Dirk Monheim. Sportlerrechte und Sportgerichte im Lichte des Rechtsstaatsprinzips auf dem Weg zu einem Bundessportgericht. Herbert Utz Verlag München
|
|
- Gerda Albert
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Dirk Monheim Sportlerrechte und Sportgerichte im Lichte des Rechtsstaatsprinzips auf dem Weg zu einem Bundessportgericht Herbert Utz Verlag München
2 Europäisches und Internationales Recht herausgegeben von Prof. Dr. Georg Nolte und Prof. Dr. Rudolf Streinz Ludwig-Maximilians-Universität München begründet von Prof. Dr. Bruno Simma unter dem Titel Europarecht Völkerrecht Band 68 Umschlagabbildung: Ohne Titel. Christian Gromann Zugl.: Diss., Bayreuth, Univ., 2006 Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek: Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, der Entnahme von Abbildungen, der Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben auch bei nur auszugsweiser Verwendung vorbehalten. Copyright Herbert Utz Verlag GmbH 2006 ISBN ISBN Printed in Germany Herbert Utz Verlag GmbH, München
3 V Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...XXI Einführung I. Problemstellung...1 II. Aufbau und Ziele der Arbeit...4 Erster Teil Das Recht der Verbände, das Recht der Sportler und die Durchsetzung des Verbandsrechtes A. Das Recht der Verbände...6 I. Der strukturelle Aufbau des Sports...6 II. Die Rechtssetzungsbefugnis der Verbände Nationale Verbände...9 a) Originäre Rechtssetzungskompetenz...9 b) Einfachgesetzliche Kompetenz aus 25 BGB...9 c) Verfassungsrechtliche Kompetenz aus Art.9 Abs.1 GG...10 aa) Schutzbereich des Art. 9 Abs.1 GG...11 bb) Erstreckung des Schutzbereiches auf Sportverbände...11 cc) Art.19 Abs.3 GG ivm Art.9 Abs.1 GG...12 dd) Stellungnahme Internationale Verbände...14 a) Originäre Rechtssetzungsbefugnis...15 b) Staatliche Kompetenzverleihung...17 aa) Inländische internationale Verbände...17 (1) Vertretene Theorien...18
4 VI (2) Stellungnahme...19 (3) Sitztheorie und Europarecht...20 bb) Nicht-inländische internationale Verbände...25 (1) Art.19 Abs.3 GG ivm Art. 9 Abs.1 GG...25 (2) Verfassungsrechtliche Kompetenz aus Art. 2 Abs.1 GG...28 (3) Einfachgesetzliche Kompetenz aus 25 BGB...28 (4) Art.6 EGBGB ivm der jeweiligen staatlichen Rechtsordnung...28 III. Tatsächliche Rechtssetzung durch den Verband...29 IV. Geltung des Verbandsrechts gegenüber dem Sportler Rechtsnatur der Satzung Mitglieder eines Verbandes Der einzelne Sportler...36 a) Korporationsrechtliches Modell...36 aa) Dynamische Verweisung...37 bb) Statische Verweisung...38 b) Individualrechtliches Modell...39 aa) Vereinbarung bei Erteilung der Startberechtigung...39 bb) Konkludentes Verhalten...41 c) Kenntnis vom Regelwerk des Verbandes...41 aa) Kenntnis nicht erforderlich...42 bb) Kenntnis erforderlich...43 cc) Rechtsprechung...44 dd) Stellungnahme...47 V. Verfassungsrechtliche Rechtsstellung des Sportlers Der Sportler im deutschen Verfassungsrecht...51 a) Art. 12 GG...52 aa) Berufssport...54
5 VII bb) Amateursport...54 (1) Sport als wirtschaftliche Lebensgrundlage...56 (2) Sport als Berufsausbildung...56 b) Art.2 Abs.1, 2 GG...58 c) Art.9 Abs.1 ivm Art.2 Abs.1 GG...60 aa) Umfang der Rechtseinräumung...60 bb) Das Ein-Platz-Prinzip...61 (1) Kartellrechtlicher Aufnahmeanspruch...63 (2) Zivilrechtlicher Aufnahmeanspruch aus 826 BGB Der Sportler im Recht des EGV...67 a) Abgrenzung Berufssport - Amateursport...67 aa) Berufssport...67 bb) Amateursport...68 b) Grundfreiheiten...70 aa) Anwendungsverpflichtete...71 (1) Mitgliedstaaten und Private Organisationen...71 (2) Beschränkung auf sozial mächtige Organisationen...73 bb) Schranken und Schranken-Schranken...74 c) Das Recht auf Freizügigkeit...76 aa) Sportler als Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts...77 bb) Der Inhalt der Arbeitnehmerfreizügigkeit...78 (1) Ausländerklauseln...78 (2) Der Fall Bosman...79 (3) Die Fälle Kolpak und Simutenkov...81 (4) Die Transferregelung bei FIFA/UEFA vom 05. Juli d) Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit...90 aa) Teilnehmerkontingentierungen...91
