KJSG und inklusives SGB VIII

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1 KJSG und inklusives SGB VIII Prof. Dr. Jan Kepert, Tagung 20. November 2017, Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. Quellen der Folien: Kunkel/Kepert/Pattar LPK-SGB VIII, 7. Auflage 2018 und Kepert/Kunkel Handbuch Kinder- und Jugendhilfe, 1. Auflage

2 Ausgangslage Änderungen im SGB VIII durch das KJSG und inklusives SGB VIII Programm der nächsten 30 Minuten: Rück- oder Ausblick: Das KJSG Ausgestaltung eines inklusiven SGB VIII? Insbesondere: Einheitlicher Leistungstatbestand für Leistungen der Erziehung, Entwicklung und Teilhabe? 2

3 Kleine SGB VIII-Reform durch KJSG Leitgedanke der KJSG-Reform: Stellung des Kindes im Zentrum des Systems SGB VIII vom Kind aus denken Stärkung der Stellung des Kindes im SGB VIII durch: 1.) Mehr Teilhabe 2.) Bessere Leistungsangebote 3.) Wirksamerer Schutz der Kinder Im Gesetzgebungsverfahren sind einige Regelungen von besonderer Brisanz nicht weiterverfolgt worden: z.b. Klärung der Situation von Pflegekindern am kindlichen Zeitempfinden sowie Neuordnung der Leistungsabwicklung zw. Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe 3

4 Kleine SGB VIII-Reform durch KJSG Beratung nach 8 Abs. 3 SGB VIII: niedrigschwelliger Zugang für Minderjährige zur Beratung (Streichung Not- u. Konfliktlage) 8a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VIII: Beteiligung an der Gefährdungseinschätzung Ergänzung der Rechtsänderung in 8a SGB VIII durch Änderung in 4 KKG 9a Ombudsstellen 4

5 Kleine SGB VIII-Reform durch KJSG Kleinere Regelungen in 27, 36, 36a SGB VIII Problematische Regelung in 35a Abs. 3 SGB VIII BTHG (Art. 26 Abs. 1 BTHG): Änderung in 35a SGB VIII tritt zum in Kraft KJSG: Anpassungen an die Änderungen im SGB IX und SGB XII, die am in Kraft treten (Art. 7 Abs. 2 KJSG) Wie erklären sich diese unterschiedlichen Zeitpunkte? 5

6 Kleine SGB VIII-Reform durch KJSG Art. 26 Abs. 1 S. 1 BTHG: Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2018 in Kraft Art. 26 Abs. 4 BTHG: Am 1. Januar 2020 treten in Kraft in Artikel 1 Teil 2 die Kapitel 1 bis 7 sowie 9 bis 11 mit Ausnahme von 94 Absatz 1, Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 13a, Artikel 10 Nummer 3, die Artikel 13, 15 und 20 Art. 26 Abs. 5 BTHG: Art. 25a tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Bundesgesetz nach Artikel 25a 99 Abs. 7 verkündet wurde 6

7 Kleine SGB VIII-Reform durch KJSG Damit tritt die Änderung nach BTHG in 35a Abs. 3 SGB VIII am in Kraft: Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teil 1 des Neunten Buches sowie 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teil 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt Aber: Der Verweis auf Kapitel 3 bis 6 des Teil 2 SGB IX geht zunächst ins Leere. Diese Gesetzesänderung im SGB IX tritt erst zum in Kraft (Art. 26 Abs. 4 BTHG) 7

8 Kleine SGB VIII-Reform durch KJSG Konsequenz wäre: Zum tritt das BTHG mit Art.1 (SGB IX) nur mit Teil 1 in Kraft und das (alte) SGB IX außer Kraft. Teil 2 mit dem Eingliederungshilferecht tritt erst zum in Kraft Zitat Kunkel: Nur Spezialisten werden sich in diesem Irrgarten zurecht finden. Der Gesetzgeber selbst hat sich wohl verirrt, wenn er die Änderung des 35a Abs.3 SGB VIII zum auch auf Vorschriften des SGB IX in Teil 2 bezieht, die erst am in Kraft treten 8

