sie im folgenden Jahr auch nicht gekürzt. Im Fall der Mietsonderzahlung entrichtet der Leasingnehmer zu Vertragsbeginn eine Sonderzahlung. Diese wird von den Gesamtinvestitionskosten abgezogen, so dass die Mietbemessungsgrundlage abgesenkt wird. Die verbleibende Differenz wird als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Leasingraten herangezogen. Viele Leasinggesellschaften sind sogar bereit, auch während der Grundmietzeit Mietsonderzahlungen zuzulassen, damit offene Jahresendetats gezielt ausgenutzt werden können. Zum Ende der Grundmietzeit werden in Abhängigkeit des gewählten Vertrages unter Umständen zusätzliche Leistungen fällig. Zusatzleistungen des Leasingnehmers nach Ablauf der Grundmietzeit sind bei Vollamortisationsverträgen ein Kaufoptionspreis, eine Mietverlängerungs-Leasingrate, bei Teilamortisationsverträgen ein Andienungspreis, eine Mindererlösbeteiligung, eine Abschlusszahlung bei Kündigung oder ein Wertminderungsersatz bei unsachgemäßer oder überdurchschnittlicher Nutzung. Auch der Leasinggeber kann von einer solchen Leistung betroffen sein, nämlich dann, wenn er bei Teilamortisationsverträgen eine Mehrerlöserstattung an den Leasingnehmer vornehmen muss. Im Rahmen der Mietnebenkosten werden hauptsächlich objektbezogene Nebenkosten in Rechnung gestellt, die nicht anderweitig verrechnet werden. Grundsätzlich sind die Kosten vom Leasingnehmer zum Zeitpunkt ihres Auftretens zu bezahlen. Sie werden fällig bei Aufwandspositionen, die im Zeitlauf erheblichen Schwankungen unterliegen und nur schwer für die Zukunft kalkulierbar sind (z. B. Versicherungsprämien), oder für Aufwendungen, die erst während der Vertragslaufzeit entstehen. Mietnebenkosten können sein: Wartungs-, Instandhaltungs- und setzungs- sowie Serviceleistungen der Leasinggesellschaft Versicherungsprämien für das Leasingobjekt, die die Leasinggesellschaft gezahlt hat Beurkundungskosten des Leasingvertrages (bei Immobilien-Leasing) 3.5. Besonderheiten des EDV-Leasing 12 In der wirtschaftlichen Praxis spricht man bei der Überlassung von Hard- und / oder Software von EDV- oder Computer-Leasing. Wegen der besonderen Probleme, die im Zusammenhang mit der Überlassung und Finanzierung von Software entstehen, wird allerdings der Begriff Hardware-Leasing zunehmend von dem des Software-Leasing abgegrenzt. Zur Hardware gehören die physikalischen Einheiten einer Datenverarbeitungsanlage. Neben einer Zentraleinheit gehören hierzu die peripheren Geräte wie externe Speicher oder Ein- und Ausgabegeräte. Die Software umfasst diejenigen Teile der EDV-Anlage, die nicht zu den physikalischen Bestandteilen zählen, und stellt sozusagen den intellektuellen Teil des EDV-Systems 12 Als Grundlage für die Ausführungen in diesem Kapitel dienen: Tacke, Helmut R.: Leasing, Stuttgart,1999, S. 181ff.; Kroll, Michael (Hrsg.): Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, Lichtenfels, 1999, S. 31f.

