Aushilfstätigkeiten von Schülern und Studenten

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1 Aushilfstätigkeiten von Schülern und Studenten Stand: Juli Schüler und Studenten, die in den Ferien arbeiten, stehen als Aushilfskräfte meist in einem Arbeitsverhältnis. Das heißt, sie sind für die Dauer ihrer Tätigkeit in einen Betrieb eingeordnet, weisungsgebunden und erzielen als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Schüler und Studenten können im Rahmen ihrer Aushilfstätigkeit jedoch auch selbstständig oder gewerblich tätig sein. Ob eine Tätigkeit steuerrechtlich selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübt wird, richtet sich nicht allein nach der Einstufung durch die Vertragsparteien. Entscheidend für eine Abgrenzung ist die Vertragsgestaltung und das Gesamtbild der Verhältnisse. Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen insbesondere persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, vorgegebene

2 Arbeitszeiten sowie eine Eingliederung in den Betrieb. Für eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit spricht hingegen, wenn der Auftragnehmer bei Gestaltung und Erledigung der Arbeiten weitgehend freie Hand hat. Es muss der Arbeitserfolg und nicht die Arbeitskraft geschuldet werden, also das Unternehmerrisiko beim Auftragnehmer liegen. In Zweifelsfällen kann beim Finanzamt des Arbeitgebers/Auftraggebers eine so genannte Anrufungsauskunft eingeholt werden. GERINGFÜGIGES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS Der Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ist grundsätzlich im regulären Lohnsteuerabzugsverfahren anhand der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale zu besteuern. Unter gewissen Voraussetzungen, nämlich wenn ein Beschäftigungsverhältnis mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zu 400 Euro im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 8a SGB IV vorliegt, kann die Besteuerung des Arbeitsentgelts aus einer geringfügigen Beschäftigung unter Verzicht des Arbeitgebers auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte mit einem Pauschsteuersatz von 2 % erfolgen. Daneben gibt es auch die Möglichkeit, unter Verzicht des Arbeitgebers auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer pauschal mit 20 % beziehungsweise 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchenlohnsteuer zu erheben (siehe unten). INDIVIDUELLE VERSTEUERUNG UNTER VORLAGE DER LOHNSTEUERKARTE Liegen die Voraussetzungen für die Pauschalierung des Arbeitslohns nicht vor, müssen Schüler und Studenten wie bei jedem anderen Beschäftigungsverhältnis auch zu Beginn der Tätigkeit dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Die Lohnsteuerkarte wird letztmals für 2010 von der Gemeinde ausgestellt, in der der Arbeitnehmer am 20. September des Vorjahres mit seiner Hauptwohnung gemeldet war. Bevor die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber übergeben wird, sollten die Eintragungen überprüft werden. Wichtig ist, dass das Geburtsdatum, die Steuerklasse, die Religionszugehörigkeit und die Zahl der Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren richtig eingetragen sind. Die auf der Lohnsteuerkarte 2009 eingetragene Steuerklasse bestimmt sich nach folgenden Kriterien: Steuerklasse I für ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie für verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn der Ehegatte vor 2008 verstorben ist.

