Prüfungsordnung (Satzung) der Universität Flensburg für den Masterstudiengang "Management Studies"
|
|
- Adrian Falk
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 vom 5. Juni 2007 Prüfungsordnung (Satzung) der Universität Flensburg für den Masterstudiengang "Management Studies" Tag der Bekanntmachung im NBL. MWV. Schl.-H. 2007, S. 96 Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der UF, 6. Juni 2007 Aufgrund des 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz-HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S.184) wird nach Beschlussfassung durch den Senat der Universität Flensburg am 25. April 2007 die folgende Satzung erlassen. Inhaltsverzeichnis Abschnitt I: Allgemeines 1 Ziel des Studiums 2 Auswahlverfahren und Zulassung 3 Umfang, Aufbau und Inhalt des Studiums 4 Zweck der Prüfungen 5 Arten der Prüfungsleistungen 6 Mündliche Prüfungen 7 Klausurarbeiten und andere schriftliche Arbeiten 8 Referate und andere Teilnahmeaktivitäten 9 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Teil- und Fachnoten 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 11 Bestehen und Nichtbestehen 12 Wiederholung 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 14 Prüfungsausschuss 15 Prüferinnen und Prüfer 16 Art und Umfang der Prüfungen Abschnitt II: Masterprüfung 17 Masterprüfung allgemein 18 Erster Teil der Masterprüfung 19 Zweiter Teil der Masterprüfung 20 Abschluss, Gesamtnote, Urkunde und diploma supplement Abschnitt III: Schlussbestimmungen 21 Ungültigkeit der Masterprüfung 22 Einsicht in die Prüfungsakten 23 Übergangsbestimmungen 24 Inkrafttreten
2 Abschnitt I: Allgemeines 1 Ziel des Studiums (1) Das Studium bereitet auf eine Management- und/oder wissenschaftliche Tätigkeit in nationalen und internationalen Organisationen vor. (2) Das Studium umfasst das Pflichtfach (Schlüsselqualifikationen) sowie das Wahlpflichtfach gemäß 3 Abs. 8. (3) Da es sich um einen international ausgerichteten Studiengang handelt, werden die Veranstaltungen in der Regel in deutscher oder englischer und ggf. in einer weiteren Fremdsprache durchgeführt. 2 Auswahlverfahren und Zulassung (1) Voraussetzung für die Berücksichtigung im Auswahlverfahren ist: a) ein mit einer mindestens guten Leistung abgeschlossenes Studium des Bachelors International Management an der Universität Flensburg oder ein abgeschlossenes äquivalentes, mindestens sechssemestriges Hochschulstudium an einer Universität oder Fachhochschule. b) der Nachweis guter englischer Sprachkenntnisse. Für Bewerberinnen und Bewerber mit einem ersten ausländischen Hochschulabschluss, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, ist darüber hinaus der Nachweis guter deutscher Sprachkenntnisse erforderlich. Form und Frist für diesen Nachweis bestimmen die Regularien der Universität Flensburg. (2) Absolventen eines Fachhochschulstudiums können Berücksichtigung finden, sofern der Nachweis über einen Abschluss mit einem herausragenden Prädikat erbracht wird. Als herausragendes Prädikat wird eine Gesamtnote von 1,5 oder besser angesehen, sofern diese Gesamtnote von nicht mehr als 5 v. H. der jeweiligen Prüflingskohorte erreicht wurde. (3) Als Nachweis guter englischer Sprachkenntnisse gem. (1) b) wird einer der folgenden Belege akzeptiert: a) ein Leistungsnachweis über mindestens einen Wirtschaftsenglischkurs im Studiengang, auf dessen Grundlage die Bewerbung erfolgt, oder b) eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige Bildung, die an einer englischsprachigen Schule erworben wurde, oder c) ein mindestens einjähriger Schul-, Studien- oder Berufsaufenthalt in einem englisch-sprachigen Land innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eingang des Antrags auf Zulassung, oder 2
3 d) ein TOEFL (Test of English as a Foreign Language) von mindestens 213 Punkten im computergestützten Test bzw. 550 Punkten im handschriftlichen Test, oder e) ein mit dem TOEFL vergleichbarer Sprachtest. Das erfolgreiche Absolvieren eines Tests darf in der Regel nicht länger als drei Jahre vor dem Eingang des Antrags auf Zulassung zum Masterstudiengang zurückliegen, oder f) eine Hochschulzugangsberechtigung, im Rahmen derer das Fach Englisch als Leistungskurs gewählt und mit Erfolg abgeschlossen wurde. (4) Äquivalenz im Sinne von Absatz 1, Ziffer a liegt vor, wenn mindestens 30 CP in den Grundlagen der Volks- oder Betriebswirtschaftslehre sowie mindestens 15 CP in Statistik oder sozialwissenschaftliche Methoden nachgewiesen werden kann. (5) Fehlen zur Äquivalenz im Sinne von Absatz 4 nicht mehr als insgesamt 6 CP, so nimmt die Bewerberin/der Bewerber an der Bewerberauswahl teil. Bei Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuss über Art, Umfang und Frist der nachzuholenden Kurse aus dem Bachelorstudium. (6) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Studiengänge sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, so entscheidet der Zulassungsausschuss über die Äquivalenz. In beiden Fällen kommt zusätzlich 2 Abs. 4 und 5 zur Anwendung. (7) Die Zulassung erfolgt aufgrund des Notendurchschnitts der Hochschulausbildung gemäß Absatz 1. (8) Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Zulassungsausschuss. Ihm gehören zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, die vom Direktorium des Internationalen Instituts für Management bestellt werden. Der Zulassungsausschuss beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 3 Umfang, Aufbau und Inhalte des Studiums (1) Das Studium ist als Vollzeitstudium zu absolvieren. (2) Der Masterstudiengang Management Studies ist konsekutiv. (3) Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang beträgt zwei Studienjahre (vier Fachsemester). Das letzte Semester des Masterstudiums Management Studies ist der Anfertigung der Master Thesis sowie der Disputation gewidmet. (4) Der Studiengang Management Studies ist modular aufgebaut. Module sind in sich thematisch und zeitlich geschlossene Stoffgebiete, die mit einer Prüfung (Modulprüfung) abgeschlossen werden. Die Arbeitsbelastung (Präsenz-, 3
