V.4 Die Bedeutung der D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat

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1 V.4 Die Bedeutung der D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat Franz Held, Prokurist und Mitglied der Geschäftsleitung VOV GmbH und Diederik Sutorius, Geschäftsführer VOV GmbH (Held/Sutorius) Was ist die Erwartungshaltung an Aufsichtsräte in Deutschland, wie stellt sich ihre persönliche Haftungssituation dar und inwieweit lässt sich das persönliche Haftungsrisiko von Aufsichtsratsmitgliedern über eine D&O-Versicherung absichern? Neben diesen interessanten Themen zeigen die beiden Autoren auf, wie eine ideale Schadenregulierung ablaufen sollte und vermitteln eine Vielzahl praktischer Tipps für die Auswahl des richtigen D&O-Versicherers. Beide Autoren verfügen über langjährige Erfahrung im Manager haft pflichtbereich und geben somit einen praxisorientierten Einblick in die Bedeutung der D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat. I. Einführung Ein Blick in den Deutschen Corporate Governance Kodex und das Aktiengesetz zeigt, dass die Anforderungen an Aufsichtsräte in Deutschland höher geworden sind und diesen ein hohes Maß an Verantwortung übertragen worden ist. Denn die wichtigsten Aufgaben des Aufsichtsrates bestehen darin, die Geschäftsführung/den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens regelmäßig zu beraten, zu überwachen und letztlich auch die Festlegung und Umsetzung der Strategie zu erörtern. Um diese kompetente Kontrollfunktion wahrnehmen zu können, sollten die Mitglieder des Aufsichtsrates auch über entsprechend unterschiedliche Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen verfügen, um jeweils relevante Entwicklungen im wirtschaftlichen oder juristischen Umfeld sowie weitere Informationen mit potenziellen Auswirkungen für das Unternehmen beurteilen zu können. Zu den Mindestanforderungen der Überwachungsfunktion eines Aufsichtsratsmitglieds gehört somit, dass dieses die üblichen Geschäftsvorgänge eines Unternehmens versteht und auch beurteilen kann. Dies bedeutet auch, dass der Aufsichtsrat über hinreichende betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügen und seine Rechte und Pflichten genau kennen sollte. Der Aufsichtsrat muss in erster Linie das Unternehmensinteresse verfolgen und ist mit der Übernahme des Mandats verpflichtet, vertrauliche Unternehmensinformationen nicht an Dritte weiterzuge- Inhalt I. Einführung II. Aufsichtsrat und persönliche Haftung III. D&O-Versicherung IV. Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem Unternehmen V. D&O-Schadenregulierung VI. Empfehlungen ben. Dies kann in der Praxis zu einer Gratwanderung führen, wenn Aufsichtsratsmitglieder z.b. aus dem Kreis der Banken oder Investoren platziert worden sind auch wenn die Theorie diesen Konflikt nicht zulässt. Der Aufsichtsrat muss einschreiten, wenn er rechtswidrige Maßnahmen erkennt, etwa Kartellabsprachen oder die Verletzung von Umweltund Produktsicherheitsstandards. Dem Aufsichtsratsmitglied obliegt dabei grundsätzlich eine Holschuld, was beispielsweise die Einsicht in Geschäftsunterlagen oder eine Übersicht über die Vermögenslage der Gesellschaft betrifft. Somit ist neben Entscheidungen mit Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrates, insbesondere in kritischeren Zeiten im Unternehmen, auch eine verstärkte Einbindung des operativen Geschäfts wünschenswert, da mit einer Wahrnehmung des Aufsichtsrat-Mandates in diesem Sinne letztlich der Fortbestand des Unternehmens gewährleistet werden kann. Der Aufsichtsrat muss also immer in objektiver Sichtweise das Unternehmensinteresse im Auge haben. 176

