Dirk Monheim. Sportlerrechte und Sportgerichte im Lichte des Rechtsstaatsprinzips auf dem Weg zu einem Bundessportgericht. Herbert Utz Verlag München

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1 Dirk Monheim Sportlerrechte und Sportgerichte im Lichte des Rechtsstaatsprinzips auf dem Weg zu einem Bundessportgericht Herbert Utz Verlag München

2 Europäisches und Internationales Recht herausgegeben von Prof. Dr. Georg Nolte und Prof. Dr. Rudolf Streinz Ludwig-Maximilians-Universität München begründet von Prof. Dr. Bruno Simma unter dem Titel Europarecht Völkerrecht Band 68 Umschlagabbildung: Ohne Titel. Christian Gromann Zugl.: Diss., Bayreuth, Univ., 2006 Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek: Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, der Entnahme von Abbildungen, der Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben auch bei nur auszugsweiser Verwendung vorbehalten. Copyright Herbert Utz Verlag GmbH 2006 ISBN ISBN Printed in Germany Herbert Utz Verlag GmbH, München

3 V Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...XXI Einführung I. Problemstellung...1 II. Aufbau und Ziele der Arbeit...4 Erster Teil Das Recht der Verbände, das Recht der Sportler und die Durchsetzung des Verbandsrechtes A. Das Recht der Verbände...6 I. Der strukturelle Aufbau des Sports...6 II. Die Rechtssetzungsbefugnis der Verbände Nationale Verbände...9 a) Originäre Rechtssetzungskompetenz...9 b) Einfachgesetzliche Kompetenz aus 25 BGB...9 c) Verfassungsrechtliche Kompetenz aus Art.9 Abs.1 GG...10 aa) Schutzbereich des Art. 9 Abs.1 GG...11 bb) Erstreckung des Schutzbereiches auf Sportverbände...11 cc) Art.19 Abs.3 GG ivm Art.9 Abs.1 GG...12 dd) Stellungnahme Internationale Verbände...14 a) Originäre Rechtssetzungsbefugnis...15 b) Staatliche Kompetenzverleihung...17 aa) Inländische internationale Verbände...17 (1) Vertretene Theorien...18

4 VI (2) Stellungnahme...19 (3) Sitztheorie und Europarecht...20 bb) Nicht-inländische internationale Verbände...25 (1) Art.19 Abs.3 GG ivm Art. 9 Abs.1 GG...25 (2) Verfassungsrechtliche Kompetenz aus Art. 2 Abs.1 GG...28 (3) Einfachgesetzliche Kompetenz aus 25 BGB...28 (4) Art.6 EGBGB ivm der jeweiligen staatlichen Rechtsordnung...28 III. Tatsächliche Rechtssetzung durch den Verband...29 IV. Geltung des Verbandsrechts gegenüber dem Sportler Rechtsnatur der Satzung Mitglieder eines Verbandes Der einzelne Sportler...36 a) Korporationsrechtliches Modell...36 aa) Dynamische Verweisung...37 bb) Statische Verweisung...38 b) Individualrechtliches Modell...39 aa) Vereinbarung bei Erteilung der Startberechtigung...39 bb) Konkludentes Verhalten...41 c) Kenntnis vom Regelwerk des Verbandes...41 aa) Kenntnis nicht erforderlich...42 bb) Kenntnis erforderlich...43 cc) Rechtsprechung...44 dd) Stellungnahme...47 V. Verfassungsrechtliche Rechtsstellung des Sportlers Der Sportler im deutschen Verfassungsrecht...51 a) Art. 12 GG...52 aa) Berufssport...54

