Zweifelsfragen zur. Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL)

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1 Zweifelsfragen zur Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) Christoph Treß TLUG Ref. 41

2 Einleitung GIRL Ausgewählte Themen aus dem Zweifelsfragenkatalog Hinweise, Ausblick 2

3 Geruchsstoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft bewirken, sind im Sinne des BImSchG Luftverunreinigungen, 3 Abs. 4 BImSchG. In Thüringen ist seit 2011 ist die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) des LAI vom und einer Ergänzung vom mit Begründung und Auslegungshinweisen in der Fassung vom per Erlass des TMLFUN vom den Immissionsschutzbehörden zur Anwendung als Erkenntnisquelle empfohlen. Gegenstand der Richtlinie sind die Ermittlung von Gerüchen in der Außenluft und ihre Beurteilung hinsichtlich Belästigungswirkung. 3

4 Mit der GIRL wurde eine Regelungslücke der TA Luft 2002 (vorläufig) gefüllt, denn dort wird der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen nicht behandelt. Jedoch regelt die TA Luft 2002 die Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch geruchsintensive Stoffe (Nr TA Luft 2002). 4

5 TA Luft Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen 5.2 Allgemeine Anforderungen zur Emissionsbegrenzung Geruchsintensive Stoffe Bei Anlagen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb oder wegen betrieblich bedingter Störanfälligkeit geruchsintensive Stoffe emittieren können, sind Anforderungen zur Emissionsminderung zu treffen, z.b. Einhausen der Anlagen, Kapseln von Anlageteilen, Erzeugen eines Unterdrucks im gekapselten Raum, geeignete Lagerung von Einsatzstoffen, Erzeugnissen und Abfällen, Steuerung des Prozesses. Geruchsintensive Abgase sind in der Regel Abgasreinigungseinrichtungen zuzuführen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zu treffen. Abgase sind nach Nummer 5.5 abzuleiten. Bei der Festlegung des Umfanges der Anforderungen im Einzelfall sind insbesondere der Abgasvolumenstrom, der Massenstrom geruchsintensiver Stoffe, die örtlichen Ausbreitungsbedingungen, die Dauer der Emissionen und der Abstand der Anlage zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten schützenswerten Nutzung (z.b. Wohnbebauung) zu berücksichtigen. Soweit in der Umgebung einer Anlage Geruchseinwirkungen zu erwarten sind, sind die Möglichkeiten, die Emissionen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, auszuschöpfen. Sofern eine Emissionsbegrenzung für einzelne Stoffe oder Stoffgruppen, z.b. für Amine, oder als Gesamtkohlenstoff nicht möglich ist oder nicht ausreicht, soll bei Anlagen mit einer Abgasreinigungseinrichtung die emissionsbegrenzende Anforderung in Form eines olfaktometrisch zu bestimmenden Geruchsminderungsgrades oder einer Geruchsstoffkonzentration festgelegt werden. 5

6 In der TA Luft 2002 ist auch die Ausbreitungsrechnung für Geruchsstoffe nicht geregelt. Die Bundesländer BW, NI und NRW haben das Ausbreitungsmodell AUSTAL2000 G(eruch) entwickeln lassen. Programmtechnisch ist es vollständig in AUSTAL2000 integriert. Es wird inzwischen im Regelfall bei Geruchsausbreitungsrechnung und Geruchsimmissionsprognosen verwendet. 6

7 Anwendungsbereich der GIRL: Die Regelungen sind für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen zu beachten. Für nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen kann die Richtlinie sinngemäß angewendet werden. 7

8 Schon mit Verabschiedung der zweiten und ergänzten Fassung der GIRL vom wurden Auslegungshinweise gegeben. Seitdem hat das GIRL-Expertengremium (eine Arbeitsgruppe aus den Bundesländern) sich mit weiteren Zweifelsfragen befasst. Das Gremium hat den Stand 12/2013 des Zweifelsfragenkataloges dem Ausschuss LWV des LAI Anfang 2014 vorgelegt. 8

9 Die Themen der Zweifelsfragen betreffen bisher vor allem Tierhaltungsanlagen. Nachfolgend werden einige der Zweifelsfragen kurz vorgestellt: 9

