Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes A. Problem und Ziel SchutzvonKindernundJugendlichenvormedialenGewaltdarstellungen,insbesondere gewaltbeherrschten Computerspielen. B. Lösung ZurVerbesserungdeseffektivenJugendmedienschutzesinderPraxiswerden folgende Maßnahmen ergriffen: 1.DerKatalogderschwerjugendgefährdendenTrägermedien,diekraftGesetzes indiziert sind, wird im Hinblick auf Gewaltdarstellungen erweitert. 2.DieimGesetzgenanntenIndizierungskriterieninBezugaufmedialeGewaltdarstellungen werden erweitert und präzisiert. 3.DieMindestgrößeundSichtbarkeitderAlterskennzeichenderFreiwilligen SelbstkontrollederFilmwirtschaftundderUnterhaltungssoftwareSelbstkontrolle werden gesetzlich festgeschrieben. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2. Vollzugsaufwand Keiner E. Sonstige Kosten AufdieUnternehmen,dieBildträgermitFilmenoderSpielenindenVerkehr bringen,kommendiemehrkostendergrößerenkennzeichnungzu.diesekostensindgegenüberderbereitsbestehendenkennzeichnungnichtgravierendund angesichtsdesdringendnotwendigenmedienschutzesvonkindernundjugendlichengerechtfertigt.auswirkungenaufdasallgemeinepreisniveau,insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode F. Bürokratiekosten a)unternehmen MitdemGesetzentwurfwirdeinebereitsbestehendebedingteInformationspflichtfürUnternehmengeändert/konkretisiert.DieGrößederKennzeichnungenderBildträgerwirdnunmehrimJugendschutzgesetzselbst ( 12 Abs.2)festgelegt.DadurchwerdenbessereRahmenbedingungenfürden VollzugunddamitfüreineVerbesserungdesKinder-undJugendschutzesgeschaffen. Die Bürokratiekosten werden insgesamt nur marginal erhöht. b)bürgerinnen und Bürger EswerdenkeineInformationspflichtenfürBürgerinnenundBürgereingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. c)verwaltung EswirdkeineInformationspflichtfürdieVerwaltungeingeführt,vereinfacht oder abgeschafft.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/8546

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/8546 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes * Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 DasJugendschutzgesetzvom23.Juli2002 (BGBl.I S.2730,2003IS.476),zuletztgeändertdurchArtikel3des Gesetzesvom20.Juli2007 (BGBl.IS.1595),wirdwie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a)inabsatz2wirdnachsatz1folgendersatzeingefügt: DasZeichenistaufderFrontseitederHüllelinksuntenaufeinerFlächevonmindestens1200QuadratmillimeternunddemBildträgeraufeinerFlächevon mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen. b)inabsatz5satz3wirddieangabe 12Abs.2 Satz1und2 durchdieangabe Absatz2Satz1 bis3 ersetzt. 2.In 13Abs.3wirddieAngabe und2 durchdieangabe bis 3 ersetzt. 3.In 15Abs.2wirdnachNummer3folgendeNummer3a eingefügt: *DieVerpflichtungenausderRichtlinie98/34/EGdesEuropäischen ParlamentsunddesRatesvom22.Juni1998übereinInformationsverfahrenaufdemGebietderNormenundtechnischenVorschriften unddervorschriftenfürdiedienstederinformationsgesellschaft (ABl.EGNr.L204S.37),zuletztgeändertdurchdieRichtlinie2006/ 96/EGdesRatesvom20.November2006 (ABl.EUNr.L363S.81), sind beachtet worden. 3a.besondersrealistische,grausameundreißerische DarstellungenselbstzweckhafterGewaltbeinhalten, die das Geschehen beherrschen,. 4.In 18Abs.1Satz2wirdderdenSatzabschließende Punkt gestrichen und es werden die Wörter sowie Medien, in denen 1.GewalthandlungenwieMord-undMetzelszenen selbstzweckhaftunddetailliertdargestelltwerden oder 2.SelbstjustizalseinzigbewährtesMittelzurDurchsetzungdervermeintlichenGerechtigkeitnahegelegt wird. angefügt Abs. 2 wird wie folgt geändert: a)innummer1wirdnachderangabe 12Abs.2 Satz 1 die Angabe und 2 eingefügt. b)innummer2wirdnachderangabe 12Abs.2 die Angabe Satz 2 durch die Angabe Satz 3 ersetzt. 