5 VII bb) Amateursport...54 (1) Sport als wirtschaftliche Lebensgrundlage...56 (2) Sport als Berufsausbildung...56 b) Art.2 Abs.1, 2 GG...58 c) Art.9 Abs.1 ivm Art.2 Abs.1 GG...60 aa) Umfang der Rechtseinräumung...60 bb) Das Ein-Platz-Prinzip...61 (1) Kartellrechtlicher Aufnahmeanspruch...63 (2) Zivilrechtlicher Aufnahmeanspruch aus 826 BGB Der Sportler im Recht des EGV...67 a) Abgrenzung Berufssport - Amateursport...67 aa) Berufssport...67 bb) Amateursport...68 b) Grundfreiheiten...70 aa) Anwendungsverpflichtete...71 (1) Mitgliedstaaten und Private Organisationen...71 (2) Beschränkung auf sozial mächtige Organisationen...73 bb) Schranken und Schranken-Schranken...74 c) Das Recht auf Freizügigkeit...76 aa) Sportler als Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts...77 bb) Der Inhalt der Arbeitnehmerfreizügigkeit...78 (1) Ausländerklauseln...78 (2) Der Fall Bosman...79 (3) Die Fälle Kolpak und Simutenkov...81 (4) Die Transferregelung bei FIFA/UEFA vom 05. Juli d) Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit...90 aa) Teilnehmerkontingentierungen...91

6 VIII bb) Dopingregelungen Völkerrecht...98 a) Der einzelne Sportler...98 b) Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)...99 aa) Vereinigungsfreiheit bb) Justizgewährungsanspruch cc) Unschuldsvermutung dd) Verfahrensrechte ee) Nulla poena sine lege ff) Verbot der Doppelbestrafung c) UN-Pakt über bürgerliche und politische Rechte d) Berufsfreiheit nach ILO-Abkommen e) Dienstleistungsfreiheit nach dem GATS VI. Zusammenfassung B. Die Rechtsdurchsetzung der Verbände I. Durchsetzungsbefugte Wettkampfgerichtsbarkeit Verbandsgerichtsbarkeit (Rechtsorgane) Nominierungsgremien II. Überprüfbarkeit von Entscheidungen der Wettkampfrichter oder der Nominierungsgremien durch die Verbandsgerichtsbarkeit Tatsachenentscheidung - Rechtsfehler a) Überprüfbarkeit von Tatsachenentscheidungen b) Überprüfbarkeit eines Rechtsfehlers c) Durchbrechung des Grundsatzes der Nichtüberprüfbarkeit von Tatsachenentscheidungen aa) Die Fälle Neunkirchen und Helmer bb) Stellungnahme...118

7 IX 2. Einschränkung der Überprüfbarkeit einer Rechtsanwendung a) Spielregel - Rechtsregel aa) Die Thesen Kummers bb) Abgrenzungskriterium Sport-Typizität cc) Beispielsfälle (1) Der Fall Segura/IAAF (2) Der Fall Sieracki/Lindland (3) Der Fall Raguz/Sullivan dd) Stellungnahme b) Entscheidungserheblichkeit des Rechtsfehlers III. Überprüfbarkeit außerhalb des Wettkampfes getroffener Entscheidungen über persönliche Strafen durch die Verbandsgerichtsbarkeit IV. Zusammenfassung Zweiter Teil Rechtsstaatliche Vorgaben an Verbandsentscheidungen, deren Überprüfbarkeit durch die ordentliche Gerichtsbarkeit und der einstweilige Rechtsschutz des Sportlers A. Überprüfbarkeit von Entscheidungen nationaler Verbände durch die ordentliche Gerichtsbarkeit I. Zulässigkeit der Überprüfung Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit a) Rechtsstaatsprinzip b) Sportler als Arbeitnehmer aa) Ansichten der Literatur bb) Ansicht der Rechtsprechung...140

8 X cc) Stellungnahme c) Anwendbares Recht aa) Anwendbares Verfahrensrecht bb) Auf die Schiedsvereinbarung anwendbares Recht d) Art der Schiedsvereinbarung aa) Individualrechtliche Unterwerfung bb) Satzungsrechtliche Schiedsklausel e) Schriftformerfordernis aa) Individualvertragliche Unterwerfung bb) Satzungsrechtliche Schiedsklausel (1) Keine Anwendung des 1031 ZPO (2) Anwendung des 1031 ZPO (3) Das Körbuch-Urteil des BGH (4) Stellungnahme f) Freiwilligkeit der Schiedsvereinbarung aa) 1025 Abs.2 ZPO a.f (1) Individualvertragliche Unterwerfung (2) Satzungsrechtliche Schiedsklausel (3) Sonderfall: Verbände mit Aufnahmezwang bb) 1034 Abs.2 ZPO g) Überparteilichkeit aa) Eine Partei benennt alle Schiedsrichter (1) Ansichten der Literatur (2) Die Rechtsprechung des BGH (3) Stellungnahme bb) Eine Partei ernennt die Mehrzahl der Schiedsrichter cc) Ein Dritter benennt die Schiedsrichter dd) Personelle Auswahlbeschränkung und Schiedsrichterliste...178