10 Frage 2: Ist bei der Festlegung des Beurteilungsgebietes ein Mindestradius von 600 m ausreichend? 10

11 Frage 2: Ist bei der Festlegung des Beurteilungsgebietes ein Mindestradius von 600 m ausreichend? Zur Ermittlung und Beurteilung von Geruchsimmissionen ist entsprechend Nr der GIRL ein Beurteilungsgebiet festzulegen Beurteilungsgebiet Das Beurteilungsgebiet ist die Summe der Beurteilungsflächen (Nr ), die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befinden, der dem 30fachen der nach Nr. 2 dieser Richtlinie ermittelten Schornsteinhöhe entspricht. Als kleinster Radius ist 600 m zu wählen. Bei Anlagen mit diffusen Quellen von Geruchsemissionen mit Austrittshöhen von weniger als 10 m über der Flur ist der Radius so festzulegen, dass der kleinste Abstand vom Rand des Anlagengeländes bis zur äußeren Grenze des Beurteilungsgebietes mindestens 600 m beträgt. 11

12 Frage 2: Ist bei der Festlegung des Beurteilungsgebietes ein Mindestradius von 600 m ausreichend? Soweit die vorhandene Belastung durch Rastermessung ermittelt wird, sind die in Nr GIRL aufgeführten Anforderungen ausreichend, da die Immissionsmessung die Gesamtbelastung erfasst, also auch die Immissionsbeiträge von Geruchsemittenten außerhalb des Beurteilungsgebiets. 12

13 Frage 2: Ist bei der Festlegung des Beurteilungsgebietes ein Mindestradius von 600 m ausreichend? Soweit die vorhandene Belastung (IV) und die Gesamtbelastung (IG) ausschließlich mit einer Immissionsprognose (Ausbreitungsrechnung) ermittelt werden soll, ist es in der Regel notwendig, ein über das Beurteilungsgebiet hinaus gehendes Areal festzulegen, in dem sich die Geruchsemittenten befinden, die ebenfalls auf das Beurteilungsgebiet einwirken. Für diesen Bereich wird der Begriff Untersuchungsraum verwendet. 13

14 Frage 2: Ist bei der Festlegung des Beurteilungsgebietes ein Mindestradius von 600 m ausreichend? Das Beurteilungsgebiet ist das Gebiet, das alle zur Beurteilung relevanten Immissionsorte umfasst. Der Untersuchungsraum ist das Gebiet, das alle Anlagen/Emissionsquellen beinhaltet, die für eine sachgerechte Ermittlung der Immissionskenngrößen IV (Vorbelastung) und IG (Gesamtbelastung) an den zur Beurteilung relevanten Immissionsorten erforderlich sind. 14

15 Frage 2: Ist bei der Festlegung des Beurteilungsgebietes ein Mindestradius von 600 m ausreichend? Das Beurteilungsgebiet setzt sich aus der Kreisfläche um den Emissionsschwerpunkt der Anlage, welcher dem 30-fachen der Schornsteinhöhe bzw. mindestens 600 m entspricht (vgl. Nr GIRL) und dem Einwirkungsbereich der Anlage, in dem der Immissionsbeitrag 2 % ist, zusammen (s. Abb. 1). 15

16 Frage 2: Ist bei der Festlegung des Beurteilungsgebietes ein Mindestradius von 600 m ausreichend? Abb. 1: Beurteilungsgebiet mit den zur Beurteilung relevanten Immissionsorten (es enthält die Immissionsorte I 3, I 4, I 5 und I 7) 16

17 Frage 2: Ist bei der Festlegung des Beurteilungsgebietes ein Mindestradius von 600 m ausreichend? In einem weiteren Schritt ist nun der Untersuchungsraum zu bestimmen. Dazu werden die Anlagen ermittelt, die relevant zur Immissionsbelastung an den zu betrachtenden Immissionsorten beitragen. Dies geschieht zunächst durch Festlegung eines Radius von 600 m um die zur Beurteilung relevanten Immissionsorte (s. Abb. 2). Daraus ergibt sich im dargestellten Beispiel ein Untersuchungsraum, der neben der Anlage A 1 auch die Anlage A 2 umfasst. 17

18 Frage 2: Ist bei der Festlegung des Beurteilungsgebietes ein Mindestradius von 600 m ausreichend? Abb. 2: Untersuchungsraum mit den zur Beurteilung relevanten Anlagen 18

