Die Eignung des transeuropäischen Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr.

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1 INTEROPERABILITÄT

2 INTEROPERABILITÄT Unser heutiges Europa besteht aus vielen historisch gewachsenen Bahnsystemen, deren unterschiedliche technische Standards einen grenzüberschreitenden Bahnverkehr erschweren. Die Errichtung eines europäischen Eisenbahnraums ohne Grenzen erfordert daher rechtliche und technische Rahmenbedingungen auf EU-Ebene für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems. Was bedeutet Interoperabilität? Die Eignung des transeuropäischen Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr. Welche Ziele werden verfolgt? - Festlegung eines Mindestniveaus technischer Harmonisierung der nationalen Eisenbahnsysteme - Erleichterung und Verbesserung der Entwicklung von grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsdiensten innerhalb der EU und mit Drittländern - Verwirklichung eines Binnenmarktes für den Bau und die Funktionsfähigkeit eines transeuropäischen Eisenbahnsystems Die Interoperabilitätsrichtlinien 96/48/EG, 2001/16/EG, 2004/50/EG sowie 2008/57/EG sind nach den Grundsätzen des neuen Konzepts (New Approach) aufgebaut. Was muss für die Umsetzung berücksichtigt werden? Die Richtlinien legen grundsätzliche Anforderungen fest. Die Definition technischer Vorschriften bleibt in erster Linie harmonisierten europäischen Normen überlassen, welche die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen ermöglichen. Deren Einhaltung beruht auf freiwilliger Basis. Auf Grund der Komplexität des Eisenbahnsystems mussten jedoch Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) aufgestellt werden. Diese ermöglichen es, die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems verbindlich vorzuschreiben. Die Interoperabilitätsrichtlinien bilden die Grundlage für ein dreistufiges Konzept (Abb.1), wonach - die eigentlichen Richtlinien mit den grundlegenden Anforderungen, - die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI), - alle sonstigen europäischen Spezifikationen, im Besonderen die europäischen Normen der europäischen Normenorganisationen (CEN,CENELEC und ETSI), die auf Basis eines Mandates der Europäischen Kommission erarbeitet werden, zur Anwendung gelangen.

3 Interoperabilitätsrichtlinien 96/48/EG, 2001/16/EG, 2004/50/EG und 2008/57/EG Abbildung 1: dreistufiges Konzept gemäß Interoperabilitätsrichlinien Die Interoperabilität hat im Eisenbahnwesen einen wesentlichen Einfluss auf: - Planung, Bau und Instandhaltung von Infrastrukturanlagen - Aufgaben für Planer, Hersteller und Betreiber solcher Anlagen und deren Komponenten sowie - Aufgaben für die zuständigen Behörden Diese Aufgaben betreffen unter anderem: - Bewertung der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten - Prüfung von Teilsystemen des transeuropäischen Eisenbahnsystems von der Planung bis zur Inbetriebnahme durch eine benannte Stelle für die Interoperabilität (IOP- bzw. EG-Prüfung) - Ausstellung von Konformitäts- und Prüfbescheinigungen und Prüferklärungen von Komponentenherstellern, benannten Stellen und Auftraggebern benannter Stellen - Genehmigung der Inbetriebnahme eines Teilsystems durch die zuständige Behörde auf Basis der IOP- bzw. EG-Prüfung Die Europäische Kommission wird zum Thema Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnwesens von einem Ausschuss (gemäß Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG) unterstützt. Dieser setzt sich aus Vertretern der Mitgliedsstaaten unter Vorsitz der Europäischen Kommission zusammen. Zur weiteren Ausarbeitung gemeinsamer Lösungen wurde die Europäische Eisenbahnagentur (ERA) gegründet. Österreich wird in der ERA aktiv durch das BM für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) Sektion IV, Abteilungen Schiene 1, 2, 4 und 5 vertreten.

4 Die ERA übermittelt der Europäischen Kommission Entwürfe für Entscheidungen, die diese nach Stellungnahme des Ausschusses erlässt. Die Aufgaben des Ausschusses betreffen die Erörterung aller Fragen zur Interoperabilität, insbesondere die Durchführung aller Richtlinien sowie die Beschlussfassung aller erforderlichen Maßnahmen zur Erstellung und Umsetzung von Entscheidungen, Verordnungen und weiterführenden Dokumenten zu den Themen der Interoperabilität. Österreich wird in diesem Ausschuss aktiv durch das BM für Verkehr, Sektion IV, Abteilung Schiene 4 vertreten. Die EU-Kommission erwartet, dass alle Entscheidungen des Ausschusses mit allen dazugehörigen Dokumenten in den jeweiligen Mitgliedsländern an den Eisenbahnsektor verteilt werden. Zu diesem Zweck hat das BMVIT die Arbeitsgruppe Interoperabilität gegründet. Diese Arbeitsgruppe beschäftigt sich mit den Auswirkungen der Interoperabilität in Österreich, speziell mit der Anwendung der TSI (siehe Abb. 2). Abbildung 2: Europäische und österreichische Arbeitsgruppen zur Umsetzung der Interoperabilität Die TSI werden bereits seit Ende 2002 in den Fachbereichen Infrastruktur und Energie bei den Bauprojekten auf österreichischen Hochgeschwindigkeits-Strecken des transeuropäischen Eisenbahnnetzes umgesetzt (siehe Abb. 3). Die Arbeitsgruppe Interoperabilität wird federführend von der Abteilung Schiene 4 der Sektion IV des BMVIT geleitet und administriert.