9 XI (1) Schiedsrichter werden aus einer Liste gewählt (2) Schiedsrichter sind ausschließlich Verbandsmitglieder (3) Ungleicher Einfluss auf die Ernennung (4) Ernennung der Schiedsrichter durch die Mitgliederversammlung h) Schiedsfähigkeit Tatsächliche Ausgestaltung der Verbände a) Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs b) Unabhängigkeit des Spruchkörpers aa) Deutscher Basketball-Bund (1) Ausgestaltung (2) Stellungnahme bb) Bob- und Schlitten-Verband für Deutschland e.v (1) Ausgestaltung (2) Stellungnahme cc) Deutscher Eishockey-Bund (1) Tatsächliche Ausgestaltung (2) Stellungnahme dd) Deutscher Fußball-Bund (1) Tatsächliche Ausgestaltung (2) Stellungnahme ee) Deutscher Handball-Bund (1) Tatsächliche Ausgestaltung (2) Stellungnahme ff) Deutscher Hockey-Bund (1) Ausgestaltung (2) Stellungnahme gg) Deutscher Leichtathletik-Verband...203

10 XII (1) Ausgestaltung (2) Stellungnahme hh) Bund Deutscher Radfahrer (1) Tatsächliche Ausgestaltung (2) Stellungnahme ii) Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) (1) Ausgestaltung (2) Stellungnahme jj) Deutscher Schützen-Bund (1) Ausgestaltung (2) Stellungnahme kk) Deutscher Ski-Verband (1) Tatsächliche Ausgestaltung (2) Stellungnahme ll) Deutscher Olympischer Sportbund (1) Tatsächliche Ausgestaltung (2) Stellungnahme mm) Deutscher Schwimm-Verband (1) Tatsächliche Ausgestaltung (2) Stellungnahme nn) Deutscher Tennis-Bund (1) Ausgestaltung (2) Stellungnahme oo) Deutscher Tischtennis-Bund (1) Ausgestaltung (2) Stellungnahme pp) Deutscher Turner-Bund (1) Tatsächliche Ausgestaltung...213

11 XIII (2) Stellungnahme Sanktionsausspruch durch ein echtes Schiedsgericht Der Fall Mensah Streitgegenstand bei Fehlen eines echten Schiedsgerichts a) Schlussentscheidung des Verbandes b) Ungebührliche Verzögerung aa) Rechtsprechung bb) Stellungnahme c) Versäumung der internen Fristen Örtliche Zuständigkeit in der ordentlichen Gerichtsbarkeit Zusammenfassung II. Umfang der Überprüfbarkeit Einhaltung der eigenen Verfahrensregeln Rechtstaatlichkeit des Verfahrens a) Geschichtliche Entwicklung des Rechtsstaates b) Gesetzliche Herleitung des Rechtsstaatsprinzips c) Die Gewährung rechtlichen Gehörs aa) Stellungnahmemöglichkeit bb) Mündlichkeitsgrundsatz cc) Folgen eines Verstoßes d) Öffentlichkeit der Verhandlung e) Begründungszwang f) Das Recht auf den gesetzlichen Richter g) Das Doppelbestrafungsverbot aa) Das Verhältnis Verbandsstrafrecht zum staatlichen Strafrecht bb) Das Verhältnis internationaler Verband nationaler Verband...251

