Grub Brugger & Partner Rechtsanwälte ist eine überregional tätige Sozietät mit Standorten in Stuttgart, Frankfurt, München und Freiburg
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- Benedikt Andreas Beutel
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1 1 Banken-Times SPEZIAL SANIERUNG & INSOLVENZ Ausgabe Februar & März 2013 Finanz Colloquium Heidelberg Web: in Kooperation mit: RA Dr. Thilo Schultze GRUB BRUGGER & Partner Rechtsanwälte Grub Brugger & Partner Rechtsanwälte ist eine überregional tätige Sozietät mit Standorten in Stuttgart, Frankfurt, München und Freiburg Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit übersenden wir Ihnen die aktuelle Ausgabe unseres Newsletters, in dem wir Ihnen interessante Beiträge zu folgenden Themen zusammengestellt haben: Vorsatzanfechtung bei uneigennütziger Treuhand Anfechtung bei Einlösung von Lastschriften Anfechtung gepfändeter Kontoguthaben Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen. Übrigens freuen wir uns sehr über Ihre Rückmeldungen, Anregungen oder Wünsche, auch zu Themen oder Problemstellungen, die Sie in diesem Newsletter gerne aufgegriffen sehen möchten. Denn wir schreiben für Sie. Mit den besten Grüßen aus Stuttgart und Heidelberg, Rechtsanwalt Stephan Tögel, GRUB BRUGGER & Partner Rechtsanwälte, Stuttgart Jörg Wehmeyer, Rechtsanwalt und Bankkaufmann, Bereichsleiter Sanierung und Insolvenz, Finanz Colloquium Heidelberg Sollten Sie die Links nicht benutzen können oder andere Probleme mit der Darstellung
2 2 haben, senden wir Ihnen die Daten gerne auch als Datei, bitte informieren Sie uns dann ebenfalls per oder Telefon (siehe unten). Sie können diese Ausgabe auch HIER als PDF herunterladen. Wenn Sie die Banken-Times SPEZIAL SANIERUNG & INSOLVENZ in Zukunft nicht mehr erhalten möchten, senden Sie uns bitte eine . Wenn Sie Ihre Kollegen und Kolleginnen auch versorgen möchten, senden Sie uns bitte ebenfalls eine mit deren Daten. Vorsatzanfechtung bei uneigennütziger Treuhand Grundsätzlich richtet sich eine Anfechtung alleine gegen den Empfänger eines anfechtbar weggegebenen Vermögensgegenstandes, wenn der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet hat, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an diesen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das dem Insolvenzgläubiger haftende Vermögen vermindert hat. Die Anfechtung erfolgt dann nicht gegen den Leistungsmittler, sondern allein gegen den Leistungsempfänger (vgl. hierzu auch BGHZ 174, 314 = NJW 2008, 1067; BGHZ 142, 284 = NJW 1999, 3636). Anders kann dies aber sein, wenn der Leistungsmittler ein uneigennütziger Treuhänder ist: Der BGH hat mit Urteil vom IX ZR 74/11 festgestellt, dass ein solcher der Vorsatzanfechtung unterliegt, wenn er nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ihm überlassene Geldbeträge vereinbarungsgemäß an bestimmte, bevorzugt zu befriedigende Gläubiger des Schuldners weiterleitet. Der BGH stellt damit klar, dass die Weiterleitung auch von Treuhandgeldern des Schuldners auf dessen Weisung als mittelbare Zuwendung zwar auch gegenüber den begünstigten Dritten anfechtbar sein werden. Dies hindere aber nicht die Anfechtung gegen einen die Zahlung vermittelnden Treuhänder des Schuldners. Der uneigennützige Verwaltungstreuhänder ist unter diesen Umständen gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger der mittelbaren Zuwendung zur Rückerstattung der weggegebenen Gelder verpflichtet. Es gilt daher zu beachten: Vorsicht bei Treuhandschaften. Nach der Rechtsprechung des BGH können auch vom Treuhänder weisungsgemäß ausgeführte Zahlungen der Anfechtung unterliegen und müssen vom Treuhänder zurückbezahlt werden. Rechtsanwalt Stephan Tögel Grub Brugger & Partner, Stuttgart AKTUELLE SEMINARTIPPS Energieanlagen als Kreditsicherheiten am 23. April 2013 in München 3. ForderungsPraktiker-Tagung am April 2013 in München Haftungsfalle Sanierungsgutachten am April 2013 in München Externe in Recht und Abwicklung am 5. April 2013 in München Praktikerseminar Kreditsicherheiten I am 3. Juni 2013 in Berlin Praktikerseminar Kreditsicherheiten II am 4. Juni 2013 in Berlin Energieanlagen als Kreditsicherheiten am 5. Juni 2013 in München Problemimmobilien erfolgreich verwerten am 10. Juni 2013 in Frankfurt/M. Anfechtung: Bankstrategien für Verteidigung und Angriff am 11. Juni 2013 in Frankfurt/M. Vorläufiger Gläubigerausschuss und Verwalterauswahl am 12. Juni 2013 in
