Hundesteuersatzung der Stadt Wittmund

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Hundesteuersatzung der Stadt Wittmund"

Transkript

1 Hundesteuersatzung der Stadt Wittmund Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 589), und der 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom , (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 279), hat der Rat der Stadt Wittmund in seiner Sitzung am , zuletzt geändert durch Beschluss des Rates vom folgende Satzung beschlossen: Inhaltsübersicht Seite 1 Steuergegenstand 2 2 Steuerpflicht 2 3 Steuermaßstab und Steuersätze 2 4 Steuerfreiheit 3 5 Steuerbefreiung / Steuerermäßigung 3 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht 4 7 Erhebungszeitraum, Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld 4 8 Anzeige- und Auskunftspflichten 4 9 Ordnungswidrigkeiten 5 10 Inkrafttreten 6 Hundesteuersatzung der Stadt Wittmund Seite 1

2 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gebiet der Stadt Wittmund. Wird das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist. 2 Steuerpflicht (1) Steuerpflichtig ist die Hundehalterin/der Hundehalter. Als Hundehalterin/Hundehalter gilt, wer einen Hund oder mehrere Hunde in ihrem/seinem Haushalt oder Betrieb, ihrer/seiner Institution oder Organisation für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat oder einen Hund im Interesse einer juristischen Person hält. Als Hundehalter/in gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn nicht nachgewiesen wird, dass der Hund in der Bundesrepublik bereits versteuert oder steuerfrei gehalten wird. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung, die Haltung auf Probe oder das Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (2) Alle nach Abs. 1 aufgenommenen oder gehaltenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner. 3 Steuermaßstab und Steuersätze (1) Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Die Steuer beträgt jährlich: a) für den ersten Hund 42,00 b) für den zweiten Hund 102,00 c) für jenen weiteren Hund 150,00 d) für den ersten gefährlichen Hund 300,00 e) für jeden weiteren gefährlichen Hund 500,00 (2) Ein gefährlicher Hund nach 3 Abs. 1 Buchstabe d) und e) ist ein Hund, der eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist, soweit die zuständige Fachbehörde gemäß 7 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) festgestellt hat, dass der Hund gefährlich ist. In diesem Fall ist der Hund ab dem Ersten des auf die Feststellung folgenden Monats entsprechend 3 Abs. 1 Buchstabe d) oder e) zu besteuern. Gefährliche Hunde sind, auch ohne gesonderte Feststellung der Fachbehörde, Hunde der Rassen Bullterrier, Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. (3) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen ( 4 und 5), werden bei der Berechnung der Anzahl der gehaltenen Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuermäßigung gewährt wird ( 5), werden als Ersthund berücksichtigt. Hundesteuersatzung der Stadt Wittmund Seite 2

3 4 Steuerfreiheit Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde/Stadt innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten. 5 Steuerbefreiung / Steuerermäßigung (1) Eine Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten 1. von Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, auch nach ihrem Dienstende. 2. von Hunden, die sonst im öffentlichen Interesse gehalten werden, mit gültigem Nachweis über Ausbildung und Einsatzverpflichtung. 3. eines Hundes eines blinden oder sonst hilflosen Halters, soweit sein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen Bl oder H versehen ist. (2) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 500 m entfernt liegen. Für die Haltung gefährlicher Hunde im Sinne von 3 Abs. 2 wird keine Steuerermäßigung gewährt. (3) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. Der Nachweis der Eintragung ist durch eine Bescheinigung der Hundezuchtvereinigung zu führen. Die Zwingersteuer beträgt, unabhängig von der Anzahl der Hunde 144,00. Es werden nur zwei Hundesteuermarken ausgegeben. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind. Die Zwingersteuer ist nicht auf gefährliche Hunde gem. 3 Abs. 2 anzuwenden. Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind. (4) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ist schriftlich zu stellen. Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird vom ersten Tag des folgenden Kalendermonats an gewährt, in dem der Antrag der Stadt zugegangen ist und die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung vorliegen. (5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist dies der Stadt innerhalb einer Woche nach deren Wegfall schriftlich mitzuteilen. Hundesteuersatzung der Stadt Wittmund Seite 3

