GESETZ ZUR WEITEREN ERLEICHTERUNG DER. WP/StB Bernd Keller Dipl.-Kaufmann Nino Pfützenreuter Jena, 02. Februar 2012
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1 GESETZ ZUR WEITEREN ERLEICHTERUNG DER SANIERUNG VON UNTERNEHMEN (ESUG) WP/StB Bernd Keller Dipl.-Kaufmann Nino Pfützenreuter Jena, 02. Februar 2012
2 AGENDA 1. Entwicklungsgeschichte des ESUG 2. Änderungen bei der Unternehmenssanierung durch das ESUG 2.1 Insolvenzantragstellung und Gläubigerausschussbildung 2.2 Stärkung der Eigenverwaltung 2.3 Erleichterungen bei Insolvenzplänen 3. Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten IDW S 6 4. Zusammmenfassung und Ausblick 2
3 1. ENTWICKLUNGSGESCHICHTE DES ESUG Werdegang Januar 2011: Referententwurf Februar 2011: Bundeskabinett beschließt den Regierungsentwurf Juni 2011: Im Rechtsausschuss des Bundestags findet eine öffentliche Anhörung zum ESUG statt Juni 2011: Der Bundestag berät den von der Bundesregierung g eingebrachten Entwurf des ESUG Oktober 2011: Der Bundestag nimmt den von der Bundesregierung g eingebrachten Entwurf des ESUG an (BT-Drs.17/7511) Dezember 2011: Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom wird im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2011, Teil 1 Nr. 64, S. 2582). 3
4 1. ENTWICKLUNGSGESCHICHTE DES ESUG 1 Werdegang Wir brauchen eine andere Insolvenzkultur Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger vom 17. März 2010 beim 7. Deutschen Insolvenzrechtstag 4
5 1. ENTWICKLUNGSGESCHICHTE DES ESUG Werdegang Die Insolvenz kann, muss aber nicht das Ende eines Unternehmens bedeuten. Die Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass viele Unternehmer bedauerlicherweise zu lange warten, bis sie mit Sanierungsmaßnahmen in ihren Unternehmen beginnen oder wenn es ansteht einen Insolvenzantrag stellen, und das deutsche Insolvenzverfahren teilweise zu unflexibel und zu wenig kalkulierbar ist. von Stephan Mayer im Rahmen der 117. Sitzung im Deutschen Bundestag, Berlin vom 30. Juni
6 EXKURS Insolvenztatbestände (1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. 17 InsO Zahlungsunfähigkeit g g g g 18 InsO Drohende Zahlungsunfähigkeit (1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende d Zahlungsunfähigkeit it Eröffnungsgrund. (2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. (3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur r anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind. 19 InsO Überschuldung (1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. (2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen. 6
7 EXKURS Insolvenztatbestände - 17 InsO Zahlungsunfähigkeit Liquiditätsstatus zum Stichtag Liquide Mittel: fällige Zahlungspflichten 1. Schritt Liquiditätslücke > 10% Liquiditätslücke < 10% Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit ggü. der bloßen Zahlungsstockung: Abdeckung der Liquiditätslücke (< 10%) innerhalb von 3 Wochen 2. Schritt nein ja Zahlungsunfähigkeit Zahlungsfähigkeit Ergebnis 7
8 EXKURS Insolvenztatbestände - 19 InsO Überschuldung - Insolvenzgrund bei Eigen- und Fremdantrag > drohende Überschuldung ist nicht ausreichend - Befristete Änderung durch Artikel 5 des FMStG vom Bis liegt eine Überschuldung gem. 19 Abs. 2 S. 1 InsO dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.. [sog. (insolvenzrechtliche) Fortbestehensprognose in Abgrenzung zur (handelsrechtlichen/wirtschaftlichen) Fortführungsprognose] - Neufassung kehrt zurück zum sogenannten zweistufigen modifizierten Überschuldungsbegriff, g wie er vom BGH bis zum Inkrafttreten der InsO vertreten wurde (Vgl. BGHZ 119,201, 214) 8