2 II. Aufsichtsrat und persönliche Haftung Aufgrund seiner Überwachungspflicht muss der Aufsichtsrat auch eigenverantwortlich prüfen, ob bei einem der Gesellschaft entstandenen Schaden mögliche Schadenersatzansprüche gegen die Geschäftsführung bestehen und diese ggf. geltend machen. Mit der sog. ARAG- Garmenbeck -Entscheidung vom (Az.: II ZR 175/95) wird dies dahingehend konkretisiert, dass den Aufsichtsrat die Pflicht trifft, eigenverantwortlich das Bestehen von Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft gegenüber Geschäftsleitungs-/Vorstandsmitgliedern zu prüfen und, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, solche unter Beachtung des Gesetzes- und Satzungsrechts und der von ihm vorgegebenen Maßstäbe dann auch zu verfolgen. Von einer Geltendmachung entsprechend begründeter Schadenersatzansprüche wird der Aufsichtsrat nur dann ausnahmsweise absehen dürfen, wenn gewichtige Interessen und Belange der Gesellschaft dafür sprechen, den ihr entstandenen Schaden ersatzlos hinzunehmen. Deshalb wähnen sich Aufsichtsräte eher auf der sichereren Seite, wenn die vorgenommene Risikoanalyse eine erfolgreiche Klagemöglichkeit gegen ein oder mehrere Vorstandsmitglieder ergibt. Klarstellend sei aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der vom BGH formulierte Leitsatz eben auch die Option zulässt, keine Klage zu erheben und somit kein Automatismus zur Anspruchserhebung besteht. Weil der Aufsichtsrat ausschließlich im Unternehmensinteresse handeln muss, bedeutet dies, dass eine Entscheidung, ob Schadenersatzansprüche weiterzuverfolgen sind, erst dann getroffen werden kann, nachdem alle Risiken und Nebenwirkungen eines solchen Prozesses einer sehr sorgfältigen Analyse unterworfen worden sind. Dazu ist es empfehlenswert, neben der Einholung eines unabhängigen Gutachtens auch eine Prozessrisikoanalyse durchzuführen, durch die eine objektive Abwägung, inwieweit die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches tatsächlich im Unternehmensinteresse ist, erleichtert werden kann. Im sog. Ision -Urteil vom (Az.: II ZR234/09) hat der BGH die Überwachungspflichten des Aufsichtsrates noch einmal insofern konkretisiert, dass der Aufsichtsrat auch die Anwendung der erforderlichen Sorgfalt des Vorstands bei der Geschäftsleitung prüfen muss. So haftete ein als Rechtsanwalt tätiges Aufsichtsratsmitglied sowohl wegen fehlerhaft erteiltem Rechtsrat, als auch wegen der Zustimmung zu einer Vorstandsentscheidung, die auf diesem fehlerhaften Rechtsrat beruhte. Die BGH-Entscheidung bestätigt die anhaltende Tendenz zur Verschärfung der Organhaftung und damit auch eine Zunahme der Risiken für Aufsichtsräte. Mitglieder des Aufsichtsrats, die zugleich als Rechtsanwalt tätig sind, werden sich nach dieser Entscheidung möglicherweise mit der Erteilung eines Rechtsrates zurückhalten; dennoch wird sehr deutlich, dass das hohe Maß an Verantwortung, welches dem Aufsichtsrat übertragen wird, mit entsprechend hohen persönlichen Haftungsrisiken für diesen Personenkreis einhergeht. Und selbst wenn die Einholung von Rechtsrat durch externe Berater erforderlich ist, muss ein Aufsichtsratsmitglied den einzuschaltenden Berater als sorgfältig ausgewählt erkennen können, sich umfassend über den entsprechenden Sachverhalt informieren und die erteilte Auskunft einer Plausibilitätskontrolle sowie ggf. einer Prozessrisikoanalyse unterziehen. Da die Mitglieder des Aufsichtsrates zur Vermeidung von Pflichtenverstößen Risiken grundsätzlich frühzeitig erkennen müssen, empfiehlt sich ein Risikoüberwachungssystem im jeweiligen Unternehmen verbunden mit entsprechenden Berichtspflichten an den Aufsichtsrat. Ferner sollten Aufsichtsratsmitglieder immer für eine angemessene Informationsgrundlage der zu treffenden Entscheidungen sorgen, alle Entscheidungen auffindbar dokumentieren und regelmäßige Compliance Checks im Unternehmen durchführen. Denn anderenfalls können sich auch die Mitglieder von Aufsichtsräten wie das Mitglied eines Führungsgremiums einer unbegrenzten persönlichen Haftung aussetzen. Verletzen Aufsichtsratsmitglieder also ihre Pflichten schuldhaft, wobei Fahrlässigkeit bereits ausreichend sein kann, so haften sie demnach wie ein Vorstand bzw. ein Geschäftsführer mit ihrem gesamten Privatvermögen gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) für einen etwaigen Schaden. Die Innenhaftung macht hierzulande, anders als in Rechts- 177

