nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,"

Transkript

1 Archivgesetz (Vom 8. November 05) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Zweck Das Gesetz regelt: a) die Sicherung, Ordnung und dauerhafte Archivierung von Unterlagen der öffentlichen Organe; b) den Zugang zu Archivgut; c) die Präsentation von national bedeutendem Archivgut. Die Archivierung dient insbesondere: a) der Nachvollziehbarkeit des staatlichen Handelns der öffentlichen Organe; b) der kontinuierlichen und wirksamen Verwaltungsführung; c) der dauerhaften, zuverlässigen und authentischen Überlieferung von Unterlagen; d) der Wissenschaft, Forschung und Kultur. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen eidgenössischer und kantonaler Erlasse. Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes sind: a) öffentliche Organe: Behörden und Verwaltungsstellen von Kanton, Bezirken, Gemeinden und deren Anstalten, von Zweckverbänden sowie von Korporationen und von weiteren Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind; b) Archive: Institutionen zur Archivierung der Unterlagen von öffentlichen Organen; c) Unterlagen: Amtliche und nicht amtliche Dokumente sowie Systeme mit aufgezeichneten Informationen, unabhängig vom Datenträger, sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für das Verständnis der Informationen und deren Nutzung nötig sind; d) Archivwürdigkeit: Archivwürdig sind Unterlagen, welche für die öffentlichen Organe sowie für die Öffentlichkeit und namentlich die Geschichtsforschung von dauerndem Wert sind; e) Archivgut: Unterlagen, die das Archiv als archivwürdig bewertet und zur Aufbewahrung übernommen hat; SRSZ..06

2 40.60 f) Archivierung: Dauerhafte Aufbewahrung, Erschliessung und Vermittlung von Archivgut öffentlicher Organe für rechtliche, administrative, kulturelle und wissenschaftliche Zwecke. Die Schwyzer Kantonalbank, die Ausgleichskasse Schwyz, die IV-Stelle Schwyz und die Familienausgleichskasse Schwyz fallen nicht unter öffentliche Organe im Sinne dieses Gesetzes. II. Zuständigkeiten Archivorganisation. Staatsarchiv Der Kanton führt das Staatsarchiv. Es ist das oberste Fachorgan des Kantons für die Archivierung. Es hat neben den Archivaufgaben noch insbesondere folgende Zuständigkeitsbereiche: a) es berät die öffentlichen Organe und die anderen Archive; b) es übt die fachliche Aufsicht über die anderen Archive aus und kann fachtechnische Weisungen erteilen; c) es wirkt an der Erforschung des Archivgutes und entsprechenden Veröffentlichungen mit und pflegt insbesondere die Kantons- und Ortsgeschichte, soweit personelle und sachliche Mittel dafür bereitgestellt werden. 4. Andere Archive Bezirke, Gemeinden und die weiteren öffentlichen Organe haben eigene oder gemeinsame Archive zu führen. Sie regeln die Organisation ihrer Archive selber. Die Archive können unter Beachtung von 0 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom. Mai 007 (ÖDSG) Unterlagen durch Dritte archivieren oder auswerten lassen. Das Staatsarchiv ist vorgängig beizuziehen. 5. Aufgaben der Archive Die Archive haben insbesondere folgende Aufgaben: a) sie beraten das öffentliche Organ bei der Verwaltung von Unterlagen sowie bei der Vorbereitung der Ablieferung der Unterlagen; b) sie bewerten und übernehmen vom öffentlichen Organ die archivwürdigen Unterlagen; c) sie können archivwürdige Unterlagen anderer Herkunft, insbesondere von Privaten, übernehmen; d) sie stellen die Archivierung sicher; e) sie gewähren Auskunft über die Einsicht in Archivgut; f) sie wirken an der Auswertung seiner Bestände mit. Der Kanton bietet für die Aufgaben der elektronischen Archivierung eine Archivlösung an, die allen öffentlichen Organen zur Verfügung steht. Für die Benützung der Archivlösung werden von den beteiligten öffentlichen Organen anteilmässig kostendeckende Gebühren erhoben.

