Gesetzliche Grundlagen für die Geschäftstätigkeit der GEMA sind insbesondere

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2 MUSIK UND GEMA Was Musik ist, wissen alle. Was die GEMA ist, wissen viele. Was bei Musikveranstaltungen zu beachten ist, wissen manche. In dieser Information ist Wissenswertes zum Thema: "Musik und GEMA" auf der Basis eines Informationsblattes der GEMA zusammengestellt. 1.0 Rechtsgrundlagen 1.1 Name - Rechtsform - Sitz - Zweck Die GEMA - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte - ist eine Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins kraft staatlicher Verleihung mit Sitz in Berlin. Zweck der GEMA ist der Schutz des geistigen Eigentums des Musikurhebers und die treuhänderische Wahrnehmung seiner Rechte. Daher gehört es zur Geschäftstätigkeit der GEMA. Nutzung des Weltrepertoires urheberrechtlich geschützter Musik in der Bundesrepublik Deutschland zu lizenzieren. Die GEMA arbeitet ohne Gewinn und besitzt kein eigenes Kapital. Alle Erträge werden nach Abzug der notwendigen Verwaltungskosten (Kostensatz = 13,5 % an Komponisten, Textdichter und Musikverleger nach festen Regeln verteilt. 1.2 Urheberrechtsgesetz - Wahrnehmungsgesetz Gesetzliche Grundlagen für die Geschäftstätigkeit der GEMA sind insbesondere das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz = UrhG) das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberwahrnehmungsgesetz = WahrnG). Durch Gesetz ist die GEMA berechtigt und verpflichtet, Verwertungsrechte bei einer erlaubnispflichtigen Nutzung des Weltrepertoires an Musik in Form der Wiedergabe oder der Vervielfältigung geltend zu machen. Die GEMA hat sich durch Berechtigungsverträge mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern, die ihr als Mitglieder angehören, und durch Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften deren Wiedergabe- und Vervielfältigungsrechte an Musikwerken zur ausschließlichen Nutzung übertragen lassen. 1.3 GEMA-Vermutung Zugunsten der GEMA besteht angesichts ihres umfassenden Weltrepertoires eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnisse für die Aufführungsrechte und mechanischen Rechte (= Vervielfältigungsrechte) an inländischer und ausländischer Unterhaltungsmusik in der Bundesrepublik Deutschland. Diese GEMA-Vermutung beinhaltet, dass benutzte Musikstücke Werkcharakter besitzen, im Inland urheberrechtlich geschützt sind und zu dem von der GEMA verwalteten Musikbestand gehören.