4 Selbststudium und Prüfungsaufwand) für die einzelnen Module wird in Credit Points (CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) ausgewiesen. (5) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs sind 120 CP nachzuweisen. (6) Sofern Kooperationsverträge mit Partneruniversitäten die Vergabe von Doppelabschlüssen vorsehen, gelten die Abschlüsse der Partneruniversität als in diesen Studiengang integriert. (7) Das Pflichtfach (Schlüsselqualifikationen) umfasst Module mit insgesamt 30 CP in den folgenden Bereichen: 1. Interkulturelle Kompetenz 2. Werteorientiertes Management 3. Methoden (8) Das Wahlpflichtfach umfasst Module mit insgesamt 60 CP in den folgenden Bereichen: 1. General Management 2. International Management 3. Organisational Management 4. Communication Management 45 der 60 CP sind in einem der Bereiche des Wahlpflichtfaches zu erbringen. (9) Die Masterprüfung besteht aus studienbegleitenden Teilprüfungen nach 18 sowie der Master Thesis nach Zweck der Prüfungen (1) Mit dem Abschluss des Masterstudiums erreichen die Kandidatinnen und Kandidaten einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss. (2) Durch die Prüfungen im Rahmen des Masterstudiums wird die Fähigkeit zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten sowie die Kenntnis relevanter Forschungsergebnisse in den studierten Bereichen festgestellt. 5 Arten der Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen sind: 1. mündliche Prüfungen ( 6), 2. Klausurarbeiten und andere schriftliche Arbeiten ( 7), 3. Referate und andere Teilnahmeaktivitäten ( 8). 4
5 (2) Klausuren sowie andere Prüfungsformen werden in der Regel in der Arbeitssprache der jeweiligen Veranstaltung abgeleistet. (3) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. (4) Voraussetzung für die Ableistung der Prüfungen ist die vorherige Anmeldung. Die Prüfungstermine und die Fristen für die Anmeldung sind rechtzeitig in der üblichen Weise bekannt zu machen. 6 Mündliche Prüfungen (1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. (2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin oder dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungen bekannt zu geben. (3) Die mündliche Prüfung eines Kandidaten oder einer Kandidatin dauert in der Regel 30 Minuten, wobei Einzel- wie Gruppenprüfungen möglich sind. (4) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen oder Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die Kandidatin oder der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidatinnen und Kandidaten. 7 Klausurarbeiten und andere schriftliche Arbeiten (1) In den Klausurarbeiten und anderen schriftlichen Arbeiten soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. (2) Klausurarbeiten und andere schriftliche Arbeiten, die Bestandteil der Masterprüfung sind, sind von Prüferinnen und Prüfern gemäß 9 zu bewerten. (3) Klausurarbeiten dauern höchstens fünf Stunden. 5
6 (4) Schriftlich ausgearbeitete Referate und Hausarbeiten sollen in der Regel den Umfang von 20 Seiten DIN A4 nicht überschreiten. 8 Referate und andere Teilnahmeaktivitäten Referate und/oder andere unterrichtsgestaltende Aktivitäten können ebenso Prüfungsleistung sein, wenn sie bewertet werden. 9 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Teil- und Fachnoten (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Die Noten werden für das Diploma Supplement in das European Credit Transfer System bzw. - sofern Bedarf besteht - in die dänische Notenskala übertragen. Die ECTS-Noten lauten: A für die 10% besten der bestandenen Prüfungsleistungen B für die nächsten 25% C für die nächsten 30% D für die nächsten 25%; E für die schlechtesten 10%. Der Prüfungsausschuss bestimmt eine geeignete Bezugsgröße zur Umrechnung der Noten. Der Prüfungsausschuss kann diese Aufgabe durch einstimmigen Beschluss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen. 6
7 (3) Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Note aus dem gewogenen Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Gewichtung ergibt sich aus der Anzahl der zugeordneten Credit Points. Auch für die Durchschnittsnote ist eine ECTS-Note nach Absatz 2 auszuweisen. (4) Die Noten für Prüfungsleistungen lauten: Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich2,5 = gut bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend (5) Für die Bildung von Gesamtnoten ( 20) gilt Absatz 4 entsprechend. (6) Bei der Bildung der Noten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Als schwerwiegender Fall der Täuschung werden grundsätzlich alle Formen des Plagiats, insbesondere aber das Internet-Plagiat, verstanden. Wird das Vorliegen eines Plagiats durch den Prüfungsausschuss festgestellt, kann die Kandidatin oder der Kandidat durch Beschluss des Prüfungsausschusses von der Erbringung aller weiteren Prüfungsleistungen im Master-Studiengang Management Studies ausgeschlossen werden. (4) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der Prüferin oder dem Prüfer oder der oder dem Aufsicht Führenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. 7
