Curriculum. DOKTORATSSTUDIUM der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

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1 K 784 Curriculum für das DOKTORATSSTUDIUM der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 1_DrS_Doktorat SOWI Seite 1 von 11 Inkrafttreten:

2 Inhaltsverzeichnis 1 Qualifikationsprofil und Bildungsziele Einrichtung und Grundsätze für die Gestaltung des Studiums Zulassung zum Doktoratsstudium sfächer Aufbau des Studiums sfach Wissenschaftstheorie und Forschungsmethodik Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Doktoratsstudierende Allgemeine Bestimmungen für Lehrveranstaltungen Rigorosum Akademischer Grad Inkrafttreten...9 1_DrS_Doktorat SOWI Seite 2 von 11 Inkrafttreten:

3 1 Qualifikationsprofil und Bildungsziele (1) Das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften dient vor allem der Befähigung zur eigenständigen Forschung. Darüber hinaus sollen erweiterte und vertiefte Kenntnisse in den sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Methoden erworben sowie aktuelle Forschungsarbeiten auf Doktoratsniveau durchgeführt werden. (2) Insbesondere dient das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften folgenden spezifischen Bildungszielen: dem Erwerb der Fähigkeit zur Lösung komplexer wissenschaftlicher Problemstellungen auf den Gebieten der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung, dem Erwerb der Befähigung zur Teilnahme an Forschungsprozessen und wissenschaftlichen Diskursen auf internationalem Niveau und im Kontext eines globalen Arbeitsmarktes, dem Erwerb der Befähigung zur Teilnahme an kooperativen Strukturen der Forschung (Soziale Kompetenz, Teamfähigkeit, wissenschaftliches Management), sowie dem Erwerb der Befähigung zur Teilnahme an diskursiven Strukturen der Forschung (kommunikative Kompetenz). 2 Einrichtung und Grundsätze für die Gestaltung des Studiums (1) An der Johannes Kepler Universität Linz wird das Doktoratsstudium Sozial- und Wirtschaftswissenschaften eingerichtet; es ist den sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien zugeordnet ( 54 Abs.1 Universitätsgesetz 2002). (2) Für die Gestaltung des Doktoratsstudiums der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften gelten die Grundsätze des 2 Universitätsgesetz 2002, darunter insbesondere die Grundsätze: der Verbindung von Forschung und Lehre, der Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien, der Wahrnehmung der Verantwortung der Wissenschaft gegenüber der Gesellschaft, vor allem der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der sozialen Chancengleichheit, der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen, des Zusammenwirkens der Universitätsangehörigen sowie der nationalen und internationalen Mobilität der Studierenden und der AbsolventInnen. (3) Die Betreuung der beinhaltet regelmäßige Besprechungen der Fortschritte der. Zu den Betreuungsaufgaben gehört die Förderung der DoktorandInnen durch Unterstützung bei Tagungsteilnahmen, Veröffentlichungen sowie Berufsorientierungen. 3 Zulassung zum Doktoratsstudium (1) Zulassungsvoraussetzung für das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der JKU Linz ist der Abschluss eines 1_DrS_Doktorat SOWI Seite 3 von 11 Inkrafttreten:

