Prüfungsordnung (Satzung) der Universität Flensburg für den Masterstudiengang "Management Studies"

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1 vom 5. Juni 2007 Prüfungsordnung (Satzung) der Universität Flensburg für den Masterstudiengang "Management Studies" Tag der Bekanntmachung im NBL. MWV. Schl.-H. 2007, S. 96 Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der UF, 6. Juni 2007 Aufgrund des 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz-HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S.184) wird nach Beschlussfassung durch den Senat der Universität Flensburg am 25. April 2007 die folgende Satzung erlassen. Inhaltsverzeichnis Abschnitt I: Allgemeines 1 Ziel des Studiums 2 Auswahlverfahren und Zulassung 3 Umfang, Aufbau und Inhalt des Studiums 4 Zweck der Prüfungen 5 Arten der Prüfungsleistungen 6 Mündliche Prüfungen 7 Klausurarbeiten und andere schriftliche Arbeiten 8 Referate und andere Teilnahmeaktivitäten 9 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Teil- und Fachnoten 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 11 Bestehen und Nichtbestehen 12 Wiederholung 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 14 Prüfungsausschuss 15 Prüferinnen und Prüfer 16 Art und Umfang der Prüfungen Abschnitt II: Masterprüfung 17 Masterprüfung allgemein 18 Erster Teil der Masterprüfung 19 Zweiter Teil der Masterprüfung 20 Abschluss, Gesamtnote, Urkunde und diploma supplement Abschnitt III: Schlussbestimmungen 21 Ungültigkeit der Masterprüfung 22 Einsicht in die Prüfungsakten 23 Übergangsbestimmungen 24 Inkrafttreten

2 Abschnitt I: Allgemeines 1 Ziel des Studiums (1) Das Studium bereitet auf eine Management- und/oder wissenschaftliche Tätigkeit in nationalen und internationalen Organisationen vor. (2) Das Studium umfasst das Pflichtfach (Schlüsselqualifikationen) sowie das Wahlpflichtfach gemäß 3 Abs. 8. (3) Da es sich um einen international ausgerichteten Studiengang handelt, werden die Veranstaltungen in der Regel in deutscher oder englischer und ggf. in einer weiteren Fremdsprache durchgeführt. 2 Auswahlverfahren und Zulassung (1) Voraussetzung für die Berücksichtigung im Auswahlverfahren ist: a) ein mit einer mindestens guten Leistung abgeschlossenes Studium des Bachelors International Management an der Universität Flensburg oder ein abgeschlossenes äquivalentes, mindestens sechssemestriges Hochschulstudium an einer Universität oder Fachhochschule. b) der Nachweis guter englischer Sprachkenntnisse. Für Bewerberinnen und Bewerber mit einem ersten ausländischen Hochschulabschluss, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, ist darüber hinaus der Nachweis guter deutscher Sprachkenntnisse erforderlich. Form und Frist für diesen Nachweis bestimmen die Regularien der Universität Flensburg. (2) Absolventen eines Fachhochschulstudiums können Berücksichtigung finden, sofern der Nachweis über einen Abschluss mit einem herausragenden Prädikat erbracht wird. Als herausragendes Prädikat wird eine Gesamtnote von 1,5 oder besser angesehen, sofern diese Gesamtnote von nicht mehr als 5 v. H. der jeweiligen Prüflingskohorte erreicht wurde. (3) Als Nachweis guter englischer Sprachkenntnisse gem. (1) b) wird einer der folgenden Belege akzeptiert: a) ein Leistungsnachweis über mindestens einen Wirtschaftsenglischkurs im Studiengang, auf dessen Grundlage die Bewerbung erfolgt, oder b) eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige Bildung, die an einer englischsprachigen Schule erworben wurde, oder c) ein mindestens einjähriger Schul-, Studien- oder Berufsaufenthalt in einem englisch-sprachigen Land innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eingang des Antrags auf Zulassung, oder 2

