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1 - ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 1 G e b ü h r e n s a t z u n g für die Straßenreinigung in der Stadt Pinneberg vom in der Fassung der Nachtragssatzung I vom Aufgrund des 4 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom (GVOBl. Schl.-H., Seite 529), des 45 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom (GVOBl. Schl.-H., Seite 413) und der 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom (GVOBl. Schl.-H., Seite 564), jeweils in der zz. geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom folgende Satzung erlassen: 1 Benutzungsgebühren; Gegenstand der Gebühr Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen nach Maßgabe der Satzung über die Straßenreinigung Straßenreinigungsgebühren nach 6 KAG i. V. m. 45 Abs. 3 StrWG, soweit die Reinigungspflicht nicht nach 2 der Straßenreinigungssatzung den Eigentümern, Erbbauberechtigten, Nießbrauchern oder dinglich Wohnberechtigten der anliegenden Grundstücke auferlegt ist. Durch Gebühren werden für die Straßenreinigung im Zeitraum vom bis eines jeden Jahres 85 % und für die Straßenreinigung im Zeitraum vom bis des nächsten Jahres 75 % der Straßenreinigungskosten gedeckt. Die übrigen Straßenreinigungskosten trägt die Stadt für das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie für die Reinigung der Straßen und Straßenteile, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht. 2 Reinigung der Straßen Die Straßen werden durch die Stadt grundsätzlich so oft gereinigt, wie dies in der Anlage zu 2 der Satzung über die Straßenreinigung geregelt ist. Die Straßen sind dazu in Reinigungsklassen eingeteilt.

2 - ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 2 3 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer oder Wohnungs-/ Teileigentümer des durch die Straße erschlossenen Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte Gebührenschuldner. Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihrem gemeinschaftlichen Grundstück anfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grunde dinglich berechtigte Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (2) Die Gebühr wird nicht erhoben von den Eigentümern der anliegenden oder durch die Straße erschlossenen öffentlichen Wasserläufe und Plätze, der der Öffentlichkeit zugänglichen Park- und Grünanlagen, Friedhöfe, Hafenanlagen oder sonstiger Erschließungsanlagen. Diese Straßenreinigungskosten sind in dem gem. 1 von der Stadt zu tragenden Kostenanteil der Straßenreinigungskosten enthalten. (3) Wechselt der Gebührenpflichtige im Laufe des Kalendervierteljahres, so sind für die Gebühren dieses Vierteljahres der bisherige und der neue Pflichtige Gesamtschuldner. 4 Grundstücksbegriff Es gilt der Grundstücksbegriff der Satzung über die Straßenreinigung. Als erschlossen im Sinne dieser Satzung gelten anliegende Grundstücke sowie solche Grundstücke, die nicht oder nicht vollständig an der Straße anliegen, aber rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu ihr haben oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind (Hinterliegergrundstücke) und denen durch die Straße eine Nutzungsmöglichkeit, insbesondere eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung, vermittelt wird. 5 Bemessung und Höhe der Gebühr, Auskunftspflicht (1) Bemessungsgrundlage für die Gebühr sind die Straßenfrontlänge des Grundstücks und die Häufigkeit der Reinigungen.

3 - ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 3 (2) Als Straßenfrontlänge gelten a) bei einem Grundstück, das an die zu reinigende Straße grenzt: die Länge des Grundstücks entlang der Straße; b) bei einem Grundstück, das mit weniger als 2/3 seiner längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an die Straße grenzt: 2/3 der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zu der zu reinigenden Straße abzüglich 1/4 des Unterschieds zur tatsächlichen Frontlänge; c) bei einem Grundstück, das nicht an die zu reinigende Straße grenzt, aber von ihr erschlossen wird: 1/2 der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße; jedoch bei Reihenhausgrundstücken, die im rechten Winkel zu der zu reinigenden Straße an einem Wohnweg liegen: die Frontlänge des Reihenhausgrundstückes am Wohnweg. (3) Bei der Feststellung der Straßenfrontlänge werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm abgerundet und über 50 cm aufgerundet. (4) Die jährliche Straßenreinigungsgebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge in den Reinigungsklassen gemäß Anlage zur Straßenreinigungssatzung: Reinigungsklasse I. Reinigungsklasse II. Reinigungsklasse III: 28,01 EUR 2,51 EUR 1,80 EUR (5) Die Gebührenpflichtigen haben der Gemeinde den Wechsel der Gebührenpflicht ( 3) schriftlich mitzuteilen sowie alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück im erforderlichen Umfang betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzusetzen oder zu überprüfen; die Gebührenpflichtigen haben dies zu ermöglichen. Änderungen der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Reinigungsgebühr sind der Stadt unaufgefordert mitzuteilen.

4 - ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 4 6 Entstehen, Unterbrechen und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 01. des Monats, der auf den Beginn der Straßenreinigung folgt; sie erlischt mit dem Ende des Monats, in welchem die Straßenreinigung eingestellt wird. Änderungen in dem Umfang der Straßenreinigung bewirken eine Gebührenänderung von dem 01. des Monats an, der auf die Änderung folgt. (2) Wird die Reinigung wegen höherer Gewalt oder aus Gründen, welche die Stadt zu vertreten hat, länger als 30 aufeinanderfolgende Tage völlig unterbrochen, so wird die auf den Zeitraum der Unterbrechung entfallende anteilige Gebühr bei der nächsten Berechnung der Gebühr angerechnet. 7 Veranlagung, Fälligkeit (1) Die Gebühr wird für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) veranlagt und kann mit der Veranlagung anderer Gemeindeabgaben zusammengefasst werden. (2) Die Gebühr ist in gleichen Teilbeträgen am , , und jeden Jahres fällig. Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Straßenreinigungsgebühr auch am jeden Jahres in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Ein solcher Antrag muss bis zum des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt werden. 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) entgegen 4 Abs. 6 die für die Gebührenfestsetzung und/oder - erhebung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder b) entgegen 4 Abs. 6 nicht duldet, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzusetzen oder zu überprüfen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße von bis zu 511,29 EUR (entspricht 1.000,00 DM) geahndet werden.

5 - ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 5 9 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Stadt Pinneberg ist berechtigt, zur Ermittlung der gebührenpflichtigen Personen sowie zur Berechnung und Veranlagung von Straßenreinigungsgebühren nach dieser Satzung folgende personen-, betriebs- und grundstücksbezogene Daten zu verarbeiten: Grundstücksbezeichnungen, Grundbuch- und Flurstücksbezeichnungen, Abmessungen der zu veranlagenden Grundstücke, Eigentümerverhältnisse, dingliche Rechte und Anschriften von Eigentümern, dinglich Berechtigten und sonstigen Gebührenpflichtigen. (2) Die entsprechenden Daten werden aus folgenden Unterlagen erhoben: Liegenschaftsbüchern, Katasterplänen, Grundbüchern, Teilungsgenehmigungen, Vorkaufsrechtsdateien, Baugenehmigungsunterlagen, Melderegister beim Einwohnermeldeamt, Steuerakten des bei der Stadt jeweils zu veranlagenden Grundstückes. Die Stadt darf sich diese Daten von den jeweiligen Ämtern/Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

6 - ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 6 10 In-Kraft-Treten Diese Gebührensatzung tritt am in Kraft. Die Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Pinneberg vom i. d. F. der Nachtragssatzungen I, II und III vom , und tritt am gleichen Tage außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. Pinneberg, Stadt Pinneberg In Vertretung gez. Hoffmann Erster Stadtrat Veröffentlicht: Satzung am Nachtragssatzung I am

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