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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 15.XII.2004 C(2004)5258 Betrifft : Staatliche Beihilfe / Deutschland (Bayern) Beihilfe Nr. N 451/2003 Förderung der Tierzucht in Bayern Sehr geehrter Herr Minister, die Kommission beehrt sich, Deutschland mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden mitgeteilten Informationen beschlossen hat, keine Einwände gegen die oben bezeichnete Beihilferegelung zu erheben, weil sie mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. Die Kommission stützt ihren Beschluss auf folgende Erwägungen: 1. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 24. September 2003, eingegangen am 3. Oktober 2003, haben Sie der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag den oben genannten Entwurf einer Beihilfemaßnahme notifiziert. Ergänzende Informationen wurden mit Schreiben vom 12. Jänner 2004, eingegangen am 19. Jänner 2004, mit Schreiben vom 20. April 2004, eingegangen am 21. April 2004, mit Schreiben vom 12. Juli 2004, eingegangen am 13. Juli 2004, mit Schreiben vom 25. August 2004, eingegangen am 26. August 2004, und mit Schreiben vom 22. Oktober 2004, eingegangen am 26. Oktober 2004, übermittelt. 2. BESCHREIBUNG 2.1. Titel (2) Förderung der Tierzucht in Bayern 2.2. Rechtsgrundlage Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D BERLIN Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgium Telephone: exchange 32 (0) Telex: COMEU B Telegraphic address: COMEUR Brussels.

2 - 2 - (3) Die Maßnahme wird auf der Grundlage der Richtlinien für die Förderung der Tierzucht durchgeführt Ziel der Maßnahme (4) Ziel der vorliegenden Maßnahme ist die Förderung der Tierzucht und des Tierhaltungssektors durch Unterstützung von anerkannten Züchtervereinigungen und Durchführung bestimmter Zuchtmaßnahmen sowie durch Maßnahmen zur Erhaltung vom Aussterben bedrohter landwirtschaftlicher Nutztierrassen Einzelmaßnahmen Unterstützung von anerkannten Züchtervereinigungen (5) Mit der Maßnahme werden staatlich anerkannte Züchtervereinigungen gefördert, die im öffentlichen Interesse liegende züchterische Aufgaben durchführen und verschiedene Dienstleistungen für Zuchtbetriebe anbieten. Insbesondere werden folgende Aufgabenbereiche gefördert: a) Kosten für die Eintragung der Zuchttiere in das Zuchtbuch und die Zuchtbuchführung sowie die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen; b) Kosten für Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere Förderung von Zuchtmaßnahmen (6) Die Maßnahme soll dazu beitragen, die genetische Vielfalt zu erhalten, den genetischen Fortschritt zu sichern, eine ausreichende Selektionsgrundlage zu schaffen und die tierische Erzeugung auf die Erfordernisse des Marktes auszurichten. Gegenstand der Förderung ist die Rinder-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Pferdezucht. Voraussetzung der Förderung ist die Erarbeitung eines auf mindestens fünf Jahre ausgerichteten Zuchtprogramms durch anerkannte Züchtervereinigungen bzw. dem jeweiligen Landesverband. Es werden folgende Aufgabenbereiche gefördert: a) Kosten für Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere, b) Kosten für die Einführung innovativer Zuchtverfahren und Zuchtpraktiken (ausgeschlossen sind Kosten der künstlichen Besamung), c) Kosten für die Haltung einzelner männlicher, in Zuchtbüchern eingetragener Zuchttiere von hoher genetischer Qualität Erhaltung vom Aussterben bedrohter landwirtschaftlicher Nutztierrassen (7) Die Maßnahme dient der Erhaltung vom Aussterben bedrohter Nutztierrassen. Die hohen Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit der Nutztierhaltung führen zu einem Rückgang der Zahl der Tierrassen. Aus tierzüchterischen und landeskulturellen Gründen soll das Genmaterial der in Bayern heute noch vorhandenen landwirtschaftlichen Nutztierrassen erhalten werden. Damit wird ein Beitrag zur Erhaltung der genetischen Vielfalt in der Tierzucht geleistet.