3 3 Frankfurt/M. Konsortialkreditgeschäft und Sicherheitenpools am Juni 2013 in Frankfurt/M. Taktiken in Krisengesprächen am 17. Juni 2013 in Frankfurt/M. Sanierung von Krisenengagements am 18. Juni 2013 in Frankfurt/M. Insolvenz des Firmenkunden am 19. Juni 2013 in Frankfurt/M. Problemkredite-Formulierungshilfen und Mustertexte am 20. Juni 2013 in Frankfurt/M. Beitreibungstaktik und Privatkundeninsolvenz am Juni 2013 in Frankfurt/M. Energieanlagen als Kreditsicherheiten am 25. Juni 2013 in München Energieanlagen als Kreditsicherheiten am 18. November 2013 in Frankfurt/M. Praktikerseminar Kreditsicherheiten I am 19. November2013 in Frankfurt/M. Praktikerseminar Kreditsicherheiten II am 20. November 2013 in Frankfurt/M. Anfechtung bei Einlösung der Lastschrift Im Rahmen von Insolvenzanfechtungen ist der Zeitpunkt, in dem eine Rechtshandlung vorgenommen wurde von besonderer Bedeutung. Entscheidend kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem durch die Rechtshandlung eine Rechtsposition begründet wurde. Dass die Beachtung des genauen Zeitpunkts der Rechtshandlung bei Anfechtungen von Lastschriften zwingend zu beachten ist, zeigt exemplarisch eine der neuesten Entscheidungen des BGH. Im aktuellen Urteil vom IX ZR 184/10 stellt dies der BGH heraus und stellt fest, dass eine präzise Differenzierung zwischen dem Einzug im Einzugsermächtigungsverfahren und einer Abbuchung im Abbuchungsauftragsverfahren vorzunehmen ist. Bei Abbuchungsverfahren ist dementsprechend nicht der Zeitpunkt maßgeblich, mit welchem das Abbuchungsverfahren eingeleitet wird (also der Auftrag an die Bank), sondern vielmehr, wann die Lastschrift von der Schuldnerbank eingelöst wird. Erst dann ist der Auftrag ausgeführt und es endet die Befugnis des Schuldners, denselben zu widerrufen. Unter Einlösung versteht die Rechtsprechung des BGH die Belastung des Schuldnerkontos, sofern diese den Einlösungswillen der Schuldnerbank zum Ausdruck bringt. Zu unterscheiden ist dies vom Einzug einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren, in welchem der Zeitpunkt der Genehmigung der Belastungsbuchung und nicht die Buchung selbst maßgeblich ist (also frühestens der Zeitpunkt der Genehmigungsfiktion der AGB Banken / AGB Sparkassen). Erst dann müssen die Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt sein. Es gilt daher zu beachten: Vorsicht bei der Anfechtung von Lastschriften. Es ist immer zu differenzieren, welches Verfahren der abgebuchten Lastschrift zugrunde lag. Judith Frank Rechtanwältin AKTUELLE NEUERSCHEINUNGEN JETZT LIEFERBAR FCH-Sicherheitenkompendium, 4. Auflage Hereinnahme und Bearbeitung von Kreditsicherheiten: Praxisrelevante Rechtsfragen und Sicherheitenbewertung Neu in der 4. Auflage sind neben der generellen Überarbeitung aller Kapitel die
4 4 Ausführungen zu den immer wichtiger werdenden Bewertungsfragen von Mobiliarsicherheiten. Dabei wird das Thema aus dem aufsichtsrechtlichen Blickwinkel im Hinblick auf die Eigenkapitalvorschriften ebenso behandelt wie konkrete Bewertungsansätze von Mobiliarsicherheiten in der Praxis. Weiterhin enthält das an Praxisfragen ausgerichtete Werk komplett aktualisiert die Inhalte der erfolgreichen Vorauflagen: Neben Spezialfragen (Upstream-Besicherung, Poolverträge, Verjährung etc.) zu allen Sicherheiten im Privat- und Firmenkundengeschäft werden Personalsicherheiten wie Bürgschaft und Schuldbeitritt und die Handhabung der komplizierten Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit und zur Reichweite der Sicherungszweckerklärung in der Praxis ausführlich dargestellt. Auch der Kreditsicherung durch Grundschulden auf Eigentum und Erbbaurecht ist ein breites Kapitel gewidmet, das alle Neuerungen zur Grundschuld aus jüngster Zeit breit aufgreift. mehr Informationen Ley Concursal - Spanisches Konkursgesetz Spanisch-deutsche Textausgabe mit Erläuterungen Das an mehr als 100 Stellen umfassend reformierte spanische Konkursgesetz ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten, nachdem bereits mit Bekanntmachung im spanischen Staatsanzeiger diverse Änderungen wirksam geworden waren. Vor dem Hintergrund der gesamtwirtschaftlichen Situation und der sich rasant erhöhenden Zahl von Unternehmensinsolvenzen