3 d) ein TOEFL (Test of English as a Foreign Language) von mindestens 213 Punkten im computergestützten Test bzw. 550 Punkten im handschriftlichen Test, oder e) ein mit dem TOEFL vergleichbarer Sprachtest. Das erfolgreiche Absolvieren eines Tests darf in der Regel nicht länger als drei Jahre vor dem Eingang des Antrags auf Zulassung zum Masterstudiengang zurückliegen, oder f) eine Hochschulzugangsberechtigung, im Rahmen derer das Fach Englisch als Leistungskurs gewählt und mit Erfolg abgeschlossen wurde. (4) Äquivalenz im Sinne von Absatz 1, Ziffer a liegt vor, wenn mindestens 30 CP in den Grundlagen der Volks- oder Betriebswirtschaftslehre sowie mindestens 15 CP in Statistik oder sozialwissenschaftliche Methoden nachgewiesen werden kann. (5) Fehlen zur Äquivalenz im Sinne von Absatz 4 nicht mehr als insgesamt 6 CP, so nimmt die Bewerberin/der Bewerber an der Bewerberauswahl teil. Bei Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuss über Art, Umfang und Frist der nachzuholenden Kurse aus dem Bachelorstudium. (6) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Studiengänge sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, so entscheidet der Zulassungsausschuss über die Äquivalenz. In beiden Fällen kommt zusätzlich 2 Abs. 4 und 5 zur Anwendung. (7) Die Zulassung erfolgt aufgrund des Notendurchschnitts der Hochschulausbildung gemäß Absatz 1. (8) Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Zulassungsausschuss. Ihm gehören zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, die vom Direktorium des Internationalen Instituts für Management bestellt werden. Der Zulassungsausschuss beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 3 Umfang, Aufbau und Inhalte des Studiums (1) Das Studium ist als Vollzeitstudium zu absolvieren. (2) Der Masterstudiengang Management Studies ist konsekutiv. (3) Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang beträgt zwei Studienjahre (vier Fachsemester). Das letzte Semester des Masterstudiums Management Studies ist der Anfertigung der Master Thesis sowie der Disputation gewidmet. (4) Der Studiengang Management Studies ist modular aufgebaut. Module sind in sich thematisch und zeitlich geschlossene Stoffgebiete, die mit einer Prüfung (Modulprüfung) abgeschlossen werden. Die Arbeitsbelastung (Präsenz-, 3

4 Selbststudium und Prüfungsaufwand) für die einzelnen Module wird in Credit Points (CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) ausgewiesen. (5) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs sind 120 CP nachzuweisen. (6) Sofern Kooperationsverträge mit Partneruniversitäten die Vergabe von Doppelabschlüssen vorsehen, gelten die Abschlüsse der Partneruniversität als in diesen Studiengang integriert. (7) Das Pflichtfach (Schlüsselqualifikationen) umfasst Module mit insgesamt 30 CP in den folgenden Bereichen: 1. Interkulturelle Kompetenz 2. Werteorientiertes Management 3. Methoden (8) Das Wahlpflichtfach umfasst Module mit insgesamt 60 CP in den folgenden Bereichen: 1. General Management 2. International Management 3. Organisational Management 4. Communication Management 45 der 60 CP sind in einem der Bereiche des Wahlpflichtfaches zu erbringen. (9) Die Masterprüfung besteht aus studienbegleitenden Teilprüfungen nach 18 sowie der Master Thesis nach Zweck der Prüfungen (1) Mit dem Abschluss des Masterstudiums erreichen die Kandidatinnen und Kandidaten einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss. (2) Durch die Prüfungen im Rahmen des Masterstudiums wird die Fähigkeit zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten sowie die Kenntnis relevanter Forschungsergebnisse in den studierten Bereichen festgestellt. 5 Arten der Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen sind: 1. mündliche Prüfungen ( 6), 2. Klausurarbeiten und andere schriftliche Arbeiten ( 7), 3. Referate und andere Teilnahmeaktivitäten ( 8). 4

5 (2) Klausuren sowie andere Prüfungsformen werden in der Regel in der Arbeitssprache der jeweiligen Veranstaltung abgeleistet. (3) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. (4) Voraussetzung für die Ableistung der Prüfungen ist die vorherige Anmeldung. Die Prüfungstermine und die Fristen für die Anmeldung sind rechtzeitig in der üblichen Weise bekannt zu machen. 6 Mündliche Prüfungen (1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. (2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin oder dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungen bekannt zu geben. (3) Die mündliche Prüfung eines Kandidaten oder einer Kandidatin dauert in der Regel 30 Minuten, wobei Einzel- wie Gruppenprüfungen möglich sind. (4) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen oder Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die Kandidatin oder der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidatinnen und Kandidaten. 7 Klausurarbeiten und andere schriftliche Arbeiten (1) In den Klausurarbeiten und anderen schriftlichen Arbeiten soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. (2) Klausurarbeiten und andere schriftliche Arbeiten, die Bestandteil der Masterprüfung sind, sind von Prüferinnen und Prüfern gemäß 9 zu bewerten. (3) Klausurarbeiten dauern höchstens fünf Stunden. 5

6 (4) Schriftlich ausgearbeitete Referate und Hausarbeiten sollen in der Regel den Umfang von 20 Seiten DIN A4 nicht überschreiten. 8 Referate und andere Teilnahmeaktivitäten Referate und/oder andere unterrichtsgestaltende Aktivitäten können ebenso Prüfungsleistung sein, wenn sie bewertet werden. 9 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Teil- und Fachnoten (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Die Noten werden für das Diploma Supplement in das European Credit Transfer System bzw. - sofern Bedarf besteht - in die dänische Notenskala übertragen. Die ECTS-Noten lauten: A für die 10% besten der bestandenen Prüfungsleistungen B für die nächsten 25% C für die nächsten 30% D für die nächsten 25%; E für die schlechtesten 10%. Der Prüfungsausschuss bestimmt eine geeignete Bezugsgröße zur Umrechnung der Noten. Der Prüfungsausschuss kann diese Aufgabe durch einstimmigen Beschluss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen. 6

