Frage: Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung der weiteren Raten?
|
|
- Rosa Krämer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Übung im Privatrecht I Sommersemester 2015 Fall 3: Aufgabe 1 Die 15-jährige K wünscht sich seit langem eine HiFi-Anlage. Eines Tages entdeckt K das Zeitungsinserat des V, in dem dieser eine HiFi - Anlage zum Preis von 400,- Euro anbietet. K meldet sich per Telefon bei V und erklärt, ohne ihre Eltern zu informieren, sie wolle die Anlage für 400,- Euro kaufen. V ist damit einverstanden. Beide kommen überein, dass K 100,- Euro anzahlt, die sie von ihrem Taschengeld, welches ihr zur freien Verfügung steht, gespart hat. Die Restzahlung in Höhe von 300,- Euro soll in der Weise erfolgen, dass K monatlich 50,- Euro von ihrem Taschengeld abzweigt. Zwei Tage später erfährt V das Alter der K und fordert sicherheitshalber ihre Eltern auf, ihm mitzuteilen, ob sie mit dem Abschluss des Kaufvertrages einverstanden sind. Als die Eltern der K sich nach drei Wochen immer noch nicht gemeldet haben, wird es V zu bunt. Er verlangt die Zahlung der weiteren Raten von K. Frage: Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung der weiteren Raten? Aufgabe 2: Der an Grippe erkrankte Jurastudent J, der mit dem gleichaltrigen F befreundet ist, muss das Bett hüten. Da J sehr strebsam ist, möchte er sein Studium auch während seiner Krankheit nicht vernachlässigen. Er bittet deshalb F, ihm in einem Buchladen das Zivilrechtslehrbuch Grundwissen zum Bürgerlichen Recht von Medicus zu besorgen. Der Laden solle eine Rechnung ausstellen, die J dann bezahlen würde. F solle aber maximal 40,- EUR ausgeben. F sagt zu und macht sich auf den Weg in den nächstgelegenen Buchladen. Dort angekommen überlegt er sich, dem J anstelle von schwerer juristischer Fachliteratur, lieber etwas aufmunterndes leichtes zum Lesen zu besorgen. Ihm fällt ein, dass seine Schwester voll des Lobes für die neu erschienene Biographie von Daniela Katzenberger war. Somit entscheidet sich F dann auch für die Daniela Katzenberger Biographie zum Preis von 35,- Euro und teilt dem Buchladeninhaber B mit, dass er die Biographie im Auftrag seines Freundes J kaufe und die Rechnung auch von J beglichen wird. B ist damit einverstanden. Die Biographie wird eingepackt und die Rechnung sofort ausgestellt. Als F mit der Daniela Katzenberger Biographie zu J zurückkommt, erklärt J ihm verärgert, dass er die Biographie schon längst hat. J weigert sich daher, die mitgebrachte und noch nicht bezahlte Rechnung von B in Höhe von 35,- Euro zu zahlen. Frage: Hat B gegen J einen Anspruch auf Zahlung der 35,- Euro für die Biographie? 1
2 Lösungsskizze Frage 1: V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung der weiteren Raten gem. 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung für einen solchen Anspruch des V ist das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrags zwischen ihm und K über den Verkauf der HiFi-Anlage. - ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme 1 ( 151, 145 ff. BGB) - =zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene, 2 Willenserklärungen - Angebot des V durch das Zeitungsinserat? - dann müsste das Zeitungsinserat bereits selbst eine Willenserklärung sein - hier möglicherweise fraglich im Hinblick auf den Bindungswillen des V - das Vorliegen von Bindungswillen ist durch Auslegung ( 133 u. 157 BGB) der Erklärung des V zu ermitteln - Maßstab: objektiver Empfängerhorizont 3 ; wie musste ein verständiger Rechtsadressat die Erklärung verstehen? => Erklärung ist hier abzugrenzen von der invitatio ad offerendum, 4 bei der kein Bindungswille des Erklärenden vorliegt - hier Bindungswille abzulehnen, da jeder das Angebot im Inserat annehmen könnte => V würde unter Umständen mit einer Vielzahl von Kaufverträgen konfrontiert, die er nicht alle erfüllen könnte => er würde ggf. auf Schadensersatz wg. Nichterfüllung haften => V will hier aus objektiver Sicht sinnvollerweise keine Bindung => Inserat ist keine Willenserklärung (kein Angebot) des V - Angebot der K durch die Erklärung, die Anlage kaufen zu wollen? - Willenserklärung (+) - Erklärung stellt unproblematisch eine Willenserklärung dar - Zugang (+) - Telefonische Erklärung gilt als Erklärung unter Anwesenden => mit Vernehmung ist Zugang unproblematisch zu bejahen 1 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 246 ff. 2 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn
