PRÜFUNGSORDNUNG. für die Prüfung zur Erlangung des. AUSSENDIENST-ZERTIFIKATS (BÖV-Prüfung) Geprüfte/r Versicherungsfachfrau/-fachmann BÖV
|
|
- Nelly Böhm
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 PRÜFUNGSORDNUNG für die Prüfung zur Erlangung des AUSSENDIENST-ZERTIFIKATS (BÖV-Prüfung) Geprüfte/r Versicherungsfachfrau/-fachmann BÖV gültig ab 1. Jänner 2017 (2. Auflage) Bildungsakademie der Österreichischen Versicherungswirtschaft, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7 office@boev.at
2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeines Prüfungskommission Prüfungstermine Prüfungsvorgang Ermittlung der Gesamtbeurteilung Wiederholung der Prüfung Prüfungsprotokoll Prüfungsgebühren Beschlussfassung und Inkrafttreten... 8 Zur leichteren Lesbarkeit wurde im vorliegenden Text die männliche Form verschiedener Termini als geschlechtsneutraler Oberbegriff verwendet und soll Frauen wie Männer gleichermaßen bezeichnen BÖV-PRÜFUNGSORDNUNG per , 2. Auflage Seite 2
3 1. Allgemeines 1.1. Die nachstehende Prüfungsordnung basiert auf den Leitlinien für die Prüfung zur Erlangung des AD-Zertifikats (BÖV-Prüfung), in der jeweils geltenden Fassung, die am 12. März 1996 vom Exekutivkomitee des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs verabschiedet wurden, und regelt die Durchführung der Prüfungen. 2. Prüfungskommission 2.1. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern (wenn möglich, zumindest je ein Mitglied von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite). Soweit Prüfungskandidaten aus dem Versicherungsmaklerbereich antreten, soll zumindest ein Mitglied der Prüfungskommission Versicherungsmakler sein. Die Kommission setzt sich aus einem Kommissionsvorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen, wobei ersterer ebenfalls prüft und jeweils für einen bestimmten Prüfungstermin in der jeweiligen Landesstelle der Bildungsakademie (in Wien von der Bildungsakademie) bestimmt wird Im Einzelfall gilt ein Prüfer als befangen, wenn a) er demselben Unternehmen angehört wie der Kandidat, b) er den Kandidaten ausgebildet hat (Ausbilder des Kandidaten), c) er mit dem Kandidaten verwandt oder verschwägert ist, d) sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen Fällt ein Mitglied der Prüfungskommission kurzfristig aus, so hat die Landesstelle (in Wien die Bildungsakademie) einen anderen Prüfer heranzuziehen und dafür Sorge zu tragen, dass der Prüfungsablauf so gering wie möglich beeinträchtigt wird. 3. Prüfungstermine 3.1. Für die Prüfung wird in jedem Quartal je Landesstelle der Bildungsakademie an verschiedenen Orten, jedoch zum selben Zeitpunkt ein Prüfungstermin festgesetzt. Bei Bedarf können weitere Termine festgelegt werden Die Bildungsakademie hat den Prüfungskandidaten den Prüfungstermin unter Angabe der Prüfungsgegenstände spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich bekannt zu geben. Im Einzelfall kann im Interesse der Prüfungskandidaten diese Frist unterschritten werden Die Bildungsakademie hat die Mitglieder der Prüfungskommission drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich zu verständigen. 4. Prüfungsvorgang 4.1. Der Landesgeschäftsführer bzw. sein Stellvertreter hat die Prüfung zu überwachen, um die Ordnung bei der Prüfung aufrechtzuerhalten. Mit der Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei einzelnen Prüfungsteilen kann ein Mitglied der Prüfungskommission oder eine andere Aufsichtsperson beauftragt werden Der Kandidat hat der Aufsichtsperson über Aufforderung bei sonstigem Ausschluss von der Prüfung seine Identität nachzuweisen. BÖV-PRÜFUNGSORDNUNG per , 2. Auflage Seite 3
4 4.3. Wenn ein Kandidat verspätet erscheint, ist er von der Aufsichtsperson dann zur Prüfung zuzulassen, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung noch möglich ist. Andernfalls ist der Kandidat von der Prüfung zurückzuweisen Wenn ein Kandidat versucht, den Erfolg in einem Prüfungsgegenstand auf unzulässige Weise herbeizuführen (z.b. Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe bzw. sonstige Schwindelversuche), ist er von der Aufsichtsperson zu verwarnen. Im Wiederholungsfall ist der Kandidat von der Prüfung auszuschließen Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil und umfasst drei Wissensbereiche (Prüfungsgegenstände): Wissensbereich 1: Wissensbereich 2: Wissensbereich 3: Recht und allgemeine Versicherungskunde, Unternehmerisches Basiswissen und Versicherungsaufsichtsrecht; Steuer, Sozial- und Personenversicherung; Kfz-, Sach- und Vermögensversicherung, Handel, Gewerbe- und Landwirtschaftsversicherung. Über das Ergebnis der Gesamtprüfung ist ein Protokoll zu führen Beim schriftlichen Prüfungsteil sind die Prüfungsfragen so angelegt, dass sie innerhalb folgender Prüfungszeiten zu bewältigen sind: Wissensbereich 1: 30 Minuten Wissensbereich 2: 30 Minuten Wissensbereich 3: 40 Minuten Der schriftliche Prüfungsteil wird nach einem Punktesystem bewertet. