zur Anhörung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu Voice over IP

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1 STELLUNGNAHME zur Anhörung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu Voice over IP Der Verband der deutschen Internetwirtschaft eco, versteht sich als Interessenvertreter und Förderer aller Unternehmen, die mit oder im Internet wirtschaftliche Wertschöpfung betreiben. Der Verband vertritt derzeit rund 300 Mitglieder. Hierzu zählen unter anderem ISP (Internet Service Provider), ASP (Application Service Provider), Carrier, Hard- und Softwarelieferanten, Content- und Service Anbieter, sowie Kommunikationsunternehmen. Im eco Forum sind auch die rund 110 Backbones des deutschen Internets vertreten. Dies sind die Anbieter, welche das Internet in Deutschland erst möglich machen. eco betreibt zudem den größten nationalen Datenaustauschpunkt DE-CIX (Deutscher Commercial Internet Exchange). Der erwirtschaftete Gesamtumsatz der Mitgliedunternehmen des eco e.v beläuft sich auf ca. 40 Milliarden Euro. In den Mitgliedsunternehmen des eco sind über Mitarbeiter beschäftigt. Der Verband der deutschen Internetwirtschaft eco begrüßt den Fragenkatalog der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post und möchte sich frühzeitig an der Anhörung zu Voice over IP beteiligen und so zu einer sachgerechten Diskussion um die Rahmenbedingungen von Voice over IP beitragen. I. Einleitung eco repräsentiert alle derzeit am deutschen Markt tätigen VoIP-Anbieter, darüber hinaus planen zahlreiche weitere unserer Mitgliedsunternehmen den Markteinstieg. Nach Einschätzung des eco wird die Verwendung der Voice over IP Technologie erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung innovativer Infrastrukturen und Dienste haben und ist geeignet, den Telekommunikationsmarkt nachhaltig zu verändern. VoIP hat das Potenzial dem Wettbewerb auf den Märkten der Sprachtelefondienste und anderer IPbasierter Dienste neue Impulse zu geben und diese durch innovative Produkte zu beleben. VoIP- Anwendungen werden sich positiv auf die Verbreitung von breitbandigen Internetzugängen auswirken und die Entwicklung des Breitbandmarktes in Deutschland forcieren. Gleichermaßen ist ein echter Durchbruch von VoIP aber auch auf die Ermöglichung eines entbündelten Breitbandzugangs (Bitstromzugang) angewiesen. Berlin, Seite 1 von VoIP-Stellungnahme

2 Das Potenzial von VoIP ist nicht auf den Bereich der Sprachtelefonie beschränkt. Vielmehr wird die Verwendung dieser Technologie die Grundlage für darauf aufbauende innovative Geschäftsmodelle und Wertschöpfungsmöglichkeiten im Bereich der Informations- und Kommunikationswirtschaft sein. Dabei sind nicht nur die großen Marktteilnehmer am Zuge; insbesondere könnte sich VoIP auch für kleine und mittelständische deutsche Unternehmen als Grundlage für innovative Geschäftsmodelle erweisen und den Informations- und Kommunikationsmarkt für neu hinzu kommende Anbieter öffnen. Die Frage nach dem Rechtsrahmen der Voice over IP Technologie ist daher von essentieller Bedeutung für die deutsche Internetwirtschaft, da hieran die grundsätzliche Weichenstellung für Investitionen in Infrastrukturen und die Bereitstellung von Anwendungen geknüpft ist, die sich unmittelbar auf die Geschäftsmodelle der TK-Netzbetreiber und TK-Diensteanbieter auswirken wird. Als Interessenvertretung der deutschen Internetwirtschaft fordert eco bei der Diskussion um regulatorische Rahmenbedingungen dazu auf, das innovative Potenzial der Voice over IP Technologie und die davon ausgehenden Impulse für den Informations- und Kommunikationsmarkt zu fördern. Hierzu sind am Stand der Technik orientierte und verschiedene Dienste ermöglichende Rahmenbedingungen erforderlich, um die Entwicklung von Infrastruktur und Diensten zu fördern und ein investitionsfreundliches Klima zu schaffen. II. Allgemeine Vorfragen / Kernthemen Vor dem Hintergrund der zunehmenden Konvergenz von Sprach- und Datendiensten bestehen erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Einordnung von Voice over IP. So kann Voice over IP abhängig vom jeweiligen Geschäftsmodell und Diensteangebot als Teledienst im Sinne des TDG oder als Telekommunikationsdienst im Sinne des TKG einzuordnen sein. Weiterhin bestehen Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich einer Einstufung von Voice over IP als Telekommunikationsdienst oder als öffentlich zugänglicher Telefondienst i.s.d. TKG. Unabhängig von der Frage der Abgrenzung und Einordnung von Voice over IP möchte eco nachfolgend auf die wesentlichen Vorfragen und Kernthemen hinweisen, die für die Schaffung angemessener Rahmenbedingungen für Voice over IP von besonderer Bedeutung sind: Berlin, Seite 2 von VoIP-Stellungnahme

3 Breitbandige Vorleistungsprodukte (Bitstromzugang/DSL) Voice over IP Technologien sind zwingend auf die Verfügbarkeit breitbandiger Vorleistungsprodukte angewiesen Vorleistungsprodukte müssen Qualitätsparameter und Leistungsmerkmale aufweisen, die VoIP-Anwendungen zulassen Kategorisierung von VoIP-Angeboten Grundsätzlich sollten nur die VoIP-Angebote unter den gleichen Voraussetzungen wie herkömmliche leitungsvermittelte Sprachtelefondienste reguliert werden, die die gleichen Funktionalitäten gewährleisten und damit ein Äquivalent und nach Ansicht des durchschnittlichen Verbrauchers ein Substitut zum klassischen Sprachtelefondienst darstellen Bei einigen VoIP-Angeboten, sind diese Voraussetzungen von vornherein nicht gegeben, so dass es keiner bzw. nur einer, dem Produkt angepassten, eingeschränkten Regulierung bedarf Rechtliches und regulatorisches Umfeld Für die rechtliche Einordnung des jeweiligen VoIP-Angebotes stellt sich insbesondere die Frage nach der Einordnung als öffentlich zugänglicher Telefondienst i.s.d. 3 Nr. 17 TKG, als Telekommunikationsdienst i.s.d 3 Nr. 24 TKG Nummerierung TK-Netzbetreiber und TK-Diensteanbieter benötigen ihnen originär zugeteilte Rufnummern Zugang zu sämtlichen zur Verfügung stehenden Rufnummern (geografische Rufnummern, 032 Rufnummerngasse, Servicedienste-Rufnummern) Rufnummernübertragbarkeit Berlin, Seite 3 von VoIP-Stellungnahme

