Jahrgang 1994 Ausgegeben am 25. März Stück

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1 2645 Jahrgang 1994 Ausgegeben am 25. März Stück 228. Verordnung: Erteilung genereller Bewilligungen 229. Verordnung: Funkempfangsanlagenverordnung 230. Verordnung: 1. Durchführungsverordnung zum Fernmeldegesetz DVO-FG 228. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden Auf Grund des 8 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 908/1993, wird verordnet: ARTIKEL l I. Abschnitt Unbefristete generelle Bewilligun gen 1. Hinsichtlich der in Anlage l genannten Funkempfangsanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb 2. Hinsichtlich der in Anlage 2 genannten Funkanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz 3. Hinsichtlich der in Anlage 3 genannten Funkanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb, zum Vertrieb und zum Besitz 4. Hinsichtlich der in Anlage 4 genannten Funkanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb, zur Einfuhr, zum Vertrieb und zum Besitz II. Abschnitt Befristete generelle Bewilligungen 5. Personen,- die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben und Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen mitführen, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Funkanlagen 6. Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, wird die generelle Bewilligung zum Besitz von in Kraftfahrzeugen fest eingebauten Sprechfunkanlagen für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich 8 Die Inbetriebnahme der Funkanlage auf österreichischem Bundesgebiet muß durch geeignete technische Vorkehrungen ausgeschlossen sein. 7 (1) Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz von Sprechfunkanlagen kleiner Leistung im 27 MHz-Bereich, die 1. dem European Telecommunication Standard" ETS ) entsprechen, 2. in einem Staat zugelassen wurden, dessen Post- und Telegraphenverwaltung ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Postund Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und 3. an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist, (2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge CEPT PR 27 x", wobei an der Stelle des x" das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde. Darüber hinaus können für die in einem der folgenden Staaten zugelassenen Funkanlagen auch die nachstehenden Kennzeichnungen verwendet werden. Bundesrepublik Deutschland: Großbritannien. PR 27 D-FM PR 27 GB Niederlande: MARC 40:2 PTTMARC 8. Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben und Rundfunk- oder Fernsehrundfunkempfangsanlagen mitführen, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise 1 ) Bezugsquelle: österreichisches Normungsinstitut Heinestraße Wien 126

2 Stück Ausgegeben am 25. März 1994 Nr. 228 nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Funkanlagen 9. (1) Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz von Funkanlagen geringer Leistung, die 1. dem European Telecommunication Standard" I-ETS Annex A 1 ) entsprechen, 2. eine maximale äquivalente Strahlungsleistung von 10 mw aufweisen, 3. in einem Staat zugelassen wurden, dessen Post- und Telegraphenverwaltung ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Postund Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und 4. an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist, (2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge CEPT LPD x" wobei an der 1 ) Bezugsquelle: Österreichisches Normungsinstitut Heinestraße Wien Stelle des x" das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde. III. Abschnitt 10. Den in den Anlagen enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen. 11. Die in den Anlagen zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische Zulassungsbedingungen, Fernmeldetechnische Vorschriften) liegen beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und bei allen Fernmeldebehörden während der Amtsstunden zur Einsicht auf. ARTIKEL 2 Diese Verordnung tritt mit 1. April 1994 in Kraft. Klima Anlagen Inhaltsverzeichnis Anlage l A Zeitzeichenfunkempfänger B Satellitenempfangsanlagen Anlage 2 A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung B Füllstandsmeßgeräte C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen D CB-Funkanlagen Anlage 3 A CB-Funkanlagen PR 27 A B Schnurlose Telefone C Funkanlagen geringer Leistung (LPD) Anlage 4 A Lichtfunkanlagen B Einwegsprechfunkanlagen C Crash-Sender D Bewegungsmelder E Induktionsfunkanlagen F Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen G Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz H Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen I Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN) J Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