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen drei Wissensbereichen zumindest die vorgegebene Minimalpunkteanzahl für den Prüfungserfolg erreicht wird. Damit kann der Kandidat unmittelbar zur mündlichen Prüfung antreten. Jeder schriftlich negativ abgeschlossene Wissensbereich ist zu wiederholen bevor zum mündlichen Prüfungsteil angetreten werden kann Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Einzelprüfungen in Form von Fallbeispielen, in denen Kundenorientierung und Beratungsqualität im Vordergrund stehen. Getrennt geprüft werden Kenntnisse in den Wissensbereichen 2 inkl. 1 und in den Wissensbereichen 3 inkl. 1, die mit je einer Note bewertet werden. Beurteilungskriterien sind die Kundenorientierung, das Gesprächsverhalten und die fachliche Richtigkeit. Der Kandidat hat die Prüfung vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt max. 30 Minuten (je Einzelprüfung ca. 15 Minuten). Der Verlauf der mündlichen Prüfung und das Zustandekommen der jeweiligen Beurteilung der Einzelprüfungen sind von der Prüfungskommission auf den Notizblättern nachvollziehbar festzuhalten. Der Kandidat zieht zwei Fallbeispiele: Ein Fallbeispiel mit Fragen aus dem Wissensbereich 2 inkl. Wissensbereich 1 Ein Fallbeispiel mit Fragen aus dem Wissensbereich 3 inkl. Wissensbereich 1 Für die entsprechende Vorbereitung stehen dem Kandidaten max. 30 Minuten (je Einzelprüfung ca. 15 Minuten) zur Verfügung Die Dauer der verkaufspraktischen mündlichen Prüfung beträgt maximal 30 Minuten (je Einzelprüfung ca. 15 Minuten). Pro Fallbeispiel übernimmt je ein Mitglied der Prüfungskommission die Rolle des Kunden. Der Kandidat soll mit dem Kunden ein Beratungsgespräch im Rahmen des vorgegebenen Fallbeispiels führen. BÖV-PRÜFUNGSORDNUNG per , 2. Auflage Seite 4
5 Die beiden anderen Kommissionsmitglieder beobachten das Verhalten des Kandidaten und vermerken den Prüfungsverlauf auf den Notizblättern. Das Ergebnis der einzelnen Fallbeispiele der mündlichen Prüfung ist im Protokoll einzutragen. 5. Ermittlung der Gesamtbeurteilung 5.1. Die Leistung des Kandidaten in den einzelnen Wissensbereichen der schriftlichen Prüfung und die Leistung in jedem einzelnen Fallbeispiel der mündlichen verkaufspraktischen Prüfung, sind entsprechend dem im Prüfungsprotokoll festgelegten Notenschlüssel, mit den Noten sehr gut, gut, befriedigend, genügend bzw. nicht genügend zu bewerten Die Prüfungskommission hat auf Grundlage der für die einzelnen Wissensbereiche der schriftlichen Prüfung und der pro Fallbeispiel der mündlichen verkaufspraktischen Prüfung ermittelten Noten festzustellen, dass die Gesamtprüfung (bei Erstantritt) mit Auszeichnung, mit gutem Erfolg, bestanden oder nicht bestanden wurde. Dies hat der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Kandidaten mündlich mitzuteilen und im Prüfungsprotokoll zu vermerken Die Gesamtprüfung ist a) mit Auszeichnung bestanden, wenn zumindest drei der fünf Prüfungsgegenstände (-teile) mit der Note sehr gut und der Rest mit der Note gut bewertet werden, b) mit gutem Erfolg bestanden, wenn zumindest ein Prüfungsgegenstand (-teil) mit der Note sehr gut und maximal ein Prüfungsgegenstand (-teil) mit keiner schlechteren Note als befriedigend bewertet wurde, c) mit bestanden, wenn alle Prüfungsgegenstände zumindest mit der Note genügend bewertet wurden. d) nicht bestanden, wenn ein schriftlicher oder mündlicher Prüfungsgegenstand (-teil) mit der Note nicht genügend bewertet wurde Bei Wiederholung eines oder mehrerer Prüfungsgegenstände(-teile) kann die Gesamtprüfung maximal mit bestanden oder nicht bestanden bewertet werden Anrechnung Lehrabschlussprüfung Versicherungskaufleute : Der Antrag kann nur vor dem Erstantritt zur BÖV-Prüfung gestellt werden. Nach dem Erstantritt zur BÖV-Prüfung kann im Falle einer nicht bestandenen schriftlichen Prüfung eine Anrechnung nur erfolgen, wenn die Berufsqualifikation Versicherungskauffrau/-kaufmann nach dem Erstantritt erworben wird, sofern der Antrag binnen einem Jahr nach Erstantritt gestellt wird. a) Bei Anrechnung des schriftlichen Prüfungsteiles durch die positive Absolvierung der Lehrabschlussprüfung (LAP) Versicherungskauffrau/-kaufmann gilt folgende Regelung für die Ermittlung des Gesamtergebnisses: mit Auszeichnung bestanden = Wenn die LAP mit Auszeichnung bestanden und zumindest ein mündlicher Prüfungsteil der BÖV- Prüfung mit der Note sehr gut und der zweite mündliche Prüfungsteil mit keiner schlechteren Note als gut bewertet wurde. mit gutem Erfolg bestanden = Wenn die LAP mit Auszeichnung oder Gutem Erfolg bestanden und keiner der beiden mündlichen Prüfungsteile der BÖV-Prüfung mit einer schlechteren Note als gut bewertet wurde. BÖV-PRÜFUNGSORDNUNG per , 2. Auflage Seite 5
6 bestanden = nicht bestanden = Wenn die LAP mit Auszeichnung, Gutem Erfolg oder Bestanden bewertet wurde und einer der mündlichen Prüfungsteile der BÖV-Prüfung mit der Note befriedigend oder genügend bewertet wurde. Wenn einer oder beide mündlichen Prüfungsteile der BÖV-Prüfung mit der Note nicht genügend bewertet wurde. b) Die Lehrabschlussprüfung (LAP) Versicherungskaufleute aus Deutschland wird in Österreich anerkannt. Die Benotung in Deutschland erfolgt mit sehr gut ; gut ; befriedigend ; genügend ; nicht genügend. Für die Anrechnung des schriftlichen Teiles der BÖV-Prüfung siehe nachstehende Tabelle. Die weitere Feststellung der Gesamtnote erfolgt dann wie bei der Anrechnung der Lehrabschlussprüfung (LAP) Versicherungskaufleute in Österreich. c) Die Lehrabschlussprüfung (LAP) Versicherungskaufleute aus der Schweiz wird in Österreich anerkannt. Die Benotung in der Schweiz erfolgt mit 6 = Qualitativ und quantitativ sehr gut, 5 = Gut, zweckentsprechend, 4 = Den Mindestanforderungen entsprechend, 3 = Schwach, unvollständig, 2 = Sehr schwach und 1 = Unbrauchbar oder nicht ausgeführt. Für die Anrechnung des schriftlichen Teiles der BÖV-Prüfung siehe nachstehende Tabelle. Die weitere Feststellung der Gesamtnote erfolgt dann wie bei der