6. Nach 29 wird folgender 29a eingefügt: 29a Weitere Übergangsregelung BildträgermitKennzeichnungennach 12Abs.1,derenZeichendenAnforderungendes 12Abs.2Satz1, abernichtdenanforderungendes 12Abs.2Satz2entsprechen,dürfenbiszum31.August2008indenVerkehr gebracht werden. Artikel 2 DiesesGesetztrittamerstenTagdesaufdieVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I.Handlungsbedarf und Ziel MitdemJugendschutzgesetzdesBundesunddemJugendmedienschutz-StaatsvertragderLänder,diegemeinsamam 1.April2003inKraftgetretensind,sollteinsbesondereein verbesserterschutzvonkindernundjugendlichenbeider Nutzung neuer Medien erreicht werden. EineffektiverJugendmedienschutzinderPraxisistfürdie LänderunddieBundesregierungvonhoherPriorität.Inder Jugendministerkonferenzam18./19.Mai2006habendie OberstenLandesjugendbehördenunddasBundesministeriumfürFamilie,Senioren,FrauenundJugendbeschlossen, dieexterneevaluierungdesjugendschutzgesetzesunddes Jugendmedienschutz-StaatsvertrageszwischenHerbst2006 undherbst2007gemeinsamdurchzuführen.aufdergrundlagedesbeschlussesdereingesetztenbund-länder-arbeitsgruppewurdeimseptember2006diegesamtevaluierung demhans-bredow-institutfürmedienforschunganderuniversität Hamburg übertragen. AufgrunddertragischenEreignisseinEmsdettenimNovember2006istwiederholtdasThemadeswirksamenSchutzes vonkindernundjugendlichenvormedialengewaltdarstellungen,insbesonderegewaltbeherrschtencomputerspielen, indasöffentlicheundpolitischeinteressegerückt.deshalb hatdiebundesregierungentschieden,dieevaluierungdes BereichesderVideo-undComputerspielevorzuziehen.Den nochanstehendenbund-länder-gesprächenaufdergrundlagederergebnissedergesamtevaluierung,dieseit30.oktober2007vorliegen,wirdnichtvorgegriffen.ineinigenentscheidendenpunktenimjugendschutzgesetzhatsichder BedarfeinerÄnderungbereitsvordemErgebnisder Evaluierunggezeigt.DieshabendasMinisteriumfürGenerationen,Familie,FrauenundIntegrationdesLandesNordrhein-WestfalenunddasBundesministeriumfürFamilie, Senioren,FrauenundJugendaufgegriffenundam13.Februar2007dasSofortprogrammzumwirksamenSchutzvon KindernundJugendlichenvorgewaltbeherrschtenComputerspielen gestartet. DervomHans-Bredow-InstitutAnfangJuni2007vorgelegte Bericht DasdeutscheJugendschutzsystemimBereichder Video-undComputerspiele bestätigtdienotwendigkeitder mitdemsofortprogrammangegangenenmaßnahmenimuntergesetzlichen und gesetzlichen Bereich. II. Inhalte und Maßnahmen des Gesetzes VordemHintergrunddesSofortprogrammszumwirksamen SchutzvonKindernundJugendlichenvorgewaltbeherrschtenComputerspielenwerdenfolgendeMaßnahmenergriffen: 1.DerKatalogderschwerjugendgefährdendenTrägermedien,diekraftGesetzesindiziertsind,wirdimHinblick auf Gewaltdarstellungen erweitert. 2.DieimGesetzgenanntenIndizierungskriterieninBezug aufmedialegewaltdarstellungenwerdenerweitertund präzisiert. 3.DieMindestgrößeundSichtbarkeitderAlterskennzeichenderFreiwilligenSelbstkontrollederFilmwirtschaft undderunterhaltungssoftwareselbstkontrollewerden gesetzlich festgeschrieben. III.Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesimBereichdes JugendschutzrechtsstütztsichaufArtikel74Abs.1Nr.7 desgrundgesetzes (GG).NachständigerRechtsprechung desbundesverfassungsgerichtsumfasstdieöffentlichefürsorgeregelungenzumjugendschutz (BVerfGE31,113, 117).DemBundstehtdasGesetzgebungsrechtfürdiesen Bereichzu,wennundsoweitdieHerstellunggleichwertiger LebensverhältnisseimBundesgebietoderdieWahrungder Rechts-oderWirtschaftseinheitimgesamtstaatlichenInteresseeinebundeseinheitlicheRegelungerforderlichmacht (Artikel72Abs.2GG).DievorliegendenRegelungensollen geltendeseinheitlichesbundesrechtändernundeineeinheitlicheverwaltungspraxisderkontrollbehördenfürdasgesamtebundesgebietgewährleisten,umungleichbehandlungenderbetroffenengewerbetreibendenzuvermeiden.die