3 - Annahme des V durch Einverständniserklärung (+) - Willenserklärung (+) - Erklärung stellt unproblematisch eine Willenserklärung dar - Zugang (+) - Telefonische Erklärung gilt als Erklärung unter Anwesenden => mit Vernehmung ist Zugang unproblematisch zu bejahen - beachte aber 131 Abs. 2 BGB => grundsätzlich ist Zugang beim gesetzlichen Vertreter erforderlich - allerdings darf die Wertung des 108 BGB, wonach die Genehmigungsfähigkeit des Vertrags normiert wird, nicht unterlaufen werden => nach h.m. erfasst bei der Vertragsannahme gegenüber dem Minderjährigen die (mögliche) Genehmigung nach 108 BGB auch den Zugang, da 108 BGB sonst leer laufen würde - nach a.a. ist bei Annahmeerklärungen gegenüber beschränkt Geschäftsfähigen 131 Abs. 2 BGB nicht anwendbar Zwischenergebnis: V und K haben sich über den Verkauf der HiFi-Anlage zum Preis von 400,- EUR geeinigt - Unwirksamkeit der vertraglichen Einigung aufgrund der Minderjährigkeit der K? - K war zum Zeitpunkt der Abgabe ihres Angebots als 15-Jährige beschränkt geschäftsfähig 5 (vgl. 106 BGB) => die Willenserklärung der K und der Kaufvertrag sind nur wirksam, wenn sie lediglich rechtlich vorteilhaft für K oder mit Einwilligung deren gesetzlicher Vertreter abgeschlossen (vgl. 107 BGB) sind - lediglich rechtliche Vorteilhaftigkeit 6 (-) - Abschluss des Kaufvertrags begründet für K die Pflicht, den Kaufpreis zu leisten => ist ein rechtlicher Nachteil - Einwilligung der Eltern als gesetzliche Vertreter des K nach 107 BGB? 5 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 376 ff. 6 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 389 ff. 3
4 - Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich (vgl Abs. 1, 1629 BGB) - keine ausdrückliche Einwilligung in den Kauf der HiFi-Anlage - konkludente Genehmigung durch Überlassung von Geldmitteln (Taschengeld) gem. 110 BGB 7? BGB bildet nach h.m. keine Ausnahme zu 107 BGB, sondern enthält eine spezielle Form der (konkludenten) Einwilligung 8 - bewirken i.s.v. 110 BGB erfordert jedoch, dass die Leistung der Minderjährigen vollständig erbracht worden sein muss 9 => vor vollständiger Leistung der Minderjährigen liegt keine konkludente Einwilligung nach 110 BGB vor - Zweck: Schutz der Minderjährigen vor einer Verschuldung über ihre tatsächlich vorhandenen Taschengeldmittel hinaus - hier hat K die HiFi-Anlage noch nicht bezahlt; 110 BGB greift nicht Weiteres Zwischenergebnis: Der Vertrag ist als für K nicht lediglich rechtlich vorteilhafter mangels Einwilligung der Eltern schwebend unwirksam Genehmigung des Vertrags nach 108 BGB? - Grundsatz: schwebend unwirksamer Vertrag kann gem. 108 Abs. 1, 182 Abs. 1 BGB durch Erklärung der Eltern sowohl gegenüber V wie auch gegenüber K genehmigt werden - gem. 108 Abs. 2 BGB ist nach Aufforderung zur Genehmigung durch den Vertragspartner Erklärung der Genehmigung nur noch ihm gegenüber innerhalb von zwei Wochen möglich - hier forderte V die Eltern zur Genehmigung auf - Frist von zwei Wochen ab Zugang der Aufforderung deutlich überschritten => gem. 108 Abs. 2 Satz 2 a.e. BGB wird die Verweigerung der Genehmigung gesetzlich fingiert => das Rechtsgeschäft (der Kaufvertrag) ist endgültig unwirksam 7 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 385 ff. 8 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn Vgl. dazu 108 Abs. 1 BGB, wonach der Vertrag noch genehmigt werden kann. 4
5 Ergebnis: V hat keinen Anspruch gegen K auf Zahlung der weitere Raten gem. 433 Abs. 2 BGB Frage 2: B könnte gegen J einen Anspruch auf Zahlung von 35,- EUR gem. 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung für einen solchen Anspruch des B ist das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrags zwischen ihm und J über den Verkauf der Daniela Katzenberger Biografie. - ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme 11 ( 151, 145 ff. BGB) - =zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene, 12 Willenserklärungen - Angebot des J? - J selbst hat kein Angebot abgegeben - möglicherweise jedoch Wirkung einer Willenserklärung des F für und gegen den J? - Angebot des F durch Aussuchen der Katzenberger Biographie? - Willenserklärung (+) - die Erklärung des F stellt unproblematisch eine Willenserklärung des V dar (vgl. auch oben) - Zugang (+) - Zugang ohne weiteres gegeben, da die Erklärung unter Anwesenden erfolgte und B sie tatsächlich vernahm (Vernehmungstheorie 13 ) - Vorliegen der Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung für J in der Person des F? - eigene Willenserklärung des F 14 (+) - (Abgrenzung zur Botenschafft, bei der fremde Willenserklärung übermittelt/überbracht wird) 11 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 246 ff. 12 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 218 f. 14 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn
6 - eigene Willenserklärung setzt eigene Entscheidungsfreiheit voraus - hier ggf. fraglich - jedoch ist Aussuchen des Buches als Inhaberschaft eigener Entscheidungsfreiheit zu interpretieren - zudem hat F einen Handlungsspielraum bezüglich des Kaufpreises ( maximal 40,- EUR ) => F gibt nach außen hin eigene Willenserklärung ab und übermittelt diese nicht lediglich - in fremdem Namen 15 (+) - Offenkundigkeitsprinzip => der Wille, nicht für sich selbst zu handeln, muss deutlich werden - hier erklärt F, dass er im Namen des J kaufe und dieser auch die Rechnung begleiche => handelt in fremden Namen - Vertretungsmacht des F (-) - hier rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht, 167 BGB) des F - J erteilt F den Auftrag ( 662 ff. BGB), das Lehrbuch für ihn zu erwerben und erteilt ihm hierfür entsprechende Vollmacht - Handeln des F innerhalb der Vollmacht? - nein, da Kauf der Katzenberger Biographie nicht von Vollmacht gedeckt => F handelte als Vertreter ohne Vertretungsmacht => gem. 177 Abs. 1 BGB ist ein möglicher Vertrag schwebend unwirksam - Annahme des B durch Erklärung seines Einverständnisses (+) - Willenserklärung (+) - Erklärung des B stellt unproblematisch eine Willenserklärung dar - Zugang (gegenüber J)? 15 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 611 ff. 6
7 - F vernimmt die Erklärung des B tatsächlich => Zugang bei ihm zu bejahen - da F zugleich Empfangsvertreter (vgl. 164 Abs. 3 BGB) des J ist, ist Zugang bei diesem (J) mit dem Zugang bei F zu bejahen => die Annahmeerklärung ist J zugegangen Zwischenergebnis: Zwischen J und B besteht ein schwebend unwirksamer Vertrag über den Kauf/Verkauf der Katzenberger Biographie. Ergebnis: - Genehmigung des J gem. 177 Abs. 1 BGB? - nein, da J das Buch bereits hatte - in Verärgerung des F ist vielmehr eine Ablehnung zu sehen => der Vertrag ist endgültig unwirksam B hat gegen J keinen Anspruch auf Zahlung von 35,- EUR gem. 433 Abs. 2 BGB. 7
8 Lösungsvorschlag Frage 1: V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung der weiteren Raten gem. 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung für einen solchen Anspruch des V ist das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrags zwischen ihm und K über den Verkauf der HiFi-Anlage. Ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, das Angebot und die Annahme ( 151, 145 ff. BGB). Hier könnte zunächst ein Angebot des V in seinem Zeitungsinserat zu erblicken sein. Fraglich ist jedoch, ob V mit dem gem. 145 BGB erforderlichen Bindungswillen handelte. Dies ist durch Auslegung ( 133, 157 BGB) seiner Erklärung zu ermitteln. Vorliegend spricht gegen einen gem. 145 BGB erforderlichen Bindungswillen des V, dass bei der Annahme eines Angebotscharakters des Inserats dieses von einer Vielzahl von potentiellen Vertragspartnern (=Lesern) angenommen werden könnte, während V jedoch nur einmal zur vertraglichen Leistung imstande ist. Bezüglich der weiteren Verträge würde V daher ggf. auf Schadensersatz haften, was nicht seinem vernünftigen Interesse entsprechen kann und somit eindeutig gegen die Annahme von Bindungswillen spricht. Bei dem Zeitungsinserat handelt es sich daher lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (sog. invitatio ad offerendum). Ein Angebot könnte weiterhin in der Erklärung der K, die Anlage kaufen zu wollen, zu sehen sein. Hierbei handelt es sich unproblematisch um eine Willenserklärung. Diese müsste als empfangsbedürftige Willenserklärung auch zugegangen sein, um wirksam zu sein. Dies ist hier unproblematisch der Fall, da telefonische Erklärungen als solche unter Anwesenden behandelt werden 16 und V die Erklärung der K tatsächlich vernahm (Vernehmungstheorie). Die Erklärung stellt also ein Angebot der K dar. Dieses Angebot könnte V durch die Erklärung seines Einverständnisses wirksam angenommen haben. Die Erklärung des V stellt unproblematisch eine Willenserklärung dar, die nach den oben bereits ausgeführten