4 Zugang / Zusammenschaltung Für viele Voice over IP-Dienste ist Zugang und Zusammenschaltung insbesondere dann zwingend erforderlich, wenn Gespräche aus dem öffentlichen Telefonnetz weitergeleitet und Verbindungen in das öffentliche Telefonnetz übergeben werden sollen Daher wird es die vordringliche Aufgabe der Zugangsregulierung sein, für diese VoIP-Dienste den Übergang in das öffentliche Telefonnetz und die Erreichbarkeit aus diesem sicherzustellen Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die folgenden Aspekte: sachgerechte Ausgestaltung und Definition der Übergabeprotokolle standardisierte Schnittstellen Qualitätsparameter Sicherstellung der IP-basierten Übergabe in das PSTN Entbündelung (Schmalband/Breitband) Verpflichtung des marktbeherrschenden Anbieters zu einer Entbündelung der angebotenen Telekommunikatonsdienstleistungen getrennten Bereitstellung des breitbandigen Internetzuganges unabhängig vom schmalbandigen Telefonanschluss III. Marktentwicklung 1. Nach allgemeiner Auffassung werden leitungsvermittelnde Sprachdienste nach und nach auf IP- Dienste migrieren. Diese Migration bringt Effizienzvorteile, da über eine einheitliche TK-Infrastuktur Daten-, Sprach- und Multimediaanwendungen anboten werden können. Die Investitionskosten für den Infrastrukturausbau werden infolge der einheitlichen Nutzung der TK-Netze für verschiedene Dienste langfristig sinken. So benötigt ein VoIP-Anruf bis zu 90 % weniger Bandbreite als ein herkömmlicher PSTN-Anruf. Der Austausch der VoIP-Kommunikation erfolgt bedarfsgerecht, da kein fester Sprachkanal - wie im Berlin, Seite 4 von VoIP-Stellungnahme

5 leitungsvermittelnden Netz - belegt wird. Daher kann der Austausch der Kommunikation erheblich günstiger als in leitungsvermittelnden Systemen sein. Nach Auffassung von eco ist es daher nur eine Frage der Zeit, bis auch die herkömmlichen leitungsvermittelnden Netze auf IP Technologie umgestellt werden. 2. Im einfachsten Anwendungsfall von VoIP wird eine Telefonnummer starr einer IP-Adresse zugeordnet und alle Anrufe über einen Telefonieprovider abgewickelt. Allerdings muss dieser nicht zwangsläufig mit dem Infrastrukturprovider oder dem Serviceprovider des Datendienstes identisch sein. Es werden damit neue Wertschöpfungsebenen eröffnet. Durch Verzeichnisdienste wie ENUM erwartet eco zudem, dass dem Anwender zukünftig eine flexible Gestaltungsmöglichkeit zur Verfügung stehen wird. ENUM wird die direkte Kommunikation zwischen zwei Teilnehmern ermöglichen oder das Routing einer zugeteilten Rufnummer über mehrere Anbieter oder unterschiedliche Zugangsplattformen hinweg abwickeln können. Diese Technologie steckt in Deutschland noch in der Entwicklungsphase, wird aber bereits durch eine Reihe von Anbietern erbracht. eco teilt vor diesem Hintergrund die Einschätzung der OECD 1, nach der sich auf Basis der VoIP- Technologie eine Vielzahl neuer Anwendungen entwickeln werden. Der momentane Focus der Diskussion auf Sprachdienste wird sich zunehmend auf Anwendungen wie Videotelefonie und Videokonferenzen via IP-Übertragung, etc. erweitern. Diese Anwendungen werden zukünftig verstärkt - ohne Medienbruch - aus einer Hand angeboten werden können. 3. Einige Marktteilnehmer erwarten, dass mit der Verbreitung von VoIP-Angeboten langfristig auch eine Umstellung der Abrechung von Gesprächen erfolgen wird - weg von der zeitbasierten und hin zu einer volumenbasierten Abrechung. Möglich macht dies die Migration der gesamten Kommunikationstechnik auf den Standard Internet Protokoll. eco ist der Auffassung, dass sich aus der Entbehrlichkeit eines analogen oder ISDN-Anschlusses für die Endnutzer ein erhebliches Einsparungspotential der Bereitstellungskosten ergibt. Hierfür ist Voraussetzung, dass schmalbandiger Telefonanschluss und breitbandiger Internetzugang entbündelt angeboten werden und so durch VoIP-Angebote ersetzt werden können. 1 OECD; VoIP Development of the Market, Juni 2004 Berlin, Seite 5 von VoIP-Stellungnahme

6 Einzelne Gespräche zwischen VoIP-Teilnehmern sind schon jetzt bei manchen Anbietern kostenlos und werden im Rahmen einer Flatrate abgegolten. Das innovative Potenzial der VoIP-Technologie wird daher maßgeblich dann zum Tragen kommen, wenn der Internetzugang pauschal - nach Datenmengen - abgegolten wird, ohne zusätzliche Gebühren für die einzelne IP-Verbindung während des Telefonats zu verursachen. Wenn der VoIP-Kunde Verbindungen zu Anschlüssen des traditionellen Festnetzes oder der Mobilfunknetze aufbaut, werden weiterhin entsprechende Gebühren für den Dienstübergang von IP auf PSTN zu zahlen sein. Auch diese Kosten werden aber mit der fortschreitenden Migration hin zu einer IP-zu-IP Übergabe sinken. Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen, die eine noch höhere Qualität des VoIP-Dienstes gewährleisten, werden mit zusätzlichen Anwendungen auch die Ansprüche der Nutzer steigen. Die Sprachqualität ist mit heutigen Software-Clients oder IP-Telefonen sogar besser als eine ISDN- Verbindung im PSTN, sofern es die Bandbreite der Verbindung zulässt. Die Anwendung und Verbreitung von VoIP-Technologien bietet vor diesem Hintergrund für eine Vielzahl von Unternehmen erhebliches Entwicklungspotenzial. So können im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen zusätzlich neue Produkte angeboten und neue Kunden angesprochen werden. Nach Einschätzung von eco liegt in dieser Entwicklung ein erhebliches Wachstumspotenzial für TK- Netzbetreiber und TK-Diensteanbieter. Zu diesem Ergebnis kommt auch eine Studie der TechConsult. 2 Danach wächst der deutsche Geschäftskundenmarkt für IP-Telefonie um 13,4 Prozent jährlich und damit auf über EUR 76 Millionen in Von den befragten Unternehmensvertretern gaben 9% an, die Technologie bereits zu nutzen. Weitere 14 Prozent wollen sie bis Ende 2004 einführen. Auch die Erfahrungen anderer Länder erlauben einen optimistischen Ausblick für Deutschland. In Japan 3 nutzten 2003 bereits 3,93 Millionen Endkunden VoIP-Dienste. Es wird erwartet, dass sich die Zahl bis 2007 auf bis zu Millionen erhöhen wird. Im Dezember 2002 wurden von Geschäftskunden VoIP-Dienste genutzt und es wird erwartet, dass sich die Zahl bis 2007 auf erhöhen wird. In den USA 4 wurden bis November 2003 von ca Endkunden VoIP-Dienste genutzt und es wird prognostiziert, dass es bis 2007 mehr als 5 Millionen Endkunden werden. 2 TechConsult; IP-Telefonie deutschen Unternehmen, Organisationen und Verwaltungen 3 Ministry of Public Management, Home Affairs, Posts and Telecommunications, Brüssel OECD; VoIP Development of the Market, Juni 2004 Berlin, Seite 6 von VoIP-Stellungnahme