Anrechnung der Lehrabschlussprüfung (LAP) Versicherungskaufleute in Österreich. Gegenüberstellung der Lehrabschlussprüfung (LAP) Versicherungskaufleute aus Österreich, Deutschland und Schweiz: LAP Österreich LAP Deutschland LAP Schweiz ausgezeichnet sehr gut 6 (qualitativ und quantitativ sehr gut) guter Erfolg gut 5 (gut, zweckentsprechend) bestanden nicht bestanden befriedigend genügend nicht genügend 4 (den Mindestanforderungen entsprechend) 3 (schwach, unvollständig) 2 (sehr schwach) 1 (unbrauchbar oder nicht ausgeführt) 5.6. Wird der Kandidat von der schriftlichen Prüfung ausgeschlossen bzw. verlässt der Kandidat unbegründet die schriftliche Prüfung vor deren Ablauf, ist der Antritt zur mündlichen Prüfung zu diesem Termin nicht mehr möglich. Alle an diesem Prüfungstermin bereits abgelegten bzw. noch nicht abgelegten Prüfungsteile sind mit "nicht genügend" zu bewerten. Wenn der Kandidat zurückgewiesen wurde oder seinen Rücktritt vor Beginn der schriftlichen Prüfung erklärt hat, gilt die Prüfung als nicht abgelegt und die Ermittlung des Prüfungsergebnisses entfällt. BÖV-PRÜFUNGSORDNUNG per , 2. Auflage Seite 6
7 Wenn sich der Kandidat unverschuldet während der schriftlichen Prüfung entfernt hat, hat dennoch eine Ermittlung des Prüfungsergebnisses durch Benotung in den einzelnen, bereits abgelegten schriftlichen Prüfungsteilen zu erfolgen. Zur mündlichen Teilprüfung kann dann erst ab dem nächsten Quartal angetreten werden Wird der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen bzw. tritt er vor oder während der mündlichen Prüfung zurück, so sind die beiden Fallbeispiele mit nicht genügend zu bewerten und können ab dem nächsten Quartal wiederholt werden Die Prüfungsgebühr in der jeweiligen Höhe ist bei einem neuerlichen Antritt wieder zu entrichten Wenn der Kandidat unverschuldet an der Ablegung der mündlichen Prüfung verhindert war, entfällt die Ermittlung der mündlichen Prüfungsergebnisse. Es ist beim nächsten Antritt (innerhalb eines Jahres) nur die mündliche Prüfung abzulegen. Dieser Antritt ist als Erstantritt beziehungsweise bei Wiederholern als entsprechender Antritt zu werten Der Landesgeschäftsführer/-Stellvertreter bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Gründe für den Ausschluss, den Rücktritt bzw. die Zurückweisung eines Kandidaten im Prüfungsprotokoll festzuhalten Die Prüfungskommission hat das Prüfungsergebnis je Fallbeispiel nach Möglichkeit mit Stimmeneinhelligkeit zu ermitteln, wobei der Vorsitzende sein Stimmrecht zuletzt auszuüben hat. Bei der Ermittlung der Prüfungsergebnisse dürfen Kandidaten und zur Prüfung zugelassene Zuhörer nicht anwesend sein. 6. Wiederholung der Prüfung 6.1. Eine Wiederholung der Prüfung ist möglich Die Wiederholungsprüfung ist nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung abzulegen. Die Wiederholung von negativen Prüfungsteilen ist generell ab dem nächsten Quartal möglich Bei schriftlichen oder mündlichen negativen Teilergebnissen sind, sofern innerhalb eines Jahres (ausschlaggebend ist das Prüfungsquartal) zur Wiederholungsprüfung angetreten wird, nur die negativ beurteilten Prüfungsteile zu wiederholen Tritt ein Kandidat nicht innerhalb eines Jahres (ausschlaggebend ist das Prüfungsquartal) zur Wiederholungsprüfung an, muss ab diesem Zeitpunkt (darauffolgendes Prüfungsquartal) die gesamte Prüfung (schriftlich und mündlich) abgelegt werden, unabhängig von den bis dahin erzielten positiven Ergebnissen. Dies gilt auch dann, wenn ein Kandidat unverschuldet an der Ablegung der mündlichen Prüfung verhindert war und nicht innerhalb eines Jahres wieder zur BÖV- Prüfung antritt Für Kandidaten, die vor dem zur schriftlichen BÖV-Prüfung angetreten sind und eine negative Gesamtbeurteilung erhalten haben, tritt die ab dem 1. Jänner 2017 neue gültige Prüfungsordnung in Kraft Kandidaten, die vor dem zur mündlichen BÖV-Prüfung angetreten sind und eine negative Gesamtbeurteilung erhalten haben, müssen beide mündlichen Prüfungsteile wiederholen. BÖV-PRÜFUNGSORDNUNG per , 2. Auflage Seite 7
8 7. Prüfungsprotokoll 7.1. Über die Prüfung ist ein Protokoll mit folgendem Inhalt zu führen: a) Ort und Datum der Prüfung; Name der Mitglieder der Prüfungskommission und gegebenenfalls der anderen Aufsichtspersonen, b) Name, Geburtsdatum des Kandidaten c) Prüfungsgegenstände, die geprüft wurden und ihre Benotung, d) Gesamtergebnis der Prüfung, e) gegebenenfalls Supervisor f) gegebenenfalls Verwarnungen unter Anführung der Gründe, g) gegebenenfalls Untersagung der Weiterführung der Prüfungsarbeiten unter Anführung des Beschlusses der Prüfungskommission über den Ausschluss, den Rücktritt bzw. die Zurückweisung, h) gegebenenfalls verspätetes Erscheinen des Kandidaten und die darüber getroffenen Entscheidungen, i) gegebenenfalls Vermerke darüber, dass sich der Kandidat von der Prüfung vorzeitig entfernt hat und Benotung der bereits abgelegten Prüfungsgegenstände. j) gegebenenfalls Zuhörer Name, Unternehmen, Begründung 7.2. Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Bildungsakademie für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrung der Prüfungsprotokolle mittels elektronischer Datenverarbeitung ist zulässig. 8. Prüfungsgebühren 8.1. Pro Prüfungsantritt ist eine Gebühr an die Bildungsakademie zu entrichten Bei Abmeldung zwischen Anmeldeschluss und 8. Tag vor dem Prüfungstermin ist eine Stornogebühr von 50% zu entrichten. Bei Abmeldung ab dem 7. Tag vor dem Prüfungstermin ist die Prüfungsgebühr zur Gänze verfallen Bei Nichtantritt zum vorgesehenen Prüfungstermin ist die Prüfungsgebühr - ohne Ausnahme - zur Gänze verfallen Die Prüfungsgebühr ist von der Bildungsakademie zurückzuerstatten, wenn der Kandidat von der Bildungsakademie nicht zur Prüfung zugelassen worden ist Die Prüfungsgebühr ist von der Bildungsakademie gutzuschreiben, wenn dem Einspruch des Kandidaten gegen die negative Gesamtbeurteilung der Prüfung stattgegeben wurde. 9. Beschlussfassung und Inkrafttreten 9.1. Die vorliegende abgeänderte Fassung wurde vom BÖV-Vorstand per 2. Dezember 2016 beschlossen und tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. BÖV-PRÜFUNGSORDNUNG per , 2. Auflage Seite 8