3 Um die GEMA-Vermutung zu entkräften, muss zu jedem benutzten Musikwerk unter Beweisantritt konkret angegeben werden, von wem die Musik stammt, und ergänzend vorgetragen werden, dass die Musikurheber entweder nicht durch die GEMA vertreten werden oder deren Musik nicht urheberrechtschutzfähig ist. 2.0 Lizenzierungsverfahren 2.1 Einwilligung nach 13 a Abs. 1 WahrG Vor Beginn einer Veranstaltung mit geschützter Musik ist, wie gesetzlich vorgeschrieben, die Einwilligung der GEMA einzuholen. Diese Pflicht muss der Veranstalter der Veranstalter erfüllen. Als Veranstalter im urheberrechtlichen Sinne gilt, wer für die Musiknutzung in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist. Hierzu zählen alle Personen, welche die Musiknutzung im eigenen Verantwortungsbereich veranlassen, fördern oder dulden. 2.2 Verfahren der Einwilligung Die Einwilligung wird von der GEMA unter der Maßgabe erteilt, dass die Musiknutzung ordnungsgemäß angemeldet und die geforderte tarifliche Vergütung gezahlt ist. Eine Anmeldung ist die wahrheitsgemäße Mitteilung von Umständen, welche für die Bestimmung des im konkreten Einzelfall einzuräumenden Verwertungsrechts und des anzuwendenden Vergütungssatzes durch die GEMA erforderlich sind. Tatsächliche Angaben sind auch zu erteilen für Vergütungsansprüche, für die eine Zahlungspflicht nach dem Urheberrechtsgesetz besteht. Das Absenden einer Anmeldung reicht allein nicht aus, bereits eine Einwilligung der GEMA stillschweigend zu unterstellen. Geht dem Musiknutzer die Einwilligung der GEMA nicht rechtzeitig zu, ist beispielsweise eine telefonische Nachfrage angeraten. Die berechnete tarifliche Vergütung wird vom Veranstalter fristgerecht an die GEMA gezahlt. Berechtigte Interessen des Veranstalters geben keinen sachlichen Grund, die Zahlung zu verweigern oder aufzuschieben. Die Einwilligung wird von der GEMA schriftlich in Form einer Rechnung oder eines Vertrages erteilt. Der Abschluss eines Vertrages ist in der Regel zweckmäßiger und billiger. 2.3 Tarife - Umsatzsteuer Die GEMA hat Tarife aufgestellt über die die Vergütungen, die sie aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche fordert, und im Bundesanzeiger - herausgegeben vom Bundesminister der Justiz - veröffentlicht. Der Zweck des Tarifwerkes ist, bestimmte Sachverhalte in ihrem typischen Gegebenheiten schematisch zu erfassen (BGH GRUR 1974 S. 37), nicht aber individuelle Einzelfälle zu regeln. Die Vergütungssätze sind Nettobeträge, zu denen die Umsatzsteuer in der jeweils festgelegten Höhe hinzuzurechnen ist. 2.4 Musikaufstellung (Musikfolge) Dem Veranstalter von Musikaufführungen mittels Musikern/Sängern obliegt die gesetzliche Pflicht ( 13 a WahrnG), nach der Veranstaltung der GEMA eine Aufstellung der bei der Veranstaltung benutzten geschützten oder wesentlich bearbeiteten Werke zu übersenden. Vordrucke stellt die GEMA auf Anforderung zur Verfügung.

4 2.5 Unerlaubte Musiknutzung Wer eine erlaubnispflichtige Musiknutzung von Werken des GEMA-Repertoires vornimmt, ohne dass diese Musiknutzung rechtzeitig angemeldet und bezahlt ist, begeht eine Urheberrechtsverletzung, die einen Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung ( 97 Abs. 1 UrhG) oder Strafverfolgung ( 106 UrhG) begründen kann. Bei Schadenersatzanspruch ist die GEMA berechtigt, mindestens den doppelten Tarifbetrag nach den Normalvergütungssätzen zu verlangen (vgl. BGHZ Bd. 59 S. 286). Bei juristischen Personen ist der Handelnde - wie der Vorsitzende eines Vereins oder der Geschäftsführer einer GmbH - persönlich mit seinem Privatvermögen haftbar. 3.0 Nutzungsarten von Musik Die GEMA vermittelt zwischen Urheber und Veranstalter, indem sie dem Veranstalter Nutzungsrechte einräumt, welche diesen berechtigen, Musikwerke des GEMA-Repertoires auf die ihm erlaubte Art zu nutzen. 3.1 Wiedergabe von Musik Die häufigste Nutzungsart ist die Wiedergabe von Musik, welche insbesondere umfasst die Aufführung mit Musikern oder Sängern die Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger die Wiedergabe von Radio- oder Fernsehsendungen. Eine eigene Nutzungsart ist die Übertragung von Musikwerken durch funktechnische Mittel wie beispielsweise die Warteschleife in einer Telefonnebenstellenanlage die Verteileranlage zur Weiterübertragung von Bildtonträgern die Rundfunkvermittlungsanlage für Radiosendungen. Musikwiedergaben gelten in der Regel als "öffentlich", was eine Vergütungspflicht auslöst. Dabei ist zu beachten, dass sich der Öffentlichkeitsbegriff im urheberrechtlichen Sinne ( 15 Abs. 3 UrhG) vom allgemeinen Sprachgebrauch (wie "vereinsinterne Veranstaltung" oder "geschlossene Gesellschaft") unterscheidet. Veranstaltungen sind öffentlich, weil die Teilnehmer - anders als bei privaten Familienfeiern - nicht alle persönlich untereinander verbunden sind. Öffentliche Musikwiedergaben bleiben vergütungspflichtig, auch wenn der Eintritt frei ist, die Veranstaltung einem "guten Zweck" dient oder der Veranstalter einen Verlust erleidet. 3.2 Vervielfältigung von Musik Eine wichtige Nutzungsart ist auch die Vervielfältigung von Musik. Hierbei handelt es sich um die Herstellung von Vervielfältigungsstücken eines Musikwerks. Typische Verfahren der Vervielfältigung sind die Aufnahme von Livemusik das Überspielen von Bild- und Tonträgern der Mitschnitt von Radio- oder Fernsehsendungen. 3.3 Kombinierte Nutzungsarten Musik kann sowohl in einer bestimmten Nutzungsart als auch in kombinierten Nutzungsarten verwendet werden. Beispielhaft sind zu nennen Livemusik zu Tanz und Tonträgermusik in der Pause