12 XIV cc) Mehrfachbestrafung innerhalb des Verbandes dd) Verbot der reformatio in peius h) Die Unparteilichkeit der Richter aa) Schiedsrichter ist selber Verletzter bb) Schiedsrichter als Mitglied eines vertretungsberechtigten Verbandsorgans cc) Schiedsrichter als Mitglied eines nicht vertretungsberechtigten Verbandsorgans dd) Schiedsrichter als einfaches Vereinsmitglied ee) Tatsächliche Ausgestaltung (1) Generelles Verbot für Organmitglieder (2) Kein generelles Verbot ff) Befangenheitsregelungen i) Zuziehung eines Rechtsanwaltes aa) Möglichkeit der Zuziehung bb) Kostentragung j) Nemo tenetur se ipsum accusare Überprüfbarkeit auf materiellrechtlicher Ebene a) Satzungsmäßige Grundlage der Entscheidung aa) Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes bb) Nulla poena sine lege (1) Verankerung von Straftatbestand und Rechtsfolge in der Satzung (2) Verankerung von Straftatbestand und Rechtsfolge in Nebenordnungen (3) Praktische Umsetzung und Stellungnahme b) Gültigkeit der Verbandsnorm aa) Vereinbarkeit mit Europarecht...276

13 XV bb) Bestimmtheitsgrundsatz (1) Der allgemeine Bestimmtheitsgrundsatz (2) Art.103 Abs. 2 GG (3) Auswirkungen auf den Sport (4) Doping cc) Das Schuldprinzip (1) Disqualifikation (2) Sperre oder Geldstrafe (3) Vorläufige Suspendierung dd) Die Unschuldsvermutung (1) Geltung im Verbandsrecht (2) Ausschluss von Zweifeln ee) Beachtung des Übermaßverbotes (1) Zulässigkeit einer Angemessenheitskontrolle (2) Begrenzung der Überprüfung auf Normen mächtiger Verbände (3) Stellungnahme (4) Prüfungsmaßstab c) Die Überprüfung der Tatsachenfeststellung aa) Das BGH-Urteil vom bb) Sonderproblem der unterschiedlichen Feststellungen d) Kontrolle der Subsumtion des Verbandsgerichts aa) Das Verhältnismäßigkeitsgebot (1) Die Entscheidung des BGH vom (2) Kritik an der Aufteilung nach Verbandsmächtigkeit bb) Praktische Durchführung der Prüfung Zusammenfassung III. Umfang der Überprüfbarkeit bei echten Schiedsgerichten...330

14 XVI 1. Aufhebbarkeit nach 1059 Abs.2 Nr.1 ZPO Aufhebbarkeit nach 1059 Abs.2 Nr.2b ZPO a) Entwicklung der Vorschrift b) Ausgangsformel der Rechtsprechung und der h.m c) Umfang des ordre-public Vorbehaltes aa) Verfahrensrechtlicher ordre public (1) Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (2) Weitere Einzelfälle bb) Materiell-rechtlicher ordre public cc) Grundrechte als Bestandteil des ordre public Überprüfung von Tatsachen und Subsumtion B. Überprüfbarkeit von Entscheidungen eines internationalen Verbandes durch die ordentliche deutsche Gerichtsbarkeit I. Zulässigkeit einer Überprüfung Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit a) Internationaler Verband mit Sitz in Deutschland b) Internationaler Verband mit Sitz außerhalb Deutschlands aa) Zuständigkeit nach 21 ZPO bb) Zuständigkeit nach 23 ZPO cc) Zuständigkeit nach 32 ZPO Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit Der Fall Roberts/FIBA a) Die Entscheidung des OLG München vom b) Die Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts vom c) Stellungnahme aa) Die Entscheidung des OLG München bb) Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichtes...352

15 XVII d) Die Entscheidung des OLG München vom II. Maßstab der Überprüfung Anspruch aus unerlaubter Handlung Anspruch aus rechtlicher Sonderverbindung Beachtung des ordre public a) Differenzierung nach Art der Entscheidung aa) 1061 ZPO ivm Art. V UNÜ bb) Art.6 EGBGB cc) Unterschiede zwischen Art.6 EGBGB zu 1061 ZPO ivm Art.V UNÜ b) Interner und internationaler ordre public aa) Bei echten Schiedssprüchen (1) Internationaler ordre public (2) Die Ansicht des BGH (3) Rein nationaler ordre public (4) Der Spanier-Beschluss (5) Stellungnahme bb) Interner und internationaler ordre public bei Verbandsentscheidungen und unechten Schiedssprüchen c) Umfang des ordre-public Vorbehaltes C. Die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes I. Ausschluss von einstweiligem Rechtsschutz durch ordentliche Gerichte Literaturansichten Rechtsprechung Stellungnahme Tatsächliche Ausgestaltung der Verbände a) Parallel laufender Rechtsschutz...374

