Impfvereinbarung (Verbände der Krankenkassen)

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1 (Verbände Krankenkassen) 1/11 Vereinbarung über die Durchführung und von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen vertragsärztlichen Versorgung () zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (AOK) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (handelnd als Landesverband) den Ersatzkassen - BARMER GEK - Techniker Krankenkasse (TK) - DAK - Gesundheit - Kaufmännische Krankenkasse - KKH - HEK - Hanseatische Krankenkasse - Handelskrankenkasse (hkk) gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch die vdek-landesvertretung Berlin/Brandenburg dem BKK Landesverband Mitte (BKK) Siebstr Hannover IKK Brandenburg und Berlin (IKK) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (handelnd als Landesverband) Knappschaft Regionaldirektion Cottbus - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (nachfolgend Verbände Krankenkassen genannt) in Fassung vom: gültig ab:

2 2/11 (Verbände Krankenkassen) Präambel Information Gemeinsames Anliegen Vertragspartner ist es, den Impfschutz Bevölkerung gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen bestehenden Möglichkeiten zu sichern und sinnvoll zu erhöhen. 1 Gegenstand Vereinbarung (1) Gegenstand dieser auf Grundlage des 132e SGB V geschlossenen Vereinbarung ist die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten gemäß Abs. 2 für Anspruchsberechtigte vertragschließenden Verbände Krankenkassen. (2) Gem. 20d Abs. 1 SGB V i.v.m. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ( 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 SGB V) über Schutzimpfungen einschließlich ihrer Anlagen (Schutzimpfungs- Richtlinie) können zu Lasten Krankenkassen Schutzimpfungen gegen die nachfolgend aufgeführten übertragbaren Krankheiten durchgeführt werden: - Diphtherie, - Frühsommermeningoenzephalitis (FSME), - Haemophilus influenzae b-infektion, - Hepatitis A, - Hepatitis B, - Humane Papillomviren-Infektionen (HPV), - Influenza (Virusgrippe), - Masern, - Meningokokken-Infektionen, - Mumps, - Pertussis (Keuchhusten), - Pneumokokken-Infektionen, - Poliomyelitis (Kinlähmung), - Rotavirus-Infektionen, - Röteln, - Tetanus (Wundstarrkrampf), - Varizellen.

3 (Verbände Krankenkassen) 3/11 Bei Aufnahme zusätzlicher en in die Schutzimpfungs- Richtlinie bzw. bei Einführung neuer Impfstoffe, welche das bestehende Impfspektrum gem. Schutzimpfungs-Richtlinie (SIR Stand ) erweitern, verständigen sich die Vertragspartner über die Höhe. Bis zu einer Einigung, längstens jedoch für einen Verhandlungszeitraum von drei Monaten nach Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie, erfolgt die analog den bereits vereinbarten Impfleistungen. Verständigen sich die Vertragspartner auf eine Anhebung innerhalb genannten Frist, findet diese rückwirkend ab Aufnahme in die SIR bzw. Einführung des neuen Impfstoffs Anwendung. Eine Privatliquidation ist in dem oben genannten Zeitraum nicht möglich. Kommt innerhalb dieser drei Monate nach Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie keine Einigung über die zustande, sind diese en bzw. Impfstoffe nach Ablauf genannten Frist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. (3) Von Möglichkeit mit Mehrfachimpfstoffen soll - soweit indiziert - Gebrauch gemacht werden (z.b. Diphtherie/ Pertussis/Tetanus, Diphtherie/Tetanus, Masern/Mumps/Röteln). (4) Schutzimpfungen aus Anlass eines Auslandsaufenthaltes sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung, sofern sie nicht zum Leistungskatalog GKV gehören. 2 Inanspruchnahme (1) Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung können - niegelassene Ärzte, - bei niegelassenen Ärzten gem. 32 b Abs. 1 Ärzte-ZV angestellte Ärzte, - Ärzte in Einrichtungen nach 311 Abs. 2 SGB V, - Ärzte in medizinischen Versorgungszentren gem. 95 SGB V, - Ärzte in Einrichtungen gem. 105 SGB V, - Ärzte gem. 24 Abs. 3 Satz 6 Ärzte-ZV sowie - ermächtigte Ärzte,