7 Selbst in Dänemark 5 werden Nutzer vom Exmonopolisten bis 2009 erwartet. 4. Die VoIP-Technolgie ist nicht neu, wird aber mit der verstärkten Nachfrage nach Breitbandzugang sowie der Verbreitung von breitbandingen Internetzugängen und der Migration der Kommunikationstechnik zukünftig für breite Anwenderschichten erschlossen. Darüber hinaus erschließen sich neue plattformübergreifende Anwendungen (z.b. WLAN Handy). Zwingende Grundvoraussetzung für die Bereitstellung derartiger Anwendungen ist jedoch die Forcierung breitbandiger Internetzugänge. Die VoIP-Debatte kann daher nicht losgelöst von der Breitband-Debatte geführt werden. Europaweit wird derzeit die Breitbandentwicklung maßgeblich durch die DSL-Technik vorangetrieben. Auch in Deutschland ist die DSL-Technologie die vorherrschende Breitbandtechnik und markiert zum gegenwärtigen Zeitpunkt den Übergang zum Breiband. Der DSL Markt in Deutschland wurde Ende 2003 von der DTAG mit einer 91prozentigen Marktbeherrschung mit 4,1 Millionen T-DSL Anschlüssen dominiert. Nach Auffassung von eco, wird sich diese für den Wettbewerb nachteilige Situation erst durch die Einführung geeigneter Vorleistungsprodukte ändern, die es den Wettbewerbern ermöglichen ihre eigenen Dienste bis zum Endkunden anzubieten. Hierzu wäre der entbündelte Breitbandzugang erforderlich. Entbündelter Breitbandzugang ist Voraussetzung für Wettbewerb bei Breitbanddiensten gegenüber Privatkunden und Geschäftskunden. Zudem ist er notwendige Voraussetzung für die weitere Entwicklung des Infrastrukturwettbewerbs in Deutschland. Einerseits würde ein entbündelter Breitbandzugang (beispielsweise auf Basis einer ATM-Schnittstelle) verhindern, dass nachfragende Netzbetreiber Netzleistungen von der DTAG beziehen, die sie selber erbringen können und möchten. Andererseits ist in dem vorliegenden Investitionsklima und den geringen Margen ein Minimum an bestehenden Kundenbeziehungen notwendig, um zusätzliche Investitionen in den weiteren Ausbau der Netzinfrastruktur vorzunehmen. 5 OECD; VoIP Development of the Market, Juni 2004 Berlin, Seite 7 von VoIP-Stellungnahme

8 Weiterhin bestünde für die Wettbewerber mittelfristig die Möglichkeit den kompletten Teilnehmeranschluss zu übernehmen. Dies käme auch einem wirksamen Infrastrukturwettbewerb zu Gute. Zwar verzeichnet der Markt bereits jährliche Wachstumsraten von ca. 30 % bei DSL-Anschlüssen. eco rechnet jedoch damit, dass diese Raten sich noch deutlich steigern ließen, wenn die Rahmenbedingungen für den Infrastruktur- und Dienstewettbewerb stimmten. Das derzeit von der DTAG am Markt angebotene T-DSL ist nach Einschätzung von eco lediglich eine Vorstufe zu echten Breitbandanwendungen, da die Durchsatzrate im internationalen Vergleich gering ist und die DSL Technik noch erhebliches Entwicklungspotenzial bietet. Hier wird aufgrund der fehlenden Entbündelung schmalbandiger Telefonanschlüsse von breitbandigen Internetzugängen künstlich ein Infrastrukturwettbewerb verhindert. Das von der DTAG den Wettbewerbern angebotene Resaleprodukt bleibt hinter den technischen Möglichkeiten der DTAG zurück. Es verhindert gänzlich das Angebot von Qualitätsprodukten und vereitelt jegliche Weiterveredelung von Folgeprodukten durch die Wettbewerber. Ein wirksamer Infrastrukturwettbewerb würde sich zudem auch positiv auf den Dienstewettbewerb auswirken. Da die Diensteanbieter indirekt von einem wirksamen Infrastrukturwettbewerb profitieren würden und auf qualitativ höherwertige Alternativen zu den derzeitigen Produkten der DTAG angewiesen sind, hat sich eco frühzeitig dafür eingesetzt, dass Bitstromzugang in die Empfehlung der EU für die zu regulierenden Märkte und das TKG mit aufgenommen wird. IV. Regulatorisches Umfeld Voice over IP als solches ist eine Technologie und daher nicht per se einer Regulierung zugänglich. Erst die auf dieser Technologie basierenden Dienste können daher Gegenstand der Regulierung sein. Es ist daher für die Regulierung ein technologieneutraler Ansatz zu wählen, der für verschiedene Varianten von VoIP-Angeboten auch flexible Regulierungsmodelle zulässt. Bei einer Einstufung des angebotenen VoIP-Dienstes als öffentlich zugänglicher Telefondienst im Sinne des TKG wird der Anbieter die daraus resultierenden Rechte und Pflichten zu beachten haben. Berlin, Seite 8 von VoIP-Stellungnahme

9 Unabhängig von der Frage der Abgrenzung und Einordnung des jeweiligen VoIP-Dienstes als öffentlich zugänglicher Telefondienst oder als Telekommunikationsdienst im Sinne des TKG sollten die regulatorischen Rahmenbedingungen es erlauben, das innovative Potenzial der Voice over IP Technologie tatsächlich zu nutzen und so ein investitionsfreundliches Klima in Deutschland zu schaffen. 1. Klassifizierung von VoIP Die Einordnung von VoIP in einen rechtlichen bzw. regulatorischen Rahmen hängt zunächst davon ab, nach welchen Kriterien die verschiedenen VoIP-Angebote zu klassifizieren sind, da sich hieraus regulatorische Folgen ergeben. eco hält die Klassifizierungsmodelle in der Studie IP Voice and Associated Convergent Services von Analysis grundsätzlich für geeignet. Sie können daher für die Kategorisierung herangezogen werden. Danach ergeben sich folgende Klassifizierungen: a. Nutzerbasierte Dienste (Self-provided) In diese Kategorie fallen Dienste, deren Nutzung sich der Anwender selbst eröffnen kann, die jedoch keine Schnittstelle zum PSTN (öffentlich vermitteltes Telefonnetz) beinhalten. Dies sind in erster Linie Messenger-Systeme, die Voice-Chat ermöglichen, ohne dass hierfür eine Rufnummer aus dem von der RegTP verwalteten Nummernraum erforderlich wäre. b. Providerunabhängige Dienste (Independent of Internet Access) Zu diesen Geschäftsmodellen zählen die Anbieter von VoIP-Gateways, die weder einen eigenen Backbone, noch ein eigenes Festnetz benötigen. Die Gateways vermitteln lediglich Gespräche aus IP-Netzen ins PSTN und umgekehrt, wobei der Kunde auch selbst unter einer Rufnummer erreichbar ist und eine vertragliche Beziehung zu einem VoIP-Anbieter hat. c. Providerabhängige Dienste Dies sind Geschäftsmodelle von Anbietern, die über ein eigenes TK-Netz verfügen und damit die Kontrolle des Dienstes vom Endkunden bis zum Übergang ins PSTN oder in ein anderes TK-Netz haben. Dem Kunden kann VoIP und Internet-Access aus einer Hand angeboten werden. Eingehende und abgehende Anrufe unter einer zugeteilten Rufnummer sind möglich. Berlin, Seite 9 von VoIP-Stellungnahme