3 40.60 III. Grundsätze der Archivierung 6 Grundlagen Die öffentlichen Organe sind für eine sorgfältige Aktenführung verantwortlich. Die Unterlagen der öffentlichen Organe werden soweit gesammelt, geordnet und aufbewahrt, dass die wesentlichen Abläufe und die Ergebnisse staatlichen Handelns nachvollzogen werden können. Die öffentlichen Organe sorgen dafür, dass in ihren Organisationseinheiten Registraturen und Ablagen geführt werden. 7 Anbietepflicht Die öffentlichen Organe bieten die Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, dem zuständigen Archiv zur Bewertung der Archivwürdigkeit und zur Übernahme an. 8 Bewertung Das zuständige Archiv bewertet die Unterlagen und entscheidet nach Anhörung des öffentlichen Organs über die Archivwürdigkeit. 9 Ablieferung Die öffentlichen Organe bereiten die abzuliefernden Unterlagen auf, erstellen die Ablieferungsverzeichnisse und liefern sie dem zuständigen Archiv ab. Für die Ablieferung der archivwürdigen Unterlagen der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden sind mit dem zuständigen Archiv besondere Vereinbarungen zu treffen. 0 Archivierung Das zuständige Archiv ordnet und erschliesst die archivwürdigen Unterlagen mit den erforderlichen Archivplänen und Findmitteln. Es ist für die dauerhafte Erhaltung des Archivguts besorgt und gewährleistet die Authentizität und Integrität des Archivguts. Die Authentizität und Integrität der analogen und digitalen Unterlagen ist mit angemessenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen sicherzustellen. Rücknahme und Vernichtung Die öffentlichen Organe nehmen die vom zuständigen Archiv als nicht archivwürdig bewerteten Unterlagen zurück und vernichten sie. Sie gewährleisten, dass solche Unterlagen mit Personendaten oder vertraulichen Inhalten sicher vernichtet werden. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen über die weitere Aufbewahrung von Unterlagen. SRSZ..06

4 40.60 Archivräumlichkeiten Das Archivgut ist sofern möglich in Kulturgüterschutzräumen unterzubringen. Wo dies nicht möglich ist, ist das Archivgut in trockenen, gut belüftbaren, möglichst vor Feuer-, Wassereinbrüchen und vor Diebstahl gesicherten Räumen unterzubringen. Archivgut anderer Herkunft Die Archive können archivwürdige Unterlagen nicht öffentlicher Herkunft entgegennehmen. Diese unterliegen den Bestimmungen über das staatliche Archivgut, sofern mit den Deponenten, Donatoren oder Verkäufern nichts anderes vereinbart wird. 4 Eigentumsverhältnisse Das staatliche Archivgut ist unveräusserliches Eigentum der öffentlichen Hand. Dritte können Archivgut auch durch Ersitzung nicht erwerben. IV. Öffentlichkeit und Nutzung des Archivguts 5 Schutzfristen Das Archivgut unterliegt unbesehen seinem Standort einer Schutzfrist von 5 Jahren. Massgebend ist das Jahr des Abschlusses eines Dossiers. Keine Schutzfristen gelten: a) beim Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss 5 ÖDSG; b) beim datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht gemäss 4 ÖDSG; c) für das Bearbeiten von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke gemäss 9 ÖDSG; d) bei Unterlagen, die vor der Ablieferung der Öffentlichkeit zugänglich waren. Für das Archivgut der Gerichte ab 848 und der Strafverfolgungsbehörden gilt eine generelle Schutzfrist. Ausnahmen sind durch das zuständige Gericht, das Kantonsgericht oder die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu bewilligen. 6 Änderung der Schutzfrist Die abliefernde Stelle kann die Schutzfrist auf 50 Jahre festlegen, wenn das öffentliche Interesse oder besonders schutzwürdige Interessen betroffener Personen es erfordern. Sie kann die Schutzfrist um 0 Jahre verlängern, wenn ein überwiegendes schützenswertes Interesse besteht. Die Schutzfristen können durch die abliefernde Stelle für ganze Bestände oder einzelne Aktenstücke verkürzt werden, wenn das Archivgut zu wissenschaftlichen oder schützenswerten persönlichen Zwecken benötigt wird und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Interessen nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere kann die Schutzfrist für Unterlagen über Amtsträger oder Personen der Zeitgeschichte unter Berücksichtigung ihrer schutzwürdigen Belange verkürzt werden. 4

5 Einsichtsrecht Das Archivgut ist nach Ablauf der Schutzfrist für die Öffentlichkeit frei zugänglich. Die abliefernde Stelle kann ihr Archivgut jederzeit benützen. Andere öffentliche Organe dürfen das Archivgut während der Schutzfrist mit Zustimmung der abliefernden oder der ihr vorgesetzten Stelle benutzen. 8 Beschränkung des Einsichtsrechts Die zuständigen Archive können die Einsichtnahme einschränken, aufschieben oder verweigern, wenn: a) der Erhalt des Archivguts durch die Benützung schwerwiegend gefährdet ist; b) der Aufwand für das Archiv unverhältnismässig ist. 9 Gebühren Die Einsichtnahme in Archivgut ist in der Regel unentgeltlich. Das Zustimmungsverfahren zur Einsicht in Archivgut der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden ist kostenpflichtig ( 5 Abs. ). Der Regierungsrat bezeichnet für das Staatsarchiv die gebührenpflichtige Nutzung des Archivguts und legt die Gebührenansätze fest. Die öffentlichen Organe können für ihre Archive Gebührenreglemente erlassen. 0 Präsentation von national bedeutendem Archivgut Die Bundesbriefe von 9 bis 5, die Freiheitsbriefe der Schwyzer ab 40, bedeutende gemeineidgenössische Dokumente und Landes- und Kriegsfahnen des Standes Schwyz werden im Bundesbriefmuseum ausgestellt. Ausleihe von Archivgut Grundsätzlich erfolgt keine Ausleihe von Archivgut. Das zuständige Archiv kann befristete Ausnahmen für Amtsstellen, Archive, Bibliotheken, Museen bewilligen, sofern die Sicherheit gewährleistet ist und es sich nicht um schutzwürdige personenbezogene Daten handelt. Die Ausleihe besonders bedeutender Archivalien und Sammlungsobjekte der Archive muss durch die zuständige Exekutivbehörde bewilligt werden. V. Verfahrens- und Schlussbestimmungen Verfahrensrecht Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz und dem Justizgesetz 4. SRSZ..06 5

