Gesetzliche Grundlagen für die Geschäftstätigkeit der GEMA sind insbesondere
|
|
- Lilli Schulz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1
2 MUSIK UND GEMA Was Musik ist, wissen alle. Was die GEMA ist, wissen viele. Was bei Musikveranstaltungen zu beachten ist, wissen manche. In dieser Information ist Wissenswertes zum Thema: "Musik und GEMA" auf der Basis eines Informationsblattes der GEMA zusammengestellt. 1.0 Rechtsgrundlagen 1.1 Name - Rechtsform - Sitz - Zweck Die GEMA - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte - ist eine Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins kraft staatlicher Verleihung mit Sitz in Berlin. Zweck der GEMA ist der Schutz des geistigen Eigentums des Musikurhebers und die treuhänderische Wahrnehmung seiner Rechte. Daher gehört es zur Geschäftstätigkeit der GEMA. Nutzung des Weltrepertoires urheberrechtlich geschützter Musik in der Bundesrepublik Deutschland zu lizenzieren. Die GEMA arbeitet ohne Gewinn und besitzt kein eigenes Kapital. Alle Erträge werden nach Abzug der notwendigen Verwaltungskosten (Kostensatz = 13,5 % an Komponisten, Textdichter und Musikverleger nach festen Regeln verteilt. 1.2 Urheberrechtsgesetz - Wahrnehmungsgesetz Gesetzliche Grundlagen für die Geschäftstätigkeit der GEMA sind insbesondere das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz = UrhG) das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberwahrnehmungsgesetz = WahrnG). Durch Gesetz ist die GEMA berechtigt und verpflichtet, Verwertungsrechte bei einer erlaubnispflichtigen Nutzung des Weltrepertoires an Musik in Form der Wiedergabe oder der Vervielfältigung geltend zu machen. Die GEMA hat sich durch Berechtigungsverträge mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern, die ihr als Mitglieder angehören, und durch Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften deren Wiedergabe- und Vervielfältigungsrechte an Musikwerken zur ausschließlichen Nutzung übertragen lassen. 1.3 GEMA-Vermutung Zugunsten der GEMA besteht angesichts ihres umfassenden Weltrepertoires eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnisse für die Aufführungsrechte und mechanischen Rechte (= Vervielfältigungsrechte) an inländischer und ausländischer Unterhaltungsmusik in der Bundesrepublik Deutschland. Diese GEMA-Vermutung beinhaltet, dass benutzte Musikstücke Werkcharakter besitzen, im Inland urheberrechtlich geschützt sind und zu dem von der GEMA verwalteten Musikbestand gehören.
3 Um die GEMA-Vermutung zu entkräften, muss zu jedem benutzten Musikwerk unter Beweisantritt konkret angegeben werden, von wem die Musik stammt, und ergänzend vorgetragen werden, dass die Musikurheber entweder nicht durch die GEMA vertreten werden oder deren Musik nicht urheberrechtschutzfähig ist. 2.0 Lizenzierungsverfahren 2.1 Einwilligung nach 13 a Abs. 1 WahrG Vor Beginn einer Veranstaltung mit geschützter Musik ist, wie gesetzlich vorgeschrieben, die Einwilligung der GEMA einzuholen. Diese Pflicht muss der Veranstalter der Veranstalter erfüllen. Als Veranstalter im urheberrechtlichen Sinne gilt, wer für die Musiknutzung in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist. Hierzu zählen alle Personen, welche die Musiknutzung im eigenen Verantwortungsbereich veranlassen, fördern oder dulden. 