Ablauf Anmeldung zur Promotion, Verteidigung der Dissertation, Abschluss der Promotion

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1 Ablauf Anmeldung zur Promotion, Verteidigung der Dissertation, Abschluss der Promotion Schritt Ausführende Aufgaben 1a Junior Fellow ( 10, Abs. 2) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich beim Vorsitzenden des Akademischen Ausschusses zu stellen. Dies kann eine Woche vor jeder MB Sitzung geschehen. In dem Antrag sind a) der Themenbereich und b) der persönliche Betreuer, mit dessen Betreuung die Dissertation entstanden ist, zu nennen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. Nachweise über die gemäß Abs. 3 vorgesehenen Leistungen, 2. die Erklärung über den angestrebten akademischen Grad ( 2 Abs. 1), 3. sieben Exemplare der Dissertation sowie eine textgleiche elektronische Version im Format WORD auf einem geeigneten Datenträger, 4. folgende eidesstattliche Versicherung: Ich versichere hiermit an Eides Statt, dass ich die vorliegende Arbeit ohne unzulässige Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe; die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken sind als solche kenntlich gemacht. Darüber hinaus versichere ich, dass ich weder bisher Hilfe von gewerblichen Promotionsberatern bzw. -vermittlern in Anspruch genommen habe, noch künftig in Anspruch nehmen werde. Die Arbeit wurde bisher weder im Inland noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und ist auch noch nicht veröffentlicht., 5. eine Fortführung des bereits vorliegenden Lebenslaufes des Kandidaten, 6. eine Erklärung über die vom Kandidaten gewünschten Gutachter sowie Prüfer für die Disputation, 7. ein amtliches Führungszeugnis, falls der Kandidat nicht im öffentlichen Dienst steht und die Exmatrikulation mehr als drei Monate zurückliegt. ( 12, Abs. 1, Satz 6) Jeder Dissertation sind eine mehrseitige Zusammenfassung sowie ein kurzer Lebenslauf in englischer

2 Sprache beizufügen. 1b Supervisor Der Betreuer befürwortet gleichzeitig in einer schriftlichen Stellungnahme die Einreichung der Dissertation ( 10, Abs. 2). 2 Dean ( 11, Abs. 1, 2) Die Zulassungsvoraussetzungen werden vom Dean geprüft. Entspricht der Antrag auf Zulassung zur Promotion den Anforderungen, so legt ihn der Dean im Auftrag des AC dem MB mit einer schriftlichen Stellungnahme vor. 3 AC ( 11, Abs. 3) Das MB im Auftrag des AC entscheidet über den Antrag auf Zulassung zur Promotion. Im Falle der Zulassung benennt das MB im Auftrag des AC umgehend die Mitglieder der Promotionskommission unter Kenntnisnahme der Vorschläge des Promovenden (siehe Schritt 1a, einzureichende Unterlagen, Punkt 6). ( 8, Abs.4) Mitglieder der Promotionskommission sind: Der Supervisor + 3 weitere prüfungsberechtigte Vertreter der BIGSAS (+ die später 2 bestellten Gutachter, siehe Schritt 5). 4 Dean Der Dean ernennt die Promotionskommission ( 11, Abs. 3). ( 11, Abs. 2) Der Dean legt die schriftliche Stellungnahme dem Dekan der Fakultät für Biologie, Chemie und Geowissenschaften bzw. der Sprach- und Literaturwissenschaftlichen Fakultät bzw. der Kulturwissenschaftlichen Fakultät vor und gibt ihm/ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. 5 Mitglieder der. ( 8, Abs. 4) Die Mitglieder der Promotionskommission beraumen eine konstituierenden Sitzung an. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der nicht zugleich der persönliche Betreuer sein soll. Der Name des Vorsitzenden soll umgehend dem MB mitgeteilt werden. ( 13, Abs. 1) Die Mitglieder der Promotionskommission bestellen in dieser Sitzung einen Erstgutachter und mindestens einen weiteren Gutachter (nach Möglichkeit nicht der Betreuer selbst, ein auswärtiger Gutachter erwünscht). Die Namen und Adressen der Gutachter sollen dem MB so schnell wie möglich zur Information mitgeteilt werden. Von diesem Zeitpunkt an liegt die Verantwortung für das Verfahren in der Hand des Vorsitzenden der Promotionskommission!! 6 Der Vorsitzende der Promotionskommission verfasst ein Anschreiben an die Gutachter (MASKE 1a, 1b), das zusammen mit je einem Exemplar der Dissertation an diese vom Sekretariat verschickt wird. Jeder Gutachter soll sein Gutachten innerhalb von 2 Monaten in englischer, deutscher oder französischer Sprache an den Vorsitzenden der Promotionskommission schicken. Gutachter Jeder Gutachter soll sein Gutachten innerhalb von 2 Monaten in englischer, deutscher oder französischer Sprache an den Vorsitzenden der Promotionskommission schicken ( 13, Abs. 1).