7 (3) Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Note aus dem gewogenen Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Gewichtung ergibt sich aus der Anzahl der zugeordneten Credit Points. Auch für die Durchschnittsnote ist eine ECTS-Note nach Absatz 2 auszuweisen. (4) Die Noten für Prüfungsleistungen lauten: Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich2,5 = gut bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend (5) Für die Bildung von Gesamtnoten ( 20) gilt Absatz 4 entsprechend. (6) Bei der Bildung der Noten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Als schwerwiegender Fall der Täuschung werden grundsätzlich alle Formen des Plagiats, insbesondere aber das Internet-Plagiat, verstanden. Wird das Vorliegen eines Plagiats durch den Prüfungsausschuss festgestellt, kann die Kandidatin oder der Kandidat durch Beschluss des Prüfungsausschusses von der Erbringung aller weiteren Prüfungsleistungen im Master-Studiengang Management Studies ausgeschlossen werden. (4) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der Prüferin oder dem Prüfer oder der oder dem Aufsicht Führenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. 7

8 In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung aller weiterer Prüfungsleistungen im Master- Studiengang Management Studies ausschließen. (5) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb einer Frist von vier Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 11 Bestehen und Nichtbestehen (1) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die darauf gegebene Note mindestens "ausreichend" ist. (2) Hat die Kandidatin oder der Kandidat nicht alle für den Masterabschluss erforderlichen Prüfungen bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist. 12 Wiederholung (1) Nichtbestandene Prüfungen können einmal, in begründeten Fällen durch Geneh- migung des Prüfungsausschusses ein weiteres Mal wiederholt werden. Gegebenenfalls findet die Wiederholungsprüfung in anderer Form als die Erstprüfung statt (z.b. mündliche Prüfung statt Klausur). (2) Die Master Thesis kann bei einer Beurteilung mit "nicht ausreichend" einmal wiederholt werden. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe des Themas der Master Thesis in der genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Prüfling bei der Anfertigung seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus akkreditierten Studiengängen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in den Fächern des Masterstudiums werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. 8

9 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Leistungen, die an Partneruniversitäten erbracht worden sind. (3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Fächern werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der aufnehmenden Hochschule im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend. (5) Anstelle der auswärtig erbrachten Noten wird grundsätzlich der Vermerk bestanden aufgenommen. Auf Antrag beim Prüfungsausschuss können auswärtig erbrachte Noten übernommen werden, sofern dieser die Gleichwertigkeit der Notensysteme festgestellt hat. (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 14 Prüfungsausschuss (1) Der Prüfungsausschuss des Studiengangs besteht aus sechs Mitgliedern und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Drei der Mitglieder kommen aus der Gruppe der am Studiengang beteiligten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, eines aus der Gruppe des Wissenschaftlichen Dienstes und eines aus der Gruppe der Studierenden des Studiengangs. Diese werden vom Senat der Universität Flensburg gewählt. Die Syddansk Universitet entsendet einen stimmberechtigten Vertreter bzw. eine Vertreterin in den Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. (2) Dem Prüfungsausschuss obliegt die Organisation der Prüfungen und die Erledigung der sonstigen durch diese Satzung übertragenen Aufgaben. 9

10 (3) Die oder der Vorsitzende achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, regelt bei vorübergehender Verhinderung eines Mitglieds die Stellvertretung und führt den Vorsitz bei allen Beratungen und Beschlussfassungen. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können den Prüfungen beiwohnen. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Verschwiegenheit. 15 Prüferinnen und Prüfer Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüferinnen und Prüfern dürfen nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und andere Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fach, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit im Studiengang ausgeübt haben. 16 Art und Umfang der Prüfungen (1) Das Masterstudium beinhaltet studienbegleitende Modulprüfungen des Pflichtfachs und des Wahlpflichtfaches. (2) Die für die Module gültigen Prüfungsleistungen sind den Modulbeschreibungen im Studienplan zu entnehmen. 10