vondenbestimmungenbetroffenenunternehmenwürdenin ihremwirtschaftlichenhandelnandernfallserheblichbeeinträchtigt.hierbeiistinsbesonderezuberücksichtigen,dass BildträgermitFilmenoderSpielennichtnurimüblichen Handelvertriebenwerden,sondernauchüberOnlineangebotebestelltundperVersandausgeliefertwerdenkönnen. DerBereichderOnlineangeboteistnichtanLandesgrenzen gebundenundkannaustechnischengründennichtgebundenwerden.damitistzurherstellunggleichwertiger LebensverhältnisseimBundesgebietsowiezurWahrungder RechtseinheiteinebundesgesetzlicheRegelungimgesamtstaatlichenInteresseerforderlich,damiteinübergreifender wirksamerkinder-undjugendschutzermöglichtwerden kann. IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2. Vollzugsaufwand Keiner V.Sonstige Kosten AufdieUnternehmen,dieBildträgermitFilmenoderSpielenindenVerkehrbringen,kommendieMehrkostender größerenkennzeichnungzu.diesekostensindgegenüber derbereitsbestehendenkennzeichnungnichtgravierend undangesichtsdesdringendnotwendigenmedienschutzes vonkindernundjugendlichengerechtfertigt.auswirkungen aufdasallgemeinepreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/8546 VI.Bürokratiekosten a)unternehmen MitdemGesetzentwurfwirdeinebereitsbestehendebedingteInformationspflichtfürUnternehmengeändert/ konkretisiert.diegrößederkennzeichnungenderbildträgerwirdnunmehrimjugendschutzgesetzselbst ( 12 Abs.2)festgelegt.DadurchwerdenbessereRahmenbedingungenfürdenVollzugunddamitfüreineVerbesserungdesKinder-undJugendschutzesgeschaffen.Die Bürokratiekostenwerdeninsgesamtnurmarginalerhöht. b)bürgerinnen und Bürger EswerdenkeineInformationspflichtenfürBürgerinnen und Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. c)verwaltung EswirdkeineInformationspflichtfürdieVerwaltungeingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. VII.Gleichstellungspolitische Bedeutung DieGesetzesänderungenwurdenunterdemAspektdesGenderMainstreamingaufihreGeschlechterrelevanzgeprüft. DieRegelungensindgeschlechtsneutralformuliert.Nach demergebnisderrelevanzprüfungsinddieregelungen gleichstellungspolitisch ausgewogen. VIII.Gesetzesfolgen AngesichtsdervonBundundLänderngemeinsaminAuftraggegebenenEvaluierungderJugendschutzvorschriften durchdashans-bredow-institutwirdeinegesetzesfolgenabschätzung zu diesem Gesetz nicht für notwendig erachtet. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (ÄnderungdesJugendschutzgesetzes) Zu Nummer 1 ( 12) Zu Buchstabe a DieVorschriftschafftbessereRahmenbedingungenfürden Vollzug.DieKennzeichnungenderBildträgermitFilmen undspielennach 12Abs.1müssensogroßsein,dasssie demverkaufspersonalundauchdenelterninsaugespringen.diesistbeieinerflächevonmindestens1200quadratmillimeternaufderfrontseitederhüllelinksuntenundbei einerflächevonmindestens250quadratmillimeternauf dembildträgerderfall.hierbeiwirddavonausgegangen, dassdieoberstenlandesbehördendenaufdruckderaltersangabeinentsprechendergrößeunddeutlichkeitanordnen werden. Zu Buchstabe b FolgeänderungzuBuchstabea ( 12Abs.2)sowieredaktionelle Anpassung. Zu Nummer 2 ( 13) Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a ( 12 Abs. 2). Zu Nummer 3 ( 15) Zu Nummer 4 ( 18) MitderneuenNummer3awirdderVerbotskatalogfür schwerjugendgefährdendeträgermedien,diekraftgesetzes indiziertsind,erweitert.