9 Kleine SGB VIII-Reform durch KJSG Zwischenzeitliche Lösung: Art. 27 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften (BGBl. Teil I 2017 Nr. 49, 2541) sorgt für Abhilfe: In Art. 26 Abs. 4 BTHG ist eine neue Nr. 3 eingefügt worden, mit welcher bestimmt wird, dass die durch Art. 9 BTHG vorgenommenen Änderungen im SGB VIII (hier in 35a Abs. 3 SGB VIII) erst zum Inkrafttreten 9

10 Kleine SGB VIII-Reform durch KJSG Umfassende Rechtsänderungen 45 ff. SGB VIII 78f: Rahmenverträge für UMA im Hinblick auf vorläufige Maßnahmen und Leistungen Kostenerstattung nach 89d SGB VIII nur bei Abschluss eines Landesrahmenvertrags? 10

11 Das inklusive SGB VIII Vorschlag für eine Anspruchsgrundlage Große Lösung oder inklusive Ausgestaltung des SGB VIII Erwartungen an eine inklusive Ausgestaltung sind sehr hoch Weit mehr als nur Teilhabe von behinderten Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen Personenkreis: keine Beschränkung auf behinderte Menschen 11

12 Das inklusive SGB VIII Vorschlag für eine Anspruchsgrundlage Rechtsnormen: alle Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sollen inklusiv ausgestaltet werden Insbesondere: einheitlicher Leistungstatbestand, der die Leistungen der Eingliederungshilfe mit den Hilfen zur Erziehung zusammenführt Die Leistungen sollen auf die Erziehung, Entwicklung und Teilhabe junger Menschen ausgerichtet sein Ausgangsfrage: Ist alles was fachlich wünschenswert ist rechtlich problemlos umsetzbar? 12

13 Das inklusive SGB VIII Vorschlag für eine Anspruchsgrundlage 27 der Arbeitsfassung vom Ein einheitlicher Leistungstatbestand? Prämisse: Umsetzung eines inklusiven Systems der Kinder- und Jugendhilfe erfordere eine einheitliche Betrachtung entwicklungs- und teilhaberelevanter Aspekte von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung und damit einen einheitlichen Leistungszugang für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung 13

14 Das inklusive SGB VIII Vorschlag für eine Anspruchsgrundlage Daher: 27 der Arbeitsfassung als Anspruchsgrundlage für Leistungen zur Entwicklung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche Aber, m.e.: 27 sieht nur scheinbar einen einheitlichen Leistungstatbestand vor Zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen mit 27 Abs. 2 (bisherige Hilfe zur Erziehung) und 27 Abs. 3 (bisherige Eingliederungshilfe) 14

15 Das inklusive SGB VIII Vorschlag für eine Anspruchsgrundlage M.E. problematische Ausgestaltung des 27 Abs. 2: Tatbestandsvoraussetzung der neuen Hilfe zur Erziehung soll es zum einen sein, dass die dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Entwicklung zu einer möglichst eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen sowie selbstbestimmten Persönlichkeit nicht gewährleistet ist Zusätzlich ( und ) ist erforderlich, dass die Teilhabe am Leben nicht gewährleistet ist 15

16 Das inklusive SGB VIII Vorschlag für eine Anspruchsgrundlage Problem 1: Zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung = Nichtgewährleistung von Teilhabe Problem 2: Was ist Nichtgewährleistung von Teilhabe bei nicht behinderten Kindern und Jugendlichen? Im Gesetz ist bisher keine Legaldefinition vorgesehen 16

17 Das inklusive SGB VIII Vorschlag für eine Anspruchsgrundlage Mit Wiesner ist zu betonen, dass zwischen einer Teilhabebeeinträchtigung eines behinderten Kindes und der eines nicht behinderten Kindes deutliche rechtliche Unterschiede bestehen können Teilhabebeeinträchtigung eines behinderten Kindes: fehlende Fähigkeit des Kindes zur Teilhabe Teilhabebeeinträchtigung eines nicht behinderten Kindes: Mangelnde Teilhabe aufgrund fehlender Fähigkeit zur Teilhabe aufgrund eines entstandenen Defizits beim Kind möglich 17

