2. DAS WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGS- UNTERNEHMEN (WPDLU)
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- Angela Engel
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1 Abschnitt I: Unternehmensformen 2. DAS WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGS- UNTERNEHMEN (WPDLU) Wichtige Rechtsquellen: 4 und 15 WAG Einleitung Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) mit der kleinen Konzession ist in 4 WAG 2007 geregelt. Die für WPDLU entscheidenden Bestimmungen sind ab dem Inkrafttreten des Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 im 4 WAG 2007 zu finden. Europarechtlich agieren WPDLU aufgrund einer Ausnahme in der europäischen Richtlinie MiFID Artikel 3. MIFID II Hinweis Die europarechtliche Grundlage der WPDLU wird in der MiFID II nicht abgeschafft, obwohl es eine intensive Diskussion in diese Richtung gab. Trotzdem wurden die Vorschriften deutlich verschärft, dies sollte je nach künftiger Umsetzung jedoch kaum Auswirkungen auf österreichische WPDLU haben, da die österreichische Umsetzung bereits bisher hohe Anforderungen gestellt hat. Folgende Vorschriften für Wertpapierfirmen sind zumindest analog für WPDLU anzuwenden: Voraussetzung nach MiFID II Art 5 Abs 1: Verpflichtung einer Vorab- Autorisierung Art 5 Abs 3: Ein öffentliches Register aller Unternehmen Art 7 Abs 1: Vergabe der Autorisierung erst nach Überprüfung Art 7 Abs 2: Vorabbekanntgabe eines Geschäftsplanes samt Organisationsstruktur Art 8: Verpflichtungen zur Rücknahme und Erlöschen der Konzession Art 9: Verpflichtungen an die Geschäftsleitung Umsetzungsbedarf Ist durch das Konzessionsverfahren bereits Ist durch das Register der Finanzmarktaufsicht bereits Ist durch das Konzessionsverfahren bereits Ist durch das Konzessionsverfahren bereits Ist durch die Anwendung von 5 WAG 2007 bereits Ist durch die Anwendung von 10 WAG 2007 bereits 30
2 2. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) Art 10: Anforderungen an Aktionäre und Gesellschafter Art 16 Abs 3: Verpflichtung, die Informationen des Produktherstellers über seine Produkt Governance einzuholen und die Charakteristika der Finanzinstrumente zu verstehen. Art 16 Abs 6 und 7: Verpflichtung, alle Aktivitäten und Dienstleistungen aufzuzeichnen und die neuen Vorschriften zur Telefonaufzeichnung einzuhalten. Art 21: Verpflichtung, die Vorschriften laufend einzuhalten Art 22: Laufende Aufsicht, ob die Vorschriften eingehalten werden. Art 23: Verpflichtung, Interessenskonflikte zu managen Art 24 und 25: Die Wohlverhaltensregeln Art 29 wenn WPDLU auch vertraglich gebundene Vermittler heranziehen können Art 3: Mitgliedschaft bei einer Anlegerentschädigungseinrichtung oder eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung Ist durch die Anwendung von 11 bis 11b WAG 2007 bereits Die Umsetzung dieser neuen Bestimmung sollte daher in Österreich ohne Unterscheidung oder zumindest analog zwischen WPF und WPDLU erfolgen. Die Umsetzung dieser neuen Bestimmung sollte daher in Österreich ohne Unterscheidung oder zumindest analog zwischen WPF und WPDLU erfolgen. Ist bereits Ist durch die Finanzmarktaufsicht bereits Dies ist durch die Anwendung von 35 WAG 2007 bereits Dies ist bereits gegeben, da die Anwendung der Wohlverhaltensregeln gegenüber WPDLU nicht eingeschränkt ist. Der Richtliniengeber stellt klar, dass auch WPDLU vertraglich gebundene Vermittler heranziehen können, wenn dies national vorgesehen ist. Es wäre sinnvoll, die Befugnis für WPDLU zu schaffen, um der sich reduzierenden Gruppe von WPDLU bessere Entfaltungsmöglichkeiten zu geben. Einen Umsetzungsbedarf