Vorlage an den Landrat
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- Marie Fürst
- vor 6 Jahren
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1 Kanton Basel-Landschaft Regierungsrat Vorlage an den Landrat Abrechnung der grenzüberschreitenden ÖV-Linien BS-BL für das Jahr 2003 vom 1. Rechtliche Grundlagen Der Staatsvertrag vom 26. Januar 1982 legt die Grundlagen der jährlich zu erstellenden Abgeltungsrechnung BVB/BLT/AAGL 1 zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft fest. Er besteht aus der Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG vom 26. Januar 1982 (GS , SGS 480.1) und dem Kommentar zur Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG vom 26. Januar Gemäss 7 der Vereinbarung sollen grundsätzlich alle von den Basler Verkehrs-Betrieben auf Gebiet des Kantons Basel-Landschaft betriebenen Linien erfasst und nach Tram und Bus getrennt verrechnet werden. Das gleiche gilt für die BLT Baselland Transport AG und die Autobus AG Liestal auf Gebiet des Kantons Basel-Stadt. Ziel des Staatsvertrages ist, dass die Fahrleistungen der Transportunternehmen auf kantonsfremdem Gebiet gegenseitig ausgeglichen werden. Der Überhang ist abzugelten. Diese gegenseitige Abgeltung wird mit kalkulatorischen Kostenelementen berechnet. Es ist zu berücksichtigen, dass beide Kantone auch den effektiven Fehlbetrag ihrer Transportunternehmen auf jeweils kantonsfremdem Gebiet übernehmen. 2. Methodik der Abgeltungsrechnung Für alle Linienabschnitte auf kantonsfremdem Gebiet werden einfache Linienrechnungen erstellt. Für jeden Abschnitt wird das finanzielle Resultat als Saldo ausgewiesen. 1 BVB: BLT: AAGL: Basler Verkehrs-Betriebe, Basel BLT Baselland Transport AG, Oberwil Autobus AG Liestal, Liestal
2 2 Bei der Erstellung der Abgeltungsrechnung werden die Kosten und Erlöse den einzelnen Linienabschnitten zugeteilt Kosten Die Kosten werden nach folgenden drei Katogerien ermittelt: - Nach dem Territorialprinzip zuscheidbare Kosten 2 - Zeitabhängige Fahrpersonalkosten 3 - Kilometerabhängige Kosten 4 Es gilt der Kostensatz der betriebsführenden Unternehmung. Betriebsführende Unternehmung ist jene Unternehmung, welche im kantonsfremdem Gebiet Mehrleistungen erbringt, welche anhand der gewichteten Kursstunden gemessen werden (vgl. Anhang/Tabelle 3). Die Gewichtung erfolgt aufgrund der Fahrzeuggrössen, welche für die Fahrzeugkosten bestimmend sind (vgl. Anhang/Tabelle 4) Erlöse Die Verkehrserlöse der einzelnen Linien werden vom Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) übernommen. Die Aufteilung auf die einzelnen Linienabschnitte wird im Verhältnis der jeweiligen Personenkilometer (Pkm) vorgenommen. Als Nebenerträge werden nur Erlöse berücksichtigt, die mit dem Betrieb der Linie direkt in Zusammenhang stehen (vor allem Mieteinnahmen Kioske, Reklameeinnahmen). Sie werden nach dem Territorialprinzip zugeschieden Abgeltungsrechnung Die Kosten und Erlöse der Linienabschnitte auf kantonsfremdem Gebiet beider Kantone werden erfasst, saldiert und gegenseitig verrechnet. Der Überhang in Franken zu Lasten oder zu Gunsten des Kantons Basel-Landschaft ist das Ergebnis der Abgeltungsrechnung. 3. Ergebnis Abgeltungsrechnung Die nachfolgende Tabelle zeigt das Ergebnis der Abgeltungsrechnungen 2003 und Im Wesentlichen: Bahn-/Gleisunterhalt, Energie Tram, Mitbenützungsentschädigung an BVB, Abschreibungen auf Anlagen, Mieten, Leitstelle. Die Fahrpersonalstundensätze (inkl. Sozialversicherungen) werden mit den entsprechenden Stunden multipliziert. Die kilometerabhängigen Fahrzeugkosten (Pflege- und Revisionsunterhalt Fahrzeuge, Energie Bus, Abschreibungen und Zinsen Fahrzeuge) errechnen sich aus der Multiplikation der gewichteten Fahrzeugkilometern mit dem Kilometersatz.