5 Hintergrundmusik tagsüber und Tanzveranstaltungen abends Radio und Kassettenrekorder in demselben Geschäftsraum. 4.0 Jahrespauschale Werden Musiknutzungen in einem Jahrespauschalvertrag abgegolten, kann der Veranstalter Kosten sparen. Der tarifliche Nachlass bestimmt sich nach den jeweiligen Vergütungssätzen. 5.0 Andere Organisationen 5.1 GVL und VG WORT Die GVL - Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbh Hamburg - ist eine Verwertungsgesellschaft zu deren Geschäftstätigkeit die Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen gehört, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz für ausübende Künstler wie Musiker/Sänger sowie für Hersteller von Tonträgern und Videoclips ergeben. Wortautoren wie Schriftsteller oder Übersetzer und deren Verleger haben sich in der VG WORT - Verwertungsgesellschaft WORT -, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung München - zusammengeschlossen. Nach Maßgabe der Satzung und der Wahrnehmungsverträge nimmt die VG WORT Urheberrechte an erschienenen Sprachwerken wahr. Die beiden Verwertungsgesellschaften haben der GEMA vertraglich ein Inkassomandat erteilt, sodass die GEMA das Inkasso im eigenen Namen für Rechnungen GVL und VG WORT durchführt. Berechnet wird die tarifliche Vergütung durch einen prozentualen Zuschlag zu den entsprechenden GEMA-Tarifen. 5.2 GEZ Wer ein Radio oder einen Fernseher aufgestellt hat, muss das Gerät bei der GEZ -Gebührenzentrale der ARD und des ZDF-, anmelden und eine Rundfunkgebühr bezahlen. Abgegolten wird die Dienstleistung dieser Rundfunkanstalten, Sendungen zum Empfang auszustrahlen ( 20 UrhG). Unabhängig von der GEZ besteht die GEMA, die eigene Rechte wahrnimmt. Daher ist die öffentliche Wiedergabe von Radio- oder Fernsehsendungen bei der GEMA anzumelden ( 22 UrhG). 6.0 Organisation der GEMA-Bezirksdirektion Wiesbaden 6.1 Zuständigkeitsbereiche Die Bezirksdirektion Wiesbaden ist zuständig für alle natürlichen und juristischen Personen, die ihren Wohnort/Sitz in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz oder Saarland haben, wobei es unbeachtlich ist, an welchem Ort in der Bundesrepublik Deutschland die Musik gespielt wird. 6.2 Anschrift - Telefon - Konto - Telefax - Kernzeit Hausanschrift Postanschrift GEMA GEMA Bezirksdirektion Wiesbaden Bezirksdirektion Wiesbaden Abraham-Lincoln-Straße 20 Postfach Wiesbaden Wiesbaden