2.2 Verfahren der Einwilligung Die Einwilligung wird von der GEMA unter der Maßgabe erteilt, dass die Musiknutzung ordnungsgemäß angemeldet und die geforderte tarifliche Vergütung gezahlt ist. Eine Anmeldung ist die wahrheitsgemäße Mitteilung von Umständen, welche für die Bestimmung des im konkreten Einzelfall einzuräumenden Verwertungsrechts und des anzuwendenden Vergütungssatzes durch die GEMA erforderlich sind. Tatsächliche Angaben sind auch zu erteilen für Vergütungsansprüche, für die eine Zahlungspflicht nach dem Urheberrechtsgesetz besteht. Das Absenden einer Anmeldung reicht allein nicht aus, bereits eine Einwilligung der GEMA stillschweigend zu unterstellen. Geht dem Musiknutzer die Einwilligung der GEMA nicht rechtzeitig zu, ist beispielsweise eine telefonische Nachfrage angeraten. Die berechnete tarifliche Vergütung wird vom Veranstalter fristgerecht an die GEMA gezahlt. Berechtigte Interessen des Veranstalters geben keinen sachlichen Grund, die Zahlung zu verweigern oder aufzuschieben. Die Einwilligung wird von der GEMA schriftlich in Form einer Rechnung oder eines Vertrages erteilt. Der Abschluss eines Vertrages ist in der Regel zweckmäßiger und billiger. 2.3 Tarife - Umsatzsteuer Die GEMA hat Tarife aufgestellt über die die Vergütungen, die sie aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche fordert, und im Bundesanzeiger - herausgegeben vom Bundesminister der Justiz - veröffentlicht. Der Zweck des Tarifwerkes ist, bestimmte Sachverhalte in ihrem typischen Gegebenheiten schematisch zu erfassen (BGH GRUR 1974 S. 37), nicht aber individuelle Einzelfälle zu regeln. Die Vergütungssätze sind Nettobeträge, zu denen die Umsatzsteuer in der jeweils festgelegten Höhe hinzuzurechnen ist. 2.4 Musikaufstellung (Musikfolge) Dem Veranstalter von Musikaufführungen mittels Musikern/Sängern obliegt die gesetzliche Pflicht ( 13 a WahrnG), nach der Veranstaltung der GEMA eine Aufstellung der bei der Veranstaltung benutzten geschützten oder wesentlich bearbeiteten Werke zu übersenden. Vordrucke stellt die GEMA auf Anforderung zur Verfügung.
4 2.5 Unerlaubte Musiknutzung Wer eine erlaubnispflichtige Musiknutzung von Werken des GEMA-Repertoires vornimmt, ohne dass diese Musiknutzung rechtzeitig angemeldet und bezahlt ist, begeht eine Urheberrechtsverletzung, die einen Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung ( 97 Abs. 1 UrhG) oder Strafverfolgung ( 106 UrhG) begründen kann. Bei Schadenersatzanspruch ist die GEMA berechtigt, mindestens den doppelten Tarifbetrag nach den Normalvergütungssätzen zu verlangen (vgl. BGHZ Bd. 59 S. 286). Bei juristischen Personen ist der Handelnde - wie der Vorsitzende eines Vereins oder der Geschäftsführer einer GmbH - persönlich mit seinem Privatvermögen haftbar. 3.0 Nutzungsarten von Musik Die GEMA vermittelt zwischen Urheber und Veranstalter, indem sie dem Veranstalter Nutzungsrechte einräumt, welche diesen berechtigen, Musikwerke des GEMA-Repertoires auf die ihm erlaubte Art zu nutzen. 3.1 Wiedergabe von Musik Die häufigste Nutzungsart ist die Wiedergabe von Musik, welche insbesondere umfasst die Aufführung mit Musikern oder Sängern die Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger die Wiedergabe von Radio- oder Fernsehsendungen. Eine eigene Nutzungsart ist die Übertragung von Musikwerken durch funktechnische Mittel wie beispielsweise die Warteschleife in einer Telefonnebenstellenanlage die Verteileranlage zur Weiterübertragung von Bildtonträgern die Rundfunkvermittlungsanlage für Radiosendungen. Musikwiedergaben gelten in der Regel als "öffentlich", was eine Vergütungspflicht auslöst. Dabei ist zu beachten, dass sich der Öffentlichkeitsbegriff im urheberrechtlichen Sinne ( 15 Abs. 3 UrhG) vom allgemeinen Sprachgebrauch (wie "vereinsinterne Veranstaltung" oder "geschlossene Gesellschaft") unterscheidet. Veranstaltungen sind öffentlich, weil die Teilnehmer - anders als bei privaten Familienfeiern - nicht alle persönlich untereinander verbunden sind. Öffentliche Musikwiedergaben bleiben vergütungspflichtig, auch wenn der Eintritt frei ist, die Veranstaltung einem "guten Zweck" dient oder der Veranstalter einen Verlust erleidet. 