3 Steuerklasse II für die unter Steuerklasse I aufgeführten Arbeitnehmer, wenn ihnen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Der Entlastungsbetrag wird Alleinerziehenden gewährt, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das diesen Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht. Ferner muss das Kind bei ihnen mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sein. Der Entlastungsbetrag wird nicht gewährt, wenn der oder die Alleinerziehende in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Das Gleiche gilt, wenn der oder die Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bildet, für die ihm oder ihr kein Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht Der Entlastungsbetrag wird nur für jeden vollen Kalendermonat gewährt, in dem die genannten Voraussetzungen vorliegen. Steuerklasse III, IV oder V für verheiratete Arbeitnehmer. Steuerklasse VI für zweite oder weitere Lohnsteuerkarten, wenn der Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezieht. Von dem Arbeitslohn muss der Arbeitgeber Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls Kirchenlohnsteuer und soweit Sozialversicherungspflicht besteht Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) einbehalten und an das Finanzamt sowie an die jeweilige Krankenkasse abführen. Die vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge belaufen sich für das Jahr 2009 bis 30. Juni auf 20,525 % bzw. 20,775 % bzw. ab 1. Juli auf 20,225 % bzw. 20,475 % des Arbeitslohns (gesetzliche Krankenversicherung: bis 30. Juni: 8,2 %, ab 1. Juli: 7,9 %, soziale Pflegeversicherung: 0,975 % bzw. 1,225 % für Kinderlose, allgemeine Rentenversicherung: 9,95 %, Arbeitslosenversicherung: 1,4 %). Die Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn wird für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (monatlich, wöchentlich oder täglich) auf der Grundlage eines hochgerechneten Jahresarbeitslohns ermittelt. Dabei werden bereits eine Reihe von Frei- und Pauschbeträgen automatisch berücksichtigt. So werden für das Jahr 2009 beispielsweise bei der Steuerklasse I der Grundfreibetrag (7 834 Euro), der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten (920 Euro), der Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 Euro) und die in Abhängigkeit von der Höhe des Arbeitslohns berechnete Vorsorgepauschale für Versicherungsbeiträge steuermindernd abgezogen. Allerdings wird bei der Lohnsteuerberechnung unterstellt, dass der Arbeitslohn das ganze Jahr bezogen wird. Dies hat zur Folge, dass in dem laufenden Lohnzahlungszeitraum nur ein entsprechender Anteil der Frei- und Pauschbeträge abgezogen werden kann, beispielsweise bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum nur ein Zwölftel der o.g. Beträge. Da die Ferienarbeit von Schülern und Studenten im Regel-

4 fall nur einige Wochen lang ausgeübt wird, liegen die Einkünfte meist unter den für das ganze Jahr geltenden Frei- und Pauschbeträgen. Bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit wird deshalb in der Regel zu viel Steuer einbehalten. Daher kann nach Ablauf des Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt die Erstattung der zuviel bezahlten Steuer beantragt werden (so genannte Antragsveranlagung). Aufgrund der hohen Frei- und Pauschbeträge werden sofern keine weiteren Einkünfte vorliegen beispielsweise bei der Veranlagung eines ledigen Arbeitnehmers die nach der Steuerklasse I einbehaltenen Steuern von einem Jahresbruttoarbeitslohn von bis zu Euro in vollem Umfang erstattet. Zur Erstattung der zuviel bezahlten Steuern ist die Vorlage der Lohnsteuerkarte grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Denn der Arbeitgeber teilt die Höhe des Arbeitslohns, die einbehaltene Lohn- und Kirchenlohnsteuer sowie den einbehaltenen Solidaritätszuschlag mittels einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung direkt dem Finanzamt mit. Daher wird die Lohnsteuerkarte nur noch dann ausgehändigt, wenn das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Jahres endet oder der Arbeitgeber ausnahmsweise Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte vornimmt. Im letzteren Fall hat der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte zur Erstattung der Steuern seiner Einkommensteuererklärung beizufügen. Schüler und Studenten, die insbesondere nur in den Ferien gearbeitet haben, sollten deshalb die ihnen vom Arbeitgeber ausgehändigte Ausfertigung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für die Erstellung der Einkommensteuererklärung zur Erstattung der Steuern aufbewahren. Auf dieser Lohnsteuerbescheinigung ist auch eine etin (elektronische Transfer- Identifikations-Nummer) verzeichnet. Diese ist in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Aufgrund dieser etin kann das Finanzamt die vom Arbeitgeber übermittelten Daten abrufen und die Erstattung der zuviel einbehaltenen Steuer veranlassen. Beachte: Der Antrag auf Erstattung der zuviel gezahlten Steuer wird durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt. Die nicht verlängerbare Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung beträgt vier Jahre. Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2009 kann deshalb nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 (Eingang beim zuständigen Finanzamt!) gestellt werden. 4