3 3 Schema in Fr. in Fr. + Kostenüberschuss (Saldo aus Kosten und Erlös) BLT/AAGL auf BS-Gebiet Tram 2'913'241 1'909'863 Bus 959' '031 Total 3'872'634 2'788'894./. Kostenüberschuss (Saldo aus Kosten und Erlös) BVB auf BL-Gebiet Tram 2'368'917 1'516'886 Bus 1'491'632 1'476'067 Total 3'860'549 2'992'953 = Abgeltung von BS an BL + 12'085 = Abgeltung von BL an BS - 204'059 Details zur Abgeltungsrechnung 2003 sind im Anhang/Tabelle 6 ersichtlich. Die auf kantonsfremdem Gebiet betriebenen Linienabschnitte sind im Anhang/Tabelle 1 dargestellt. Beim Verkehrsertrag wurden die dem TNW zugeschiedenen Einnahmen aus dem gesamtschweizerischen Einnahmentopf für GA (Generalabonnemente), Halbtax (Halbtaxabonnemente) und Mehrfahrtenkarten bei den Transportunternehmungen erstmals abgegrenzt, da die Transportleistungen teilweise erst in den Folgejahren erbracht werden. Diese Abgrenzungen wirken sich bei den Einnahmen als Abnahme einmalig wie folgt aus: Abgrenzung Einnahmen Tram Bus Total Fr. Fr. Fr. BVB auf basellandschaftlichem Gebiet 398'090 67' '849 BLT auf baselstädtischem Gebiet 698'587 15' '664 Saldo zu Gunsten BL 247'815 Die Zunahme der Abgeltung von Basel-Stadt an Basel-Landschaft im Jahr 2003 gegenüber 2002 von 216'144 Franken hat verschiedene Gründe. Die Abgrenzung beim Verkehrsertrag für die oben erwähnte Einnahmenrückstellung ist bei der BLT auf BS-Gebiet um 247'815 Franken höher als diejenige der BVB auf BL-Gebiet. Die Auswirkungen des Kontrolldienstes der BVB auf BL-Gebiet wurden erstmals erfasst. Den daraus zugeschiedenen Einnahmen von 129'369 Franken zu Gunsten BL stehen Kosten von 303'116 Franken zu Lasten BL gegenüber. Die BLT erfüllt auf BS-Gebiet keine Kontrolldienstaufgabe. Die Nebenerträge (Mietzinse, Reklame) sind Schwankungen unterworfen. Die Leitstellenkosten für die von der BVB auf BL-Gebiet betriebenen Linienabschnitte Bus wurden ebenfalls erstmals erfasst. Die Veränderungen sind in der nachfolgenden Aufstellung dargestellt.