3.2 Vervielfältigung von Musik Eine wichtige Nutzungsart ist auch die Vervielfältigung von Musik. Hierbei handelt es sich um die Herstellung von Vervielfältigungsstücken eines Musikwerks. Typische Verfahren der Vervielfältigung sind die Aufnahme von Livemusik das Überspielen von Bild- und Tonträgern der Mitschnitt von Radio- oder Fernsehsendungen. 3.3 Kombinierte Nutzungsarten Musik kann sowohl in einer bestimmten Nutzungsart als auch in kombinierten Nutzungsarten verwendet werden. Beispielhaft sind zu nennen Livemusik zu Tanz und Tonträgermusik in der Pause
5 Hintergrundmusik tagsüber und Tanzveranstaltungen abends Radio und Kassettenrekorder in demselben Geschäftsraum. 4.0 Jahrespauschale Werden Musiknutzungen in einem Jahrespauschalvertrag abgegolten, kann der Veranstalter Kosten sparen. Der tarifliche Nachlass bestimmt sich nach den jeweiligen Vergütungssätzen. 5.0 Andere Organisationen 5.1 GVL und VG WORT Die GVL - Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbh Hamburg - ist eine Verwertungsgesellschaft zu deren Geschäftstätigkeit die Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen gehört, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz für ausübende Künstler wie Musiker/Sänger sowie für Hersteller von Tonträgern und Videoclips ergeben. Wortautoren wie Schriftsteller oder Übersetzer und deren Verleger haben sich in der VG WORT - Verwertungsgesellschaft WORT -, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung München - zusammengeschlossen. Nach Maßgabe der Satzung und der Wahrnehmungsverträge nimmt die VG WORT Urheberrechte an erschienenen Sprachwerken wahr. Die beiden Verwertungsgesellschaften haben der GEMA vertraglich ein Inkassomandat erteilt, sodass die GEMA das Inkasso im eigenen Namen für Rechnungen GVL und VG WORT durchführt. Berechnet wird die tarifliche Vergütung durch einen prozentualen Zuschlag zu den entsprechenden GEMA-Tarifen. 5.2 GEZ Wer ein Radio oder einen Fernseher aufgestellt hat, muss das Gerät bei der GEZ -Gebührenzentrale der ARD und des ZDF-, anmelden und eine Rundfunkgebühr bezahlen. Abgegolten wird die Dienstleistung dieser Rundfunkanstalten, Sendungen zum Empfang auszustrahlen ( 20 UrhG). Unabhängig von der GEZ besteht die GEMA, die eigene Rechte wahrnimmt. Daher ist die öffentliche Wiedergabe von Radio- oder Fernsehsendungen bei der GEMA anzumelden ( 22 UrhG). 6.0 Organisation der GEMA-Bezirksdirektion Wiesbaden 6.1 Zuständigkeitsbereiche Die Bezirksdirektion Wiesbaden ist zuständig für alle natürlichen und juristischen Personen, die ihren Wohnort/Sitz in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz oder Saarland haben, wobei es unbeachtlich ist, an welchem Ort in der Bundesrepublik Deutschland die Musik gespielt wird. 6.2 Anschrift - Telefon - Konto - Telefax - Kernzeit Hausanschrift Postanschrift GEMA GEMA Bezirksdirektion Wiesbaden Bezirksdirektion Wiesbaden Abraham-Lincoln-Straße 20 Postfach Wiesbaden Wiesbaden
6 Telefon (Durchwahl möglich) Bankverbindung Dresdner Bank AG Wiesbaden Konto-Nr.: BLZ Telefax Kernzeit (Besuche und Telefonate) Montag - Donnerstag bis Uhr und bis Uhr Freitag bis Uhr und bis Uhr. 6.3 Internet Die Internet-Adresse der GEMA ist