4 4/11 (Verbände Krankenkassen) Information nachfolgend als Vertragsärzte bezeichnet, im Rahmen ihrer berufsrechtlichen Zuständigkeit durchführen. (2) Die Anspruchsberechtigung ist vom Versicherten durch Vorlage elektronischen Gesundheitskarte o eines anen gültigen Behandlungsausweises nachzuweisen. (3) Von anen Stellen (z.b. Arbeitgeber) aufgrund gesetzlicher und untergesetzlicher Vorschriften durchzuführende Schutzimpfungen sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. 3 Umfang Impfleistungen (1) Die Leistungen nach 1 umfassen neben Verabreichung bzw. Verordnung des Impfstoffes je nach Erfornis: - Informationen über den Nutzen und über die zu verhütende Krankheit, - Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen, - Erhebung Anamnese und Impfanamnese einschließlich Befragung über das Vorliegen möglicher Kontraindikationen, - Erhebung aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen, - Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die, - Aufklärung über Eintritt und Dauer Schutzwirkung sowie über das Erfornis von Wieholungs- bzw. Auffrischungsimpfungen, - Eintragung erfolgten im Impfpass bzw. Ausstellen einer Impfbescheinigung. Die Eintragung erfolgt in den Impfpass, soweit dieser vom Versicherten vorgelegt wird. Annfalls ist die in aner geeigneter Weise zu bescheinigen. Der Vertragsarzt ist nicht verpflichtet, einen Impfpass zur Verfügung zu stellen. (2) Die postexpositionelle Gabe von Impfstoffen, Sera und Chemotherapeutika ist mit Berechnung Versicherten- bzw. Grund-

5 (Verbände Krankenkassen) 5/11 pauschale - ggf. in Verbindung mit GOP bzw EBM - abgegolten und daher nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. 4 Verordnung von Impfstoffen (1) Die Impfstoffe sind auf einem separaten Arzneiverordnungsblatt (Vordruck Muster 16) wie Sprechstundenbedarf (ohne Namensnennung des Patienten) zu beziehen. Hierbei sind die Markierungsfel [8] und [9] mit Ziffer entsprechenden Feldnummer zu kennzeichnen. Auf diesen Arzneiverordnungsblättern sind ausschließlich Impfstoffe zu verordnen. Die Verordnung von Impfstoffen erfolgt zu Lasten AOK Nordost. Bei Verstößen gegen Satz 1 findet 20 Prüfvereinbarung Anwendung. (2) Beim Bezug Impfstoffe ist - soweit möglich und sinnvoll - wirtschaftlichen Großpackungen und Kombinationsimpfstoffen Vorrang zu geben. 5 und Abrechnung (1) Die Impfleistungen nach diesem Vertrag erfolgt in Abhängigkeit von Anzahl Impfkomponenten. Danach erhält Vertragsarzt für die nach dieser Vereinbarung durchgeführten Leistungen folgende : erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Dokumentationsnummer* letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation o abgeschlossene Auffrischimpfung im Jahr 2015 ab dem Jahr 2016 Diphtherie - Kin und Jugendliche bis 17 Jahre A B R 6,60 6,77 Diphtherie - sonstige Indikationen A B R 6,60 6,77 Frühsommermeningoenzephalitis (FSME) A B R 6,60 6,77

