Fachtag Familienteams. Handreichung. für Fachkräfte in den Frühen Hilfen Dr. Jens Jarke Dr. Jens Jarke
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- Jürgen Giese
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1 Handreichung Dr. Jens Jarke für Fachkräfte in den Frühen Hilfen Dr. Jens Jarke
2 Handreichung für Fachkräfte in den Frühen Hilfen A. Auftrags- und Beschäftigungsverhältnisse Entgelte B. Datenschutz Informations-/Auskunftspflicht Schweigepflicht C. Arbeitsdokumentation D. Qualitätssicherung E. Versicherungen F. Netzwerk Hamburger Familienhebammen G. Guter Start für Hamburgs Kinder Leitbild Handlungsempfehlungen/Handlungsrahmen H. ggf. weitere Themen. : X. Grundlagen Dr. Jens Jarke
3 Handreichung C. Arbeitsdokumentation Dr. Jens Jarke
4 C. Arbeitsdokumentation Dokumentationspflicht (Familien-) Hebammen sind gemäß 8 Hebammen-Berufsordnung, (Familien-) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und andere Pflegefachkräfte sind gemäß 5 Abs. 2e) Pflegekräfte-Berufsordnung zur Dokumentation verpflichtet. Für Sozialpädagoginnen gelten Qualitätsstandards von Fachorganisationen der Sozialen Arbeit. Dr. Jens Jarke
5 C. Arbeitsdokumentation Ziele der Dokumentation Die Dokumentation ist: Kontrollinstrument für die Fachkraft selbst Unterlage für regelmäßige Teambesprechungen Unterlage für Vertretungen Abrechnungsnachweis gegenüber der Krankenkasse rechtliche Absicherung Unterlage bei Gerichtsverhandlungen Unterlage für das Monitoring Dr. Jens Jarke
6 C. Arbeitsdokumentation Anforderungen an die Dokumentation Die Dokumentation muss revisionssicher, d.h. auffindbar, nachvollziehbar, unveränderbar sein, verfälschungssicher archiviert werden und zeitnah erfolgen. Abkürzungen dürfen benutzt werden. Standards: bei gutem Qualitätsmanagement (QM) ist es möglich, mit Stichworten ganze Beratungsinhalte abzukürzen. In Anlehnung an Unterrichtsmaterialien für die Qualifizierung von FamHeb/FGKiKP von Birgit Schulze, BSc Midwifery Dr. Jens Jarke
7 C. Arbeitsdokumentation Gemeinsame Aktenführung Mehrere Fachkräfte führen gemeinsam eine Arbeitsdokumentation/Akte. Anforderungen: Schweigepflichtentbindung (wechselseitig) für alle beteiligten Fachkräfte Zugang zur Akte haben für alle, d.h. sie muss an einem zentralen Ort geführt und gesichert verwahrt werden Federführung durch eine Fachkraft (d.h. die Akte anlegen und betreuen), Federführung in der Akte kenntlich machen zeitliche und namentliche Kennzeichnung von Einzeleinträgen Dr. Jens Jarke
8 C. Arbeitsdokumentation Gegenstand/Inhalt der Dokumentation Kontaktdaten der Familie/Lebensgemeinschaft, Informationen zu ihrer Lebenssituation, den elterlichen Ressourcen, Belastungen und Hilfebedarfen Verlaufsdokumentation: Laufendes Festhalten der Befunde und der durchgeführten Maßnahmen Veränderungen im Zeitverlauf nach vorgegebenen und anlassbezogenen Zeitintervallen Zielvereinbarungen (Gesamtziele, Teilziele), die gemeinsam mit der Mutter/den Eltern entwickelt und überprüft werden Gewichtige Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung/ Vorgehen nach 8a SGB VIII Dr. Jens Jarke
9 C. Arbeitsdokumentation Standardisierte Dokumentation Standardisierte Dokumentationsvorlagen ermöglichen die Erfüllung der Dokumentationspflicht erleichtern Erreichen der Ziele und Anforderungen geben Rechtssicherheit erleichtern Aktenführung durch mehrere Fachkräfte sind inhaltliche Voraussetzung für E-Dokumentation Die Landeskoordination Frühe Hilfen Hamburg empfiehlt die BIFH/NZFH-Dokumentationsvorlage für FamHeb und FGKiKP als Standard für Hamburg Dr. Jens Jarke