Richtlinien über die Prüfung für das Gewerbe Versicherungsagent (Versicherungsagenten-Prüfungsordnung) gültig ab 1. Jänner 2011
Richtlinien über die Prüfung für das Gewerbe Versicherungsagent (Versicherungsagenten-Prüfungsordnung) gültig ab 1. Jänner 2011 Allgemeines Auf die Durchführung der Prüfung für das Gewerbe Versicherungsagent
MehrRechtliche Grundlagen
WK-Logo bzw. Logo der Lehrlingsstelle Rechtliche Grundlagen Lehrabschlussprüfung (LAP) Ziel der LAP Bei der Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden: Hat sich der Lehrling die für den Lehrberuf erforderlichen
MehrORDNUNG. über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung
ORDNUNG über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung Die Berufsakademie Sachsen, Staatliche Studienakademie Bautzen erlässt aufgrund von 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsakademie im
MehrXpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz
Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz Prüfungsordnung 1 Prüfungseinrichtung (1) Die Masterprüfungszentrale Xpert Culture Communication Skills (MPZ) - angesiedelt im Bayerischen Volkshochschulverband
MehrPrüfungsordnung. Zertifizierte Weiterbildung Experte Betriebliche Haftpflichtversicherung (DMA)
Prüfungsordnung Gültig ab 01.07.2008 In der geänderten Fassung vom 01.03.2010 Zertifizierte Weiterbildung Experte Betriebliche Haftpflichtversicherung (DMA) 1 I. Abschnitt Prüfungsausschüsse 1 Prüfungsaußenstellen
Mehr1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung
Landesverordnung über die Hochschuleignungsprüfung zum Erwerb einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (Hochschuleignungsprüfungsverordnung
MehrPrüfungsordnung für den Lehrberuf Metallbearbeitung
Lehrabschlussprüfung Gliederung Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Mechanische
Mehrs Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen
PRÜFUNGSORDNUNG Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt vom 7. November 2013 Schiffgraben 6-8, 30159 Hannover Telefon 0511 3603-0 Fax 0511 3603-860 Inhaltsverzeichnis 1 Art und Zweck der Prüfungen 3 2 Prüfungsausschuss
MehrPrüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK
Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Südthüringen hat am 5. April 2016 aufgrund
MehrSachkundeausbilder des Württ. Schützenverbandes Zertifizierung
Sachkundeausbilder des Württ. Schützenverbandes Zertifizierung Im Verbandsgebiet des WSV wurden in den letzten Jahren qualitativ gute Ausbildungen durchgeführt, auch dank der Ausbilderschulungen die wir
MehrVerwaltungsbetriebswirt/in (HVSV)
Prüfungsordnung (vom 1. Januar 2012, StAnz. vom 09.04.2012, S. 447 ff.) 1 Ziel des Lehrgangs 2 Zulassung zum Lehrgang 3 Art, Dauer und Durchführung des Lehrgangs 4 Teilgebiete und Stoffplan 5 Leistungsnachweise
MehrPrüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK. der. Industrie- und Handelskammer Limburg
Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK der Industrie- und Handelskammer Limburg Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Limburg hat am 30.09.2014
MehrPrüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung
Prüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfter Rechtsfachwirt / Geprüfte Rechtsfachwirtin Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses
MehrDURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNG GENERAL TRAINER CALL CENTER
Schellerdamm 18 D-21079 Hamburg-Harburg Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Prüfungsgegenstand 3 Zulassung und Anmeldung zur Prüfung 4 Anforderungen an die Prüfungsräume 5 Inhalt und Durchführung der Prüfung 6
MehrPrüfungsordnung für Kurse zur beruflichen Weiterbildung an nordrhein-westfälischen Volkshochschulen
Prüfungsordnung für Kurse zur beruflichen Weiterbildung an nordrhein-westfälischen Volkshochschulen I. Abschnitt: Prüfungsausschüsse 1 Errichtung (1) Der Landesverband der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen
MehrDURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNG GENERAL TRAINER PERSONALITY
Schellerdamm 18 D-21079 Hamburg-Harburg Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Prüfungsgegenstand 3 Zulassung und Anmeldung zur Prüfung 4 Anforderungen an die Prüfungsräume 5 Inhalt und Durchführung der Prüfung 6
MehrStaatliches Schulamt Nürtingen
Staatliches Schulamt Nürtingen Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht
MehrMitteilungsblatt / Bulletin
05/2016 Mitteilungsblatt / Bulletin 14.04.2016 Richtlinie zur Regelung der Zugangsprüfung zum Nachweis der Studierfähigkeit gemäß 11 Absatz 3 Berliner Hochschulgesetz für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs
MehrPrüfungsordnung. zum. Certified Disability Management Professional (CDMP) kurz: Disability Manager. (in der Fassung vom 22.