8 In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung aller weiterer Prüfungsleistungen im Master- Studiengang Management Studies ausschließen. (5) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb einer Frist von vier Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 11 Bestehen und Nichtbestehen (1) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die darauf gegebene Note mindestens "ausreichend" ist. (2) Hat die Kandidatin oder der Kandidat nicht alle für den Masterabschluss erforderlichen Prüfungen bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist. 12 Wiederholung (1) Nichtbestandene Prüfungen können einmal, in begründeten Fällen durch Geneh- migung des Prüfungsausschusses ein weiteres Mal wiederholt werden. Gegebenenfalls findet die Wiederholungsprüfung in anderer Form als die Erstprüfung statt (z.b. mündliche Prüfung statt Klausur). (2) Die Master Thesis kann bei einer Beurteilung mit "nicht ausreichend" einmal wiederholt werden. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe des Themas der Master Thesis in der genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Prüfling bei der Anfertigung seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus akkreditierten Studiengängen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in den Fächern des Masterstudiums werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. 8
9 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Leistungen, die an Partneruniversitäten erbracht worden sind. (3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Fächern werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der aufnehmenden Hochschule im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend. (5) Anstelle der auswärtig erbrachten Noten wird grundsätzlich der Vermerk bestanden aufgenommen. Auf Antrag beim Prüfungsausschuss können auswärtig erbrachte Noten übernommen werden, sofern dieser die Gleichwertigkeit der Notensysteme festgestellt hat. (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 14 Prüfungsausschuss (1) Der Prüfungsausschuss des Studiengangs besteht aus sechs Mitgliedern und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Drei der Mitglieder kommen aus der Gruppe der am Studiengang beteiligten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, eines aus der Gruppe des Wissenschaftlichen Dienstes und eines aus der Gruppe der Studierenden des Studiengangs. Diese werden vom Senat der Universität Flensburg gewählt. Die Syddansk Universitet entsendet einen stimmberechtigten Vertreter bzw. eine Vertreterin in den Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. (2) Dem Prüfungsausschuss obliegt die Organisation der Prüfungen und die Erledigung der sonstigen durch diese Satzung übertragenen Aufgaben. 9
10 (3) Die oder der Vorsitzende achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, regelt bei vorübergehender Verhinderung eines Mitglieds die Stellvertretung und führt den Vorsitz bei allen Beratungen und Beschlussfassungen. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können den Prüfungen beiwohnen. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Verschwiegenheit. 15 Prüferinnen und Prüfer Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüferinnen und Prüfern dürfen nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und andere Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fach, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit im Studiengang ausgeübt haben. 16 Art und Umfang der Prüfungen (1) Das Masterstudium beinhaltet studienbegleitende Modulprüfungen des Pflichtfachs und des Wahlpflichtfaches. (2) Die für die Module gültigen Prüfungsleistungen sind den Modulbeschreibungen im Studienplan zu entnehmen. 10
11 Abschnitt II: Masterprüfung 17 Masterprüfung allgemein Die Masterprüfung besteht aus zwei Teilen: 1. Studienbegleitende Fachprüfungen, die in der Regel bis zum Ende des 3. Fachsemesters abzulegen sind, und 2. einer Master Thesis. Diese wird mit 30 CP angerechnet. 18 Erster Teil der Masterprüfung (1) Der erste Teil der Masterprüfung gilt als bestanden mit dem Nachweis studienbegleitender Prüfungsleistungen im Umfang von 90 CP. (2) Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen (insgesamt 90 CP) gem. 3 Absatz 7 bis 8 sind in folgenden Bereichen zu erbringen: - Im Pflichtfach gemäß 3 Absatz 7 (30 CP) - Im Wahlpflichtfach gemäß 3 Absatz 8 (60 CP) (3) Über Änderungen der Bereiche gemäß 3 Absätze 7 und 8 entscheidet der Prüfungsausschuss. 19 Zweiter Teil der Masterprüfung (1) Zum zweiten Teil der Masterprüfung wird nur zugelassen, wer den ersten Teil ( 18) erfolgreich abgeschlossen hat. (2) Den zweiten Teil der Masterprüfung bilden die Master Thesis und die Disputation. Die Master Thesis ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. In der Disputation soll die Kandidatin oder der Kandidat in Form einer mündlichen Präsentation und in einer daran anschließenden Diskussion die wesentlichen Ergebnisse und Thesen der Master Thesis verteidigen. Die Dauer der Disputation beträgt in der Regel eine Stunde. (3) Das Thema der Master Thesis ist aus dem Wahlpflichtfach gemäß 3 Absatz 8 zu stellen. Jede Professorin, jeder Professor und jede andere für den Studiengang prüfungsberechtigte Person ist berechtigt, das Thema der Master Thesis zu stellen und 11