6 VIII bb) Dopingregelungen Völkerrecht...98 a) Der einzelne Sportler...98 b) Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)...99 aa) Vereinigungsfreiheit bb) Justizgewährungsanspruch cc) Unschuldsvermutung dd) Verfahrensrechte ee) Nulla poena sine lege ff) Verbot der Doppelbestrafung c) UN-Pakt über bürgerliche und politische Rechte d) Berufsfreiheit nach ILO-Abkommen e) Dienstleistungsfreiheit nach dem GATS VI. Zusammenfassung B. Die Rechtsdurchsetzung der Verbände I. Durchsetzungsbefugte Wettkampfgerichtsbarkeit Verbandsgerichtsbarkeit (Rechtsorgane) Nominierungsgremien II. Überprüfbarkeit von Entscheidungen der Wettkampfrichter oder der Nominierungsgremien durch die Verbandsgerichtsbarkeit Tatsachenentscheidung - Rechtsfehler a) Überprüfbarkeit von Tatsachenentscheidungen b) Überprüfbarkeit eines Rechtsfehlers c) Durchbrechung des Grundsatzes der Nichtüberprüfbarkeit von Tatsachenentscheidungen aa) Die Fälle Neunkirchen und Helmer bb) Stellungnahme...118
7 IX 2. Einschränkung der Überprüfbarkeit einer Rechtsanwendung a) Spielregel - Rechtsregel aa) Die Thesen Kummers bb) Abgrenzungskriterium Sport-Typizität cc) Beispielsfälle (1) Der Fall Segura/IAAF (2) Der Fall Sieracki/Lindland (3) Der Fall Raguz/Sullivan dd) Stellungnahme b) Entscheidungserheblichkeit des Rechtsfehlers III. Überprüfbarkeit außerhalb des Wettkampfes getroffener Entscheidungen über persönliche Strafen durch die Verbandsgerichtsbarkeit IV. Zusammenfassung Zweiter Teil Rechtsstaatliche Vorgaben an Verbandsentscheidungen, deren Überprüfbarkeit durch die ordentliche Gerichtsbarkeit und der einstweilige Rechtsschutz des Sportlers A. Überprüfbarkeit von Entscheidungen nationaler Verbände durch die ordentliche Gerichtsbarkeit I. Zulässigkeit der Überprüfung Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit a) Rechtsstaatsprinzip b) Sportler als Arbeitnehmer aa) Ansichten der Literatur bb) Ansicht der Rechtsprechung...140
8 X cc) Stellungnahme c) Anwendbares Recht aa) Anwendbares Verfahrensrecht bb) Auf die Schiedsvereinbarung anwendbares Recht d) Art der Schiedsvereinbarung aa) Individualrechtliche Unterwerfung bb) Satzungsrechtliche Schiedsklausel e) Schriftformerfordernis aa) Individualvertragliche Unterwerfung bb) Satzungsrechtliche Schiedsklausel (1) Keine Anwendung des 1031 ZPO (2) Anwendung des 1031 ZPO (3) Das Körbuch-Urteil des BGH (4) Stellungnahme f) Freiwilligkeit der Schiedsvereinbarung aa) 1025 Abs.2 ZPO a.f (1) Individualvertragliche Unterwerfung (2) Satzungsrechtliche Schiedsklausel (3) Sonderfall: Verbände mit Aufnahmezwang bb) 1034 Abs.2 ZPO g) Überparteilichkeit aa) Eine Partei benennt alle Schiedsrichter (1) Ansichten der Literatur (2) Die Rechtsprechung des BGH (3) Stellungnahme bb) Eine Partei ernennt die Mehrzahl der Schiedsrichter cc) Ein Dritter benennt die Schiedsrichter dd) Personelle Auswahlbeschränkung und Schiedsrichterliste...178
9 XI (1) Schiedsrichter werden aus einer Liste gewählt (2) Schiedsrichter sind ausschließlich Verbandsmitglieder (3) Ungleicher Einfluss auf die Ernennung (4) Ernennung der Schiedsrichter durch die Mitgliederversammlung h) Schiedsfähigkeit Tatsächliche Ausgestaltung der Verbände a) Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs b) Unabhängigkeit des Spruchkörpers aa) Deutscher Basketball-Bund (1) Ausgestaltung (2) Stellungnahme bb) Bob- und Schlitten-Verband für Deutschland e.v (1) Ausgestaltung (2) Stellungnahme cc) Deutscher Eishockey-Bund (1) Tatsächliche Ausgestaltung (2) Stellungnahme dd) Deutscher Fußball-Bund (1) Tatsächliche Ausgestaltung (2) Stellungnahme ee) Deutscher Handball-Bund (1) Tatsächliche Ausgestaltung (2) Stellungnahme ff) Deutscher Hockey-Bund (1) Ausgestaltung (2) Stellungnahme gg) Deutscher Leichtathletik-Verband...203
10 XII (1) Ausgestaltung (2) Stellungnahme hh) Bund Deutscher Radfahrer (1) Tatsächliche Ausgestaltung (2) Stellungnahme ii) Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) (1) Ausgestaltung (2) Stellungnahme jj) Deutscher Schützen-Bund (1) Ausgestaltung (2) Stellungnahme kk) Deutscher Ski-Verband (1) Tatsächliche Ausgestaltung (2) Stellungnahme ll) Deutscher Olympischer Sportbund (1) Tatsächliche Ausgestaltung (2) Stellungnahme mm) Deutscher Schwimm-Verband (1) Tatsächliche Ausgestaltung (2) Stellungnahme nn) Deutscher Tennis-Bund (1) Ausgestaltung (2) Stellungnahme oo) Deutscher Tischtennis-Bund (1) Ausgestaltung (2) Stellungnahme pp) Deutscher Turner-Bund (1) Tatsächliche Ausgestaltung...213