Grundsätzen auch zugegangen ist. Dem steht auch nicht 131 Abs. 2 BGB entgegen, wonach bei beschränkt Geschäftsfähigen grundsätzlich ein Zugang beim gesetzlichen Vertreter erforderlich ist. Denn es herrscht Einigkeit darüber, dass bei Verträgen die Wertung des 108 BGB, wonach der ohne Einwilligung geschlossene nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Vertrag noch genehmigungsfähig ist, Vorrang vor 131 Abs. 2 BGB, der die Möglichkeit einer Genehmigung nicht eröffnet, haben muss. Dies erreicht man nach der h.m. indem man die Genehmigung nach 108 BGB auch auf den Zugang erstreckt. Nach vorzugswürdiger Ansicht wird bei Verträgen der Minderjährigenschutz allein durch 107, 108 BGB gewährleistet, sodass 131 Abs. 2 BGB insofern überhaupt keine Anwendung findet. Auch 131 Abs. 2 BGB steht nach alledem dem wirksamen Zugang der Erklärung bei K nicht entgegen. 17 V hat also die Annahme des Angebots der K erklärt. K und V haben sich somit über den Verkauf der HiFi-Anlage geeinigt. Fraglich ist jedoch, ob das Alter der K (15 Jahre) der Wirksamkeit der vertraglichen Einigung entgegensteht. 16 Vgl. zum Rechtsgedanken auch 147 Abs. 1 Satz 2 BGB. 17 In der Klausur kann/sollte dieses (das kursiv Gedruckte) zur Vereinfachung weggelassen werden. 8
9 Gem. 106 BGB ist K als Minderjährige (vgl. 2 BGB), die das siebte Lebensjahr vollendet hat, beschränkt geschäftsfähig. Sie kann als solche gem. 107 BGB selbst nur wirksam Willenserklärungen abgeben, durch die sie lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt oder die von einer Einwilligung ( 182, 183 BGB) des gesetzlichen Vertreters gedeckt sind. Eine lediglich rechtliche Vorteilhaftigkeit des Kaufvertrags für K scheidet vorliegend aus, da die aus dem Vertrag folgende Verpflichtung der K, den Kaufpreis zu zahlen (vgl. 433 Abs. 2 BGB), für diese einen rechtlichen Nachteil darstellt. Eine gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise spielt insofern keine Rolle. K konnte den Vertrag also nicht ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abschließen. Fraglich ist daher weiter, ob der gesetzliche Vertreter der K in das Geschäft eingewilligt hatte. Gem Abs.1 Satz 1,1629 Satz 2 BGB wird K von ihren Eltern gesetzlich vertreten. Eine ausdrückliche Einwilligung der Eltern von K in den Kauf ( 182, 183 BGB) liegt hier nicht vor. Fraglich ist somit, ob die Eltern konkludent durch die Überlassung von Taschengeld in die damit von K getätigten Rechtsgeschäfte eingewilligt haben. Diesbezüglich enthält 110 BGB einen speziell gesetzlich geregelten Fall der konkludenten Einwilligung i.s.v. 107 BGB. Danach ist jedoch erforderlich, dass der beschränkt Geschäftsfähige die Leistung mit seinem Taschengeld bewirkt, um eine Einwilligung annehmen zu können. Es ist also eine vollständige Leistungserbringung durch den Minderjährigen notwendig. Eine noch nicht vollständig erfüllte Ratenzahlung fällt demnach jedenfalls nicht unter 110 BGB. Dadurch soll verhindern werden, dass der Minderjährige sich verschuldet. Da K hier noch nicht vollständig geleistet (bezahlt) hatte, scheidet nach dem Vorstehenden auch eine Einwilligung nach 110 BGB aus. Der Vertrag ist damit zunächst schwebend unwirksam, da nach 108 BGB noch die Möglichkeit der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter besteht. Zu prüfen ist daher weiter, ob die Eltern das von K zunächst nicht wirksam vorgenommene Geschäft noch nach 108 Abs. 1 BGB genehmigt haben. Grundsätzlich konnte die Genehmigung dabei jederzeit sowohl K wie auch V gegenüber erklärt werden (vgl. 182 Abs. 1 BGB). Da vorliegend V jedoch die Eltern zur Genehmigungserklärung aufforderte, konnte die Genehmigung gem. 108 Abs. 2 BGB nur noch ihm gegenüber innerhalb von zwei Wochen seit dem Zugang seiner Aufforderung erklärt werden. Laut Sachverhalt reagierten die Eltern jedenfalls innerhalb von drei Wochen nach der Aufforderung des V nicht, so dass gem. 108 Abs. 2 Satz 2, 2. HS BGB die Genehmigung als verweigert gilt. Aufgrund der gesetzlichen Fiktion der Verweigerung der Genehmigung des Kaufvertrags durch die Eltern ist dieser daher endgültig unwirksam. Ergebnis: V hat keinen Anspruch gegen K auf Zahlung der weitere Raten gem. 433 Abs. 2 BGB 9