12 die Master Thesis zu betreuen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Master Thesis Vorschläge zu machen. (4) Die Ausgabe des Themas der Master Thesis erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (5) Die Master Thesis kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten oder der einzelnen Kandidatin aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt. (6) Die Bearbeitungszeit für die Master Thesis beträgt sechs Monate. Thema und Aufgabenstellung der Master Thesis müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern. (7) Die Master Thesis ist nach Absprache mit den Prüfenden in deutscher oder einer Fremdsprache abzufassen. Die Arbeit muss als Anhang eine kurze Zusammenfassung in englischer Sprache enthalten. (8) Bei der Abgabe der Master Thesis hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (9) Die Master Thesis ist fristgemäß der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (10) Die Master Thesis ist von zwei Prüferinnen und/oder Prüfern zu bewerten. Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer soll die- oder derjenige sein, die oder der das Thema der Master Thesis gestellt hat. Liegen die Bewertungen der Prüferinnen oder der Prüfer erheblich auseinander, so hat die oder der Vorsitzende auf eine Einigung hinzuwirken. Hierzu kann sie oder er Stellungnahmen weiterer fachkundiger Mitglieder von Partneruniversitäten heranziehen. Kommt keine Einigung zustande, wird die Note durch Mittelung gebildet. 20 Abschluss, Gesamtnote, Urkunde und diploma supplement (1) Das Masterstudium ist erfolgreich abgelegt, wenn alle in 18 und 19 vorgeschriebenen Prüfungsleistungen mindestens mit "ausreichend" bewertet wurden. (2) Die Gesamtnote wird berechnet als gewogener Durchschnitt der Noten der Module des Pflichtfachs, des Wahlpflichtfaches sowie der Note der Master Thesis. Die 12
13 Gewichtung ergibt sich aus der Anzahl der den Modulen sowie der Master Thesis zugeordneten Credit Points. (3) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums wird der Abschluss Master of Science (abgekürzt: MSc) erworben. Dieser Abschluss wird in einer Urkunde dokumentiert, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. (4) Zusätzlich zu der Urkunde erhält die Absolventin oder der Absolvent ein diploma supplement gemäß den Richtlinien bzw. Beschlüssen von HRK und KMK. Es enthält unter anderem die Studien- und Qualifikationsprofile, sowie die Einzelnoten und eine Gesamtnote gem
14 Abschnitt III: Schlussbestimmungen 21 Ungültigkeit der Masterprüfung (1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache nach der Aushändigung der Urkunde und des diploma supplement bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Urkunde und des diploma supplement bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung nach Absatz 1 und 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige diploma supplement ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen diploma supplement ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 22 Einsicht in die Prüfungsakten Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfung und in die Prüfungsprotokolle gewährt. 23 Übergangsbestimmungen (1) Studierende, die sich bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung im Masterstudiengang International Management befinden, haben die Wahl, ihr Studium nach der bisherigen Prüfungsordnung oder der neuen Masterprüfungsordnung zu beenden. 14
15 (2) Das Studium nach alter Prüfungsordnung muss bis zum Wintersemester 2008/2009 abgeschlossen sein. 24 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Genehmigung des Rektorats nach 22 HSG wurde am 5. Juni 2007 erteilt. Flensburg, den 5. Juni 2007 Der Rektor der Universität Flensburg Prof. Dr. Heiner Dunckel 15
Prüfungsordnung (Satzung) der Universität Flensburg. für den Bachelorstudiengang "International Management"
Prüfungsordnung (Satzung) der Universität Flensburg für den Bachelorstudiengang "International Management" Aufgrund des 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
MehrPrüfungsordnung (Satzung) der Universität Flensburg für den Masterstudiengang European Studies
Prüfungsordnung (Satzung) der Universität Flensburg für den Masterstudiengang European Studies Aufgrund des 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz-HSG)
MehrPrüfungs- und Studienordnung der Universität Flensburg für den Masterstudiengang European Studies
Prüfungs- und Studienordnung der Universität Flensburg für den Masterstudiengang European Studies vom 3. September 2012 Tag der Bekanntmachung im NBl. MBW. Schl,-H. 2012, 59 Tag der Bekanntmachung auf
MehrAmtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen
Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 36 11. Jahrgang Gelsenkirchen, 11.11.2011 Inhalt: 1. 1. Satzung zur Änderung der Masterprüfungsordnung (MPO) Seite für den Studiengang Internet-Sicherheit
MehrInhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kommunikationsmanagement und Dialogmarketing des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel vom Inhalt I. Gemeinsame Bestimmungen 1 Geltungsbereich
MehrAufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung:
L-3303-1-001 MAPO_UF * Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang Unternehmensführung" der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg zum Erwerb des akademischen
MehrZwischenprüfungsordnung der Universität Tübingen für den. Magisterstudiengang Philosophie. vom 15. August 1995. I. Allgemeiner Teil 2
Zwischenprüfungsordnung der Universität Tübingen für den Magisterstudiengang Philosophie vom 15. August 1995 Aufgrund von 51 Absatz 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Tübingen
MehrStudien und Prüfungsordnung (Satzung) des Fachbereichs Wirtschaft für den Master Studiengang ehealth an der Fachhochschule Flensburg vom 19.09.
