Fachgruppe Finanzdienstleister Wien Die Haftpflichtversicherung des Vermögensberaters

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1 Fachgruppe Finanzdienstleister Wien Die Haftpflichtversicherung des Vermögensberaters RA Christian Winternitz 1

2 Gesetzliche Grundlagen 136a Abs 12 GewO: Ausübung des Gewerbes des Vermögensberaters erfordert eine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung Versicherungssumme mindestens EUR ,00 für jeden einzelnen Schadensfall und EUR ,00 für alle Schadensfälle eines Jahres Ausgenommen ist der Bereich der Versicherungsvermittlung (eigene Haftpflichtabsicherung oder Versicherung gemäß 137c GewO) 2

3 Deckungsumfang Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung hat zumindest folgende Leistungen des gewerblichen Vermögensberaters zu erfassen: 1. Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung (ausgenommen Finanzinstrumente) 2. die Vermittlung von Veranlagungen und Investitionen (ausgenommen Finanzinstrumente) 3. die Vermittlung von Personal- und Hypothekarkrediten und Finanzierungen (Vorstellen, Anbieten und andere Vorarbeiten) bezüglich der Vermittlung der Lebens- und Unfallversicherung besteht bereits seit Umsetzung der IMD I eine Versicherungspflicht (gemäß 137c GewO) 3

4 Die Erfüllungsgehilfen der Rechtsträger Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch den Vermögensberater als Erfüllungsgehilfen (vgv/wpv) eines Rechtsträgers (KI/ WPF/ WPDLU) Vertraglich gebundener Vermittler (vgv) gemäß 1 Z 20 WAG 2007: Ausübungsregeln siehe 28 WAG 2007 Wertpapiervermittler (WPV) gemäß 2 Abs 1 Z 15 WAG 2007 (seit ) 4

5 Die Erfüllungsgehilfen der Rechtsträger Verantwortung des Rechtsträgers für die von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen Ausdrücklicher Hinweis auf 1313a ABGB im WAG 2007 Rechtsträger haftet für schädigende Handlungen, die mit der Erfüllung eines bestehenden Schuldverhältnisses in einem inneren Zusammenhang stehen Gilt auch für Personen, die den Anschein der Gehilfenstellung erwecken (Anscheinserfüllungsgehilfe) siehe dazu Register bei der FMA 5

6 Eigenhaftung des Erfüllungsgehilfen Verhalten des Erfüllungsgehilfen ist grundsätzlich dem Geschäftsherrn zuzurechnen - nur in Ausnahmefällen Eigenhaftung Ausgeprägtes wirtschaftliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Vertrages beim Erfüllungsgehilfen Erfüllungsgehilfe nimmt bei Vertragsverhandlungen das persönliche Vertrauen des Kunden in besonderem Maße in Anspruch Entgeltsanspruch des Erfüllungsgehilfen im Innenverhältnis für haftungsbegründendes Eigeninteresse nicht ausreichend (OGH 2 Ob 66/11m) 6

7 Eigenhaftung des Erfüllungsgehilfen OGH (8 Ob 66/12g) Vermögensberaterin einer WPF empfiehlt Kunden Euro- Abstattungskredit in endfälligen Frankenkredit zu konvertieren, gleichzeitig Abschluss einer fondgeb. LV Beraterin klärt Kunden nicht über Kursrisiko beim FWK und die Risikoträchtigkeit der fondgeb. LV auf Zwischen Beraterin und Kunden bestand ein als freundschaftlich und wohlmeinend empfundenes Vertrauensverhältnis, das über ein rein geschäftliches Vertrauen hinausging 7

8 Eigenhaftung des Erfüllungsgehilfen OGH (8 Ob 66/12g) Vertrauensverhältnis ermöglichte Zweifel der Kunden zu zerstreuen und sie zum raschen Vertragsabschluss zu bewegen WPF und Beraterin haften für die fehlerhafte Beratung hinsichtlich des FWK und des Tilgungsträgers Die finanzierende Bank haftet nur für den FWK, da sie anlässlich der Vertragsunterfertigung erkennen hätte müssen, dass bei der Kundin noch Beratungsbedarf besteht 8

9 Regress gegenüber dem Erfüllungsgehilfen OGH (1 Ob 49/13g) Vermögensberater schließt im August 2006 mit WPF (Haftungsdach) einen Pool-Partner Vertrag ab, der für den Fall der grob fahrlässig verschuldeten Fehlberatung einen Regress gegenüber dem Erfüllungsgehilfen vorsieht Vermögensberater vermittelt für WPF Immobilienaktien an einen Anleger, der sein gesamtes auf einem Sparbuch veranlagte Vermögen von EUR ,00 investiert Erfüllungsgehilfe stellt die Aktie als sicheres und risikoloses Investment in Immobilien dar, das ertragreicher als ein Sparbuch sei 9

10 Regress gegenüber dem Erfüllungsgehilfen OGH (1 Ob 49/13g) Aufgrund der fehlerhaften Beratung leistet WPF Schadenersatz an den Anleger OGH stellt fest, dass Voraussetzungen für Regress des WPF in Folge der grob fahrlässigen Falschberatung vorliegen Minderung der Regresspflicht (WPF hatte dem Erfüllungsgehilfen keine aktuellen Informationen zur Verfügung gestellt und keine Schulungen abgehalten) wurde verneint 10

11 Geschäftsführerhaftung bei Verletzung der Eigenkapitalvorschriften des WAG vermittelt Vermögensberater (GmbH) Finanzinstrumente ohne über ein Haftungsdach oder eine WAG-Konzession zu verfügen OGH spricht aus, dass Vorschriften über das Eigenkapital und die Berufshaftpflichtversicherung ( 20 WAG 1997) Schutzgesetze isd 1311 ABGB sind 11

12 Geschäftsführerhaftung bei Verletzung der Eigenkapitalvorschriften des WAG 2007 OGH (6 Ob 32/14w) OGH verurteilt den Geschäftsführer, der (mittlerweile) insolventen GmbH, weil dieser weder die Mindestkapitalvorschriften eingehalten noch eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte Fazit: Rechtsverstöße gegen das WAG und andere Kapitalmarktgesetze können als Verletzungen eines Schutzgesetzes Schadenersatz gegen die Organe sowohl eines Rechtsträgers als auch eines vgv auslösen 12

13 Deckungslücken bei der Berufshaftpflichtversicherun Eigenhaftung des vgv/ WPV Regress des Haftungsdaches bei Fehlberatung durch Erfüllungsgehilfen Wertpapierdienstleistungen, die nicht vom Haftungsdach des Erfüllungsgehilfen angeboten werden Beratungstätigkeit außerhalb des Spektrums des 136a GewO (z.b. Steuerberatung) 13

14 Deckungslücken bei der Berufshaftpflichtversicherun Besondere Haftungsrisiken im Fall von Rechtsverstößen durch Organe einer Kapitalgesellschaft (Rechtsträger oder vgv) Persönliche Haftung aufgrund einer Schutzgesetzverletzung nach 1311 ABGB Stets geboten: D&O-Versicherung für die Organe neben der gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung 14

15 Wir danken für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Christian Winternitz & MMag. Boris Steinmair 15

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