4 4 Gründe für die Zunahme der Abgeltung BS - BL Franken Veränderung Verkehrs- und Nebenertrag zu Gunsten BL Abnahme Einnahmen aus Verkehrsertrag z.g. BS - 8'387 Auswirkung einmalige Abgrenzung Einnahmen z.g. BL + 247'815 Erstmalige Erfassung Einnahmen Kontrolldienst z. G. BL + 129'369 Veränderung Nebenerträge z.g. BL + 126' '723./. Zunahme der Tram- und Buskosten zu Lasten BL Erstmalige Erfassung Kosten Kontrolldienst z.l. BL - 303'116 Erstmalige Erfassung Kosten Leitstelle Bus BVB z.l. BL - 76'941 Diverse Veränderungen z.g. BL + 100' '579 = Abnahme der Abgeltung zu Gunsten BL 216'144 Die Abgeltungsrechnung 2003 wurde von der Prüfgruppe der Paritätischen Kommission BVB/BLT, bestehend aus Vertretern der BVB und BLT, sowie dem Amt für Raumplanung/ Abteilung Öffentlicher Verkehr des Kantons Basel-Landschaft geprüft (Plausibilität der Daten). Die Paritätische Kommission BVB/BLT hat die Abgeltungsrechnung 2003 an ihrer 179. Sitzung vom 24. Mai 2004 überprüft und nach den beschlossenen Änderungen die überarbeitete Version mit dem Ergebnis von 12'085 Franken zu Lasten Basel-Stadt am 21. Juni 2004 auf dem Zirkulationsweg genehmigt. 4. Berechnung der Kosten der grenzüberschreitenden ÖV-Linien BS-BL zu Lasten BL Zwischen den Ergebnissen (Fehlbeträgen) gemäss Abgeltungsrechnung und den effektiven Ergebnissen der zuständigen Transportunternehmung (auf BS-Gebiet = BLT/AAGL ; auf BL- Gebiet = BVB) gemäss Betriebsrechnungen entsteht eine Differenz, weil die Abgeltungsrechnung gemäss Staatsvertrag auf Grund von durchschnittlichen Kostensätzen der betriebsführenden Unternehmung berechnet wird. Diese Differenz ergibt den "Saldo aus Staatsvertrag". Der vom Kanton Basel-Landschaft an die BLT bezahlte tatsächliche Fehlbetrag der BLT auf BS- Gebiet beim Tram (Linien 10,11,17) ist grösser als der Fehlbetrag gemäss Abgeltungsrechnung. Diese Differenz ergibt den "Saldo aus Staatsvertrag Tram" zu Lasten des Kantons BL. Der Kanton Basel-Stadt übernimmt beim Tram demgegenüber die Differenz aus den effektiven Fehlbeträgen gemäss Betriebsrechnung der BVB auf BL-Gebiet (Linien 2,3,6,14) und den verrechneten tieferen Beträgen gemäss Abgeltungsrechnung (BLT-Kostensätze). Beim Bus ist der vom Kanton Basel-Landschaft an die BLT bezahlte tatsächliche Fehlbetrag (Buslinie 37) auf BS-Gebiet kleiner als der Fehlbetrag gemäss der Abgeltungsrechnung (BVB- Kostensätze). Diese Differenz ergibt den "Saldo aus Staatsvertrag Bus" zu Gunsten des Kantons BL. Auch beim Bus geht die Differenz zwischen den effektiven Fehlbeträgen gemäss Betriebsrechnung der BVB auf BL-Gebiet (Linien 34 und 38) und den Fehlbeträgen gemäss Abgeltungsrechnung zu Lasten oder zu Gunsten des Kantons Basel-Stadt.