überdieimgesetzbereitsbenannteninhaltehinauswerdenträgermedienauchohneindizierungdurchdiebundesprüfstellefürjugendgefährdende MedienmitweitreichendenAbgabe-,Vertriebs-undWerbeverbotenbelegt,diebesondersrealistische,grausameund reißerischegewaltdarstellungenundtötungshandlungen beinhalten,diedasmedialegeschehenselbstzweckhaftbeherrschen. DiebeispielhafteAufzählungderimGesetzgenanntenIndizierungskriterienfürdieEntscheidungderBundesprüfstelle wirderweitertundpräzisiert.dieaufzählungistrichtungweisendfürdiebundesprüfstelle,medienmitdieseninhaltenzuindizieren.diebisherigeaufzählungin 18Abs.1 Satz2wirdumweitereKriterienergänzt,dieeineIndizierungvonMedienvorsehen,indenenentwederGewalthandlungenwieMord-undMetzelszenenselbstzweckhaftund detailliertdargestelltwerdenoderselbstjustizalseinzigbewährtesmittelzurdurchsetzungdervermeintlichengerechtigkeit nahe gelegt wird. Zu Nummer 5 ( 28) Zu den Buchstaben a und b Folgeänderungen zu Nummer 1 Buchstabe a ( 12 Abs. 2). Zu Nummer 6 ( 29a) DieVorschriftenthälteinekurzeÜbergangsregelungfürin derproduktionbefindlichebildträger,diekennzeichnungen indernunmehrerforderlichengrößenach 12Abs.2Satz2 (vgl.nr.1)nichtaufweisen.diesedürfennurbiszum 31. August 2008 in den Verkehr gebracht werden. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) DieVorschriftbestimmt,dassdasGesetzamerstenTagdes aufdieverkündungfolgendenkalendermonatsinkrafttritt.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfdesGesetzeszurÄnderungdesJugendschutzgesetzesaufBürokratiekosten,diedurchInformationspflichtenbegründetwerden, geprüft. MitdemGesetzentwurfwirdeinebereitsbestehendebedingteInformationspflichtfürdieWirtschaftgeändert/konkretisiert.DiedarausresultierendeneinmaligenKostenwurden vomressortausreichendquantifiziertunddargestellt.die Bürokratiekosten werden hierdurch nur marginal erhöht. DerNationaleNormenkontrollrathatdaherimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftrageskeineBedenkengegendas Regelungsvorhaben.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/8546 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 3 DerBundesrathatinseiner841.Sitzungam15.Februar 2008beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nr. 01 neu ( 1 Abs.1 Nr.5 neu) InArtikel1istderNummer1folgendeNummer01voranzustellen:,01.In 1Abs.1werdennachNummer4derPunkt durcheinkommaersetztundfolgendenummer5 angefügt: 5.istGaststättejederOrt,andemgewerbsmäßig oderdurchvereineundgesellschaftenalkoholischegetränkezumverzehranortundstelle verabreichtwerden,wenndieserortjedermannodereinembestimmtenpersonenkreis zugänglich ist. Begründung DasJugendschutzgesetzregeltderzeitu.a.denAufenthaltMinderjährigerin Gaststätten.Allerdingsistinder Praxisumstritten,obvondieserVorschriftz.B.auch Rockfestivals,Vereins-oderScheunenfesteumfasstsind. DurchdieseKlarstellungsolltendieAufenthaltsbestimmungenfürMinderjährigefürdiejenigenräumlichenBereicheAnwendungfinden,fürdiederzeiteinegaststättenrechtlicheGenehmigungbzw.Gestattungnotwendig ist. 2. Zu Artikel 1 Nr. 02 neu ( 10 Abs.3 neu) InArtikel1istnachNummer01 neu folgendenummer 02 einzufügen:,02. Dem 10 wird folgender Absatz angefügt: (3)TabakwarendürfennichtimVersandhandel angeboten oder überlassen werden. Begründung AuchTabakwarenwerdenzunehmendanjedermann ohneprüfungdeslebensaltersimwegedesversandhandelsverschickt.versandhändlersindbereitsheute verpflichtet,sichdasalterihrerkundenbeiderbestellungbelegenzulassen.dadiesinderpraxiszumteil bestrittenwird,isteinegesetzlicheklarstellungerforderlich.andernfallsbestündeeinwettbewerbsnachteilfür Mitbewerber,diesichaneinerstrengenAuslegungdes Jugendschutzgesetzes orientieren. ImZusammenhangmitderBegriffbestimmungdesVersandhandelsin 1Abs.4wirddamitzumeinenklargestellt,dassderVersandvonTabakwarennuranüber 18-Jährige erfolgen darf. Zumanderenwirddamitauchklargestellt,dassfürentsprechendeVersandhändlerdieVerpflichtungbesteht, sichingeeigneterweisedasalterderkundenbeiderbestellungnachweisenzulassen,umaufdieseweiseeinen effektiven Jugendschutz zu erreichen. ZudemwirdmitdergesetzlichenKlarstellungein GleichklangmitdenbereitsbestehendenRegelungen beimversandhandelmitjugendgefährdendenträgermedien erreicht. 