10 d. Einsatz in geschlossenen Benutzergruppen (Corporate Internal Use) Hier handelt es sich um Geschäftsmodelle, bei denen die Anbindung und Vernetzung verschiedener nationaler aber auch internationaler Standorte eines Unternehmens bzw. einer Organisationseinheit durch einen Carrier / ISP erfolgt. Wobei aber auch der Übergang ins PSTN ebenso wie eingehende und abgehende Anrufe möglich sein können. e. Carriereinsatz Einige Carrier haben ihre Infrastruktur bereits teilweise auf paketvermittelte Dienste umgestellt und leiten innerhalb ihrer TK-Netze Sprachdaten vom PSTN über IP-Netze, ohne dass dies dem Nutzer bewusst ist. Eine gesonderte vertragliche Vereinbarung über die Inanspruchnahme von VoIP mit dem Carrier ist hierfür nicht erforderlich. Grundsätzlich sollten nur die VoIP-Angebote unter den gleichen Voraussetzungen wie herkömmliche leitungsvermittelte Sprachtelefondienste reguliert werden, die die gleichen Funktionalitäten gewährleisten und damit ein Äquivalent und nach Ansicht des durchschnittlichen Verbrauchers ein Substitut zum klassischen Sprachtelefondienst darstellen. Für die rechtliche Einordnung des jeweiligen VoIP-Angebotes stellt sich insbesondere die Frage, welche Dienste als öffentlich zugänglicher Telefondienst i.s.d. 3 Nr. 17 TKG oder als Telekommunikationsdienst i.s.d 3 Nr. 24 TKG einzuordnen sind. Aus dieser Einstufung ergeben sich für die Diensteanbieter gewisse Rechte und Pflichten. Von letzteren sind diejenigen VoIP-Dienste und Anwendungen abzugrenzen, die als Teledienst im Sinne des 2 Abs. 1 TDG einzustufen sind. Dies ist insbesondere für ergänzende Anwendungen, wie Messaging, von Bedeutung die ebenfalls auf der VoIP-Technologie basieren, aber nicht unter den Regulierungsrahmen des TKG fallen sollten. Die Kategorien a. und d. können daher nach Auffassung des eco jedenfalls nicht Gegenstand der Regulierung sein. Insoweit geht eco konform mit dem EU-Konsultationspapier über VoIP vom (Ziff. 3 Classes of Voice over IP Offerings). Nach Auffassung des eco konzentriert sich die Frage der rechtlichen Einordnung von VoIP-Diensten insoweit auf die Kategorien b. und c., also providerabhängige Dienste und providerunabhängige Dienste, die beide den Übergang vom IP-Netz ins Public Switched Telefon Network (PSTN) sowie Berlin, Seite 10 von VoIP-Stellungnahme

11 eingehende und abgehende Anrufe unter einer zugeteilten eigenen Rufnummer und damit eine Erreichbarkeit insbesondere aus und in das PSTN ermöglichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwar derzeit die Möglichkeit des Übergangs vom IP-Netz ins PSTN ein Kriterium der Einstufung und Klassifizierung eines VoIP-Geschäftsmodells sein kann. Da aber mittelfristig mit einer Migration von leitungsvermittelten hin zu paketvermittelten Diensten zu rechnen ist, ist dieses Kriterium dauerhaft nicht als Klassifizierungsmerkmal geeignet. Zudem greift es schon jetzt dann nicht, wenn VoIP-Daten vollständig über paketvermittelte Netze und auf Basis von Internetprotokollen übergeben werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die VoIP Kommunikation zwischen zwei ISPs untereinander ausgetauscht wird und hierfür kein Übergang ins PSTN erforderlich ist. Unabhängig davon sind in den Kategorien b. und c. wiederum einige Geschäftsmodelle darauf ausgerichtet, im Geschäfts- und Privatkundensegment den herkömmlichen Festnetzanschluss vollständig zu ersetzen. Andere Modelle sehen ihr VoIP-Angebot als Ergänzung zu den bereits vorhandenem, herkömmlichen Festnetzanschlüssen. Im Hinblick auf eine mögliche Regulierung ist weiter zu berücksichtigen, dass mit der Durchsetzung der VoIP-Technologie eine dynamische Ausdehnung der Verfügbarkeit von Breitbandanschlüssen einhergeht bzw. einhergehen muss. Aus Anbietersicht ist daher die Regulierung breitbandiger Vorleistungsprodukte (z.b. Bitstromzugang) in untrennbarem Zusammenhang mit dem regulatorischen Umfeld von Voice over IP zu sehen. Daneben ist ein vom herkömmlichen Telefonanschluss entbündelter DSL Zugang von grundlegender Bedeutung. Ebenfalls darf nicht außer Acht gelassen werden, dass VoIP nur Teil der Entwicklung von derzeit getrennten Daten- und Telefonie-Netzen ist, hin zu einer einheitlichen, paketvermittelten Netzinfrastruktur, über die Daten-, Sprache und Multimedia-Anwendungen transportiert werden. 2. Einordnung von VoIP als Telekommunikationsdienst i.s.d. 3 Nr. 24 oder als öffentlich zugänglicher Telefondienst i.s.d 3 Nr. 17 TKG Maßgeblich ist zunächst, ob ein VoIP-Angebot als Telekommunikationsdienst oder als Telefondienst im Sinne des TKG einzuordnen ist. Dazu kann nach Auffassung von eco nicht allein darauf abgestellt werden, in welche Kategorie / Klassifizierung der VoIP-Dienst des jeweiligen VoIP-Anbieters einzuordnen ist. Ausschlaggebend sind vielmehr die individuellen technischen Parameter sowie die Berlin, Seite 11 von VoIP-Stellungnahme