3 - 3 - (8) Die folgenden Tierrassen sind förderfähig (in Klammern sind die Bestandszahlen (2003) in der EU angegeben): a) Rind: Murnau-Werdenfelser (117 weibliche Zuchttiere) Pinzgauer alter Zuchtrichtung (4.300 weibliche Zuchttiere) Deutsches Braunvieh alter Zuchtrichtung (265 weibliche Zuchttiere) Ansbach-Triesdorfer (25 weibliche Zuchttiere) b) Schaf: Rhönschaf (6.982 weibliche Zuchttiere) Coburger Fuchsschaf (5.310 weibliche Zuchttiere) Braunes Bergschaf (2.494 weibliche Zuchttiere) Waldschaf (1.734 weibliche Zuchttiere) Steinschaf (816 weibliche Zuchttiere) Brillenschaf (1.835 weibliche Zuchttiere) Weißes Bergschaf (1.306 weibliche Zuchttiere) c) Pferd: Rottaler Pferd (vom Aussterben bedroht; 34 Stuten und 4 Hengste) (9) Die folgenden Ausgaben sind förderfähig: a) Die Haltung von Murnau-Werdenfelser Kühen b) Die Aufzucht von weiblichen Rindern c) Die Haltung von Zuchtbullen, die zum Decken eingesetzt werden d) Die Haltung von in einem Zuchtbuch eingetragenen Zuchtschafen e) Die Aufzucht von Fohlen Organisation und Abwicklung von Selektionsveranstaltungen und Zuchtierschauen (10) Die anerkannten Züchtervereinigungen führen mehrmals jährlich an regionalen und überregionalen Orten Gemeinschaftsveranstaltungen durch, die der Vorstellung, Bewertung und Reihung der Zuchttiere entsprechend ihres Zuchtwertes dienen. Eine Vermarktung ist bei diesen Selektionsveranstaltungen ausgeschlossen. Die für die Veranstaltungen erstellten Leistungsunterlagen werden an die Beteiligten der Selektionsveranstaltungen verteilt. (11) Förderfähig sind die Kosten für die Organisation und Abwicklung von Selektionsveranstaltungen und Zuchttierschauen, die Auswertung der Selektionsveranstaltungen sowie die Herausgabe von Informationen.

4 Beihilfeempfänger (12) Die Maßnahmen gemäß den Punkten und begünstigen staatlich anerkannte Züchtervereinigungen mit einer Niederlassung in Bayern. Die Maßnahme gemäß Punkt begünstigt Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Bayern, die Mitglied einer solchen Züchtervereinigung sind, Vereinigungen von Zuchtverbänden sowie ziegen- und schafhaltende Betriebe, die den Charakter eines landwirtschaftlichen Betriebes besitzen. Die Maßnahme gemäß Punkt begünstigt landwirtschaftliche Betriebe im ursprünglichen Verbreitungsgebiet der jeweiligen Rasse, sowie schaf- und pferdehaltende Betriebe, die Mitglieder der jeweiligen Züchtervereinigung sind Art und Ausmaß der Beihilfe (13) Die Beihilfe wird in Form von direkten Zuschüssen bezahlt. Die Höhe der Beihilfe beträgt: Maßnahme Maximale Beihilfeintensität bzw. maximaler Beihilfebetrag Punkt % Punkt a), b) 50% Punkt c) 30% Punkt Max. 150 pro Kuh bzw. Zuchtbullen (90 /Jahr für Murnau- Werdenfelser) Pro Jahr max. 20 pro Schaf, höchstens jedoch je Betrieb Max. 150 pro Fohlen Punkt % (14) Die Maßnahme wird aus Mitteln des Landes Bayern finanziert. Das Gesamtbudget der Maßnahme beträgt 1,7 Millionen pro Jahr Laufzeit (15) Die Beihilferegelung hat eine Laufzeit von 7 Jahren (bis 31. Dezember 2010). 3. BEWERTUNG (16) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, verboten, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

