Unterstützungszuständigkeit Ausländerinnen und Ausländer (ohne Personen des Asylbereichs)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Unterstützungszuständigkeit Ausländerinnen und Ausländer (ohne Personen des Asylbereichs)"

Transkript

1 Unterstützungszuständigkeit Ausländerinnen und Ausländer (ohne Personen des Asylbereichs) Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), SR Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE), SR Erläuterungen 1. Personenkreis und Unterstützungswohnsitz in der Schweiz (vgl. nachfolgend Ziff. 2). in der Schweiz, aber ohne Unterstützungswohnsitz in der Schweiz (vgl. nachfolgend Ziff. 3). Ausländerinnen und Ausländer mit abgelaufener Aufenthaltsbewilligung und hängigem Bewilligungsverfahren, aber ohne Unterstützungswohnsitz (vgl. nachfolgend Ziff. 3). Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist abgelaufen ist, aber ohne Unterstützungswohnsitz (vgl. nachfolgend Ziff. 3). und Unterstützungswohnsitz in der Schweiz mit ausserkantonalem Aufenthalt (Notfallhilfe; vgl. nachfolgend Ziff. 4). Ausländerinnen und Ausländer ohne längerfristiges Bleiberecht (Touristen) oder mit Kurzaufenthaltsbewilligung, die nicht gemäss Bundesrecht oder kantonalem Recht vom Sozialhilfebezug ausgeschlossen sind (vgl. nachfolgend Ziff. 5). Zuständigkeit für Personen des Asylbereichs siehe Kapitel Zuständigkeit für Personen ohne Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz siehe Kapitel Vgl. zu den Bewilligungsarten für Ausländer im Übrigen Ausweise & Bewilligungsarten auf 2. Unterstützungszuständigkeit für Ausländerinnen und Ausländer mit Unterstützungswohnsitz in der Schweiz Art. 20 Abs. 1 ZUG bestimmt, dass die Unterstützung von Ausländerinnen und Ausländern Unterstützungszuständigkeit Ausländerinnen und Ausländer (ohne Personen des Asylbereichs) 1

2 durch den Wohnkanton, also jenem Kanton, in welchem die betroffene Person ihren Unterstützungswohnsitz (Kapitel und Kapitel ) hat, erfolgt. Im Kanton Zürich sind die politischen Gemeinden Träger der Hilfe ( 1 SHG). Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde, also jener Gemeinde, in welcher die betroffene Person ihren Unterstützungswohnsitz hat ( 32 SHG; siehe auch Kapitel und Kapitel ). Vom Bestehen und der Art einer fremdenpolizeilichen Bewilligung ist der Unterstützungswohnsitz grundsätzlich unabhängig. Ein Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegt aber nur dann vor, wenn die Absicht dauernden Verbleibens realisierbar ist und ihr insbesondere keine rechtlichen Hindernisse entgegen stehen (z.b. Grenzgängerbewilligung, rechtskräftige Ausweisung nach vormaliger Jahresaufenthaltsbewilligung). Ein Unterstützungswohnsitz kann also bereits vor der Erteilung einer Bewilligung bestehen (z.b. wenn die Voraussetzungen für eine Jahresaufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erfüllt sind). Bei einem Kantonswechsel kann eine ausländische Person mit dem Umzug und vor der Bewilligungserteilung im neuen Kanton einen Unterstützungswohnsitz begründen. Dieser ist für die Ausrichtung von Sozialhilfe zuständig, auch wenn die ausländerrechtliche Bewilligung vom vorherigen Wohnkanton ausgestellt wurde und nach wie vor gültig ist. Wird der Kantonswechsel rechtskräftig verweigert, muss nur noch Notfallhilfe geleistet werden und es darf die Rückkehr in den Bewilligungskanton verlangt werden, sofern keine medizinischen Gründe dagegen sprechen (vgl. unten Ziffern 3 und 4). 3. Unterstützungszuständigkeit für Ausländerinnen und Ausländer ohne Unterstützungswohnsitz, aber mit ständigem Aufenthalt in der Schweiz Ausländische Personen, die zwar keinen Unterstützungswohnsitz mehr haben, welche aber noch über eine fremdenpolizeiliche Anwesenheitsregelung verfügen, müssen durch den Aufenthaltsort ordentlich (und nicht nur mit Notfallhilfe) unterstützt werden. Art. 12 Abs. 2 ZUG, welcher vorsieht, dass Personen ohne Unterstützungswohnsitz durch den Aufenthaltskanton (vgl. Kapitel ) unterstützt werden, wird sinngemäss angewendet. Dies weil Art. 21 ZUG nur die Unterstützungszuständigkeit und den Umfang der Unterstützung für Personen ohne Wohnsitz und ohne längerfristiges Bleiberecht ausdrücklich regelt. Bei Ausländerinnen und Ausländern mit längerfristigem Bleiberecht rechtfertigt sich die Beschränkung auf Notfallhilfe regelmässig nicht. Das gilt auch für den Fall, dass die Jahresaufenthaltsbewilligung zwar abgelaufen ist, die betroffene Person aber weder eine Ausreisefrist missachtet hat noch vergeblich aufgefordert wurde, die fremdenpolizeilichen Verhältnisse zu regeln. Eine Niederlassungsbewilligung erlischt nur dann, wenn eine Person sich länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten bzw. nicht um Bewilligung eines längeren Auslandaufenthalts ersucht hat. In den übrigen Fällen bleibt die Niederlassungsbewilligung bestehen, selbst wenn die auf der Bewilligung vermerkte Kontrollfrist abgelaufen ist. Lediglich Notfallunterstützung (vgl. Kapitel ) muss Personen ohne Unterstützungswohnsitz, welche sich ausserhalb des Bewilligungskantons aufhalten, gewährt werden, wenn sie die Pflicht, innert 14 Tagen um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung im Aufenthaltskanton zu ersuchen (vgl. Art. 15 VZAE), nicht erfüllt haben oder Unterstützungszuständigkeit Ausländerinnen und Ausländer (ohne Personen des Asylbereichs) 2