17 Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 17 dar. Zur Software zählen Computerprogramme, Programmträger oder auch Pro-grammdokumentationen. Im allgemeinen wird zwischen Systemsoftware (Betriebssystem) und Anwendersoftware unterschieden. Anwendersoftware ist entweder Standardsoftware oder Individualsoftware. Während Individualsoftware aus Programmen besteht, die für einen bestimmten Zweck auf einen bestimmten Anwender und eine bestimmte Datenverarbeitungsanlage zugeschnitten sind, und zur Lösung eines konkreten und individuellen Problems dienen, besteht Standardsoftware aus Programmen zur Lösung bestimmter Aufgaben, die für einen großen Anwenderkreis mit gleichartiger oder auch unterschiedlicher Hardwareausstattung geschaffen sind. Computer-Leasingverträge haben selten ausschließlich Hardware zum Gegenstand. Vielmehr ist regelmäßig die Lieferung einer Computeranlage, bestehend aus Hard- und Software, also eines kompletten Computersystems Gegenstand eines solchen Vertrages. Auf dem Hardware-Markt hat die Innovationsgeschwindigkeit dazu geführt, dass aus einem langlebigen Investitionsgut eine Art kurzlebiges Verbrauchsgut wurde. Während die Produktlebenszyklen immer kürzer werden, werden die Amortisationszeiten für die Entwicklungskosten immer länger, so dass sich beide zunehmend angleichen. Wenn verhindert werden soll, dass die Amortisationszeit für die Entwicklungskosten länger wird als die Produktlebenszeit, müssen die Entwicklungszeiten verkürzt und die Produkte rasch in den Markt eingeführt werden. Für die Anwender führt dies dazu, dass sie in immer kürzeren Zeitabständen zum Austausch ihrer Geräte veranlasst werden. Die rasche technische Alterung der Geräte und der in immer kürzeren Zeitabständen erfolgende Austausch gehen einher mit einem rapiden Preisverfall. Die Entwicklungen im Hardware-Bereich wurden durch ähnliche Entwicklungen im Software- Bereich, speziell bei der Anwendersoftware, begleitet. Die Anwendersoftware hat sich dem gestiegenen Leistungsvermögen der Hardware angepasst und gleichzeitig neue Anwendungen erschlossen. Ebenso wie die Hardware wird sie durch die Weiterentwicklungen auf kürzere Produktlebenszeiten ausgerichtet. Die hohen Entwicklungskosten führen häufig nur durch große Auflagen zu vertretbaren Preisen. Oftmals werden heute Hardware und Software (Betriebssoftware und wesentliche Teile von Standard-Anwendersoftware) zu sehr unterschiedlichen Paketen geschnürt und angeboten, so dass es für den Anwender nicht immer leicht ist, die Einzelpreise und somit die Preiswürdigkeit getrennter Angebote zu ermitteln. Die rasche und weite Verbreitung von PCs, vernetzten Systemen, Online- und Internetdiensten haben dem EDV- Markt bedeutende neue Impulse gegeben, gleichzeitig aber auch den Konkurrenzdruck verstärkt. Die Anbieter müssen nicht nur Kunden gewinnen, sie müssen sie auch halten. Herstellerbindung gilt als vorrangiges marktstrategisches Ziel, wobei sich diese heute oft nur erreichen lässt, wenn mit der Ware ein weitgefasstes Dienstleistungsangebot verbunden ist. Im EDV-Geschäft bedeutet dies z. B. Vor-Ort-Hilfe in Notfällen oder günstige Wartungs- und Versicherungsmöglichkeiten. Im Rahmen des Computer-Leasing gilt es als Voraussetzung, dass der Leasingnehmer Klarheit darüber hat, wie lange eine zu finanzierende Anlage technisch und wirtschaftlich genutzt werden kann und soll, wenn er die richtige Vertragsform und die der voraussichtlichen Nutzungsdauer angepasste Vertragslaufzeit ermitteln möchte. Beim EDV-Leasing kann die Bestimmung der optimalen Laufzeit bzw. die der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit angepasste Vertragslaufzeit schwieriger sein als bei anderen Produkten. Grund hierfür ist einerseits der rasante