16 XVIII b) Keine Angaben zu einstweiligen Verfügungen c) Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges II. Möglichkeit parallel laufender Verfahren Dritter Teil Vereinheitlichung der deutschen nationalen Sportrechtsprechung unter Einbeziehung der internationalen Sportverbände A. Entwicklung eines Bundessportgerichts I. Ausgangslage II. Gründe für die Errichtung eines Bundessportgerichtes Besondere Sachkunde Schnelligkeit der Entscheidungsfindung Kostenverringerung Akzeptanzvergrößerung Vereinheitlichung der Sportrechtsprechung III. Das internationale Sportgericht Geschichte Zuständigkeit Aufbau a) Kammern aa) Ständige Kammern bb) Ad-hoc Kammern b) Schiedsrichter Verfahren a) Schiedsvereinbarung b) Berufungsverfahren...385

17 XIX c) Ordentliches Verfahren d) Ad-hoc Kammern e) Einstweiliger Rechtsschutz IV. Errichtung eines Bundessportgerichts Zuständigkeit des Bundessportgerichts Die Schiedsrichter a) Geschäftsverteilungsplan oder ad-hoc Kammern b) Benennungsrecht c) Persönliche Qualifikation aa) Fachkunde (1) Wettkampferfahrung (2) Sportjuristische Ausbildung bb) Verfügbarkeit d) Proporz aa) Schiedsrichterliste bb) Kammersystem e) Zahl der Schiedsrichter f) Ausschlussgründe Träger Finanzierung a) Mittelverwendung b) Mittelherkunft V. Verfahrensordnung des Bundessportgerichts Einteilung der Schiedsrichter im konkreten Fall Sitzungen der Kammern VI. Zusammenfassung B. Internationale Vereinfachung I. Das Modell nach Heß...411

18 XX 1. Vermeidung horizontaler Konkurrenzen Vermeidung vertikaler Konkurrenzen Schaffung prozessualer Mindeststandards Stellungnahme a) Behandlung von Freisprüchen b) Schaffung prozessualer Mindeststandards II. Parteistellung des internationalen Verbandes im nationalen Verfahren Ausgestaltung Stellungnahme C. Zusammenfassung und Ausblick Literaturverzeichnis... XXVII

19 1 Einführung I. Problemstellung Sport is war minus shooting 1. Diese These macht deutlich, dass es im Sport jedenfalls im Spitzensport mittlerweile nicht mehr alleine um Sieg oder Niederlage geht. Hand in Hand mit der zunehmenden Professionalisierung geht auch eine Kommerzialisierung des Leistungssportes einher. Dies führt dazu, dass bei Entscheidungen im Sport, sei es im laufenden Wettkampf oder außerhalb der Sportstätten, erhebliche wirtschaftliche Interessen tangiert werden. Mitunter führen sie zum Ende sportlicher Laufbahnen. Folgerichtig ist in diesem Zusammenhang in den letzten Jahren die Anzahl der Fälle, in denen die betroffenen Sportler, Vereine oder Verbände eine sie betreffende Entscheidung nicht hinnahmen, sondern eine rechtliche Klärung herbeiführten, sprunghaft gestiegen. Und wer die Entscheidung des jeweiligen Verbandsgerichts nicht akzeptieren wollte, der beschritt dann den ordentlichen Rechtsweg. Die Fälle der Leichtathleten Krabbe und Baumann oder der Streit um die Lizenzerteilung für den Fußball Zweitbundesligisten Eintracht Frankfurt vor Beginn der Spielzeit 2002/2003 wurden über den sportinternen Bereich hinaus zu Medienspektakeln. Damit rückten aber, häufiger als je zuvor, auch die Verfahren, welche zu der vom Sportler dann nicht akzeptierten Entscheidung führten, in den Blickpunkt der Öffentlichkeit. In nahezu sämtlichen Fällen trugen die Antragsteller bzw. Kläger am ordentlichen Gericht vor, sie seien aufgrund eines fehlerhaften Verfahrens am Verbandsgericht um ihr Recht gebracht worden. Dies kann auf zwei Arten geschehen sein: entweder hat das Verbandsgericht die Verfahrensvorschriften des Verbandes nicht beachtet oder aber diese Vorschriften verstoßen als solche gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das in Deutschland geltende Rechtsstaatsprinzip. Für das angerufene ordentliche Gericht beginnt spätestens hier das große Dilemma. Denn es muss seine Entscheidungsfindung zunächst einmal an den Regelwerken der Verbände orientieren. Diese von Verband zu Verband vollkommen unterschiedlichen, meist von juristischen Laien entworfenen Bestimmungen führen nicht selten zu Aussprüchen wie im Fall Baumann, als die Vorsitzende Richterin am Landgericht Darmstadt feststellte, sie habe schon 1 George Orwell, The Sport Spirit, 1945, zit. nach Engelbrecht, in AnwBl. 2001, 637 (643).