6 40.60 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: a) Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom. Mai Abs. und Personendaten, die von den öffentlichen Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, sind unter Vorbehalt gesetzlicher Löschungspflichten aufzubewahren, soweit erforderlich zu anonymisieren, zu archivieren oder zu vernichten. Abs. wird aufgehoben. b) Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom 9. Oktober Abs. Der Kanton erlässt nähere Vorschriften. 4 Referendum, Vollzug, Inkrafttreten Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss 4 oder 5 der Kantonsverfassung. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt und bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 7 GS SRSZ SRSZ SRSZ.0. 5 SRSZ SRSZ April 06 (Abl 06 56). 6

gestützt auf 24 Abs. 3 des Archivgesetzes (ArchG) vom 18. November 2015, 2

gestützt auf 24 Abs. 3 des Archivgesetzes (ArchG) vom 18. November 2015, 2 Archivverordnung (ArchV) (Vom 8. März 06) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 4 Abs. des Archivgesetzes (ArchG) vom 8. November 05, beschliesst: I. Grundsätze der Archivierung Nachvollziehbarkeit

Mehr

Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1) beschliesst:

Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1) beschliesst: Kanton Zug Vorlage Nr. 08. (Laufnummer 066) Antrag des Regierungsrates vom. Januar 00 Archivgesetz vom... Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Bst. b der Kantonsverfassung ) beschliesst:. Abschnitt

Mehr

Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA)

Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) Vom 8. August 05 (Stand. Januar 06) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden ), gestützt auf Art. 3 Abs. der Kantonsverfassung ), nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

323.1 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz)

323.1 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz) 323.1 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz) vom 17. Dezember 2008 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 23, 24 und 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: I. ALLGEMEINE

Mehr

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen Anhang 5. ENTWURF Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: A Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz dient der Nachvollziehbarkeit

Mehr

Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz)

Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz) Antrag an den Landrat 323.1 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz) vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 23, 24 und 60 der Kantonsverfassung, beschliesst:

Mehr

Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung)

Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung) 7.0 Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung) vom 8. Februar 99 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. Abs. des Organisationsgesetzes

Mehr

GEMEINDE STEINEN 6422 Steinen SZ 1.75

GEMEINDE STEINEN 6422 Steinen SZ 1.75 GEMEINDE STEINEN 6422 Steinen SZ.75 Reglement über das Archivwesen (vom 27. Dezember 2004, GRB Nr. 534) Der Gemeinderat, gestützt auf die Verordnung über das Archivwesen des Kantons Schwyz vom 0. Mai 994

Mehr

Nutzungsordnung für die Hessischen Staatsarchive. vom 13. Dezember 2013

Nutzungsordnung für die Hessischen Staatsarchive. vom 13. Dezember 2013 Nutzungsordnung für die Hessischen Staatsarchive vom 13. Dezember 2013 Aufgrund des 21 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) verordnet die Ministerin für Wissenschaft

Mehr

über die Archivierung und das Staatsarchiv (ArchG)

über die Archivierung und das Staatsarchiv (ArchG) 7.6 Gesetz vom 0. September 05 über die Archivierung und das Staatsarchiv (ArchG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 9 Abs., Abs. und 7 Abs. der Verfassung des Kantons Freiburg

Mehr

Kanton Zug 152.42. gestützt auf 5 Abs. 1 des Archivgesetzes vom 29. Januar 2004 1),

Kanton Zug 152.42. gestützt auf 5 Abs. 1 des Archivgesetzes vom 29. Januar 2004 1), Kanton Zug 5. Verordnung über die Aktenführung Vom 0. März 0 (Stand. Juni 0) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 5 Abs. des Archivgesetzes vom 9. Januar 00 ), beschliesst: Gegenstand Die Aktenführung

Mehr

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz 2 der. Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 beschliesst:

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz 2 der. Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 beschliesst: 50. Verordnung über den Umgang mit Personaldaten Vom 6. April 0 GS 8.00 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 984