3 ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung bzw. um Bewilligung des Kantonswechsels vom Aufenthaltskanton definitiv abgelehnt wurde. In diesem Fall muss lediglich der Bewilligungskanton ordentliche Sozialhilfe ausrichten. Der blosse Aufenthaltskanton darf die Rückkehr in den Bewilligungskanton verlangen. Dies sofern keine medizinischen Gründe dagegen sprechen. Im Kanton Zürich sind die politischen Gemeinden Träger der Hilfe ( 1 SHG). Steht die Wohngemeinde nicht fest oder verfügt eine Person über keinen Unterstützungswohnsitz ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet ( 33 SHG; Kapitel ). 4. Unterstützungszuständigkeit für Ausländerinnen und Ausländer mit ausserkantonalem Wohnsitz (Notfallhilfe) Art. 20 ZUG besagt, dass in Fällen, in welchen ein Ausländer ausserhalb seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen ist, diese im Rahmen von Art. 13 ZUG durch den Aufenthaltskanton gewährt werden muss. Im Kanton Zürich sind die politischen Gemeinden Träger der Hilfe ( 1 SHG). Bedarf eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe (vgl. Kapitel ) ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet ( 33 SHG). Das Kantonale Sozialamt kann sich nur in Ausnahmefällen direkt für die Unterstützung einer Person zuständig erklären. Es kann namentlich Kosten von Hilfeleistungen direkt vergüten, wenn die Wohngemeinde der bedürftigen Person nicht feststeht oder sie über keinen Wohnsitz verfügt und die Hilfe ohne Mitwirkung der Aufenthaltsgemeinde geleistet wurde ( 36 Abs. 2 SHV). Ausserdem ist das Kantonale Sozialamt zuständig für die Behandlung von Kostenübernahmegesuchen betreffend Krankheitskosten (vgl. Kapitel ), sofern eine Person über keinen bzw. keinen feststehenden Wohnsitz im Kanton verfügt und keine Aufenthaltsgemeinde bereits Sozialhilfeleistungen ausrichtet ( 21 SHV). 5. Unterstützungszuständigkeit für Ausländerinnen und Ausländer ohne längerfristiges Bleiberecht in der Schweiz Unterstützungszuständigkeit Ausländerinnen und Ausländer (ohne Personen des Asylbereichs) 3

4 5.1. Grundsätze gestützt auf das ZUG In Not geratene Touristen, Ausländerinnen und Ausländer auf der Durchreise, solche mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Schweiz und mit Wohnsitz im Ausland etc. werden nach den Voraussetzungen von Art. 21 ZUG vom Aufenthaltskanton mit Notfallhilfe unterstützt. Der Aufenthaltskanton sorgt für die Rückkehr der bedürftigen Person in ihren Wohnsitz- oder Heimatstaat, wenn keine medizinischen Gründe dagegen sprechen. Die Funktion des tatsächlichen Aufenthalts, den unterstützungspflichtigen Kanton zu bestimmen, schliesst die Annahme mehrerer konkurrierender unterstützungsbegründender Aufenthalte aus. Ein Aufenthalt gilt deshalb nicht als unterbrochen, wenn eine Person sich vorübergehend anderswo aufhält. Bestehen in einem gleichen Zeitabschnitt mehrere Aufenthaltsorte nebeneinander, so ist den sich aus Art. 4 ZUG und Art. 9 ZUG ergebenden Grundsätzen folgend an demjenigen Aufenthaltsort die Unterstützung zu leisten, zu dem die engste Beziehung besteht, "an den der Wohnsitzlose immer wieder zurückkehrt" (vgl. Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. A., Zürich 1994, Rz. 167 f., mit weiteren Hinweisen und Beispielen). Zuständig ist also das Gemeinwesen, zu welchem die betroffene Person die engste Verbindung hat. Bei einem Touristen, der seine Ferien im Kanton Zürich verbringt und der bei einem Tagesausflug nach Luzern verunfallt, bleibt damit der Kanton Zürich bzw. die Zürcher Aufenthaltsgemeinde sozialhilferechtlich zuständig. Im Übrigen gelten die unter Ziffer 4 oben beschriebenen Grundsätze Ausschluss vom Bezug ordentlicher Sozialhilfe im Kanton Zürich Gemäss 5e SHG werden (unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Bundesrechts) Touristen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligungen und Stellensuchende aus dem EU-/EFTA-Raum vom Bezug ordentlicher Sozialhilfe ausgeschlossen. Bei Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung und Stellensuchenden aus dem EU-/EFTA-Raum muss also im Kanton Zürich nicht geprüft werden, ob sie noch über einen Wohnsitz im Ausland verfügen, sondern sie haben ohne Weiteres lediglich Anspruch auf Notfallhilfe (vgl. Kapitel ). Dies auch dann, wenn sie hierorts einen Unterstützungswohnsitz begründen konnten. Rechtsprechung Unterstützungszuständigkeit für Ausländerinnen und Ausländer ohne Unterstützungswohnsitz: 8C_852/2008 Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009 betreffend Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB vom Unterstützungszuständigkeit Ausländerinnen und Ausländer (ohne Personen des Asylbereichs) 4