11 XIII (2) Stellungnahme Sanktionsausspruch durch ein echtes Schiedsgericht Der Fall Mensah Streitgegenstand bei Fehlen eines echten Schiedsgerichts a) Schlussentscheidung des Verbandes b) Ungebührliche Verzögerung aa) Rechtsprechung bb) Stellungnahme c) Versäumung der internen Fristen Örtliche Zuständigkeit in der ordentlichen Gerichtsbarkeit Zusammenfassung II. Umfang der Überprüfbarkeit Einhaltung der eigenen Verfahrensregeln Rechtstaatlichkeit des Verfahrens a) Geschichtliche Entwicklung des Rechtsstaates b) Gesetzliche Herleitung des Rechtsstaatsprinzips c) Die Gewährung rechtlichen Gehörs aa) Stellungnahmemöglichkeit bb) Mündlichkeitsgrundsatz cc) Folgen eines Verstoßes d) Öffentlichkeit der Verhandlung e) Begründungszwang f) Das Recht auf den gesetzlichen Richter g) Das Doppelbestrafungsverbot aa) Das Verhältnis Verbandsstrafrecht zum staatlichen Strafrecht bb) Das Verhältnis internationaler Verband nationaler Verband...251
12 XIV cc) Mehrfachbestrafung innerhalb des Verbandes dd) Verbot der reformatio in peius h) Die Unparteilichkeit der Richter aa) Schiedsrichter ist selber Verletzter bb) Schiedsrichter als Mitglied eines vertretungsberechtigten Verbandsorgans cc) Schiedsrichter als Mitglied eines nicht vertretungsberechtigten Verbandsorgans dd) Schiedsrichter als einfaches Vereinsmitglied ee) Tatsächliche Ausgestaltung (1) Generelles Verbot für Organmitglieder (2) Kein generelles Verbot ff) Befangenheitsregelungen i) Zuziehung eines Rechtsanwaltes aa) Möglichkeit der Zuziehung bb) Kostentragung j) Nemo tenetur se ipsum accusare Überprüfbarkeit auf materiellrechtlicher Ebene a) Satzungsmäßige Grundlage der Entscheidung aa) Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes bb) Nulla poena sine lege (1) Verankerung von Straftatbestand und Rechtsfolge in der Satzung (2) Verankerung von Straftatbestand und Rechtsfolge in Nebenordnungen (3) Praktische Umsetzung und Stellungnahme b) Gültigkeit der Verbandsnorm aa) Vereinbarkeit mit Europarecht...276
13 XV bb) Bestimmtheitsgrundsatz (1) Der allgemeine Bestimmtheitsgrundsatz (2) Art.103 Abs. 2 GG (3) Auswirkungen auf den Sport (4) Doping cc) Das Schuldprinzip (1) Disqualifikation (2) Sperre oder Geldstrafe (3) Vorläufige Suspendierung dd) Die Unschuldsvermutung (1) Geltung im Verbandsrecht (2) Ausschluss von Zweifeln ee) Beachtung des Übermaßverbotes (1) Zulässigkeit einer Angemessenheitskontrolle (2) Begrenzung der Überprüfung auf Normen mächtiger Verbände (3) Stellungnahme (4) Prüfungsmaßstab c) Die Überprüfung der Tatsachenfeststellung aa) Das BGH-Urteil vom bb) Sonderproblem der unterschiedlichen Feststellungen d) Kontrolle der Subsumtion des Verbandsgerichts aa) Das Verhältnismäßigkeitsgebot (1) Die Entscheidung des BGH vom (2) Kritik an der Aufteilung nach Verbandsmächtigkeit bb) Praktische Durchführung der Prüfung Zusammenfassung III. Umfang der Überprüfbarkeit bei echten Schiedsgerichten...330
14 XVI 1. Aufhebbarkeit nach 1059 Abs.2 Nr.1 ZPO Aufhebbarkeit nach 1059 Abs.2 Nr.2b ZPO a) Entwicklung der Vorschrift b) Ausgangsformel der Rechtsprechung und der h.m c) Umfang des ordre-public Vorbehaltes aa) Verfahrensrechtlicher ordre public (1) Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (2) Weitere Einzelfälle bb) Materiell-rechtlicher ordre public cc) Grundrechte als Bestandteil des ordre public Überprüfung von Tatsachen und Subsumtion B. Überprüfbarkeit von Entscheidungen eines internationalen Verbandes durch die ordentliche deutsche Gerichtsbarkeit I. Zulässigkeit einer Überprüfung Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit a) Internationaler Verband mit Sitz in Deutschland b) Internationaler Verband mit Sitz außerhalb Deutschlands aa) Zuständigkeit nach 21 ZPO bb) Zuständigkeit nach 23 ZPO cc) Zuständigkeit nach 32 ZPO Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit Der Fall Roberts/FIBA a) Die Entscheidung des OLG München vom b) Die Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts vom c) Stellungnahme aa) Die Entscheidung des OLG München bb) Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichtes...352
15 XVII d) Die Entscheidung des OLG München vom II. Maßstab der Überprüfung Anspruch aus unerlaubter Handlung Anspruch aus rechtlicher Sonderverbindung Beachtung des ordre public a) Differenzierung nach Art der Entscheidung aa) 1061 ZPO ivm Art. V UNÜ bb) Art.6 EGBGB cc) Unterschiede zwischen Art.6 EGBGB zu 1061 ZPO ivm Art.V UNÜ b) Interner und internationaler ordre public aa) Bei echten Schiedssprüchen (1) Internationaler ordre public (2) Die Ansicht des BGH (3) Rein nationaler ordre public (4) Der Spanier-Beschluss (5) Stellungnahme bb) Interner und internationaler ordre public bei Verbandsentscheidungen und unechten Schiedssprüchen c) Umfang des ordre-public Vorbehaltes C. Die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes I. Ausschluss von einstweiligem Rechtsschutz durch ordentliche Gerichte Literaturansichten Rechtsprechung Stellungnahme Tatsächliche Ausgestaltung der Verbände a) Parallel laufender Rechtsschutz...374