Veröffentlicht: Nachrichtenblatt Hochschule Nr. 1/20015, S. 87 am 26.02.2015 Studien und Prüfungsordnung (Satzung) des Fachbereichs Wirtschaft für den Master Studiengang ehealth an der Fachhochschule Flensburg
Mehr1 Zulassung zum Studium und Feststellung der besonderen Eignung
1 Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Wirtschaftschemie mit dem Abschluss Master of Science an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 09.05.2008 Aufgrund des
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften
Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)
MehrPRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-
PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER- ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL befürwortet in der 74. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre
MehrORDNUNG 2-FÄCHER-BACHELOR ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE
ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELOR-STUDIENGANG GRUNDBILDUNG SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR AN DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK Bekanntmachung
MehrOrdnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund
FH Dortmund 1 VorbO Medizinische Informatik Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund Vom 22. August 2001
MehrVierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg
Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg Vom 5. Februar 2014 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. Art. 58 Abs. 1 des
MehrPrüfungsordnung (Satzung) für den Studiengang Physiotherapie (BA) der Fachhochschule Kiel Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit
Prüfungsordnung (Satzung) für den Studiengang Physiotherapie (BA) der Fachhochschule Kiel Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit Aufgrund 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum
MehrPrüfungsordnung (Satzung) der Universität Flensburg für den Masterstudiengang Prävention und Gesundheitsförderung ( Prevention and Health Promotion )
Prüfungsordnung (Satzung) der Universität Flensburg für den Masterstudiengang Prävention und Gesundheitsförderung ( Prevention and Health Promotion ) Vom 28. März 2012 Tag der Bekanntmachung im NBl. MWAVT
MehrInhalt. 1 Zulassungsvoraussetzungen zum Master-of-Science -Studiengang Psychologie und Feststellung der besonderen Eignung... 2
Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität
Mehramtliche mitteilungen
amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 38.15 vom 29. mai 2015 zweite satzung zur änderung der prüfungsordnung für die bachelorstudiengänge international business
Mehrvon Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
MehrOrdnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät
Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 24.06.2008
MehrInhaltsübersicht. I. Allgemeines Seite
Studien- und Prüfungsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim für den nicht-konsekutiven Studiengang Master of Music (M.M.) Jazz/Popularmusik / Komposition und Arrangement
MehrPrüfungsordnung für den postgradualen Master- Studiengang "Medien und Interkulturelle Kommunikation" 1
Prüfungsordnung für den postgradualen Master- Studiengang "Medien und Interkulturelle Kommunikation" 1 Inhaltsverzeichnis vom 23.05.2001 in der Fassung vom 22.10.2003 I. Allgemeines 1 Zweck der Master-Prüfung
MehrBestimmungen. für den. Studiengang International Management. Abschluss: Master of Science (M. Sc.) vom 24.03.2010 Version 5
Bestimmungen für den Studiengang International Management Abschluss: Master of Science (M. Sc.) vom 24.03.2010 Version 5 40-IM/M Aufbau des Studiengangs 41-IM/M Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsplan
MehrAmtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 44 2015 Verkündet am 3. Februar 2015 Nr. 16 Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Business Management (Fachspezifischer Teil) Vom 28. Oktober
MehrVom 22. September 2006
Einundzwanzigste Satzung zur Änderung der Ordnung für den Erwerb des akademischen Grades eines Magister Artium (M.A.) (Magisterprüfungsordnung) an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 22. September
MehrGebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang
Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang Master of Science in Information Systems an der Georg-August-Universität-Göttingen, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Gemäß 13 (4) NHG
Mehr1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung
Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Master Studiengang Kommunikationsmanagement (MKO) mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) der Fakultät III Medien, Information und Design, Abteilung Information
Mehrauf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind
Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt
Mehr1 Zweck der Zugangsprüfung
Ordnung für die Zugangsprüfung zum Studiengang der Medizin und zum Studiengang Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms Universität Münster vom 31. März 2008 1 Zweck der Zugangsprüfung Durch die Prüfung
MehrPrüfungsordnung für den Masterstudiengang Communication & Leadership
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Communication & Leadership Entsprechend des 31 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Berlin (BerlHG) vom 12. Juli 2007 hat die Quadriga Hochschule Berlin
MehrPrüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Wiesbaden
7. Prüfungsordnung Prüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Wiesbaden 1 Prüfungszweck Die Diplom- bzw. Abschlussprüfungen
MehrSatzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang European Master of Science in Management an der Ludwig-Maximilians-Universität München
Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang European Master of Science in Management an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 4. Juli 2008 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2
MehrAufnahmeordnung für die Masterstudiengänge Produktionstechnik I und Produktionstechnik II an der Universität Bremen, berichtigt Vom 15.
Aufnahmeordnung für die Masterstudiengänge Produktionstechnik I und Produktionstechnik II an der Universität Bremen, berichtigt Vom 15. Oktober 2015 Der Rektor der Universität Bremen hat am 15. Oktober
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung für den
MehrOrdnung über besondere Zugangsvoraussetzungen. für den Internationalen Master-/Promotionsstudiengang
Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für den Internationalen Master-/Promotionsstudiengang Molekulare Biologie am Göttinger Zentrum für Molekulare Biowissenschaften (GZMB) Erster Teil Allgemeine
MehrPrüfungsordnung der Ludwig-Maximiliansuniversität München für das Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts
Prüfungsordnung der Ludwig-Maximiliansuniversität München für das Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts vom 19. November 1990 in der Fassung der siebten Änderungssatzung vom 22. September
MehrSatzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013
Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.