5 August 2008, E.3.3: Durch den besuchsweisen Aufenthalt, während dessen eine Person ohne Unterstützungswohnsitz in der Schweiz per FFE in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden musste, ging die Unterstützungszuständigkeit des vorherigen Aufenthaltskantons nicht unter. Allgemein ist ein Wechsel des Aufenthaltskantons, welcher zu einer Änderung der Fürsorgezuständigkeit führt, nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Verweis auf Urteil 2A.55/2000 vom 27. Oktober 2000 E. 5a, nachfolgend). 2A.55/2000 Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2000, E. 5a: ( ) "Nur wenn ein hilfsbedürftiger Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz seinen bisherigen Aufenthaltsort aufgibt, sind die Fürsorgekosten vom neuen Aufenthaltsort zu tragen. Wann und ob in einem solchen Fall ein die kantonale Zuständigkeit ändernder Aufenthaltswechsel vorliegt, regelt das Zuständigkeitsgesetz, ausser in Art. 11 Abs. 2 ZUG, der jedoch eine eigentliche ärztliche oder behördliche Zuweisung voraussetzt, nicht. Insofern liegt eine Gesetzeslücke vor. Gemäss Botschaft des Bundesrates vom 17. November 1976 (BBl 196 III S ff., S. 1199) kann ein Bedürftiger nicht unter allen Umständen an jedem beliebigen Ort der Schweiz, wo er sich gerade aufhält - und sei es auch nur vorübergehend oder sogar auf der Durchreise - Unterstützung verlangen. Weder die Verfassung (vgl. nun Art. 115 BV) noch Art. 12 Abs. 2 ZUG wollen dem Bettel von Ort zu Ort Vorschub leisten (vgl. Thomet, a.a.o., N 182 S. 122). Eine Änderung der kantonalen Fürsorgezuständigkeit bei einem in der Schweiz nicht ansässigen Ausländer, der vom Aufenthaltskanton unterstützt werden muss, ist deshalb zurückhaltend anzunehmen." ( ). VB Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2001, E.2b: Die Begründung eines neuen Fürsorgewohnsitzes in einem anderen Kanton ist bereits vor Erteilung einer entsprechenden Niederlassungsbewilligung möglich. Bedürftige Ausländer, die keinen Unterstützungswohnsitz haben und auf sofortige Hilfe angewiesen sind, müssen durch ihren Aufenthaltskanton unterstützt werden (Art. 20 Abs. 2 ZUG i.v.m. Art. 13 Abs. 1 ZUG). E. 2e: Das Ausländerrecht regelt nur die Auswirkungen des fürsorgerechtlichen Status auf den fremdenrechtlichen, während die Bestimmung der unterstützungsrechtlichen Stellung der Ausländer dem Sozialhilferecht, im interkantonalen Verkehr dem ZUG, vorbehalten bleibt. Praxishilfen Migrationsamt ZH: Bewilligungen SKOS: Übersicht über EU EFTA - Bewilligungen und Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten Unterstützungszuständigkeit Ausländerinnen und Ausländer (ohne Personen des Asylbereichs) 5

Kantonswechsel von Drittstaatsangehörigen

Kantonswechsel von Drittstaatsangehörigen Kantonswechsel von Drittstaatsangehörigen INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINES... 1 1.1 Geltungsbereich der Bewilligungen und Verfahren... 1 1.2 Vorübergehender Aufenthalt... 1 1.3 Wochenaufenthalt... 1 1.4

Mehr

Erläuternder Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements zu einem Nachtrag zur Verordnung zum Ausländerrecht

Erläuternder Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements zu einem Nachtrag zur Verordnung zum Ausländerrecht Erläuternder Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements zu einem Nachtrag zur Verordnung zum Ausländerrecht 10. Februar 2015 Zusammenfassung... 2 I. Ausgangslage... 2 1. Änderung auf Bundesebene...

Mehr

Verordnung über die wirtschaftliche Hilfe und den. Zugang zum Arbeitsmarkt im Asyl- und Flüchtlingsbereich.

Verordnung über die wirtschaftliche Hilfe und den. Zugang zum Arbeitsmarkt im Asyl- und Flüchtlingsbereich. Verordnung über die wirtschaftliche Hilfe und den Zugang zum Arbeitsmarkt im Asyl- und Flüchtlingsbereich (Asyl- und Flüchtlingsverordnung, AFV) Vom 20. September 2016 (Stand 1. Oktober 2016) Der Regierungsrat,

Mehr

Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten (ohne EG/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger und Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs)

Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten (ohne EG/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger und Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs) Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten (ohne EG/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger und Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs) 1 Inhalt 1 Einleitung 4 2 Unterstützungszuständigkeiten 4 2.1

Mehr

In Anwendung von Art. 82 Abs. 5 VZAE erlässt das MIP die vorliegende Weisung.