12 individuellen VoIP-Geschäftsmodelle und Diensteangebote, die sich auch innerhalb einer Kategorie wesentlich unterscheiden können. 2.1 Echtzeit Nach Auffassung des eco müssen neben dem Geschäftsmodell und Diensteangebot nach wie vor technische Kriterien für die Einordnung von VoIP als Telefondienst herangezogen werden. Das Kriterium der Echtzeit allein ist jedoch aufgrund der technischen Fortschritte der letzten Jahre sowie der Zunahme der Verbreitung breitbandiger Internetzugänge nicht mehr allein tauglich. Werden Verbindungen hergestellt, die über Netze unterschiedlicher Betreiber aufgebaut werden, können bei der IP-Telefonie im Vergleich zum herkömmlichen Telefonanschluss derzeit noch Verzögerungen bei der Übertragung auftreten. Die Verzögerungen sind jedoch so gering, dass sie in den meisten Fällen von den Nutzern nicht oder nur unwesentlich wahrgenommen werden und keinen entscheidenden Einfluss auf das Empfinden des Verbrauchers über die Sprachqualität haben. Maßgeblich ist daher nicht das Echtzeitkriterium allein, sondern die Gesamtqualität des isochronen Dienstes, des Netzes und die daraus resultierende Verfügbarkeit. Diese ist - neben dem Echtzeitkriterium - unter anderem von folgenden Faktoren abhängig: - Laufzeitschwankungen der Pakete (Jitter) - Paketverlustraten - Verzögerungszeiten (Kodierung, Dekodierung, Paketierung etc.) - Echo Diese Faktoren wiederum hängen von der Netzstruktur des jeweiligen TK-Netzbetreibers ab, durch die die Sprachpakete geleitet werden. Insbesondere durch die zunehmende Breitbandpenetration und die enorme Kapazitätserweiterung in den Backbone-Netzen haben diese Faktoren bei vielen VoIP-Anbietern ein Niveau erreicht, das eine Qualität der IP-Telefonie insgesamt gewährleistet, die sich ohne weiteres mit der klassischen Telefonie vergleichen lässt. Die Sprachqualität bei VoIP lässt sich in vielen Fällen nicht mehr von der einer modernen ISDN-Verbindung unterscheiden. Einige VoIP-Anbieter können daher für sich ohne weiteres in Anspruch nehmen, einen Telefondienst anzubieten. Berlin, Seite 12 von VoIP-Stellungnahme

13 2.2 Öffentlich zugänglich Das Kriterium der öffentlichen Zugänglichkeit spielt insbesondere dort eine Rolle, wo VoIP- Technologien gerade nicht öffentlich, sondern in geschlossenen Benutzergruppen eingesetzt werden, beispielsweise in Unternehmen und Universitäten (Kategorie d.). Geschlossene Benutzergruppen sollten nicht reguliert werden. In diesen Fällen wird weder ein öffentliches Telefonnetz, noch ein öffentlich zugänglicher Telefondienst betrieben, da nur die Teilnehmer dieser Gruppe die VoIP-Technologie in Anspruch nehmen können. Sie haben nicht die Möglichkeit, sich aus einem definierten Angebot ein - für den jeweiligen Anruf - individuelles Leistungspaket zusammenzustellen, weil sie nicht als Individuen in eine vertragliche Beziehung zu einem Anbieter treten. Hierbei ist die Möglichkeit der Kommunikation bzw. Erreichbarkeit mit beliebigen Dritten außerhalb der Gruppe ausgeschlossen. Demgegenüber ist ein Dienst öffentlich zugänglich, wenn es technisch möglich ist, dass der Kommunikationsteilnehmer aus dem öffentlichen Netz erreichbar sind oder Verbindungen in das öffentliche Netz aufbauen. Aus diesem Grund können demgegenüber nicht sämtliche Kunden eines VoIP-Anbieters im Sinne der Kategorien b. und c. als geschlossene Benutzergruppe definiert werden. Daher sind nach Auffassung des eco verschiedene VoIP-Dienste in den Kategorien b. und c. als öffentlich zugänglicher Telefondienste zu qualifizieren. Bei den sich aus der Einordnung als Telefondienst ergebenden Anbieterrechten und -verpflichtungen sind jedoch die technisch bedingten Unterschiede von VoIP gegenüber der klassischen Telefonie zu berücksichtigen. 3. Telefondienst und Folgeprobleme 3.1 Notrufverpflichtung nach 106 TKG Bei der Einrichtung von Notruffunktionalitäten ergeben sich solange keine Besonderheiten im Vergleich zur herkömmlichen Telefonie, sofern der Nutzer gegenüber dem VoIP-Anbieter die Adresse angibt, von der aus er den Dienst auch in Anspruch nehmen will. In diesem Fall entspricht der dem Anbieter mitgeteilte Standort dem tatsächlichen Standort des Nutzers. Ein abgesetzter Notruf könnte daher wie auch in der klassischen Telefonie automatisch an die nächste lokale Notrufzentrale weitergeleitet werden. Berlin, Seite 13 von VoIP-Stellungnahme

14 Grundsätzlich kann daher auch bei VoIP-Diensten die Notruffunktionalität gewährleistet werden. Besonderheiten ergeben sich nur dann, wenn durch den Kunden eine Entkoppelung von mitgeteiltem und tatsächlichem Standort stattfindet und der Kunde entweder gegenüber dem VoIP-Anbieter eine Adresse angibt, von der aus der Dienst nicht genutzt wird oder er sich fallweise von einem beliebigen Standort aus anmeldet, um - im Sinne eines nomadischen Dienstes - an dem jeweiligen Ort unter der ihm zugeteilten Rufnummer angerufen zu werden und Anrufe zu tätigen. Solange diese Unzulänglichkeit besteht, sollte der Kunde daher durch den Anbieter auf die in diesen Fällen eingeschränkte Notruffunktionalität hingewiesen werden. Ebenso ist es erforderlich, dass der Kunde im Falle eines Umzugs dem VoIP-Anbieter seine neue Adresse mitteilt, damit diese in der Datenbank des Anbieters im Hinblick auf die Notruffunktion aktualisiert werden kann. Um der Besonderheit im Falle der nomadischen Nutzung von VoIP gerecht zu werden, muss nach Auffassung von eco eine für alle Anbieter einheitliche Lösung angestrebt werden. Die Umsetzung einer wie auch immer gearteten einheitlichen, standardisierten technischen Lösung und muss gemeinsam mit den Notrufabfragestellen der Länder diskutiert und koordiniert werden. Bis dahin sollten die Anbieter ihre Kunden auf die Besonderheiten der Notruffunktionalität beim nomadischen Einsatz von VoIP ausdrücklich hinweisen. Nach Auffassung von eco ist in der absoluten Mehrzahl der Fälle von VoIP-Anwendungen eine ausreichende Notruffunktionalität gewährleistet. Daher darf die beim nomadischen Einsatz eingeschränkte Notruffunktionalität allein nicht dazu führen, Anbietern die Klassifizierung als öffentlich zugänglicher Telefondienst im Sinne des 3 Ziffer 17 TKG zu versagen. 4. Rufnummernvergabe / Nummerierung Dem Bereich der Nummerierung kommt für VoIP-Dienste eine zentrale Bedeutung zu, da der Zugang zu Telekommunikationsnetzen und -diensten über Nummern hergestellt wird. Die Regulierungsbehörde hat daher den Nummernraum so auszugestalten und zu strukturieren, dass er den Anforderungen von Endnutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdiensten genügt. Berlin, Seite 14 von VoIP-Stellungnahme