3 gebieten des Common law, in der Praxis die deutliche Mehrheit aller Haftungsfälle aus. Die einschlägige Rechtsvorschrift ist 116 AktG, die sich wiederum auf 93 als Generaltatbestand der Haftung von Vorstandsmitgliedern (Parallelvorschrift für die Geschäftsführerhaftung 43 GmbHG) bezieht. Somit werden im Ergebnis an die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit von Aufsichtsratsmitgliedern dieselben Anforderungen gestellt. Die Mitglieder von Aufsichtsräten haften also grundsätzlich gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Privatvermögen, wenn durch die Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfaltspflicht dem Unternehmen ein Schaden entstanden ist. Besteht Unklarheit in der Frage, ob der Sorgfaltsmaßstab eingehalten worden ist, so trifft den Aufsichtsrat hierfür die Beweislast, d.h., das betroffene Aufsichtsratsmitglied muss nachweisen, dass es bei dem streitgegenständlichen Sachverhalt die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen. Insbesondere dann, wenn die jeweilige Person nicht mehr länger in den Aufsichtsrat berufen wird, führt dies mangels weiteren Zugriffs auf entscheidende Informationen und Unterlagen zu erheblichen praktischen Problemen. Die im Vergleich zu ausländischen Haftungsnormen ohnehin niedrige Haftungsschwelle, die ja schon bei Fahrlässigkeit überschritten sein kann, wird durch Rechtsprechung und Gesetzgebung ständig bestätigt und weiterentwickelt. Aufsichtsratsmitglieder sollten sich deshalb der finanziellen Konsequenzen bewusst sein und sich intensiv mit der Absicherung ihrer persönlichen Haftungsrisiken befassen. Ein genereller Haftungsausschluss ist für Aufsichtsratsmitglieder prinzipiell nicht möglich. Eine Ausnahme bilden beispielsweise kommunale Gesellschaften, bei denen ein fakultativer Aufsichtsrat besteht und die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden kann. Zieht man jetzt noch das Ungleichgewicht zwischen der Vergütung des Aufsichtsrates und der persönlichen unbegrenzten Haftung der Aufsichtsratsmitglieder in Betracht, wird ein effektiver Absicherungsbedarf sofort evident. III. D&O-Versicherung Die insofern optimale Absicherung für Aufsichtsratsmitglieder bietet eine sog. D&O -Versicherung. Bei der D&O-Versicherung handelt es sich um ein Versicherungsprodukt, welches ursprünglich für den US-amerikanischen Markt entwickelt wurde. D&O ist die Abkürzung für Directors and Officers, d.h. für die Unternehmensleitung (one-tier system) anglo-amerikanischer Kapitalgesellschaften. Das Kürzel D&O hat sich mittlerweile jedoch international als Synonym für die Absicherung der Haftungsrisiken von Organmitgliedern, also Mitgliedern von Führungs- und Aufsichtsgremien, eingebürgert. Eine D&O-Police schützt vor den finanziellen Folgen einer persönlichen Haftung von Organmitgliedern, insbesondere auch Aufsichtsratsmitgliedern, für den Fall, dass sie wegen einer bei Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung für den daraus resultierenden Vermögensschaden von dem eigenen Unternehmen oder von Dritten persönlich in Anspruch genommen werden. Einfach formuliert handelt es sich bei diesem Produkt um eine Art Berufshaftpflicht versicherung. In Deutschland gab es bereits gegen Ende des 19. Jahrhunderts erste Überlegungen, eine Haftpflichtversicherung für Aufsichtsräte anzubieten. Eine Einführung scheiterte jedoch an dem damals vorherrschenden Moral- und Werteempfinden. Hierzulande haben sich D&O- Versicherungen erst mit der Liberalisierung des Versicherungsmarktes, etwa Mitte der 1990-er Jahre, durchgesetzt. Das Thema Organhaftung