Anlage 2 Prüfungsordnung zum Certified Disability Management Professional (CDMP) kurz: Disability Manager (in der Fassung vom 22. Februar 2007) Seite 1 1 Geltung und Ziel 1) Diese Prüfungsordnung regelt
MehrGmbH-Geschäftsführer (TÜV )
TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung Prüf- und Zertifizierungsordnung GmbH-Geschäftsführer (TÜV ) (AT) Prüf- und Zertifizierungsordnung GmbH-Geschäftsführer (TÜV ) GmbH-Geschäftsführer (TÜV ) (AT)
MehrErläuterungen zu der Verordnung werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 26.10.2011 I 2145 mwv 1.1.
Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO) MPVerfVO Ausfertigungsdatum:
MehrBestimmungen über den Erwerb des Jungmusiker-/ Musikerleistungsabzeichens des ÖBV an den kommunalen Musikschulen Steiermark
Bestimmungen über den Erwerb des Jungmusiker-/ Musikerleistungsabzeichens des ÖBV an den kommunalen Musikschulen Steiermark Oktober 2010 Bestimmungen über den Erwerb des Jungmusiker-/ Musikerleistungsabzeichens
MehrGENOSSENSCHAFTLICHES BANK-FÜHRUNGSSEMINAR (GBF)
ZULASSUNGS- UND PRÜFUNGSORDNUNG AB DEM 444. GBF GENOSSENSCHAFTLICHES BANK-FÜHRUNGSSEMINAR (GBF) 1 Akademie Deutscher Genossenschaften ADG Schloss Montabaur 56410 Montabaur Diese Zulassungs- und Prüfungsordnung
MehrSPARKASSENVERBAND SAAR Martin-Luther-Straße 12 Sparkassenakademie Saar
SPARKASSENVERBAND SAAR Martin-Luther-Straße 12 Sparkassenakademie Saar 66111 Saarbrücken Telefon 0681/9340-221 Telefax 0681/9340-222 Z U L A S S U N G S - U N D P R Ü F U N G S O R D N U N G F Ü R D E
MehrZulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie
Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie Auf Grund von 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 Nr. 2 und 29 Abs. 2 und Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom
MehrPrüfungsordnung für den Lehrberuf Speditionskaufmann/frau laut BGBl. I Nr. 79/2003
6020 Innsbruck, Egger-Lienz-Straße 116 Ihr Partner in allen Fragen der Lehrlingsausbildung Prüfungsordnung für den Lehrberuf Speditionskaufmann/frau laut BGBl. I Nr. 79/2003 Lehrabschlussprüfung Gliederung
MehrVerordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells für Zahnmedizin
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells für Zahnmedizin vom 30. August 2007 (Stand am 1. September 2007) Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt
MehrOrdnung für die. Ausbildung, Prüfung und Fortbildung. der Sanitäter
Deutsches Rotes Kreuz Institut für Bildung und Kommunikation Ordnung für die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Sanitäter des Landesverbandes Westfalen-Lippe e. V. Seite 1 von 6 Stand 28.04.2012 1
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Fachwirt (IHK)/Geprüfte Technische Fachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Fachwirt (IHK)/Geprüfte Technische Fachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Technischen Fachwirt (IHK)/zur Geprüften Technischen Fachwirtin (IHK) ist eine
MehrTÜV AUSTRIA CERT. Prüfungsordnung und Zertifizierungsprogramm zum/r zertifizierten Medizinprodukteberater/in
TÜV AUSTRIA CERT Prüfungsordnung und Zertifizierungsprogramm zum/r zertifizierten Medizinprodukteberater/in 1 Geltungsbereich Die vorliegende Prüfungsordnung mit Zertifizierungsprogramm gilt für die Prüfung
MehrPrüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfte/r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung
Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfte/r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Geschäftsbereich Recht und International Wilhelmstr. 24-26
MehrOrdnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung
Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung für die Studiengänge an der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland (BA GSS) Gem. 2 des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.