4 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf die Aufnahme nach 2 Abs. 1 folgenden Kalendermonats, frühestens mit dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt das Halten eines Hundes oder mehrerer Hunde bereits am ersten Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag. (2) Bei Zuzug eines Hundehalters/einer Hundehalterin aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. (3) Die Steuerpflicht endet, vorbehaltlich der Regelung in 8 Abs. 2, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. (4) Bei Wegzug eines Hundehalters/einer Hundehalterin aus der Stadt Wittmund endet die Steuerpflicht, vorbehaltlich der Regelung in 8 Abs. 2, mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. 7 Erhebungszeitraum, Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld (1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und erhoben; Erhebungszeitraum (Steuerjahr) ist das Kalenderjahr, an dessen Beginn die Steuerschuld entsteht. Beginnt die Steuerpflicht ( 6 Abs. 1) im Laufe des Kalenderjahres, ist Erhebungszeitraum der jeweilige Restteil des Jahres, für den die Steuerschuld mit dem Beginn der Steuerpflicht entsteht. Endet die Steuerpflicht ( 6 Abs. 2) im Laufe des Erhebungszeitraumes, wird die Jahressteuer anteilig erhoben. (2) Die Steuer ist am eines jeden Jahres fällig. Nachveranlagte Steuerbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. 8 Anzeige- und Auskunftspflichten (1) Jede natürliche Person ist verpflichtet, jeden von ihr gehaltenen Hund innerhalb von einem Monat nach der Aufnahme des Hundes in den Haushalt, nach Zuzug aus einer anderen Gemeinde oder nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist ( 6 Abs. 1 Satz 1), bei der Stadt Wittmund schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden. Hierbei ist die Rasse anzugeben. Hundesteuersatzung der Stadt Wittmund Seite 4

5 2) Jeder angemeldete Hund ist von seinem Halter/seiner Halterin innerhalb von einem Monat nachdem er/sie ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder gestorben ist oder nach dem Wegzug aus der Stadt, bei der Stadt Wittmund schriftlich oder zur Niederschrift abzumelden. Wird die vorstehende Frist nicht beachtet, endet die Steuerpflicht abweichend von 6 Abs. 3 und 4 mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung bei der Stadt Wittmund eingegangen ist. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung fort, so ist dies binnen eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt anzuzeigen. (4) Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Hunde müssen außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes eine gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke tragen. (5) Wer einen Hund oder mehrere Hunde nach 2 Abs. 1 aufgenommen hat ist verpflichtet, der Stadt die zur Feststellung eines für die Besteuerung der Hundehaltung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht, sind auch andere Personen, insbesondere Grundstückseigentümer, Mieter oder Pächter verpflichtet, der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt, Betrieb, Institution oder Organisation gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft zu erteilen ( 11 Abs. 1 Nr. 3a NKAG i. V. m. 93 AO). Wird die vorstehende Frist nicht beachtet, endet die Steuerpflicht abweichend von 6 Abs. 3 und 4 mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung bei der Stadt Wittmund eingegangen ist. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen 8 Abs. 1 den Beginn der Hundehaltung nicht binnen eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Wittmund anzeigt, entgegen 8 Abs. 1 die Rasse des Hundes nicht angibt, entgegen 8 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nicht binnen eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde/Stadt anzeigt, entgegen 8 Abs. 4 Satz 1 bei der Abmeldung des Hundes die Hundesteuermarke nicht abgibt und diese weiterhin verwendet, Hundesteuersatzung der Stadt Wittmund Seite 5

6 entgegen 8 Abs. 4 Satz 2 den von ihm gehaltenen Hund außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke führt oder laufen lässt, entgegen 8 Abs. 5 Auskünfte über gehaltene Hunde nicht wahrheitsgemäß erteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,00 geahndet werden. Diese Satzung tritt am in Kraft. 10 Inkrafttreten Wittmund, 01. Oktober 2013 Stadt Wittmund Der Bürgermeister Hundesteuersatzung der Stadt Wittmund Seite 6

Hundesteuersatzung der Stadt Wittmund

Hundesteuersatzung der Stadt Wittmund Hundesteuersatzung der Stadt Wittmund Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch

