Unterstützungszuständigkeit Ausländerinnen und Ausländer (ohne Personen des Asylbereichs)
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- Liese Eberhardt
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1 Unterstützungszuständigkeit Ausländerinnen und Ausländer (ohne Personen des Asylbereichs) Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), SR Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE), SR Erläuterungen 1. Personenkreis und Unterstützungswohnsitz in der Schweiz (vgl. nachfolgend Ziff. 2). in der Schweiz, aber ohne Unterstützungswohnsitz in der Schweiz (vgl. nachfolgend Ziff. 3). Ausländerinnen und Ausländer mit abgelaufener Aufenthaltsbewilligung und hängigem Bewilligungsverfahren, aber ohne Unterstützungswohnsitz (vgl. nachfolgend Ziff. 3). Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist abgelaufen ist, aber ohne Unterstützungswohnsitz (vgl. nachfolgend Ziff. 3). und Unterstützungswohnsitz in der Schweiz mit ausserkantonalem Aufenthalt (Notfallhilfe; vgl. nachfolgend Ziff. 4). Ausländerinnen und Ausländer ohne längerfristiges Bleiberecht (Touristen) oder mit Kurzaufenthaltsbewilligung, die nicht gemäss Bundesrecht oder kantonalem Recht vom Sozialhilfebezug ausgeschlossen sind (vgl. nachfolgend Ziff. 5). Zuständigkeit für Personen des Asylbereichs siehe Kapitel Zuständigkeit für Personen ohne Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz siehe Kapitel Vgl. zu den Bewilligungsarten für Ausländer im Übrigen Ausweise & Bewilligungsarten auf 2. Unterstützungszuständigkeit für Ausländerinnen und Ausländer mit Unterstützungswohnsitz in der Schweiz Art. 20 Abs. 1 ZUG bestimmt, dass die Unterstützung von Ausländerinnen und Ausländern Unterstützungszuständigkeit Ausländerinnen und Ausländer (ohne Personen des Asylbereichs) 1
2 durch den Wohnkanton, also jenem Kanton, in welchem die betroffene Person ihren Unterstützungswohnsitz (Kapitel und Kapitel ) hat, erfolgt. Im Kanton Zürich sind die politischen Gemeinden Träger der Hilfe ( 1 SHG). Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde, also jener Gemeinde, in welcher die betroffene Person ihren Unterstützungswohnsitz hat ( 32 SHG; siehe auch Kapitel und Kapitel ). Vom Bestehen und der Art einer fremdenpolizeilichen Bewilligung ist der Unterstützungswohnsitz grundsätzlich unabhängig. Ein Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegt aber nur dann vor, wenn die Absicht dauernden Verbleibens realisierbar ist und ihr insbesondere keine rechtlichen Hindernisse entgegen stehen (z.b. Grenzgängerbewilligung, rechtskräftige Ausweisung nach vormaliger Jahresaufenthaltsbewilligung). Ein Unterstützungswohnsitz kann also bereits vor der Erteilung einer Bewilligung bestehen (z.b. wenn die Voraussetzungen für eine Jahresaufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erfüllt sind). Bei einem Kantonswechsel kann eine ausländische Person mit dem Umzug und vor der Bewilligungserteilung im neuen Kanton einen Unterstützungswohnsitz begründen. Dieser ist für die Ausrichtung von Sozialhilfe zuständig, auch wenn die ausländerrechtliche Bewilligung vom vorherigen Wohnkanton ausgestellt wurde und nach wie vor gültig ist. Wird der Kantonswechsel rechtskräftig verweigert, muss nur noch Notfallhilfe geleistet werden und es darf die Rückkehr in den Bewilligungskanton verlangt werden, sofern keine medizinischen Gründe dagegen sprechen (vgl. unten Ziffern 3 und 4). 3. Unterstützungszuständigkeit für Ausländerinnen und Ausländer ohne Unterstützungswohnsitz, aber mit ständigem Aufenthalt in der Schweiz Ausländische Personen, die zwar keinen Unterstützungswohnsitz mehr haben, welche aber noch über eine fremdenpolizeiliche Anwesenheitsregelung verfügen, müssen durch den Aufenthaltsort ordentlich (und nicht nur mit Notfallhilfe) unterstützt werden. Art. 12 Abs. 2 ZUG, welcher vorsieht, dass Personen ohne Unterstützungswohnsitz durch den Aufenthaltskanton (vgl. Kapitel ) unterstützt werden, wird sinngemäss angewendet. Dies weil Art. 21 ZUG nur die Unterstützungszuständigkeit und den Umfang der Unterstützung für Personen ohne Wohnsitz und ohne längerfristiges Bleiberecht ausdrücklich regelt. Bei Ausländerinnen und Ausländern mit längerfristigem Bleiberecht rechtfertigt