MehrMerkblatt zu den Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Griechisch - Lateinisch Hebräisch
Dezernat 48 Postfach 59817 Arnsberg Merkblatt zu den Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Griechisch - Lateinisch Hebräisch 1. Allgemeine Hinweise 1.1 Grundlage der Anforderungen in den o. g. Erweiterungsprüfungen
MehrJahrgang 1965 Ausgegeben am 29. Juni 1965 48. Stück
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40 859 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1965 Ausgegeben am 29. Juni 1965 48. Stück 149. Verordnung: Prüfung für Offiziere des Truppendienstes
MehrZulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange
Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange erlassen vom Börsenrat am 1. Dezember 2009 veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 56/2009 am 11. Dezember 2009 Erster Abschnitt: Zulassung
MehrPrüfungsordnung. für die Hochschulzugangsprüfung zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig Prüfungsordnung für die Hochschulzugangsprüfung zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung an der HTWK Leipzig - Hochschulzugangsprüfungsordnung (ZugangsPrüfO)
MehrFERNSTUDIUM GUIDE. Prüfungsordnung zum staatlich zugelassenen Fernlehrgang. Geprüfte/r Wirtschaftsmathematiker/in (FSG)
FERNSTUDIUM Prüfungsordnung zum staatlich zugelassenen Fernlehrgang Geprüfte/r Wirtschaftsmathematiker/in (FSG) In der Fassung vom 01. Januar 2016 Impressum Herausgeber: Fernstudium Guide Römerstr 19D
MehrVerordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins (Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung TfPV) Inhalt
Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins (Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung TfPV) Inhalt Erster Abschnitt Allgemeines... 3 1 Geltungsbereich und
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Betriebswirt (IHK)/Geprüfte Betriebswirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Betriebswirt (IHK)/Geprüfte Betriebswirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Betriebswirt (IHK)/zur Geprüften Betriebswirtin (IHK) ist eine öffentlichrechtliche Prüfung
MehrTECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU
TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr.11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer
MehrAkademische Prüfungsordnung. für die Sprachprüfung in Latein, Griechisch. oder in beiden Sprachen. an der Philosophischen Fakultät
Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. Akademische Prüfungsordnung für die Sprachprüfung in Latein, Griechisch oder in beiden
MehrPrüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I
Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I 1 Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin
Informationen zur Prüfung Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin Die Prüfung zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin ist eine öffentlichrechtliche Prüfung auf der Basis
MehrPrüfungsordnung zum Fernlehrgang
Prüfungsordnung zum Fernlehrgang Zertifizierter Wirtschaftsmediator der Euro-ODR LTD, Essen, vom 14.03.2014 Inhalt 1 Ziele und Inhalt des Fernlehrgangs... 1 2 Zulassung zum Fernlehrgang... 2 3 Aufbau,
MehrInhaltsverzeichnis. Seite 2
Durchführungsbestimmungen zur Sprachprüfung Deutsch der Österreichischen Ärztekammer gemäß Beschluss des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom 25.10.2006 in der Fassung vom 16.10.2013 Inhaltsverzeichnis
MehrSatzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler / Versicherungsberater
Satzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler / Versicherungsberater Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Köln hat am 27.09.2010 auf Grund von 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen
MehrFinanzgruppe. Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG. Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung. vom 1.
Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung vom 1. Januar 2004 geändert mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 geändert mit Wirkung vom
MehrTennisclub Sinzheim e.v.
Tennisclub Sinzheim e.v. Satzung vom 14. März 1975 in der Fassung vom 22. November 2002 - I - I N H A L T S V E R Z E I C H N I S =========================== Seite 1 Name und Sitz 1 2 Zweck 1 3 Geschäftsjahr
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Betriebswirt (IHK)/ Geprüfte Technische Betriebswirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Betriebswirt (IHK)/ Geprüfte Technische Betriebswirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Technischen Betriebswirt (IHK)/zur Geprüften Technischen Betriebswirtin
MehrFH Bielefeld - Verkündungsblatt 2011-12 Seite 170-174
Ordnung für die Durchführung der Zugangsprüfung für beruflich qualifizierte Bewerber (Zugangsprüfungsordnung) an der Fachhochschule Bielefeld vom 02.05.2011 Auf Grund des 2 Abs. 4 in Verbindung mit 49
MehrZwischenprüfung 17 ff. Studien- und Prüfungsordnung 2008 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. August 2014
Juristische Fakultät Zwischenprüfung 17 ff. Studien- und Prüfungsordnung 2008 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. August 2014 I. Anwendungsbereich und Zweck der Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung
MehrFERNSTUDIUM GUIDE. Prüfungsordnung zum staatlich zugelassenen Fernlehrgang. Geprüfte/r Projektmanagement-Berater/in (FSGU)
FERNSTUDIUM Prüfungsordnung zum staatlich zugelassenen Fernlehrgang Geprüfte/r Projektmanagement-Berater/in (FSGU) Version 01.04.2016 Impressum Herausgeber: Fernstudium Guide Augustenstr. 58 D-80333 München
MehrSatzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler / Versicherungsberater
Satzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler / Versicherungsberater Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden hat am 05. Dezember 2007 auf Grund von 1 und 4 des Gesetzes
MehrLehrabschlussprüfung Industriekaufmann/Industriekauffrau WIEN
Lehrabschlussprüfung Industriekaufmann/Industriekauffrau WIEN Wo finden die Lehrabschlussprüfungen statt? Wirtschaftskammer Wien - Gewerbehaus Rudolf Sallinger Platz 1 1030 Wien (U4 Stadtpark) 2 Wo gibt
MehrPrüfungsordnung Versicherungsvermittler/-berater
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 26239 Prüfungsordnung Versicherungsvermittler/-berater Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/-berater nach
MehrORDNUNG 2-FÄCHER-BACHELOR ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE
ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELOR-STUDIENGANG GRUNDBILDUNG SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR AN DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK Bekanntmachung
MehrPrüfungsordnung Spezialistenstudiengang. Spezialist/-in Kranken- und Pflegeversicherung (DVA)
Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang Spezialist/-in Kranken- und Pflegeversicherung (DVA) Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Seite 1 von 9 INHALTSVERZEICHNIS I. SPEZIALISTENSTUDIENGANG... 3 II.