4 1. sozial- und/oder wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudiums oder 2. eines anderen sozial- und/oder wirtschaftswissenschaftlichen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das einem sozial- und/oder wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudium nach Inhalt und Umfang gleichwertig ist. (2) Bei einer Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund eines Studiums gemäß Abs. 1 Z 2 kann, wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit im Hinblick auf ein wählbares sfach fehlen, durch das Rektorat die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage der Absolvierung von Prüfungen verbunden werden, deren Auswahl Bestandteil des Zulassungsbescheids ist und die während des Doktoratsstudiums zu absolvieren sind. (3) Eine grundsätzliche Gleichwertigkeit des Studiums setzt den Nachweis von Vorstudien im Ausmaß von 240 ECTS voraus und der Umfang des die Zulassung begründenden Faches darf - ggf. unter Einbeziehung der Auflage von Prüfungen, die während des Doktoratsstudiums abzulegen sind ( 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002) - 67% des Umfangs des als Vergleichsbasis herangezogenen Studiums nicht unterschreiten. 4 sfächer (1) Eine kann in einem der folgenden Fächer verfasst werden: a. Betriebswirtschaftslehre [BWL] b. Sozialwirtschaft [SOZWI] c. Soziologie [SOZ] d. Statistik [STAT] e. Volkswirtschaftslehre [VWL] f. Wirtschaftsinformatik [WIN] g. Wirtschaftspädagogik [WIPAED] Das oder die wählbare(n) Fach/Fächer leiten sich aus dem die Zulassung begründenden Studium ab. (2) Auf Antrag kann das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ anlässlich der Meldung der die Wahl eines anderen Faches genehmigen, wenn mit dem Antrag ein Gutachten einer zur Betreuung der befugten Person vorgelegt wird, wonach das absolvierte Studium ebenfalls eine ausreichende Vorbildung für das beantragte Fach vermittelt hat. Ist die Gleichwertigkeit nur annähernd gegeben, so kann zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit auch die Auflage zusätzlicher Lehrveranstaltungen (im Ausmaß von höchstens 12 ECTS) festgelegt werden. (3) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Fächern kann eine, wenn das svorhaben einen engen sozial- und/oder wirtschaftswissenschaftlichen Bezug aufweist, auch in folgenden Fächern angefertigt werden: h. Geschichte [GESCH] i. Philosophie [PHIL] j. Psychologie [PSYCH] Für die Wahl eines Faches gemäß Abs. 3 ist jedenfalls das Verfahren gemäß Abs. 2 anzuwenden. 1_DrS_Doktorat SOWI Seite 4 von 11 Inkrafttreten:

5 5 Aufbau des Studiums (1) Das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften dauert 3 Jahre und umfasst 180 ECTS-Punkte (17 SSt). Diese Studienleistungen verteilen sich auf folgende drei Fächer: sfach (Wahlfach) SSt. ECTS Lehrveranstaltungsprüfungen (skolloquien) Rigorosum (Präsentation und Verteidigung der ) Wissenschaftstheorie und Forschungsmethodik (Pflichtfach) Lehrveranstaltungsprüfungen Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Doktoratsstudierende (Pflichtfach) Lehrveranstaltungsprüfungen Gesamt sfach (1) Im sfach, das nach den Bestimmungen des 4 gewählt wurde, sind folgende Lehrveranstaltungen zu absolvieren: skolloquien sind insgesamt im Ausmaß von 18 ECTS Punkten (6 SSt) zu absolvieren, wobei je Semester Lehrveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 6 ECTS berücksichtigt werden. Die Beurteilung des skolloquiums erfolgt aufgrund der schriftlichen und/oder mündlichen Präsentation des jeweiligen Standes der. LV-Klasse LV-Titel LV-Typ ECTS SSt. Teilungsziffer 3D*KS skolloqium Fach SE * ist dabei durch die Abkürzung des Faches zu ersetzen, wie in eckigen Klammern in 4 angegeben und der jeweilige Begriff des Faches ist im LV-Titel einzusetzen: 3DBWLKS, 3DSOZWIKS, 3DSOZKS, 3DSTATKS, 3DVWLKS, 3DWINKS, 3DWIPAEDKS, 3DGESCHKS, 3DPHILKS, 3DPSYCHKS. (2) Die skolloquien dienen der laufenden Präsentation des sfortschritts und der Qualitätssicherung der, insbesondere auch im Sinne der Sicherung einer guten wissenschaftlichen Praxis. (3) skolloquien sind grundsätzlich bei Bedarf anzubieten. Der Bedarf in einem sfach gilt bei mindestens fünf teilnehmenden Dissertierenden als gegeben. Die gemeinsame Abhaltung eines skolloquiums für mehrere Fächer ist zulässig, insbesondere wenn nur wenige DissertantInnen in den jeweiligen Themengebieten zu erwarten sind. (4) Ein skolloquium wird von drei UniversitätslehrerInnen mit venia docendi gleichzeitig geleitet. Für die Beurteilung des Erfolgs der Teilnahme werden die LeiterInnen gemeinsam wie ein Prüfungssenat tätig, die Bestimmungen des 32 des Satzungsteiles Studienrecht der JKU gelten sinngemäß. Der Betreuer/die Betreuerin ist zu jeder Präsentation im Rahmen des skolloquiums einzuladen. 1_DrS_Doktorat SOWI Seite 5 von 11 Inkrafttreten:

6 (5) Voraussetzung für die Anmeldung zu einem skolloquium ist die Absolvierung des IK Wissenschaftstheorie (3DOK). (6) Unbeschadet der Anerkennungsmöglichkeiten von 78 Universitätsgesetz 2002 kann die Leitung der Lehrveranstaltung nach Anhörung des/der Betreuers/in zur Publikation angenommene Beiträge des/der Dissertanten/in zum sthema in referierten Fachzeitschriften oder die Präsentation von Teilen der auf internationalen wissenschaftlichen Tagungen für die Beurteilung von maximal zwei skolloquien heranziehen. 7 Wissenschaftstheorie und Forschungsmethodik (1) Im Fach Wissenschaftstheorie und Forschungsmethodik sind folgende Lehrveranstaltungen zu belegen; ihre Beurteilung erfolgt in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen: LV-Klasse LV-Titel LV-Typ ECTS SSt. Teilungsziffer 3DOK Wissenschaftstheorie IK DFMQUANI Quantitative Forschungsmethoden IK DFMQUALI Qualitative Forschungsmethoden IK Frauen und 4 1 3DFGI Geschlechterforschung IK 30 (2) Die vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen haben folgende Ziele, Inhalte, Prüfungsmethoden und Voraussetzungen: 1. IK Wissenschaftstheorie (3DOK): Der Intensivierungskurs Wissenschaftstheorie dient der methodischen Reflexion und der wissenschaftstheoretischen oder wissenschaftsgeschichtlichen Einordnung des bearbeiteten oder beabsichtigten sthemas. Im Rahmen dieser Lehrveranstaltung ist den DoktorandInnen Gelegenheit zu geben, jene wissenschaftstheoretischen und methodischen Fragen zu vertiefen, die in engem Zusammenhang mit dem Fachbereich bzw. dem Thema ihrer stehen. 2. IK quantitative Forschungsmethoden (3DFMQUANI) und IK qualitative Forschungsmethoden (3DFMQUALI) Die Intensivierungskurse quantitative und qualitative Forschungsmethoden vermitteln ausgewählte vertiefte fachbezogene methodische Kenntnisse und werden mit Schwerpunkten in unterschiedlichen Fächern angeboten. Die Beurteilung erfolgt aufgrund laufender mündlicher oder schriftlicher Beiträge. 3. IK Frauen und Geschlechterforschung (3DFGI) Der Intensivierungskurs Frauen- und Geschlechterforschung vermittelt unter Bezugnahme auf fachspezifische Ansätze, entsprechend den TeilnehmerInnen des Kurses, die Interdisziplinarität der gender studies. Die Beurteilung erfolgt aufgrund laufender mündlicher oder/und schriftlicher Beiträge. 1_DrS_Doktorat SOWI Seite 6 von 11 Inkrafttreten:

7 8 Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Doktoratsstudierende (1) Im Fach Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Doktoratsstudierende sind nach freier Wahl des/der Studierenden Lehrveranstaltungen von insgesamt 12 ECTS (4 SSt) aus folgendem Angebot zu belegen; ihre Beurteilung erfolgt in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen: LV-Klasse LV-Titel LV-Typ ECTS SSt. Teilungsziffer 3D*S Doktoratsseminar Fach SE * ist dabei durch die Abkürzung des Faches zu ersetzen, wie in eckigen Klammern in 4 angegeben und der jeweilige Begriff des Faches ist im LV-Titel einzusetzen: 3DBWLS, 3DSOZWIS, 3DSOZS, 3DSTATS, 3DVWLS, 3DWINS, 3DWIPAEDS, 3DGESCHS, 3DPHILS, 3DPSYCHS. (2) Die Doktoratsseminare dienen der inhaltlichen Vertiefung in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Inhalten der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. Es wird den Studierenden empfohlen, Lehrveranstaltungen aus - auch unterschiedlichen - Fächern zu wählen, die eine inhaltliche Weiterentwicklung/Reflexion des eigenen svorhabens sicherstellen. Die Beurteilung in den Doktoratsseminare erfolgt auf Grund der laufenden mündlichen und/oder schriftlichen Beiträge. Doktoratsseminare sind nach Maßgabe des Bedarfs in den sfächern anzubieten. Die Anzahl der sseminare ist am Bedarf zu orientieren. Der Bedarf gilt bei mindestens fünf teilnehmenden Studierenden als gegeben. 9 Allgemeine Bestimmungen für Lehrveranstaltungen (1) Es wird folgende Aufteilung der Lehrveranstaltungen auf die einzelnen Semester des Studiums empfohlen: Wiss. Arbeiten sfach Doktoratsfach 1. Semester 3DOK Zweimal 3D*S 2. Semester 3DFMQUANI 3D*KS (Semesterzuordnung 3. Semester 3DFMQUALI laut Empfehlung 4. Semester 3DFGI 3D*KS der/des 5. Semester Betreuerin/Betreuers) 6. Semester 3D*KS (2) Bei der zeitlichen Planung der Abhaltungstermine der Lehrveranstaltungen ist auf die besonderen Bedarfe berufstätiger Studierender Rücksicht zu nehmen. (3) Sämtliche Lehrveranstaltungen im Doktoratsstudium richten sich ausschließlich an Studierende des Doktoratsstudiums und haben immanenten Prüfungscharakter. Die Abhaltung englischsprachiger Lehrveranstaltungen wird empfohlen. (4) Die Zuteilung der Lehrveranstaltungsplätze erfolgt nach dem Verfahren Zuteilung nach Vorrangzahl aus der von dem/der Vizerektor/in für Lehre erlassenen Verordnung über die zulässigen Zuteilungsverfahren gem. 26 des Satzungsteiles Studienrecht der JKU Linz. (5) Lehrveranstaltungen gemäß 7 und 8 können bis zu einem Gesamtausmaß von 18 ECTS-Punkten auf Antrag durch andere studienspezifische Lehrveranstaltungen ersetzt werden, sofern dadurch das Ziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung nicht beeinträchtigt wird und die Wahl der vorgeschlagenen Lehrveranstaltungen im Hinblick auf die im Qualifikationsprofil festgelegten Ziele, auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge sowie auf eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Der Antrag auf Lehrveranstaltungstausch ist bei der/beim Vizerektor/in 1_DrS_Doktorat SOWI Seite 7 von 11 Inkrafttreten:

8 für Lehre einzubringen. 10 (1) Die stellt die publikationsfähige Präsentation der Ergebnisse einer wissenschaftlichen Forschungsarbeit mit sozial- und/oder wirtschaftswissenschaftlichem Bezug und damit den Nachweis zur selbstständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen dar. (2) Die ist in Form einer schriftlichen Hausarbeit abzufassen. Kumulative en sind zulässig. (3) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist gem. 37 Abs. 1 des Satzungsteiles Studienrecht der JKU zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. (4) Die/Der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden BetreuerInnen auszuwählen. (5) Die abgeschlossene ist beim/bei der Vizerektor/in für Lehre im Wege über die Studienadministration zur Beurteilung einzureichen. Die Einreichung der ist erst nach positiver Beurteilung des dritten skolloquiums zulässig. Der/die Vizerektor/in für Lehre hat die zwei zur Beurteilung berechtigten Personen vorzulegen. (6) Die ist von den zwei Beurteilerinnen/Beurteilern innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen. Für die Beurteilung, die durch die BegutachterInnen in Form zweier unabhängiger schriftlicher Gutachten erfolgt, gelten die Bestimmungen des 37 Abs 8 und 9 des Satzungsteiles Studienrecht der JKU Linz. 11 Rigorosum (1) Das Rigorosum stellt die das Doktoratsstudium abschließende Gesamtprüfung dar. Diese Gesamtprüfung besteht aus folgenden Fächern: 1. Wissenschaftstheorie und Forschungsmethodik 2. Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Doktoratsstudierende 3. sfach (2) Das Fach Wissenschaftstheorie und Forschungsmethodik und das Fach Sozialund Wirtschaftswissenschaften für Doktoratsstudierende werden durch positiven Abschluss aller dem jeweiligen Fach zugeordneten Lehrveranstaltungsprüfungen absolviert. Die Fachnote ist gemäß 34 Abs 4 des Satzungsteiles Studienrecht zu ermitteln. (3) Die Prüfung im sfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil; der schriftliche Teil wird durch den positiven Abschluss aller dem sfach zugeordneten Lehrveranstaltungsprüfungen absolviert. (4) Der mündliche Teil ist in Form einer kommissionellen Fachprüfung abzulegen und besteht aus der Präsentation und Verteidigung der. (5) Zur kommissionellen mündlichen Fachprüfung wird ein/e Kandidat/in zugelassen, wenn er/sie alle Lehrveranstaltungsprüfungen positiv abgeschlossen hat und seine/ihre positiv beurteilt wurde. (6) Ort und Termin der Präsentation und Verteidigung der sind vom/von der Vizerektor/in für Lehre mindestens drei Wochen vorher öffentlich bekannt zu machen. 1_DrS_Doktorat SOWI Seite 8 von 11 Inkrafttreten:

9 (7) Die Präsentation und Verteidigung der ist eine Prüfung vor einem Prüfungssenat, der sich aus Erstbeurteiler/in, Zweitbeurteiler/in sowie einem/einer weiteren Prüfer/in zusammensetzt. Diese/r ist auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin vom/von der Vizerektor/in für Lehre heranzuziehen. Den Vorsitz führt der/die Erstbeurteiler/in. (8) Im Rahmen der Präsentation und Verteidigung der hat der/die Studierende die zentralen Probleme der Forschungsarbeit und deren Lösung in Form eines kurzen Vortrages (ca. 25 min) vorzustellen. Anschließend hat er/sie seine Forschungsarbeit zu verteidigen. 12 Akademischer Grad (1) An die AbsolventInnen des Doktoratsstudiums ist der akademische Grad "Doktor(in) der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", lateinische Bezeichnung Doctor rerum socialium oeconomicarumque, abgekürzt Dr. rer.soc.oec. zu verleihen. (2) Der Bescheid über den akademischen Grad ist in deutscher Sprache und englischer Übersetzung auszufertigen. 13 Inkrafttreten (1) Das Curriculum tritt am 1. August 2009 in Kraft. Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Curriculums zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz zugelassen wurden, sind berechtigt, ihr Studium bis zum 30. September 2017 nach dem bisherigen Studienplan für das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften abzuschließen. (2) Studierende, die das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften vor dem In-Kraft-Treten dieses Curriculums begonnen haben, haben das Recht sich durch entsprechende Erklärung den Bestimmungen dieses Curriculums zu unterwerfen. In diesem Fall gelten für die im bisherigen Curriculum positiv abgeschlossenen Studienleistungen die in der folgenden Tabelle angegebenen Studienleistungen des vorliegenden Curriculum als absolviert, wobei Abweichungen bei den Semesterstunden oder den ECTS-Punkten unerheblich sind: 1_DrS_Doktorat SOWI Seite 9 von 11 Inkrafttreten:

10 Absolvierte Leistung nach dem bisherigen Curriculum Als absolviert geltende Leistungen dieses Curriculums Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens Wissenschaftstheorie 1. DissertantInnenkolloquium skolloquium 2. DissertantInnenkolloquium skolloquium 3. DissertantInnenkolloquium skolloquium Lehrveranstaltung im sfach im Doktoratsseminar im Ausmaß von 2 h Ausmaß von 2 h Lehrveranstaltung im sfach im Doktoratsseminare im Ausmaß von 4h Ausmaß von 4 h Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens + 1. DissertantInnenkolloquium Wissenschaftstheorie + Frauen- und Geschlechterforschung 2. DissertantInnenkolloquium + 4 h Lehrveranstaltungen im sfach 3. DissertantInnenkolloquium + 8 h Lehrveranstaltungen im sfach + skolloquium skolloquium + Forschungsmethoden quan. oder qual + 1. sseminar 3. skolloquium + Forschungsmethoden quan. + Forschungsmethoden qual. + Doktoratsseminare im Ausmaß von 4 h Wurden Studienleistungen im alten Curriculum durch Anerkennung erworben, so gelten diese bei Anwendung der obigen Äquivalenztabelle wie originär absolvierte Studienleistungen. Studierende, die zum Zeitpunkt der Unterwerfungserklärung die Voraussetzungen des 9 Abs 1 des bisherigen Curriculums erfüllen und daher im bisherigen Curriculum zum Rigorosum zugelassen gewesen wären, erfüllen die Anforderungen des 11 Abs 5 dieses Curriculums und sind somit zur Präsentation und Verteidigung der zugelassen. DissertantInnenseminare und -privatissima, die nach einem Curriculum für das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, welches vor dem 1. Oktober 2002 gültig war, absolviert wurden, gelten als Doktoratsseminare nach diesem Curriculum. Diese Umstiegsbestimmungen sind nur auf Studierende anzuwenden, die sich vor dem 1. Oktober 2017 den Bestimmungen des neuen Curriculum freiwillig unterstellen ( begünstigter Umstieg ). (3) Für Studierende, die aufgrund des Ablaufs der Übergangsfrist des alten Curriculums ohne freiwillige Erklärung dem neuen Curriculum unterstellt werden, sind folgende Bestimmungen anzuwenden: 1_DrS_Doktorat SOWI Seite 10 von 11 Inkrafttreten:

11 Absolvierte Leistung nach dem bisherigen Curriculum Als absolviert geltende Leistungen dieses Curriculums Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens Wissenschaftstheorie 1. DissertantInnenkolloquium skolloquium 2. DissertantInnenkolloquium skolloquium 3. DissertantInnenkolloquium skolloquium LV im sfach im Ausmaß von 2 h Doktoratsseminar im Ausmaß von 2 h LV im sfach im Ausmaß von 4 h Doktoratsseminare im Ausmaß von 4 h LV im sfach im Ausmaß von 6 h Doktoratsseminare im Ausmaß von 4 h + Frauen- und Geschlechterforschung LV im sfach im Ausmaß von 8 h Doktoratsseminare im Ausmaß von 4 h + Frauen- und Geschlechterforschung + Forschungsmethoden quan. oder qual. (4) Studierende, die vom Recht auf Umstieg auf das vorliegende Curriculum gem. Abs 2 keinen Gebrauch machen, haben folgende Studienleistungen anstelle der im bisherigen Curriculum geforderten Studienleistungen zu absolvieren: Leistung im alten Curriculum Zu absolvierende Leistung bei Verbleib im alten Curriculum Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens Wissenschaftstheorie 1. DissertantInnenkolloquium skolloquium 2. DissertantInnenkolloquium skolloquium 3. DissertantInnenkolloquium skolloquium LV im sfach im Ausmaß von 2 h Doktoratsseminar im Ausmaß von 4 h LV im sfach im Ausmaß von 2 h Frauen- und Geschlechterforschung LV im sfach im Ausmaß von 2 h Forschungsmethoden quan. oder qual. 1_DrS_Doktorat SOWI Seite 11 von 11 Inkrafttreten:

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