16 XVIII b) Keine Angaben zu einstweiligen Verfügungen c) Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges II. Möglichkeit parallel laufender Verfahren Dritter Teil Vereinheitlichung der deutschen nationalen Sportrechtsprechung unter Einbeziehung der internationalen Sportverbände A. Entwicklung eines Bundessportgerichts I. Ausgangslage II. Gründe für die Errichtung eines Bundessportgerichtes Besondere Sachkunde Schnelligkeit der Entscheidungsfindung Kostenverringerung Akzeptanzvergrößerung Vereinheitlichung der Sportrechtsprechung III. Das internationale Sportgericht Geschichte Zuständigkeit Aufbau a) Kammern aa) Ständige Kammern bb) Ad-hoc Kammern b) Schiedsrichter Verfahren a) Schiedsvereinbarung b) Berufungsverfahren...385
17 XIX c) Ordentliches Verfahren d) Ad-hoc Kammern e) Einstweiliger Rechtsschutz IV. Errichtung eines Bundessportgerichts Zuständigkeit des Bundessportgerichts Die Schiedsrichter a) Geschäftsverteilungsplan oder ad-hoc Kammern b) Benennungsrecht c) Persönliche Qualifikation aa) Fachkunde (1) Wettkampferfahrung (2) Sportjuristische Ausbildung bb) Verfügbarkeit d) Proporz aa) Schiedsrichterliste bb) Kammersystem e) Zahl der Schiedsrichter f) Ausschlussgründe Träger Finanzierung a) Mittelverwendung b) Mittelherkunft V. Verfahrensordnung des Bundessportgerichts Einteilung der Schiedsrichter im konkreten Fall Sitzungen der Kammern VI. Zusammenfassung B. Internationale Vereinfachung I. Das Modell nach Heß...411
18 XX 1. Vermeidung horizontaler Konkurrenzen Vermeidung vertikaler Konkurrenzen Schaffung prozessualer Mindeststandards Stellungnahme a) Behandlung von Freisprüchen b) Schaffung prozessualer Mindeststandards II. Parteistellung des internationalen Verbandes im nationalen Verfahren Ausgestaltung Stellungnahme C. Zusammenfassung und Ausblick Literaturverzeichnis... XXVII
19 1 Einführung I. Problemstellung Sport is war minus shooting 1. Diese These macht deutlich, dass es im Sport jedenfalls im Spitzensport mittlerweile nicht mehr alleine um Sieg oder Niederlage geht. Hand in Hand mit der zunehmenden Professionalisierung geht auch eine Kommerzialisierung des Leistungssportes einher. Dies führt dazu, dass bei Entscheidungen im Sport, sei es im laufenden Wettkampf oder außerhalb der Sportstätten, erhebliche wirtschaftliche Interessen tangiert werden. Mitunter führen sie zum Ende sportlicher Laufbahnen. Folgerichtig ist in diesem Zusammenhang in den letzten Jahren die Anzahl der Fälle, in denen die betroffenen Sportler, Vereine oder Verbände eine sie betreffende Entscheidung nicht hinnahmen, sondern eine rechtliche Klärung herbeiführten, sprunghaft gestiegen. Und wer die Entscheidung des jeweiligen Verbandsgerichts nicht akzeptieren wollte, der beschritt dann den ordentlichen Rechtsweg. Die Fälle der Leichtathleten Krabbe und Baumann oder der Streit um die Lizenzerteilung für den Fußball Zweitbundesligisten Eintracht Frankfurt vor Beginn der Spielzeit 2002/2003 wurden über den sportinternen Bereich hinaus zu Medienspektakeln. Damit rückten aber, häufiger als je zuvor, auch die Verfahren, welche zu der vom Sportler dann nicht akzeptierten Entscheidung führten, in den Blickpunkt der Öffentlichkeit. In nahezu sämtlichen Fällen trugen die Antragsteller bzw. Kläger am ordentlichen Gericht vor, sie seien aufgrund eines fehlerhaften Verfahrens am Verbandsgericht um ihr Recht gebracht worden. Dies kann auf zwei Arten geschehen sein: entweder hat das Verbandsgericht die Verfahrensvorschriften des Verbandes nicht beachtet oder aber diese Vorschriften verstoßen als solche gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das in Deutschland geltende Rechtsstaatsprinzip. Für das angerufene ordentliche Gericht beginnt spätestens hier das große Dilemma. Denn es muss seine Entscheidungsfindung zunächst einmal an den Regelwerken der Verbände orientieren. Diese von Verband zu Verband vollkommen unterschiedlichen, meist von juristischen Laien entworfenen Bestimmungen führen nicht selten zu Aussprüchen wie im Fall Baumann, als die Vorsitzende Richterin am Landgericht Darmstadt feststellte, sie habe schon 1 George Orwell, The Sport Spirit, 1945, zit. nach Engelbrecht, in AnwBl. 2001, 637 (643).