7 Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich Die Vergütungssätze U-VK finden für Einzelaufführungen mit Musikern - gleichgültig ob Berufsoder Laienmusiker- Anwendung; sie gelten für Unterhaltungs- und Tanzmusikaufführungen, ferner für Unterhaltungskonzerte, Festzeltveranstaltungen, Musikaufführungen bei Varietéveranstaltungen, Bunten Nachmittagen, bunten Abenden, Modeschauen und ähnlichen Veranstaltungen. 2. Berechnung Die allgemeinen Vergütungssätze in Abschnitt I werden je nach Art der Aufführungen für einen bestimmten Zeitraum oder je Veranstaltung berechnet. Für eigene Musikaufführungen von Gastwirten erfolgt die Berechnung ausschließlich nach Ziff. 2a) der allgemeinen Bestimmungen. a) Unterhaltungs- und Tanzmusikaufführungen Die Vergütungssätze in Abschnitt I gelten für Unterhaltungs- und Tanzmusikaufführungen nach 15 Uhr, soweit sie spätestens um 22 Uhr beendet sind, oder für Aufführungen nach 18 Uhr. Bei Musikaufführungen, die zwischen 15 Uhr und 18 Uhr beginnen und länger als bis 22 Uhr dauern, erhöhen sich die Vergütungssätze um 50 %. Der Zuschlag von 50 % entfällt bei Musikaufführungen im Freien, die bei ungünstiger Witterung nicht in einen geschlossenen Raum verlegt werden können. Finden an den gleichen Tagen auch nachmittags oder abends Musikaufführungen statt, werden für die Musikaufführungen vor 15 Uhr und 33 1/3 % der Vergütungssätze berechnet. b) Unterhaltungskonzerte, Varietéveranstaltungen, Bunte Nachmittage, Bunte Abende, Modeschauen und ähnliche Veranstaltungen. Für Unterhaltungskonzerte, Varietéveranstaltungen, Bunte Nachmittage, Bunte Abende, Modeschauen und ähnliche Veranstaltungen werden die Vergütungssätze in Abschnitt I je Veranstaltung berechnet. Für weitere Veranstaltungen derselben Art des gleichen Veranstalters, die am gleichen Tag im gleichen Veranstaltungsraum oder auf dem gleichen Veranstaltungsplatz durchgeführt werden, ermäßigen sich die Vergütungssätze um 50 %. Bei Veranstaltungen mit verschiedenen Eintrittspreisen gilt die Veranstaltung mit dem höchsten Eintrittsgeld als erste Veranstaltung. c) Musikaufführungen vor Stuhlreihen Für Musikaufführungen vor Stuhlreihen werden die Vergütungssätze in Abschnitt I nach der Anzahl der vorhandenen Sitzplätze ( 1 1/2 Sitzplätze = 1 m ² ) berechnet. d) Musikaufführungen im Freien Für Musikaufführungen im Freien werden die Vergütungssätze in Abschnitt I nach dem Personenfassungsvermögen der Veranstaltungsplätze (1 1/2 Personen = 1 m ² ) oder, wenn die
8 genaue Angabe des Personenfassungsvermögens nicht möglich ist, nach der Gesamtbesucherzahl berechnet. e) Abschluss eines Jahrespauschalvertrages Bei Abschluss eines Jahrespauschalvertrages über Veranstaltungen innerhalb des Vertragsjahres wird auf die Vergütungssätze in Abschnitt I ein Vertragsnachlass von 10 % bis zur 40sten Veranstaltung, 20 % ab der 41sten Veranstaltung bis zur 80sten Veranstaltung, 30 % ab der 81sten Veranstaltung bis zur 120sten Veranstaltung, 40 % ab der 121sten Veranstaltung bis zur 160sten Veranstaltung, 50 % für Veranstaltungen ab der 161sten Veranstaltung gewährt. Bei Festzeltveranstaltungen mit über m ² in demselben Veranstaltungsraum und an demselben Veranstaltungsort und an mehr als 10 Tagen erhöht sich der Nachlass um 12,5 %. Nachlässe von 20 % und mehr können nur dann gewährt werden, wenn die Veranstaltungen innerhalb des gleichen Veranstaltungsbetriebes durchgeführt werden. Die besonderen Vergütungssätze werden je Veranstaltung berechnet. 