Mehr

Satzung über die Hundesteuer. des. Flecken Siedenburg

Satzung über die Hundesteuer. des. Flecken Siedenburg Satzung über die Hundesteuer des Flecken Siedenburg Satzung mit den eingearbeiteten Satzungsänderungen: 1. Änderungssatzung 08.03.2012 (In Kraft 01.01.2012) Hundesteuersatzung des Flecken Siedenburg Aufgrund

Mehr

Hundesteuersatzung. der Stadt Lohne (Oldenburg)

Hundesteuersatzung. der Stadt Lohne (Oldenburg) 2.1.16 Hundesteuersatzung der Stadt Lohne (Oldenburg) Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Sottrum

Hundesteuersatzung der Gemeinde Sottrum Hundesteuersatzung der Gemeinde Sottrum Stand: 1. Änderungssatzung vom 25.01.2010 ( 4 Abs. 1), Inkrafttreten zum 01.01.2010 (eingearbeitet) Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Moringen

Hundesteuersatzung der Stadt Moringen 21.0 Hundesteuersatzung der Stadt Moringen Aufgrund der 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und des 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG), in der jeweils geltenden

Mehr

HUNDESTEUERSATZUNG. der Stadt Papenburg. Hundesteuersatzung Seite 1 von 6. in der Fassung vom

HUNDESTEUERSATZUNG. der Stadt Papenburg. Hundesteuersatzung Seite 1 von 6. in der Fassung vom Hundesteuersatzung Seite 1 von 6 HUNDESTEUERSATZUNG der Stadt Papenburg in der Fassung vom 03.07.2003 Inhaltsverzeichnis: Seite 1 Steuergegenstand...2 2 Steuerpflichtiger...2 3 Steuermaßstab und Steuersätze...2

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Bückeburg

Hundesteuersatzung der Stadt Bückeburg Hundesteuersatzung der Stadt Bückeburg Leseabschrift in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 11.12.2014 Aufgrund der 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August

Mehr

Hundesteuersatzung des Fleckens Salzhemmendorf

Hundesteuersatzung des Fleckens Salzhemmendorf Hundesteuersatzung des Fleckens Salzhemmendorf Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576) in der zur Zeit gültigen

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Weyhe

Hundesteuersatzung der Gemeinde Weyhe - L e s e f a s s u n g - Hundesteuersatzung der Gemeinde Weyhe Stand: Neufassung vom 01.10.2010, in Kraft getreten am 01.01.2011; zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 18.12.2013, in Kraft

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Nienhagen

Hundesteuersatzung der Gemeinde Nienhagen Hundesteuersatzung der Gemeinde Nienhagen Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.d.f. v. 17.10.2010 (Nds. GVBl. S. 576) und des 3 des Niedersächsischen

Mehr

H u n d e s t e u e r s a t z u n g der Stadt Haselünne in der Fassung vom (Inkrafttreten: )

H u n d e s t e u e r s a t z u n g der Stadt Haselünne in der Fassung vom (Inkrafttreten: ) H u n d e s t e u e r s a t z u n g der Stadt Haselünne in der Fassung vom 13.06.2013 (Inkrafttreten: 01.07.2013) Inhaltsverzeichnis: 1 Steuergegenstand 2 Steuerpflichtiger 3 Steuermaßstab und Steuersätze

Mehr

H u n d e s t e u e r s a t z u n g der Stadt Walsrode

H u n d e s t e u e r s a t z u n g der Stadt Walsrode H u n d e s t e u e r s a t z u n g der Stadt Walsrode Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) und

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Wardenburg in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

Hundesteuersatzung der Gemeinde Wardenburg in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 3.121.2 Hundesteuersatzung der Gemeinde Wardenburg in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 04.08.2000 (In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.09.2000) 1 - Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Cremlingen

Hundesteuersatzung der Gemeinde Cremlingen Hundesteuersatzung der Gemeinde Cremlingen Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und der 1, 2 und 3 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der jeweils gültigen

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Scheden

Hundesteuersatzung der Gemeinde Scheden Hundesteuersatzung der Gemeinde Scheden Aufgrund der 10, 58, 14, Abs. 1 Satz 2 und 98 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und des 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung der Gemeinde Nienstädt für die Erhebung einer Hundesteuer

Satzung der Gemeinde Nienstädt für die Erhebung einer Hundesteuer Satzung der Gemeinde Nienstädt für die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund der 10, 58 Abs. 1 Nr. 5 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.d.f. v. 17.12.2010 (Nds. GVBl.