18 18 Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung technische Fortschritt in den Bereichen Hard- und Software, der zeitlich nur grob eingeschätzt werden kann, andererseits die Tatsache, dass die Geräte durch Aufrüstung sowohl diesem technischen Fortschritt als auch den wachsenden Anwenderbedürfnissen angepasst werden können. Lässt sich die voraussichtliche Einsatzdauer einigermaßen zuverlässig abschätzen, ist für Hardware der Vollamortisationsvertrag die ideale Lösung. Kann die voraussichtliche Einsatzzeit einer EDV-Anlage nur schwer abgeschätzt werden, so ist es ratsam, einen Vertrag zu wählen, der sowohl eine längere Verweilzeit der Anlage als auch einen Ausstieg aus der Vertragsbindung zu einem vom Leasingnehmer bestimmbaren Zeitpunkt ermöglicht. Teilamortisationsverträge werden im EDV-Leasing gerne gewählt, da sich durch den Restwert einer Anlage in Verbindung mit der Laufzeit die Höhe der monatlichen Leasingraten senken lässt. Der Leasingnehmer muss jedoch in seiner Kosten-Nutzen-Analyse und in seiner Liquiditätsplanung berücksichtigen, dass der Leasinggeber von seinem Andienungsrecht Gebrauch machen wird, wenn bei Vertragsschluss der Marktwert der Anlage unter ihrem Restwert liegt. Kündbare Teilamortisationsverträge gehörten lange Zeit zu den bevorzugten Vertragsmodellen im EDV-Leasing, haben aber mittlerweile an Bedeutung verloren. Bei dieser Vertragsart wird oftmals damit geworben, dass der Kunde zu jeder Zeit die Möglichkeit einer raschen Anpassung an die technische Entwicklung hat und auf eine größere oder modernere Anlage umsteigen kann. Dies ist allerdings trügerisch, da der Leasingnehmer über die Abschlusszahlung das Wertminderungsrisiko trägt, und im schnelllebigen EDV-Geschäft die zuerst geleaste Anlage zum Kündigungszeitpunkt häufig veraltet ist und kaum weiterverwendet werden kann. Der Leasingnehmer sollte sich bei dieser Vertragsart nicht von scheinbar niedrigen Leasingraten täuschen lassen. Diese fallen umso geringer aus je länger die kalkulatorische Vertragslaufzeit bei der Ermittlung der Leasingraten angesetzt wird. Wird der Vertrag vorzeitig gekündigt, fällt der Restamortisationsanspruch der Leasinggesellschaft umso höher aus. Obwohl auch bei scheinbar hoher Abschlusszahlung maximal 100% der Investitionskosten amortisiert werden, wird die hohe Abschlusszahlung durch den Leasingnehmer negativ bewertet, so dass der Anteil kündbarer Leasingverträge im EDV-Bereich in den letzten Jahren gesunken ist. In anderen Objektbereichen hingegen, die z. B. einen weniger starken Wertverfall aufweisen, kommen kündbare Verträge immer häufiger vor. Ist die Möglichkeit eines kurzfristigen Ausstiegs für den Leasingnehmer von oberster Priorität, kann jedoch auch dieser Vertragstypus vorteilhaft sein. Bei der Wahl des richtigen Angebotes sollte sich der Leasingnehmer nicht von einer im Augenblick günstig erscheinenden Leasingrate leiten lassen. Er sollte vielmehr das Vertragsmodell wählen, dass sich in der Endabrechnung am vorteilhaftesten darstellt. Bei der Hardware ist dies in der Regel der Vollamortisationsvertrag oder auch der Teilamortisationsvertrag mit einem geringen Restwert (5% - 10%). Dies gilt aber nur, wenn voraussichtliche Nutzungsdauer und die Laufzeit des Leasingvertrages sorgfältig aufeinander abgestimmt sind. Ganz entscheidend für die voraussichtliche Nutzungsdauer sind wiederum die Innovationsfolgen der Hardware. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Zentraleinheit und die peripheren Geräte erfahrungsgemäß unterschiedliche Lebensdauern haben. Es sollte daher geprüft werden, ob es sinnvoll ist, diese mit einem einzigen Leasingvertrag abzudecken, oder ob es vorteilhafter ist, getrennte Leasingverträge abzuschließen. Im Fall mehrerer getrennter Verträge muss der Leasingnehmer allerdings bedenken, dass er für die Gesamtkonfiguration kein einheitliches Austauschdatum mehr hat, und er sich möglicherweise schwierig nachvollziehbaren Ablöseforderungen des Leasinggebers gegenübersieht.

19 Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung Das kommunale Leasing 4.1. Definition und Grundstruktur Analog dem im Bereich der Kreditfinanzierung verwendeten Begriff Kommunalkredit hat sich für Geschäfte der Leasingbranche mit der öffentlichen Hand der Begriff Kommunalleasing etabliert. Da bei der Verwendung des Begriffs Kommunalleasing nicht nur Leasing durch Kommunen (im wesentlichen Gemeinden), sondern generell Leasingverträge mit öffentlichen Investoren gemeint ist, ist es exakter, von Leasing mit der öffentlichen Hand zu sprechen. Hierunter fallen die Körperschaften des öffentlichen Rechts und hier vor allem die Gebietskörperschaften, wie Bund und Länder Gemeinden Gemeindeverbände Kreisfreie Städte Kommunale Zweckverbände Landkreise Kreise und Organisationen ohne Erwerbscharakter. Seit der Entwicklung des Leasingmarktes in der Bundesrepublik Deutschland haben sich die Leasingunternehmen zur Kundengewinnung auch um die öffentliche Hand bemüht. Bei kommunalen Leasingmodellen werden Gebäude und Anlagen von privaten Leasinggesellschaften finanziert, errichtet oder angeschafft und anschließend an die Kommune bzw. die öffentliche Hand vermietet. An die Stelle des öffentlichen Eigentums an den Mobilien oder Immobilien tritt ein Anmietungsverhältnis. Die untenstehende Graphik veranschaulicht die Struktur und die grundlegenden Zusammenhänge des kommunalen Leasings: Hersteller Herstellungsvertrag Kommune Planung Baubetreuung Finanzierungslösung Leasinggesellschaft Finanzierung Planung Baubetreuung Kreditinstitut Refinanzierung Leasingvertrag Kreditvertrag 13 Ergenzinger, Till: Kommunalleasing Eine neo-institutionalistische Analyse, Wiesbaden, 1996, S. 150.