3. Rechtzeitiger Erwerb der Einwilligung Die Vergütungssätze finden nur für Musikaufführungen Anwendung, für die die Einwilligung von der GEMA rechtzeitig vorher erworben wird. 4. Umfang der Einwilligung Durch die Vergütungssätze sind nur Musikaufführungen in dem der Berechnung zugrunde liegenden Umfang abgegolten. Für die Übertragung der Musikaufführungen in weitere Veranstaltungsräume oder auf weitere Veranstaltungsplätze ist eine besondere Einwilligung erforderlich. Die Vergütungssätze gelten nicht für Musikaufführungen mit Werbung. Soweit die Berechnung der Vergütungssätze nicht nach der Größe bzw. dem Personenfassungsvermögen der Veranstaltungsräume und Veranstaltungsplätze oder nach der Besucherzahl erfolgt (Abschnitt II, Ziff. 2, 3 und 4), wird die Einwilligung nur für die unmittelbaren Darbietungen durch Musiker erworben. Die Einwilligung umfasst nur die der GEMA zustehenden Rechte. Die Einwilligung berechtigt nicht zur Vervielfältigung der aufgeführten Musikstücke (Aufnahme auf Schallplatte, Band, Draht usw.). Die Vergütungssätze sind unbeschadet der Anzahl der aufgeführten Musikstücke und unabhängig davon, in welchem Umfang von den zur Verfügung gestellten Aufführungsrechten Gebrauch gemacht wird, zu zahlen. Abgegolten sind nur die Musikaufführungen, für die zwischen dem Veranstalter und dem ausübenden Künstler ein Vertrag besteht. 5. Gesamtvertragsnachlass Den Mitgliedern von Organisationen, mit denen die GEMA einen Gesamtvertrag für diesen Tarif abgeschlossen hat, wird ein Nachlass entsprechend den gesamtvertraglichen Vereinbarungen eingeräumt.
9 Besondere Vergütungssätze 1. Musikaufführungen bei Versammlungen und Kundgebungen Vergütungssätze in Abschnitt I mit einem Nachlass von 25 %. 2. Platzkonzerte im Freien (ohne Bewirtung) - Dauer in allgemeinen bis zu 20 Minuten - je Konzert Euro 39,40 3. Musikaufführungen bei Festumzügen und Umzügen a) je mitwirkende Kapelle Euro 21,70 b) je mitwirkender Spielmannszug (Trommler- und Pfeiferkorps) Euro 10,90 4. Musikaufführungen bei Sportveranstaltungen a) Vergütungssätze in Abschnitt I nach der Gesamtbe- Sucherzahl (1 1/2 Personen = 1 m ² ) b) Sportveranstaltungen mit lediglich musikalischer Umrahmung: aa) bis zu 500 Besucher Euro 14,90 bb) bis zu Besucher Euro 29,80 cc) je weitere angefangene Besucher Euro 14,90.
10
11
12
Für Unterhaltungsmusik mit Tonträgern in Musikkneipen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Betrieben
Tarif Vergütungssätze M-CD Für Unterhaltungsmusik mit Tonträgern in Musikkneipen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Betrieben 01.01.2016 (3) Nettobeträge zuzüglich z. Zt. 7 % Umsatzsteuer I. Allgemeines
MehrWorkshop - GEMAinfo. Stand: November 2014
Workshop - GEMAinfo Was macht die GEMA und auf welcher Grundlage? Welche Rechte haben Urheber? Wann ist ein Lizenzerwerb notwendig? Gibt es auch GEMA-freie Musik? Die GEMA Tarifreform Welche Nachlässe
MehrHintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.
HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker
MehrHerzlich willkommen zur Informationsveranstaltung: Die GEMA Aufgaben und Arbeit einer musikalischen Verwertungsgesellschaft
Herzlich willkommen zur Informationsveranstaltung: Die GEMA Aufgaben und Arbeit einer musikalischen Verwertungsgesellschaft 23.11.2013 GEMA Informationsveranstaltung BLSV, Grainau 1 Gliederung 1. Aufgaben
Mehrfür Konzerte der Unterhaltungsmusik und Wortkabarett (Wortkabarett, Comedy u.ä.)
PDF: 17/12/15 Tarif Vergütungssätze U-K für Konzerte der Unterhaltungsmusik und Wortkabarett (Wortkabarett, Comedy u.ä.) Nettobeträge zuzüglich z. Zt. 7 % Umsatzsteuer I. Vergütungssätze 1. Die Vergütung
MehrWelche Rechte brauche ich?
