Frage: Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung der weiteren Raten?

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1 Übung im Privatrecht I Sommersemester 2015 Fall 3: Aufgabe 1 Die 15-jährige K wünscht sich seit langem eine HiFi-Anlage. Eines Tages entdeckt K das Zeitungsinserat des V, in dem dieser eine HiFi - Anlage zum Preis von 400,- Euro anbietet. K meldet sich per Telefon bei V und erklärt, ohne ihre Eltern zu informieren, sie wolle die Anlage für 400,- Euro kaufen. V ist damit einverstanden. Beide kommen überein, dass K 100,- Euro anzahlt, die sie von ihrem Taschengeld, welches ihr zur freien Verfügung steht, gespart hat. Die Restzahlung in Höhe von 300,- Euro soll in der Weise erfolgen, dass K monatlich 50,- Euro von ihrem Taschengeld abzweigt. Zwei Tage später erfährt V das Alter der K und fordert sicherheitshalber ihre Eltern auf, ihm mitzuteilen, ob sie mit dem Abschluss des Kaufvertrages einverstanden sind. Als die Eltern der K sich nach drei Wochen immer noch nicht gemeldet haben, wird es V zu bunt. Er verlangt die Zahlung der weiteren Raten von K. Frage: Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung der weiteren Raten? Aufgabe 2: Der an Grippe erkrankte Jurastudent J, der mit dem gleichaltrigen F befreundet ist, muss das Bett hüten. Da J sehr strebsam ist, möchte er sein Studium auch während seiner Krankheit nicht vernachlässigen. Er bittet deshalb F, ihm in einem Buchladen das Zivilrechtslehrbuch Grundwissen zum Bürgerlichen Recht von Medicus zu besorgen. Der Laden solle eine Rechnung ausstellen, die J dann bezahlen würde. F solle aber maximal 40,- EUR ausgeben. F sagt zu und macht sich auf den Weg in den nächstgelegenen Buchladen. Dort angekommen überlegt er sich, dem J anstelle von schwerer juristischer Fachliteratur, lieber etwas aufmunterndes leichtes zum Lesen zu besorgen. Ihm fällt ein, dass seine Schwester voll des Lobes für die neu erschienene Biographie von Daniela Katzenberger war. Somit entscheidet sich F dann auch für die Daniela Katzenberger Biographie zum Preis von 35,- Euro und teilt dem Buchladeninhaber B mit, dass er die Biographie im Auftrag seines Freundes J kaufe und die Rechnung auch von J beglichen wird. B ist damit einverstanden. Die Biographie wird eingepackt und die Rechnung sofort ausgestellt. Als F mit der Daniela Katzenberger Biographie zu J zurückkommt, erklärt J ihm verärgert, dass er die Biographie schon längst hat. J weigert sich daher, die mitgebrachte und noch nicht bezahlte Rechnung von B in Höhe von 35,- Euro zu zahlen. Frage: Hat B gegen J einen Anspruch auf Zahlung der 35,- Euro für die Biographie? 1

2 Lösungsskizze Frage 1: V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung der weiteren Raten gem. 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung für einen solchen Anspruch des V ist das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrags zwischen ihm und K über den Verkauf der HiFi-Anlage. - ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme 1 ( 151, 145 ff. BGB) - =zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene, 2 Willenserklärungen - Angebot des V durch das Zeitungsinserat? - dann müsste das Zeitungsinserat bereits selbst eine Willenserklärung sein - hier möglicherweise fraglich im Hinblick auf den Bindungswillen des V - das Vorliegen von Bindungswillen ist durch Auslegung ( 133 u. 157 BGB) der Erklärung des V zu ermitteln - Maßstab: objektiver Empfängerhorizont 3 ; wie musste ein verständiger Rechtsadressat die Erklärung verstehen? => Erklärung ist hier abzugrenzen von der invitatio ad offerendum, 4 bei der kein Bindungswille des Erklärenden vorliegt - hier Bindungswille abzulehnen, da jeder das Angebot im Inserat annehmen könnte => V würde unter Umständen mit einer Vielzahl von Kaufverträgen konfrontiert, die er nicht alle erfüllen könnte => er würde ggf. auf Schadensersatz wg. Nichterfüllung haften => V will hier aus objektiver Sicht sinnvollerweise keine Bindung => Inserat ist keine Willenserklärung (kein Angebot) des V - Angebot der K durch die Erklärung, die Anlage kaufen zu wollen? - Willenserklärung (+) - Erklärung stellt unproblematisch eine Willenserklärung dar - Zugang (+) - Telefonische Erklärung gilt als Erklärung unter Anwesenden => mit Vernehmung ist Zugang unproblematisch zu bejahen 1 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 246 ff. 2 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn

3 - Annahme des V durch Einverständniserklärung (+) - Willenserklärung (+) - Erklärung stellt unproblematisch eine Willenserklärung dar - Zugang (+) - Telefonische Erklärung gilt als Erklärung unter Anwesenden => mit Vernehmung ist Zugang unproblematisch zu bejahen - beachte aber 131 Abs. 2 BGB => grundsätzlich ist Zugang beim gesetzlichen Vertreter erforderlich - allerdings darf die Wertung des 108 BGB, wonach die Genehmigungsfähigkeit des Vertrags normiert wird, nicht unterlaufen werden => nach h.m. erfasst bei der Vertragsannahme gegenüber dem Minderjährigen die (mögliche) Genehmigung nach 108 BGB auch den Zugang, da 108 BGB sonst leer laufen würde - nach a.a. ist bei Annahmeerklärungen gegenüber beschränkt Geschäftsfähigen 131 Abs. 2 BGB nicht anwendbar Zwischenergebnis: V und K haben sich über den Verkauf der HiFi-Anlage zum Preis von 400,- EUR geeinigt - Unwirksamkeit der vertraglichen Einigung aufgrund der Minderjährigkeit der K? - K war zum Zeitpunkt der Abgabe ihres Angebots als 15-Jährige beschränkt geschäftsfähig 5 (vgl. 106 BGB) => die Willenserklärung der K und der Kaufvertrag sind nur wirksam, wenn sie lediglich rechtlich vorteilhaft für K oder mit Einwilligung deren gesetzlicher Vertreter abgeschlossen (vgl. 107 BGB) sind - lediglich rechtliche Vorteilhaftigkeit 6 (-) - Abschluss des Kaufvertrags begründet für K die Pflicht, den Kaufpreis zu leisten => ist ein rechtlicher Nachteil - Einwilligung der Eltern als gesetzliche Vertreter des K nach 107 BGB? 5 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 376 ff. 6 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 389 ff. 3

4 - Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich (vgl Abs. 1, 1629 BGB) - keine ausdrückliche Einwilligung in den Kauf der HiFi-Anlage - konkludente Genehmigung durch Überlassung von Geldmitteln (Taschengeld) gem. 110 BGB 7? BGB bildet nach h.m. keine Ausnahme zu 107 BGB, sondern enthält eine spezielle Form der (konkludenten) Einwilligung 8 - bewirken i.s.v. 110 BGB erfordert jedoch, dass die Leistung der Minderjährigen vollständig erbracht worden sein muss 9 => vor vollständiger Leistung der Minderjährigen liegt keine konkludente Einwilligung nach 110 BGB vor - Zweck: Schutz der Minderjährigen vor einer Verschuldung über ihre tatsächlich vorhandenen Taschengeldmittel hinaus - hier hat K die HiFi-Anlage noch nicht bezahlt; 110 BGB greift nicht Weiteres Zwischenergebnis: Der Vertrag ist als für K nicht lediglich rechtlich vorteilhafter mangels Einwilligung der Eltern schwebend unwirksam Genehmigung des Vertrags nach 108 BGB? - Grundsatz: schwebend unwirksamer Vertrag kann gem. 108 Abs. 1, 182 Abs. 1 BGB durch Erklärung der Eltern sowohl gegenüber V wie auch gegenüber K genehmigt werden - gem. 108 Abs. 2 BGB ist nach Aufforderung zur Genehmigung durch den Vertragspartner Erklärung der Genehmigung nur noch ihm gegenüber innerhalb von zwei Wochen möglich - hier forderte V die Eltern zur Genehmigung auf - Frist von zwei Wochen ab Zugang der Aufforderung deutlich überschritten => gem. 108 Abs. 2 Satz 2 a.e. BGB wird die Verweigerung der Genehmigung gesetzlich fingiert => das Rechtsgeschäft (der Kaufvertrag) ist endgültig unwirksam 7 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 385 ff. 8 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn Vgl. dazu 108 Abs. 1 BGB, wonach der Vertrag noch genehmigt werden kann. 4