3 70. Stück Ausgegeben am 25. März 1994 Nr A Zeitzeichenfunkempfänger Anlage l ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 khz und/oder 77,5 khz ausgerüstet sind. B Satellitenempfangsanlagen ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die 1. von Satelliten ausgesendet werden und 2. für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind. Anlage 2 A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung 1. den Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden" (V 0023) entsprechen, 2. eine äquivalente Strahlungsleistung von nicht mehr als 10 mw aufweisen, 3. vor dem 1. April 1994 eingeführt wurden, 4. vor dem 1. September 1994 vertrieben wurden, 5. nur auf den folgenden Frequenzen arbeiten: 13,56 MHz 26,995 MHz 27,085 MHz 40,665 MHz 27,005 MHz 27,095 MHz 40,675 MHz 27,015 MHz 27,105 MHz 40,685 MHz 27,025 MHz 27,115 MHz 40,695 MHz 27,035 MHz 27,125 MHz 27,045 MHz 27,135 MHz 27,055 MHz 27,145 MHz 27,065 MHz 27,195 MHz 27,075 MHz 27,255 MHz B Füllstandsmeßgeräte ausschließlich zur berührungslosen Füllstandsmessung bestimmt sind und sich zur Gänze innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern befinden. C D Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen 1. zum Zweck der Fernsteuerung verwendet werden, 2. ausschließlich in den Frequenzbereichen 13,56 MHz, 27,12 MHz, 35 MHz, 40,68 MHz und 433,92 MHz arbeiten und 3. für die am 31. Dezember 1980 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat. C B-Funkanlagen 1. einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen, die auf Industriefrequenzen betrieben werden" (V 0057) erteilt wurde, 2. vor dem 1. August 1983 eingeführt oder vor dem 1. August 1984 vertrieben wurden und 3. für keine anderen als die folgenden Frequenzen ausgerüstet sind: 27,005 MHz 27,055 MHz 27,105 MHz 27,015 MHz 27,065 MHz 27,115 MHz 27,025 MHz 27,075 MHz 27,125 MHz 27,035 MHz 27,085 MHz 27,135 MHz 4. nur für den beweglichen Betrieb (tragbar oder in Fahrzeugen ausgenommen Luftfahrzeuge fest eingebaut) bestimmt sind,