MehrPrüfungsordnung Bankbetriebswirt BankColleg
Prüfungsordnung Bankbetriebswirt BankColleg (Gültig ab Studienbeginn 2015) 1 Teilnahmevoraussetzungen Zum Studiengang Bankbetriebswirt BankColleg wird zugelassen, wer den Titel Bankfachwirt BankColleg
MehrPrüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/ Versicherungsberater. der. Industrie- und Handelskammer Limburg
Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/ Versicherungsberater der Industrie- und Handelskammer Limburg Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Limburg hat am 08. Dezember
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie
Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Master- Studiengang Chemie
MehrKundmachung der Bundesinnung der Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher vom 30. Jänner 2004 (gemäß 22a GewO 1994)
Kundmachung der Bundesinnung der Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher vom 30. Jänner 2004 (gemäß 22a GewO 1994) Verordnung der Bundesinnung der Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher
MehrPrüfungsordnung. für. Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation. der Unfallversicherung Bund und Bahn. in der Fassung vom Juni 2015
Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation der Unfallversicherung Bund und Bahn in der Fassung vom Juni 2015 1 / 12 Präambel Jede zunächst in Vorbereitung eingestellte Aufsichtsperson
MehrSatzung. für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/ Versicherungsberater
Satzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/ Versicherungsberater Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Kassel beschließt aufgrund von 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung
MehrSatzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler / Versicherungsberater
Satzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler / Versicherungsberater Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Köln hat am 11. Juni 2007 auf Grund von 1 und 4 des Gesetzes zur
MehrPrüfungsordnung Spezialistenstudiengang. Haftpflicht Underwriter (DVA) Prüfungsordnung Haftpflicht Underwriter (DVA) Stand 01.11.
Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Seite 1 von 8 INHALTSVERZEICHNIS I. SPEZIALISTENSTUDIENGANG... 3 II. PRÜFUNGSORDNUNG... 3 1: Zweck der Prüfung 3 2: Prüfungsausschuss
MehrPrüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/Versicherungsberater. der. Industrie- und Handelskammer Limburg
Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/Versicherungsberater der Industrie- und Handelskammer Limburg Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler / Versicherungsberater
Mehrauf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind
Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt
MehrPrüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler / Versicherungsberater
Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler / Versicherungsberater Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar hat am 02. Dezember 2009 auf Grund von 1 und 4
Mehr1. Abschnitt. Der Prüfungsausschuss. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
1 Verordnung der Paritätischen Kommission über die nähere Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens der Fachprüfungen für die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsberufe-Prüfungsordnung BB-PO 2006) Auf
MehrSachbearbeiter/-in Rechnungswesen edupool.ch Sachbearbeiter/-in Treuhand edupool.ch Sachbearbeiter/-in Steuern edupool.ch
Sachbearbeiter/-in Rechnungswesen edupool.ch Sachbearbeiter/-in Treuhand edupool.ch Sachbearbeiter/-in Steuern edupool.ch Trägerschaft: veb.ch, Kaufmännischer Verband Schweiz Prüfungsordnung Gültig ab
MehrNeufassung der Prüfungsordnung Wirtschaftsinformatik (Bachelor of Science)
Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 96 - Nr. 16 / 2014 (26.09.2014) - Seite 32 - Neufassung der Prüfungsordnung Wirtschaftsinformatik (Bachelor of Science) Auf der Grundlage des 7 Absatz
Mehr1 Geltungsbereich/Ziel des Studiums/Abschluss/Regelstudienzeit. 6 Umfang und Durchführung der Abschlussprüfung und Bewertung der Prüfungsleistung
Prüfungsordnung für das Studium in den künstlerischen Meisterklassen der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Academy of Visual Arts (PrüfO-Meisterschüler) vom 21. September 2011 in der Fassung
MehrSatzung für die Sachkundeprüfung Geprüfte/r Fachfrau/-mann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK
Satzung für die Sachkundeprüfung Geprüfte/r Fachfrau/-mann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK Das Präsidium der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Koblenz hat im Wege der Eilzuständigkeit
MehrSatzung der Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/-berater
Satzung der Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/-berater Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart hat am 21.03.2012 auf Grund von 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen
MehrExperte in der sozialen Pflegeversicherung (TÜV )
TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung Prüf- und Zertifizierungsordnung Personenzertifizierung Große Bahnstraße 31 22525 Hamburg Telefon: 040 8557-2557 Telefax: 040 8557-1901 5000 E-Mail: perszert@tuev-nord.de
MehrBILDUNG. FREUDE INKLUSIVE.
BILDUNG. FREUDE INKLUSIVE. VERSICHERUNGSKAUFMANN/-FRAU VERSICHERUNGSFACHMANN/-FRAU KOMPETENZVORSPRUNG FÜR IHREN BERUF www.bfi-tirol.at VERSICHERUNGSKAUFMANN/-FRAU Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung
MehrMerkblatt über die staatliche Prüfung für Übersetzer/innen und Dolmetscher/innen
Merkblatt über die staatliche Prüfung für Übersetzer/innen und Dolmetscher/innen 1. Rechtsgrundlage Die staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher ist durch die Ordnung der Staatlichen Prüfung für
MehrSprachprüfungsordnung für Latein, Griechisch und Hebräisch
Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen Frankfurt am Main Offenbacher Landstr. 224 60599 Frankfurt a. M. Tel. 069-6061-219 www.sankt-georgen.de rektorat@sankt-georgen.de Sprachprüfungsordnung
MehrSATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v.