5 Abbildung 3: geografischer Anwendungsbereich der Interoperabilitätsrichtlinie und der TSI Nachdem nun erste TSI auch für das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem in Kraft getreten sind und weitere TSI vor der Umsetzung stehen, die auf den konventionellen österreichischen Strecken (siehe Abb. 3) angewendet werden müssen, wurden für die infrastrukturbezogenen Teilsysteme und Aspekte Prüfhefte erstellt. In weiterer Folge sind auf Basis der Bestimmungen der 31, 34 und 36 des österreichischen Eisenbahngesetzes (EisbG) weitere Anforderungen außerhalb der Interoperabilität für den Bau, Betrieb und die Instandhaltung von Eisenbahninfrastruktur-Anlagen erforderlich (siehe Abb. 4). Anforderungen - Eisenbahnwese n Interoperabilität "IOP-PH' weitere technische Erfordernisse Weitere Anforderungen - Offene Punkte TSI - Spezialfälle TSI - Ausnahmen von TSI - Parameter TSI ohne EG-Prüfung EG-Prüfung (durch benannte Stellen) TSI- Werte Verweis auf europ. Normen in TSI Verweis auf nat. Vorschriften in TSI keine EG-Prüfung Prüfung durch zuständige Behörde (Sicherheitsbehörde gemäß Richtlinie 2004/49/EG, Länderbehörden) auf der Basis einer technischen Begutachtung (zum Beispiel von benannten Stellen) keine EG-Prüfung Prüfung durch zuständige Behörde auf Basis einer technischen Begutachtung (zum Beispiel von benannten Stellen) EisbG 99 und 118 EisbG Verfahren 31, 34 und 36 Abbildung 4: Interoperabilitätsanforderungen und weitere technische Erfordernisse

6 Derzeit existieren folgende Technische Spezifikationen für Interoperabilität (TSI): - TSI des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems - TSI des konventionellen Eisenbahnsystems TSI des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems Entscheidungen der Europäischen Kommission für die zweite Generation der TSI und neue TSI: - Infrastruktur (Teilsystem): Entscheidung 2008/217/EG vom , in Kraft getreten: Energie (Teilsystem): Entscheidung 2008/284/EG vom , in Kraft getreten: Fahrzeuge (Teilsystem): Entscheidung 2008/232/EG vom , in Kraft getreten: Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung (Teilsystem): Entscheidung 2008/231/EG vom , in Kraft getreten: Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung (Teilsystem): Entscheidung 2006/860/EG vom , in Kraft getreten: Entscheidung 2008/386/EG vom , in Kraft getreten: (beinhaltet Änderung vom Anhang A) - Zugänglichkeit für Personen mit eingeschränkter Mobilität (Aspekt): Entscheidung 2008/164/EG vom , in Kraft getreten: Sicherheit in Eisenbahntunnel (Aspekt): Entscheidung 2008/163/EG vom , in Kraft getreten: Hinweis: Derzeit noch gültige TSI Instandhaltung (2002/730/EG vom ) wurde inhaltlich in TSI Infrastruktur und Fahrzeuge integriert und wird mit der Entscheidung der Europäischen Kommission aufgehoben.

7 TSI des konventionellen Eisenbahnsystems Entscheidungen der Europäischen Kommission: - Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung (Teilsystem): Entscheidung 2006/920/EG vom , in Kraft getreten: (Umsetzung gemäß nationalem Umsetzungsplan) - Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung (Teilsystem): Entscheidung 2006/679/EG vom , in Kraft getreten: (Umsetzung gemäß nationalem Umsetzungsplan) Entscheidung 2008/386/EG vom , in Kraft getreten: (beinhaltet Änderungen vom Anhang A) - Fahrzeuge - Lärm (Teilsystem): Entscheidung 2006/66/EG vom , in Kraft getreten: Fahrzeuge - Güterwagen (Teilsystem): Entscheidung 2006/861/EG vom , in Kraft getreten: Zugänglichkeit für Personen mit eingeschränkter Mobilität (Aspekt): Entscheidung 2008/164/EG vom , in Kraft getreten: Sicherheit in Eisenbahntunneln (Aspekt): Entscheidung 2008/163/EG vom , in Kraft getreten: Verordnungen der Europäischen Kommission: - Telematikanwendungen für den Güterverkehr (Teilsystem): Verordnung EG Nr. 62/2006 vom , in Kraft getreten: Auswirkungen der Interoperabilität Die Verwirklichung der Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems, insbesondere die Umsetzung der TSI, ist ein wesentlicher Bestandteil für den generellen Erfolg der Eisenbahn als wettbewerbsfähige, kosteneffiziente, zuverlässige und sichere Verkehrsalternative und trägt wesentlich dazu bei, die steigenden Anforderungen der Mobilität zu erfüllen.

8 Herausgeber: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Radetzkystraße 2, 1030 Wien 1. Auflage, Jänner 2009 Kontakt: Abteilung IV/Sch4 Technische Grundlagen der Eisenbahnen und Eisenbahntechnik; technologische Eisenbahnforschung DI Dr. techn. Michael Walter Internetauftritt: Bürgerservice:

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