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Dollern. 1 Steuergegenstand. 2 Steuerpflicht, Haftung

Hundesteuersatzung der Gemeinde Dollern. 1 Steuergegenstand. 2 Steuerpflicht, Haftung Hundesteuersatzung der Gemeinde Dollern Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.f. v. 22.08.1996 (Nds. GVBI. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes

Mehr

Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Damme

Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Damme Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Damme Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. v. 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

- 1-2 Finanzen und Steuern 22-2 -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

- 1-2 Finanzen und Steuern 22-2 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- - 1 - Hundesteuersatzung der Stadt Emden vom 28. Oktober 1974 (Amtsblatt Reg.-Bez. Aurich v. 15.12.1974, S. 201) in der Fassung vom 22. September 2004 (Änderung v. 22.11.1982 Amtsblatt 1982 S. 1210/in

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Rhauderfehn

Hundesteuersatzung der Gemeinde Rhauderfehn Hundesteuersatzung der Gemeinde Rhauderfehn in der Fassung der 1. Änderungssatzung Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1996

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Hage (Lesefassung)

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Hage (Lesefassung) Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Hage (Lesefassung) Aufgrund der 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.f. vom 22.8.1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Twist

Hundesteuersatzung der Gemeinde Twist Hundesteuersatzung der Gemeinde Twist Aufgrund der 6, 40 (1) Nr. 4 und 83 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 382), zuletzt geändert

Mehr

Hundesteuersatzung. der Gemeinde Ihlienworth, Landkreis Cuxhaven vom

Hundesteuersatzung. der Gemeinde Ihlienworth, Landkreis Cuxhaven vom Hundesteuersatzung der Gemeinde Ihlienworth, Landkreis Cuxhaven vom Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NkomVG) vom 17.12.2012 (Nds. GVBl. S. 576) und der 1, 2 und

Mehr

S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG DER H U N D E S T E U E R

S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG DER H U N D E S T E U E R 9.1 GEMEINDE LEINGARTEN LANDKREIS HEILBRONN S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG DER H U N D E S T E U E R Der Gemeinderat der Gemeinde Leingarten hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Lutherstadt Wittenberg (HUNDESTEUERSATZUNG) in der Fassung der 4.

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Lutherstadt Wittenberg (HUNDESTEUERSATZUNG) in der Fassung der 4. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Lutherstadt Wittenberg (HUNDESTEUERSATZUNG) in der Fassung der 4. Änderungssatzung Aufgrund der 4, 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Walluf im Rheingau. 1 Steuergegenstand

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Walluf im Rheingau. 1 Steuergegenstand Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I Seite 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I Seite 119),

Mehr

O r t s r e c h t d e r G e m e i n d e F r e d e n b e c k

O r t s r e c h t d e r G e m e i n d e F r e d e n b e c k O r t s r e c h t d e r G e m e i n d e F r e d e n b e c k Hundesteuersatzung vom 3. Dezember 2012 Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungs-gesetzes (NKomVG) in der Fassung

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Erbach (Hundesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Erbach (Hundesteuersatzung) Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Erbach (Hundesteuersatzung) Auf Grund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Aken (Elbe)

Hundesteuersatzung der Stadt Aken (Elbe) Lesefassung Hundesteuersatzung der Stadt Aken (Elbe) Auf der Grundlage der 4, 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Stadt Neuenbürg Enzkreis. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Neuenbürg

Stadt Neuenbürg Enzkreis. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Neuenbürg Stadt Neuenbürg Enzkreis Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Neuenbürg Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der 2, 8 Abs. 2 und