6 6/11 (Verbände Krankenkassen) erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Dokumentationsnummer* letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation o abgeschlossene Auffrischimpfung Information im Jahr 2015 ab dem Jahr 2016 Haemophilus influenzae Typ b - Säuglinge und Kleinkin A B 6,60 6,77 Haemophilus influenzae Typ b - sonstige Indikationen A B 6,60 6,77 Hepatitis A A B R 6,60 6,77 Hepatitis B - Säuglinge, Kin und Jugendliche bis 17 Jahre A B 6,60 6,77 Hepatitis B - sonstige Indikationen A B R 6,60 6,77 Hepatitis B Dialysepatienten A B R 6,60 6,77 zurzeit unbesetzt A B bis zum Inkrafttreten Änung SI-RL i.d.f. des Beschlusses vom 18. Dezember 2014 Humane Papillomviren (HPV) - Mädchen und weibliche Jugendliche 12 bis 17 Jahre A B 8,57 8,78 ab Inkrafttreten Änung SI-RL i.d.f. des Beschlusses vom 18. Dezember 2014 Humane Papillomviren (HPV) - Mädchen und weibliche Jugendliche A B 8,57 8,78 Influenza - Personen über 60 Jahre ,57 7,76 Influenza - sonstige Indikationen ,57 7,76 Influenza nasal - sonstige Indikationen: Kin (24 Monate bis 6 Jahre) 89112N 7,57 7,76

7 (Verbände Krankenkassen) 7/11 erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Dokumentationsnummer* letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation o abgeschlossene Auffrischimpfung im Jahr 2015 ab dem Jahr 2016 Masern (Erwachsene) ,60 6,77 Meningokokken Konjugatimpfstoff - Kin ,60 6,77 Meningokokken - sonstige Indikationen A B R** 6,60 6,77 Pertussis - Säuglinge, Kin und Jugendliche bis 17 Jahre A B R 6,60 6,77 Pertussis - sonstige Indikationen A B 6,60 6,77 Pneumokokken Konjugatimpfstoff - Kin bis 24 Monate A B 6,60 6,77 Pneumokokken - Personen über 60 Jahre ,60 6,77 bis zum Inkrafttreten Änung SI-RL i.d.f. des Beschlusses vom 18. Dezember 2014 Pneumokokken - Kin ab dem vollendeten 2. Lebensjahr, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge angeborener o erworbener Immundefekte mit T- und/o B-zellulärer Restfunktion o infolge einer chronischen Erkrankung - Bei weiterbestehen Indikation (angeborene und erworbene Immundefekte mit T- und/o B-zellulärer Restfunktion, chronische Nierenkrankheiten/ nephrotisches Syndrom) ,60 6, R 6,60 6,77

8 8/11 (Verbände Krankenkassen) erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Dokumentationsnummer* letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation o abgeschlossene Auffrischimpfung Information im Jahr 2015 ab dem Jahr 2016 ab Inkrafttreten Änung SI-RL i.d.f. des Beschlusses vom 18. Dezember 2014 Pneumokokken - Kin ab dem vollendeten 2. Lebensjahr, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge angeborener o erworbener Immundefekte bzw. Immunsuppression, infolge einer chronischen Krankheit o infolge anatomischer und Fremdkörper-assoziierter Risiken für Pneumokokkenmeningitis ,60 6,77 - Bei weiterbestehen Indikation (angeborene und erworbene Immundefekte einschließlich funktioneller o anatomischer Asplenie, chronische Nierenkrankheiten/ nephrotisches Syndrom) 89120R 6,60 6,77 Poliomyelitis - Säuglinge, Kin und Jugendliche bis 17 Jahre A B R 6,60 6,77 Poliomyelitis - sonstige Indikationen A B R** 6,60 6,77 Röteln (Erwachsene) ,60 6,77 Tetanus A B R 6,60 6,77 Varizellen - Säuglinge, Kin und Jugendliche bis 17 Jahre A B 6,60 6,77 Varizellen - sonstige Indikationen A B 6,60 6,77