10 Frage 2: B könnte gegen J einen Anspruch auf Zahlung von 35,- EUR gem. 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung für einen solchen Anspruch des B ist das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrags zwischen ihm und J über den Verkauf der Daniela Katzenberger Biografie. Ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene, Willenserklärungen, das Angebot und die Annahme ( 151, 145 ff. BGB). Zu prüfen ist zunächst das Vorliegen eines Angebots des J zum Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrags. J selbst hat hier kein Angebot abgegeben. Fraglich ist jedoch, ob eine mögliche Angebotserklärung des F ggf. unmittelbar für und gegen J wirkte (vgl. 164 Abs. 1 BGB). Dann müsste F ein Angebot erklärt und dabei als Vertreter des J gehandelt haben. Die Erklärung des F, das Buch für J kaufen zu wollen, stellt unproblematisch eine auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete, dem B unter Anwesenden auch zugegangene, Willenserklärung das Angebot dar. Fraglich ist, ob diese Erklärung des F unmittelbar für und gegen J wirkte. Voraussetzung dafür wäre das Vorliegen einer wirksamen Stellvertretung i.s.v. 164 Abs. 1 BGB in der Person des F für J. Dazu müsste F in Abgrenzung zur Botenschafft, bei der lediglich eine fremde Willenserklärung übermittelt wird, eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Maßgeblich ist, ob der Erklärende einen eigenen Entscheidungsspielraum in Bezug auf die abgegebene Willenserklärung hat, wobei im Zweifel entscheidend ist, wie der Erklärungsempfänger das Verhalten des Erklärenden auffassen musste. Indem F hier das Buch, das Vertragsgegenstand werden sollte, selbst aussuchte, gab er für B erkennbar eine eigene Willenserklärung ab. Zudem hatte F einen eigenen Handlungsspielraum bezüglich des Kaufpreises ( maximal 40,- EUR). Weiterhin müsste F in fremden Namen gehandelt haben (sog. Offenkundigkeitsprinzip). Hier äußerte F gegenüber B, das Buch im Auftrag seines Freundes J und auf dessen Rechnung zu erwerben. Damit war für B hinreichend deutlich, dass nicht F selbst, sondern der J Vertragspartner werden sollte. Dem Offenkundigkeitsprinzip war somit genügt. Schließlich müsste F mit Vertretungsmacht gehandelt haben. In Betracht kommt vorliegend allein eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht) i.s.v. 167 ff. BGB. Indem J den F beauftragte ( 662 ff. BGB 18 ), das Buch für ihn zu erwerben, erteilte er ihm (bei lebensnaher Auslegung) gem. 167 BGB Abs. 1 BGB zugleich die notwendige Vollmacht zur Ausführung des Auftrags. Fraglich ist jedoch, ob F sich mit seiner Erklärung auch innerhalb der erteilten Vollmacht bewegte. Vollmacht war hier allein zum Kauf des Buches Grundwissen zum Bürgerlichen Recht von Medicus erteilt. Der Kauf der Katzenberger Biographie war somit nicht von der dem F erteilten Vollmacht gedeckt. Die Voraussetzungen einer wirksamen Vertretung liegen somit nicht vor. Vielmehr handelte F als Vertreter ohne Vertretungsmacht, da er zwar nach außen als Vertreter auftrat, jedoch sein Handeln tatsächlich nicht durch eine entsprechende Vertretungsmacht gedeckt war. 18 Muss in der Privatrecht I Klausur nicht erwähnt werden. 10
11 Ein möglicher Vertrag zwischen J und B ist damit zunächst schwebend unwirksam, da nach 177 BGB noch die Möglichkeit der Genehmigung durch den ohne Vertretungsmacht Vertretenen (hier also J) besteht. Zu prüfen ist zunächst jedoch, ob B eine möglicherweise dem J zuzurechnende Erklärung überhaupt angenommen hat. Eine Annahmeerklärung des B ist hier unproblematisch in der Erklärung des Einverständnisses des B zu erblicken. Diese stellt ohne weiteres eine Willenserklärung dar, die dem J auch selbst zugegangen ist, da sein Empfangsvertreter F (vgl. 164 Abs. 3 BGB) sie als Erklärung unter Anwesenden tatsächlich vernahm. Zu prüfen ist daher schließlich, ob J den Kaufvertrag nach 177 Abs. 1 BGB genehmigte. Dies ist zu verneinen, da J laut Sachverhalt das Buch bereits besaß und über das Handeln des F verärgert war. Dieses kann weder als ausdrückliche noch als konkludente Genehmigung, sondern nur als Verweigerung der Genehmigung aufgefasst werden. Aufgrund der Verweigerung der Genehmigung durch J ist der Vertrag damit endgültig unwirksam. Ergebnis: B hat gegen J keinen Anspruch auf Zahlung von 35,- EUR gem. 433 Abs. 2 BGB Ggf. haftet der F dem B als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach 179 Abs. 1 BGB, wonach jedoch nicht gefragt ist. 11
Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)
MehrGern würde ich das Feuerwehrauto zum Preis von 450,- EUR (Lieferung in 14 Tagen) im Namen des K erwerben.
Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 10: Das begehrte Feuerwehrauto Karl (K) ist Sammler von antikem Spielzeug. Auf einem Sonntagsspaziergang durch die Stadt entdeckt er beim ansässigen Antiquitätenhändler
MehrDer 16-jährige Kevin (K) bekommt von seinen Eltern ein monatliches Taschengeld von 50,- EUR zu seiner freien Verfügung.
Übung im Privatrecht I Sommersemester 2015 Fall 4: Spielernatur (in Anlehnung an RG 74, 235) Der 16-jährige Kevin (K) bekommt von seinen Eltern ein monatliches Taschengeld von 50,- EUR zu seiner freien
MehrSérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)
MehrFall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II
Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4
ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS (Fall nach Purnhagen/Keller, JA 2006, 844) Lösung Fall 4 A. ANSPRUCH AUS 985 BGB V könnte gegen M einen
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür
MehrFALL 13 LÖSUNG DER KLEINE HUSKY
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrLösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB
Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag
MehrV fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K.
Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 3: Computerkauf mit Problemen Rentner Karl (K) beabsichtigt seit geraumer Zeit, sich einen Laptop zu kaufen, um endlich standesgemäß mit seinen Enkeln
MehrA. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB
Übungsklausur Lösungsvorschlag Moritz im Pech 1. Kann V von M die Herausgabe der Spielkonsole verlangen? 2. Welche Ansprüche hat M gegen S? Frage 1: A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole
MehrFahrradkauf/Lösung (Fall 1)
Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 14 Obersatz: B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung der 899,- Euro gem. 433 Abs.2 BGB haben. 1. Voraussetzung: - Voraussetzung dafür ist, der Abschluss eines
MehrLösung BGB AT - Fall 11
Lösung BGB AT - Fall 11 A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung A könnte einen Anspruch gegen L auf Zahlung des Kaufpreises haben, 433 Abs. 2 BGB. Vorauss.: wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Mofa zu
MehrKurs 55101: Bürgerliches Recht I
Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 6 Uta Wichering Übungsfall 6-1 - Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, SoSe 2004) M wird 14 Jahre alt. Bei der Geburtstagsfeier überreicht Patenonkel
MehrI. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB
Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden
MehrFall 4 Der verflixte Bildband
Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer
MehrLösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB
Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags
MehrBearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?
Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 12: (Lösung) Fall nach Krampe, Bürgerliches Recht: Ein Fußball zum Geburtstag, JuS 1989, 390. A. Anspruch
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 3: Der begeistere Spielzeugeisenbahnsammler A bekommt von der ihm bekannten Firma M ein Paket zugeschickt. Dieses enthält ein Sammlermodel aus den 50er
MehrLehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Sachverhalt: Der 14-jährige
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 5: Der Klaus sieht auf dem Gelände des Autohändlers Vogel einen blauen Ford Fiesta ausgestellt, der mit 250 ausgezeichnet ist, was dem Klaus als ein wahres
MehrPropädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009
Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu
MehrI. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB
I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen
MehrFall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom , Az.: VIII ZR 13/01)
Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom 07.11.2001, Az.: VIII ZR 13/01) Der Anbieter R.de (R) bietet auf seiner Web-Site die Durchführung privater
MehrEinführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit
Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 9 Die einmalige Gelegenheit A hatte in der Zeitung annonciert: Achtung, einmalige Gelegenheit! Fabrikneue Blizzard-Ski, 180 cm; Neupreis 328,-, für nur
MehrLösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B
Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:
MehrFall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB
Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,
MehrFall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze. I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB
Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze Teil I: I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB Voraussetzung ist wirksamer Vertragsschluss, also zwei übereinstimmende
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch
MehrFall 7 Lösungsskizze
Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung
MehrGrundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung. Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes
1 Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester 2008 2. Übungsveranstaltung Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes 2. Schritt: Feststellung der notwendigen rechtlichen Voraussetzungen
MehrFall 9 Sammlers Leid
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrFür die Auktion setzte V einen Startpreis von 1,- EUR und einen Bietzeitraum von einer Woche fest.