Mehr

1 Zum Schutz der Persönlichkeit regelt dieses Gesetz die Bearbeitung von Daten durch öffentliche Organe.

1 Zum Schutz der Persönlichkeit regelt dieses Gesetz die Bearbeitung von Daten durch öffentliche Organe. 70.7 Gesetz über den Datenschutz vom 9. November 987 ) I. Allgemeine Bestimmungen Zum Schutz der Persönlichkeit regelt dieses Gesetz die Bearbeitung von Daten durch öffentliche Organe. Die Bestimmungen

Mehr

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission, Gesetz über das E-Government (Vom. April 009) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission, beschliesst: I. Allgemeine

Mehr

Gesetz über die Archivierung Auswirkungen für soziale Institutionen

Gesetz über die Archivierung Auswirkungen für soziale Institutionen Gesetz über die Archivierung Auswirkungen für soziale Institutionen Vinzenz Bartlome Wiss. Mitarbeiter, Staatsarchiv des Kantons Bern Dok.-Nr. 432878 / Aktenzeichen 0.6/006-01 Staatskanzlei_Veranstaltung

Mehr

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1 Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 44.0 (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 960 über die Nationalstrassen, nach Einsicht

Mehr

Muster- Reglement über Records Management und Archivierung

Muster- Reglement über Records Management und Archivierung Muster- Reglement über Records Management und Archivierung Gestützt auf Art. (...) Gemeindegesetz vom (...) erlässt der Gemeinderat folgendes Reglement. Art. 1 Zweck Dieses Reglement regelt das Records

Mehr

362.200 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1

362.200 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1 6.00 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen

Mehr

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) 7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Vom 7. Februar 0 (Stand. Juni 06) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) von

Mehr

über die Archivierung und das Staatsarchiv (ArchG)

über die Archivierung und das Staatsarchiv (ArchG) Entwurf vom.0.05 Gesetz vom über die Archivierung und das Staatsarchiv (ArchG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 9 Abs., Abs. und 7 Abs. der Verfassung des Kantons Freiburg vom

Mehr

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) 7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) Von der Regierung erlassen am 7. Februar

Mehr

Die digitale Herausforderung im Spiegel der aktuellen deutschen Archivgesetzgebung

Die digitale Herausforderung im Spiegel der aktuellen deutschen Archivgesetzgebung Die digitale Herausforderung im Spiegel der aktuellen deutschen Archivgesetzgebung 17. Deutsch - Niederländisches Archivsymposium 17e Nederlands - Duits Archiefsymposium 2013 Musterseite ohne Animation

Mehr

Bundesgesetz über die Archivierung

Bundesgesetz über die Archivierung Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) vom 26. Juni 1998 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 1 der Bundesverfassung, nach

Mehr

Der Grosse Burgerrat gestützt auf Art. 28 Abs. 2 der Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 17. Juni 1998 1), beschliesst:

Der Grosse Burgerrat gestützt auf Art. 28 Abs. 2 der Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 17. Juni 1998 1), beschliesst: 5. 8. Juni 00 Der Grosse Burgerrat gestützt auf Art. 8 Abs. der Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 7. Juni 998 ), beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Gegenstand Dieses Reglement regelt die Bearbeitung

Mehr

Merkblatt für die Übergabe analoger Unterlagen ans Staatsarchiv des Kantons Zürich

Merkblatt für die Übergabe analoger Unterlagen ans Staatsarchiv des Kantons Zürich Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Staatsarchiv Merkblatt für die Übergabe analoger Unterlagen ans Staatsarchiv des Kantons Zürich Inhalt Zweck 2 Anbietepflicht und Aufbewahrungsfristen

Mehr

AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF. Fakultatives Referendum

AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF. Fakultatives Referendum AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF je 1x Amtsanzeiger vom 24. und 31. August 2006 Fakultatives Referendum Nach Artikel 28 der Gemeindeordnung 2005 vom 30.05.2005 können zwei Prozent der in Gemeindeangelegenheiten

Mehr

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) 152.1 vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. Mai 2013) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 08. Verordnung über die Archivierung (ArchV) vom 04..009 (Stand 0.06.04) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 Absatz,, 5 Absatz und 7 des Gesetzes vom. März 009 über die Archivierung

Mehr

Reglement. über. das Archivieren und das Stadtarchiv. vom. 1. Juli 2015. (Archivreglement)

Reglement. über. das Archivieren und das Stadtarchiv. vom. 1. Juli 2015. (Archivreglement) Reglement über das Archivieren und das Stadtarchiv vom. Juli 05 (Archivreglement) - - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines und Begriffe... Gegenstand... Geltungsbereich... Organe der Stadt Grenchen... 4 Akten...