Welche Rechte brauche ich? - Herstellungsrecht / Synch Right - Urheber / Verlag - Leistungsschutzrecht / Master Right - Interpret / Label - Aufführungs- und Vervielfältigunsgrechte - Verwertungsgesellschaft
MehrGEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin
GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin Vergütungssätze VR-AV DT-H 3 für die Vervielfältigung von Werken des GEMA-Repertoires auf audiovisuellen Datenträgern
MehrTarif. Vergütungssätze M-V. Für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe mit Veranstaltungscharakter. I. Allgemeines 01.01.
Tarif Vergütungssätze M-V Für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe mit Veranstaltungscharakter 01.01.2016 (7) Nettobeträge zuzüglich z. Zt. 7 % Umsatzsteuer I. Allgemeines 1. Geltungsbereich
MehrAktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke
Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke 10. April 2010 Ines Hilpert-Kruck, Fortbildung Urheber- u. Medienrecht, Hamburg, 9./10. April 2010 Werbung
MehrGEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin
GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin Vergütungssätze VR-W 2 für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Websites mit Electronic Commerce
Mehrim Folgenden kurz, auch mehrheitlich, Lizenzgeber genannt, einerseits, und
L I Z E N Z V E R T R A G abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen Name: E-Mail Kontoverbindung: oder Band: bestehend aus den Interpreten: 1).. 6). 2). 7)... 3). 8). 4). 9). 5). 10) die Band vertreten
MehrDie GEMA und das Urheberrecht in Schulen. Referent Martin W. Vierrath GEMA Bezirksdirektion Stuttgart
Die GEMA und das Urheberrecht in Schulen Referent Martin W. Vierrath GEMA Bezirksdirektion Stuttgart A. Informationen zur GEMA B. Gesetzliche Grundlagen zum Urheberrecht C. Pauschalvertrag zwischen Bundesverband
MehrUrheber- und Leistungsschutzrechte Teil II
Der Urheber Nach 7 UrhG ist der Schöpfer des Werkes der Urheber. Als Urheber kommen nach dem deutschen Urheberrecht nur natürliche Personen in Betracht. Dies ist z. B. in den USA anders, dort können auch
MehrPauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen
Vertrag über Fotokopien VtgFotokop 96-6 Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen Vom 11./19.
MehrTarif. Vergütungssätze U-V. Für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern. I. Allgemeines 01.01.2016 (8)
Tarif Vergütungssätze U-V Für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern 01.01.2016 (8) Nettobeträge zuzüglich z. Zt. 7 % Umsatzsteuer I. Allgemeines 1. Geltungsbereich Die Vergütungssätze U-V finden -
MehrVorlesung Medienrecht 23. März 2015
Vorlesung Medienrecht 23. März 2015 Was ist Medienrecht? Es gibt verschiedene Definitionen für Medienrecht. Nach einer weiten Definition ist Medienrecht die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die die Arbeit
Mehrwww.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006
www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung Bad Hofgastein 4. Mai 2006 RA Mag. Ralph Kilches Inhalt Urheberrecht und Freie Werknutzung Lehrer Schüler Schulbuch Urheberrechte an Foto Musik
MehrGEMA. Wer oder was ist die GEMA? Welche Nutzungen sind GEMA-pflichtig? ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R18
ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R18 Stand: Mai 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 GEMA Wer oder was ist die GEMA? Das Kürzel GEMA
MehrGesamtvertrag 1510423300
Gesamtvertrag 1510423300 Zwischen der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin, vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Harald Heker (Vorstandsvorsitzender),
MehrKollektive Rechtewahrnehmung: freiwillig und gesetzlich
Kollektive Rechtewahrnehmung: freiwillig und gesetzlich Dr. Robert Staats - VG WORT GRUR Jahrestagung am 25. September 2014 in Düsseldorf Fachausschuss Urheber- und Verlagsrecht Einleitung Freiwillige
MehrAnlage 1. Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1)
Gemeinde Gemmingen Anlage 1 An das Bürgermeisteramt Gemmingen Hauptamt Frau Karin Gross Hausener Str. 1 75050 Gemmingen I. Antrag Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1) Ich beantrage
MehrRechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1
Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1 Urheber- & Persönlichkeitsrechte beim Management von Nachlässen und Autorenbibliotheken Berlin 23./24. April 2009 Dr. Harald Müller Urheberrecht / Persönlichkeitsrecht