20 2 Übersichtlicheres gesehen als diese Regeln hier 2. Überhaupt ist der Fall Baumann ein Paradebeispiel für das derzeitige, kaum noch überblickbare Geflecht von Macht(ansprüchen) im internationalen Sport, in dem sich der Athlet und auch oftmals die Glaubwürdigkeit des Sportes zu verstricken drohen. Nationale Verbände berufen sich gegenüber dem den ordentlichen Rechtsweg beschreitenden Sportler auf ihre grundgesetzlich garantierte Vereinigungsfreiheit und die ihnen in diesem Zusammenhang verliehene Befugnis, eigenes Recht zu setzen. Aber ist damit wirklich gemeint, dass sie in ihrem eigenen Wirkungskreis unbehelligt von Einmischungen und Kontrollen der staatlichen Gerichtsbarkeit mit den ihrer Verbandsmacht Unterworfenen verfahren können? Und dürfen sie wirklich an Stelle staatlicher Wertvorstellungen ihre eigenen, wie sie meinen, sportspezifischen, setzen? Vollkommen wird die Unübersichtlichkeit dann, wenn in ein und derselben Sportart der internationale Verband Entscheidungen des nationalen Verbandes nicht akzeptiert und abändert oder sogar, wie im Falle der Dressurreiterin Salzgeber, umkehrt. Die ordentlichen Gerichte stehen damit häufig vor dem Problem, inmitten eines Chaos von Verbandsnormen, persönlichen Eitelkeiten und möglicherweise politischem Druck eine gerechte Entscheidung zu finden. Die Öffentlichkeit verliert den Glauben an den sauberen Sport und der Athlet sitzt oft zwischen allen Stühlen. Nachdem in jüngster Zeit vor ordentlichen Gerichten Urteile wie im Fall Krabbe ergingen, aufgrund derer der Verband hohe Schadensersatzzahlungen an den Sportler bezahlen muss, kam der DLV im Fall Mensah erstmals auf den Gedanken, die Entscheidung über eine Sperre nicht mehr selber zu treffen, sondern dies bei einem Schiedsgericht eines anderen Verbandes (dem des DSB) zu beantragen 3. Als Folge sollte dann der Verband für eine rechtswidrige Entscheidung nicht mehr haftbar gemacht werden können, da ja nicht er, sondern das Schiedsgericht entschieden habe. Es scheint höchste Zeit zu sein für eine grundlegende Reform der Sportverbandsgerichtsbarkeit. Denn der Sport ist mittlerweile als gesellschaftspolitisches Element zu wichtig, als dass die oben genannte offenkundig bestehende Rechtsunsicherheit und die Tatsache, dass vielfach die verbandsinternen Verfahren rechtsstaatlichen Anforderungen an den Ablauf eines Verfahrens nicht genügen, dauerhaft hingenommen werden könnten. In dieser Deutlichkeit vielleicht erstmals betonte bereits das Richteramt III in Bern im Fall Gasser: Unabdingbar ist es aber, die 2 Süddeutsche Zeitung vom , S Am verhängte das Gericht (!) dann eine zweijährige Sperre, vgl. hierzu SpuRt 2003 S. 212 sowie ausführlich unten, 2.Teil I 3.
21 3 grundlegenden Verfahrensrechte der betroffenen Athleten zu wahren 4. Auch die Politik scheint die Bedeutung des Sports im Rahmen des europäischen Integrationsprozesses und beim Aufbau eines Europas der Bürger nunmehr erkannt zu haben. So wurde im Amsterdamer Vertrag eine Gemeinsame Erklärung zum Sport aufgenommen und damit der Sport erstmals in den Vertragstexten der Europäischen Union berücksichtigt. Im Wortlaut lautet die Erklärung 5 : Die Konferenz unterstreicht die gesellschaftliche Bedeutung des Sports, insbesondere die Rolle, die dem Sport bei der Identitätsfindung und der Begegnung der Menschen zukommt. Die Konferenz appelliert daher an die Gremien der Europäischen Union, bei wichtigen, den Sport betreffenden Fragen die Sportverbände anzuhören. In diesem Zusammenhang sollen die Besonderheiten des Amateursports berücksichtigt werden. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit auf einen solchen Appell konkrete Schritte folgen werden. Zu unterschiedlich sind die Interessenslagen der einzelnen Mitgliedstaaten und auch der mächtigen Verbände. Schon im Rahmen des Falles Varga Anfang der 70er Jahre ließ der Vorsitzende des Kontrollorgans des DFB verlauten, das DFB-Sportgericht solle sich im verbandsinternen Verfahren über das Urteil des LG Berlin hinwegsetzen, da Sportrecht ordentlichem Recht vorgehe. Des Weiteren gehe es im Sportgerichtsverfahren nicht um Recht, sondern um Sport 6. Ein erster Schritt ist aber dennoch gemacht worden. Die im Juni 2004 verabschiedete europäische Verfassung, die allerdings noch nicht von den Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, enthält einen Artikel mit der Überschrift Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport. Darin wird festgehalten, dass die Union in Anbetracht der sozialen und pädagogischen Funktion des Sports zur Förderung seiner europäischen Aspekte beiträgt. Zu ihren Zielen gehöre die Entwicklung der europäischen Dimension des Sports durch Förderung der Fairness bei Wettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen Sportorganisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler, insbesondere junger Sportler 7. Doch all dies sind letztlich unverbindliche Zielvorstellungen. Vorrangiges Ziel muss es sein, für die Hauptbetroffenen, nämlich die Sportler, Rechtssicherheit durch Verfahren 4 Richteramt III Bern vom in SJZ 1988, 85 (88). 5 Abl C 340/01. 6 Zit. nach Westermann in JZ 1972, S Kap.V Abschnitt 5 Art.III-282 AbS. 1, AbS. 1g EU-Verfassung, Dokument CIG 87/04 vom , abrufbar unter Vgl. zu den Gefahren einer stärkeren Kompetenzverlagerung auf die EU auch Grodde in SpuRt 2005, 222 (224 ff).