wird es in Bezug auf diese Vorschrift geben. WPDLU sind aus guten Gründen bisher nicht Teil einer Anlegerentschädigungsrichtlinie gewesen. Diese jetzt dargelegte Änderung gibt dem österreichischen Gesetzgeber Recht. Eine Mitgliedschaft bei einer Anlegerentschädigungseinrichtung macht auch jetzt keinen Sinn für WPDLU. Daher sollte die alternative Vermögenschadenhaftpflicht herangezogen werden. Bereits bisher haben die meisten WPDLU eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung als Alternative zum Eigenkapital. Eine einfache 31
3 Abschnitt I: Unternehmensformen Lösung wäre daher, WPDLU aus Artikel 9 und in Artikel 4 die Wahlmöglichkeit zu streichen. Dann müssten alle WPDLU eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung abschließen und diese Voraussetzung wäre erfüllt. Die rechtlichen Grundlagen für das WPDLU neu Die rechtlichen Grundlagen sowie der Tätigkeitsumfang von WPDLU hat sich durch das WAG 2007 grundlegend geändert. Dieser rechtliche Überblick fasst die Grundlagen dieser Unternehmensform zusammen und soll das Verständnis für die Möglichkeiten und Limitierungen erhöhen. Die MiFID sowie die MiFID II kennen im allgemeinen Anwendungsbereich nur zwei Finanzdienstleister: die Wertpapierfirmen und die vertraglich gebundenen Vermittler. Auf die Kapitel Wertpapierfirma und vertraglich gebundene Vermittler sei hier verwiesen. Die betroffenen Unternehmen sollen dafür die Möglichkeit haben, mithilfe eines europäischen Passes, im gesamten gemeinschaftlichen Raum tätig zu werden. In der österreichischen Rechtslage gab es auf Grund des 20 Abs 4 WAG alt jedoch eine rechtliche Abstufung in Bezug auf WPLDU. Aufgrund dieser Tatsache war der Gesetzgeber sowie der Fachverband der Finanzdienstleister als Interessensvertretung der WPDLU bemüht, eine Regelung zu schaffen, die europarechtskonform ist, ohne den WPDLU die Existenzgrundlage zu nehmen. Diese Möglichkeit wurde in der MiFID selbst gefunden. Die Ausnahmebestimmung des Artikel 3 der RL 2004/39/EG (MiFID) sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten bestimmen können, dass ein bestimmter Tätigkeitsbereich im Wertpapierdienstleistungsgeschäft vom Anwendungsbereich der MiFID ausgenommen wird. Artikel 3 ist auch nach der Überarbeitung durch MiFID II erhalten geblieben. Die 32
4 1. EIGENKAPITALBESTIMMUNGEN FÜR WERT- PAPIERFIRMEN UND WERTPAPIERDIENST- LEISTUNGSUNTERNEHMEN Achtung! Seit sind neue Eigenkapitalbestimmungen für Wertpapierfirmen in Kraft. Da jedoch für den Jahresabschluss 2013 noch die alten Eigenkapitalbestimmungen gelten, haben wir uns entschlossen, diese Seiten noch nicht auszutauschen sondern beizubehalten. Die gleiche Gesetzesnovelle hat auch die Umsatzgrenze für Wertpapierdienstleistungsunternehmen angehoben. Die Grenze wurde von EUR ,- aller Umsätze des Unternehmens auf 2 Millionen Euro reiner Wertpapierdienstleistungsumsätze angehoben. Die Details werden in Abschnitt I, Kapitel 2 über die WPDLU behandelt. Die nach diesem Kapitel folgende alte Rechtslage ist daher nur für Fragen des Jahresabschlusses 2013 relevant. 1.1 Die Neuerungen ab Wichtige Rechtsquellen: 3, 4 und 9 WAG 2007, Art 4 Abs 1 Unterpunkt 2 lit c und Artikel 95 Abs 2 lit b ivm Artikel 97 Capital Requirement Directive CRR. Mit sind neue Eigenkapitalbestimmungen von Wertpapierfirmen in Kraft getreten. Hintergrund ist eine Rechtsanpassung aufgrund von zwei europäischen Rechtsakten. Die Europäische Richtlinie CRD IV ( Capital Requirement Directive ) und die Europäische Verordnung CRR ( Capital Requirement Regulation ). Die CRD IV musste als Richtlinie umgesetzt werden. Die CRR ist eine direkt anwendbare Verordnung. Die Wertpapierunternehmen sowie die Finanzmarktaufsicht können sich direkt auf den Inhalt der CRR berufen. Die Grundprämisse zum Eigenkapital von Wertpapierunternehmen fasst 9 Abs 2 WAG 2007 mit dem einfachen Satz: Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben jederzeit ausreichendes Eigenkapital zu halten zusammen. Rechtlich können die Eigenkapitalbestimmungen von Wertpapierfirmen unterschieden werden in Regelungen für Wertpapierfirmen ohne Konzession zur Portfolio- 71