9 EXKURS Insolvenztatbestände - 19 InsO Überschuldung negativ Fortbestehensprognose positiv 1. Stufe Überschuldungsstatus basierend auf Liquidationswerten Vermögen < Verbindlichkeiten 2. Stufe (nur bei neg. Fortbestehensprognose) ja nein Überschuldung i.s.d. 19 InsO Keine Überschuldung Ergebnis 9
10 EXKURS Insolvenztatbestände - 19 InsO Überschuldung - ab greift alte Regelung vor FMStG wieder Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen. - Begriff der Sanierung: Die dauerhafte Behebung vorübergehender oder permanenter Schwierigkeiten in der Geschäftstätigkeit der Unternehmung mit dem Ziel der Existenzerhaltung sowie der Krisenbewältigung. aus: Hohberger/Damlachi: hi Sanierung im Mittelstand, Marburg 2006, S. 6 10
11 2. ÄNDERUNGEN BEI DER UNTERNEHMENSSANIERUNG DURCH DAS ESUG 2.1 Insolvenzantragstellung g und Gläubigerausschussbildung g -Ziele des ESUG: 1) Stärkung des Gläubigereinflusses bei der Auswahl des Insolvenzverwalters 2) Optimierung des Insolvenzplanverfahrens 3) Stärkung des Insolvenzrechtsstandorts Deutschland - 13 InsO regelt die Voraussetzungen zur Insolvenzantragstellung - Regelungen erfordern eine verstärkte Mitwirkung des Schuldners durch Bereitstellung von Jahresabschlussdaten > Umsatzerlöse, Bilanzsumme, AN-Zahl - Angaben sind zu machen bei Antragstellung wenn: 1) der Schuldner die Eigenverwaltung g beantragt 2) das laufende UN die Größenklassen des 22a InsO-E erreicht 3) die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt 11 wird
12 2. ÄNDERUNGEN BEI DER UNTERNEHMENSSANIERUNG DURCH DAS ESUG 2.1 Insolvenzantragstellung g und Gläubigerausschussbildung g - 21 InsO-E stärkt die Rechte der Gläubiger und ermöglicht die Gläubigerausschussbildung > Anlehnung der Größenklassen an 267 Abs. 1 HGB > Insolvenzgericht hat bei Erreichen von zwei der drei Schwellenwerte einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen - Erfordernis zur Bildung eines Gläubigerausschusses mit Hilfe der zur Verfügung gestellten Daten des Schuldners (UE, Bilanzsumme, AN-Zahl, ) - Ziel ist Einflussnahme auf den Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter mit Hilfe der Bildung des Gläubigerausschusses - Auswahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses durch Schuldner bzw. vorläufigen Insolvenzverwalter 12
13 2. ÄNDERUNGEN BEI DER UNTERNEHMENSSANIERUNG DURCH DAS ESUG 2.2 Stärkung der Eigenverwaltung g - Bisheriges Instrument der Eigenverwaltung, welches bereits seit der InsO von 1999 besteht, wurde nur selten angewendet -Ziel: > Erfahrungen der Geschäftsleitung nutzen > Verwendung der Kenntnisse des UN s im Rahmen der Sanierung > Erleichterung des Zugangs zur Eigenverwaltung - Antragsvoraussetzungen in 270 InsO geregelt > 1. Antrag auf Eigenverwaltung durch den Schuldner > 2. Anordnung des Verfahrens darf nicht zur Verzögerung des Verfahrens führen - Entzerrung der strengen Voraussetzungen durch 270a ff. InsO-E > Abschaffung des Zwangs zur Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters > an die Stelle des vorläufigen Insolvenzverwalters tritt der Sachwalter als eine Art Beaufsichtigung des Verfahrens 13
