SNK / Telematik-Infrastruktur

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1 SNK / Telematik-Infrastruktur SNK / Telematik-Infrastruktur 2. KVTG-Labormeeting B. Greve, Dezernat September 2016

2 SNK / Telematik-Infrastruktur Agenda Sicheres Netz der KVen Die zukünftige Telematikinfrastruktur Elektronischer Arztbrief Telekonsile Videosprechstunde

3 SNK / Telematik-Infrastruktur Sicheres Netz der KVen Anteil der SNK-Teilnehmer pro KV ~ Teilnehmer 48,8 % 100 % 8,4 % Hamburg 100 % Bremen 100 % 100 % 100 % 100 % 30,4 % Berlin 18,8 % 55,5 % 100 % 71,5 % 74,7 % 100 % 100 % 24,2 % Stand

4 SNK / Telematik-Infrastruktur Sicheres Netz der KVen Medikationsplanmanagement ARMIN: Die Komponente Medikationsplanserver ist als KV-App zertifiziert. Die im E-Health-Gesetz geforderte Einführung des Medikationsplans auf Papierbasis wird im SNK damit bereits digital abgebildet. Teilnehmer am Dienst sind sowohl Ärzte als auch Apotheker. Es wurden in den beteiligten Bundesländern Sachsen und Thüringen bereits in Summe knapp Apotheken an das SNK angeschlossen. Auch die Krankenkassen sind im SNK aktiv. Der Medikationsplanserver ist ein Dienst der AOK PLUS.

5 SNK / Telematik-Infrastruktur Sicheres Netz der KVen Dokumentation von Krebserkrankungen Im Sommer 2014 wurde ein Schiedsverfahren eingeleitet. In der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2015 wurde eine Regelung festgelegt, welche rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft tritt. Ärzte sind zur Meldung verpflichtet, bekommen aber eine entsprechende Vergütung. Die Länder sind verpflichtet, klinische Krebsregister einzurichten. Der Nationale Krebsplan sieht vor, in Deutschland flächendeckend Krebsregister aufzubauen. Dadurch soll eine systematische und einheitliche Datenerfassung sichergestellt werden. Welche Daten zu melden sind, ist bundesweit einheitlich vorgegeben. Grundlage bildet der Meldedatensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren. Das Krebsregister NRW hat bereits seit langem für die Übertragung der Dokumentationen das SNK als alleinigen Übertragungsweg festgelegt. EpiCan Meldesoftware zur Meldung von Tumorerkrankungen an das epidemiologische Krebsregister in NRW

6 Sicheres Netz der KVen Beschluss der 89. Gesundheitsministerkonferenz Strategie zum weiteren Aufbau der Telematikinfrastruktur unter Beteiligung der Länder im Rahmen der Digitalisierung des Gesundheitswesens (TOP 10.1) Strategisch kommt es entscheidend darauf an, in den Ländern Projekte durchzuführen und/oder über die Selbstverwaltung zu initiieren und implementieren, die geeignet sind, nutzerorientierte Telematikanwendungen in die Fläche zu bringen. Um diese Projekte erfolgreich umsetzen zu können, müssen bestehende Netze, wie das sichere Netz der KVen (SNK), möglichst in ihrer Gesamtheit und mit allen enthaltenen Diensten in eine künftige Telematikinfrastruktur migrierbar sein. Doppelte Kosten für die nutzenden Arztpraxen und Krankenhäuser sind zu vermeiden. SNK / Telematik-Infrastruktur Quelle: x.press, Ausgabe 16.3 Juli 2016

7 Die zukünftige Telematikinfrastruktur auf Basis des neuen ehealth-gesetzes SNK / Telematik-Infrastruktur Nach der erfolgreichen Erprobung der Telematikinfrastruktur (TI) können TI- Provider zugelassen werden. Viele der heutigen KV-SafeNet-Provider werden die Zulassung als TI-Provider bei der gematik beantragen. Die meisten Praxen werden einfach einen neuen Router, den sog. Konnektor, bekommen. Alle KV-Anwendungen bleiben dabei auch über die TI zukünftig erreichbar. Vor dem Hintergrund der im ehealth-gesetz vorgesehenen Förderung von Arztbriefen (ab 2017) und weiterer telemedizinischer Leistungen ist es sinnvoll, bereits vor dem Rollout der TI in die sichere Vernetzung zu investieren. Und dazu steht das SNK in enger Absprache mit der gematik bereit!

