Rechtliche Rahmenbedingungen für Geschäftstätigkeit im Nahen und Mittleren Osten Gewerblicher Rechtsschutz. Rechtsanwältin Dr.
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- Elke Beckenbauer
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1 Rechtliche Rahmenbedingungen für Geschäftstätigkeit im Nahen und Mittleren Osten Gewerblicher Rechtsschutz Rechtsanwältin Dr. Bettina Linder
2 Gewerblicher Rechtsschutz: Schutz von Patenten, Marken, Gebrauchsmustern, Firmennamen, Herkunftsangaben Urheberrecht an Werken (incl. Software, Film, Lichtbilder) Schutz vor unlauterem Wettbewerb
3 Art der Entstehung Rechte, die durch Eintragung in einem Register entstehen: Marken Patente Gebrauchsmuster Geschmacksmuster. Sonstige Rechte entstehen: Urheberrechte durch Werkschöpfung Firmenrechte durch Ingebrauchnahme.
4 Art des Schutzrechts Technische Schutzrechte, nämlich Patente und Gebrauchsmuster, die eine bestimmte Erfindung, eine bestimmte technische Lehre schützen; Kennzeichnungen wie Marken und Firmen, die gegen die Ingebrauchnahme verwechslungsfähiger Bezeichnungen geschützt sind; Urheberrechte und Geschmacksmuster die im Grundsatz eine bestimmte Art der Ausgestaltung vor Nachahmung schützen, wobei besonders wichtig unter das Urheberrecht auch SoftwareEntwicklungen fallen.
5 Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz Problemstellung: Territorialitätsprinzip: ein Schutzrecht gilt nur in dem Staat, für den es eingetragen ist Schutzerstreckung notwendig Überraschungen bei Marken : Bereits eingetragene Marke sperrt Exportmarkt Zunächst Export z.b. mittels Vertragshändler, dieser lässt Marke registrieren Evtl. zukünftige Vertriebspartner bieten sich an, indem sie Marke für sich registrieren Lösung: Rechtsschutz in jedem einzelnen Staat erlangen, z.b. Marke in jedem in Betracht kommenden Land eintragen lassen (kostspielig) Eleganter: Schutz über internationale Abkommen zwischen den Staaten
6 Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz: PVÜ Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) vom 20. März 1883, zuletzt 1979 verändert. wird von der WIPO verwaltet Schutzobjekte: Patente Marken, auch geschäftliche Bezeichnungen, Herkunftsangaben Muster Schutz vor unlauterem Wettbewerb Inländerbehandlung Art.1 und 2 PVÜ Unionspriorität Art 4 PVÜ
7 PVÜ Marken: IRMarke Madrider Markenabkommen (MMA) gibt die Möglichkeit der Erstreckung einer eingetragenen nationalen Marke auf mehrere oder alle Vertragsstaaten durch Hinterlegung der Marke bei der WIPO (IRMarke). Das MMA sieht diese Möglichkeit nur für eingetragene Marken vor, während das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) diese Möglichkeiten erweitert auf Markenanmeldungen. Darüber hinaus sind die Vertragsstaaten des MMA und des PMMA nicht vollständig deckungsgleich. EU ist Mitglied bei PMMA so dass Gemeinschaftsmarke Basis für IRMarke sein kann und IRMarke kann als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden
8 PVÜ Patente Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patent Cooperation Treaty, PCT) 1970 von 20 Staaten abgeschlossen, u.a. USA, Japan und Deutschland durch eine internationale (PCT) Anmeldung, die bei den nationalen Patentämtern (oder auch beim Europäischen Patentamt) eingereicht wird, kann Patentschutz in allen Mitgliedsländern erlangt werden Allerdings ist nur das Anmeldeverfahren vereinheitlicht und es wird eine Neuheitsrecherche angeboten. Danach sind nationale Verfahren weiterzuführen.
9 PVÜHandelsnamen Schutz ohne Notwendigkeit zur Eintragung, unabhängig von evtl. Marke (Art. 8 PVÜ)
10 PVÜ Wettbewerbsrecht Artikel 10 bis Schutz gegen unlauteren Wettbewerb (1) Die Verbandsländer sind gehalten, den Verbandsangehörigen einen wirksamen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb zu sichern. (2) Unlauterer Wettbewerb ist jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zuwiderläuft. (3) Insbesondere sind zu untersagen: alle Handlungen, die geeignet sind, auf irgendeine Weise eine Verwechslung mit der Niederlassung, den Erzeugnissen oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit eines Wettbewerbers hervorzurufen; die falschen Behauptungen im geschäftlichen Verkehr, die geeignet sind, den Ruf der Niederlassung, der Erzeugnisse oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit eines Wettbewerbers herabzusetzen; Angaben oder Behauptungen, deren Verwendung im geschäftlichen Verkehr geeignet ist, das Publikum über die Beschaffenheit, die Art der Herstellung, die wesentlichen Eigenschaften, die Brauchbarkeit oder die Menge der Waren irrezuführen.
