Steuertipps zum Jahresende 2017
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- Benedict Pohl
- vor 6 Jahren
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1 Steuertipps zum Jahresende 2017 Ein Jahreswechsel steht wieder vor der Tür. Um doch noch Steuervorteile nutzen zu können, lohnt es sich bestimmte Maßnahmen zu setzen bzw. mit einem Experten zu sprechen. Nachstehend werden einige Tipps angeführt, die Sie noch vor dem umsetzen können. Es ist 5 vor 12, trotzdem können Sie als Unternehmer auch zum Ende des Jahres noch gezielt die Steuerlast für 2017 reduzieren. Durch die Steuerreform sind aber auch Handlungen zu setzen, um für die Zukunft steuerlich vorzusorgen. Steuersparen durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ihr steuerpflichtiges Einkommen dadurch reduzieren, dass sie ihre Betriebsausgaben noch vor dem bezahlen und/oder ihren Kunden für die offenen Rechnungen Zahlungsziele bis nach dem einräumen. Beachten Sie dabei, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, welche 15 Tage vor oder nach dem Jahreswechsel zu- oder abfließen (z.b.: Gehälter, Mieten, Leasingraten), dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. TIPP: Eine für 2018 zu erwartende SVA-Nachzahlung selbst berechnen, noch im Jahr 2017 die richtige Bemessungsgrundlage an die SVA melden, den fehlenden Beitrag einzahlen und somit noch heuer die Steuerbelastung senken. nicht Investitionen Sofortabsetzung für GWG's Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG s) mit Anschaffungskosten bis 400,- Euro können im Jahr der Anschaffung sofort abgesetzt werden. Bitte beachten Sie dass bei Einnahmen/Ausgaben-Rechner der Zeitpunkt der Zahlung ausschlaggebend ist! nicht Investitionen Halbjahresabschreibung noch kurz vor Jahresende Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann bei Investitionen erst ab Inbetriebnahme abgesetzt werden. Erfolgt die Inbetriebnahme noch kurz vor dem Jahresende, steht bei Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr noch eine Halbjahres-AfA zu. nicht
2 Ausnützen des Gewinnfreibetrages Wenn der betriebliche Gewinn von natürlichen Personen die Höhe von ,- Euro übersteigt, kann bei Anschaffung von bestimmten körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von bestimmten Wertpapieren (bitte fragen Sie Ihren Vermögens- oder Bankberater) mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren, zusätzlich zum Grundfreibetrag ein Freibetrag von 13% bis zur Bemessungsgrundlage von ,- Euro des Gewinnes geltend gemacht werden. Bei Überschreitung dieses Betrages stehen für die nächsten ,- Euro 7% und für weitere ,- Euro 4,5% Gewinnfreibetrag zu - maximal daher ,- Euro. Für die genaue Berechnung ist es ratsam vor dem eine Zwischenrechnung zu erstellen! nicht Achtung Kleinunternehmergrenze ,-- Die Nettoumsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer liegt bei ,- Euro. Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Seit müssen bestimmte steuerfreie Umsätze wie z.b als Aufsichtsrat, Versicherungsvertreter etc. nicht mehr berücksichtigt werden. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, wenn möglich, Umsätze in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden. nicht Änderung der Rechtsform? Ab wurde die Kapitalertragsteuer in bestimmten Fällen, so auch auf Ausschüttungen aus einer GmbH, auf 27,5 % erhöht. Durch die Erhöhung der Kapitalertragsteuer ab steigt bei Kapitalgesellschaften die Gesamtsteuerbelastung auf 45,63 % (bisher 43,75 %). Die Gesamtsteuerbelastung alternativer Rechtsformen muss anhand der persönlichen Umstände erhoben werden. Ein individuelles Beratungsgespräch ist daher zwingend erforderlich. nicht
3 Elektroauto Das Unternehmen kann für angeschaffte Fahrzeuge ohne CO2-Ausstoß, die bisher nicht vorsteuerprivilegiert sind, ab 2016 unter bestimmten Voraussetzungen den vollen Vorsteuerabzug bis zu 6.666,67 Euro geltend machen. Für Dienstnehmer hat sich ab der Sachbezug für PKW mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 127 g/km auf 2 % der Anschaffungskosten erhöht. Ab ist die relevante Grenze des CO2- Ausstoßes 124 g/km. Der höchstmögliche Sachbezug beträgt 960,- Euro p.m., der höchstmögliche halbe Sachbezug beträgt 480,- Euro p.m.. Für Fahrzeuge, die keinen CO2-Ausstoß haben (= Elektrofahrzeuge oder Fahrzeuge, welche mit Wasserstoff betrieben werden; keine Hybridfahrzeuge), entfällt der Sachbezug zur Gänze. nicht GSVG-Befreiung für Kleinstunternehmer Wird der Antrag fristgerecht bei der SVA gestellt (für 2017 bis spätestens ), gilt die Befreiung das ganze Unternehmerleben lang. Antragsberechtigt sind, wenn die Einkünfte 2017 maximal EURO 5.108,40 und der Jahresumsatz 2017 maximal EURO ,- aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden: - Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren) - Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, und - Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgebliche Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben. Ein Verzicht auf die Befreiung ist möglich. Seit kann die Befreiung auch während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung für maximal 48 Kalendermonate pro Kind beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte maximal 425,70 Euro und der monatliche Umsatz maximal 2.500,- Euro beträgt. nicht
4 Weihnachtsgeschenke bis maximal 186,- Euro steuerfrei (Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von 186,- Euro jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.b. Warengutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können und Goldmünzen bzw. Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig. Weihnachtsgeschenke sollten im Rahmen der Weihnachtsfeier übergeben werden. Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (z.b. CDs, Bücher oder Blumen) hinausgehen (über 40,- Euro) besteht Umsatzsteuerpflicht, wenn für den Ankauf der Vorsteuerabzug möglich war. nicht Betriebsveranstaltungen (z.b. Weihnachtsfeiern) bis 365,- Euro pro Arbeitnehmer steuerfrei Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.b. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von 365,- Euro. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. nicht Steuerfreie Mitarbeiterrabatte noch vor dem Jahreswechsel gewähren Die Neuregelung der Mitarbeiterrabatte Sieht vor, dass Mitarbeiterrabatte solange als steuerfrei eingestuft werden, solange sie im Einzelfall 20 % nicht übersteigen. Übersteigen Mitarbeiterrabatte im Einzelfall 20 % des Fremdverkaufspreises, so sind sie insoweit steuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag im Kalenderjahr 1.000,- übersteigt. Mitarbeiterrabatte sind allerdings nur dann steuerfrei, wenn sie allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. nicht
5 Spenden Spenden als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben können bis zu 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen (insbesondere Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt, freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände, Institutionen die sich für Entwicklungs- und Katastrophenhilfe, Umweltschutz und Tierschutz einsetzen, etc.) Damit derartige Spenden noch im Jahr 2017 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens getätigt werden. Weitere Informationen finden Sie unter: nicht KONTAKT & INFOS: Margit Bollenberger und Mag. Ursula Kilzer Bollenberger & Bollenberger Beratungsgruppe office@bollenberger.com
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