Mehr

Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG)

Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG) Filmgesetz 569.00 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG) Vom 9. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme

Mehr

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2014/Nr. 025 Tag der Veröffentlichung: 30. Mai 2014

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2014/Nr. 025 Tag der Veröffentlichung: 30. Mai 2014 Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2014/Nr. 025 Tag der Veröffentlichung: 30. Mai 2014 Archivordnung der Universität Bayreuth Vom 20. Mai 2014 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes

Mehr

Verordnung über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDA)

Verordnung über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDA) Verordnung über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDA) Vom 22. Dezember 2008. Kurztitel: Informations, Datenschutz und Archivverordnung Zuständige Abteilung: Stabs

Mehr

333.100 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz) 1

333.100 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz) 1 .00 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz) (Vom 0. September 997) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. quater der Bundesverfassung, in

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. Januar 2011) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Organisatorische Bestimmungen

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN Datenschutzreglement 2009 Der Gemeinderat von Hilterfingen, gestützt auf das kantonale Datenschutzgesetz vom 19.2.1986 das Informationsgesetz vom 2.11.1993 die Informationsverordnung

Mehr

Begriffe der Informationsverwaltung

Begriffe der Informationsverwaltung Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Staatsarchiv Begriffe der Informationsverwaltung Stand: 13.12.2012/br Ablageplan Ablieferung Ablieferungsvereinbarung Aktenplan, Ordnungssystem, Übergabe

Mehr

Benutzungsordnung für das Archiv der Stadt Harsewinkel vom 06.10.2010

Benutzungsordnung für das Archiv der Stadt Harsewinkel vom 06.10.2010 Benutzungsordnung für das Archiv der Stadt Harsewinkel vom 06.10.2010 Seite 1 von 7 Inhaltsübersicht Präambel 1 Benutzung 2 Veräußerung und Form der Aufbewahrung von Archivgut 3 Art der Benutzung 4 Benutzungsantrag

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Organisatorische

Mehr

GESETZ über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz, DSG) 1

GESETZ über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz, DSG) 1 GESETZ über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz, DSG) 1 (vom 20. Februar 1994 2 ; Stand am 1. Januar 2008) 2.2511 Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des Bundesgesetzes

Mehr

Kirchengesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Archiv-Gesetz).

Kirchengesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Archiv-Gesetz). EKD - ARCHIV - GESETZ Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: Kirchengesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut der Evangelischen Kirche

Mehr

Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung von Steuerakten

Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung von Steuerakten Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung von Steuerakten vom. Dezember 05 (Stand. Januar 06) 6. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 89a des Steuergesetzes vom 0. Oktober

Mehr

Reglement über Records Management und Archivierung

Reglement über Records Management und Archivierung Reglement über Records Management und Archivierung Gestützt auf 131 Gemeindegesetz (GG) vom 16. Februar 1992 und 12 und 13 Informations- und Datenschutzgesetz vom 21. Februar 2001 (InfoDG) erlässt der

Mehr

Ÿ Reglement über die Archivführung der erstund

Ÿ Reglement über die Archivführung der erstund Ÿ Reglement über die Archivführung der erstund oberinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte des Kantons Bern (ArchR ZS) 9. November 00 Reglement über die Archivführung der erst- und oberinstanzlichen Zivil-

Mehr

Datenschutzgesetz (DSchG)

Datenschutzgesetz (DSchG) Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 009 7.800 Datenschutzgesetz (DSchG) vom 0. April 000 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 7 des Bundesgesetzes über den Datenschutz

Mehr

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014) Nr. 88 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 0. September 007 (Stand. Januar 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. März 007, beschliesst:

Mehr

MUSTERWEISUNGEN ÜBER DIE REGISTRATUR UND DIE ARCHIVIERUNG VON DOKUMENTEN DER GEMEINDE ANDRÉ GABRIEL, GEMEINDESCHREIBER ST. ANTONI

MUSTERWEISUNGEN ÜBER DIE REGISTRATUR UND DIE ARCHIVIERUNG VON DOKUMENTEN DER GEMEINDE ANDRÉ GABRIEL, GEMEINDESCHREIBER ST. ANTONI MUSTERWEISUNGEN ÜBER DIE REGISTRATUR UND DIE ARCHIVIERUNG VON DOKUMENTEN DER GEMEINDE ANDRÉ GABRIEL, GEMEINDESCHREIBER ST. ANTONI FOLGENDE THEMEN WERDEN BEHANDELT: Einführung Archivierungsprozess Kategorien

Mehr

Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz)

Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) Vorlage des Regierungsrats 22.07.14 vom 24. September 2007 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) vom... Der Kantonrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über den Datenschutz

Mehr

Merkblatt Überlieferungsbildung und Bewertung

Merkblatt Überlieferungsbildung und Bewertung Merkblatt Überlieferungsbildung und Bewertung August 2003 Staatsarchiv des Kantons Zürich Winterthurerstrasse 170 8057 Zürich Merkblatt Überlieferungsbildung und Bewertung Definition Unter Überlieferungsbildung

Mehr

gestützt auf 68 des Einführungsgesetzes vom 14. September 1978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2

gestützt auf 68 des Einführungsgesetzes vom 14. September 1978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2 Gesetz über die Flurgenossenschaften.0 (Vom 8. Juni 979) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 68 des Einführungsgesetzes vom. September 978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, beschliesst:

Mehr

Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Landes Berlin

Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Landes Berlin Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Landes Berlin (Archivgesetz des Landes Berlin ArchGB) vom 29. November 1993 (GVBl. S. 576-578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2001

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung) 700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.