8 Die zukünftige Telematikinfrastruktur auf Basis des neuen ehealth-gesetzes SNK / Telematik-Infrastruktur In Bezug auf die Telematikinfrastruktur der gematik ist es das Ziel des KV-Systems, den Ärzten und Psychotherapeuten eine sinnvolle und funktionierende Infrastruktur inkl. Anwendungen bereitzustellen. (IT-Governance 2013)

9 SNK / Telematik-Infrastruktur Anbindung SNK an die TI Während der Erprobung der Telematik-Infrastruktur ist das SNK angeschlossen. Für den Wirkbetrieb muss die gematik die Voraussetzungen und Prüfkriterien für die weiteren Anwendungen des Gesundheitswesens ( 291a Abs. 7 Satz 3 SGB V) definieren. Anbieter müssen sich durch die gematik bestätigen lassen. Aktuell sieht die gematik drei mögliche Anbindungsvarianten vor a) Einzelne Anwendungen, die direkt an die TI angebunden sind und zentrale Dienste der TI (z.b. PKI, DNS, ) nutzen können b) Anwendungen aus angebundenen Netzen, die zentrale Dienste der TI nutzen möchten c) Anwendungen aus angebundenen Netzen, die keine zentrale Dienste der TI benötigen (sondern durch die TI geleitet werden) Mit diesen Regelungen ist gewährleistet, dass das SNK auch im Wirkbetrieb an die TI angebunden werden kann und die Dienste des SNK auch weiterhin für alle Ärzte verfügbar sein werden. Die Dienste des SNK bleiben über die TI erreichbar!

10 Elektronischer Arztbrief (earztbrief) SNK / Telematik-Infrastruktur Zusammenfassung des gesetzlichen Auftrags für den earztbrief Übertragung einer Richtlinienkompetenz an die KBV: KBV regelt Inhalt und Struktur des earztbriefes und Einzelheiten zu Sicherheitsmaßnahmen sowie die Gestaltung der Abrechnung Höhe der Vergütung für 2017 wurde vom Gesetzgeber vorgegeben Qualifizierte elektronische Signatur (QES) mit elektronischem Heilberufsausweis (ehba) verpflichtend Zertifizierung erfolgt durch KBV nach Veröffentlichung der Richtlinie Ab 2018 ist die Höhe des Zuschlags durch die KBV und den GKV- Spitzenverband neu festzusetzen Durch die gematik zugelassene Dienste der Telematikinfrastruktur (TI) nach 291b Absatz 1e SGB V sind zu verwenden, sobald diese für die Vertragsärzte verfügbar sind Richtlinie wird nach VV und Nicht-Beanstandung des BMG veröffentlicht

11 Elektronischer Arztbrief (earztbrief) Regelungsinhalt des Richtlinienentwurfs Der Vertragsarzt muss folgende Anforderungen erfüllen: SNK / Telematik-Infrastruktur Verwendung eines virtuellen privaten Netzwerks (VPN), das zur Erprobung der Telematikinfrastruktur zugelassen ist Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) mit ehba Verwendung eines durch die KBV für den earztbrief zertifizierten PVS-Systems zur Übermittlung des earztbriefs (VHitG-Arztbrief in der Version 1.50 vom ) und zur technischen Abrechnungsunterstützung durch das PVS-System Der Kommunikationsdienst muss folgende Anforderungen erfüllen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Nachricht Eindeutige Identifizierung des Absenders und des Empfängers Vergütung Vergütet wird das Versenden des earztbriefes (28 ct) und das Empfangen (27 ct) Ausschluss zu den Kostenpauschalen nach Abschnitt 40.4 EBM bei gleichem Inhalt und gleichem Empfänger Mengenbegrenzungsregelung im Bezug auf die Behandlungsfälle Finanzierung außerhalb der MGV