14 2. ÄNDERUNGEN BEI DER UNTERNEHMENSSANIERUNG DURCH DAS ESUG 2.2 Stärkung der Eigenverwaltung g 270b Abs. 1 InsO-E: Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich h aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. (Hervorhebungen nicht im Original) Voraussetzung: 1) drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung > bei Zahlungsunfähigkeit kein 270b InsO-E-Verfahren möglich 2) angestrebte Sanierung ist nicht offensichtlich aussichtslos Zur Erfüllung der Voraussetzungen ist eine Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen StB, WP oder RA notwendig. Rechtsfolge: Ernennung eines vorläufigen Sachwalters durch das Gericht auf Vorschlag des Schuldners und Anordnung von Eigenverwaltung 14
15 2. ÄNDERUNGEN BEI DER UNTERNEHMENSSANIERUNG DURCH DAS ESUG 2.2 Stärkung der Eigenverwaltung g - Aufbau eines Schutzschirms : > Unternehmer kann frei von Vollstreckungsmaßnahmen 3 Monate lang an der Sanierung seines Unternehmens arbeiten > Stärkung der Eigenverwaltung > eigene Auswahl eines Sachwalters auf Vorschlag von den Gläubigern 270b Abs. 2 InsO-E > Überzeugung der Gläubiger (Banken) von den Sanierungschancen - Aufhebung der Eigenverwaltung gem. 270b Abs. 4 InsO-E wenn: > angestrebte Sanierung ist aussichtslos > Gläubigerausschuss beantragt die Aufhebung > Antrag auf Aufhebung durch einen Insolvenzverwalter - Bei Aufhebung der Eigenverwaltung wird Insolvenzverfahren nach den allg. Vorschriften der 21 bis 25 InsO fortgeführt 15
16 2. ÄNDERUNGEN BEI DER UNTERNEHMENSSANIERUNG DURCH DAS ESUG 2.2 Stärkung der Eigenverwaltung g - Vorlage des erarbeiteten Insolvenzplans beim Gericht im Anschluss an die 3-monatige Schutzschirmwirkung > Vorlage eines Prepackaged Plan - Entscheidung des Gerichts über den Insolvenzplan sowie der Eigenverwaltung im eröffneten Insolvenzverfahren - Nur wenn sich die Gläubigerversammlung im Einvernehmen mit dem Schuldner für eine Eigenverwaltung g ausspricht, ordnet das Gericht diese an. - Grundgedanke der Schutzschirmwirkung: Dem Schuldner soll in dem Zeitraum zwischen Insolvenzantrag und Verfahrenseröffnung ein geeignetes Sanierungsinstrument zur Verfügung gestellt werden. 16
17 2. ÄNDERUNGEN BEI DER UNTERNEHMENSSANIERUNG DURCH DAS ESUG 2.3 Erleichterungen bei Insolvenzplänen - Instrument des Insolvenzplans dient der Sanierung des Unternehmens - Einführung des 225a InsO-E >Verzahnung von insolvenzrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen > Im gestaltenden Teil des Plans kann vorgesehen werden, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte ht am Schuldner umgewandelt werden. Eine Umwandlung gegen den Willen der betroffenen Gläubiger ist ausgeschlossen. ( 225a Abs. 2 InsO-E) - Debt- Equity-Swap: > Umwandlung von Gläubigerforderungen gegen die insolvente Gesellschaft in eine Beteiligung der betreffenden Gläubiger am Kapital der Gesellschaft - bisher war die Durchführung eines Debt-Equity-Swap ohne Einverständnis aller Gläubiger nicht möglich, da Zustimmung zur Anteilsübertragung g notwendig war - Gefahr der Differenzhaftung wird beseitigt durch 254 Abs. 4 InsO-E > die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans ersetzt die notarielle Beurkundung 17