In Anwendung von Art. 82 Abs. 5 VZAE erlässt das MIP die vorliegende Weisung. Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Amt für Migration und Personenstand BSIG Nr. 1/122.21/2.1 8. nuar 2016 Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) Eigerstrasse 73 3011 Bern Kontaktstelle: Bereich

Mehr

Unterstützungswohnsitz Erwachsener

Unterstützungswohnsitz Erwachsener 3.2.01. Unterstützungswohnsitz Erwachsener Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), SR 851.1 Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG),

Mehr

15.2.01. Voraussetzungen für die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen

15.2.01. Voraussetzungen für die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen 15.2.01. Voraussetzungen für die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen Rechtsgrundlagen 27 SHG 29 SHG 30 SHG 31 SHG Art. 26 ZUG Änderung des ZUG vom 14. Dezember 2012 (Abschaffung Kostenersatzpflicht

Mehr

Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes Private Platzierung Angaben der Kindseltern

Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes Private Platzierung Angaben der Kindseltern Departement für Justiz und Sicherheit Generalsekretariat Pflegekinder- und Heimaufsicht C2 Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes Private Platzierung Angaben der Kindseltern V1.3.2015 Pflegekind Pflegefamilie

Mehr

Rechtsgrundlagen. Erläuterungen. Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt

Rechtsgrundlagen. Erläuterungen. Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt 17.1.02. Eheliche Unterhaltspflicht - Auswirkungen in der Sozialhilfe Rechtsgrundlagen Art. 131 ZGB Art. 132 ZGB Art. 175 ZGB Art. 176 ZGB Art. 177 ZGB 57 EG ZGB 16 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG),

Mehr

Sozialhilfe und Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) Bewilligungsübersicht EU/EFTA-BürgerInnen Erläuterungen zur Bewilligungsübersicht

Sozialhilfe und Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) Bewilligungsübersicht EU/EFTA-BürgerInnen Erläuterungen zur Bewilligungsübersicht Sozialhilfe und Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) Bewilligungsübersicht EU/EFTA-BürgerInnen Erläuterungen zur Bewilligungsübersicht EU/EFTA-BürgerInnen Bewilligungsübersicht EU/EFTA-Bürger/-innen (ohne

Mehr

Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen

Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen Seite 1/8 Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen Planen Sie Ihre Zukunft im Kanton Thurgau? Wer während eines Aufenthaltes in der Schweiz arbeitet oder sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhält,

Mehr

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister .5 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister vom 0. Juni 009 (Stand. Januar 0) Zuständigkeit Zuständige Stelle im Sinne von Absatz des Gesetzes ist die Dienststelle für Statistik.

Mehr

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Weiterbildung VSZGB August/September 2014

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Weiterbildung VSZGB August/September 2014 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Weiterbildung VSZGB August/September 2014 Allgemeines Die IVSE hat zum Ziel: Die Situation von Personen, die ausserhalb ihres Kantons besondere

Mehr

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1125.2 (Laufnummer 11555) MOTION DER FDP-FRAKTION BETREFFEND FÜRSORGESTOPP FÜR ABGEWIESENE ASYLSUCHENDE

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1125.2 (Laufnummer 11555) MOTION DER FDP-FRAKTION BETREFFEND FÜRSORGESTOPP FÜR ABGEWIESENE ASYLSUCHENDE KANTON ZUG VORLAGE NR. 1125.2 (Laufnummer 11555) MOTION DER FDP-FRAKTION BETREFFEND FÜRSORGESTOPP FÜR ABGEWIESENE ASYLSUCHENDE BERICHT UND ANTRAG DES REGIERUNGSRATES VOM 14. SEPTEMBER 2004 Sehr geehrter

Mehr

Wo Fahrende ihren Wohnsitz haben

Wo Fahrende ihren Wohnsitz haben Wo Fahrende ihren Wohnsitz haben Fahrende finden in der Zusammenstellung der rechtlichen Grundlagen, die den Wohnsitz betreffen, Antworten auf die folgenden Fragen: Wo ist mein Wohnsitz während der Fahrt?

Mehr

7.3.01. Selbstbehalte und Franchisen bei medizinischen Leistungen

7.3.01. Selbstbehalte und Franchisen bei medizinischen Leistungen Kanton Zürich Sicherheitsdirektion Kantonales Sozialamt 31.01.2013 1/2 7.3.01. Selbstbehalte und Franchisen bei medizinischen Leistungen Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung

Mehr

Die Verjährung von Sozialhilfeleistungen

Die Verjährung von Sozialhilfeleistungen Kantonales Sozialamt Graubünden Uffizi dal servetsch social chantunal dal Grischun Ufficio del servizio sociale cantonale dei Grigioni Die Verjährung von Sozialhilfeleistungen 1.1.2016 7001 Chur, Gürtelstrasse

Mehr

Forumsveranstaltung: Ausländerrechtliche Fragestunde

Forumsveranstaltung: Ausländerrechtliche Fragestunde Forumsveranstaltung: Ausländerrechtliche Fragestunde Montag, 27. Oktober 2014 Josef Jacober, Anwalt mit Spezialisierung Ausländerrecht Kai-Siegrun Kellenberger, Juristin beim kantonalen Sicherheits- und

Mehr

Migration im Kanton Zürich

Migration im Kanton Zürich Kanton Zürich Migrationsamt Migration im Kanton Zürich - Aktuelle Zahlen zur ausländischen Bevölkerung - Geschäftszahlen Migrationsamt Ständige ausländische Wohnbevölkerung Kanton Zürich 2011 2012 2013

Mehr

RECHTSDIENST DES REGIERUNGSRATES BASEL-LANDSCHAFT Einschreiben An das Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht Postfach 635 Bahnhofplatz 16 4410 Liestal Liestal, 29. Januar 2009 SP Sehr

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung) 700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.

