Vollzug von Freiheitsstrafen in Form der Halbgefangenschaft bzw. in Form des tageweisen Vollzugs

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1 Vollzug von Freiheitsstrafen in Form der Halbgefangenschaft bzw. in Form des tageweisen Vollzugs Voraussetzungen 1. Freiheitsstrafen bis zu einer Dauer von höchstens 12 Monaten sowie Freiheitsstrafen von weniger als 6 Monaten und nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von weniger als sechs Monaten werden in der Regel in Form von Halbgefangenschaft vollzogen (Art. 77b und Art. 79 StGB). Strafen bis 4 Wochen können auch im tageweisen Vollzug verbüsst werden (Art. 79 Abs. 2 StGB). 2. Beim Vollzug in Form der Halbgefangenschaft verbringt der Gefangene die Ruhe, Freizeit und die arbeitsfreien Tage (inkl. Wochenende) im Gefängnis. Der Vollzug erfolgt an einem Stück. 3. Der tageweise Vollzug wird in Teilen von mindestens 48 Stunden vollzogen und sollte innerhalb dreier Monate abgeschlossen sein. 4. Voraussetzungen für den Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft und des tageweisen Vollzugs sind: dass die verurteilte Person während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit oder einer anerkannten Ausbildung nachgehen kann. Haus- und Erziehungsarbeit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme sind gleichgestellt; dass die verurteilte Person ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat; dass die verurteilte Person nicht fluchtgefährdet oder gemeingefährlich ist; dass anzunehmen ist, die verurteilte Person werde der Belastung des Halbgefangenschafts- bzw. des tageweisen Vollzugs gewachsen sein und das ihr entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen und die Hausordnung der Vollzugseinrichtung einhalten; dass die verurteilte Person bereit ist, beim Vollzug in Form der Halbgefangenschaft einen Kostenbeitrag von CHF pro Tag zu leisten. Verfahren Halbgefangenschaft 1. Die verurteilte Person hat innert 10 Tagen nach dem Aufgebot gegenüber der zuständigen Regionalstelle des Straf- und Massnahmenvollzug einen Nachweis zu erbringen, dass sie die notwendigen persönlichen Voraussetzungen für den Halbgefangenschaftsvollzug erfüllt. Zu diesem Zweck legt die verurteilte Person der Vollzugsbehörde eine Arbeits- oder Ausbildungsbestätigung bzw. einen Ausweis über eine selbständige Erwerbstätigkeit vor (jeweils mit Angabe von Arbeitsort bzw. Ausbildungsstätte und Arbeits- bzw. Unterrichtszeiten sowie Angaben über Arbeitspensum). 2. Sind die Voraussetzungen erfüllt, legt die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft fest, bezeichnet das Regional- oder Bezirksgefängnis und bestimmt die Ein- und Austrittzeiten. Die Vollzugsbehörde kann der verurteilten Person Weisungen erteilen. Werden diese nicht eingehalten, kann der Vollzug der Halbgefangenschaft widerrufen und der Normalvollzug für die Reststrafe angeordnet werden. 3. Die zuständige Regionalstelle des Straf- und Massnahmenvollzugs berät die Verurteilten in allen Fragen des Vollzugs und führt die Kontrolle. 4. Die Halbgefangenschaft wird abgebrochen und die Strafe ist im Normalvollzug zu verbüssen, wenn die verurteilte Person: a) die Voraussetzungen nach Ziff. 4 (siehe oben unter Voraussetzungen) bei Strafantritt oder während des Halbgefangenschaftsvollzugs nicht mehr erfüllt, insbesondere wenn sie die Zeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung missbraucht, nicht oder trotz Mahnung verspätet, in alkoho-