15 Um das innovative Potenzial tatsächlich ausschöpfen zu können und marktgerechte VoIP- Dienstleistungen anbieten zu können ist es erforderlich, Zugang zu sämtlichen zur Verfügung stehenden Rufnummern zu gewähren. Dies beinhaltet den Zugang zu geografischen Rufnummern, der 032 Rufnummerngasse, sowie Servicedienste-Rufnummern. Die mit der Zuteilung für alle Anbieter verbundenen Verpflichtungen haben auch von VoIP-Anbietern befolgt zu werden. Darüber hinaus könnte es mittelfristig sinnvoll sein, zusätzlich einen eigenen Nummernraum für VoIP-einzurichten, damit virtuelle Rufnummern (z.b. für ENUM) schnell und unbürokratisch zugeteilt werden könnten. Die Regulierungsbehörde hat dabei eine diskrimierungsfreie Zuteilung der Rufnummern zu gewährleisten. Es ist sicherzustellen, dass sowohl den Betreibern von Telekommunikationsnetzen als auch den Anbietern von Telekommunikationsdiensten Rufnummern originär zugeteilt werden, damit Endkunden Teilnehmerrufnummern abgeleitet zugeteilt werden können. Bei der Diskussion um die Rahmenbedingungen für VoIP wird sich die vom Gesetzgeber aufgestellte Prämisse der Technologieneutralität des Telekommunikationsgesetzes zu bewähren haben. Hierzu ist es erforderlich, strikt zwischen Telekommunikationsnetzen und den darauf aufsetzenden Telekommunikationsdiensten zu trennen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Anschlussbezogenheit des TKG hinzuweisen. VoIP-Dienste können im Gegensatz zur klassischen leitungsgebundenen Telefonie unabhängig von einem physikalischen statischen Anschluss erbracht werden. Gerade in dieser fehlenden physikalischen Anschlussbezogenheit der VoIP-Technologie liegt dessen innovatives Potenzial. Nach Ansicht des eco kann es daher unter der Prämisse der Technologieneutralität nicht auf einen physikalischen statischen Anschluss ankommen. Vielmehr ist auf den logischen Anschluss abzustellen. Zur Klarstellung sollte der Anschluss zukünftig im Sekundärrecht explizit als logisch definiert sein. Zudem sollte die derzeitige Zuteilungspraxis von 1000er Rufnummernblöcken an die Anbieter dahin gehend geändert werden, dass den Anbietern auch kleinere Rufnummernblöcke zugeteilt werden können, sofern dies nicht zu höheren Stückkosten (Kosten pro Rufnummer) führt. Hierdurch würde eine effektive und effiziente Rufnummernnutzung ermöglicht und zugleich Marktzutrittsbarrieren für kleinere Anbieter vermieden. Weiter ist für einen wirksamen Wettbewerb auf dem Telekommunikationssektor die Rufnummernübertragbarkeit unabdingbar. Berlin, Seite 15 von VoIP-Stellungnahme

16 Es ist sicherzustellen, dass bei einem Wechsel zu einem VoIP-Anbieter bestehende Rufnummern beibehalten werden können, damit ein Anbieterwechsel nicht unattraktiv wird. 5. Rufnummernportabilität, 44 TKG Die Gewährleistung der Rufnummernportabilität beim Wechsel eines Kunden von einem Anbieter herkömmlicher Telefondienste zu einem VoIP-Anbieter ist nach Auffassung von eco eine der weiteren grundlegenden Voraussetzungen für die Verbreitung der VoIP-Technologie sowie der damit verbundenen Innovation und wirksamen Wettbewerb. VoIP-Anbieter, deren Dienst als Telefondienst i.s.d. 3 Nr. 17 TKG einzuordnen ist, müssen daher in vollem Umfang in den Anwendungsbereich des 44 TKG fallen. Der uneingeschränkten Rufnummernportabilität steht jedoch die derzeitige Portierungspraxis beim Wechsel eines Kunden zu einem VoIP-Anbieter entgegen, wenn der Kunde einen T-DSL-Anschluss hat und diesen behalten möchte. In diesem Fall wird die uneingeschränkte Portabilität dadurch verhindert, dass der VoIP- Anbieter wegen der Bündelung von schmalbandigem Telefonanschluss und breitbandigem Internetanschluss durch die DTAG keinen eigenen Dienst auf den T-DSL Anschluss aufsetzen kann. Diese Bündelung behindert insbesondere die Verbreitung der VoIP-Technologie massiv und verlangsamt den Prozess der Migration von PSTN in IP-basierte Netze und stellt für Wettbewerber eine unnötige Marktzutrittsbehinderung dar. 6. Marktzutrittsschranken / Marktzutrittsbarrieren 6.1 Breitbandige Vorleistungsprodukte (Bitstromzugang/DSL) Voice over IP Technologien sind zwingend auf die Verfügbarkeit breitbandiger Vorleistungsprodukte angewiesen. Breitbandzugang ist eine der zentralen Schlüsseltechnologien für die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland. Über 80% der Exporte hängen von Informations und Kommunikations (IuK) Technologie ab. Dabei macht die Telekommunikationsdienstleistung mindestens 30% des IuK Sektors aus und ist notwendige Voraussetzung um Innovationen und technischen Fortschritt den Kunden verfügbar zu machen. Berlin, Seite 16 von VoIP-Stellungnahme

17 Der Entwicklung und Anwendung von Breitbandtechnologien kommt daher ebenfalls eine zentrale Bedeutung zu. Hierzu sind angemessene Rahmenbedingungen erforderlich, um einen notwendigen Wettbewerb von Infrastruktur und Diensten, den diskriminierungsfreien Zugang zu Infrastrukturen und ein investitionsfreundliches Klima zu fördern. Eine Voraussetzung hierfür ist ein ausgewogenes Verhältnis von Infrastruktur- und Dienstewettbewerb. Die Rahmenbedingungen sind so zu gestalten, dass sowohl den Investitionen der Infrastrukturanbieter Rechnung getragen und zugleich den Diensteanbietern ein fairer und diskriminierungsfreier Zugang zu den Infrastrukturen gewährt wird. VoIP-Anwendungen werden sich positiv auf die Verbreitung von breitbandigen Internetzugängen auswirken und die Entwicklung des Breitbandmarktes in Deutschland forcieren. Die DSL-Technologie markiert zum gegenwärtigen Zeitpunkt den Übergang zum Breitband und ist derzeit die vorherrschende Breitbandtechnik in Deutschland. Die traditionellen Regulierungsinstrumente sehen zur Marktöffnung den entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (Local Loop Unbundling) und das Line Sharing vor. Aufgrund der derzeitigen Marktsituation, regulatorischer Fehlentscheidungen und der anhaltenden Konsolidierung des Marktes konnte der DSL-Markt mit diesen Konzepten nicht in dem intendierten Maße geöffnet und Wettbewerb geschaffen werden. Eine weitere Zugangsvariante stellt der Bitstromzugang dar. Nach Ansicht des eco ist der Bitstromzugang als komplementäre Zugangsvariante notwendig, um nachhaltigen Wettbewerb auch auf dem DSL-Markt zu fördern und Mitbewerbern den flächendeckenden Markteinstieg zu ermöglichen, da ein Markteintritt, der zuvor die Erschließung aller 8000 Hauptverteiler der DTAG durch die Wettbewerber erfordert, nicht realistisch ist. Bitstromzugang als Vorleistungsprodukt wird daher eine wichtige Rolle bei der wettbewerbsrechtlichen Entwicklung des Breitbandmarktes spielen. Zusammen mit der VoIP Diskussion ist daher erneut die sachgerechte Regulierung des Bitstromzugang als wesentliches Vorleistungsprodukt mitzuführen. eco ist der Ansicht, dass durch die Regulierung des Bitstromzugang und die Definierung des Übergabepunktes die Wettbewerber in die Lage versetzt werden müssen, eigene, differenzierte Produkte und Dienstleistungen anzubieten. Hierzu ist es erforderlich, dass der Wettbewerber sein eigenes Netz nutzen und die technischen Parameter des Dienstes kontrollieren kann. Bei einem Resale, das dem Wettbewerber lediglich das bloße Erbringen von Internet-Konnektivität ermöglicht, handelt es sich daher nicht mehr um Bitstromzugang. Berlin, Seite 17 von VoIP-Stellungnahme