Mehr

Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung)

Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung) 747.0 Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung) vom 5. Juni 979 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Vertrages zwischen

Mehr

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen MS. BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern, Schweiz An die kantonalen Sozialämter -

Mehr

zu Aufenthaltskategorien,

zu Aufenthaltskategorien, Kleine Wegleitung zu Aufenthaltskategorien, Arbeits-und Meldebewilligungen sowie Personalausweisen AK Z Arbeitskontrollstelle Kanton Zürich Geschäftsstelle Oerlikonerstrasse 38 8057 Zürich Telefon 044-312

Mehr

Volkswirtschaftsdepartement

Volkswirtschaftsdepartement GER 10/2009 Gemeindewesen 10 / 2009 Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB im öffentlichen Recht (polizeiliches Domizil) - Die Wohnsitzfiktion nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bildet im öffentlichen Recht für die Bestimmung

Mehr

I. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)

I. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) Zürcher Steuerbuch Nr. 45/430 Verrechnungssteuer Rückerstattung bei Wohnsitzwechsel Merkblatt KStA Merkblatt des kantonalen Steueramtes betreffend Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Wohnsitzwechseln

Mehr

Präsentation ausländerrechtliche Bestimmungen

Präsentation ausländerrechtliche Bestimmungen Präsentation ausländerrechtliche Bestimmungen Präsentation des es des Kantons St. Gallen beim Weiterbildungsseminar des VNOSM am 6. März 2015 in Winterthur Sicherheits- und Justizdepartement Inhaltsverzeichnis

Mehr

AMM SECO-TC AVIG-Praxis AMM/B. (Randziffern B1 B23) Januar 2014

AMM SECO-TC AVIG-Praxis AMM/B. (Randziffern B1 B23) Januar 2014 AMM SECO-TC AVIG-Praxis AMM/B B AMM FÜR AUSLÄNDISCHE VERSICHERTE PERSONEN (Randziffern B1 B23) AMM SECO-TC AVIG-Praxis AMM/B1-B4 AMM FÜR AUSLÄNDISCHE VERSICHERTE PERSO- NEN TEILNAHME AN EINER AMM B1 Eine

Mehr

Einwohnergemeinde Zuchwil. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung)

Einwohnergemeinde Zuchwil. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung) Einwohnergemeinde Zuchwil Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung) Beschluss des Gemeinderates vom 7. November 005 Seite von 5 Der Gemeinderat

Mehr

SCHWEIZERISCHE AUFENTHALTSTITEL / BERECHTIGUNG SOZIALHILFEBEZUG (Stand: 22.08.2012)

SCHWEIZERISCHE AUFENTHALTSTITEL / BERECHTIGUNG SOZIALHILFEBEZUG (Stand: 22.08.2012) SCHWEIZERISCHE AUFENTHALTSTITEL / BERECHTIGUNG SOZIALHILFEBEZUG (Stand: 22.08.2012) = Zuständigkeit Amt für Migration = Zuständigkeit Fürsorgebehörde der Gemeinde Ausweisart Ausweis L Kurzaufenthalt Ausweis

Mehr

Anfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage

Anfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage 2150/J XX.GP Anfrage der Abgeordneten Kier, Gredler und Partner/innen an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend Nichtgewährung der Notstandshilfe an Ausländer Der Europäische

Mehr

Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung)

Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) 49. Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) vom 6. April 04 (Stand. August 04) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 47 Absatz des Bildungsgesetzes

Mehr

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014) Nr. 88 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 0. September 007 (Stand. Januar 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. März 007, beschliesst:

Mehr

Merkblatt Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen

Merkblatt Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen Merkblatt Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen 1. Allgemeines Dieses Merkblatt stellt in vereinfachter Form finanzierungsrechtliche Hintergründe dar, die bei kostenintensiven Kindesschutzmassnahmen

Mehr

Merkblatt Erteilung der Niederlassungsbewilligung (1)

Merkblatt Erteilung der Niederlassungsbewilligung (1) Volkswirtschaftsdepartement Amt für Migration Einreise und Aufenthalt Steistegstrasse 13 Postfach 454 6431 Schwyz Telefon 041 819 22 68 Telefax 041 819 22 59 www.sz.ch/migration Merkblatt Erteilung der

Mehr

Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen

Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen 1 351.910 Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (Angenommen am 5. November 1992) l. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung

Mehr

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) 87. Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) Vom 0. März 996 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 6, 8, 5 Abs. und Abs. des Einführungsgesetzes