bestanden die Ziele der Reform insbesondere in der Vereinfachung, Beschleunigung und Kostenreduzierung des Verfahrens, der Professionalisierung der Konkursverwaltung, der rechtlichen Stärkung der Arbeitnehmer sowie weiterer Anreize zur frühzeitigen Verhandlung von Refinanzierungsabreden und Konkursvergleichen. mehr Informationen Buchkatalog 1. Halbjahr 2013 Informieren Sie sich über unser neues Verlagsprogramm im 1. Halbjahr 2013 mit zahlreichen Neuerscheinungen. Zur Frage der Anfechtung gemäß 133 Abs. 1 InsO bei einem gepfändetem Kontoguthaben (BGH, Urteil vom , Aktenzeichen: IX ZR 142/11) Hat ein absonderungsberechtigten Gläubiger außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums ein Pfandrecht an einem Kontoguthaben des Schuldners erwirkt, liegt in der Überweisung des Guthabens vom Schuldner an den Gläubiger wegen des bestehenden Absonderungsrechts keine Gläubigerbenachteiligung. Zudem unterliegt die Pfändung des Guthabens als Rechtshandlung des Gläubigers nicht der Vorsatzanfechtung. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom (Az.: IX ZR 142/11) entschieden. Im konkreten Fall hatte die Gläubigerin das Kontoguthaben des Schuldners gepfändet. In der Folge waren aufgrund des Pfandrechts mehrfach Beträge an die Gläubigerin überwiesen worden, die der Insolvenzverwalter (Kläger) gegenüber der Gläubigerin (Beklagte) gemäß 133 Abs. 1 InsO angefochten hat. Der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass die auf 133 Abs. 1 InsO gestützte Anfechtung unbegründet ist, da die Gläubigerin am Kontoguthaben bereits
5 5 zuvor ein unanfechtbares Absonderungsrecht erlangt hat. Zwar stellen die Überweisungen Rechtshandlungen des Schuldners dar, jedoch fehlt es aufgrund der erwirkten Pfändung des Kontoguthabens an einer Gläubigerbenachteiligung, da die beklagte Gläubigerin aufgrund des Pfändungspfandrechts zur abgesonderten Befriedigung ( 50 Abs. 1 InsO) aus dem überwiesenen Guthaben berechtigt war. Der 9. Zivilsenat führt hierzu aus, dass der Gläubiger Zahlungen nicht zurückgewähren muss, die von einem anfechtungsfesten Pfandrecht gedeckt sind, da diese Zahlungen die Gläubiger nicht benachteiligen. Darüber hinaus ist auch das von der Gläubigerin erlangte Pfandrecht nicht nach 133 Abs.1 InsO anfechtbar, da der Erwerb des Pfandrechts nicht auf einer Rechtshandlung des Schuldners beruht, sondern auf einer Zwangsvollstreckungshandlung der Gläubigerin. Rechtsanwältin Silke Schaefer GRUB BRUGGER, Frankfurt am Main s.schaefer@grub-brugger.de Wir sind ein auf die Zielgruppe Banken und Sparkassen sowie bankrechtlich orientierte Rechtsanwälte spezialisierter Seminaranbieter und Verlag. Weitere Informationen unter Für den seminar- und buchseitigen Ausbau unseres Bereichs Revision sowie für die Übernahme von Redaktionsaufgaben unserer neuen Zeitschrift RevisionsPraktiker suchen wir einen Projektleiter Revision Kreditwirtschaft (m/w) zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Dazu sollten Sie entweder eine Bankausbildung absolviert haben, über Projekterfahrung im Bereich Banken/Sparkassen idealerweise im Revisionsbereich verfügen oder aussagefähige Praktika bei Banken oder Sparkassen vorweisen können. Vor dem Hintergrund der MaRisk sowie der Marktentwicklungen erwarten wir von Ihnen eine sehr engagierte, fachlich ausgerichtete Betreuung dieses ausbaufähigen Bereichs, den Sie zunächst unter Anleitung des ressortzuständigen Geschäftsführers übernehmen. Der Aufstieg bis zum Geschäftsführer ist möglich und erwünscht, da dies unserer fachlichen und teamorientierten Struktur entspricht. Wenn Sie belastbar sind, freundlich-dynamisch auftreten und mit uns gemeinsam unser Unternehmen engagiert weiter nach vorn bringen wollen, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung an: Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Dr. Patrick Rösler Plöck 32a, Heidelberg Patrick.Roesler@FC-Heidelberg.de
6 6 Impressum Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Plöck 32a Heidelberg VisdP: RA Jörg Wehmeyer Telefon: / Telefax: / Info@FC-Heidelberg.de - Internet: Geschäftsführer: Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Dr. Patrick Rösler, Marcus Michel, Michael Helfer Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg, Amtsgericht Mannheim, HRB Nr
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