5 PAUSCHALIERUNG DER LOHNSTEUER In bestimmten Fällen kann die Steuerberechnung anstelle der Ermittlung nach individuellen Merkmalen anhand der Lohnsteuerkarte nach festen Pauschsteuersätzen erfolgen. Die Vorlage der Lohnsteuerkarte ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte kommt insbesondere in Betracht mit einem Pauschsteuersatz von 2 % (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer), wenn ein so genannter 400 Euro-Job im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 8a SGB IV vorliegt und der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur allgemeinen Rentenversicherung entrichtet. Neben den pauschalen Rentenversicherungsbeiträgen von derzeit 15 % fallen noch pauschale Krankenversicherungsbeiträge von derzeit 13 % sowie Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft von derzeit 0,67 Prozent und zusätzliche Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung an; mit einem Steuersatz von 20 %, wenn ein so genannter 400 Euro-Job im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 8a SGB IV vorliegt und der Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge zur allgemeinen Rentenversicherung entrichtet. Neben der pauschalen Lohnsteuer fallen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchenlohnsteuer an; mit einem Steuersatz von 25 %, wenn der Arbeitnehmer nach steuerlichen Grundsätzen kurzfristig (nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage) beschäftigt wird, der Arbeitslohn 62 Euro durchschnittlich pro Arbeitstag nicht übersteigt und der durchschnittliche Stundenlohn nicht mehr als 12 Euro beträgt. Neben der pauschalen Lohnsteuer fallen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchenlohnsteuer an. Die Pauschalierung der Lohnsteuer kann nebeneinander für mehrere gleichzeitig ausgeübte Beschäftigungsverhältnisse durchgeführt werden. Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit dem Pauschsteuersatz von 2 % kann neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nur einmal in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nicht für mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber. In diesen Fällen erfolgt eine individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte; die pauschale Erhebung der Lohnsteuer scheidet aus. Schuldner der pauschalen Steuerbeträge ist im Gegensatz zur individuellen Besteuerung der Arbeitgeber. Allerdings kann im Innenverhältnis (arbeitsvertraglich) vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer die pauschalen Steuerbeträge zu tragen hat, das heißt, er bekommt den Lohn abzüglich der Pauschalsteuern ausbezahlt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Arbeitgeber bei der Steuerberechnung den Ar- 5

6 beitslohn nicht um die abgewälzte Pauschalsteuer mindern darf. Mit der pauschalen Erhebung der Lohnsteuer ist der Steuerabzug abgegolten, das heißt, der pauschal besteuerte Arbeitslohn wird bei der Einkommensteuerveranlagung nicht angesetzt. Daraus ergibt sich allerdings, dass die pauschal erhobene Steuer nach Ablauf des Jahres nicht erstattet werden kann. Für Auskünfte zu den einzelnen Voraussetzungen der 400-Euro-Jobs steht die Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Essen zur Verfügung. Informationen können Sie dort entweder telefonisch im Service-Center Cottbus unter (Festnetzpreis 3,9 ct/min.; andere Preise aus Mobilfunknetzen möglich) oder im Internet unter erhalten. INDIVIDUELLE VERSTEUERUNG ODER PAUSCHALIERUNG DER LOHNSTEUER? Eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei Schülern und Studenten ist in der Regel nur dann sinnvoll, wenn sich bereits aus anderen Gründen eine Jahreseinkommensteuer ergibt. Denn im Fall der Steuerklasse I wird bei einem Jahresbruttoarbeitslohn von bis zu Euro wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen die einbehaltene Lohnsteuer in vollem Umfang erstattet (siehe oben). Letztlich kann die Frage, ob die individuelle oder die pauschalierte Besteuerung günstiger ist, aber nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles entschieden werden gegebenenfalls unter Einbeziehung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. STEUERLICHE BERÜCKSICHTIGUNG VON VOLLJÄHRIGEN SCHÜLERN UND STUDENTEN BEI IHREN ELTERN Schüler und Studenten werden ab Vollendung des 18. Lebensjahres bei ihren Eltern nur dann steuerlich als Kinder berücksichtigt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind, nicht mehr als Euro (im Jahr 2009) betragen. Die steuerliche Berücksichtigung als Kind ist bei den Eltern des Schülers oder des Studenten insbesondere für die Gewährung des Kindergeldes oder der steuerlichen Freibeträge für Kinder und für den Ansatz des Freibetrags zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes von Bedeutung. Als eigener Bezug des Kindes wird auch der pauschal besteuerte Arbeitslohn angesetzt. Einzelheiten zu der Frage, wie die eigenen Einkünfte und Bezüge bei volljährigen Kindern ermittelt werden, können der Broschüre des Finanzministeriums Steuertipps für Familien (Neuauflage ab Herbst 2009) entnommen werden. Die Broschüre ist beim Finanzamt oder der Pressestelle des Finanzministeriums erhältlich. Sie kann gegen Einsendung eines mit 0,85 Euro frankierten und adressierten Rückumschlages bei der Pressestelle des Finanzministeriums, Neues Schloss,