ist beinahe allgegenwärtig. Nicht nur bekannte Fälle wie Siemens, Lufthansa, Deutsche Bank, Daimler oder Porsche beschäftigen die Medien; zunehmend sind es auch Haftungsfälle, die mittelständische Unternehmen betreffen. Aufgrund einer entsprechend zunehmenden Anspruchsmentalität und dem öffentlichen Medieninteresse begleitet von einer stetigen Verschärfung der Anforderungen an die Mitglieder von Führungs- und Aufsichtsgremien durch Gesetzgebung und Rechtsprechung, hat sich die D&O-Versicherung deshalb als unverzichtbares Produkt für diesen Personenkreis etabliert. Für die Risikoprüfung und die Ermittlung der individuellen Versicherungsprämie ist es erforderlich, dass der Versicherer einen umfassenden Eindruck von dem zu versichernden Unternehmen und dessen Organmitgliedern erhält. Hierzu bedarf es ggf. Informationen aus Fragebögen, aus allgemein oder speziell zugänglichen 178

4 Datenquellen, der Analyse der Unternehmensprüfberichte und insbesondere bei hohen Versicherungskapazitäten auch vereinzelt eines persönlichen und damit gleichzeitig Vertrauen bildenden Gespräches mit den betreffenden Personen der Unternehmensleitung und/oder des Aufsichtsrats. In den meisten Fällen ist der Informationsbedarf des Versicherers aber sehr überschaubar. D&O-Deckungen können als wesentlicher Bestandteil eines ordnungsgemäßen Risikomanagements verstanden werden, da dem Organmitglied mit dem Abschluss einer solchen Versicherung die ständige Sorge möglicher finanzieller Konsequenzen einer Inanspruchnahme weitestgehend genommen wird. Konkret übernimmt die D&O-Versicherung die Deckungsprüfung, die Kosten der qualifizierten Schadenabwehr und sofern der Anspruch berechtigt ist die wegen der Sorgfalts pflichtverletzung zu leistende Schadenersatzzahlung. Der Versicherungsschutz umfasst somit sowohl die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche. Die D&O-Versicherung ist damit, abhängig von einer bedarfsgerechten Bedingungsgestaltung und einer hohen Qualität bei der Schadenregulierung, das Rundum-sorglos-Paket für Aufsichtsratsmitglieder. Wegen der Komplexität der Sachverhalte und einer erstmals wenig substanziierten Darlegung der behaupteten Anspruchsgründe kommt in der Praxis bereits dem qualifizierten Abwehrschutz eine wesentliche Bedeutung zu. In den meisten Fällen sollte der Versicherer Abwehrschutz auch schon vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Verfügung stellen, sofern der Eintritt des späteren Versicherungsfalls aufgrund der konkret aufgeführten Umstände bereits droht. Von einer solchen oder ähnlichen Regelung wird sofern vereinbart bei der Schadenbearbeitung häufig Gebrauch gemacht, da eine rechtzeitig begonnene Verteidigungsstrategie fast immer schadenmindernde Auswirkungen hat. In der Praxis werden insbesondere wegen der komplexen Sach- und Haftungslage deshalb auch die meisten D&O-Schadenfälle durch eine vergleichsweise Einigung beendet. Das stellt sich insbesondere für die betroffene versicherte Person, aber auch für die Gesellschaft als Versicherungsnehmerin einer Unternehmens-D&O-Versicherung und ggf. sogar für den Versicherer als vorteilhaft dar. Gründe hierfür sind, dass bei Innenansprüchen gegen die jeweilige versicherte Person nicht unnötig viel Porzellan zerschlagen, aber auch, dass die Reputation nicht beschädigt wird. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass nicht selten die Höhe des geltend gemachten Anspruchs die finanziellen Möglichkeiten der in Anspruch genommenen versicherten Person übersteigt, sodass mit dem Versicherer hier ein kapitalstarker Beteiligter mit bilanzschützender Wirkung zur Seite steht. Zudem kann es sein, dass die betroffene versicherte Person trotz der einmalig begangenen Pflichtverletzung immer noch der beste Mann/ die beste Frau in dieser Position ist, zum anderen wird durch eine vergleichsweise Erledigung ein Kreise ziehen verhindert, da ansonsten möglicherweise weitere Mitglieder des Aufsichtsrates/ Beirates, aber auch weitere Geschäftsführungs-/ Vorstandskollegen oder Anteilseigner in die Rechtsstreitigkeit einbezogen werden könnten. Im schlimmsten Fall könnte sich andernfalls der Konflikt so ausweiten, dass das Unternehmen einen nur noch schwer zu beherrschenden wirtschaftlichen Schaden erleidet. Daher ist für ein erfolgreiches Schadenmanagement Deeskalation die oberste Maxime. Zur Erreichung dieses Ziels ist eine mit einer Vielzahl von Spezialisten besetzte eigene Schadenabteilung des D&O- Anbieters wichtig, um ein gleichermaßen großes Verständnis aller an einem Schadenfall Beteiligten für deren unterschiedliche Interessen aufbringen zu können, sodass sich hier dann die wesentliche Bedeutung und auch Werthaltigkeit der D&O-Versicherung erkennen lässt. Bei der üblicherweise anzutreffenden Unternehmens-D&O-Versicherung handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung, was wiederum bedeutet, dass der Vertragspartner des Versicherers und damit auch der Prämienschuldner das jeweilige Unternehmen und nicht etwa das einzelne Aufsichtsratsmitglied ist. Im Schadenfall mit Innenhaftungs-Bezug führt dies zu der interessanten Konstellation, dass der Vertragspartner des Versicherers mit der Erhebung des Anspruchs etwa gegen ein Aufsichtsratsmitglied als versicherte Person plötzlich zum Gegner wird. Hier ist dann die besondere Expertise auf Seiten 179

5 des Versicherers gefordert, um eine eher vermittelnde Rolle wahrnehmen zu können. Falls ein Unternehmen ausnahmsweise keine D&O-Versicherung abschließen möchte, besteht zudem die Möglichkeit der persönlichen Absicherung des gesamten (eigenen) D&O-Risikos durch eine individuelle D&O-Versicherung. Anders als bei der Unternehmens-D&O-Police kann eine solche Individual-Deckung von jedem einzelnen Aufsichtsratsmitglied mit einer höchstpersönlichen Versicherungssumme für sich abgeschlossen und damit aber auch selbst bezahlt werden. Dabei kann grundsätzlich kaum etwas gegen den Abschluss von Individualpolicen eingewendet werden, außer dass bei Unternehmens-D&O-Policen üblicherweise höhere Versicherungssummen zur Verfügung gestellt werden können. IV. Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem Unternehmen Mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft verliert das Mitglied des Aufsichtsrates den direkten Zugriff auf Beweismittel, z.b. auf die Sitzungsprotokolle. Es ist daher von größter Bedeutung, sich mit Haftungsfragen zu befassen, die nach dem Ausscheiden auf einen zukommen könnten. Auch wenn zurzeit noch keine Ansprüche gestellt wurden oder in Sicht sind, sollten folgende Fragen gestellt werden: Welche Vorgänge aus der Vergangenheit könnten sich im Nachhinein als Haftungsrisiko herausstellen, z.b. wenn sich eine Finanzkrise verschärft und das Unternehmen insolvent werden könnte? Für diesen Fall ist zu berücksichtigen, dass möglicherweise ein Insolvenzverwalter die Rolle der Anspruchstellerseite einnehmen kann und dieser zur Mehrung der Masse wenig Anlass zu persönlichen Rücksichtnahmen haben wird. Welche Möglichkeiten bestehen, das persönliche Haftungsrisiko zu vermindern? In Betracht kommt, sich das Fortbestehen des D&O-Versicherungsschutzes durch die versicherungsnehmende Gesellschaft zusagen zu lassen. Der Versicherungsschutz sollte also idealerweise auch nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft bestehen bleiben. In den meisten D&O- Policen werden deshalb auch Ansprüche gegen Ehemalige, also die aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Organmitglieder, mitversichert. Es besteht insofern so lange Versicherungsschutz, wie die D&O-Police wirksam fortbesteht bzw. für den Fall der Vertragsaufhebung besteht der Schutz im Rahmen einer vereinbarten Nachmeldefrist fort. Die D&O-Policen beinhalten eine sogenannte Nachhaftung bzw. Nachmeldefrist von bis zu 10 