Übung im Privatrecht I Wintersemester 2015/16 Fall 11: Schnäppchenjäger Teil 1 Victor (V) ist Alleinerbe ( 1922 Abs. 1 BGB) seines verstorbenen Großvaters Gustav (G). Im Nachlass des G befindet sich unter
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => V verlang von S die Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung:
MehrFALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2a: (Fall in Anlehnung an die Trierer Weinversteigerung ) Der A nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer (V) Gebote
MehrC. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt
C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit - 15.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Wirksamkeit von Verträgen Die Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit Als Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit
Mehr57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung
57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer
MehrErst nach sechs Wochen erhält B einen Brief des A (der Poststempel datiert vom ), in welchem dieser erklärt, dass er:
Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 5: Fragwürdige Autoverkäufe BWL-Student Bastian (B) ist die ständigen Hänseleien seiner Kommilitonen leid und möchte endlich standesgemäß zur Uni fahren.
MehrFall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.
MehrBeispiel Einwilligung (nach Bork Rn. 1012)
Beispiel Einwilligung (nach Bork Rn. 1012) Eltern schenken fünfzehnjährigem M 500 -Note zum Erwerb eines gebrauchten Fernsehers. M will bekanntermaßen Fernseher bei V kaufen. Eltern und M streiten sich.
MehrFelix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005
Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum
MehrFall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung
Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke Gliederung Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung der Uhr gem. 433 I 1 BGB Möglicherweise besteht ein Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung
MehrUniversität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung
Fall 1: 9. Sitzung - Lösung Frage 1: A. Anspruch des U gegen den K aus 433 Abs. 2 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen den beiden ein
MehrArbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 7: Gedankliche Vorüberlegungen: Was möchte S? Ersatz der 250,- Euro für die Reparatur Sind diese 250,- Euro ein Mangelfolgeschaden oder Mangelschaden? ist wichtig, um
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 7: In der Sportgaststätte des Andreas bestellt der Holger für sich und seinen Freund Pantani zwei Big Shot (Jägermeister, 4cl, eiskalt). Auf der mit Kreide
MehrÜbung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14. Fall 8: Der Problemgolf
Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 8: Der Problemgolf Kevin (K) ist Mitglied im örtlichen Golfclub. Als solches wollte er bereits wenige Tage vor seinem 18. Geburtstag die Chance ergreifen,
MehrDie Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren
Konversatorium zum GK BGB I Zusatzmaterialien von Björn Becker Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Beispielsfall: Der 17-jährige A möchte von B ein gebrauchtes
MehrAG Zivilrecht I SS 17
AG Zivilrecht I SS 17 8. Sitzung Akad. Mit. Florian Millner Gliederung I. Stellvertretung 3. Die Vollmacht f) Fälle 3 und 4 4. Begrenzung der Vertretungsmacht a) Missbrauch der Vertretungsmacht b) Insichgeschäft
MehrLösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)
Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag
MehrTUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung
TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 6 - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Der 14-jährige Robert (R) bekommt von seinen Eltern (E) monatlich 50 um sich den ein oder anderen Wunsch zu erfüllen. Als R, der recht sparsam
MehrFALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrMax-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 26. Januar 2017
Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 26. Januar 2017 Lernziele Heute: 1) Besprechung Fall 13 2) Rechtsgeschäftliches Handeln unter
MehrWiss. Mit. Katharina Lorenz Wintersemester 2007/08 AK im Bürgerlichen Recht I
Lösungsvorschlag Fall 6 (in der Klausur immer Gutachten als Überschrift! s.u.) Gutachten I. Anspruch des V gegen M V kann gegen M einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus Kaufvertrag gemäß 433 II
MehrFall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie A. Anspruch der I gegen C auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB I. Anspruch entstanden VSS:
MehrMusterlösung der Probeklausur 1 :
Prof. Dr. Burkhard Hess Wintersemester 2011/12 Musterlösung der Probeklausur 1 : Frage 1: Kann A Zahlung der monatlichen Flatrate-Gebühren verlangen? Die A-minus (A) hat gegen L einen Anspruch auf Zahlung
MehrPhilipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.
Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.) 1. Klausur am 21. November 2007 Lösungsskizze mit Korrekturhinweisen
MehrFall 3a Kranker Geschäftspartner
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch
MehrPropädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008
Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Fall 4: Airsoftgun: Sachverhalt Der 14jährige K kauft ohne Wissen seiner Eltern bei V von seinem Taschengeld eine Pistole
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 18 B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl zum Preis
MehrBeispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild
Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin
MehrArbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Lösungen zur ersten Einheit
Lösungen zur ersten Einheit Fall 2: Anspruch K V auf Übergabe und Übereignung einer Gartengarnitur Gartenlaune gem. 433 I 1 BGB I. Kaufvertragsschluss Voraussetzung: Zwei übereinstimmende WE von K und
MehrLösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:
A) Anspruch der A gegen B aus 894 BGB Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt 894 BGB in Betracht.