19 Frage 2: Ist bei der Festlegung des Beurteilungsgebietes ein Mindestradius von 600 m ausreichend? Liegen darüber hinaus Erkenntnisse vor, die nahelegen, dass auch Anlagen die nicht im auf diese Weise ermittelten Untersuchungsraum liegen, einen relevanten Einfluss auf die Immissionsbelastung an den Immissionsorten im Beurteilungsgebiet ausüben, ist der Untersuchungsraum entsprechend zu erweitern. Die Prüfung eines relevanten Einflusses erfolgt über eine Ausbreitungsrechnung auf Basis des Irrelevanzkriteriums der GIRL. Werden mit dieser Vorgehensweise weitere Anlagen ermittelt, die relevant (> 2 % Geruchsstundenhäufigkeit) zur Immissionsbelastung beitragen, ist der Untersuchungsraum entsprechend zu vergrößern (Abb. 3). 19

20 Frage 2: Ist bei der Festlegung des Beurteilungsgebietes ein Mindestradius von 600 m ausreichend? Abb. 3: Untersuchungsraum mit den zur Beurteilung relevanten Anlagen 20

21 Frage 2: Ist bei der Festlegung des Beurteilungsgebietes ein Mindestradius von 600 m ausreichend? Aus dem Beispiel in Abb. 3 geht hervor, dass neben den zuvor berücksichtigten Anlagen A 1 und A 2 auch die Anlage A 3 hinzuzunehmen ist, da auch sie den Immissionsort I 5 relevant beeinflusst. Die Anlage A 5 wirkt nicht relevant auf die zur Beurteilung relevanten Immissionsorte ein. Anlage 4 braucht ebenfalls nicht berücksichtigt zu werden, obwohl sie innerhalb der 2 %-Isolinie von Anlage 1 liegt, da ihre 2 %-Isolinie keine der für den Einzelfall relevanten Immissionsorte tangiert. Der Untersuchungsraum umfasst somit die Gesamtheit aller geruchsemittierenden Anlagen, die relevant zur Immissionssituation auf den Beurteilungsflächen beitragen. 21

22 Frage 2: Ist bei der Festlegung des Beurteilungsgebietes ein Mindestradius von 600 m ausreichend? Das Beurteilungsgebiet umfasst außer dem Mindestradius (600m bzw. 30fache Schornsteinhöhe das Gebiet in dem die Irrelevanzschwelle von 2% überschritten wird. Zur sachgerechten Ermittlung der vorhandenen Belastung im Beurteilungsgebiet einer (geplanten) Anlage sind auch die relevanten Immissionsbeiträge von Anlagen außerhalb des Beurteilungsgebietes (Untersuchungsraum) zu berücksichtigen. (Es ist darauf hinzuweisen, dass die weitere Beurteilung der Geruchsimmissionssituation auf Basis von Beurteilungsflächen und nicht auf der Basis von Isolinien zu erfolgen hat.) 22

23 Frage 9: Wie ist die Anwendung der Gewichtungsfaktoren bei Mastschweine-Anlagen zu bewerten, die über mehr als Tierplätze verfügen, aber einen Teil der Anlage mit einer Abluftreinigung ausgestattet haben? 23

24 Frage 9: Wie ist die Anwendung der Gewichtungsfaktoren bei Mastschweine-Anlagen? Hinsichtlich der Anwendung der Gewichtungsfaktoren wird nicht in Bezug auf die Abluftreinigung differenziert. Demnach ist es nicht entscheidend, ob bei einer Anlage mit ca Tierplätzen ein Teil der Anlage an eine Abluftreinigung angeschlossen ist. Anlagen mit einer Tierplatzzahl von mehr als Tierplätzen sind demnach - unabhängig von Abluftreinigungsmaßnahmen - von der Anwendung des Gewichtungsfaktors 0,75 auszuschließen. Unabhängig hiervon ist bei erforderlichen Immissionsprognosen eine Emissionsminderung durch die Abluftreinigungsanlage beim Ansatz der Emissionsdaten zu berücksichtigen. 24

25 Frage 16: Für welche anderen Tierarten können die Gewichtungsfaktoren der Tabelle 4 der GIRL noch angewandt werden? 25