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrTarif D 2008 2016 SUISA. Konzertgesellschaften SUISA. Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik
SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik Tarif D 2008 2016 Konzertgesellschaften Genehmigt von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten
MehrUrheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen
Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen RA Christoph Kluss RAe Haaß & Kluss Martorffstr. 5 D 60320 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 562095 lawoffice@t-online.de Was ist ein Urheberrecht? Voraussetzung
MehrBerechnungsbeispiele zur GEMA-Tarifreform ab 1.4.2013
Berechnungsbeispiele zur GEMA-Tarifreform ab 1.4.2013 Am 2. April 2012 hat die GEMA, ohne dass es vorher zu einer Verständigung mit dem langjährigen Verhandlungspartner, dem DEHOGA bzw. der Bundesvereinigung
MehrMuster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher
Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrUrheberrecht im Internet
Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem
MehrMusik kostet Geld - Die GEMA
Musik kostet Geld - Die GEMA Na klar, Musik kostet Geld! Gleichgültig ob man auf ein Konzert geht, eine Band oder einen Musikverein engagiert oder ob man beispielsweise eine CD kauft. Immer muß man dafür
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrWelche Regeln gibt es für das ZDF?
Welche Regeln gibt es für das ZDF? Die Programme vom ZDF müssen sich an bestimmte Regeln halten. Die Fernseh-Programme, und die Internet-Angebote. Diese Regeln gibt es zum Beispiel: Alle Programme vom
Mehrim Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...
im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... wohnhaft in...... (im folgenden Schüler) wird folgender
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrDie Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:
Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited
MehrInternet- und Urheberrecht
Internet- und Urheberrecht Von den Verwertungsrechten, dem Vervielfältigungsrecht und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bis zum elearning Gabriele Beger, SUB Hamburg Informations- und Urheberrecht
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrWiderrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein
MehrChristina Klein. Wie Sie Ihre Ideen schützen können. interna Ihr persönlicher Experte
Christina Klein Wie Sie Ihre Ideen schützen können interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung........................................ 2. Die Markenanmeldung.............................. 3.
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrEin kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere
Fakultät Informatik Medieninformatik INF-B-490 Institut für Software- und Multimediatechnik, Computergrafik Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere Dresden, 18.04.2012 Urheberrechtsgesetz Was
MehrMedienrecht. Datenschutz Urheberrecht
Medienrecht Datenschutz Urheberrecht Problemaufriss/Gefahrenlage Unterscheidung Printmedium Internet Gefahren im Internet ungleich höher Datenschutz Personenbezogene Daten Betrifft Mitarbeiter, Gemeindemitglied,
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrBekanntmachung an Importeure/Hersteller und an gewerbliche Endabnehmer/Behörden zur Höhe der Vergütungen gemäß 54 UrhG für
Bekanntmachung an Importeure/Hersteller und an gewerbliche Endabnehmer/Behörden zur Höhe der Vergütungen gemäß 54 UrhG für PCs (bis 31.12.2010) Festplatten Produkte der Unterhaltungselektronik Tablets
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
MehrWiderrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem
MehrAusbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen
Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...
MehrWiderrufsbelehrung für die Zeitungs-App/PDF der Berliner Verlag GmbH
Widerrufsbelehrung für die Zeitungs-App/PDF der Berliner Verlag GmbH Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften
MehrPANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und
PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-
MehrHeidelberger Lebensversicherung AG
Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Donnerstag, 13. Juni 2013, um 11:00 Uhr, Forum
MehrDas Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.