22 4 zu schaffen, die dem Rechtsstaatsgebot genügen. Es ist nicht hinnehmbar, dass für den Einzelnen Entscheidungen in einem mehr oder weniger rechtsfreien Raum ergehen, die unter Umständen mit schwer wiegenden Folgen verbunden sind. Dies ist angesichts der herausragenden Rolle des Sportes in der Gesellschaft ein mit unseren Rechtsstaatsprinzipien letztlich unvereinbarer Zustand. II. Aufbau und Ziele der Arbeit Mit der folgenden Arbeit sollen die Verfahrensvorschriften einzelner Verbände auf ihre Rechtsstaatlichkeit untersucht und ein möglicher Weg zu einer fachsportübergreifenden Vereinheitlichung der Überprüfung verbandsinterner Entscheidungen der Sportverbände entwickelt werden. Eine solche Vereinheitlichung hat sich auch daran zu orientieren, inwieweit eine solche Lösung international Anerkennung finden kann, um dem Sportler größtmögliche Rechtssicherheit und dem Sport größtmögliche Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Auf dem Weg zu einer Vereinheitlichung der Verbandssportrechtsprechung steht am Anfang die Frage nach den Inhalten des Verbandsrechts, seiner Begründung und der Verpflichtung des einzelnen Sportlers, sich nach den vom Verband gesetzten Normen zu richten. Insbesondere wenn Sportler, die keinem Verein angehören, an Wettkämpfen teilnehmen (wollen), kommt es zu dem Problem, warum der Verband im Zweifel Entscheidungen mit Wirkung auch für und gegen diese Athleten treffen kann. Daneben stellt sich die ganz grundsätzliche Frage: Welche Rechtsstellung hat ein Sportler im Hinblick auf nationale, aber auch internationale Rechtsvorschriften? Ein nächster Punkt betrifft die rechtliche Einordnung der Entscheidungen der Verbände. Denn mittlerweile gehören zum Sport nicht mehr nur Entscheidungen im laufenden Spielgeschehen. Spätestens die aktuellen Dopingfälle haben gezeigt, dass auch außerhalb der Sportarenen Entscheidungen getroffen werden, die für den Sport, die Athleten und auch die Vereine weit reichende Folgen haben. Da die einzelnen Entscheidungsarten von durchaus unterschiedlichem Rechtscharakter sein können, ist es wichtig, diese zu unterscheiden. Ebenso ist zu prüfen, wann eine Entscheidung einem Verband überhaupt zugeordnet werden kann oder ob es diesem möglich ist, die Verantwortung abzuwälzen; das einführend genannte Beispiel des DLV im Fall Mensah könnte, bejaht man letzteres, schnell Schule machen. Anhand einiger Beispiele soll aufgezeigt werden, wie die aktuelle Verbands-
23 5 gerichtsbarkeit aufgebaut ist und inwieweit die vorgesehenen Verfahren als dem geltenden Rechtsstaatsgebot genügend angesehen werden können. Es wurde oben schon erwähnt, dass das jeweilige Verbandsrecht oft von juristischen Laien entworfen wurde und dass die gleichen Laien auch über die betroffenen Sportler richten. In diesem Zusammenhang wird auf unterschiedlichste Art und Weise immer wieder versucht, eine Überprüfung der dann getroffenen Entscheidungen durch die staatliche Gerichtsbarkeit zu verhindern. Grundsätzlich ist es denkbar, ein Verfahren vor einem Schiedsgericht durchzuführen und den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auszuschließen, doch nur dann, wenn das jeweilige Schiedsgericht den hohen Anforderungen, welche die ZPO an ein solches stellt, genügt. Insbesondere hinsichtlich der Unabhängigkeit der Schiedsrichter liegt diese bei nahezu sämtlichen Verbänden nicht vor, so dass zumeist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Diese überprüfen dann die jeweilige Entscheidung, wobei über den Umfang und die Maßstäbe der Überprüfung nach wie vor Streit besteht. Höchst problematisch ist in diesem Zusammenhang, inwieweit das internationale Recht in die Überprüfung hineinwirkt. Wenn es um die Entscheidung eines internationalen Verbandes geht, stellt sich neben der Frage, ob eine solche überhaupt von deutschen Gerichten überprüft werden kann, das Problem, welches Recht Anwendung finden soll. Der einzelne Sportler steht all diesen Fragen mehr oder weniger hilflos gegenüber, doch sind, insbesondere im Profisport, die Zeiten, in denen der Körper in der Lage ist Höchstleistungen zu erzielen, zu kurz bemessen, als dass die Athleten abwarten können, bis ein unter Umständen jahrelanges Verfahren endgültig entschieden wird. Daher spielt auch die Frage des einstweiligen Rechtsschutzes in der Praxis eine ganz erhebliche Rolle, doch taucht auch hier wieder die Frage auf, ob der Verband oder gleich die ordentlichen Gerichte zuständig sein sollen. Aufgrund all dieser Schwierigkeiten erscheint es am sinnvollsten, zunächst einmal auf nationaler Ebene eine Vereinheitlichung der Sportrechtsprechung zu verwirklichen. Dies kann am besten dadurch geschehen, dass ein für alle Sportverbände als letzte Instanz einheitliches Sportschiedsgericht eingerichtet wird. Der Verfasser unternimmt den Versuch, darzustellen, wie ein solches Gericht eingerichtet werden und funktionieren könnte. Abschließend soll kurz angedacht werden, wie künftig auch die internationalen Verbände in die Entscheidungen mit eingebunden werden könnten.