4 Stück Ausgegeben am 25. März 1994 Nr sofern sie tragbar sind, eine äquivalente Strahlungsleistung von maximal 0,1 Watt aufweisen und deren Betrieb nur mit eingebauten Batterien (Akkumulatoren) und nur mit fest angebauter oder eingebauter Antenne möglich ist, 6. sofern sie in Fahrzeugen fest eingebaut sind, a) eine Senderleistung von maximal 0,5 Watt aufweisen, b) deren Stromversorgung nur aus der Fahrzeugbatterie erfolgt und keine Erhöhung der Senderleistung über den bei der Typenzulassung festgelegten Wen bewirkt, c) deren zugehörige Antenne am Fahrzeug angebracht ist, d) deren Antennenkabel vom Senderausgang bis zur Antenne aus einem Stück (ausgenommen passive Filterelemente) besteht. Auf den Funkanlagen ist eine vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aufgelegte Selbstklebe-Etikette anzubringen. Diese hat das Format 8 x 12 mm und zeigt auf gelbem Grund in schwarzem Druck das Emblem der Post- und Telegraphenverwaltung sowie die Blockbuchstaben CB" Zum ordnungsgemäßen Anbringen der Selbstklebe-Etiketten sind die Inhaber der Bewilligung zur Herstellung, zur Einfuhr bzw. zum Vertrieb von CB-Funkanlagen berechtigt und verpflichtet. Der Name des für die Anbringung der Etikette Verantwortlichen ist auf den Funkanlagen dauerhaft ersichtlich zu machen. Vor dem 1. Jänner 1980 ausgestellte Bewilligungsbescheide sowie die Händlerbestätigungen ersetzen diese Kennzeichnung für die betreffende Funkanlage. Anlage 3 A CB-Funkanlagen PR 27 A 1. die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27 MHz-Bereich" (V 0092) erteilt wurde, 2. die nur für Frequenzmodulation und für keine anderen als die folgenden Frequenzen ausgerüstet sind: 26,965 MHz 27,065 MHz 27,165 MHz 27,255 MHz 27,335 MHz 26,975 MHz 27,075 MHz 27,175 MHz 27,265 MHz 27,345 MHz 26,985 MHz 27,085 MHz 27,185 MHz 27,275 MHz 27,355 MHz 27,005 MHz 27,105 MHz 27,205 MHz 27,285 MHz 27,365 MHz 27,015 MHz 27,115MHz 27,215 MHz 27,295 MHz 27,375 MHz 27,025 MHz 27,125 MHz 27,225 MHz 27,305 MHz 27,385 MHz 27,035 MHz 27,135 MHz 27,235 MHz 27,315 MHz 27,395 MHz 27,055 MHz 27,155 MHz 27,245 MHz 27,325 MHz 27,405 MHz, - 3. die eine Senderleistung oder eine äquivalente Strahlungsleistung von maximal 4 Watt aufweisen, 4. deren Stromversorgung nur mit der für die Funkanlage vorgesehenen Spannung erfolgt und keine Erhöhung der Senderleistung über den bei der Typenzulassung festgelegten Wert bewirkt, 5. deren Antennenkabel vom Senderausgang bis zur Antenne aus einem Stück (ausgenommen passive Filterelemente) besteht. Diese Funkanlagen dürfen beweglich (ausgenommen in Luftfahrzeugen) und/oder ortsfest errichtet und betrieben werden. Die Verwendung von Richtantennen und Relaisstellen ist nicht gestattet. Auf den Funkanlagen ist eine vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aufgelegte Selbstklebe-Etikette anzubringen. Diese hat das Format 8 x 12 mm und zeigt auf gelbem Grund in schwarzem Druck die Bezeichnung PR 27 A" sowie darunter eine vom örtlich zuständigen Fernmeldebüro festgelegte fünfstellige Zahl, welche den für die Anbringung der Etikette Verantwortlichen kennzeichnet. Zum ordnungsgemäßen Anbringen der Selbstklebe-Etiketten sind die inländischen Hersteller und die Inhaber einer Bewilligung zur Einfuhr von CB-Funkanlagen PR 27 A berechtigt und verpflichtet. Die Etiketten werden gegen Kostenersatz von den Fernmeldebüros abgegeben.