5 Ergebnis: V hat keinen Anspruch gegen K auf Zahlung der weitere Raten gem. 433 Abs. 2 BGB Frage 2: B könnte gegen J einen Anspruch auf Zahlung von 35,- EUR gem. 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung für einen solchen Anspruch des B ist das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrags zwischen ihm und J über den Verkauf der Daniela Katzenberger Biografie. - ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme 11 ( 151, 145 ff. BGB) - =zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene, 12 Willenserklärungen - Angebot des J? - J selbst hat kein Angebot abgegeben - möglicherweise jedoch Wirkung einer Willenserklärung des F für und gegen den J? - Angebot des F durch Aussuchen der Katzenberger Biographie? - Willenserklärung (+) - die Erklärung des F stellt unproblematisch eine Willenserklärung des V dar (vgl. auch oben) - Zugang (+) - Zugang ohne weiteres gegeben, da die Erklärung unter Anwesenden erfolgte und B sie tatsächlich vernahm (Vernehmungstheorie 13 ) - Vorliegen der Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung für J in der Person des F? - eigene Willenserklärung des F 14 (+) - (Abgrenzung zur Botenschafft, bei der fremde Willenserklärung übermittelt/überbracht wird) 11 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 246 ff. 12 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 218 f. 14 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn

6 - eigene Willenserklärung setzt eigene Entscheidungsfreiheit voraus - hier ggf. fraglich - jedoch ist Aussuchen des Buches als Inhaberschaft eigener Entscheidungsfreiheit zu interpretieren - zudem hat F einen Handlungsspielraum bezüglich des Kaufpreises ( maximal 40,- EUR ) => F gibt nach außen hin eigene Willenserklärung ab und übermittelt diese nicht lediglich - in fremdem Namen 15 (+) - Offenkundigkeitsprinzip => der Wille, nicht für sich selbst zu handeln, muss deutlich werden - hier erklärt F, dass er im Namen des J kaufe und dieser auch die Rechnung begleiche => handelt in fremden Namen - Vertretungsmacht des F (-) - hier rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht, 167 BGB) des F - J erteilt F den Auftrag ( 662 ff. BGB), das Lehrbuch für ihn zu erwerben und erteilt ihm hierfür entsprechende Vollmacht - Handeln des F innerhalb der Vollmacht? - nein, da Kauf der Katzenberger Biographie nicht von Vollmacht gedeckt => F handelte als Vertreter ohne Vertretungsmacht => gem. 177 Abs. 1 BGB ist ein möglicher Vertrag schwebend unwirksam - Annahme des B durch Erklärung seines Einverständnisses (+) - Willenserklärung (+) - Erklärung des B stellt unproblematisch eine Willenserklärung dar - Zugang (gegenüber J)? 15 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 611 ff. 6

7 - F vernimmt die Erklärung des B tatsächlich => Zugang bei ihm zu bejahen - da F zugleich Empfangsvertreter (vgl. 164 Abs. 3 BGB) des J ist, ist Zugang bei diesem (J) mit dem Zugang bei F zu bejahen => die Annahmeerklärung ist J zugegangen Zwischenergebnis: Zwischen J und B besteht ein schwebend unwirksamer Vertrag über den Kauf/Verkauf der Katzenberger Biographie. Ergebnis: - Genehmigung des J gem. 177 Abs. 1 BGB? - nein, da J das Buch bereits hatte - in Verärgerung des F ist vielmehr eine Ablehnung zu sehen => der Vertrag ist endgültig unwirksam B hat gegen J keinen Anspruch auf Zahlung von 35,- EUR gem. 433 Abs. 2 BGB. 7