18 Die Definition des Übergabeprotokolls für Bitstromzugang muss technologieneutral erfolgen. Für die jetzt anstehende Umsetzung von entbündeltem Breitbandzugang im Markt empfiehlt eco daher die Verpflichtung des marktbeherrschenden Anbieter sowohl auf ATM als auch auf der Ebene des IP- Netzes zu realisieren. Bei der Gestaltung der Vorleistungsprodukte ist darauf zu achten, dass diese hinreichend bestimmte Qualitätsparameter und Leistungsmerkmale aufweisen, damit VoIP-Angebote genutzt werden können. Da viele VoIP-Angebote auf T-DSL angewiesen sind, muss sichergestellt sein, dass die Wettbewerber ihre VoIP-Dienste auch über T-DSL erbringen können. Dies ist aufgrund der derzeit durch die DTAG lediglich zugesicherten best effort Leistungen nicht gewährleistet, da vertraglich schlechtere Leistungen zugesichert werden, als technisch tatsächlich erbracht werden könnten. Diese Praxis könnte sich für die Erbringung hochwertiger VoIP-Angebote über DSL als Hindernis erweisen. 6.2 Zugang / Zusammenschaltung Der Zugangsregulierung kommt ein besonderer Stellenwert für die Anwendung und Verbreitung von Voice over IP Technologien zu und wird sich daher unmittelbar auf die Voice over IP Geschäftsmodelle auswirken. Nur durch angemessene Rahmenbedingungen kann das innovative Potenzial der Voice over IP Technologie für die Entwicklung und Bereitstellung marktgerechter VoIP-Anwendungen ausgeschöpft werden. VoIP-Anbieter werden daher nur dann erfolgreich in Wettbewerb mit anderen Anbietern von Telekommunikationsdiensten treten können, wenn die angebotenen VoIP-Dienste grundsätzlich dazu geeignet sind, eine any-to-any -Kommunikation der Endkunden zu ermöglichen. Hierzu sind die Rahmenbedingungen für Voice over IP so zu gestalten, dass ein fairer und diskriminierungsfreier Zugang zu Infrastrukturen und Diensten zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten gewährt wird und die Zusammenschaltung öffentlicher Telekommunikationsnetze gewährleistet ist. Nur durch eine angemessene und diskriminierungsfreie Regelung des Zugangs und der Zusammenschaltung kann die Kommunikation von Nutzern, die an verschiedene Netze angeschlossen sind, untereinander gewährleistet werden. Berlin, Seite 18 von VoIP-Stellungnahme

19 Die Fragen des Zugangs und der Zusammenschaltung IP-basierter Netze zwischen verschiedenen Internet Service Providern, sind integraler Bestandteil der Netzarchitektur und daher bereits gewährleistet. Demgegenüber wird die Zugangsregulierung für Voice over IP vor allem dann relevant, wenn es um die Sicherstellung des Zugangs und die Zusammenschaltung zwischen leitungsgebundenen und paketvermittelten Netzen geht. Für Voice over IP-Anbieter ist netzübergreifender Zugang und Zusammenschaltung zwingend erforderlich, wenn Gespräche aus dem öffentlichen Telefonnetz weitergeleitet und Verbindungen in das öffentliche Telefonnetz übergeben werden sollen. Daher wird es die vordringliche Aufgabe der Zugangsregulierung sein, den Übergang in das öffentliche Telefonnetz und die Erreichbarkeit aus diesem sicherzustellen. Ein weiterer Aspekt der Zugangsregulierung ist die Problematik der Interoperabilität der Dienste und Netze. Die Interoperabilität wird für Voice over IP insbesondere dann relevant, wenn die Übermittlung und der Transport nicht vollständig über paketvermittelte Netze und auf Internet Protokollen beruhen. Diese Übergänge zwischen paktetvermittelten und leitungsgebundenen Netzen müssen so ausgestaltet sein, dass die Wettbewerber keinen unangemessenen Marktzutrittsschranken und barrieren ausgesetzt sind, damit die Anwendung von Voice over IP Technologien nicht durch einen unvertretbaren technischen und wirtschaftlichen Aufwand, sowie die damit einhergehende Kostenbelastung, unattraktiv wird. Nach Ansicht des eco muss daher bei der Schaffung der Rahmenbedingungen für Voice over IP Technologien auch die Interoperabilität der Dienste und Netze Berücksichtigung finden. Hierbei ist insbesondere auf die sachgerechte Ausgestaltung und Definition der Übergabeprotokolle und standardisierter Schnittstellen hinzuwirken. Es muss sichergestellt sein, dass die Übergabe aus dem IP-Netz in das PSTN auch IP-basiert vollzogen werden kann. Hierdurch ließe sich die Übergabe nachfragegerecht gestalten und eine kostenintensive Umwandlung in ein technisch bereits überholtes Transportprotokoll vermeiden. 6.3 Entbündelung (Schmalband/Breitband) Im Rahmen der Diskussion um Voice over IP wird auch die Entbündelungspflicht für marktbeherrschende Anbieter erneut aufzuwerfen sein, da hiervon die Gestaltung von attraktiven und marktgerechten VoIP-Diensten und Angeboten abhängig ist. Marktbeherrschende Anbieter müssen durch den Regulierer verpflichtet werden, die von ihnen angebotenen Telekommunikatonsdienstleistungen unabhängig voneinander anzubieten. Berlin, Seite 19 von VoIP-Stellungnahme