MehrB. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte
Übersicht zur Stellvertretung, 164 ff. BGB A. Prüfungsschema I. Vorliegen von Stellvertretung II. III. 1. Zulässigkeit der Stellvertretung 2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch Stellvertreter
MehrFallfundus Zwischenprüfungsklausuren
FACHSTUDIENBERATUNG JURA Fallfundus Zwischenprüfungsklausuren Einführung in das Bürgerliche Recht und Allgemeiner Teil des BGB Wintersemester 2014/15 Inhalte und Schwerpunkte dieser Klausur: - Trennungs-
MehrFall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II
Fall 20 Der 17jährige Auszubildende L darf von seiner Ausbildungsbeihilfe monatlich 100 als Taschengeld zurückbehalten. Mittlerweile hat er 600 angespart, um sich einen Motorroller zu kaufen, mit dem er
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 9: Der Student Markus sucht dringend ein Zimmer in Tübingen. Bei einer Besichtigung zeigt ihm die Vera ein Zimmer mit 23 qm für 250 und ein Zimmer mit 11
MehrFrage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag
Prof. Dr. Burkhard Hess SS 2010 Lösungshinweise zur Probeklausur Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag I. Ursprünglich war der F-Verlag Eigentümer des Bandes. Er könnte das
MehrDie Stellvertretung Grundlagen:
Die Stellvertretung Grundlagen: Vertretung i. S. d. 164 ff. BGB ist rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen
MehrKlausur vom 10. Juni 2011
Klausur vom 10. Juni 2011 Lösungsskizze A. Anspruch des J gegen W auf Zahlung von 400,- für die Monate April und Mai aus 611, 614 BGB Vorfrage: Anspruch nur, wenn kein wirksamer Vergleich gem. 779 BGB
MehrFalllösungen. am
Falllösungen am 15.05.2014 Fall: Trierer Weinversteigerung Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn die Parteien sich wirksam über die Kaufvertragsbestandteile geeinigt haben. I. Diese Einigung könnte
MehrFall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder
Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Student S sieht im Schaufenster des H zwei Anzüge, einen fein ge streiften für 350 und einen modisch braunen für 250. Nach der Anprobe des braunen Anzuges erklärt
MehrFrage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.
Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15
Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15 Notenübersicht 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 1 6 27 59 45 26 21 12 11 3
MehrLösung. G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben.
Lösung A. Anspruch auf Zahlung aus 433 II BGB G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben. Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages zw. A und
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
MehrTUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung
TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 4 - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Der neunjährige Klaus (K) ist großer Fan der Action-Serie Killer-Heros. Als er auf dem Heimweg von der Schule in einem Spielzeugladen eine
MehrÜbung zur Vorlesung "Einführung in das Zivilrecht I" Wintersemester 2009/10
Lösung Fall 8 Hinweis: Achtet bei der Nacharbeit noch einmal genau auf das Trennungs- und Abstraktionsprinzip! Dies wird hier vor allem auch bei der Frage des rechtlichen Vorteils relevant: Der Eigentumserwerb
MehrZivilrechtliche Schutzvorschriften für Minderjährige bei Vertragsabschluss
Zivilrechtliche Schutzvorschriften für Minderjährige bei Vertragsabschluss 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zivilrechtliche Schutzvorschriften für Minderjährige bei Vertragsabschluss Aktenzeichen: Abschluss
MehrPrüfungsschema Willenserklärung
Prüfungsschema Willenserklärung Ausgangspunkt: Prüfungsschema: Prüfung des Zustandekommens eines Vertrages 1. Angebot P: Rechtsbindungswille P: potentielles Erklärungsbewusstsein P: Machtbereichsformel
MehrI. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung
Stellvertretung 1 I. Grundlagen (1) Kennzeichen einer Stellvertretung Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen Die Rechtsfolgen treffen den Vertretenen Unterscheidung zwischen Stellvertretung
MehrFALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrAnspruch zum Preis von ,... 2 I. Anspruch entstanden Einigung... 4
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrB könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
MehrFALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Fall 1: Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => M verlang von A Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage
MehrTutorium im Zivilrecht
Tutorium im Zivilrecht 8. und 15.11.2016 Sachverhalt V betreibt ein Geschäft für Küchenmaschinen und hat im Schaufenster immer aktuelle Angebote ausliegen. Derzeit ist eine hochwertige Kaffeemaschine im
MehrInhalt. Fall 3: Weinversteigerung in Trier 33 Angebot, Annahme, Erklärungsbewusstsein Nichtigkeit eines Vertrags infolge Anfechtung
Standardfälle Inhalt Fall 1: Ein vergebliches Angebot 7 Angebot und Annahme, Selbstbedienungsläden Zeitungsinserat, Online-Kauf Warenautomatenfall, Zusendung unbestellter Ware Fall 2: Wer zu spät kommt
MehrLösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder
1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag
Mehr