Mehr

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH Factsheet Aufenthaltskategorien in der CH Aufenthaltskategorien in der Schweiz Ausweis F. Ausweis N. Ausweis G. Ausweis C. Ausweis B. Ausweis C EU/EFTA. Ausweis B EU/EFTA. Wer kriegt welchen Ausweis? Ein

Mehr

Modul XI Monopole und Konzessionen

Modul XI Monopole und Konzessionen Modul XI Monopole und Konzessionen Ziel der Veranstaltung: Vertiefung der Begriffe "Monopol" und "Konzession" sowie Behandlung von Einzelfragen (siehe Fragen zu den Fällen). A. Verwaltungsrechtsverhältnis

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)

EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung) EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung). September 0 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)

Mehr

Unterstützungswohnsitz Erwachsener

Unterstützungswohnsitz Erwachsener Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt 3.2.01. Unterstützungswohnsitz Erwachsener Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977

Mehr

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) Entwurf Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 1 wird wie folgt geändert:

Mehr

Die Meldepflicht in der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsgemeinde und an Spezialdomizilen

Die Meldepflicht in der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsgemeinde und an Spezialdomizilen Peter Rütimann, Rechtsanwalt, Winterthur Die Meldepflicht in der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsgemeinde und an Spezialdomizilen Einleitung: Die Rechtsgrundlagen im Registerharmonisierungsgesetz Die folgenden

Mehr

Das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung

Das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung In der Gesetzessammlung veröffentlicht im September 2012 331.11 V. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 26. Juni 2012 1 Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

Mehr

Merkblatt Bildungs- und Beschäftigungsprogramme

Merkblatt Bildungs- und Beschäftigungsprogramme Departement Inneres und Kultur Weisung DIK zum Asylwesen vom 20.12.2007 Anhang 2 Merkblatt Bildungs- und Beschäftigungsprogramme 1. Geltungsbereich Dieses Merkblatt gilt verbindlich für die Organisation

Mehr

Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung

Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung Ergebnis der ersten Lesung des Kantonsrats vom 9. September 00.0.05 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vom

Mehr

Kontrollfragen Einwohnerwesen

Kontrollfragen Einwohnerwesen Kontrollfragen Einwohnerwesen 1. Über welche Arten von Einwohnern muss die Einwohnerkontrolle Auskunft geben? 2. Welchen weiteren Amtsstellen muss die Einwohnerkontrolle dienen? 3. Was sollte eine Karteikarte

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3., aktualisierten Auflage 5. Vorwort zur Auflage 7. Autorenverzeichnis 10. Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3., aktualisierten Auflage 5. Vorwort zur Auflage 7. Autorenverzeichnis 10. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 3., aktualisierten Auflage 5 Vorwort zur Auflage 7 Autorenverzeichnis 10 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis 29 I. Die Rechtsgrundlagen des schweizerischen

Mehr

5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen

5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen Antrag des Regierungsrates vom 6. Mai 2015 5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen (vom............)

Mehr

ASYL-News Oktober 2016

ASYL-News Oktober 2016 GESUNDHEITS-, SOZIAL- UND UMWELTDIREKTION Was sind Flüchtlinge? Liebe Leserinnen und Leser Mit diesen ersten ASYL-News kommen wir einem Bedürfnis der Gemeinden nach besserer Information zum Asylwesen nach.

Mehr

abgelaufen; der Beschuldigte habe sich daher ab diesem Zeitpunkt illegal in der Schweiz aufgehalten.

abgelaufen; der Beschuldigte habe sich daher ab diesem Zeitpunkt illegal in der Schweiz aufgehalten. Art. 333 Abs. 1 lit. a StPO/SH. Wiederaufnahme eines Strafverfahrens; Revisionsgrund der neuen Tatsachen oder Beweismittel (OGE 0/2012/13 vom 9. April 2013) Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Blosse

Mehr

Übungen im Familienrecht

Übungen im Familienrecht Übungen im Familienrecht Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Familienrechts und der verfahrensrechtlichen Bezüge Prof. Dr. Margot Michel Frühlingssemester

Mehr

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 1 wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs.

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in

Mehr

8.1.08. Autobesitz und -kosten

8.1.08. Autobesitz und -kosten 8.1.08. Autobesitz und -kosten Rechtsgrundlagen 15 SHG 17 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.2 SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.8 Erläuterungen 1. Allgemeines Wer Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, hat

Mehr

Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen

Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen Anordnung nach 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Erlass

Mehr

Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz)

Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) 9. Vom 0. Juni 985 (Stand. August 008) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel Ziffer und Artikel 50 Absatz der Kantonsverfassung vom. Oktober

Mehr

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH Factsheet Aufenthaltskategorien in der CH Aufenthaltskategorien in der Schweiz Ausweis F. Ausweis N. Ausweis G. Ausweis C. Ausweis B. Ausweis C EU/EFTA. Ausweis B EU/EFTA. Wer kriegt welchen Ausweis? Ein

Mehr

Verrechnung von Vorjahresverlusten in der interkantonalen Steuerausscheidung

Verrechnung von Vorjahresverlusten in der interkantonalen Steuerausscheidung Schweizerische Steuerkonferenz KS 24 Verrechnung von Vorjahresverlusten in der interkantonalen Steuerausscheidung Kreisschreiben vom 17. Dezember 2003 1. Bisherige Praxis Die Berücksichtigung von Verlusten,

Mehr

Verordnung über das Scheidungsverfahren

Verordnung über das Scheidungsverfahren 74 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 4. Dezember 999 ) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:

Mehr

- 1 - der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. Art. 1bis 1

- 1 - der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. Art. 1bis 1 - 1 - Gesetz über das Walliser Bürgerrecht vom 18. November 1994 Der Grosse Rat des Kantons Wallis Eingesehen die Artikel 28, 29, 30 Absatz 1, 38 und 42 der Kantonsverfassung; Eingesehen die Bestimmungen

Mehr

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG)

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG) Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG) in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009

Mehr

Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung

Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung vom 25. November 1998 (Stand am 9. Februar 1999) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes

Mehr

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) 97 Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) Vom 5. November 977 (Stand. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf des Gesetzes vom 0.