12 Telekonsile Gesetzlicher Auftrag und Rahmenbedingungen Gesetzlicher Auftrag: SNK / Telematik-Infrastruktur Zweiseitige Vereinbarung zwischen GKV-SV und KBV zu den technischen Anforderungen Auf der Grundlage dieser Vereinbarung beschließt der Bewertungsausschuss bis zum 31. Dezember 2016 mit Wirkung zum 1. April 2017 entsprechende Anpassungen des EBM Vereinbarung wird verhandelt und die Beratungen in den Gremien des Bewertungsausschusses laufen Telekonsile werden ausschließlich von Ärzten veranlasst ( 27b SGB V Zweitmeinungsverfahren ) Beauftragender Arzt und Konsiliarius müssen die selben QS-Voraussetzungen erfüllen ( Teleradiologie nach RöV) Telekonsile werden nicht im Rahmen von Mammographie-Screenings erbracht Der Konsiliarius hat keinen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt Die konsiliarische Befundbeurteilung erfolgt zeitversetzt

13 Telekonsile Regelungsinhalt der Vereinbarung (Auszug) SNK / Telematik-Infrastruktur Die digitale Bildaufzeichnung muss die jeweils dem Bildgebungsverfahren entsprechenden Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllen. Die Röntgen- bzw. CT-Aufnahmen müssen DICOM-konform übermittelt werden. Bei der Übermittlung von ergänzenden Informationen muss eine QES verwendet werden. Der Vertragsarzt muss ein virtuelles privates Netzwerk (VPN) verwenden. Schlichtungsergebnis: Es dürfen nur Kommunikationsdienste verwendet werden, die als sogenannte sichere Verfahren im Sinne des 291b Abs. 1e SGB V von der gematik bestätigt wurden. Solange ein solcher Dienst noch nicht in der Telematikinfrastruktur verfügbar ist, muss der Anbieter den Nachweis führen, dass er die Anforderungen an die Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten erfüllt. Der Nachweis kann erbracht werden durch ein Zertifikat des BSI, Zertifikate über technische Sicherheit und Datenschutz von einer durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierten Stelle, ein Gütesiegel einer unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörde oder eine Bestätigung der gematik gemäß 291a Abs. 7 Satz 3 SGB V

14 SNK / Telematik-Infrastruktur Videosprechstunde Zusammenfassung des gesetzlichen Auftrags für die Videosprechstunde Vereinbarung zwischen GKV-SV und KBV zu Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und Sicherheit und den technischen Anforderungen bis 30. September 2016 Auf dieser Grundlage beschließt der Bewertungsausschuss bis zum 31. März 2017 mit Wirkung zum 1. Juli 2017 entsprechende Anpassungen des EBM Vereinbarung wird aktuell verhandelt Regelungsinhalt der geplanten Vereinbarung (Auszug) Die Übertragung der Videodaten erfolgt über eine Peer-to-Peer-Verbindung ohne Nutzung eines zentralen Servers. Ein zentraler Server darf lediglich zur Gesprächsvermittlung genutzt werden Inhalte der Videosprechstunde müssen verschlüsselt übertragen werden Untersagung von Werbung Der Anbieter eines Dienstes muss den Nachweis führen, dass er die Anforderungen an die Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten sowie die inhaltlichen Anforderungen erfüllt Die KBV wünscht darüber hinaus eine organisatorische Unterstützung was aber aktuell vom GKV-SV abgelehnt wird

15 SNK / Telematik-Infrastruktur

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