5 Abschnitt II: Organisatorische Vorkehrungen verwaltung und Wertpapierfirmen mit Konzession zur Portfolioverwaltung. Faktisch sind beide Regelungen jedoch ident, da der österreichische Gesetzgeber die Bestimmungen angeglichen hat. Zusammengefasst ergibt sich die Diskrepanz dadurch, dass portfolioverwaltende Wertpapierfirmen in der direkt anwendbaren Verordnung erfasst sind, während die sonstigen österreichischen Wertpapierfirmen vom nationalen Gesetzgeber zu regeln sind. Genau diesen Umstand trägt auch der wenig verständliche erste Absatz des Paragraph 9 Rechnung. Das Eigenkapital von Wertpapierfirmen hat seit zumindest die Höhe jenes der folgenden Ansätze zu erfüllen, welcher die höchste Anforderung ergibt. Die unterschiedlichen Ansätze sind nicht zu addieren sondern einzeln zu betrachten. 1) Das Anfangskapital 2) Die Fixen Gemeinkosten 3) Das Kreditrisiko Details zum Anfangskapital Die Höhe des notwendigen Anfangskapitals unterscheidet sich je nach Tätigkeitsumfang und beträgt daher: EUR , für die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Finanzinstrumente und Wertpapierberatungen über Finanzinstrumente EUR , für Portfolioverwaltungsdienstleistungen und EUR , für eine multilaterale Handelsplattform Details zu den fixen Gemeinkosten Wertpapierfirmen halten anrechenbare Eigenmittel in der Höhe von 25 % der fixen Gemeinkosten, welche im vorangegangenen Jahr angefallen sind. Fixe Gemeinkosten sind Betriebsaufwendungen, die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad der Wertpapierfirmen unabhängig und die den einzelnen Kostenträgern (Produkt) nicht direkt zugerechnet werden können. Für Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben, sind die im Unternehmensplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten heranzuziehen. 72
6 1. Eigenkapitalbestimmungen für WPF und WPDLU Details zum Kreditrisiko Risikogewichtete Forderungsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko in allen Geschäftsfeldern einer Wertpapierfirma, ausgenommen risikogewichtete Forderungsbeträge aus der Handelsbuchtätigkeit. Eine klare Rechtsregelung fehlt, es ist davon auszugehen, dass die bisher geltende Gewichtung der Aktiva bestehen bleibt Konkretes Beispiel der Berechnung Wertpapierfirma mit Konzession zur Portfolioverwaltung, fixen Gemeinkosten von EUR , und festgestellten Kreditrisiken in der Höhe von EUR ,-. Die drei einzelnen Anforderungen sind: EUR , für eine Konzession mit Portfolioverwaltung EUR , als 25 % der fixen Gemeinkosten EUR , das Kreditrisiko Die höchste Anforderung ergeben in diesem konkreten Fall die fixen Gemeinkosten. Die Eigenkapitalanforderung ist daher EUR , Zusammenfassung Die Unterschiede der Rechtslage für Wertpapierfirmen seit dem : Die Risikopositionen der fixen Gemeinkosten werden nicht automatisch den anderen Risikopositionen hinzugezählt. Die operativen Risiken werden nicht mehr einberechnet. Details zur rechtlichen Konstruktion werden im Artikel des Fachverbands Finanzdienstleister zum Eigenkapital der Wertpapierfirmen von NECAS/BOHRN/SIE- MASZKO behandelt ( 73
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