TSG DOSSENHEIM SATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v. l Name, Zweck, Aufgaben und Geschäftsjahr Die Tennisabteilung arbeitet im Rahmen der Vereinssatzung und Geschäftsordnung der TSG GERMANIA
MehrLehrrettungsassistentinnen und -assistenten (APR LRA)
AGBF NRW ARBEITSGEMEINSCHAFT DER LEITER DER BERUFSFEUERWEHREN in Nordrhein-Westfalen Arbeitskreis Rettungsdienst LFV NRW LANDESFEUERWEHRVERBAND Nordrhein-Westfalen Arbeitskreis Feuerwehrärztlicher Dienst
MehrFür die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet die Rechtsanwaltskammer Prüfungsausschüsse.
Prüfungsordnung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf für die Prüfung über den anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin (Stand: 06.05.2002) Präambel Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer
Mehr(2) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen Schriftliche Prüfung und Mündliche Prüfung in der Fachrichtung Handel ist zuzulassen, wer
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Geprüften Sommelier / zur Geprüften Sommelière in den Fachrichtungen Gastronomie und Handel Aufgrund der 53 und 54 Berufsbildungsgesetz (BBIG)
MehrASF 2003_101. Reglement
Reglement vom 3. Juni 2003 Inkrafttreten: sofort über die Beförderung im gemeinsamen 1. Ausbildungsjahr der Hauspflegerinnen und Hauspfleger, der Fachangestellten Gesundheit und der Hauswirtschafterinnen
MehrSatzung der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie
Satzung der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie 1 Name, Rechtsnatur, Sitz, Siegel (1) Die Sparkassenakademie ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung des Westfälisch- Lippischen Sparkassen-
MehrSatzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler / Versicherungsberater
Satzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler / Versicherungsberater Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Koblenz hat am 24.März 2009 auf Grund von 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen
MehrGeprüfte/r Management Consultant
1 1 Prüfungverordnung zum staatlich zugelassenen Abschluss Geprüfte/r Management Consultant Fernstudium-Guide Stand 01.01.2015 1 Inhalte und Ziele des Fernlehrgangs Geprüfte/r Management Consultant Durch
Mehr1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich. AMV und der Verordnung vom 19. November 1980 2 über die Prüfungen für Ärzte
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten zwei Studienjahre im Departement Medizin der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität
MehrGeprüfte Übersetzer / Dolmetscher Verordnung über die Prüfung
Geprüfte Übersetzer / Dolmetscher Verordnung über die Prüfung Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte
MehrPrüfungsinformation für die Kandidatinnen und Kandidaten
Qualifikationsverfahren Detailhandelsfachfrau / Detailhandelsfachmann Prüfungsinformation für die Kandidatinnen und Kandidaten Erarbeitet durch: SSK, Sprachregionale Prüfungskommission im Detailhandel
MehrBEILAGE 2 zum Mitteilungsblatt 10. Stück 2015/2016, 17.02.2016
BEILAGE 2 zum Mitteilungsblatt 10. Stück 2015/2016, 17.02.2016 Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Medien- und Kommunikationswissenschaften an der Universität
MehrSatzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler /-berater der IHK Ulm
Stand: 1. Oktober 2012 Satzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler /-berater der IHK Ulm Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Ulm hat am 10. Juli 2012 auf Grund von 1 und 4
MehrSatzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler / Versicherungsberater vom 10. März 2009, zuletzt geändert am 27.
Satzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler / Versicherungsberater vom 10. März 2009, zuletzt geändert am 27. November 2009 1 Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/-berater Der Nachweis
MehrSatzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/Versicherungsberater
Satzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/Versicherungsberater vom 24. Mai 2007, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe vom 13. März
MehrPrüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Wiesbaden
7. Prüfungsordnung Prüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Wiesbaden 1 Prüfungszweck Die Diplom- bzw. Abschlussprüfungen
MehrOrdnung für die Durchführung der Zugangsprüfung für beruflich qualifizierte Bewerber. - Zugangsprüfungsordnung -
Ordnung für die Durchführung der Zugangsprüfung für beruflich qualifizierte Bewerber - Zugangsprüfungsordnung - Auf Grund des 2 Abs. 4 in Verbindung mit 49 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschulen des
MehrEignungsprüfung für beruflich qualifizierte Personen gemäß 35 Abs. 1 HochSchG (RLP)
Eignungsprüfung für beruflich qualifizierte Personen gemäß 35 Abs. 1 HochSchG (RLP) Hinweise für Bewerberinnen und Bewerber ohne ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss zur Zulassung zum Weiterbildenden
MehrPrüfungsordnung für das Nebenfach Angewandte Informatik Multimedia in Bachelorstudiengängen an der Universität Bayreuth Vom 20.
Prüfungsordnung für das Nebenfach Angewandte Informatik Multimedia in Bachelorstudiengängen an der Universität Bayreuth Vom 0. August 003 Auf Grund von Art. 6 Abs. Satz in Verbindung mit Art. 8 Abs. Satz
MehrLehrberuf Immobilienkaufmann/-frau
Lehrberuf Immobilienkaufmann/-frau Lehrzeitdauer: 3 Jahre Seit 14. 5. 1998 gibt es den neuen Lehrberuf Immobilienkaufmann/-frau. Erklärend dazu ist zu bemerken, dass nur Immobilienverwalter zur Ausbildung
MehrSatzung. Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven, passiven (jeweils ab 18 Jahren) und jugendlichen (bis 18 Jahre) Mitgliedern.
Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Tennisclub Saar-Pfalz Einöd e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Homburg. Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen. Der Verein gehört dem Saarländischen
MehrVerkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5
Seite 1 von 5 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung TierSoBeihV) Vom 17. November
Mehr