6 Telefon (Durchwahl möglich) Bankverbindung Dresdner Bank AG Wiesbaden Konto-Nr.: BLZ Telefax Kernzeit (Besuche und Telefonate) Montag - Donnerstag bis Uhr und bis Uhr Freitag bis Uhr und bis Uhr. 6.3 Internet Die Internet-Adresse der GEMA ist

7 Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich Die Vergütungssätze U-VK finden für Einzelaufführungen mit Musikern - gleichgültig ob Berufsoder Laienmusiker- Anwendung; sie gelten für Unterhaltungs- und Tanzmusikaufführungen, ferner für Unterhaltungskonzerte, Festzeltveranstaltungen, Musikaufführungen bei Varietéveranstaltungen, Bunten Nachmittagen, bunten Abenden, Modeschauen und ähnlichen Veranstaltungen. 2. Berechnung Die allgemeinen Vergütungssätze in Abschnitt I werden je nach Art der Aufführungen für einen bestimmten Zeitraum oder je Veranstaltung berechnet. Für eigene Musikaufführungen von Gastwirten erfolgt die Berechnung ausschließlich nach Ziff. 2a) der allgemeinen Bestimmungen. a) Unterhaltungs- und Tanzmusikaufführungen Die Vergütungssätze in Abschnitt I gelten für Unterhaltungs- und Tanzmusikaufführungen nach 15 Uhr, soweit sie spätestens um 22 Uhr beendet sind, oder für Aufführungen nach 18 Uhr. Bei Musikaufführungen, die zwischen 15 Uhr und 18 Uhr beginnen und länger als bis 22 Uhr dauern, erhöhen sich die Vergütungssätze um 50 %. Der Zuschlag von 50 % entfällt bei Musikaufführungen im Freien, die bei ungünstiger Witterung nicht in einen geschlossenen Raum verlegt werden können. Finden an den gleichen Tagen auch nachmittags oder abends Musikaufführungen statt, werden für die Musikaufführungen vor 15 Uhr und 33 1/3 % der Vergütungssätze berechnet. b) Unterhaltungskonzerte, Varietéveranstaltungen, Bunte Nachmittage, Bunte Abende, Modeschauen und ähnliche Veranstaltungen. Für Unterhaltungskonzerte, Varietéveranstaltungen, Bunte Nachmittage, Bunte Abende, Modeschauen und ähnliche Veranstaltungen werden die Vergütungssätze in Abschnitt I je Veranstaltung berechnet. Für weitere Veranstaltungen derselben Art des gleichen Veranstalters, die am gleichen Tag im gleichen Veranstaltungsraum oder auf dem gleichen Veranstaltungsplatz durchgeführt werden, ermäßigen sich die Vergütungssätze um 50 %. Bei Veranstaltungen mit verschiedenen Eintrittspreisen gilt die Veranstaltung mit dem höchsten Eintrittsgeld als erste Veranstaltung. c) Musikaufführungen vor Stuhlreihen Für Musikaufführungen vor Stuhlreihen werden die Vergütungssätze in Abschnitt I nach der Anzahl der vorhandenen Sitzplätze ( 1 1/2 Sitzplätze = 1 m ² ) berechnet. d) Musikaufführungen im Freien Für Musikaufführungen im Freien werden die Vergütungssätze in Abschnitt I nach dem Personenfassungsvermögen der Veranstaltungsplätze (1 1/2 Personen = 1 m ² ) oder, wenn die

