Erfinderzentrum Sachsen-Anhalt

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1 1. Grundlagen 1.1. Das Patent als staatlich gewährtes Ausschließungsrecht 1.2. Das Patentrecht im Verhältnis zu anderen Rechten Patent und andere gewerbliche Schutzrechte Gebrauchsmusterrecht Geschmacksmusterrecht gewerbliche Kennzeichen Patentrecht und Urheberrecht 2. Geschichtliche Entwicklung 2.1. Geschichte des Patentrechtes 2.2. Entstehung des Musterrechtes 2.3. Entwicklung des Warenzeichenrechtes 2.4. Entwicklung des Urheberrechtes 2.5. internationale Entwicklung Der Weg zur PVÜ Der Weg zum PCT Der Weg zum EPÜ - (GPÜ) Warenzeichenrecht

2 1. Grundlagen (am Beispiel des Patentrechtes der BRD) 1.1. Das Patent als staatlich gewährtes Ausschließungsrecht Patente sind staatlich verliehene Rechte zur alleinigen Benutzung und gewerblichen Verwertung einer Erfindung. Patente werden nach 1 Abs. 1 PatG für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Ein erteiltes Patent hat gem. 9 PatG die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen. Jedem Dritten ist dies ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten. Die Wirkung eines Patentes ist territorial begrenzt, und zwar bei einem deutschen Patent auf das Staatsgebiet der BRD. Die Wirkung eines Patentes ist ferner zeitlich begrenzt, bei einem deutschen Patent 20 Jahre ( 16 Abs. 1 PatG). Die Erfindung Eine gesetzliche Definition der Erfindung fehlt im geltenden PatG. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung im Fall Rote Taube vom eine Erfindung als eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges charakterisiert. Oder anders gesagt, liegt das Wesen einer Erfindung in der planmäßigen Benutzung beherrschbarer Naturkräfte außerhalb der menschlichen Verstandstätigkeit zur unmittelbaren Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges. Erfindung - Lehre zum technischen Handeln (im weitesten Sinne) Als Immaterialgut (unkörperliches Gut) kann eine Erfindung gleichzeitig beliebig oft benutzt werden, ohne einen Substanzverlust zu erleiden. Für eine Erfindung kann nur ein Patent erteilt werden, wenn sie in einer Anmeldung offenbart wurde, und zwar so vollständig, dass die erfinderische Lehre für jeden Fachmann auf dem entsprechenden Fachgebiet ohne eigenes erfinderisches Zutun nachvollziehbar ist.

3 Erfinderprinzip Nach 6 PatG hat das Recht auf das Patent der Erfinder (ggf. mehrere Miterfinder gemeinschaftlich). Erfinder können nur natürliche Personen sein. Erfinderprinzip Mit Fertigstellung einer Erfindung erlangt deren Urheber, der Erfinder, ein Recht an ihr, ohne dass es eines besonderen Aktes bedarf. Die Wirkung dieses Rechtes im Schutz gegen unrechtmäßige Anmeldung und in der Pflicht des Anmelders, den oder die Erfinder zu benennen Das Patentrecht im Verhältnis zu anderen Rechten Patent und andere gewerbliche Schutzrechte Gebrauchsmusterrecht Der Gebrauchsmusterschutz bezieht sich wie der Patentschutz auf technische Erfindungen, für die durch Anmeldung ein Ausschlußrecht erlangt werden kann. Er ist jedoch insofern eingeengt, dass ein Schutz für Verfahren und chemische Stoffe ausgeschlossen ist. Das Gebrauchsmusterrecht ist auf Erfindungen zugeschnitten, die eine geringere Tragweite und eine geringere wirtschaftliche Bedeutung besitzen. Geschmacksmusterrecht Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz) Im Unterschied zum Patent- und Gebrachsmusterschutz wird beim Geschmacksmusterschutz nicht auf technische Handlungsweisen, sondern auf neue und eigentümliche Erzeugnisse abgehoben. Es geht um ästhetische, d. h. auf den Formen- und/oder Farbsinn wirkende Gestaltungen gewerblicher Erzeugnisse.