8 Lösungsvorschlag Frage 1: V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung der weiteren Raten gem. 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung für einen solchen Anspruch des V ist das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrags zwischen ihm und K über den Verkauf der HiFi-Anlage. Ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, das Angebot und die Annahme ( 151, 145 ff. BGB). Hier könnte zunächst ein Angebot des V in seinem Zeitungsinserat zu erblicken sein. Fraglich ist jedoch, ob V mit dem gem. 145 BGB erforderlichen Bindungswillen handelte. Dies ist durch Auslegung ( 133, 157 BGB) seiner Erklärung zu ermitteln. Vorliegend spricht gegen einen gem. 145 BGB erforderlichen Bindungswillen des V, dass bei der Annahme eines Angebotscharakters des Inserats dieses von einer Vielzahl von potentiellen Vertragspartnern (=Lesern) angenommen werden könnte, während V jedoch nur einmal zur vertraglichen Leistung imstande ist. Bezüglich der weiteren Verträge würde V daher ggf. auf Schadensersatz haften, was nicht seinem vernünftigen Interesse entsprechen kann und somit eindeutig gegen die Annahme von Bindungswillen spricht. Bei dem Zeitungsinserat handelt es sich daher lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (sog. invitatio ad offerendum). Ein Angebot könnte weiterhin in der Erklärung der K, die Anlage kaufen zu wollen, zu sehen sein. Hierbei handelt es sich unproblematisch um eine Willenserklärung. Diese müsste als empfangsbedürftige Willenserklärung auch zugegangen sein, um wirksam zu sein. Dies ist hier unproblematisch der Fall, da telefonische Erklärungen als solche unter Anwesenden behandelt werden 16 und V die Erklärung der K tatsächlich vernahm (Vernehmungstheorie). Die Erklärung stellt also ein Angebot der K dar. Dieses Angebot könnte V durch die Erklärung seines Einverständnisses wirksam angenommen haben. Die Erklärung des V stellt unproblematisch eine Willenserklärung dar, die nach den oben bereits ausgeführten Grundsätzen auch zugegangen ist. Dem steht auch nicht 131 Abs. 2 BGB entgegen, wonach bei beschränkt Geschäftsfähigen grundsätzlich ein Zugang beim gesetzlichen Vertreter erforderlich ist. Denn es herrscht Einigkeit darüber, dass bei Verträgen die Wertung des 108 BGB, wonach der ohne Einwilligung geschlossene nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Vertrag noch genehmigungsfähig ist, Vorrang vor 131 Abs. 2 BGB, der die Möglichkeit einer Genehmigung nicht eröffnet, haben muss. Dies erreicht man nach der h.m. indem man die Genehmigung nach 108 BGB auch auf den Zugang erstreckt. Nach vorzugswürdiger Ansicht wird bei Verträgen der Minderjährigenschutz allein durch 107, 108 BGB gewährleistet, sodass 131 Abs. 2 BGB insofern überhaupt keine Anwendung findet. Auch 131 Abs. 2 BGB steht nach alledem dem wirksamen Zugang der Erklärung bei K nicht entgegen. 17 V hat also die Annahme des Angebots der K erklärt. K und V haben sich somit über den Verkauf der HiFi-Anlage geeinigt. Fraglich ist jedoch, ob das Alter der K (15 Jahre) der Wirksamkeit der vertraglichen Einigung entgegensteht. 16 Vgl. zum Rechtsgedanken auch 147 Abs. 1 Satz 2 BGB. 17 In der Klausur kann/sollte dieses (das kursiv Gedruckte) zur Vereinfachung weggelassen werden. 8