9 (Verbände Krankenkassen) 9/11 erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Dokumentationsnummer* letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation o abgeschlossene Auffrischimpfung im Jahr 2015 ab dem Jahr 2016 Rotavirus (RV) A B 7,50 7,69 Diphtherie, Tetanus (DT) A B 10,76 11,03 Diphtherie, Tetanus (Td) A B R 10,76 11,03 Hepatitis A und Hepatitis B (HA-HB) - nur bei Vorliegen Indikationen für eine Hepatitis A und eine Hepatitis B A B 10,76 11,03 Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (Hib-HB) A B 10,76 11,03 Diphtherie, Pertussis, Tetanus (DTaP) A B 10,76 11,03 Masern, Mumps, Röteln (MMR) A B 10,76 11,03 Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis (TdIPV) R** 10,76 11,03 Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap) R*** 10,76 11,03 Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis (TdapIPV) R*** 10,76 11,03 Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV) A B 10,76 11,03 Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b (DTaP-IPV-Hib) A B 10,76 11,03 Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (DTaP-IPV-Hib-HB) A B 17,94 18,39 * Bei Dokumentation Einzelimpfstoffe hat die Nummer Standardimpfung Vorrang, wenn gleichzeitig weitere Indikationen in Betracht kommen (Bsp.: Influenza- eines 60-jährigen Patienten mit Diabetes gilt als Standardimpfung [89111], Influenza- eines 50-jährigen Patienten mit Diabetes als Indikationsimpfung [89112]). Bei erstmaligen Influenza- von Kinn ist entsprechend Fachinformation je nach Alter ggf. die Nummer zweimal zu dokumentieren. Dies gilt auch für die Nummer N bei Kinn zwischen 24 Monaten und 6 Jahren. ** keine routinemäßige Auffrischung *** Anmerkungen zur Pertussis- in Anlage 1 Schutzimpfungs-Richtlinie beachten. zur Zeit kein Impfstoff verfügbar

10 10/11 (Verbände Krankenkassen) Information Grundimmunisierungen für die in Satz 2 genannten en, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurden, können zeitgerecht nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen werden. Bei Anwendung von Kombinationsimpfstoffen sind ausschließlich die Dokumentationsnummern entsprechenden Kombinationen zu verwenden. (2) Die Abrechnung erfolgt mittels Dokumentationsnummern gemäß Abs. 1 auf dem Behandlungsausweis. Die für die Leistungen nach dieser Vereinbarung erforlichen Mittel stellen die Krankenkassen außerhalb morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zur Verfügung. (3) Die für Leistungen nach dieser Vereinbarung wird durch die gesont ausgewiesen und im Formblatt 3 aufgeschlüsselt nach den Dokumentationsnummern gemäß Abs. 1 - quartalsweise abgerechnet. 6 Inkrafttreten, Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt am in Kraft. Bei Änungen gesetzlicher o untergesetzlicher Regelungen, welche Auswirkungen auf diese Vereinbarung haben, verständigen sich die Vertragspartner über eine Anpassung. (2) Diese Vereinbarung kann von jedem Partner Vereinbarung mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum eines jeden Kalenjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum (3) Im Falle einer Vereinigung einer vertragschließenden Krankenkasse mit einer anen Krankenkasse tritt die neue vereinigte Krankenkasse hinsichtlich des Vertrages in die Rechte und Pflichten bisherigen Krankenkassen ein.

11 (Verbände Krankenkassen) 7 Salvatorische Klausel 11/11 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam o undurchführbar sein o nach Vertragsschluss unwirksam o undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle unwirksamen o undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, en Wirkungen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragspartner mit unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich Vertrag als lückenhaft erweist. Potsdam, Teltow, Berlin, Cottbus, Hoppegarten, den 11. Mai 2010 Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg AOK Berlin-Brandenburg - Die Gesundheitskasse handelnd als Landesverband Verband Ersatzkassen e.v. (vdek) vertreten durch die Leiterin vdek-landesvertretung Brandenburg BKK-Landesverband Mitte Landesvertretung Berlin- Brandenburg IKK Brandenburg und Berlin handelnd als Landesverband Knappschaft Regionaldirektion Cottbus LKK Mittel- und Ostdeutschland, handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung

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