Mehr

Massnahmenpraxis bei Sozialhilfeabhängigkeit

Massnahmenpraxis bei Sozialhilfeabhängigkeit Massnahmenpraxis bei Sozialhilfeabhängigkeit INHALTSVERZEICHNIS 1 EINFÜHRUNG... 1 1.1 Rechtliche Grundlagen... 1 1.2 Allgemeines... 1 1.3 Meldungen der Sozialhilfebehörden... 1 1.4 Meldungen der Durchführungsorgane

Mehr

Kfz-Angelegenheiten. Einfuhr von Fahrzeugen Führerscheinen Notrufnummern und ukrainische Automobilclubs Abmeldung von Kfz durch die Botschaft

Kfz-Angelegenheiten. Einfuhr von Fahrzeugen Führerscheinen Notrufnummern und ukrainische Automobilclubs Abmeldung von Kfz durch die Botschaft Kfz-Angelegenheiten Stand: 30.06.2016 Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit,

Mehr

Analyse des Sachverhalts:

Analyse des Sachverhalts: Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten

Mehr

s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien

s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Sondersession April 2008 e-parl 28.04.2008 - - 16:47 08.029 s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Entwurf des es vom 14. März 2008 1 Beschluss des es vom 28.

Mehr

Anwaltsgesetz. I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 963.70. ngs 38 38. vom 11. November 1993 (Stand 1.

Anwaltsgesetz. I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 963.70. ngs 38 38. vom 11. November 1993 (Stand 1. Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 963.70 Anwaltsgesetz vom. November 993 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom. März 99 Kenntnis genommen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/0088-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Familienbeihilfe

Mehr

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über das Gesundheitswesen 1, beschliesst:

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über das Gesundheitswesen 1, beschliesst: VERORDNUNG über die Unterstützung der Hilfe und Pflege zuhause (Spitex-Verordnung) (vom 13. November 1995; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über

Mehr

unbegleitete minderjährige Ausländer

unbegleitete minderjährige Ausländer unbegleitete minderjährige Ausländer Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher: Insbesondere 42a bis 42f SGB VIII Workshop im Rahmen des

Mehr

Verordnung über das Bürgerrecht der Gemeinde Buchs ZH (Bürgerrechtsverordnung, BüVo)

Verordnung über das Bürgerrecht der Gemeinde Buchs ZH (Bürgerrechtsverordnung, BüVo) Verordnung über das Bürgerrecht der Gemeinde Buchs ZH (Bürgerrechtsverordnung, BüVo) vom 11. Dezember 2014 Bürgerrechtsverordnung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 1 Art. 1 Zweck... 1 Art. 2 Rechtliche

Mehr

3.1.1 Fälle, in denen ein Visum verlängert werden muss... 1 3.1.2 Fälle, in denen ein Visum verlängert werden kann... 2. 3.2 Antrag...

3.1.1 Fälle, in denen ein Visum verlängert werden muss... 1 3.1.2 Fälle, in denen ein Visum verlängert werden kann... 2. 3.2 Antrag... Visumverlängerung INHALTSVERZEICHNIS 1 RECHTSGRUNDLAGEN... 1 1.1 Schengen-Regelungen... 1 1.2 Bundesrecht... 1 1.3 Weisungen des Staatssekretariates für Migration (SEM)... 1 2 GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH...

Mehr

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause Reglement über Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause vom 0. Februar 995 Revision vom. September 998 5. Januar 999 3. Januar 005 6. Dezember 03 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Ziel Grundsatz

Mehr

Konkordat zwischen den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug über den Betrieb

Konkordat zwischen den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug über den Betrieb 6.30. Konkordat zwischen den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug über den Betrieb einer Schule für Praktische Krankenpflege am Spital und Pflegezentrum Baar (Vom. Juni 98) I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Fall Assistent auf Abwegen

Fall Assistent auf Abwegen Fall Assistent auf Abwegen 1. Welchen Rechtsweg kann Prof. X beschreiten? Was sind seine Anträge? Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Art. 82 ff. BGG Anfechtungsobjekt: Gem. Art. 82 lit.