9 Gem. 106 BGB ist K als Minderjährige (vgl. 2 BGB), die das siebte Lebensjahr vollendet hat, beschränkt geschäftsfähig. Sie kann als solche gem. 107 BGB selbst nur wirksam Willenserklärungen abgeben, durch die sie lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt oder die von einer Einwilligung ( 182, 183 BGB) des gesetzlichen Vertreters gedeckt sind. Eine lediglich rechtliche Vorteilhaftigkeit des Kaufvertrags für K scheidet vorliegend aus, da die aus dem Vertrag folgende Verpflichtung der K, den Kaufpreis zu zahlen (vgl. 433 Abs. 2 BGB), für diese einen rechtlichen Nachteil darstellt. Eine gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise spielt insofern keine Rolle. K konnte den Vertrag also nicht ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abschließen. Fraglich ist daher weiter, ob der gesetzliche Vertreter der K in das Geschäft eingewilligt hatte. Gem Abs.1 Satz 1,1629 Satz 2 BGB wird K von ihren Eltern gesetzlich vertreten. Eine ausdrückliche Einwilligung der Eltern von K in den Kauf ( 182, 183 BGB) liegt hier nicht vor. Fraglich ist somit, ob die Eltern konkludent durch die Überlassung von Taschengeld in die damit von K getätigten Rechtsgeschäfte eingewilligt haben. Diesbezüglich enthält 110 BGB einen speziell gesetzlich geregelten Fall der konkludenten Einwilligung i.s.v. 107 BGB. Danach ist jedoch erforderlich, dass der beschränkt Geschäftsfähige die Leistung mit seinem Taschengeld bewirkt, um eine Einwilligung annehmen zu können. Es ist also eine vollständige Leistungserbringung durch den Minderjährigen notwendig. Eine noch nicht vollständig erfüllte Ratenzahlung fällt demnach jedenfalls nicht unter 110 BGB. Dadurch soll verhindern werden, dass der Minderjährige sich verschuldet. Da K hier noch nicht vollständig geleistet (bezahlt) hatte, scheidet nach dem Vorstehenden auch eine Einwilligung nach 110 BGB aus. Der Vertrag ist damit zunächst schwebend unwirksam, da nach 108 BGB noch die Möglichkeit der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter besteht. Zu prüfen ist daher weiter, ob die Eltern das von K zunächst nicht wirksam vorgenommene Geschäft noch nach 108 Abs. 1 BGB genehmigt haben. Grundsätzlich konnte die Genehmigung dabei jederzeit sowohl K wie auch V gegenüber erklärt werden (vgl. 182 Abs. 1 BGB). Da vorliegend V jedoch die Eltern zur Genehmigungserklärung aufforderte, konnte die Genehmigung gem. 108 Abs. 2 BGB nur noch ihm gegenüber innerhalb von zwei Wochen seit dem Zugang seiner Aufforderung erklärt werden. Laut Sachverhalt reagierten die Eltern jedenfalls innerhalb von drei Wochen nach der Aufforderung des V nicht, so dass gem. 108 Abs. 2 Satz 2, 2. HS BGB die Genehmigung als verweigert gilt. Aufgrund der gesetzlichen Fiktion der Verweigerung der Genehmigung des Kaufvertrags durch die Eltern ist dieser daher endgültig unwirksam. Ergebnis: V hat keinen Anspruch gegen K auf Zahlung der weitere Raten gem. 433 Abs. 2 BGB 9