sich die Beschränkung auf Notfallhilfe regelmässig nicht. Das gilt auch für den Fall, dass die Jahresaufenthaltsbewilligung zwar abgelaufen ist, die betroffene Person aber weder eine Ausreisefrist missachtet hat noch vergeblich aufgefordert wurde, die fremdenpolizeilichen Verhältnisse zu regeln. Eine Niederlassungsbewilligung erlischt nur dann, wenn eine Person sich länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten bzw. nicht um Bewilligung eines längeren Auslandaufenthalts ersucht hat. In den übrigen Fällen bleibt die Niederlassungsbewilligung bestehen, selbst wenn die auf der Bewilligung vermerkte Kontrollfrist abgelaufen ist. Lediglich Notfallunterstützung (vgl. Kapitel ) muss Personen ohne Unterstützungswohnsitz, welche sich ausserhalb des Bewilligungskantons aufhalten, gewährt werden, wenn sie die Pflicht, innert 14 Tagen um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung im Aufenthaltskanton zu ersuchen (vgl. Art. 15 VZAE), nicht erfüllt haben oder Unterstützungszuständigkeit Ausländerinnen und Ausländer (ohne Personen des Asylbereichs) 2
3 ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung bzw. um Bewilligung des Kantonswechsels vom Aufenthaltskanton definitiv abgelehnt wurde. In diesem Fall muss lediglich der Bewilligungskanton ordentliche Sozialhilfe ausrichten. Der blosse Aufenthaltskanton darf die Rückkehr in den Bewilligungskanton verlangen. Dies sofern keine medizinischen Gründe dagegen sprechen. Im Kanton Zürich sind die politischen Gemeinden Träger der Hilfe ( 1 SHG). Steht die Wohngemeinde nicht fest oder verfügt eine Person über keinen Unterstützungswohnsitz ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet ( 33 SHG; Kapitel ). 4. Unterstützungszuständigkeit für Ausländerinnen und Ausländer mit ausserkantonalem Wohnsitz (Notfallhilfe) Art. 20 ZUG besagt, dass in Fällen, in welchen ein Ausländer ausserhalb seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen ist, diese im Rahmen von Art. 13 ZUG durch den Aufenthaltskanton gewährt werden muss. Im Kanton Zürich sind die politischen Gemeinden Träger der Hilfe ( 1 SHG). Bedarf eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe (vgl. Kapitel ) ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet ( 33 SHG). Das Kantonale Sozialamt kann sich nur in Ausnahmefällen direkt für die Unterstützung einer Person zuständig erklären. Es kann namentlich Kosten von Hilfeleistungen direkt vergüten, wenn die Wohngemeinde der bedürftigen Person nicht feststeht oder sie über keinen Wohnsitz verfügt und die Hilfe ohne Mitwirkung der Aufenthaltsgemeinde geleistet wurde ( 36 Abs. 2 SHV). Ausserdem ist das Kantonale Sozialamt zuständig für die Behandlung von Kostenübernahmegesuchen betreffend Krankheitskosten (vgl. Kapitel ), sofern eine Person über keinen bzw. keinen feststehenden Wohnsitz im Kanton verfügt und keine Aufenthaltsgemeinde bereits Sozialhilfeleistungen ausrichtet ( 21 SHV). 5. Unterstützungszuständigkeit für Ausländerinnen und Ausländer ohne längerfristiges Bleiberecht in der Schweiz Unterstützungszuständigkeit Ausländerinnen und Ausländer (ohne Personen des Asylbereichs) 3
4 5.1. Grundsätze gestützt auf das ZUG In Not geratene Touristen, Ausländerinnen und Ausländer auf der Durchreise, solche mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Schweiz und mit Wohnsitz im Ausland etc. werden nach den Voraussetzungen von Art. 21 ZUG vom Aufenthaltskanton mit Notfallhilfe unterstützt. Der Aufenthaltskanton sorgt für die Rückkehr der bedürftigen Person in ihren Wohnsitz- oder Heimatstaat, wenn keine medizinischen Gründe dagegen sprechen. Die Funktion des tatsächlichen Aufenthalts, den unterstützungspflichtigen Kanton zu bestimmen, schliesst die Annahme mehrerer konkurrierender unterstützungsbegründender Aufenthalte aus. Ein Aufenthalt gilt deshalb nicht als unterbrochen, wenn eine Person sich vorübergehend anderswo aufhält. Bestehen in einem gleichen Zeitabschnitt mehrere Aufenthaltsorte nebeneinander, so ist den sich aus Art. 4 ZUG und Art. 9 ZUG ergebenden Grundsätzen folgend an demjenigen Aufenthaltsort die Unterstützung zu leisten, zu dem die engste Beziehung besteht, "an den der Wohnsitzlose immer wieder zurückkehrt" (vgl. Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. A., Zürich 1994, Rz. 167 f., mit weiteren Hinweisen und Beispielen). Zuständig ist also das Gemeinwesen, zu welchem die betroffene Person die engste Verbindung hat. Bei einem Touristen, der seine Ferien im Kanton Zürich verbringt und der bei einem Tagesausflug nach Luzern verunfallt, bleibt damit der Kanton Zürich bzw. die Zürcher Aufenthaltsgemeinde sozialhilferechtlich zuständig. Im Übrigen gelten die unter Ziffer 4 oben beschriebenen Grundsätze Ausschluss vom Bezug ordentlicher Sozialhilfe im Kanton Zürich Gemäss 5e SHG werden (unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Bundesrechts) Touristen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligungen und Stellensuchende aus dem EU-/EFTA-Raum vom Bezug ordentlicher Sozialhilfe ausgeschlossen. Bei Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung und Stellensuchenden aus dem EU-/EFTA-Raum muss also im Kanton Zürich nicht geprüft werden, ob sie noch über einen Wohnsitz im Ausland verfügen, sondern sie haben ohne Weiteres lediglich Anspruch auf Notfallhilfe (vgl. Kapitel ). Dies auch dann, wenn sie hierorts einen Unterstützungswohnsitz begründen konnten. Rechtsprechung Unterstützungszuständigkeit für Ausländerinnen und Ausländer ohne Unterstützungswohnsitz: 8C_852/2008 Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009 betreffend Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB vom Unterstützungszuständigkeit Ausländerinnen und Ausländer (ohne Personen des Asylbereichs) 4
5 August 2008, E.3.3: Durch den besuchsweisen Aufenthalt, während dessen eine Person ohne Unterstützungswohnsitz in der Schweiz per FFE in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden musste, ging die Unterstützungszuständigkeit des vorherigen Aufenthaltskantons nicht unter. Allgemein ist ein Wechsel des Aufenthaltskantons, welcher zu einer Änderung der Fürsorgezuständigkeit führt, nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Verweis auf Urteil 2A.55/2000 vom 27. Oktober 2000 E. 5a, nachfolgend). 2A.55/2000 Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2000, E. 5a: ( ) "Nur wenn ein hilfsbedürftiger Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz seinen bisherigen Aufenthaltsort aufgibt, sind die Fürsorgekosten vom neuen Aufenthaltsort zu tragen. Wann und ob in einem solchen Fall ein die kantonale Zuständigkeit ändernder Aufenthaltswechsel vorliegt, regelt das Zuständigkeitsgesetz, ausser in Art. 11 Abs. 2 ZUG, der jedoch eine eigentliche ärztliche oder behördliche Zuweisung voraussetzt, nicht. Insofern liegt eine Gesetzeslücke vor. Gemäss Botschaft des Bundesrates vom 17. November 1976 (BBl 196 III S ff., S. 1199) kann ein Bedürftiger nicht unter allen Umständen an jedem beliebigen Ort der Schweiz, wo er sich gerade aufhält - und sei es auch nur vorübergehend oder sogar auf der Durchreise - Unterstützung verlangen. Weder die Verfassung (vgl. nun Art. 115 BV) noch Art. 12 Abs. 2 ZUG wollen dem Bettel von Ort zu Ort Vorschub leisten (vgl. Thomet, a.a.o., N 182 S. 122). Eine Änderung der kantonalen Fürsorgezuständigkeit bei einem in der Schweiz nicht ansässigen Ausländer, der vom Aufenthaltskanton unterstützt werden muss, ist deshalb zurückhaltend anzunehmen." ( ). VB Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2001, E.2b: Die Begründung eines neuen Fürsorgewohnsitzes in einem anderen Kanton ist bereits vor Erteilung einer entsprechenden Niederlassungsbewilligung möglich. Bedürftige Ausländer, die keinen Unterstützungswohnsitz haben und auf sofortige Hilfe angewiesen sind, müssen durch ihren Aufenthaltskanton unterstützt werden (Art. 20 Abs. 2 ZUG i.v.m. Art. 13 Abs. 1 ZUG). E. 2e: Das Ausländerrecht regelt nur die Auswirkungen des fürsorgerechtlichen Status auf den fremdenrechtlichen, während die Bestimmung der unterstützungsrechtlichen Stellung der Ausländer dem Sozialhilferecht, im interkantonalen Verkehr dem ZUG, vorbehalten bleibt. Praxishilfen Migrationsamt ZH: Bewilligungen SKOS: Übersicht über EU EFTA - Bewilligungen und Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten Unterstützungszuständigkeit Ausländerinnen und Ausländer (ohne Personen des Asylbereichs) 5
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