Mehr

STADT PLOCHINGEN. Landkreis Esslingen. S A T Z U N G über die Hundesteuer

STADT PLOCHINGEN. Landkreis Esslingen. S A T Z U N G über die Hundesteuer STADT PLOCHINGEN Landkreis Esslingen S A T Z U N G über die Hundesteuer Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

der Stadt Lingen (Ems)

der Stadt Lingen (Ems) ORL 1 der Stadt Lingen (Ems) in der Fassung vom 27.11.2013 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Steuergegenstand...2 2 Steuerpflicht...2 3 Steuermaßstab und Steuersätze...2 4 Steuerbefreiung...3 5 Allgemeine Voraussetzungen

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher Aufgrund von 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung in Verbindung mit 2 und 7 Abs. 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Herdorf vom 28. März 2012

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Herdorf vom 28. März 2012 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Herdorf vom 28. März 2012 Der Stadtrat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Bülkau, Landkreis Cuxhaven vom 09. Dezember 2008

Hundesteuersatzung der Gemeinde Bülkau, Landkreis Cuxhaven vom 09. Dezember 2008 Hundesteuersatzung der Gemeinde Bülkau, Landkreis Cuxhaven vom 09. Dezember 2008 Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.10.2006 (Nds.

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Gemeinde Schwieberdingen hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz Baden-

Mehr

Satzung der Gemeinde Jade. über die Erhebung von Hundesteuern

Satzung der Gemeinde Jade. über die Erhebung von Hundesteuern Satzung der Gemeinde Jade über die Erhebung von Hundesteuern Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Wesermarsch Nr. 16 vom 02.05.2008, in Kraft getreten am 02.05.2009 mit Ausnahme von 3 Abs. 1 der

Mehr

STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW

STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW SATZUNG über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 05. Dezember 2000 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 7. Februar 2012 Stadtrecht Bad Liebenzell

Mehr

SATZUNG. über die Erhebung der Hundesteuer in Waldbronn

SATZUNG. über die Erhebung der Hundesteuer in Waldbronn SATZUNG über die Erhebung der Hundesteuer in Waldbronn Der Gemeinderat der Gemeinde Waldbronn hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg

Mehr

1 Steuergegenstand. (1) Die Stadt Filderstadt erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.

1 Steuergegenstand. (1) Die Stadt Filderstadt erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung. 1 Satzung über die Anzeige der Hundehaltung und über die Erhebung einer Hundesteuer in Filderstadt vom 11.11.1996 - mit eingearbeiteten Änderungen vom 13.12.1999, 14.11.2000, 13.10.2003 und 14.12.2009

Mehr

Satzung über die Anmeldung von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer in Lörrach. - Hundesteuersatzung

Satzung über die Anmeldung von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer in Lörrach. - Hundesteuersatzung Satzung über die Anmeldung von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer in Lörrach - Hundesteuersatzung (Redaktionelle Fassung) vom 21. November 1996, geändert durch Satzung vom 26. Oktober 2000 und vom

Mehr

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer GROßE KREISSTADT ROTTWEIL Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Stadt Rottweil hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg in Verbindung mit 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 3 und

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Hainichen

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Hainichen Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Hainichen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den 2 und

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Wald

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Wald Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Wald Der Gemeinderat der Gemeinde Wald hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg sowie 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg am

Mehr

STADT WERTHEIM AM MAIN

STADT WERTHEIM AM MAIN STADT WERTHEIM AM MAIN Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie 2, 5 a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg in der jeweils geltenden

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Kreisstadt Lauterbach

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Kreisstadt Lauterbach Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Kreisstadt Lauterbach Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Eppelheim

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Eppelheim Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Eppelheim Der Gemeinderat der Stadt Eppelheim hat auf Grund von 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg sowie 2, 5a, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Muggensturm

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Muggensturm Gemeinde Muggensturm Landkreis Rastatt Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Muggensturm Der Gemeinderat der Gemeinde Muggensturm hat aufgrund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 5

Mehr

Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet.

Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet. Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) Satzungen über die Erhebung einer Hundesteuer (E R S E T Z UN G S S A T Z U N G) Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der jeweils gültigen Fassung

Mehr

H U N D E S T E U E R S A T Z U N G. in der Fassung der 1. Änderungsatzung

H U N D E S T E U E R S A T Z U N G. in der Fassung der 1. Änderungsatzung H U N D E S T E U E R S A T Z U N G in der Fassung der 1. Änderungsatzung Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKOMVG) i.d.f. vom 13.10.2011 (Nds. GVBl.