2 2 lisiertem Zustand oder unter Drogeneinfluss in die Vollzugsinstitution einrückt und /oder gegen die Hausordnung verstösst; b) die Zahlung des Kostenbeitrages nicht leistet bzw. verweigert. 5. Bei leichten Verstössen kann auf einen Abbruch verzichtet werden. Ebenso kann von einem Abbruch Umgang genommen werden, wenn die verurteilte Person nach unverschuldetem Verlust der Beschäftigung während des Strafvollzugs innerhalb von 14 Tagen eine andere geeignete Einsatzmöglichkeit findet, sofern die Betreuung und Überwachung während der Beschäftigungslosigkeit gewährleistet sind. 6. Sollte sich während des Halbgefangenschaftsvollzugs herausstellen, dass die verurteilte Person gewisse Tatsachen in Bezug auf ihre Anstellung der Vollzugsbehörde gegenüber verschweigt (verkürzte Arbeitszeiten, Auflösung des Arbeitsverhältnisses bzw. Stellenverlust), behält sich die Vollzugsbehörde das Recht vor, den Arbeitgeber zu kontaktieren. 7. Gegen die Entscheide der Regionalstelle des Straf- und Massnahmenvollzugs kann innert 30 Tagen bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Beschwerde erhoben werden. Tageweiser Vollzug: 1. Die zuständige Regionalstelle des Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons Bern kann einer verurteilten Person, gestützt auf deren Gesuch, den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des tageweisen Vollzugs bewilligen. 2. Der Antrag für den Vollzug der Freiheitsstrafe in der Form des tageweisen Vollzugs ist innerhalb von 10 Tagen nach dem Aufgebot bei der zuständigen Regionalstelle des Straf- und Massnahmenvollzugs einzureichen. Der Vollzugsbehörde ist eine Kopie des Arbeitsvertrages bzw. eine Arbeitsbestätigung vorzulegen, aus welcher Arbeitszeit und Arbeitspensum ersichtlich sind. Eine gleichwertige Bestätigung haben auch jene verurteilte Personen vorzulegen, welche sich in einer Ausbildung bzw. in einem Arbeitslosenprogramm befinden. 3. Die Vollzugsbehörde legt den Vollzug in Form des tageweisen Vollzugs fest, bezeichnet das Regional- oder Bezirksgefängnis und bestimmt die Ein- und Austrittzeiten. Die Vollzugsbehörde kann der verurteilten Person Weisungen erteilen. Werden diese nicht eingehalten, kann der Vollzug des tageweisen Vollzugs widerrufen und der Normalvollzug für die Reststrafe angeordnet werden. 4. Die zuständige Regionalstelle des Straf- und Massnahmenvollzugs berät die Verurteilten in allen Fragen des Vollzugs und führt die Kontrolle. 5. Der tageweise Vollzug wird abgebrochen und die Strafe ist im Normalvollzug zu verbüssen, wenn die verurteilte Person die Voraussetzungen nach Ziff. 4 (siehe oben unter Voraussetzungen) bei Strafantritt oder während des tageweisen Vollzugs nicht mehr erfüllt, nicht oder trotz Mahnung verspätet, in alkoholisiertem Zustand oder unter Drogeneinfluss in die Vollzugsinstitution einrückt und / oder gegen die Hausordnung verstösst; 6. Sollte sich während des tageweisen Vollzugs herausstellen, dass die verurteilte Person gewisse Tatsachen in Bezug auf ihre Anstellung der Vollzugsbehörde gegenüber verschweigt (verkürzte Arbeitszeiten, Auflösung des Arbeitsvertrages bzw. Stellenverlust), behält sich die Vollzugsbehörde das Recht vor, den Arbeitgeber zu kontaktieren. 7. Gegen die Entscheide der Regionalstelle des Straf- und Massnahmenvollzuges kann innert 30 Tagen bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Beschwerde erhoben werden. Pflichten im Vollzug 1. Die verurteilte Person untersteht dem Reglement der Regional- bzw. Bezirksgefängnisse. Erfüllt sie die in sie gesetzten Erwartungen nicht bzw. verstösst sie gegen die festgelegten Vollzugsbedingungen und die Gefängnisordnung, so hat dies die Aufhebung der Vollzugsform zur Folge.

3 3 2. Für die Halbgefangenschaft hat die verurteilte Person einen Kostenbeitrag von CHF pro Tag zu leisten. Der Betrag ist jeweils für 30 Tage im Voraus zu bezahlen. Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung des Kostenbeitrags kann der Halbgefangenschaftsvollzug widerrufen werden. Die Reststrafe wäre dann im Normalvollzug zu verbüssen. Die Vollzugsbehörde kann in einzelnen Fällen ausnahmsweise die Zahlungsfristen erstrecken. 3. Die Versicherung während der ausserhalb des Gefängnisses zu verbringenden Zeit, namentlich am Arbeitsplatz, ist Sache des Betroffenen.

4 4 Name, Vorname Strasse und Nr. PLZ und Wohnort Telefonnummer Strafdauer Vollzug in Form der Halbgefangenschaft Ich wünsche, meine Strafe (n) in Form der Halbgefangenschaft zu verbüssen. Hiermit bestätige ich, dass ich das Merkblatt Vollzug von Freiheitsstrafen in Form der Halbgefangenschaft gelesen und verstanden habe; dass ich einer regelmässigen Arbeit, Ausbildung bzw. Beschäftigung nachgehe; dass ich die Voraussetzungen für den Halbgefangenschaftsvollzug gemäss erwähntem Merkblatt erfülle; dass ich bereit bin, mich den Einschränkungen des Halbgefangenschaftsvollzuges gemäss Merkblatt zu unterziehen; dass ich zur Kenntnis genommen habe, dass der Halbgefangenschaftsvollzug abgebrochen und die Reststrafe im Normalvollzug vollstreckt wird, wenn ich die Weisungen, Vorgaben und Bedingungen nicht erfülle. Arbeitgeber Arbeitsort Angestellt als Anstellungsgrad in % Ich verpflichte mich, das Vollzugsprogramm und die Weisungen der Vollzugsbehörde einzuhalten und jede Änderung in Bezug auf mein Anstellungsverhältnis bzw. auf meine Beschäftigung oder Ausbildung der Vollzugsbehörde rechtzeitig zu melden. Ort und Datum Unterschrift

5 5 Name, Vorname Strasse, Nr. PLZ, Wohnort Telefonnummer Strafdauer Gesuch zum Strafvollzug in Form des tageweisen Vollzugs Ich beantrage, dass ich meine Freiheitsstrafe in Form des tageweisen Vollzugs verbüssen kann. Ich bestätige hiermit, dass ich das Merkblatt Vollzug von Freiheitsstrafen in Form des tageweisen Vollzugs erhalten und verstanden habe; dass ich mich den Einschränkungen des Strafvollzugs gemäss Merkblatt unterziehen will; dass ich zur Kenntnis genommen habe, dass die Bewilligung widerrufen werden kann, wenn ich die Weisungen und Bedingungen nicht einhalte; dass ich einer regelmässigen Arbeit bzw. Ausbildung nachgehe; Arbeitgeber Arbeitsort Angestellt als Anstellungsgrad Ich verpflichte mich, dass ich das Vollzugsprogramm und alle Weisungen der Vollzugsbehörde strikte einhalten werde, Ort Datum Unterschrift

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