18 3. ANFORDERUNGEN AN DIE ERSTELLUNG VON SANIERUNGSKONZEPTEN IDW S 6 - Standard wurde am verabschiedet und kann sowohl bei der außergerichtlichen, als auch bei der gerichtlichen Sanierung angewendet werden - Ablösung des alten IDW FAR 1/ IDW S 6 kann im Rahmen des 3- monatigen Schutzschirmverfahrens hi h angewendet werden - Sachwalter in Form eines StB, WP oder RA spielt eine entscheidende Rolle bei der Mitwirkung der Erarbeitung von Sanierungskonzepten - Analyse findet in Abhängigkeit des Krisenstadiums des UN statt - IDW S 6 unterscheidet t sechs verschiedene Krisenstadien, welche sich im Zeitablauf bis zur Insolvenzreife steigern 18
19 3. ANFORDERUNGEN AN DIE ERSTELLUNG VON SANIERUNGSKONZEPTEN IDW S 6 Krisenstadien 19
20 3. ANFORDERUNGEN AN DIE ERSTELLUNG VON SANIERUNGSKONZEPTEN IDW S 6 Krisenstadien 1. Stakeholderkrise: -Konflikte zwischen den Gesellschaftern -Konflikte der corporate governance -z.b.: Aktivitäten des Controllings und der internen Revision werden bewusst verhindert, falsche Bereichsergebnisse werden billigend in Kauf genommen 2. Strategiekrise: -unangemessene oder ineffektive Innovationen und Investitionen führen zu strategischen und strukturellen Defiziten -Verlust von Marktanteilen, Rückgang der Wettbewerbsfähigkeit b i aufgrund von Fehleinschätzungen der Wettbewerbsposition 3. Produkt- und Absatzkrise: -wenn die Nachfrage nach den Hauptumsatz- t und erfolgsträgern nicht nur vorübergehend stark zurückgeht -steigende Vorratsbestände, Unterauslastungen der Produktionskapazitäten, falsch eingeschätzte Preisentwicklung, Schwächen der Liefertreue, 20
21 3. ANFORDERUNGEN AN DIE ERSTELLUNG VON SANIERUNGSKONZEPTEN IDW S 6 Krisenstadien 4. Erfolgskrise: - starke Gewinnrückgänge, Verluste bzw. Verzehr des Eigenkapitals - UN wird zunehmend kreditunwürdig - es muss noch kein Insolvenzantrag gestellt werden 5. Liquiditätskrise: - Zahlungsschwierigkeiten sowie eine akute Gefahr der Überschuldung und/oder der Zahlungsunfähigkeit bestehen - überfällige oder ungedeckte Lieferantenverbindlichkeiten 6. Insolvenzreife: - Folge einer andauernden Liquiditätskrise und der sich daraus ergebenden Zahlungsunfähigkeit - keine postive Fortbestehensprognose mehr gegeben - mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung sind die gesetzlichen Vertreter zur Insolvenzantragstellung, spätestens drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes, verpflichtet 21
22 4. ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK - Es besteht hierzulande für insolvenzbedrohte Unternehmen nach dem bisher geltenden Recht keine Chance auf ein frühzeitiges erfolgreiches Durchlaufen einer Sanierung - Anhebung der Schwellenwerte wird in der Literatur einstimmig begrüßt -Zugang g zum Instrument der Eigenverwaltung g wird erleichtert - Möglichkeit des Debt-Equity-Swap wird zum Planinstrument - Keine Schaffung eines neuen Sanierungsverfahrens außerhalb der InsO - Krise des UN muss frühzeitig entdeckt werden, dass noch genügend Zeit und Liquidität für eine Sanierung im Sinne des ESUG vorhanden ist - Möglichkeiten der Sanierung werden durch das ESUG erweitert, Blockadepotenzial wird abgebaut - Insolvenz kann als Chance zur Sanierung genutzt werden 22
23 IHRE ANSPRECHPARTNER BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Bernd Keller Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Partner Leiter der Niederlassung Erfurt Arnstädter Straße Erfurt Telefon: Telefax: BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Nino Pfützenreuter Diplom Kaufmann Arnstädter Straße Erfurt Telefon: Telefax:
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