Mehr

Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz 40.40 (Vom. Mai 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine

Mehr

Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung)

Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung) 74.0 Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung) vom 8. Februar 995 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 8 Abs., 6 Abs. und des Gesetzes über

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1266 2013 Verkündet am 12. November 2013 Nr. 262 Verordnung über die Benutzung des Staatsarchivs Bremen (Bremische Archivbenutzungsverordnung BremArchivV) Aufgrund

Mehr

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein bezüglich Errichtung und Betrieb einer Koordinationsstelle für die

Mehr

LANDESARCHIV- GESETZ (LArchG) Vom 5. Oktober 1990

LANDESARCHIV- GESETZ (LArchG) Vom 5. Oktober 1990 LANDESARCHIV- GESETZ (LArchG) Vom 5. Oktober 1990 - 2 - Fundstelle: GVBl 1990, S. 277 Änderungen 1. 5 geändert durch Artikel 140 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325) 2. 2 geändert durch Artikel 10

Mehr

Archivsatzung der Gemeinde Wadgassen

Archivsatzung der Gemeinde Wadgassen Archivsatzung der Gemeinde Wadgassen Inhaltsverzeichnis 1 Aufgaben und Stellung des Gemeindearchivs... 2 Beteiligung des Archivs... 3 Aussonderung von Unterlagen... 4 Vernichtung... 5 Benutzung des Archivs...

Mehr

Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 906)

Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 906) Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 906) Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 0; Vorlage Nr. 65. (Laufnummer 567) Gesetz betreffend Anpassung kantonaler Erlasse an den Rahmenbeschluss 008/977/JI über den

Mehr

Datenschutz in der Volksschule

Datenschutz in der Volksschule Datenschutz in der Volksschule SGV-Forum 18. November 2010 lic.iur. RA Franziska Gschwend, Inhalt Einleitung Begriffe Grundsätze des Datenschutzes Zulässigkeit der Datenbearbeitung und -bekanntgabe Rechte

Mehr

Gesetz über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; IG) vom (Stand )

Gesetz über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; IG) vom (Stand ) 07. Gesetz über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; IG) vom 0..99 (Stand 0.06.04) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen.

Mehr

Merkblatt Ihre Rechte nach dem Informations- und Datenschutzgesetz

Merkblatt Ihre Rechte nach dem Informations- und Datenschutzgesetz Merkblatt Ihre Rechte nach dem Informations- und Datenschutzgesetz 1. Welches Ziel verfolgt das Informations- und Datenschutzgesetz? Das Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) gibt Ihnen das Recht,

Mehr

Reglement über den Datenschutz (Datenschutzreglement) 6. Januar 2015/me

Reglement über den Datenschutz (Datenschutzreglement) 6. Januar 2015/me GEMEINDE METTAUERTAL KANTON AARGAU Reglement über den Datenschutz (Datenschutzreglement) 6. Januar 2015/me Inhaltsverzeichnis A. Zugang zu amtlichen Dokumenten... 3 1 Anwendbares Recht... 3 2 Entgegennahme

Mehr

224-9 1. Gesetz Nr. 1296 - Saarländisches Archivgesetz (SArchG) Vom 23. September 1992. Abschnitt I Allgemeine Vorschriften.

224-9 1. Gesetz Nr. 1296 - Saarländisches Archivgesetz (SArchG) Vom 23. September 1992. Abschnitt I Allgemeine Vorschriften. 224-9 1 Gesetz Nr. 1296 - Saarländisches Archivgesetz (SArchG) Vom 23. September 1992 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit der Archive 1. des Landes,

Mehr

Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen

Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen 2.440 Dekret über die amtliche Vermessung vom 3. August 998 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 6ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und

Mehr

Reglement über den Datenschutz in der Gemeindeverwaltung Würenlos

Reglement über den Datenschutz in der Gemeindeverwaltung Würenlos Reglement über den Datenschutz in der Gemeindeverwaltung Würenlos vom 1. Juni 2015 Inhaltsverzeichnis I. Zugang zu amtlichen Dokumenten 1 Anwendbares Recht 2 Entgegennahme des Gesuches 3 Gesuchsbehandlung

Mehr

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2 Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses

Mehr

Zum Schutz der Persönlichkeit regelt dieses Gesetz die Bearbeitung von Daten durch öffentliche Organe.