5 70. Stück Ausgegeben am 25. März 1994 Nr B Schnurlose Telefone l einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der Vorläufigen fernmeldetechnischen Anschaltebedingungen für schnurlose Telefone im Frequenzbereich 914 MHz/ 959 MHz bis 915 MHz/960 MHz" (V 0091) oder der Fernmeldetechnischen Vorschrift für Schnurlostelefone CT l" (FTV 591) erteilt wurde und 2. die nicht mit dem öffentlichen Fernmeldenetz verbunden sind. C Funkanlagen geringer Leistung (LPD) l die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der Fernmeldetechnischen Vorschrift für Funkanlagen geringer Leistung (LPD), die in Industriefrequenzbereichen betrieben werden" (FTV 505) erteilt wurde, 2. die nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind, 3. deren äquivalente Strahlungsleistung 10 mw nicht überschreitet, 4. die für keine anderen als die folgenden Frequenzbereiche ausgerüstet sind. 26,957 27,283 MHz 40,660 40,700 MHz 433,05-434,79 MHz Auf den Funkanlagen ist eine vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aufgelegte Selbstklebe-Etikette anzubringen. Diese hat das Format 8 x 12 mm und zeigt auf gelbem Grund in schwarzem Druck die Bezeichnung CEPT LPD A" sowie darunter eine vom örtlich zuständigen Fernmeldebüro festgelegte fünfstellige Zahl, welche den für die Anbringung der Etikette Verantwortlichen kennzeichnet. Zum ordnungsgemäßen Anbringen der Selbstklebe-Etiketten sind der inländische Hersteller und die Inhaber einer Bewilligung zur Einfuhr von LPD-Funkanlagen berechtigt und verpflichtet. Die Etiketten werden gegen Kostenersatz von den Fernmeldebüros abgegeben. Anlage 4 A Lichtfunkanlagen bei denen die Übertragung ausschließlich mittels leitungsungebundener Lichtwellen 1. innerhalb eines Wohn-, Geschäfts- oder ähnlichen Raumes oder 2. für Zwecke der Fernsteuerung oder -messung oder 3. für Zwecke der automatischen Standortanzeige erfolgt. B Einwegsprechfunkanlagen 1. die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Einwegsprechfunkanlagen" (V 0058) erteilt wurde, 2. deren Sender eine fest eingebaute oder angebaute Antenne und keine Buchse für eine Antennenspeiseleitung aufweist, 3. die ausschließlich auf den im folgenden genannten Frequenzen, unter Einhaltung der maximal zulässigen Bandbreite und Strahlungsleistung, arbeiten: Frequenzen Bandbreite Strahlungs- (MHz) (khz) leistung (W) 36, ,01 36, ,01 37, ,01 37, ,01 37, ,01 36, ,001 37, ,001 44, ,001 45, ,001

6 Stück Ausgegeben am 25. März 1994 Nr. 228 C Crash-Sender 1. deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz beträgt, 2. die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und 3. die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden. D Bewegungsmelder 1. einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen" (V 0034) erteilt wurde und die 2. für den beweglichen Betrieb im Frequenzbereich 24,05 24,25 GHz oder für den ortsfesten Betrieb bestimmt sind. E Induktionsfunkanlagen 1. die der Definition El, E2, E3 oder E4 entsprechen, 2. die nur auf den nachstehenden Frequenzen arbeiten, und 3. bei denen, falls es sich um eine Anlage mit Induktionsschleife handelt, der Schleifenstrom multipliziert mit der Zahl der Schleifenwindungen, die nachstehend angegebenen Werte nicht überschreitet: Frequenzen Schleifenstrom mal (khz) Windungszahl (AW) El. Induktionsfunkanlagen, die einer der nachstehend angeführten Typen angehören: CI 133 D HF-DOLMETSCHERANLAGE CO 343 B PS 16 CO 343 L RELA SEND 6/8 CO 344 RC 24 ST CO 344 B RC 24 STZ CO 344 L RC 25 S CO 353 N RC 65 S CO 353 R T 80 CO 354 B T.12/S CO 354 N TC 3 CO 354 R TELEBUTLER CT 103 D TELETRACER JUNIOR CT 201 CT 203 D TELETRACER 10 CT 205 D TELETRACER 50 CW 133 D TORMATIC.... D 701 TORMATIC MOD 4 DE R l TORMATIK - DELCO EL 7390/00 TT RS ELAD FLS 10/ FLS 2/ GMW-DRAHTLOS