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Leimen (Hundesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Leimen (Hundesteuersatzung) 1 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Leimen (Hundesteuersatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg -GemO- in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. 698)

Mehr

GEMEINDE BAD BOLL Hundesteuersatzung Seite H2-1

GEMEINDE BAD BOLL Hundesteuersatzung Seite H2-1 Hundesteuersatzung Seite H2-1 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Pfullendorf

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Pfullendorf Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Pfullendorf Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Fritzlar

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Fritzlar Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der jeweils gültigen Fassung sowie des 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der jeweils gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung

Mehr

S a t z u n g. über die Erhebung der Hundesteuer in Ehningen

S a t z u n g. über die Erhebung der Hundesteuer in Ehningen S a t z u n g über die Erhebung der Hundesteuer in Ehningen Der Gemeinderat der Gemeinde Ehningen hat aufgrund von 4 der Gemeindeordnung Baden- Württemberg (GemO) sowie 2, 5a, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Rheinstetten (Hundesteuersatzung) vom

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Rheinstetten (Hundesteuersatzung) vom Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) sowie der 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Rheinstetten am

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bietigheim

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bietigheim Gemeinde Bietigheim Landkreis Rastatt Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bietigheim Der Gemeinderat der Gemeinde Bietigheim hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden Württemberg sowie 2, 5 a,

Mehr

SATZUNG über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Cuxhaven vom 14. November 2013

SATZUNG über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Cuxhaven vom 14. November 2013 SATZUNG über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Cuxhaven vom 14. November 2013 Aufgrund der 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Bad Nenndorf

Hundesteuersatzung der Stadt Bad Nenndorf Hundesteuersatzung der Stadt Bad Nenndorf Auf Grund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und des 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 08.02.1973 (Nds. GVBl S. 41) in den jeweils

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Lehrte

Hundesteuersatzung der Stadt Lehrte 2.22 Hundesteuersatzung der Stadt Lehrte Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und des 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) jeweils in der zur Zeit

Mehr

Nachstehend wird die Hundesteuersatzung der Stadt Pirna in der seit 01.01.2012 geltenden Fassung wiedergegeben. Darin sind berücksichtigt:

Nachstehend wird die Hundesteuersatzung der Stadt Pirna in der seit 01.01.2012 geltenden Fassung wiedergegeben. Darin sind berücksichtigt: Nachstehend wird die Hundesteuersatzung der Stadt Pirna in der seit 01.01.2012 geltenden Fassung wiedergegeben. Darin sind berücksichtigt: 1. die Hundesteuersatzung vom 03.04.2012, öffentlich bekannt gemacht

Mehr

Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg

Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg H5 Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg Satzung über die Hundesteuer vom 30.09.2003 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Stadt Besigheim hat aufgrund von 4 der Gemeindeordnung von

Mehr

Stadt Weißenberg Landkreis Bautzen. Satzung über die Erhebung von Hundesteuer

Stadt Weißenberg Landkreis Bautzen. Satzung über die Erhebung von Hundesteuer Stadt Weißenberg Landkreis Bautzen Satzung über die Erhebung von Hundesteuer Aufgrund des 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) und den 2 und 7 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) hat

Mehr

Satzung der Stadt Bad Muskau über die Erhebung einer Hundesteuer

Satzung der Stadt Bad Muskau über die Erhebung einer Hundesteuer Satzung der Stadt Bad Muskau über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund von 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21.04.1993 (SächsGVBl. S. 301 ff.) in Verbindung mit 2 und 7 Abs. 2 Sächsisches

Mehr

Satzung der Hansestadt Wismar über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung der Hansestadt Wismar über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Stadtanzeiger 17/ 2011 Veröffentlichungsdatum: 22.10.2011 Inkrafttreten: 01.01.2012 Satzung der Hansestadt Wismar über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Nach Beschlussfassung durch die

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in Weissach (Hundesteuersatzung) Fassung vom

Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in Weissach (Hundesteuersatzung) Fassung vom 1 Gemeinde 71287 Weissach Landkreis Böblingen Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in Weissach (Hundesteuersatzung) Fassung vom 24.10.2011 2 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 12.05.2010 Stand und Änderungen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581) sowie