Jahren. Werden also in dieser Zeit Schadenersatzansprüche wegen in die Versicherungslaufzeit fallender Pflichtenverstöße geltend gemacht, kommt die Versicherung trotz der Aufhebung des Vertrages im Rahmen und Umfang der jeweiligen Versicherungsbedingungen noch dafür auf. Das ausscheidende bzw. bereits ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied hat aber fast immer das Problem, dass es keine Kontrolle mehr über das Schicksal des D&O Vertrages hat. Wegen der dargestellten Geltung des Anspruchserhebungsprinzips steht also für potenzielle Pflichtverletzungen der Vergangenheit die zum Zeitpunkt der entsprechenden Auslösung des Versicherungsfalls bestehende Versicherungssumme zur Verfügung. Sollte der ehemalige Aufsichtsrat nach seinem Ausscheiden also ohne dies zu wissen nur noch über einen bedingungs- und/ oder summenseitig eingeschränkten bzw. im schlimmsten Fall über gar keinen Versicherungsschutz mehr verfügen, so könnte dies im Schadenfall zu einem bösen Erwachen führen, wenn versichert geglaubte Sachverhalte dann plötzlich nicht mehr (ausreichend) versichert sind. Um also nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft auch weiterhin auf der sicheren Seite zu sein, sollte sich der Manager über entsprechende Angebote für eine auf diese Fälle zugeschnittene höchstpersönliche Individual-Deckung mit einer eigenen Versicherungssumme informieren. Die VOV bietet hier mit der VOV Individual plus eine Kombiversicherung, die aus einer Individuellen D&O-Versicherung, einer Universal-Straf-Rechtsschutz-Versicherung und weiteren Service-Leistungen besteht. Sie wird ordentlich aus einem Unternehmen ausscheidenden Organen (z.b. Aufsichtsräten) zur Absicherung ihres persönlichen Haftungsrisikos aus ihrer früheren Tätigkeit angeboten. 180

6 V. D&O-Schadenregulierung So wie es keinen Standard hinsichtlich der Bedingungsgestaltung gibt, so sind auch die Herangehensweisen der D&O-Versicherer im Schadenfall sehr unterschiedlich. Und genauso, wie dann bei den unterschiedlichen Bedingungswerken der Teufel im Detail steckt, so kann auch ein falsches Verständnis bei der Schadenabwicklung verheerende Folgen haben. So sind frühe Gespräche mit der Anspruchstellerseite und den versicherten Personen, also auch möglicherweise betroffenen Aufsichtsratsmitgliedern, regelmäßig zielführender als die Versendung mehrseitiger Fragebögen oder mehrere 100 Seiten langer rechtlicher Ausführungen zu Teilaspekten des Falles. Idealerweise stellt sich der Versicherer zwischen die Streitparteien und versucht, auf der Grundlage seiner Expertise für die haftungsrechtliche und interessengerechte Beurteilung von Sachverhalten zu vermitteln, um eine letztlich einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit zu erreichen. Nur wenn keine Einsicht für die Zweckmäßigkeit einer solchen Streitbeilegung hergestellt werden kann, ist eine streitige Auseinandersetzung unvermeidlich. Insofern kommt vor allem dieser Vermittlungsfunktion des D&O-Versicherers neben dem Bilanzschutz-Aspekt für das versicherungsnehmende Unternehmen und der Existenzsicherung der versicherten Person eine wesentliche Bedeutung zu. D&O-Schadenfälle sind zumeist sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht sehr komplexe Sachverhalte, die in Abhängigkeit von der jeweils opportunen Verteidigungsstrategie geführt werden müssen. Bedeutend ist somit, wie die Schadenbearbeitung bzw. Schadenbegleitung in den einzelnen Häusern der D&O-Versicherer erfolgt. In der Praxis hat sich eine proaktive Schadenbearbeitung als Erfolg versprechend herausgestellt, da insbesondere hierdurch einer Eskalation des Falles frühzeitig entgegengewirkt werden kann. Der D&O-Versicherer erhält mit der Schadenanzeige zunächst nur sehr wenig substanziierte Informationen. Nach Erhalt einer solchen Schadenanzeige verschafft sich der Versicherer sinnvollerweise selbst die Informationen, die er zur