Zum Schutz der Persönlichkeit regelt dieses Gesetz die Bearbeitung von Daten durch öffentliche Organe. 70.7 Gesetz über den Datenschutz vom 9. November 987 (Stand. Juli 0). Allgemeine Bestimmungen Zweck Zum Schutz der Persönlichkeit regelt dieses Gesetz die Bearbeitung von Daten durch öffentliche Organe.

Mehr

Datenschützerische Bedenken vs. Archivische Bewertung (Beispiel Kanton Luzern)

Datenschützerische Bedenken vs. Archivische Bewertung (Beispiel Kanton Luzern) Datenschützerische Bedenken vs. Archivische Bewertung (Beispiel Kanton Luzern) Referat Max Huber, Arbeitstagung Stadt- und Gemeindearchive, Stadtarchiv Luzern, 29. November 2013 Weisung KOSEG, Nr. 1 Aussagen

Mehr

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 355. Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 6. November 00 (Stand. Januar 0) Die Verwaltungskommission der Ostschweizer

Mehr

85. Beilage im Jahre 2015 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages. R e g i e r u n g s v o r l a g e.

85. Beilage im Jahre 2015 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages. R e g i e r u n g s v o r l a g e. 85. Beilage im Jahre 2015 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 85/2015 Teil A: Gesetzestext R e g i e r u n g s v o r l a g e Der Landtag hat beschlossen:

Mehr

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters vom 31. Mai 2012 1 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Vilters erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als Gemeindeordnung:

Mehr

RB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG)

RB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG) RB 10.4211 GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG) (vom ) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der

Mehr

Anordnung über die Sicherung und Nutzung der kirchlichen Archive im Erzbistum Hamburg (Kirchliche Archivordnung KAO) Vom

Anordnung über die Sicherung und Nutzung der kirchlichen Archive im Erzbistum Hamburg (Kirchliche Archivordnung KAO) Vom Anordnung über die Sicherung und Nutzung der kirchlichen Archive im Erzbistum Hamburg (Kirchliche Archivordnung KAO) Vom 7.3.2014 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 20. Jg., Nr. 3, Art. 35, S.

Mehr

Politische Gemeinde Rebstein

Politische Gemeinde Rebstein Politische Gemeinde Rebstein Gemeindeordnung Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rebstein vom 2. April 2012 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Rebstein erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3

Mehr

vom 26. Februar 1991 (Stand 1. August 2013)

vom 26. Februar 1991 (Stand 1. August 2013) Nr. 8b Verordnung zum Datenschutzgesetz vom 6. Februar 99 (Stand. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Absatz c, 7 Absatz, 0 Absatz, a Absatz und 0 des Datenschutzgesetzes vom.

Mehr

Vom 22. Dezember 2005

Vom 22. Dezember 2005 Gemeinsame Anordnung der Ministerien über die Verwaltung des Schriftguts der Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes (AnO Schriftgut) Vom 22. Dezember 2005 Az.: 1-0211.4/95 (IM),

Mehr

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)

Mehr

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister .5 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister vom 0. Juni 009 (Stand. Januar 0) Zuständigkeit Zuständige Stelle im Sinne von Absatz des Gesetzes ist die Dienststelle für Statistik.

Mehr

172.010.442 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen

172.010.442 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen vom 22. Februar 2012 (Stand am 1. April 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt

Mehr

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Gesetz über die Schwyzer Kantonalbank (Vom ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeines Firma, Rechtsform und Sitz Unter der

Mehr

1 152.211.1. Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung von Unterlagen der Staatskanzlei (ArchDV STA) vom 12.11.2012 (Stand 01.07.

1 152.211.1. Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung von Unterlagen der Staatskanzlei (ArchDV STA) vom 12.11.2012 (Stand 01.07. 5.. Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung von Unterlagen der Staatskanzlei (ArchDV STA) vom..0 (Stand 0.07.05) Die Staatskanzlei des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 Absatz des

Mehr

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Gesetz über Ausbildungsbeiträge 66.0 (Vom 9. Mai 00) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeines Grundsatz Der Kanton richtet

Mehr

«Hose abelaa!» Datenschutz im Einbürgerungsverfahren

«Hose abelaa!» Datenschutz im Einbürgerungsverfahren «Hose abelaa!» Datenschutz im Einbürgerungsverfahren Erfahrungsaustausch Bürgerrecht vom 29. Oktober 2015 1 Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragter Rechtsgrundlage Gesetz über die Öffentlichkeit der

Mehr

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Buchs

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Buchs Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Buchs vom 26. März 2012 1 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Buchs erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als Gemeindeordnung:

Mehr

Bildungsdepartement des Kantons Schwyz

Bildungsdepartement des Kantons Schwyz Bildungsdepartement des Kantons Schwyz Schwyz, Erlass eines kantonalen Archivgesetzes Erläuterungsbericht zum Vernehmlassungsentwurf 1. Übersicht 1.1 Das Archivwesen ist im Kanton Schwyz bisher auf Verordnungsstufe