5 - 5 - (17) Die vorliegende Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert und begünstigt bestimmte landwirtschaftliche Unternehmen in Bayern. Die Maßnahme ist geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen 1, da die Begünstigten auf einem stark wettbewerbsorientierten internationalen Markt mit einem bedeutenden grenzüberschreitenden Warenverkehr tätig sind 2. (18) Daher findet Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags Anwendung. Das Beihilfeverbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Zur Beurteilung der einzelnen Maßnahmen zieht die Kommission folgende Rechtsgrundlagen heran: 3.1. Förderung von Züchtervereinigungen (19) Rechtsgrundlage: Artikel 15 der Verordnung Nr. 1/2004 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen 3. (20) Die deutschen Behörden haben die Einhaltung des Artikels 15 der Verordnung Nr. 1/2004 zugesichert Förderung bedrohter Arten und Rassen Rechtsgrundlage: Ziffer 5.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor 4. (21) Zur Beurteilung von Beihilfen für den Erhalt bedrohter Arten oder Rassen zieht die Kommission gemäß Punkt 15.1 des Gemeinschaftsrahmens die Grundsätze des Titels II Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 5 heran. Unter Berücksichtigung der Ziffer des Gemeinschaftsrahmens dürfen derartige Beihilfen gewährt werden, sofern die entsprechenden Anforderungen der Artikel 22 bis 24 der Verordnung 1257/99 und der Artikel 13 bis 21 der durchführenden Verordnung (EG) Nr. 817/2004 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) 6 erfüllt werden: 1 Nach der Rechtssprechung des Gerichtshofs deutet eine Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens infolge einer staatlichen Beihilfe gemessen an der Position konkurrierender Unternehmen, die eine derartige Hilfe nicht erhalten, in der Regel auf eine Wettbewerbsverzerrung hin, Rechtssache C-730/79, Sammlung 1980, S. 2671, Absätze 11 und Handel mit Agrarprodukten von Deutschland mit den anderen Mitgliedstaaten im Jahr 2002: Import 28,6 Mrd., Export: 20,8 Mrd. (Quelle: EUROSTAT). Der innergemeinschaftliche Warenverkehr Deutschlands mit Schlachtrindern und Rindfleisch betrug beispielsweise im Jahr Tonnen (Importe) und Tonnen (Exporte). Für das Land Bayern sind keine entsprechenden Daten verfügbar. (Quelle: Statistisches Bundesamt). 3 ABl. L 1 vom 3. Jänner 2004, S ABl. C 232 vom 12. August 2000, S Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen, ABl. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 80, in der geltenden Fassung. 6 ABl. L 153 vom 30. April 2004, S. 30.