10 Frage 2: B könnte gegen J einen Anspruch auf Zahlung von 35,- EUR gem. 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung für einen solchen Anspruch des B ist das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrags zwischen ihm und J über den Verkauf der Daniela Katzenberger Biografie. Ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene, Willenserklärungen, das Angebot und die Annahme ( 151, 145 ff. BGB). Zu prüfen ist zunächst das Vorliegen eines Angebots des J zum Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrags. J selbst hat hier kein Angebot abgegeben. Fraglich ist jedoch, ob eine mögliche Angebotserklärung des F ggf. unmittelbar für und gegen J wirkte (vgl. 164 Abs. 1 BGB). Dann müsste F ein Angebot erklärt und dabei als Vertreter des J gehandelt haben. Die Erklärung des F, das Buch für J kaufen zu wollen, stellt unproblematisch eine auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete, dem B unter Anwesenden auch zugegangene, Willenserklärung das Angebot dar. Fraglich ist, ob diese Erklärung des F unmittelbar für und gegen J wirkte. Voraussetzung dafür wäre das Vorliegen einer wirksamen Stellvertretung i.s.v. 164 Abs. 1 BGB in der Person des F für J. Dazu müsste F in Abgrenzung zur Botenschafft, bei der lediglich eine fremde Willenserklärung übermittelt wird, eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Maßgeblich ist, ob der Erklärende einen eigenen Entscheidungsspielraum in Bezug auf die abgegebene Willenserklärung hat, wobei im Zweifel entscheidend ist, wie der Erklärungsempfänger das Verhalten des Erklärenden auffassen musste. Indem F hier das Buch, das Vertragsgegenstand werden sollte, selbst aussuchte, gab er für B erkennbar eine eigene Willenserklärung ab. Zudem hatte F einen eigenen Handlungsspielraum bezüglich des Kaufpreises ( maximal 40,- EUR). Weiterhin müsste F in fremden Namen gehandelt haben (sog. Offenkundigkeitsprinzip). Hier äußerte F gegenüber B, das Buch im Auftrag seines Freundes J und auf dessen Rechnung zu erwerben. Damit war für B hinreichend deutlich, dass nicht F selbst, sondern der J Vertragspartner werden sollte. Dem Offenkundigkeitsprinzip war somit genügt. Schließlich müsste F mit Vertretungsmacht gehandelt haben. In Betracht kommt vorliegend allein eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht) i.s.v. 167 ff. BGB. Indem J den F beauftragte ( 662 ff. BGB 18 ), das Buch für ihn zu erwerben, erteilte er ihm (bei lebensnaher Auslegung) gem. 167 BGB Abs. 1 BGB zugleich die notwendige Vollmacht zur Ausführung des Auftrags. Fraglich ist jedoch, ob F sich mit seiner Erklärung auch innerhalb der erteilten Vollmacht bewegte. Vollmacht war hier allein zum Kauf des Buches Grundwissen zum Bürgerlichen Recht von Medicus erteilt. Der Kauf der Katzenberger Biographie war somit nicht von der dem F erteilten Vollmacht gedeckt. Die Voraussetzungen einer wirksamen Vertretung liegen somit nicht vor. Vielmehr handelte F als Vertreter ohne Vertretungsmacht, da er zwar nach außen als Vertreter auftrat, jedoch sein Handeln tatsächlich nicht durch eine entsprechende Vertretungsmacht gedeckt war. 18 Muss in der Privatrecht I Klausur nicht erwähnt werden. 10

11 Ein möglicher Vertrag zwischen J und B ist damit zunächst schwebend unwirksam, da nach 177 BGB noch die Möglichkeit der Genehmigung durch den ohne Vertretungsmacht Vertretenen (hier also J) besteht. Zu prüfen ist zunächst jedoch, ob B eine möglicherweise dem J zuzurechnende Erklärung überhaupt angenommen hat. Eine Annahmeerklärung des B ist hier unproblematisch in der Erklärung des Einverständnisses des B zu erblicken. Diese stellt ohne weiteres eine Willenserklärung dar, die dem J auch selbst zugegangen ist, da sein Empfangsvertreter F (vgl. 164 Abs. 3 BGB) sie als Erklärung unter Anwesenden tatsächlich vernahm. Zu prüfen ist daher schließlich, ob J den Kaufvertrag nach 177 Abs. 1 BGB genehmigte. Dies ist zu verneinen, da J laut Sachverhalt das Buch bereits besaß und über das Handeln des F verärgert war. Dieses kann weder als ausdrückliche noch als konkludente Genehmigung, sondern nur als Verweigerung der Genehmigung aufgefasst werden. Aufgrund der Verweigerung der Genehmigung durch J ist der Vertrag damit endgültig unwirksam. Ergebnis: B hat gegen J keinen Anspruch auf Zahlung von 35,- EUR gem. 433 Abs. 2 BGB Ggf. haftet der F dem B als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach 179 Abs. 1 BGB, wonach jedoch nicht gefragt ist. 11

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