26 Frage 16: Für welche anderen Tierarten können die Gewichtungsfaktoren der Tabelle 4 der GIRL noch angewandt werden? 26

27 Frage 16: Für welche anderen Tierarten können die Gewichtungsfaktoren der Tabelle 4 der GIRL noch angewandt werden? Die Gewichtungsfaktoren beschränken sich ausschließlich auf die Tierarten, die in einem ausreichenden Umfang im Rahmen des Projektes Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft untersucht wurden. Für alle nicht untersuchten Tierarten (z. B. Pferde, Schafe etc.) gibt es keinen Gewichtungsfaktor (d. h. der Faktor bleibt bei 1,0). 27

28 Frage 19: Ist die Silage von Biogasanlagen hinsichtlich der Anwendung der Gewichtungsfaktoren anders zu beurteilen als die Silage der Tierhaltungsbetriebe? 28

29 Frage 19: Ist die Silage von Biogasanlagen hinsichtlich der Anwendung der Gewichtungsfaktoren anders zu beurteilen als die Silage der Tierhaltungsbetriebe? Silage von Biogasanlagen übersteigt deutlich die Mengen, die im Projekt Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft untersucht wurden. Zudem ist nicht sichergestellt, dass sie die gleiche Qualität aufweist (Luftabschluss, große Anschnittstellen), wie Fütterungssilage. Deshalb wird auch hier der Gewichtungsfaktor 1,0 angesetzt. 29

30 Frage 22: Wirken sich Abluftreinigungsanlagen auf die Anwendung der Gewichtungsfaktoren aus? 30

31 Frage 22: Wirken sich Abluftreinigungsanlagen auf die Anwendung der Gewichtungsfaktoren aus? Hinsichtlich der Anwendung der Gewichtungsfaktoren wird nicht in Bezug auf die Abluftreinigung differenziert. Es ist nicht entscheidend, ob die Anlage oder ein Teil davon an eine Abluftreinigung angeschlossen ist. Bei Anlagen mit mehr als Tierplätzen ist unabhängig von Abluftreinigungsmaßnahmen der Gewichtungsfaktor 1,0 anzusetzen (siehe auch 9). 31

32 Frage 28: Ist die Irrelevanzregelung in jedem Verfahren zwingend anzuwenden? 32

33 Frage 28: Ist die Irrelevanzregelung in jedem Verfahren zwingend anzuwenden? Entsprechend Nr. 3.3 der GIRL ist eine Zusatzbelastung irrelevant, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag den Wert 0,02 auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, überschreitet. 33

34 Frage 28: Ist die Irrelevanzregelung in jedem Verfahren zwingend anzuwenden? Alternativ hierzu kann bei einer Anlagenerweiterung eine sogenannte kleine Irrelevanz akzeptiert werden. In diesem Fall darf der zu erwartende Immissionsbeitrag des hinzukommenden Anlagenteils den Wert 0,004 auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, überschreiten. Die Methode, die kleine Irrelevanz zu prüfen, ist in Niedersachsen entstanden. Die kleine Irrelevanz kann auf Immissionsorte im Innen- und Außenbereich angewendet werden. 34

35 Frage 28: Ist die Irrelevanzregelung in jedem Verfahren zwingend anzuwenden? In den Auslegungshinweisen zur GIRL auf S. 35 gibt es einen Hinweis auf die mögliche Kumulation im Bereich der Tierhaltung auf Grund der Privilegierung im Außenbereich. Eine grundsätzliche Anwendung der Irrelevanzregelung in Genehmigungsverfahren ist zwar vorgesehen, kann aber im Einzelfall nach Prüfung durch die Genehmigungsbehörden ausgesetzt werden, speziell wenn die Gefahr der Kumulation, z.b. durch Tierhaltungsanlagen im Außenbereich, gegeben ist. Dann ist auch die Höhe der Vorbelastung mit einzubeziehen. 35

36 demnächst auf der Internetseite der TLUG: Zweifelsfragen zur Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL), Zusammenstellung des länderübergreifenden GIRL- Expertengremiums Stand 12/

37 teien/ _flyer_gerueche.pdf 37

38 Novellierung der TA Luft GIRL als Anhang (Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen) in die TA Luft? 38

39 Haben Sie noch (Zweifels-) Fragen? 39

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