20 Diese Verpflichtung zur Entbündelung muss nach Ansicht des eco auch für die Bereitstellung des schmalbandigen Telefonanschlusses und des breitbandigen Internetzuganges gelten. Anderenfalls würden durch die Bündelung für die Wettbewerber unangemessene Marktzutrittsbarrieren aufrechterhalten. Hierdurch würden insbesondere Anbieter von VoIP-Diensten daran gehindert, attraktive und marktgerechte VoIP-Dienstleistungen bereitzustellen und so Kunden zu akquirieren oder zu einem Anbieterwechsel zu bewegen. Das Bedürfnis nach einer Entbündelung zeigt sich an der Koppelung des breitbandigen Internetzugangs an das Vorhandensein eines schmalbandigen Telefonanschlusses. Erwägt ein Endverbraucher den Wechsel zu einem VoIP-Anbieter und möchte seinen bestehenden schmalbandigen Telefonanschluss abschaffen, so wird ihm nach dessen Kündigung ebenfalls kein breitbandiger Internetanschluss mehrt zur Verfügung stehen, da dieser an das Vorhandensein des schmalbandigen Telefonanschlusses gekoppelt ist. Auch bei nachfolgender Übernahme und Bereitstellung des breitbandigen Internetzuganges durch einen VoIP-Anbieter ist eine Mitnahme der bereits im Rahmen des schmalbandigen Telefonanschlusses zugeteilten Rufnummer nicht möglich (vgl. hierzu oben IV 5.), da die Rufnummer auch nach dem Wechsel dem bisherigen schmalbandigen Telefonanschluss zugeordnet bleibt. Anhand dieser Koppelung zeigt sich, dass eine Entbündelung zwingend erforderlich ist, damit ein Wechsel zu einem VoIP-Anbieter nicht von vornherein unattraktiv wird. eco spricht sich daher für eine Verpflichtung zur Entbündelung aus, zumal keine zwingenden technischen Gründe ersichtlich sind, die einer Entbündelung des schmalbandigen Telefonanschlusses und des breitbandigen Internetzuganges entgegenstehen würden. 6.4 Marktdefinition und Marktabgrenzung Abhängig von dem jeweiligen Diensteangebot und den technischen Voraussetzungen des Dienstes können VoIP-Dienste als Äquivalent zum herkömmlichen Telefondienst angeboten werden und diesen gegebenenfalls ersetzen. Wenngleich eine gesonderte Nachfrage für VoIP-Dienste besteht, bilden diese keinen eigenen Markt, sondern sind Teil des einheitlichen Marktes für Sprachdienste. Dies ist gegebenenfalls bei der von der RegTP vorzunehmenden Marktdefinition zu berücksichtigen. Berlin, Seite 20 von VoIP-Stellungnahme

21 V. Verbraucherschutz / Fernmeldegeheimnis / Datenschutz 1. Universaldienst Nach Auffassung von eco besteht vor dem Hintergrund dessen, dass die VoIP-Angebote erst seit kurzer Zeit von Endkunden verstärkt nachgefragt werden, derzeit keine sachliche Grundlage für eine Diskussion von VoIP-als Mindestversorgung. Denn dies würde zunächst flächendeckend breitbandige Internetzugänge, auf denen die VoIP-Dienste basieren, voraussetzen. Grundsätzlich stellt VoIP-zunächst eine Technologie dar, die Sprachdienste über das Internetprotokoll ermöglicht. Ob und unter gegebenenfalls welchen Voraussetzungen in Zukunft diese Technologie als Universaldienst einzustufen sein könnte, kann zum jetzigen Zeitpunkt nach Auffassung von eco, weder im Rahmen der Anhörung der RegTP angemessen diskutiert werden, noch sieht eco derzeit für diese Diskussion Bedarf. 2. Fernmeldegeheimnis / technische Schutzmaßnahmen eco weist darauf hin, dass das Fernmeldegeheimnis schon derzeit durch TK-Netzbetreiber und TK- Dienstenanbieter hinreichend gewährleistet wird. Es besteht daher kein Bedürfnis für VoIP-Dienste darüber hinausgehende technische Schutzvorkehrungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses zu treffen. Soweit VoIP-Anbieter Diensteanbieter i.s.d. 107 TKG sind, unterliegen sie, wie andere Anbieter auch, der Verpflichtung technische Vorkehrung zum Schutz des Fernmeldegeheimnis, dem Schutz personenbezogener Daten sowie der Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe zu sichern. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass zahlreiche VoIP-Anbieter bereits als Internet Service Provider Dienste des 107 TKG erbringen und daher nicht nur ohnehin zu Wahrung des Fermeldegeheimnisses verpflichtet sind, sondern auch auf eine langjährige technische Erfahrung aus dem Bereich des Daten- und Sytemschutzes zurückgreifen können. Nach Ansicht des eco dürfen an VoIP-Anbieter für die Erbringung von VoIP-Diensten keine strengeren Sicherheitsanforderungen gestellt werden als dies im PSTN der Fall ist. Berlin, Seite 21 von VoIP-Stellungnahme

22 3. Verbraucherschutz Die im TKV-E enthaltene Verpflichtung zur Qualitätsberichterstattung kann zwar grundsätzlich von den meisten VoIP-Anbietern erfüllt werden, stellt jedoch nach Auffassung von eco einen unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand für die Anbieter dar. Hiervon sind maßgeblich die kleineren und mittelständischen Anbieter betroffen und könnten somit am Markteintritt gehindert werden. Zudem erscheint fraglich, ob im Rahmen der Qualitätsberichterstattung überhaupt eine Vergleichbarkeit von Messungen erzielt werden kann. Aufgrund der Angewiesenheit eines Großteils der Wettbewerber auf best effort Leistungen der DTAG-Vorprodukte, können sie keine Qualitätszusicherung gegenüber dem Endnutzer erbringen, vgl. oben 6.1. Grundsätzlich haben die Unternehmen ein Eigeninteresse an einer guten Qualität des Services. Die Sicherung der Qualität der VoIP-Dienste zugunsten der Nutzer sollte nach Auffassung von eco zunächst dem Selbstregulierungsmechanismus des Marktes überlassen werden, der viele Anbieter ohnehin dazu veranlassen wird, die Qualität ihrer Dienste zu kontrollieren. Soweit es ihnen möglich ist, werden sie die Qualität ihrer Dienste auch vertraglich festlegen. Bei unzureichender Qualität werden die Nutzer des VoIP-Dienstes zu einem anderen Anbieter wechseln oder auf einen einem herkömmlichen Telfonanschluss zurückgreifen. VI. Öffentliches Interesse Eine Überwachung von VoIP ist durch den Netzbetreiber am PSTN bereits hinreichend gewährleistet. Differenzierter gestaltet sich die Überwachung der VoIP-Kommunikation innerhalb des eigenen TK- Netzes sowie bei einer netzübergreifenden Kommunikation über IP-Netze. Für derartig gelagerte Fälle haben diverse VoIP-Anbieter bereits eigene Überwachungslösungen entwickelt. Zum Teil werden auch Lösungen von Dienstleistern angeboten. eco ist der Ansicht, dass den Anbietern auch in Zukunft die teilweise praktizierte Umsetzung von Eigenlösungen vorbehalten bleiben muss, da es keine einheitliche Überwachungstechnik gibt, die für sämtliche Netzwerkarchitekturen geeignet ist. Dazu ist den Unternehmen eine angemessene Karenzzeit einzuräumen, um auch hier die Innovation der VoIP Technologie, den Markteintritt und die damit einhergehende Marktentwicklung nicht durch unangemessene Anforderungen an Überwachungslösungen und deren zeitliche Umsetzung zu behindern. Berlin, Seite 22 von VoIP-Stellungnahme

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