5 Saldo aus Staatsvertrag Am Beispiel Tram (Betriebsführerschaft BLT): Der verrechnete Fehlbetrag der BLT auf baselstädtischem Gebiet gemäss Staatsvertrag ist kleiner als der effektive Fehlbetrag der BLT auf baselstädtischem Gebiet gemäss Betriebsrechnung. Der Kanton Basel-Landschaft vergütet der BLT diesen effektiven Fehlbetrag. Die Differenz (Saldo aus Staatsvertrag) geht zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft. Differenz ( = Saldo aus Staatsvertrag) zu Lasten Kanton BL Tram Fr. 1'271'335 Fehlbetrag der BLT auf baselstädtischem Gebiet gemäss Staatsvertrag (Abgeltungsrechnung) effektiver Fehlbetrag der BLT auf baselstädtischem Gebiet gemäss Betriebsrechnung BLT Fr. 4'184'576 Fr. 2'913'241 Beim Bus liegt die Betriebsführerschaft bei den BVB; das bedeutet, dass in der Abgeltungsrechnung die (höheren) Kostensätze der BVB zur Anwendung kommen. Bus Differenz ( = Saldo aus Staatsvertrag) zu Gunsten Kanton BL Fehlbetrag der BLT auf baselstädtischem Gebiet gemäss Staatsvertrag (Abgeltungsrechnung) Fr. 959'393 Fr. 318'843 effektiver Fehlbetrag der BLT/AAGL auf baselstädtischem Gebiet gemäss Betriebsrechnung BLT/AAGL Fr. 640'550
6 Saldo aus Staatsvertrag Tram Abweichung 2002 / 2003 Fr. Fr. Fr. - + = Kostenüberschuss der BLT-Linien 10, 11 und 17 auf baselstädtischem Gebiet gemäss Staatsvertrag (Abgeltungsrechnung) 2'913'241 1'909'863 1'003'378 Tatsächlicher Fehlbetrag der BLT-Linien 10,11 und 17 auf baselstädtischem Gebiet gemäss Kostenrechnung BLT 4'184'576 3'147'559 1'037'017 Differenz zu Lasten / zu Gunsten ( - ) Kanton Basel-Landschaft 1'271'335 1'237'696 33'639 Aufgrund der Abgeltungsrechnung hat der Kostenüberschuss der BLT-Tramlinien auf BS- Gebiet um 1'003'378 Franken zugenommen. Dieser setzt sich aus der Zunahme der Kosten von 121'872 Franken zu Lasten BS und der Abnahme der Erlöse von 881'506 Franken (davon 698'587 Franken aus der Abgrenzung der Einnahmen GA, HA und TK) zu Gunsten BS zusammen. Der tatsächliche Fehlbetrag der BLT auf BS-Gebiet hat ebenfalls um 1'037'017 Franken zugenommen. Die Veränderung zu Lasten BL beträgt 33'639 Franken Saldo aus Staatsvertrag Bus Abweichung 2002 / 2003 Fr. Fr. Fr. - Kostenüberschuss der BLT-Linie 37 und der AAGL- Linien 70 und 80 (ab 2001) auf baselstädtischem Gebiet gemäss Staatsvertrag (Abgeltungsrechnung) 959' '031 80'362 + = Fehlbetrag der BLT-Linien 37 auf baselstädtischem Gebiet gemäss Angebotsvereinbarung mit der BLT 640' '515 32'035 Differenz zu Lasten / zu Gunsten ( - ) Kanton Basel-Landschaft - 318' '516-48'327 Die Zunahme der Kosten von 11'836 Franken zu Lasten BS und die Abnahme der Erlöse von 68'526 Franken (davon 15'077 Franken aus der Abgrenzung der Einnahmen GA, HA und TK) zu Gunsten BS ergeben die Zunahme des Kostenüberschusses von 80'362 Franken auf BS- Gebiet. Die Rechnung der BLT für die Abgeltung der Buslinie 37 auf baselstädtischem Gebiet hat sich von 2002 auf 2003 um 32'035 Franken verändert. Die Veränderung zu Gunsten BL beträgt 48'327 Franken.