MehrVom 15. Juli 2003. zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom 16.11.2012. Teil 1 Allgemeines
Prüfungsordnung für den Zugang von Berufstätigen an der Hochschule Wismar University of Applied Sciences: Technology, Business and Design (Zugangsprüfungsordnung) Vom 15. Juli 2003 zuletzt geändert durch
Mehr1 Zweck der Eignungsfeststellung
Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Bioinformatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München und an der Technischen Universität München Vom 28. Juni 2007 Auf Grund von
MehrOrdnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)
Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)
MehrWeiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)
Fachhochschule Münster Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC) Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen Eignung für den weiterbildenden Masterstudiengang
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: 01.03.2016 Nr: 377. Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert
AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 01.03.2016 Nr: 377 Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert Herausgeber: Präsident Hochschule RheinMain Kurt-Schumacher-Ring 18
MehrInstitut für Politikwissenschaft
Institut für Politikwissenschaft Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den MASTER-STUDIENGANG "FRIEDENSFORSCHUNG UND INTERNATIONALE POLITIK" der Fakultät für Sozial- und Verhaltenwissenschaften
MehrPrüfungsordnung Spezialistenstudiengang. Haftpflicht Underwriter (DVA) Prüfungsordnung Haftpflicht Underwriter (DVA) Stand 01.11.
Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Seite 1 von 8 INHALTSVERZEICHNIS I. SPEZIALISTENSTUDIENGANG... 3 II. PRÜFUNGSORDNUNG... 3 1: Zweck der Prüfung 3 2: Prüfungsausschuss
MehrAnwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung
Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA in Entrepreneurship der Fakultät IV Wirtschaft und Informatik der Hochschule Hannover
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG
Nr. 16 vom 19. Februar 2014 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Hg.: Der Präsident der Universität Hamburg Referat 31 Qualität und Recht Änderung der Ordnung für die Bachelorprüfung im Interdisziplinären Bachelorstudiengang
MehrNBl. HS MSGWG Schl.-H. Heftnr. 01/2015, S. 88. Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der NORDAKADEMIE: 3. Februar 2015.
Prüfungsordnung (Satzung) der NORDAKADEMIE Hochschule der Wirtschaft für den postgradualen Studiengang General Management (M.A.) ab Jahrgang 15 (April) vom 3. Februar 2015 NBl. HS MSGWG Schl.-H. Heftnr.
Mehr(2) Der Ausschuß besteht aus drei habilitierten Mitgliedern der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, die vom Fakultätsrat gewählt werden.
Prüfungsordnung 1 Studienabschluß Die Friedrich-Schiller-Universität Jena verleiht durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät aufgrund der in dieser Ordnung geregelten Prüfungen den akademischen Grad "legum
MehrOrdnung für die Zugangsprüfung zum Studiengang Psychologie. 1 Zweck der Zugangsprüfung. 2 Zulassungsvoraussetzungen
785 Ordnung für die Zugangsprüfung zum Studiengang Psychologie Aufgrund des 66 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.
Mehr2004 Ausgegeben Karlsruhe, den 22. Januar 2004 Nr. 9
2004 Ausgegeben Karlsruhe, den 22. Januar 2004 Nr. 9 I n h a l t Seite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Karlsruhe für den englischsprachigen Weiterbildungsstudiengang
MehrFH Bielefeld - Verkündungsblatt 2011-12 Seite 170-174
Ordnung für die Durchführung der Zugangsprüfung für beruflich qualifizierte Bewerber (Zugangsprüfungsordnung) an der Fachhochschule Bielefeld vom 02.05.2011 Auf Grund des 2 Abs. 4 in Verbindung mit 49
MehrBestimmungen. für den. Studiengang Kommunikation und Medienmanagement. Abschluss: Master of Science vom 29.02.2012
SPO Masterstudiengang Kommunikation und Medienmanagement Teil B und C Bestimmungen für den Studiengang Kommunikation und Medienmanagement Abschluss: Master of Science vom 29.02.202 Version 3 40-KMM/m Aufbau
MehrZweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West
Mülheim an der Ruhr, 29.05.2015 Laufende Nummer: 17/2015 Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West Herausgegeben von der
MehrErfolgreich studieren.
Erfolgreich studieren. Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Albstadt-Sigmaringen für Masterstudiengänge (ausgenommen weiterbildende Masterstudiengänge) Besonderer Teil für den Studiengang Betriebswirtschaft
MehrInhalt. Anlagen Studien- und Prüfungsplan
Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang Bauingenieurwesen des Fachbereichs Bauingenieur- und Umweltingenieurwesen der Universität Kassel vom 29. April 2014 Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Akademische
MehrPrüfungsordnung (Satzung) für den Studiengang Soziale Arbeit (BA) der Fachhochschule Kiel Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit
Prüfungsordnung (Satzung) für den Studiengang Soziale Arbeit (BA) der Fachhochschule Kiel Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit Aufgrund 52 Abs. 1 Hochschulgesetz (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN
Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 15/2010 Köln, den 16.07.2010 INHALT Ordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte an der Deutschen
MehrZulassungsordnung. Bachelor-Studiengang Tanzpädagogik
Zulassungsordnung Bachelor-Studiengang Tanzpädagogik Aufgrund von 13 Abs. 3 i. V. m. 81 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz SächsHSG) vom 10.