20 2 Übersichtlicheres gesehen als diese Regeln hier 2. Überhaupt ist der Fall Baumann ein Paradebeispiel für das derzeitige, kaum noch überblickbare Geflecht von Macht(ansprüchen) im internationalen Sport, in dem sich der Athlet und auch oftmals die Glaubwürdigkeit des Sportes zu verstricken drohen. Nationale Verbände berufen sich gegenüber dem den ordentlichen Rechtsweg beschreitenden Sportler auf ihre grundgesetzlich garantierte Vereinigungsfreiheit und die ihnen in diesem Zusammenhang verliehene Befugnis, eigenes Recht zu setzen. Aber ist damit wirklich gemeint, dass sie in ihrem eigenen Wirkungskreis unbehelligt von Einmischungen und Kontrollen der staatlichen Gerichtsbarkeit mit den ihrer Verbandsmacht Unterworfenen verfahren können? Und dürfen sie wirklich an Stelle staatlicher Wertvorstellungen ihre eigenen, wie sie meinen, sportspezifischen, setzen? Vollkommen wird die Unübersichtlichkeit dann, wenn in ein und derselben Sportart der internationale Verband Entscheidungen des nationalen Verbandes nicht akzeptiert und abändert oder sogar, wie im Falle der Dressurreiterin Salzgeber, umkehrt. Die ordentlichen Gerichte stehen damit häufig vor dem Problem, inmitten eines Chaos von Verbandsnormen, persönlichen Eitelkeiten und möglicherweise politischem Druck eine gerechte Entscheidung zu finden. Die Öffentlichkeit verliert den Glauben an den sauberen Sport und der Athlet sitzt oft zwischen allen Stühlen. Nachdem in jüngster Zeit vor ordentlichen Gerichten Urteile wie im Fall Krabbe ergingen, aufgrund derer der Verband hohe Schadensersatzzahlungen an den Sportler bezahlen muss, kam der DLV im Fall Mensah erstmals auf den Gedanken, die Entscheidung über eine Sperre nicht mehr selber zu treffen, sondern dies bei einem Schiedsgericht eines anderen Verbandes (dem des DSB) zu beantragen 3. Als Folge sollte dann der Verband für eine rechtswidrige Entscheidung nicht mehr haftbar gemacht werden können, da ja nicht er, sondern das Schiedsgericht entschieden habe. Es scheint höchste Zeit zu sein für eine grundlegende Reform der Sportverbandsgerichtsbarkeit. Denn der Sport ist mittlerweile als gesellschaftspolitisches Element zu wichtig, als dass die oben genannte offenkundig bestehende Rechtsunsicherheit und die Tatsache, dass vielfach die verbandsinternen Verfahren rechtsstaatlichen Anforderungen an den Ablauf eines Verfahrens nicht genügen, dauerhaft hingenommen werden könnten. In dieser Deutlichkeit vielleicht erstmals betonte bereits das Richteramt III in Bern im Fall Gasser: Unabdingbar ist es aber, die 2 Süddeutsche Zeitung vom , S Am verhängte das Gericht (!) dann eine zweijährige Sperre, vgl. hierzu SpuRt 2003 S. 212 sowie ausführlich unten, 2.Teil I 3.