Mehr

Ortsgesetz über die Archivbenutzungsgebühren der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Gelenau

Ortsgesetz über die Archivbenutzungsgebühren der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Gelenau Ortsgesetz über die Archivbenutzungsgebühren der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Gelenau vom 26. Juli 2013 veröffentlicht im Amtsblatt Gelenau November 2013, Ausgabetag 28. Oktober 2013 Der Kirchenvorstand

Mehr

Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG)

Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) Vom 26. September 2007 (Stand 1. Juli 2008) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf

Mehr

Merkblatt für die Übergabe digitaler Unterlagen ans Staatsarchiv des Kantons Zürich

Merkblatt für die Übergabe digitaler Unterlagen ans Staatsarchiv des Kantons Zürich Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Staatsarchiv Merkblatt für die Übergabe digitaler Unterlagen ans Staatsarchiv des Kantons Zürich Inhalt Zweck 2 Anbietepflicht und Aufbewahrungsfristen

Mehr

WEISUNGEN ÜBER DIE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT, DEN DATENSCHUTZ UND DIE ARCHIVIERUNG IN DER GEMEINDE NATERS

WEISUNGEN ÜBER DIE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT, DEN DATENSCHUTZ UND DIE ARCHIVIERUNG IN DER GEMEINDE NATERS WEISUNGEN ÜBER DIE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT, DEN DATENSCHUTZ UND DIE ARCHIVIERUNG IN DER GEMEINDE NATERS Zweck Artikel 1 In Anlehnung an das kantonale Gesetz über die Information der Öffentlichkeit,

Mehr

Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch

Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch 320 Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch vom 7. Juni 2010 1 [Stand vom 1. August 2014] Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Risch erlässt, gestützt auf 19 Abs. 1 des Schulgesetzes vom

Mehr

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG) 1

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG) 1 Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG) (Vom ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung der bundesrechtlichen Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge, nach Einsicht

Mehr

Datenschutz und Archivierung

Datenschutz und Archivierung Datenschutz und Archivierung www.datenschutz-sz-ow-nw.ch 1 Ziele Aufgabe und Organisation des Öffentlichkeits-und Datenschutzbeauftragten bekannt Wesentliche Grundsätze des Datenschutzes bekannt Bezug

Mehr

Verordnung über das Anwaltsregister

Verordnung über das Anwaltsregister Verordnung über das Anwaltsregister 7. Vom 5. September 000 (Stand. Juli 03) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 9 und 9 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz)

Mehr

Konkordanztabelle kantonale Rechtsgrundlagen Datenschutz

Konkordanztabelle kantonale Rechtsgrundlagen Datenschutz Schwyz - Obwalden - Nidwalden Konkordanztabelle kantonale Rechtsgrundlagen Datenschutz 1. Allgemeines Geltungsbereich Datenschutzgesetz 2 und 3 ÖDSG 1 Art. 1 Abs. 2 und 3 kdsg- 2 Art. 2 3 Definition öffentliches

Mehr

Reglement über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen

Reglement über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen Der Stadtrat Brugg erlässt, gestützt auf 36 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 1, das folgende Reglement über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz

Mehr

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom (Stand )

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom (Stand ) 8.05 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom 0.08.04 (Stand 0.0.06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 0. September 0

Mehr

Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung

Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung vom 25. November 1998 (Stand am 9. Februar 1999) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes

Mehr

Benutzungsordnung für das. Zentrum für Angewandte Informatik der Universität zu Köln. - Bereich Universitätsweiter Service (ZAIK/RRZK) -

Benutzungsordnung für das. Zentrum für Angewandte Informatik der Universität zu Köln. - Bereich Universitätsweiter Service (ZAIK/RRZK) - Benutzungsordnung für das Zentrum für Angewandte Informatik der Universität zu Köln - Bereich Universitätsweiter Service (ZAIK/RRZK) - 1 Rechtsstellung Das Zentrum für Angewandte Informatik der Universität

Mehr

Fundstellen der Rechtsvorschrift Datum Publ.Blatt Fundstelle 17.10.2000 LGBl 2000/55 01.12.2006 LGBl 2006/59 15.05.2013 LGBl 2013/19. I.

Fundstellen der Rechtsvorschrift Datum Publ.Blatt Fundstelle 17.10.2000 LGBl 2000/55 01.12.2006 LGBl 2006/59 15.05.2013 LGBl 2013/19. I. Gesetz betreffend die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von in Eigentum oder Verwahrung der Stadt Wien befindlichem Archivgut (Wiener Archivgesetz - Wr.ArchG) Fundstellen der Rechtsvorschrift Datum Publ.Blatt

Mehr

Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG)

Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) Vom 24. Oktober 2006 (Stand 1. Januar 2011) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die 72 Abs. 3 und

Mehr