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Gailingen am Hochrhein

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Gailingen am Hochrhein Gemeinde Gailingen am Hochrhein Landkreis Konstanz Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Gailingen am Hochrhein Der Gemeinderat der Gemeinde Gailingen am Hochrhein hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Mittweida (Hundesteuersatzung) Vom

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Mittweida (Hundesteuersatzung) Vom Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Mittweida (Hundesteuersatzung) Vom 04. 11.1993 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung Vom 26.10.2001 Der Stadtrat der Stadt Mittweida hat aufgrund

Mehr

S A T Z U N G. über die Erhebung der Hundesteuer vom i.d.f. der Änderung vom

S A T Z U N G. über die Erhebung der Hundesteuer vom i.d.f. der Änderung vom S A T Z U N G über die Erhebung der Hundesteuer vom 18.09.1996 i.d.f. der Änderung vom 16.03.2005 Auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg

Mehr

Gemeinde Ötisheim Enzkreis. Hundesteuer Satzung. 1 Steuergegenstand. (1) Die Gemeinde erhebt die Hundesteuer nach einer Satzung.

Gemeinde Ötisheim Enzkreis. Hundesteuer Satzung. 1 Steuergegenstand. (1) Die Gemeinde erhebt die Hundesteuer nach einer Satzung. Gemeinde Ötisheim Enzkreis Hundesteuer Satzung 1 Steuergegenstand (1) Die Gemeinde erhebt die Hundesteuer nach einer Satzung. (2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im

Mehr

S a t z u n g. Hundesteuer

S a t z u n g. Hundesteuer Stadt Bad Mergentheim S a t z u n g über die Erhebung der Hundesteuer vom 19.12.2000 1. Änderung durch Satzung vom 18.12.2003 ( 5 Abs. 1) in Kraft getreten am 01.01.2004. 2. Änderung durch Satzung vom

Mehr

Hundesteuersatzung. vom 22. November 2000 mit Änderungen zuletzt vom 21. Dezember Steuergegenstand

Hundesteuersatzung. vom 22. November 2000 mit Änderungen zuletzt vom 21. Dezember Steuergegenstand Hundesteuersatzung vom 22. November 2000 mit Änderungen zuletzt vom 21. Dezember 2010 1 Steuergegenstand (1) Die Stadt Leonberg erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung. (2) Der Steuer unterliegt das

Mehr

Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Zerbst/Anhalt (Hundesteuersatzung)

Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Zerbst/Anhalt (Hundesteuersatzung) Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Zerbst/Anhalt (Hundesteuersatzung) Aufgrund der 5, 8, 45 und 99 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen- Anhalt vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) und

Mehr

Hundesteuersatzung. der Stadt Leinefelde-Worbis

Hundesteuersatzung. der Stadt Leinefelde-Worbis Hundesteuersatzung der Stadt Leinefelde-Worbis Aufgrund der 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO), in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Tanna

Hundesteuersatzung der Stadt Tanna Hundesteuersatzung der Stadt Tanna Aufgrund der 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.9.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Stadt Engen Landkreis Konstanz

Stadt Engen Landkreis Konstanz Stadt Engen Landkreis Konstanz Satzung über die Erhebung der Hundesteuer mit Änderungen vom 14.12.1999, 18.12.2003 und 20.10.2009 Der Gemeinderat der Stadt Engen hat aufgrund von 4 Gemeindeordnung Baden-

Mehr

Stadt Bad Schussenried - Landkreis Biberach. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bad Schussenried

Stadt Bad Schussenried - Landkreis Biberach. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bad Schussenried Stadt Bad Schussenried - Landkreis Biberach Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bad Schussenried Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 5a, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Stadtrecht der Stadt Mannheim 2.04 vom 29.06.2000 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03. Oktober 1983 (GBl. S. 578, ber. S. 720), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 1999 (GBl. 1999

Mehr

GEMEINDE LÖCHGAU LANDKREIS LUDWIGSBURG. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

GEMEINDE LÖCHGAU LANDKREIS LUDWIGSBURG. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer GEMEINDE LÖCHGAU LANDKREIS LUDWIGSBURG Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Gemeinde Löchgau hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 5 a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Dinklage