18 Das inklusive SGB VIII Vorschlag für eine Anspruchsgrundlage Aber: hier geht es insbesondere auch um die Frage, ob überhaupt ein Wille zur Teilhabe an bestimmten gesellschaftlichen Angeboten besteht In diesem Kontext kommt dem Recht der Eltern auf Erziehung nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, welches auch eine Entscheidung über Art und Weise der Teilhabe beinhaltet, entscheidende Bedeutung zu 18

19 Das inklusive SGB VIII Vorschlag für eine Anspruchsgrundlage Disparitäten zwischen Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe und Nachteile eines einheitlichen Leistungstatbestandes Unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen und unterschiedliche Rechtsfolgen Zudem: Hinreichend bestimmte Anspruchsgrundlagen zum Wohle des anspruchsberechtigten Bürgers erforderlich 19

20 Vorschlag für eine Anspruchsgrundlage - Tatbestandsvoraussetzungen M.E.: Festhalten an Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht sehr sinnvoll Ausgestaltung der neuen Anspruchsgrundlage für eine Eingliederungshilfe Der Begriff der Behinderung: - Körperliche, geistige, seelische Ebene - Harmonisierung zum Begriff in 2 SGB IX - Kriterium der Wesentlichkeit? 20

21 Vorschlag für eine Anspruchsgrundlage - Tatbestandsvoraussetzungen Wesentlichkeit in 99 SGB IX (in Fassung vor und nach 2023) ist Voraussetzung für Gewährung von Eingliederungshilfe Ab 2023: Ausführung von Aktivitäten in einer größeren Anzahl der Lebensbereiche nicht ohne Unterstützung möglich oder in geringerer Anzahl der Lebensbereiche auch mit Unterstützung nicht möglich 21

22 Vorschlag für eine Anspruchsgrundlage - Tatbestandsvoraussetzungen Wichtiger Unterschied zur Rechtslage nach 35a SGB VIII: In 35a SGB VIII wird auf das Kriterium der Wesentlichkeit verzichtet. Es genügt, wenn sich die Störung in einem der relevanten Lebensbereiche auswirkt Mit 35a SGB VIII werden damit deutlich niedrigere Zugangsvoraussetzungen als mit 99 SGB IX normiert 22

23 Vorschlag für eine Anspruchsgrundlage - Rechtsfolgenseite Grundsätzlich gebundene Entscheidung, aber: Auffassung der Autoren der Arbeitsfassung: Dem Jugendamt stehe auf Rechtsfolgenseite ein Auswahlermessen zu Es erfolge eine Auswahl der im Hinblick auf den individuellen Bedarf geeigneten und notwendigen Leistung 23

24 Vorschlag für eine Anspruchsgrundlage - Rechtsfolgenseite Dies erfolge wie bisher im Rahmen der Hilfen zur Erziehung Damit erklären die Autoren der Arbeitsfassung eine in der Literatur vertretene, aber kritisierte und umstrittene Auffassung zum allgemeingültigen Maßstab ( wie bisher ) 24

25 Vorschlag für eine Anspruchsgrundlage - Rechtsfolgenseite M.E unterscheidet das Gesetz nicht zwischen einem Rechtsanspruch nur dem Grunde nach auf Gewährung der Hilfe und einem weiteren Rechtsanspruch auf Ausübung lediglich fehlerfreien Ermessens bezüglich der einzelnen Hilfeart Es besteht daher ein gebundener Rechtsanspruch auf die geeignete und notwendige Hilfe 25

26 Weitere Baustellen es bleibt spannend Befristung von Leistungsbescheiden rechtlich möglich? Konkurrenzverhältnis zu Leistungen anderer? Beispiel schulische Inklusion durch Schulbegleiter! 26

27 Freude und Erkenntnisse Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Viel Freude und Erkenntnisse in den nächsten drei Tagen! Nähere Informationen zum Referenten: 27

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