MehrPrüfungsordnung für das Weiterbildungsstudium Betriebswirt/in (IWW)
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen Prüfungsordnung für das Weiterbildungsstudium Betriebswirt/in (IWW) 1 Prüfungszweck Das
MehrAmtsblatt. TECHNISCHE-ry- m \ der Technischen Hochschule Deggendorf HOC - SCHULE { DEGGENDOI?F I [./
TECHNISCHE-ry- m \ HOC - SCHULE { DEGGENDOI?F I [./ E Amtsblatt der Technischen Hochschule Deggendorf Nummer 4 Jahrqanq 20L4 Ordnung für das Modulstudium an der Technischen Hochschule Deggendolf Vom 01.
MehrUnternehmen und Verbänden sowie in Behörden und Gerichten vorzubereiten.
Studienordnung für den Weiterbildenden Studiengang Gewerblicher Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 10. Oktober 2001 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 86
MehrBesonderer Teil für den Masterstudiengang Bauingenieurwesen
Prüfungsordnung vom 08.08.2012 (i.d.f. vom 11.3.2014) Besonderer Teil für den Masterstudiengang Bauingenieurwesen Fakultät Bauen und Erhalten HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst Hildesheim/Holzminden/Göttingen
MehrSatzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation an der Ludwig-Maximilians-Universität München
Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 27. Mai 2011 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
MehrAnrechnung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen
1 Michael Schulz Aachen, den im Juni 2002 RWTH Aachen Vortrag Workshop 13./14. Juni 2002 in Hannover Anrechnung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen Gliederung: 1. Einleitung 2. Allgemeines, Rechtsprechung
MehrFachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften
Philosophische Fakultät III Institut für Sozialwissenschaften Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften Monostudiengang Zweitfach im Kombinationsstudiengang Überfachlicher
MehrNachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Soziologie und Sozialforschung bekannt gemacht, wie er sich aus
Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Soziologie und Sozialforschung bekannt gemacht, wie er sich aus - der Fassung der Ordnung vom 6. Juli 2011 (Brem.ABl. 2012, S.
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
MehrMitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin
Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Nr. 9/2003 vom 12. Juni 2003 Änderung der Ordnung des Studiums in dem MBA-Studiengang European Management an der Fachhochschule für Wirtschaft
Mehr1 Geltungsbereich/Ziel des Studiums/Abschluss/Regelstudienzeit. 6 Umfang und Durchführung der Abschlussprüfung und Bewertung der Prüfungsleistung
Prüfungsordnung für das Studium in den künstlerischen Meisterklassen der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Academy of Visual Arts (PrüfO-Meisterschüler) vom 21. September 2011 in der Fassung
MehrDie vorliegenden fachspezifischen Bestimmungen gelten für das Erweiterte Hauptfach Geschichte im 2-Fächer-Master-Studiengang.
Anlage 2 Fachspezifische Bestimmungen für das Erweiterte Hauptfach Geschichte im 2-Fächer-Master- Studiengang zur Prüfungsordnung der Philosophischen Fakultäten der Universität des Saarlandes für Master-Studiengänge
MehrErfolgreich studieren.
Erfolgreich studieren. Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Albstadt-Sigmaringen für Masterstudiengänge (ausgenommen weiterbildende Masterstudiengänge) Besonderer Teil für den Studiengang Textil-
MehrStudien- und Prüfungsordnung Beifach Angewandte Informatik
Studien- und sordnung für das Beifach Angewandte Informatik der Fakultät für Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsmathematik der Universität Mannheim vom 11.06.2012 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr.
MehrPrüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz
Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)
MehrPrüfungs- und Studienordnung Master Internationale Fachkommunikation Seite 1
Seite 1 Prüfungs- und Studienordnung Satzung des Fachbereichs Wirtschaft für den Master-Studiengang Internationale Fachkommunikation an der Fachhochschule Flensburg (1) Aufgrund 52 Absatz 1 und 10 des
MehrFachprüfungsordnung. für den Bachelor-Studiengang. Wirtschaftsinformatik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 31.
Fachprüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2008/2008-62.pdf)
Mehr600 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. September 2012 Nr. 78
600 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10 September 2012 Nr 78 Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Tourismusmanagement (Fachspezifischer Teil) Vom
MehrAmtliche Mitteilungen
Amtliche Mitteilungen Datum 17. Januar 2013 Nr. 3/2013 I n h a l t : Erste Satzung zur Änderung der Praktikantenordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge Maschinenbau, Fahrzeugbau, Wirtschaftsingenieurwesen
MehrPrüfungsordnung. vom 19.06.2013
Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie (Arbeits- und Organisationspsychologie) an der Fakultät Kommunikation und Umwelt, Hochschule Rhein- Waal vom 19.06.2013 Aufgrund des 2 Abs. 4 Satz
Mehr(2) Die Masterarbeit wird im 3. Semester des Masterstudiums abgelegt.
Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Prozess-Engineering und Produktionsmanagement (PEP) mit den Studienschwerpunkten und mit dem Abschluss Master of Engineering (M. Eng.) in
MehrStudienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen
Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen Vom 27. September 1999 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 85 Abs.