Hundesteuersatzung der Stadt Dinklage Stadt Dinklage - Der BOrgermeister - Dinklage, 22.12.2003 Hundesteuersatzung der Stadt Dinklage Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersmchsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996

Mehr

1 Steuergegenstand. 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger

1 Steuergegenstand. 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger Große Kreisstadt Ehingen (Donau) Alb-Donau-Kreis Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 14.11.1996 Der Gemeinderat der Stadt Ehingen (Donau) hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Westerstede

Hundesteuersatzung der Stadt Westerstede Hundesteuersatzung der Stadt Westerstede in der Fassung vom 18.07.2012 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Stadtgebiet. Kann das Alter eines

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung - HStS) vom 19. Oktober 2010

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung - HStS) vom 19. Oktober 2010 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung - HStS) vom 19. Oktober 2010 Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Gesetzblatt S. 581, ber.

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der

Mehr

Gemeinde Rottenacker Alb-Donau-Kreis. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) - Neufassung vom

Gemeinde Rottenacker Alb-Donau-Kreis. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) - Neufassung vom Gemeinde Rottenacker Alb-Donau-Kreis Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) - Neufassung vom 12.12. 2013 - Der Gemeinderat der Gemeinde Rottenacker hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Lugau (Hundesteuersatzung) 1 Steuererhebung

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Lugau (Hundesteuersatzung) 1 Steuererhebung Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Lugau (Hundesteuersatzung) Aufgrund 4 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Gemeinde Altheim (Alb) Alb-Donau-Kreis Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Gemeinde Altheim (Alb) hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 5 a (und) 6 und

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Herrnhut

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Herrnhut Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Herrnhut Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (GVBl. S.

Mehr

Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kehl

Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kehl Satzung der Stadt Kehl vom 30. September 1996 in der Fassung der Änderungssatzung vom 11.11.2014 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg

Mehr

Satzung der Stadt Simmern/ Hunsrück über die Erhebung der Hundesteuer vom

Satzung der Stadt Simmern/ Hunsrück über die Erhebung der Hundesteuer vom Satzung der Stadt Simmern/ Hunsrück über die Erhebung der Hundesteuer vom 28.09.2011 Der Stadtrat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)

Mehr

Gemeinde Magstadt Kreis Böblingen

Gemeinde Magstadt Kreis Böblingen Gemeinde Magstadt Kreis Böblingen Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Neufassung vom 16.10.2012 Der Gemeinderat der Gemeinde Magstadt hat aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Ellwangen (Jagst)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Ellwangen (Jagst) Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Ellwangen (Jagst) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetztes für

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Auf der Grundlage des 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer -1- NO/1 Stadt Lauda-Königshofen Main-Tauber-Kreis Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Stadt Lauda-Königshofen hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 5

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Wedemark

Hundesteuersatzung der Gemeinde Wedemark Hundesteuersatzung der Gemeinde Wedemark Auf Grund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und des 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den jeweils geltenden

Mehr

S a t z u n g über die Erhebung von Steuern für die Haltung von Hunden in der Gemeinde Borsdorf (Hundesteuersatzung)

S a t z u n g über die Erhebung von Steuern für die Haltung von Hunden in der Gemeinde Borsdorf (Hundesteuersatzung) S a t z u n g über die Erhebung von Steuern für die Haltung von Hunden in der Gemeinde Borsdorf (Hundesteuersatzung) Auf Grund des 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21. April 1993 (Sächs

Mehr

S a t z u n g über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

S a t z u n g über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) A III 1. Gemeinde Michelfeld Landkreis Schwäbisch Hall S a t z u n g über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Schwetzingen. vom 29. Juni 2000 geändert durch Euro-Anpassungs-Satzung vom 17.

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Schwetzingen. vom 29. Juni 2000 geändert durch Euro-Anpassungs-Satzung vom 17. Stadt Schwetzingen Rhein-Neckar-Kreis Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Schwetzingen vom 29. Juni 2000 geändert durch Euro-Anpassungs-Satzung vom 17.Mai 2001 1 Steuergegenstand (1) Die Stadt

Mehr