21 3 grundlegenden Verfahrensrechte der betroffenen Athleten zu wahren 4. Auch die Politik scheint die Bedeutung des Sports im Rahmen des europäischen Integrationsprozesses und beim Aufbau eines Europas der Bürger nunmehr erkannt zu haben. So wurde im Amsterdamer Vertrag eine Gemeinsame Erklärung zum Sport aufgenommen und damit der Sport erstmals in den Vertragstexten der Europäischen Union berücksichtigt. Im Wortlaut lautet die Erklärung 5 : Die Konferenz unterstreicht die gesellschaftliche Bedeutung des Sports, insbesondere die Rolle, die dem Sport bei der Identitätsfindung und der Begegnung der Menschen zukommt. Die Konferenz appelliert daher an die Gremien der Europäischen Union, bei wichtigen, den Sport betreffenden Fragen die Sportverbände anzuhören. In diesem Zusammenhang sollen die Besonderheiten des Amateursports berücksichtigt werden. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit auf einen solchen Appell konkrete Schritte folgen werden. Zu unterschiedlich sind die Interessenslagen der einzelnen Mitgliedstaaten und auch der mächtigen Verbände. Schon im Rahmen des Falles Varga Anfang der 70er Jahre ließ der Vorsitzende des Kontrollorgans des DFB verlauten, das DFB-Sportgericht solle sich im verbandsinternen Verfahren über das Urteil des LG Berlin hinwegsetzen, da Sportrecht ordentlichem Recht vorgehe. Des Weiteren gehe es im Sportgerichtsverfahren nicht um Recht, sondern um Sport 6. Ein erster Schritt ist aber dennoch gemacht worden. Die im Juni 2004 verabschiedete europäische Verfassung, die allerdings noch nicht von den Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, enthält einen Artikel mit der Überschrift Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport. Darin wird festgehalten, dass die Union in Anbetracht der sozialen und pädagogischen Funktion des Sports zur Förderung seiner europäischen Aspekte beiträgt. Zu ihren Zielen gehöre die Entwicklung der europäischen Dimension des Sports durch Förderung der Fairness bei Wettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen Sportorganisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler, insbesondere junger Sportler 7. Doch all dies sind letztlich unverbindliche Zielvorstellungen. Vorrangiges Ziel muss es sein, für die Hauptbetroffenen, nämlich die Sportler, Rechtssicherheit durch Verfahren 4 Richteramt III Bern vom in SJZ 1988, 85 (88). 5 Abl C 340/01. 6 Zit. nach Westermann in JZ 1972, S Kap.V Abschnitt 5 Art.III-282 AbS. 1, AbS. 1g EU-Verfassung, Dokument CIG 87/04 vom , abrufbar unter Vgl. zu den Gefahren einer stärkeren Kompetenzverlagerung auf die EU auch Grodde in SpuRt 2005, 222 (224 ff).