3 7 ( 13, Abs. 4) Nach Vorlage der Gutachten wird die Dissertation ausgelegt entweder im Büro der BIGSAS oder im Dekanat der Fakultät. Gleichzeitig informiert der Vorsitzende alle PIs und alle Professorinnen und Professoren sowie die anderen Habilitierten der relevanten Fakultät über die zweiwöchigen Auslagefrist und den Ort der Auslage. (MASKE 2) 8 PIs + Profs der Fakultät 9 Mitglieder der. 10 Sie können innerhalb der Auslagefrist zu den Gutachten schriftlich Stellung nehmen oder selbst ein Gutachten zur Dissertation vorlegen ( 13, Abs. 4). ( 13, Abs. 5) Nach Ablauf der zweiwöchigen Auslagefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten über die Bewertung der Dissertation. [In eindeutigen Fällen kann dies zeitlich kurz vor der Verteidigung stattfinden.] ( 14, Abs. 2) Der Vorsitzende der Promotionskommission bestimmt im Einvernehmen mit den Gutachtern den Termin für die Disputation und lädt dazu: 1. den Kandidaten, 2. die Gutachter, 3. die Mitglieder des AC, 4. die Mitglieder der BIGSAS gemäß der Ordnung des Instituts für Afrika-Studien an der Universität Bayreuth, sowie 5. weitere Hochschullehrer, die der Arbeit fachlich nahe stehen, 6. die Mitglieder der relevanten Fakultät, die vorab beim Vorsitzenden der Promotionskommission für eine Teilnahme an der Disputation votiert haben, schriftlich ein. Er gibt den Termin den Dekanen und hochschulöffentlich bekannt. (MASKE 3a, 3b) Der Kandidat ist mindestens 14 Tage vor Beginn der Disputation schriftlich zu laden (MASKE 4), es sei denn er verzichtet auf die Ladungsfrist, siehe Schritt Junior Fellow ( 14, Abs. 2) Er kann auf die Ladungsfrist verzichten. (MASKE 5) 12 Disputation Er leitet die Disputation und sorgt für ihren sachgemäßen Ablauf. Als Prüfer fungieren die Mitglieder der Promotionskommission sowie die beiden Gutachter. Alle anderen anwesenden Hochschullehrer haben ein Fragerecht. Die Disputation dauert in der Regel zwei Stunden. Über ihren Verlauf ist ein Protokoll anzufertigen (MASKE 6) ( 14, Abs. 3). In der Disputation wird die Dissertation öffentlich verteidigt ( 14, Abs. 4).

