3. Teil Aufgaben des Staates

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1 Grundzüge des Rechts (V ) - Übersicht 3. Teil Aufgaben des Staates Die Kompetenzordnung Grundsätze der Aufgabenerfüllung Kontrolle der Verwaltung Verantwortlichkeit

2 Art. 3 BV Kantone Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.

3 Erdbebenvorsorge: Art. 74a BV (neu) Varianten (die Vorlage kam nicht zustande) Die Gesetzgebung über den Schutz vor Erdbeben ist Aufgabe des Bundes. UREK-N / UVEK - Vernehmlassung 2002 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz vor Erdbeben. Subkommission UREK-N 2001 Der Bund legt Grundsätze über den Schutz vor Erdbeben fest.

4 Art. 76 BV Wasser 1 Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers. 2 Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf. 3 Er erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der Niederschläge.

5 Art. 76 BV Wasser 1 Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten... Zielnorm Kompetenz 2 Er legt Grundsätze fest über... Grundsatzkompetenz 3 Er erlässt Vorschriften über... Umfassende Kompetenz

6 A b f a l l b e w i r t s c h a f t u n g Bund Gesetzgebung Parlament: USG Bundesrat: TVA Kantone Gesetzgebung Entsorgung Vollzug Verwertung, Verbrennung, Ablagerung Bewilligungen Gemeinden Gesetzgebung Vollzug Gesellschaft Unternehmen Einzelne Sammlung Sammlung Bewilligungen, Konzessionen Sammlung Befolgung, soziale Normen

7 Aufgabe Gesundheitswesen Staat Gesellschaft Bund Kanton Gemeinde Krankenversicherung Heilmittel Spitäler Spitäler Soziale Betreuung Spitäler Soziale Betreuung

8 Art. 5 BV Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. 4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.

9 Art. 5 BV Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns Gesetzliche Grundlage. Schwerwiegende: klar in formellem Gesetz Andere: Abstützung auf formelles Gesetz. Ohne Gesetz: Polizeiliche Gefahrenabwehr. Öffentliches Interesse oder Schutz von Grundrechten Dritter. Verhältnismässigkeit. G Ö V Unantastbarkeit des Kerngehalts. Zulässige Einschränkungen von Grundrechten Art. 36 BV

10 Gesetzliche Grundlage : Art. 36 Abs. 1 BV «Gesetzliche Grundlage» = Rechtssatz Gesetz (Gesetz im formellen Sinn) Verordnung Regelungsmaterie

11 Öffentliches Interesse Frage nach dem Zweck der Massnahme: Liegt dem mit der Massnahme verfolgten Zweck ein ausreichendes öffentliches Interesse zu Grunde? Polizeilich Gefahrenabwehr Bund, Kantone Sozialpolitisch Raumplanung Bund, Kantone Umweltschutz Energiepolitik Versorgungspolitik Arbeitnehmerschutz Wirtschaftspolitisch Wettbewerb: Förderung BV-Vorbehalt Verfälschung (Protektion) z.z. nur Bund Fiskalisch unzulässig

12 Verhältnismässigkeit Frage nach dem Mittel: Stehen die gewählten Mittel im richtigen Verhältnis zum Zweck? 1. Eignung Zwecktauglichkeit 2. Notwendigkeit Zweckangemessenheit (Mildestes noch geeignetes Mittel) 3. Zumutbarkeit Verhältnismässigkeit i.e.s. (Vernünftiges Verhältnis von Zweck und Beschränkung)

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