22 4 zu schaffen, die dem Rechtsstaatsgebot genügen. Es ist nicht hinnehmbar, dass für den Einzelnen Entscheidungen in einem mehr oder weniger rechtsfreien Raum ergehen, die unter Umständen mit schwer wiegenden Folgen verbunden sind. Dies ist angesichts der herausragenden Rolle des Sportes in der Gesellschaft ein mit unseren Rechtsstaatsprinzipien letztlich unvereinbarer Zustand. II. Aufbau und Ziele der Arbeit Mit der folgenden Arbeit sollen die Verfahrensvorschriften einzelner Verbände auf ihre Rechtsstaatlichkeit untersucht und ein möglicher Weg zu einer fachsportübergreifenden Vereinheitlichung der Überprüfung verbandsinterner Entscheidungen der Sportverbände entwickelt werden. Eine solche Vereinheitlichung hat sich auch daran zu orientieren, inwieweit eine solche Lösung international Anerkennung finden kann, um dem Sportler größtmögliche Rechtssicherheit und dem Sport größtmögliche Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Auf dem Weg zu einer Vereinheitlichung der Verbandssportrechtsprechung steht am Anfang die Frage nach den Inhalten des Verbandsrechts, seiner Begründung und der Verpflichtung des einzelnen Sportlers, sich nach den vom Verband gesetzten Normen zu richten. Insbesondere wenn Sportler, die keinem Verein angehören, an Wettkämpfen teilnehmen (wollen), kommt es zu dem Problem, warum der Verband im Zweifel Entscheidungen mit Wirkung auch für und gegen diese Athleten treffen kann. Daneben stellt sich die ganz grundsätzliche Frage: Welche Rechtsstellung hat ein Sportler im Hinblick auf nationale, aber auch internationale Rechtsvorschriften? Ein nächster Punkt betrifft die rechtliche Einordnung der Entscheidungen der Verbände. Denn mittlerweile gehören zum Sport nicht mehr nur Entscheidungen im laufenden Spielgeschehen. Spätestens die aktuellen Dopingfälle haben gezeigt, dass auch außerhalb der Sportarenen Entscheidungen getroffen werden, die für den Sport, die Athleten und auch die Vereine weit reichende Folgen haben. Da die einzelnen Entscheidungsarten von durchaus unterschiedlichem Rechtscharakter sein können, ist es wichtig, diese zu unterscheiden. Ebenso ist zu prüfen, wann eine Entscheidung einem Verband überhaupt zugeordnet werden kann oder ob es diesem möglich ist, die Verantwortung abzuwälzen; das einführend genannte Beispiel des DLV im Fall Mensah könnte, bejaht man letzteres, schnell Schule machen. Anhand einiger Beispiele soll aufgezeigt werden, wie die aktuelle Verbands-

23 5 gerichtsbarkeit aufgebaut ist und inwieweit die vorgesehenen Verfahren als dem geltenden Rechtsstaatsgebot genügend angesehen werden können. Es wurde oben schon erwähnt, dass das jeweilige Verbandsrecht oft von juristischen Laien entworfen wurde und dass die gleichen Laien auch über die betroffenen Sportler richten. In diesem Zusammenhang wird auf unterschiedlichste Art und Weise immer wieder versucht, eine Überprüfung der dann getroffenen Entscheidungen durch die staatliche Gerichtsbarkeit zu verhindern. Grundsätzlich ist es denkbar, ein Verfahren vor einem Schiedsgericht durchzuführen und den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auszuschließen, doch nur dann, wenn das jeweilige Schiedsgericht den hohen Anforderungen, welche die ZPO an ein solches stellt, genügt. Insbesondere hinsichtlich der Unabhängigkeit der Schiedsrichter liegt diese bei nahezu sämtlichen Verbänden nicht vor, so dass zumeist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Diese überprüfen dann die jeweilige Entscheidung, wobei über den Umfang und die Maßstäbe der Überprüfung nach wie vor Streit besteht. Höchst problematisch ist in diesem Zusammenhang, inwieweit das internationale Recht in die Überprüfung hineinwirkt. Wenn es um die Entscheidung eines internationalen Verbandes geht, stellt sich neben der Frage, ob eine solche überhaupt von deutschen Gerichten überprüft werden kann, das Problem, welches Recht Anwendung finden soll. Der einzelne Sportler steht all diesen Fragen mehr oder weniger hilflos gegenüber, doch sind, insbesondere im Profisport, die Zeiten, in denen der Körper in der Lage ist Höchstleistungen zu erzielen, zu kurz bemessen, als dass die Athleten abwarten können, bis ein unter Umständen jahrelanges Verfahren endgültig entschieden wird. Daher spielt auch die Frage des einstweiligen Rechtsschutzes in der Praxis eine ganz erhebliche Rolle, doch taucht auch hier wieder die Frage auf, ob der Verband oder gleich die ordentlichen Gerichte zuständig sein sollen. Aufgrund all dieser Schwierigkeiten erscheint es am sinnvollsten, zunächst einmal auf nationaler Ebene eine Vereinheitlichung der Sportrechtsprechung zu verwirklichen. Dies kann am besten dadurch geschehen, dass ein für alle Sportverbände als letzte Instanz einheitliches Sportschiedsgericht eingerichtet wird. Der Verfasser unternimmt den Versuch, darzustellen, wie ein solches Gericht eingerichtet werden und funktionieren könnte. Abschließend soll kurz angedacht werden, wie künftig auch die internationalen Verbände in die Entscheidungen mit eingebunden werden könnten.

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