20 20 Leasing als Finanzierungsalternative der IT-Schulausstattung 4.2. Kommunales Leasing versus Kommunalkredit Um zunächst ein Maß zu schaffen, das erkennen lässt, ob und in welchem Umfang ein Leasingmodell Vorteile bietet, sollte zunächst von einer Finanzierung des Investitionsobjektes über einen Kommunalkredit ausgegangen werden. Nach der Gemeindeordnung der Bundesländer haben die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen aus den speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen und aus Steuern zu beschaffen. Ferner dürfen Kommunen Darlehen nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Nimmt eine Gebietskörperschaft ein Darlehen auf, so investiert sie selber, und die Abwicklung erfolgt im Rahmen des Vermögenshaushaltes. Die von den Kommunen aufgenommenen Kassenkredite fallen in den Bereich der Geldmarkttitel. Wenn z. B. die Kommune mit sinkenden Kapitalmarktzinsen rechnet, kann ein Kredit bis zu einer Laufzeit von einem Jahr dem langfristigen Darlehen vorgeschaltet werden. Diese Möglichkeit des kurzfristigen Kredits zur Überbrückung besteht auch, wenn die Kommune Zuwendungen Dritter erwartet. Die kommunale Investitionsfinanzierung erfolgt durch die Aufnahme langfristiger Darlehen. Im Rahmen dieser Darlehensform unterscheidet man zwischen Fest-, Annuitäten- und Ratendarlehen. 14 Die Finanzierung der Kommunen mit Hilfe des Kommunalkredits ist mit folgenden Vorteilen verbunden: Aus kommunaler Sicht sehr günstige Konditionen Sichere Kalkulationsgrundlage bei Festzinssatz Langfristige Finanzierung von langlebigen Investitionen Schnelle Abwicklung. 15 Als nachteilig ist die Belastung des Vermögenshaushaltes zu bewerten. Für Kreditinstitute bietet der Kommunalkredit den Vorteil, dass Sicherungsprobleme und Ausfallrisiko entfallen. Beim Kommunalkredit erhält die Gebietskörperschaft die günstigsten Marktzinssätze. Dies bedeutet einen Kostenvorteil gegenüber der üblichen gewerblichen Fremdfinanzierung an Private und Unternehmen. Gewinnmargen sind beim Kommunalkredit für Kreditinstitute ohne Fristentransformation kaum gegeben. Aus der Sicht der Kommune stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine Leasingfinanzierung günstiger ist als die klassische Finanzierung per Kommunalkredit. Da die Kommunen mangels Gewinnerzielungsabsicht und aufgrund hoheitlicher Aufgabenerfüllung keiner Gewerbesteuerpflicht unterliegen, fällt der steuerliche Gesichtspunkt für die Beurteilung der Alternative Kommunalkredit versus Leasing nicht ins Gewicht. Eine Vergleichsrechnung zwischen Leasing und klassischem Kommunalkredit darf sich auch nicht nur an Finanzierungskosten oder leasingspezifischen Kosten orientieren. Denn die Kosten eines Kommunalkredits sind in der Regel niedriger als die Refinanzierungskosten einer Leasinggesellschaft. 14 Vgl. Kroll, Michael (Hrsg.): Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, Lichtenfels, 1999, S. 315f; Kirchhoff, Ulrich / Müller-Godeffroy, Heinrich: Finanzierungsmodelle für kommunale Investitionen, Stuttgart, 1994, S. 38ff. 15 Vgl. Kirchhoff, Ulrich / Müller-Godeffroy, Heinrich: Finanzierungsmodelle für kommunale Investitionen, Stuttgart, 1994, S. 40.

1.WER WIR SIND...3 2.LEISTUNGEN...3 3.FINANZIERUNGSARTEN...3. 3.1.Vollamortisation... 3. 3.2.Teilamortisation... 3. 3.3.Kündbarer Vertrag...

1.WER WIR SIND...3 2.LEISTUNGEN...3 3.FINANZIERUNGSARTEN...3. 3.1.Vollamortisation... 3. 3.2.Teilamortisation... 3. 3.3.Kündbarer Vertrag... INHALT 1.WER WIR SIND...3 2.LEISTUNGEN...3 3.FINANZIERUNGSARTEN...3 3.1.Vollamortisation... 3 3.2.Teilamortisation... 3 3.3.Kündbarer Vertrag... 3 3.4.Operate Leasing... 3 3.5.Mietkauf... 3 4.KONTAKT...3

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