8 genaue Angabe des Personenfassungsvermögens nicht möglich ist, nach der Gesamtbesucherzahl berechnet. e) Abschluss eines Jahrespauschalvertrages Bei Abschluss eines Jahrespauschalvertrages über Veranstaltungen innerhalb des Vertragsjahres wird auf die Vergütungssätze in Abschnitt I ein Vertragsnachlass von 10 % bis zur 40sten Veranstaltung, 20 % ab der 41sten Veranstaltung bis zur 80sten Veranstaltung, 30 % ab der 81sten Veranstaltung bis zur 120sten Veranstaltung, 40 % ab der 121sten Veranstaltung bis zur 160sten Veranstaltung, 50 % für Veranstaltungen ab der 161sten Veranstaltung gewährt. Bei Festzeltveranstaltungen mit über m ² in demselben Veranstaltungsraum und an demselben Veranstaltungsort und an mehr als 10 Tagen erhöht sich der Nachlass um 12,5 %. Nachlässe von 20 % und mehr können nur dann gewährt werden, wenn die Veranstaltungen innerhalb des gleichen Veranstaltungsbetriebes durchgeführt werden. Die besonderen Vergütungssätze werden je Veranstaltung berechnet. 3. Rechtzeitiger Erwerb der Einwilligung Die Vergütungssätze finden nur für Musikaufführungen Anwendung, für die die Einwilligung von der GEMA rechtzeitig vorher erworben wird. 4. Umfang der Einwilligung Durch die Vergütungssätze sind nur Musikaufführungen in dem der Berechnung zugrunde liegenden Umfang abgegolten. Für die Übertragung der Musikaufführungen in weitere Veranstaltungsräume oder auf weitere Veranstaltungsplätze ist eine besondere Einwilligung erforderlich. Die Vergütungssätze gelten nicht für Musikaufführungen mit Werbung. Soweit die Berechnung der Vergütungssätze nicht nach der Größe bzw. dem Personenfassungsvermögen der Veranstaltungsräume und Veranstaltungsplätze oder nach der Besucherzahl erfolgt (Abschnitt II, Ziff. 2, 3 und 4), wird die Einwilligung nur für die unmittelbaren Darbietungen durch Musiker erworben. Die Einwilligung umfasst nur die der GEMA zustehenden Rechte. Die Einwilligung berechtigt nicht zur Vervielfältigung der aufgeführten Musikstücke (Aufnahme auf Schallplatte, Band, Draht usw.). Die Vergütungssätze sind unbeschadet der Anzahl der aufgeführten Musikstücke und unabhängig davon, in welchem Umfang von den zur Verfügung gestellten Aufführungsrechten Gebrauch gemacht wird, zu zahlen. Abgegolten sind nur die Musikaufführungen, für die zwischen dem Veranstalter und dem ausübenden Künstler ein Vertrag besteht. 5. Gesamtvertragsnachlass Den Mitgliedern von Organisationen, mit denen die GEMA einen Gesamtvertrag für diesen Tarif abgeschlossen hat, wird ein Nachlass entsprechend den gesamtvertraglichen Vereinbarungen eingeräumt.

9 Besondere Vergütungssätze 1. Musikaufführungen bei Versammlungen und Kundgebungen Vergütungssätze in Abschnitt I mit einem Nachlass von 25 %. 2. Platzkonzerte im Freien (ohne Bewirtung) - Dauer in allgemeinen bis zu 20 Minuten - je Konzert Euro 39,40 3. Musikaufführungen bei Festumzügen und Umzügen a) je mitwirkende Kapelle Euro 21,70 b) je mitwirkender Spielmannszug (Trommler- und Pfeiferkorps) Euro 10,90 4. Musikaufführungen bei Sportveranstaltungen a) Vergütungssätze in Abschnitt I nach der Gesamtbe- Sucherzahl (1 1/2 Personen = 1 m ² ) b) Sportveranstaltungen mit lediglich musikalischer Umrahmung: aa) bis zu 500 Besucher Euro 14,90 bb) bis zu Besucher Euro 29,80 cc) je weitere angefangene Besucher Euro 14,90.

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