7 70. Stück Ausgegeben am 25. März 1994 Nr E2. Kombinierte Induktionsfunkanlagen und Funkanlagen zur Erfassung von Bewegungsvorgängen, die einer der nachstehend angeführten Typen angehören: DOUBLECHECKER II EB-6-1 EA-63 SENSORMAT EA 40 EA-75 SHOPKEEPER EA-50 E3. Induktionsfunkanlagen, die einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Induktionsfunkanlagen und -einrichtungen" (V 0025) erteilt wurde. E4. Induktionsfunkanlagen, bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird. F Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen 1. einer Type angehören, für die eine Typenzulassung. auf Grund der Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden" (V 0023) erteilt wurde, und die 2. a) nur auf den in Tabelle l oder 2 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten (dabei ist die Frequenz 433,925 MHz ausschließlich für Funkfernsteuerungsanlagen mit fallweisen Aussendungen, deren Dauer höchstens l Sekunde beträgt, gestattet) oder b) nur auf den in Tabelle 3 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten und ausschließlich der Fernsteuerung von Flugmodellen dienen. G Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz" (V 0082) erteilt wurde. H Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der Fernmeldetechnischen Vorschriften für Digitale Europäische Schnurlose Telekommunicationseinrichtungen (DECT), die nicht mit dem öffentlichen Fernmeldenetz in Verbindung stehen" (ťl V 501) erteilt wurde. I Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN) einer, Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der Fernmeldetechnischen Vorschriften für drahtlose lokale Netzwerke (RLAN) im Frequenzbereich 2,4000 GHz 2,4835 GHz" (FTV 502) erteilt wurde. J Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkaolagen) 1. die einer Type angehören, die a) gemäß 14 des Fernmeldegesetzes 1993 zugelassen ist, oder b) nachweislich in jenem Land zugelassen ist, in dem der Inhaber der Funkanlage seinen ordentlichen Wohnsitz hat, 2. deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz 14,50 GHz eingeschränkt ist, 3. die in einem durch die Dauer eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung begrenzten Zeitraum für die über Satelliten stattfindende Übertragung von Fernseh- und/oder Tonsignalen am Ort des Ereignisses bzw. der Veranstaltung betrieben werden, 4. deren sonstige technische Merkmale den einschlägigen fernmeldetechnischen Vorschriften entsprechen. Der Betrieb dieser Funkanlagen hat entsprechend den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) und nach den Vorschriften der Satellitenbetriebsorganisation(en) zu erfolgen, auf deren Satelliten von österreichischem Staatsgebiet aus zugegriffen werden soll. Der Betrieb dieser Funkanlagen auf österreichischem Staatsgebiet ist der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung bekanntzugeben. Diese ist berechtigt, für ihre Aufwendungen ein angemessenes Entgelt einzuheben.

8 Stück Ausgegeben am 25. März 1994 Nr. 229 und Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der bestimmte Funkempfangsanlagen für bcwilligungspflichtig erklärt werden (Funkempfangsanlagenverordnung) Auf Grund des 7 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes 1993, BGB1. Nr. 908/1993, wird verordnet: Artikel I Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkempfangsanlagen, die zur Warnung vor ' Geschwindigkeitsmeßeinrichtungen dienen oder dienen können (wie Radarwarngeräte, Laserwarngeräte) werden für bewilligungspflichtig erklärt. Artikel II Diese Verordnung tritt mit 1. April 1994 in Kraft. Klima 230. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Durchführung des Fernmeldegesetzes 1993 betreffend die Fernmeldebehörden im Bereich des Rundfunks (1. Durchführungsverordnung zum Fernmeldegesetz DVO-FG) Auf Grund des Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend das Fernmeldewesen (Fernmeldegesetz 1993), BGB1. Nr. 908/1993, und des 52 Abs. 2 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/ 1945, zuletzt geändert durch BGB1. Nr. 566/1991, wird verordnet: 1. Fernmeldebehörden I. Instanz im Sinne des Art. 2 Abs. l des Bundesgesetzes betreffend das Fernmeldewesen (Fernmeldegesetz 1993), BGB1. Nr. 908/1993, sind die dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, unterstehenden Post- und Telegraphendirektionen. 2. Die Post- und Telegraphendirektionen haben hiebei das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGB1. Nr. 51/1991, geändert durch BGB1. Nr. 866/1992 und hinsichtlich der Vollstreckung ihrer Bescheide das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (WG), BGB1. Nr. 53/1991, anzuwenden. 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1994 in Kraft. Klima Druck der österreichischen Staatsdruckerei

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