Mehr

113.01 SAS. Motion Catherine Keller-Studer

113.01 SAS. Motion Catherine Keller-Studer Motion Catherine Keller-Studer zur Wiedereinführung der Möglichkeit für die Gemeinden, den Arbeitgeber anzuhalten, die geschuldeten laufenden Krankenversicherungsprämien vom Lohn abzuziehen 113.01 SAS

Mehr

Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen

Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen 351.710 Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen Angenommen von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren am 5. November 1992 1. Kapitel: Allgemeine

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. Januar 2011) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Organisatorische Bestimmungen

Mehr

MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3

MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN

Mehr

Leistungen der Sozialhilfe an aus dem Strafvollzug entlassene Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit

Leistungen der Sozialhilfe an aus dem Strafvollzug entlassene Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit Leistungen der Sozialhilfe an aus dem Strafvollzug entlassene Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit 1 23 SGB XII Absatz 1 Satz 1 bis 3 Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe

Mehr

Rolf Kuhn / Severine Vogel

Rolf Kuhn / Severine Vogel Rolf Kuhn / Severine Vogel Inhaltsübersicht I. Zulassung von Drittstaatenangehörigen zum schweizerischen Arbeitsmarkt 1. Unterschiedliche Regelungen für Angehörige ausländischer Staaten 2. Zulassungsvoraussetzungen

Mehr

Verordnung über das Anwaltsregister

Verordnung über das Anwaltsregister Verordnung über das Anwaltsregister 7. Vom 5. September 000 (Stand. Juli 03) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 9 und 9 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz)

Mehr

NEUER AUSLÄNDERAUSWEIS IM KREDITKARTENFORMAT

NEUER AUSLÄNDERAUSWEIS IM KREDITKARTENFORMAT NEUER AUSLÄNDERAUSWEIS IM KREDITKARTENFORMAT Warum ein neuer Ausländerausweis? Mit Inkrafttreten des Schengener Abkommens wird die Schweiz als neuer Schengenstaat zur Einführung eines Ausländerausweises

Mehr

Ausgabe Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmende. Monatstarif für Doppelverdiener (Tarif C) Kanton Zürich.

Ausgabe Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmende. Monatstarif für Doppelverdiener (Tarif C) Kanton Zürich. Ausgabe 2014 Kanton Zürich www.steueramt.zh.ch Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmende Monatstarif für (Tarif C) Gültig ab 1. Januar 2014 Wegleitung zum Ausfüllen des neuen Quellensteuer-Abrechnungsformulars

Mehr

1. 2 Absatz 1 des Gesetzesentwurfs umschreibt neu die Ziele der Sozialhilfe.

1. 2 Absatz 1 des Gesetzesentwurfs umschreibt neu die Ziele der Sozialhilfe. Gesundheits- und Sozialdepartement Bahnhofstrasse 15 Postfach 3768 6002 Luzern Telefon 041 228 60 84 Telefax 041 228 60 97 gesundheit.soziales@lu.ch www.lu.ch Fragen zum Entwurf eines neuen Sozialhilfegesetzes

Mehr

Departement des Innern GER 7/2006. Haftung des Gemeinwesens aus Treu und Glauben

Departement des Innern GER 7/2006. Haftung des Gemeinwesens aus Treu und Glauben Departement des Innern GER 7/2006 Sozialhilfe 7 / 2006 Haftung des Gemeinwesens aus Treu und Glauben - Die Vertrauenshaftung im öffentlichen Recht setzt kumulativ voraus, dass eine Vertrauensgrundlage

Mehr

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) 416.0 vom 6. Oktober 2006 1 (Stand am 1. Januar 2008)

Mehr

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) 84.. Verordnung vom 8. November 0 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 4. November 995 zum Bundesgesetz über die

Mehr

Beschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer

Beschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2012.5 Beschluss vom

Mehr

418.0 Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

418.0 Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz, AAG) vom 9. Oktober 1987 (Stand am 1. Januar 2012) Die Bundesversammlung

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Organisatorische

Mehr

Übungen Öffentliches Recht III

Übungen Öffentliches Recht III Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni

Mehr

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Ergänzungsleistungen. www.el-info.ch

Ergänzungsleistungen. www.el-info.ch Ergänzungsleistungen Fachkurs Sozialversicherungsfachleute SVS Anspruchsvoraussetzungen 1. Kapitel Grundlagen 2 Geschichte 1948: AHV tritt in Kraft 1960: IV tritt in Kraft 1966: EL tritt in Kraft 3 Drei

Mehr

13.058 n Stipendieninitiative und Totalrevision des Ausbildungsbeitragsgesetzes

13.058 n Stipendieninitiative und Totalrevision des Ausbildungsbeitragsgesetzes Frühjahrssession 04 e-parl 0.03.04 - - 5: 3.058 n Stipendieninitiative und Totalrevision des Ausbildungsbeitragsgesetzes Entwurf des es vom 6. Juni 03 Beschluss des es vom 9. März 04 Zustimmung zum Entwurf

Mehr

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten [Signature] [QR Code] Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung

Mehr

1. Einleitung Alterslimiten Zivilrechtlicher Wohnsitz... 3

1. Einleitung Alterslimiten Zivilrechtlicher Wohnsitz... 3 DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten Sektion Kinder und Jugendliche 1. Januar 2016 MERKBLATT 10 Abläufe nach Betreuungsgesetzgebung bei Unterbringung von

Mehr

nach Einsichtnahme in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 27. September 2016,

nach Einsichtnahme in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 27. September 2016, Antrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit* vom 27. September 2016 KR-Nr. 272a/2014 Beschluss des Kantonsrates über die parlamentarische Initiative von Christian Mettler betreffend vorläufig

Mehr