11 RBÜ Urheberrecht 1886 Berner Übereinkunft, mehrfach revidiert, seit 1908 deshalb Revidierte Berner Übereinkunft Geschützte Werke: Werke der Literatur und Kunst, dramatische Werke; choreographische Werke und Pantomimen; musikalische Kompositionen; Filmwerke; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei, Stiche und Lithographien; Photographische Werke, Illustrationen, geographische Karten; Pläne, Skizzen Inländerbehandlung Art. 5 RBÜ Mindestrechte: z. B. Recht zur Erstveröffentlichung,Vervielfältigung.
12 Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz: WIPO World Intellectual Property Organisation verwaltet Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMA) Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (PMMA) Markenrechtsvertrag (Trademark Law Treaty TLT) Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
13 Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz: TRIPS Im Rahmen der WTO (World Trade Organisation) gibt es neben GATT (Zölle) und GATS (Dienstleistungsverkehr) das TRIPS (Agreement on TradeRelated Aspects of Intellectual Property Rights) TRIPS regelt: Urheberrecht, Markenrecht und Patente Software geographische Angaben Geschmacksmuster Halbleiterschutz den Schutz nicht offengelegter Informationen (Geschäftsgeheimnisse) die Bekämpfung wettbewerbswidriger Praktiken in vertraglichen Lizenzen
14 Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz: TRIPS TRIPS regelt Mindestanforderungen, die Staaten umsetzen müssen gewährt also keine Ansprüche an einzelne Inkorporiert PVÜ sog. Paris Plus Inkorporiert RBÜ sog. Bern Plus Ausdehnung des Anwendungsbereich
15 TRIPS Mindeststandards: Urheberrechte mindestens 50 Jahre ab Tod des Autors Urheberrechte entstehen automatisch. Computerprogramme sind als Werke der Literatur zu schützen Patente müssen auf allen technischen Gebieten bewilligt werden Inländerbehandlung Meistbegünstigungsklausel
16 Verbandsstaaten WTO enthält auch die Verpflichtung die Vorgaben des TRIPs Abkommens umzusetzen PVÜ Pariser Verbandsübereinkunft über zum Schutz des Gewerblichen Rechtsschutz WIPO Weltorganisation für geistiges Eigentum PCT Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens MMA Die internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen PMMA Protokoll zum Madrider Markenabkommen RBÜ Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst TLT Markenrechtsvertrag Afghanistan Algerien Art Ägypten Art Aserbaidschan Art Bahrain Art Irak Art Iran Art Israel Art
17 Verbandsstaaten WTO PVÜ WIPO PCT MMA PMMA RBÜ TLT Jemen Art Jordanien Art Kasachstan Art Katar Art Kirgisistan Art Kuwait Libanon London Art Art Libyen Art
18 Verbandsstaaten WTO PVÜ WIPO PCT MMA PMMA RBÜ TLT Marokko Art Oman Art Pakistan Art Palästinensische Autonomiegebiete 2009 wurde Antrag gestellt SaudiArabien Art Syrien Art Tadschikistan Art Tunesien Art
19 Verbandsstaaten WTO PVÜ WIPO PCT MMA PMMA RBÜ TLT Türkei Art Art Turkmenistan Art Usbekistan Art V.A.E Art Zypern Art
20 Kosten Überblick Marke IRMarke: Antrag bei DPMA: es entsteht Gebühr bei DPMA ( 180) und bei WIPO Basisgebühr SFR 653 Farbmarke SFR 903 (fee calculator: fees/ Patent Antragsform Übermittlungs Gebühr Internationale Anmeldegebühr Recherchengebühr Papier 90 Euro 950,00 Euro 1785,00 Euro
21 Fazit: Markenschutz möglich durch IRMarke auf Basis nationaler Marke und Gemeinschaftsmarke, man erhält Bündel nationaler Marken Patente: über eine Anmeldung kann ein Bündel nationaler Patente erworben werden Urheberrechtsschutz entsteht ohne Anmeldung, Inländerbehandlung, u.u. Meistbegünstigung
22 Dr. Bettina Linder Urbanstr Stuttgart Tel. 0711/ Fax 0711/ Bettina.Linder@tsplaw.com Dr. Harro Wilde Urbanstr Stuttgart Tel. 0711/ Fax 0711/ Harro.Wilde@tsplaw.com
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