21. RADforum RheinMain
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- Tobias Lange
- vor 6 Jahren
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1 21. RADforum RheinMain Rechtliche Probleme des Radwegebaus im Außenbereich Martin Grobba / Florian Weber Hessischer Städte- und Gemeindebund
2 Naturschutzrecht und Radwegebau Entscheidung Radverkehr auf der Straße Radweg parallel zu bestehender Straße Ausbau von Wald- und Wirtschaftswegen, evtl. stillgelegte Bahntrassen Komplette Neuplanung
3 Naturschutzrecht und Radwegebau Problem der Flächenverfügbarkeit Ankauf Umlegung ( 45 ff. BauGB) Hessisches Grenzbereinigungsgesetz Flurbereinigungsverfahren ( 7a FlurbG Unternehmensträgerflurbereinigung)
4 Naturschutzrecht und Radwegebau Folge: Außer bei Nutzung einer bestehenden Straße stellt der Bau eines Radwegs grundsätzlich einen Eingriff i.s.v. 14 BNatSchG dar Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
5 Naturschutzrecht und Radwegebau Eingriffsminimierung durch Wahl des Belages: Bituminöse Beläge Betonpflaster Betonplatten Wassergebundene Decken (jährliche Unterhaltungskosten!!!) Wasserdurchlässige Beläge (teuer!!!) => Eingriffsminimierung teuer
6 Naturschutzrecht und Radwegebau Probleme: Radweg in offener Landschaft reizvoller Eingriff geringer, wenn bestehende Trasse bzw. Paralleltrasse nutzbar Entscheidungskriterium: Alltagsradweg oder touristischer Radweg? Folgekosten: Kosten der Trasse? Verfügbarkeit der Grundstücke? Wege Belag? Beleuchtung? Unterhaltung?
7 Naturschutzrecht und Radwegebau Auswirkungen eines Radwegs: Wasserverlust Aufheizung Trennende Wirkung Mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes Schutzgebiete
8 Naturschutzrecht und Radwegebau Naturschutzrechtliche Probleme in der Praxis: Störungen von Arten und Lebensraumtypen, bspw. Natura 2000 Gebieten, durch verstärkten Freizeitverkehr Folge: teure fachliche Bewertung erforderlich! Klare Aussagen schwer zu erreichen, bspw. bei Vogelschutzgebieten Entscheidend ist in diesen Fällen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets vorliegt ggf. teure Ausgleichsmaßnahmen notwendig etc.
9 Naturschutzrecht und Radwegebau Naturschutzrechtliche Probleme in der Praxis: Widerspruch: es soll gerade Naturerholung ermöglicht werden, durch hohe naturschutzrechtliche Hürden wird hiervon oftmals kein Gebrauch gemacht!
10 Weitere rechtliche Probleme Widerspruch von dritter Seite: Widerstand von betroffenen Dritten: oftmals werden Ansprüche der Jagdpächter geltend gemacht, die eine Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts befürchten Erforderlich ist eine konkrete und tatsächlich vorliegende Beeinträchtigung (vgl. AG Gelnhausen, Urteil v , Az.: 53 C 1532/02) Der Jagdpachtvertrag gibt kein Ausschließlichkeitsrecht dahingehend, dass keinerlei Störungen durch andere Benutzer oder Besucher hingenommen werden müssen (vgl. AG Linz, Urteil v , Az.: 2 C 450/05)
11 Weitere rechtliche Probleme Widerspruch von dritter Seite: Widerstand von Landwirten gegen Entwässerung von Straßen und Radwegen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom , Az.: RN 8 K ) Befürchtung von Schäden an Grundstücken und Feldfrüchten durch zusätzliche Versiegelung, Erhöhung der einfließenden Wassermenge, Anstau der eingebauten Drainagen, hohe Schadstoffkonzentration des abfließenden Niederschlagswassers etc. => direkte Einbindung der Fachbehörden erforderlich!
12 Rechtlicher Rahmen Bau einer öffentlichen Straße Ein Radweg kann per Definition eine öffentliche Straße im Sinne des Hess. Straßengesetz sein. (Förderfähigkeit) Für den Bau eines neuen Radweges im Außenbereich ist 33 HStrG zu beachten. ab einer Länge von 5 Km in einem Nationalpark, Biosphärenreservat oder Naturpark bzw. über 10 Km in einem Landschaftsschutzgebiet ist i.d.r. eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
13 Alternativen zum Radwegebau Ausweisung von Radwegen nach der StVO 237 StVO 240 StVO 241 StVO Die Straßenverkehrsbehörden übernehmen Verkehrssicherungspflichten, d.h. der Radfahrer ist vor überraschenden Gefahren zu schützen.
14 Alternativen zum Radwegebau Widerstand von Landwirten gegen die Anordnung von Radwegen, da diese dann privilegierte Nutzer sind. Verschmutzungen des Weges sind zu vermeiden 32 StVO. 45 Abs. 9 S. 1 StVO i.d.r. kein Problem, da Außerorts i.d.r. eine besondere Gefährdung von Radfahrern im Straßenraum bejaht werden kann.
15 Alternativen zum Radwegebau Freigabe sogenannter Interessentenwege Zeichen 260 StVO Zeichen 250 StVO mit Zusatzzeichen Ermessensentscheidung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde
16 Alternativen zum Radwegebau Ausweisung von Radwegen außerhalb der Vorschriften der StVO Keine Radwege im Sinne der StVO Hinweise auf Fernradwege oder örtliche Hinweisschilder haben keine rechtliche Bedeutung und diene nur der Wegweisung
17 Wir bedanken uns für die Aufmerksamkeit! Martin Grobba Florian Weber Verwaltungsdirektoren Hessischer Städte- und Gemeindebund Henri-Dunant-Straße Mühlheim am Main Tel.: Fax:
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