11 Abschnitt II: Masterprüfung 17 Masterprüfung allgemein Die Masterprüfung besteht aus zwei Teilen: 1. Studienbegleitende Fachprüfungen, die in der Regel bis zum Ende des 3. Fachsemesters abzulegen sind, und 2. einer Master Thesis. Diese wird mit 30 CP angerechnet. 18 Erster Teil der Masterprüfung (1) Der erste Teil der Masterprüfung gilt als bestanden mit dem Nachweis studienbegleitender Prüfungsleistungen im Umfang von 90 CP. (2) Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen (insgesamt 90 CP) gem. 3 Absatz 7 bis 8 sind in folgenden Bereichen zu erbringen: - Im Pflichtfach gemäß 3 Absatz 7 (30 CP) - Im Wahlpflichtfach gemäß 3 Absatz 8 (60 CP) (3) Über Änderungen der Bereiche gemäß 3 Absätze 7 und 8 entscheidet der Prüfungsausschuss. 19 Zweiter Teil der Masterprüfung (1) Zum zweiten Teil der Masterprüfung wird nur zugelassen, wer den ersten Teil ( 18) erfolgreich abgeschlossen hat. (2) Den zweiten Teil der Masterprüfung bilden die Master Thesis und die Disputation. Die Master Thesis ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. In der Disputation soll die Kandidatin oder der Kandidat in Form einer mündlichen Präsentation und in einer daran anschließenden Diskussion die wesentlichen Ergebnisse und Thesen der Master Thesis verteidigen. Die Dauer der Disputation beträgt in der Regel eine Stunde. (3) Das Thema der Master Thesis ist aus dem Wahlpflichtfach gemäß 3 Absatz 8 zu stellen. Jede Professorin, jeder Professor und jede andere für den Studiengang prüfungsberechtigte Person ist berechtigt, das Thema der Master Thesis zu stellen und 11

12 die Master Thesis zu betreuen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Master Thesis Vorschläge zu machen. (4) Die Ausgabe des Themas der Master Thesis erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (5) Die Master Thesis kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten oder der einzelnen Kandidatin aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt. (6) Die Bearbeitungszeit für die Master Thesis beträgt sechs Monate. Thema und Aufgabenstellung der Master Thesis müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern. (7) Die Master Thesis ist nach Absprache mit den Prüfenden in deutscher oder einer Fremdsprache abzufassen. Die Arbeit muss als Anhang eine kurze Zusammenfassung in englischer Sprache enthalten. (8) Bei der Abgabe der Master Thesis hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (9) Die Master Thesis ist fristgemäß der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (10) Die Master Thesis ist von zwei Prüferinnen und/oder Prüfern zu bewerten. Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer soll die- oder derjenige sein, die oder der das Thema der Master Thesis gestellt hat. Liegen die Bewertungen der Prüferinnen oder der Prüfer erheblich auseinander, so hat die oder der Vorsitzende auf eine Einigung hinzuwirken. Hierzu kann sie oder er Stellungnahmen weiterer fachkundiger Mitglieder von Partneruniversitäten heranziehen. Kommt keine Einigung zustande, wird die Note durch Mittelung gebildet. 20 Abschluss, Gesamtnote, Urkunde und diploma supplement (1) Das Masterstudium ist erfolgreich abgelegt, wenn alle in 18 und 19 vorgeschriebenen Prüfungsleistungen mindestens mit "ausreichend" bewertet wurden. (2) Die Gesamtnote wird berechnet als gewogener Durchschnitt der Noten der Module des Pflichtfachs, des Wahlpflichtfaches sowie der Note der Master Thesis. Die 12

13 Gewichtung ergibt sich aus der Anzahl der den Modulen sowie der Master Thesis zugeordneten Credit Points. (3) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums wird der Abschluss Master of Science (abgekürzt: MSc) erworben. Dieser Abschluss wird in einer Urkunde dokumentiert, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. (4) Zusätzlich zu der Urkunde erhält die Absolventin oder der Absolvent ein diploma supplement gemäß den Richtlinien bzw. Beschlüssen von HRK und KMK. Es enthält unter anderem die Studien- und Qualifikationsprofile, sowie die Einzelnoten und eine Gesamtnote gem

14 Abschnitt III: Schlussbestimmungen 21 Ungültigkeit der Masterprüfung (1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache nach der Aushändigung der Urkunde und des diploma supplement bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Urkunde und des diploma supplement bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung nach Absatz 1 und 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige diploma supplement ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen diploma supplement ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 22 Einsicht in die Prüfungsakten Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfung und in die Prüfungsprotokolle gewährt. 23 Übergangsbestimmungen (1) Studierende, die sich bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung im Masterstudiengang International Management befinden, haben die Wahl, ihr Studium nach der bisherigen Prüfungsordnung oder der neuen Masterprüfungsordnung zu beenden. 14

15 (2) Das Studium nach alter Prüfungsordnung muss bis zum Wintersemester 2008/2009 abgeschlossen sein. 24 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Genehmigung des Rektorats nach 22 HSG wurde am 5. Juni 2007 erteilt. Flensburg, den 5. Juni 2007 Der Rektor der Universität Flensburg Prof. Dr. Heiner Dunckel 15

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