4 Junior Fellow Der Kandidat eröffnet die Disputation mit einem Vortrag von etwa 20 Minuten Dauer, in dem er die Ergebnisse seiner Dissertation vorstellt ( 14, Abs. 4). ( 14, Abs. 5, 15 Abs. 1) Im Anschluss an die Disputation legen die Prüfer unter Ausschluss der Öffentlichkeit die mündliche Note fest. Jeder Prüfer schlägt eine Note gemäß 15 Abs. 1 vor, d.h. mit Auszeichnung (0) = "summa cum laude", sehr gut (1,0) = "magna cum laude", gut (2,0) = "cum laude", befriedigend (3,0) = "rite", unzulänglich (4,0) = "non rite". Die Disputation ist bestanden, wenn alle Prüfer mindestens die Note befriedigend vergeben haben. Weicht die Benotung der Prüfer voneinander ab, so sollen sie sich auf eine Note einigen. Ist dies nicht möglich, so bestimmt sich die Note aus dem auf zwei Stellen hinter dem Komma berechneten arithmetischen Mittel der vorgeschlagenen Noten der Prüfer. ( 15, Abs. 2) Das Gesamtprädikat der Promotion wird vom Vorsitzenden der Promotionskommission festgestellt; es ergibt sich als arithmetisches Mittel aus der Note der Dissertation und der Note der Disputation, wobei die Note der Dissertation doppelt gewertet wird. Es werden ohne Rundung zwei Dezimalstellen berücksichtigt. Dabei ergibt ein Durchschnitt von: 0,00 bis 0,49 das Prädikat "summa cum laude", 0,50 bis 1,49 das Prädikat "magna cum laude", 1,50 bis 2,49 das Prädikat "cum laude", 2,50 bis 3,49 das Prädikat "rite". 13 ( 15, Abs. 3) Nach der Feststellung des Gesamtprädikats der Promotion händigt der Vorsitzende der dem Kandidaten einen Zwischenbescheid aus. Er enthält das Gesamtprädikat, die Note der Dissertation und die Note der Disputation. Der Zwischenbescheid wird vom Vorsitzenden der Promotionskommission unter dem Datum des Tages der Disputation unterzeichnet (MASKE 7). Abschluss 14a Supervisor Imprimatur der Diss und Genehmigung der Zusammenfassung ( 19, Abs. 2). 14b Junior Fellow ( 19, Abs. 1, 2) Nach Bestehen der Disputation hat der Kandidat beim Vorsitzenden der Promotionskommission binnen eines Jahres unentgeltlich gegen Quittung abzuliefern: 1. Pflichtexemplare - 60 gedruckte oder druckähnlich vervielfältigte Exemplare der Dissertation, oder - 5 Exemplare, sofern die Dissertation als selbständige Veröffentlichung im Buchhandel bzw. als Monographie in einer Schriftenreihe mit einer

5 Mindestauflage von 150 Exemplaren erscheint; auf der Rückseite des Titelblattes ist die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes auszuweisen oder - 5 Exemplare, sofern die Dissertation über die Universitätsbibliothek in elektronischer Form im Internet veröffentlicht wird, wobei deren Datenformat und Datenträger mit der Universitätsbibliothek abzustimmen sind. In den Fällen der Buchst. a) und c) muss der Bewerber der Universität das Recht übertragen, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliotheken weitere Kopien von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. 2. eine vom Betreuer genehmigte Zusammenfassung im Umfang von nicht mehr als einer Seite in deutscher, englischer oder französischer Sprache für die Zwecke der Veröffentlichung. Die Promotionskommission kann in besonderen Fällen auf begründeten Antrag des Kandidaten die Frist zur Ablieferung der Pflichtexemplare bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren verlängern. Der Junior Fellow hat dem Vorsitzenden der Promotionskommission eine Bestätigung des Betreuers darüber vorzulegen, dass etwaige von der Promotionskommission geforderte Auflagen erfüllt und sonstige Abweichungen von der eingereichten Fassung nur mit Zustimmung des Betreuers erfolgt sind. Der Junior Fellow trägt die Kosten der Veröffentlichung der Dissertation. Wenn die Dissertation mit magna cum laude oder besser bewertet wurde, können Zuschüsse bei verschiedenen Geldgebern (z.b. DAAD, VG WORT) beantragt werden. Zurzeit unterstützt BIGSAS die Publikation der Dissertation mit bis zu 70% der Kosten, wenn sie in der Bayreuther Reihe Beiträge zur Afrikaforschung erscheint. 15 Nimmt gegen Quittung die Pflichtexemplare entgegen sowie das Imprimatur und die Genehmigung der Zusammenfassung des Supervisors ( 19, Abs. 1, 2). 16 Dean Ausstellung der Urkunde ( 20, Abs. 2, 3).

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