7 Darstellung der Kosten für die grenzüberschreitenden ÖV-Linien BS-BL Fr. Fr. Fr. Fr. Ergebnis der Abgeltungsrechnung Tramlinien 2'368'917 1'516'886 auf BL-Gebiet, Kostenüberschuss (aus Tabelle, Seite 3) Saldo aus Staatsvertrag Tramlinien zu Gunsten BL (aus Tabelle, Seite 5) zu Lasten BL 1'271'335 1'237'696 Kosten Tramlinien zu Lasten BL 3'640'252 3'640'252 2'754'582 2'754'582 Ergebnis der Abgeltungsrechnung Buslinien auf BL-Gebiet, Kostenüberschuss (34 und 38) 1'491'632 1'476'067 (aus Tabelle, Seite 3) Saldo aus Staatsvertrag Buslinien zu Gunsten BL - 318' '516 (aus Tabelle, Seite 5) Kosten Buslinien zu Lasten BL 1'172'789 1'172'789 1'205'551 1'205'551 Total Kosten zu Lasten BL 4'813'041 3'960'133 Diese Kosten von Fr. 4'813' setzen sich aus dem Kostenüberschuss für die von der BVB auf basellandschaftlichem Gebiet betriebenen Linienabschnitten von Tram und Bus, korrigiert um die Saldi aus Staatsvertrag von Tram und Bus zusammen Darstellung des Finanzflusses - Kosten zu Lasten BL Zahlung Kanton BL an BLT Fr. für effektiven Fehlbetrag Tram auf BS-Gebiet 4'184'576 für effektiven Fehlbetrag Bus auf BS-Gebiet 640'550 Zahlung Kanton BS an Kanton BL für Überhang in Franken gemäss Abgeltungsrechnung - 12'085 Saldo = Kosten zu Lasten BL 4'813'041
8 Budget - Rechnung - Abrechnung 2003 Konto "Beiträge an Basel-Stadt" Budget Rechnung Abrechnung Fr. Fr. Fr. Verbuchung für '300'000 Gutschrift für '867 Korrektur Konto - 1'594'743 4'300'000 2'065'390 4'813'041 Die Abrechnung gemäss vorliegender Landratsvorlage ist höher als budgetiert und in der Rechnung 2003 berücksichtigt. Im Zeitpunkt der Erstellung des Budgets 2003 und beim Abschluss 2003 konnte die Veränderung in der Abgeltungsrechnung nur geschätzt werden. Die Differenz zwischen der Verbuchung in der Rechnung 2003 und Abrechnung 2003 von 513'041 Franken wird in der Rechnung 2004 belastet. Die Gutschrift für 2002 ist die Differenz zwischen der Abrechnung 2002 und der Verbuchung in der Rechnung Die Korrektur von 1'594'743 Franken zu Gunsten des obigen Kontos ist aus der Bereinigung von Kontensaldi aus früheren Jahren (ab 1996) entstanden. 5. Beitrag der Gemeinden Per 1. Januar 1998 wurde das revidierte kantonale Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs (ÖV-Gesetz) in Kraft gesetzt. Der Verteilschlüssel zur Berechnung der Gemeindeanteile wurde neu geregelt. Die Gemeinden beteiligen sich zur Hälfte am Gesamtbetrag der ungedeckten Kosten, worin auch der Betrag der Abrechnung gemäss Abschnitt 4.4 enthalten ist. Die Abrechnung erfolgt jährlich. 6. Zuständigkeit des Landrates Gemäss 14 des Staatsvertrages sind dem Landrat als zuständiges Organ des Kantons die Abrechnungen und die finanziellen Leistungen zur Genehmigung vorzulegen.
9 9 7. Antrag Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen. Liestal Im Namen des Regierungsrates der Präsident: der Landschreiber: Beilagen? Entwurf eines Landratsbeschlusses (gemäss den Angaben der Landeskanzlei und des Finanzhaushaltgesetzes)
10 10 Landratsbeschluss Entwurf über die Abrechnung der grenzüberschreitenden ÖV-Linien BS-BL das Jahr 2003 vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt betreffend die Basler Verkehrsbetriebe und die BLT Baselland Transport AG vom 26. Januar 1982 sowie auf das Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 18. April 1985 und auf einen Bericht des Regierungsrates, beschliesst: 1. Die Abrechnung 2003 über Fr. 4'813' zu Lasten Konto-Nr wird genehmigt. 2. Die Gemeinden werden verpflichtet, den gesetzlichen Mindestbeitrag von total Fr. 2'406' (50 % von Fr. 4'813'041.--) zu Gunsten Konto-Nr zu leisten. Liestal, Im Namen des Landrates der Präsident: der Landschreiber:
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