4 gewerbliche Kennzeichen Nach dem Markengesetz kann ein Schutz erlangt werden für: 1. Marken, 2. geschäftliche Bezeichnungen und 3. geographische Herkunftsangaben. Neben dem Markengesetz wird für Namen, Firmen- und Geschäftsbezeichnungen u. s. w. nach 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Schutz gewährt. Geschützt werden im weitesten Sinne alle Zeichen, insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihre Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ziel des Schutzes ist es zu verhindern, dass Dritte durch Benutzung eines gleichen oder verwechselbaren Zeichens Vorteile aus der Leistung ziehen, die das Vertrauen der angesprochenen Verkehrskreise in die geschützte Marke begründet hat. Ferner soll verhindert werden, dass dieses Vertrauen gefährdet wird Patentrecht und Urheberrecht Das Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (UrhG) gewährt nach 1 UrhG den Urhebern von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst Schutz für ihre Werke. Der Urheber erlangt mit der Schöpfung ohne jede Förmlichkeit das (subjektive) Urheberrecht. Es schützt ihn in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in dessen Nutzung ( 11 UrhG). Es zählt damit nicht zu den gewerblichen Schutzrechten, die auf Antrag oder durch Eintragung begründet werden. Das Urheberrecht erlischt im Regelfall 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers ( 64 Abs. 1, 69 UrhG). Die Zweckbestimmung der Erfindung besteht darin, daß durch Handeln andere Güter hervorgebracht werden, eine Erfindung ist demnach nicht Selbstzweck, sondern Mittel. Dagegen sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst dazu bestimmt, durch Wahrnehmung unmittelbar genossen zu werden. Sie tragen ihren Zweck in sich.

5 Literatur Taschenbuch des gewerblichen Rechtsschutzes, Carl Heymanns Verlag KG, Köln, Berlin, Bonn, München (Loseblattsammlung, herausgegeben vom Deutschen Patentamt) Rainer Schulte; Dr., Patentgesetz, Kommentar, Heymanns Taschenkommentare zum gewerblichen Rechtsschutz, Carl Heymanns Verlag KG, Köln, Berlin, Bonn, München Manfred Bühring, Gebrauchsmustergesetz, Heymanns Taschenkommentare zum gewerblichen Rechtsschutz, Carl Heymanns Verlag KG, Köln, Berlin, Bonn, München Helmut Kurtze und Rudolf Nirk; Prof. Dr. jur., Geschmacksmustergesetz, Kommentar, Heymanns Taschenkommentare zum gewerblichen Rechtsschutz, Carl Heymanns Verlag KG, Köln, Berlin, Bonn, München Werner Althammer, Ströbele, Paul; Dr., Klaka, Rainer, Markengesetz, Heymanns Taschenkommentare zum gewerblichen Rechtsschutz, Carl Heymanns Verlag KG, Köln, Berlin, Bonn, München Romuald Singer; Prof. Dr. Dr., Europäisches Patentübereinkommen, Kommentar, Heymanns Taschenkommentare zum gewerblichen Rechtsschutz, Carl Heymanns Verlag KG, Köln, Berlin, Bonn, München Heinrich Hubmann; Dr., Urheber- und Verlagsrecht, Juristische Kurz- Lehrbücher, C. H. Beck sche Verlagsbuchhandlung, München Albrecht Preu; Prof. Dr., Matthias Brandi-Dohrn; Dr. und Stephan Gruber; Dr., Europäisches und internationales Patentrecht, Seminarschriften der Deutschen Anwaltsakademie, Band 24, C. H. Beck sche Verlagsbuchhandlung, München 1991 Brunhilde Steckler; Prof. Dr., Kompendium Gewerblicher Rechtsschutz, Friedrich Kiehl Verlag GmbH, Ludwigshafen (Rhein), 1992 Chrocziel, Peter; Dr., Einführung in den Gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, C. H. Beck sche Verlagsbuchhandlung, München 1995

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