Skript 1 Besonderer Teil des Medienrechts Urheberrecht I. Einführung in das Urheberrecht und das Urheberrechtsgesetz 1) Urheberrecht als Rechtsgebiet Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrDarlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift
Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
MehrMERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007
Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrZeichen bei Zahlen entschlüsseln
Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren
Mehra) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrWissenswertes zum Thema Umzug und Reisen
Informationsblatt Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Wichtige Informationen zum Arbeitslosengeld Agentur für Arbeit Musterstadthausen Umzug Allgemeines Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist davon
Mehr126 AktG (Anträge von Aktionären)
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge
MehrEintrittsgeld, Tanzgeld oder sonstiges Entgelt
Tarif Vergütungssätze U-VK für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern 1.4.2008 (39) Nettobeträge zuzüglich z. Zt. 7 % Umsatzsteuer I. Allgemeine Vergütungssätze Vergütungssatz je Veranstaltung in Eintrittsgeld,
Mehr4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV
4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Invalidenversicherung vergütet die Reisekosten, die sie für die Umsetzung der von ihr angeordneten
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrEintrittsgeld, Tanzgeld oder sonstiges Entgelt A B C D E F G
Tarif Vergütungssätze U-VK für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern 1.1.2009 (40) Nettobeträge zuzüglich z. Zt. 7 % Umsatzsteuer I. Allgemeine Vergütungssätze (ID 500-504) Vergütungssatz je Veranstaltung
MehrPreisliste GRANID für External-Nutzer. (Preisliste gültig ab 01.01.2014)
Preisliste GRANID für External-Nutzer (Preisliste gültig ab 01.01.2014) Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil der Unterlagen darf in irgendeiner Form ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der gibgreiner
MehrUrheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007
Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden
MehrMINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT
MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Postfach 10 34 42 70029 Stuttgart An die öffentlichen Schulen im Land Baden-Württemberg nachrichtlich:
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
MehrAllgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial
Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial Stand 24.07.2015 Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen der M&L Appenweier Frische GmbH (nachstehend Verkäufer genannt)
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrUrheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten
Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag
MehrDas Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern
Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie sich um die Entfernung vermutlich gesetzwidriger
MehrWechselbereitschaft von. Bevölkerungsrepräsentative Umfrage vom 09. Januar 2014. www.putzundpartner.de 2014 PUTZ & PARTNER Unternehmensberatung AG
Wechselbereitschaft von Stromkunden 2014 Bevölkerungsrepräsentative Umfrage vom 09. Januar 2014 PUTZ & PARTNER Unternehmensberatung AG Telefon: +49 (0)40 35 08 14-0 Seite Telefax: 0 +49 (0)40 35 08 14-80
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrArbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele
01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet
MehrDas sagt die UN-Behinderten-Rechts-Konvention zu Barriere-Freiheit Wie barriere-frei ist Deutschland?
Das sagt die UN-Behinderten-Rechts-Konvention zu Barriere-Freiheit Wie barriere-frei ist Deutschland? Vortrag von Andreas Bethke Er ist der Vorsitzende vom Bundes-Kompetenz-Zentrum Barriere-Freiheit. Er
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrDeutsches Forschungsnetz
Deutsches Forschungsnetz In fünf Schritten in die DFN-Cloud Jochem Pattloch 68. Mitgliederversammlung 3. Juni 2014, Berlin Schritt 1: Rahmenvertrag n Zunächst ist es erforderlich, dass Sie einen Rahmenvertrag
MehrTauschbörsen File Sharing Netze
1 1. Urheberrecht beachten Tauschbörsen - Millionen von Usern verwenden täglich Programme wie Kazaa, Limewire oder BitTorrent, um Musik, Videos, Texte oder Software vom Internet herunterzuladen oder zu
MehrGeistiges Eigentum im Internet
Gliederung: Geistiges Eigentum im Internet Referent: Alexander Klaus Matrikel: 17452 Veranstaltung: Internetrecht Dozent: Prof. Dr. Klaus Lammich 1. Geistiges Eigentum 1.1 Abgrenzung zum Sacheingentum
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrCatherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1
Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld
MehrHauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5
Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG und weitere Informationen gem. 124a Satz 1 Nr. 2, Nr. 4
MehrWichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz
Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Die Parteien CDU, die SPD und die CSU haben versprochen: Es wird ein Bundes-Teilhabe-Gesetz geben. Bis jetzt gibt es das Gesetz noch nicht. Das dauert
MehrBund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung:
Die Berufsverbände der Hebammen: Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt Deutscher Hebammenverband e.v. (DHV), Karlsruhe - einerseits - sowie der GKV-Spitzenverband, Berlin -
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrFördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung
Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung I. Name, Zweck und Geschäftsführung Der Verein führt den Namen "Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v.. Der
Mehr