7 Stuttgart angefordert werden. Die Information ist ferner unter Publikationen/Steuerratgeber auf der Internetseite des Finanzministeriums ( als PDF-Datei abrufbar. BEISPIEL Stefanie aus Stuttgart ist 22 Jahre alt, ledig und studiert im Jahr 2009 an der Universität Heidelberg. Sie ist während der Semesterferien in den Monaten März, Juli und August 2009, also insgesamt für drei Monate, bei dem Unternehmer Unger aushilfsweise als Arbeitnehmerin beschäftigt. Hierfür bezieht sie einen monatlichen Bruttolohn von Euro. Unger nimmt nach der von Stefanie vorgelegten Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I den Lohnsteuerabzug vor und behält für jeden Tätigkeitsmonat 443,00 Euro Lohnsteuer, 24,36 Euro Solidaritätszuschlag und 35,44 Euro Kirchenlohnsteuer, für das Jahr 2009 insgesamt 1 508,40 Euro ein. Der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbetrag betrug insgesamt Euro. Im Dezember 2009 ist Stefanie aushilfsweise bei dem Gastwirt Gall im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV für 400 Euro tätig. Gall führt unter anderem pauschale Rentenversicherungsbeiträge an die Minijob-Zentrale ab und übernimmt zusätzlich die Pauschsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer) von 8 Euro. Nach Ablauf des Jahres 2009 reicht Stefanie beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung ein. Steuerliche Behandlung bei Stefanie: Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit 8100 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag 920 Euro Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen Euro Zu versteuerndes Einkommen Euro Das zu versteuernde Einkommen liegt unter dem für das Jahr 2009 geltenden Grundfreibetrag von Euro. Stefanie werden vom Finanzamt die auf der Ausfertigung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Steuerbeträge von insgesamt 1 508,40 Euro erstattet. Die von Gall erhobene Pauschsteuer von insgesamt 8 Euro ist nicht erstattungsfähig. 7

8 Auswirkungen für Stefanies Eltern: Stefanie kann im Jahr 2009 bei den Eltern steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn ihre Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind, nicht mehr als Euro betragen. Stefanies Einkünfte und Bezüge werden für diese Zwecke wie folgt berechnet: Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit 8100 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag 920 Euro Einkünfte ( 19 EStG) 7180 Euro 7180 Euro Pauschal besteuerter Arbeitslohn 400 Euro Kostenpauschale 180 Euro Bezüge 0 Euro 0 Euro Summe der Einkünfte und Bezüge Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag Bemessungsgrundlage Jahresgrenzbetrag Euro Euro Euro Stefanies eigene Einkünfte und Bezüge von insgesamt Euro (7 180 Euro Euro 1667 Euro) übersteigen den für das Jahr 2009 maßgeblichen Betrag von Euro nicht. Deshalb kann Stefanie bei ihren Eltern steuerlich berücksichtigt werden. Würden ihre Einkünfte den Betrag von Euro auch nur geringfügig überschreiten, könnte sie im Jahr 2009 bei ihren Eltern steuerlich nicht berücksichtigt werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt oder an das Finanzministerium Baden-Württemberg Neues Schloss Schlossplatz Stuttgart Telefon Telefax

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