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Wirtschaftswissenschaften
Technische Universität Dresden Fakultät Wirtschaftswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Volkswirtschaftslehre (Eignungsfeststellungsordnung) Vorläufige, vom Fakultätsrat
MehrFachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse Hinweise für Studierende in den Bachelorstudiengängen Business Administration (B.A.; Rheinbach) Betriebswirtschaft (B.Sc.;
MehrVerkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36
Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36 Ordnung zur Durchführung der Praxisphase für die Bachelorstudiengänge Bauingenieurwesen und Wirtschaftsingenieurwesen
MehrVom 17. Mai 2013. Präambel
Ordnung über die Prüfung zum Nachweis der erforderlichen künstlerischen Eignung zum Studium an der Fakultät Gestaltung der Hochschule Wismar University of Applied Sciences: Technology, Business and Design
MehrArtikel I. Vor 25 Zeugnis, Bescheinigung wird die Zeile 24 a Prüfungen bei Kooperationen eingefügt.
Zweite Ordnung zur Änderung der Diplmprüfungsrdnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldrf Vm 03.06.2002 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 94 Abs. 1 des Gesetzes
MehrORDNUNG DER ZWISCHENPRÜFUNG IM FACH MATHEMATIK FÜR DEN STUDIENGANG LEHRAMT AN GYMNASIEN AN DER UNIVERSITÄT TRIER Vom 8.
ORDNUNG DER ZWISCHENPRÜFUNG IM FACH MATHEMATIK FÜR DEN STUDIENGANG LEHRAMT AN GYMNASIEN AN DER UNIVERSITÄT TRIER Vom 8. Dezember 1998 Auf Grund des 5 Abs. 2 Nr. 3 und 80 Abs. 2 Nr. 3 des Universitätsgesetzes
MehrAufnahmeordnung für den Masterstudiengang "Elektrotechnik und Informationstechnik" der Universität Bremen vom 19. Februar 2014
Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang "Elektrotechnik und Informationstechnik" der Universität Bremen vom 19. Februar 2014 Der Rektor der Universität Bremen hat am 19. Februar 2014 nach 110 Absatz
MehrSpezielle Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Logistik Hochschule Ludwigshafen am Rhein vom 10.04.2015
SO v. 10.07.2013 inkl. Änderungsordnung vom 03.11.2014 Spezielle rüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Logistik Hochschule Ludwigshafen am Rhein vom 10.04.2015 räambel Nach Beschluss des
MehrAmtliche Mitteilungen Nr. 11/2006 05.07.2006 Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik
Amtliche Mitteilungen Nr. 11/2006 05.07.2006 Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Bezugnahme auf die Musterordnung 3 Leitbild
MehrNachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre bekannt gemacht, wie er sich aus
Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre bekannt gemacht, wie er sich aus - der Fassung der Ordnung vom 17. April 2013 (Brem.ABl. S. 607), und
MehrStudium und Prüfungen
Studium und Prüfungen Diplom-Prüfungsordnung für den deutsch-dänischen Studiengang Kultur- und Sprachmittler (KSM) der Universität Flensburg (- Ü b e r g a n g s r e g e l u n g -) Aufgrund 86 Abs. 7 Gesetzes
MehrBachelorarbeit im Sommersemester 2015
Erläuterungen zur Bachelorarbeit Bachelorarbeit im Sommersemester 2015 17. Februar 2015 Fachbereich 06 Architektur Stadtplanung Landschaftsplanung Raum 1140 Regelwerk: Allgemeine Bestimmungen für Fachprüfungsordnungen
MehrAufnahmeordnung für den Masterstudiengang Transkulturelle Studien der Universität Bremen Vom 19. Februar 2014
Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang Transkulturelle Studien der Universität Bremen Vom 19. Februar 2014 Der Rektor der Universität Bremen hat am 19. Februar 2014 nach 110 Absatz 3 des Bremischen
MehrPrüfungsordnung Deutsche Aktuarvereinigung e.v. Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.v. Nr. 3.
Prüfungsordnung Deutsche Aktuarvereinigung e.v. Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.v. Nr. 3.3 1 Zweck der Prüfung (1) Durch die Prüfung soll festgestellt werden,
MehrAmtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung Kleve, 05.05.2014 Laufende Nummer: 11/2014 Zugangsprüfungsordnung für Bildungsausländer für den Bachelorstudiengang Electronics an der Hochschule Rhein-Waal Herausgegeben von der
MehrSTUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG MATHEMATIK MIT ANWENDUNGSFACH FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG
FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG MATHEMATIK MIT ANWENDUNGSFACH Neufassung beschlossen in der 214. Sitzung des Fachbereichsrates des
MehrSatzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom #
Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom # Auf Grund von Art. 3 Abs. Satz 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 5 Satz 2 des
Mehr(Lesefassung mit Änderungen vom 24. Juni 2015)
Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Öffentliches Recht und Management (Master of Public Administration) an der Fakultät Wirtschaftsrecht der Fachhochschule Schmalkalden (Lesefassung
MehrPrüfungsordnung Bankbetriebswirt BankColleg
Prüfungsordnung Bankbetriebswirt BankColleg (Gültig ab Studienbeginn 2015) 1 Teilnahmevoraussetzungen Zum Studiengang Bankbetriebswirt BankColleg wird zugelassen, wer den Titel Bankfachwirt BankColleg
Mehr