Dirk Monheim. Sportlerrechte und Sportgerichte im Lichte des Rechtsstaatsprinzips - auf dem Weg zu einem Bundessportgericht
Dirk Monheim Sportlerrechte und Sportgerichte im Lichte des Rechtsstaatsprinzips - auf dem Weg zu einem Bundessportgericht Herbert Utz Verlag - München Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XXI Einfährung
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrEnergierecht. Betriebsaufnahmegenehmigung nach 4 EnWG. Anwendbarkeit der Regelung, Vereinbarkeit mit Europarecht, Vorschlag einer Neuregelung
Tatjana Schmidt Energierecht Betriebsaufnahmegenehmigung nach 4 EnWG Anwendbarkeit der Regelung, Vereinbarkeit mit Europarecht, Vorschlag einer Neuregelung Diplomica Verlag Tatjana Schmidt Energierecht
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrDie Pflicht zur Nacherfüllung im Kaufrecht
Die Pflicht zur Nacherfüllung im Kaufrecht Schriften zur Rechtswissenschaft, Band 173 Ingo Reinke Die Pflicht zur Nacherfüllung im Kaufrecht Eine Analyse der Modifizierung eines Anspruchs als Grundlage
MehrAlle gehören dazu. Vorwort
Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrIPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn")
IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn") BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06 = NJW 2009, 289 Amtl. Leitsatz:
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrWas ist clevere Altersvorsorge?
Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und
MehrDE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN
DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 15. 1. Kapitel: Einführung in die Problematik 17
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 1. Kapitel: Einführung in die Problematik 17 A. Gegenstand der Überlegungen 17 I. Über die Geltung des Grundsatzes Ne bis in idem" im Verhältnis der Sportverbandsgertchtsbarkeit
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte
MehrDie Bedeutung der Hausbankbeziehung für Finanzierungen im Mittelstand Schwerpunkt: Unternehmensgründung und Unternehmensnachfolge
Isabell Dorothee Höner Die Bedeutung der Hausbankbeziehung für Finanzierungen im Mittelstand Schwerpunkt: Unternehmensgründung und Unternehmensnachfolge Diplom.de Isabell Dorothee Höner Die Bedeutung der
MehrEntrechtung durch Athletenvereinbarung?
Entrechtung durch Athletenvereinbarung? Potsdamer Tag der Wissenschaften am 14.6.2014 Univ.-Prof. Dr. iur. Götz Schulze Universität Potsdam - Juristische Fakultät Gliederung: A. Einführung Der Fall Pechstein
MehrErste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen
Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Dr. Klaus Bacher Richter am Bundesgerichtshof Frankfurt, 28. September 2012 Themenübersicht Statistik Änderungen bei Verfahren
Mehr1. Weniger Steuern zahlen
1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn
MehrEinfache und effiziente Zusammenarbeit in der Cloud. EASY-PM Office Add-Ins Handbuch
Einfache und effiziente Zusammenarbeit in der Cloud EASY-PM Office Add-Ins Handbuch Inhaltsverzeichnis 1. Einführung... 3 2. Ribbonmenü... 4 3. Dokument... 5 3.1 Öffnen... 5 3.2 Speichern... 6 3.3 Speichern
MehrA. Einführung 1. IV. Folgen des medizinischen Fortschritts 5. VII. Gang der Untersuchung und Zielsetzung der Arbeit 10. B. Das Patiententestament 11
IX Inhaltsverzeichnis A. Einführung 1 I. Veränderungen in der Beziehung zwischen Arzt und Patient 1 II. Aufklärung des Patienten als Einwilligungsvoraussetzung 2 III. Aufklärung und Einwilligung bei einwilligungsunfähigen
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Einführung 1. 1. Kapitel: Problemaufriss 5
Vorwort Abkürzungsverzeichnis VII XIX Einführung 1 1. Kapitel: Problemaufriss 5 1. Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit im Sinne dieser Arbeit 5 1. Entsprechende Begriffe in Schiedsordnungen 5 2. Begriffsbestimmungen
MehrIPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 Anwendbares Erbrecht: Art. 25 I, 5 II EGBGB schwedisches Recht Schwedisches IPR knüpft entsprechend an, also keine Rückverweisung. Nach schwedischem
MehrArbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012
Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 RAin Uta Bröckerhoff uta.broeckerhoff@kockspartners-law.be RAin Cécile Wolfs, LL.M. cecile.wolfs@kockspartners-law.be
MehrQualitätsbedingungen schulischer Inklusion für Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung
Forschungsprojekt: Qualitätsbedingungen schulischer Inklusion für Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung Leichte Sprache Autoren: Reinhard Lelgemann Jelena
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort...5. 1 Einleitung...17. 1. Teil: Allgemeine Grundlagen...21. 2 Gesetzliche Regelung...23
Inhaltsverzeichnis Vorwort...5 1 Einleitung...17 I. Problemstellung...17 II. Ziel und Gang der Untersuchung...18 1. Ziel der Untersuchung...18 2. Gang der Untersuchung...20 1. Teil: Allgemeine Grundlagen...21
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrDas Arbeitsvermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit im europäischen Binnenmarkt
PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Mathias Schröder Das Arbeitsvermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit im europäischen Binnenmarkt Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 A.
MehrStellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.
Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,
MehrMediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013
Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen
MehrIn dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
MehrDie Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht
Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht erecht24 Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert 1 Checkliste - Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht 1. Ein Disclaimer (Haftungsausschluss)
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrDie Invaliden-Versicherung ändert sich
Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem
MehrModul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung
Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche
MehrRobert Jung. Registergerichtliche Prüfung und Haftungsfragen bei der Mantelund Vorrats-GmbH
Robert Jung Registergerichtliche Prüfung und Haftungsfragen bei der Mantelund Vorrats-GmbH Robert Jung Registergerichtliche Prüfung und Haftungsfragen bei der Mantel- und Vorrats-GmbH Tectum Verlag Robert
MehrLANDGERICHT MÜNCHEN I
LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrInformationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung
Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Zulassung von Trägern 176 Sozialgesetzbuch (SGB) III Grundsatz (1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrI n ha l ts v er z ei ch ni s
Inhaltsverzeichnis A. Einführung...17 I. Alter...18 II. Gleichheit und Diskriminierung...19 III. Wahrnehmung von Ungleichbehandlung...21 IV. Ausgebliebene Prozessflut...23 V. Vorurteile gegenüber Älteren
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I 148.040 Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner 140.075 WS 2011/12 4. TEST 19.01.2012 NAME: Punkte [50] 1. Vervollständigen Sie folgenden Text! Die Rechtsordnung
MehrBachelorarbeit. Private Altersvorsorge. Beurteilung ausgewählter Anlageformen. Michael Roth. Bachelor + Master Publishing
Bachelorarbeit Michael Roth Private Altersvorsorge Beurteilung ausgewählter Anlageformen Bachelor + Master Publishing Michael Roth Private Altersvorsorge Beurteilung ausgewählter Anlageformen ISBN: 978-3-86341-000-1
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
Mehr11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg
11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrHausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.
Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrHäufig gestellte Fragen zum Thema Migration
Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der
MehrBehindert ist, wer behindert wird
Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen
MehrDer Schutz von Patientendaten
Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrReformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven
Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG
MehrInhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis 17
Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 17 A. Einführung 23 I. Einleitung 23 II. Fallfragen zum Thema 27 1. Fall 1 - Der Spieler ohne Attest - 27 2. Fall 2 - Kopfhuss - 27 3. Fall 3 - Beleidigte Präsidenten
MehrVortrag zum Thema. Zugang zum Recht. oder. Wie bekomme ich meinem Recht?
Vortrag zum Thema Zugang zum Recht oder Wie bekomme ich meinem Recht? Personalien Silke Brewig-Lange geboren in Karl-Marx-Stadt / Chemnitz Jura-Studium an der Universität Leipzig Einzelanwalt mit eigener
MehrWann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?
DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrWettbewerbsverbote. Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015. Stefan Hartung
Wettbewerbsverbote Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015 Stefan Hartung Übersicht I. Arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbote 1. Während des Arbeitsverhältnisses 2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
MehrBibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek
Martin Rinscheid Diensteanbieter und das Urheberrecht Störerhaftung im Internet und ihre zivilrechtlichen Grundlagen Tectum Verlag Marburg, 2011 Zugl. Univ.Diss., Johannes Gutenberg-Universität Mainz 2011
MehrDieAnerkennung der privaten Ersatzschule und ihre Auswirkungen auf das Privatschulverhâltnis
René Seidel DieAnerkennung der privaten Ersatzschule und ihre Auswirkungen auf das Privatschulverhâltnis PETER LANG EuropSIscher Vetioq der Wissenschaften Vil Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis XVII
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
Mehr.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrCarsten Fallak. Rechtsschutz bei lückenhafter Begründung des zivilgerichtlichen. wvb
Carsten Fallak Rechtsschutz bei lückenhafter Begründung des zivilgerichtlichen Urteils wvb Gliederung Literaturverzeichnis....... XIII Abkürzungsverzeichnis XXVII A. Einleitung 1 I. Gegenstand der Untersuchung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
MehrAktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014
Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der
Mehr12 Sicherung der Beihilfenrückzahlung durch den Mitgliedstaat... 120 Teil 3: Beihilfenrückforderung und Veräußerung des Empfängerunternehmens...
Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis... XI Abkürzungsverzeichnis... XIX Literaturverzeichnis...XXIII Entscheidungsregister...XXXV Teil 1: Einleitung... 1 Kapitel Eins: Einführung... 1 Kapitel Zwei: Das
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrBefrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?
DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
Mehr