6 Die Maßnahmen müssen für mindestens fünf Jahre durchgeführt werden (Punkt des Gemeinschaftsrahmens bzw. Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1257/99). 2. Die Landrassen und pflanzengenetischen Ressourcen müssen für die Erhaltung der Umwelt in dem Gebiet, in dem die Maßnahme durchgeführt wird, eine wichtige Rolle spielen. Die förderfähigen Nutztierrassen und die Kriterien zur Festlegung des Schwellenwertes, ab dem eine Landrasse als von der Nutzungsaufgabe bedroht gilt, sind in Tabelle in Anhang I der Verordnung Nr. 817/2004 aufgeführt (Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 817/2004). 3. Ein Landwirt, der für einen Teil seines landwirtschaftlichen Betriebes eine Agrarumweltverpflichtung eingeht, muss im gesamten Betrieb mindestens die Anforderungen der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinn erfüllen (Artikel 20 der Verordnung Nr. 817/2004). 4. Die Beihilfen werden jährlich gewährt und auf der Grundlage der Einkommensverluste, der infolge der eingegangenen Verpflichtungen zur Durchführung der Maßnahme entstehenden zusätzlichen Kosten und der Notwendigkeit, einen Anreiz zu bieten, berechnet. 5. Der als Anreiz gewährte Betrag darf 20% der Einkommensverluste und der infolge der Verpflichtungen zur Durchführung entstehenden zusätzlichen Kosten nicht überschreiten, sofern nicht schlüssig dargelegt werden kann, dass ein höherer Satz für die wirkungsvolle Durchführung der Beihilfemaßnahme unerlässlich ist. Ad 1) Fünfjährige Verpflichtung (22) Die Beihilferegelung sieht eine derartige Verpflichtung vor. Ad 2)Bedrohte Rasse (23) Der Schwellenwert, ab dem eine Rasse als vom Aussterben bedroht gilt, beträgt für Rinder weibliche Zuchttiere. Für Schafe beträgt der Schwellenwert , für Equiden weibliche Zuchttiere. Nach Angaben der deutschen Behörden wird diese Höchstgrenze in der EU für keine der zu fördernden Rassen erreicht. Diese Bestimmung kann daher als erfüllt betrachtet werden. Ad 3) Gute landwirtschaftliche Praxis (24) Die deutschen Behörden haben mitgeteilt, dass diese Verpflichtung eingegangen wird. Die deutschen Behörden haben die Einhaltung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen 7 zugesichert. Ad 4) Beihilfenhöhe (25) Die Regelung sieht folgende Beihilfenbeträge vor: Max. 150 pro Kuh bzw. Zuchtbullen (90 /Jahr für Murnau-Werdenfelser); pro Jahr max. 20 pro Schaf, höchstens jedoch je Betrieb; max. 150 pro Fohlen. 7 ABl. L 375 vom 31. Dezember 1991, S. 1.

7 - 7 - (26) Die deutschen Behörden haben detaillierte Berechnungen über die zusätzlichen Kosten bzw. Einkommensverluste vorgelegt: Bedrohte Tierart Einkommensverlust Murnau- Werdenfelser Pinzgauer alter Zuchtrichtung Deutsches Braunvieh alter Zuchtrichtung Ansbach- Triesdorfer Deckungsbeitrag/ bedrohte Tierart (Extensivrasse) Deckungsbeitrag/ Wirtschaftsrassen Rhönschaf -31,57-5,13 26,44 Coburger -31,57-5,13 26,44 Fuchsschaf Braunes -31,57-5,13 26,44 Bergschaf Waldschaf -39,02-5,13 33,89 Steinschaf -39,02-5,13 33,89 Brillenschaf -31,57-5,13 26,44 Weißes Bergschaf -31,57-5,13 26,44 Rottaler Pferd Wegen sehr geringer Bestandszahlen keine Zahlen verfügbar. Die Aufzuchtprämie von 150 für ein Fohlen je Stute kompensiert nach Angaben der deutschen Behörden zusätzliche Kosten bzw. Einkommensverluste nur teilweise. Ad 5) Anreizeffekt (27) Sämtliche Prämien gleichen entstehende Verluste nur teilweise aus. Ein Anreiz wird nicht gewährt Organisation und Abwicklung von Selektionsveranstaltungen und Zuchtierschauen (28) Rechtsgrundlage: Artikel 14 der Verordnung Nr. 1/2004. (29) Die deutschen Behörden haben die Einhaltung des Artikels 14 der Verordnung Nr. 1/2004 zugesichert. 4. SCHLUSSFOLGERUNG (30) Die Maßnahme entspricht den Bestimmungen unter Ziffer 5.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor sowie den Artikeln 14 und 15 der Verordnung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG- Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung

8 - 8 - und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen. Die Beihilfe kann daher gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten. Demgemäß beschließt die Kommission, die Beihilfe als mit dem EG-Vertrag vereinbar anzusehen. (31) Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft Direktion Wirtschaftsgesetzgebung für die Landwirtschaft Büro : Loi 130 5/120 B-1049 Brüssel (Fax: (+322) ). Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

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