Schadenbearbeitung benötigt. Da der Versicherer von allen Beteiligten derjenige ist, der den Sachverhalt am wenigsten kennt, ist er auf die Mitarbeit der anderen angewiesen, um seine versicherungsvertraglichen Aufgaben erfüllen zu können. Erfahrungsgemäß benötigt die Ermittlung des relevanten Sachverhalts relativ viel Zeit. Ein Haftpflichtvorwurf ist schnell erhoben. Die Berechtigung des Vorwurfs lässt sich aber nicht ohne Weiteres feststellen. Dafür sind zu viele Abwägungen nötig, für die es auf zu viele Details ankommt. Das gilt nicht nur für die Frage, wer verantwortlich ist, sondern (bejahendenfalls) ebenso für die nicht weniger klärungsbedürftige Frage, wer in welcher Höhe haftet. Unsere Schadenerfahrung zeigt hier, dass nahezu kein Haftpflichtanspruch eins zu eins so berechtigt ist, wie er erhoben wird. Die Praxis zeigt aber auch, dass die Zahl der Schadenfälle zunimmt. Insofern ist die Wahl des richtigen D&O-Versicherers von großer Bedeutung und nur ein Versicherer, der den D&O-Schadenfall interessengerecht und fair managen kann, wird in der Lage sein, kein unnötiges Porzellan zu zerschlagen. Demnach kommt dem alternativen Konfliktmanage ment auch immer mehr Bedeutung zu. Immer dann, wenn ein langjähriges und schwieriges Gerichtsverfahren aller Voraussicht nach nicht zur besten Konfliktlösung führen würde, bieten wir alternative Konflikt lösungs methoden an. Unsere Erfahrung zeigt hier deutlich, dass alternative Modelle des Konflikt managements anstelle des schnellen Gangs zu den Gerichten in den meisten Fällen zu bevorzugen sind. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die richtige Wahl des D&O-Versicherers neben einem guten und transparenten Bedingungswerk insbesondere von der Qualität der Schadenregulierung abhängig sein sollte. Nur so kann für die betroffenen Parteien im Schadenfall eine Lösung gefunden werden, die allen Interessen gerecht wird. VI. Empfehlungen Ist das Bedingungswerk transparent und verständlich? Gibt es keine versteckten Ausschlüsse? Ist die Deckungssumme ausreichend? Lassen sich die Bedingungen an den individuellen Bedarf anpassen? 181

7 Habe ich einen festen Ansprechpartner beim D&O-Versicherer? Gilt das auch für den Schadenfall? Verfügt der D&O-Versicherer über ausreichend eigene Expertise, um auf Augenhöhe mit den Entscheidern zu sein? Sind auch alle Mitglieder der Führungs- und Aufsichtsgremien von Tochterunternehmen automatisch mitversichert? Werden die Abwehrkosten auch dann übernommen, wenn der Haftpflichtanspruch die Deckungssumme übersteigt? Besteht der Versicherungsschutz auch nach dem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft weiter fort? Werden vorläufige Abwehrkosten auch dann übernommen, wenn der konkrete Vorwurf Vorsatz bzw. einen wissentlichen Pflichtenverstoß beinhaltet? Bleibt der D&O-Versicherungsschutz auch bei einem Eigentümerwechsel des Unternehmens (change of control) erhalten? Stimmen Verjährungs- und Nachmeldefristen überein? Werde ich durch meinen D&O-Versicherer regelmäßig über aktuelle Entwicklungen der Organhaftung informiert? Ist neben Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit auch der bedingte Vorsatz mitversichert? Kann ich meinem D&O-Versicherer vertrauen? Werden die Bedingungen aktuell gehalten? Da der Deutsche Corporate Governance Kodex in Ziffer 3.8 regelt, dass in einer D&O- Versicherung für den Aufsichtsrat ein (entsprechender) Selbstbehalt vereinbart werden soll erhalte ich von dem D&O-Versicherer auch hierfür Versicherungsschutz? Kann ich nach meinem ordentlichen Ausscheiden aus der Gesellschaft von meinem D&O-Anbieter eine individuelle D&O-Police ausschließlich zu meinem eigenen Schutz erhalten? Verfügt der D&O-Anbieter über eine hochqualifizierte eigene Schadenabteilung, die sich ausschließlich mit der Regulierung von D&O-Schadenfällen befasst? 182

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