10 C. Arbeitsdokumentation Aufbewahrungspflicht Die Hebammen-Dokumentation ist 10 Jahre unter Verschluss aufzubewahren. Im ÖGD dürfen personenbezogene Aufzeichnungen maximal 15 Jahre aufbewahrt werden. Zugang darf/dürfen nur die aktenführende(n) Person(en) haben, die von der Schweigepflicht entbunden wurde(n). Vorschlag der Landdeskoordination Frühe Hilfen für Familienteams: einheitlich Aufbewahrung für 10 Jahre Dr. Jens Jarke
11 Handreichung B. Schweigepflicht Dr. Jens Jarke
12 B. Datenschutz - Schweigepflicht Alle Fachkräfte in den Frühen Hilfen - insbesondere Angehörige von Heilberufen und Sozialpädagoginnen - unterliegen der Schweigepflicht gemäß 203 StGB. Sie sind Berufsgeheimnisträger. Datenweitergabe ohne Einwilligung an z.b. Teamleitung oder andere Fachkräfte innerhalb eines (Familien-)Teams nur pseudonymisiert = Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren (nach BDSG) Dr. Jens Jarke
13 B. Datenschutz - Schweigepflicht Schweigepflichtentbindung So bald fachlich vertretbar regelhaft eine Schweigepflichtentbindung einholen (jeweils spezifiziert für das konkrete Betreuungsverhältnis) nur gegenüber Familienhebammen/FGKiKP und Sozialpädagoginnen im Team, die an der Betreuung beteiligt sind/werden können; ggf. weiteren Personen im Team; ggf. externer, kooperierender Hebamme (z.b. zur Wochenbettbetreuung oder Vertretung) Pauschale Schweigepflichtentbindung nicht zulässig! Dr. Jens Jarke
14 Handreichung B. befugte Datenweitergabe Dr. Jens Jarke
15 B. Datenschutz - Schweigepflicht Befugte Datenweitergabe Von der Schweigepflicht nach 203 StGB gibt es Ausnahmen wie z.b. bei Verdacht auf Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung ( 4 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz - KKG und 8a SGB VIII KJHG) und im 7a Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz Auskünfte gegenüber dem Gesundheitsamt (Hausbesuche) Dr. Jens Jarke
16 B. Datenschutz - Schweigepflicht Befugnis für Berufsgeheimnisträger = Daten weitergeben dürfen, aber nicht müssen! Auch bei Befugnis ist oberstes Gebot: Vertrauen aufbauen/erhalten durch Information = Transparenz Nach Möglichkeit nur mit Einwilligung handeln! Im Kinderschutz (wenn das Schutzziel nicht gefährdet wird):»vielleicht gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen«Dr. Jens Jarke
17 B. Datenschutz - Schweigepflicht 7a des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes berechtigt zum Datenaustausch zwischen dem Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) und den Einrichtungen der Frühen Hilfen, um Hausbesuche miteinander abzustimmen. Der ÖGD darf die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten der Kinder und deren gesetzlicher Vertreterin und gesetzlicher Vertreter bei den anderen Anbietern Früher Hilfen abfordern und verarbeiten. Die anderen Anbieter Früher Hilfen sind befugt, diese Daten an den ÖGD zu übermitteln. Zum Schutz der Vertrauensbeziehung: jedenfalls Information der betreuten Personen/Familien über das Auskunftsersuchen des ÖGD, nach Möglichkeit Einverständnis/Einwilligung zur Datenweitergabe. Dr. Jens Jarke
18 Handreichung Dr. Jens Jarke Bildnachweis: Marili Forastieri/Thinkstock Vielen Dank! Dr. Jens Jarke
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