3. Zu Artikel 1 Nr. 5 ( 28 Abs. 1 Nr. 13a neu und Abs. 2 Nr. 1 und 2) Artikel 1 Nr. 5 ist wie folgt zu fassen:,5. 28 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirdnachnummer13folgende Nummer eingefügt: 13a.entgegen 10Abs.3Tabakwarenim Versandhandel anbietet oder überlässt, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: <weiter wie Gesetzentwurf>. Begründung ImHinblickaufdieÄnderungenin 10 (Verbotdes kinder-undjugendgefährdendenversandhandelsvon Tabakwaren)istaucheineentsprechendeRegelungindie Bußgeldvorschriften aufzunehmen. 4. Zum Gesetzentwurf allgemein DerBundesratteiltdieAuffassungderBundesregierung, dassmaßnahmenzurverbesserungdesjugendmedienschutzeszuergreifensind.derbundesratistjedochder Auffassung,dassüberdieaktuellvomBundesratbeschlossenenErgänzungendesGesetzentwurfsdesBundeshinausnachabschließenderpolitischerBewertung derergebnissedergesamtevaluationdesjugendschutzes einenovelledesjugendschutzgesetzeszuprüfenist.dabeisindvorallemdieneuenherausforderungenausder KonvergenzentwicklungindenMedienzuberücksichtigen. Begründung BundundLändersindsicheinig,dassderJugendmedienschutz verbessert werden muss. DieBundesregierungunddieLänderhabenfürdasim Jahr2003inKraftgetreteneJugendschutzgesetzundden Jugendmedienschutz-StaatsvertrageineEvaluation (Ministerpräsidentenkonferenz-Beschlussvom8.März2002, Jugendministerkonferenz-Beschlussvom18./19.Mai 2006)beschlossen,gemeinsamfinanziertunddurchgeführt.DieErgebnissederGesamtevaluationliegenseit dem30.oktober2007vorundwerdenderzeitin Bund-Länder-Gesprächendahingehendausgewertet,in welchemumfanggesetzgeberischeanpassungenimjugendschutzgesetzundjugendmedienschutz-staatsvertrag erforderlich werden.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 4 Gegenäußerung der Bundesregierung DieBundesregierungnimmtzudenVorschlägendesBundesrates wie folgt Stellung: Zu Nummer 1 Zu Artikel 1 Nr. 01 neu ( 1 Abs.1 Nr.5 neu) DieBundesregierunghatdasAnliegengeprüftundstimmt dembundesratgrundsätzlichzu,dassdieaufenthaltsbestimmungenin Gaststätten zumschutzvonkindernund JugendlichenvorGefahrendesAlkoholkonsumsauchräumlicheBereichewiez.B.Rockfestivals,Vereins-oderScheunenfeste umfassen sollten. DiesesZielsolltejedochnachAuffassungderBundesregierungnicht wievombundesratvorgeschlagen durcheinen eigenständigengaststättenbegriffimjugendschutzgesetz (JuSchG),dernebendendesBundesgaststättengesetzesbzw. derkünftigenlandesgaststättengesetzetritt,erreichtwerden.denneineunterschiedlicheauslegungdesgaststättenbegriffsimgaststättenrechtundimjugendschutzrechtkönnteeineklareeinordnungvonveranstaltungendurchdie Vollzugsbehördenerschweren.DieBundesregierungistdeshalbderAnsicht,dassdemAnliegendurcheineErweiterung dermateriellenregelungendes 4JuSchG (Gaststätten) und/oderdes 5JuSchG (Tanzveranstaltungen)Rechnung getragen werden sollte. SiewirdimweiterenGesetzgebungsverfahrenentsprechende Formulierungsvorschläge vorlegen. Zu Nummer 2 Zu Artikel 1 Nr. 02 neu ( 10 Abs.3 neu) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Zu Nummer 3 Zu Artikel 1 Nr. 5 ( 28Abs.1Nr.13a neu undabs.2 Nr.1 und 2) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Zu Nummer 4 Zum Gesetzentwurf allgemein DieBundesregierungbegrüßtdieallgemeineStellungnahme desbundesrateszumgesetzentwurf,derdemsofortprogrammzumwirksamenschutzvonkindernundjugendlichenvorgewaltbeherrschtencomputerspielenrechnung trägt. SiestimmtderAuffassungdesBundesrateszu,dassnach abschließenderauswertungdergemeinsamdurchgeführten GesamtevaluationderJugendschutzvorschriftenweitereVerbesserungendesJugendmedienschutzes,diesichinsbesondereaufgrundderzunehmendenKonvergenzderMedienergeben,zuprüfensind.Siebegrüßtdieguteundkonstruktive ZusammenarbeitbeidenderzeitlaufendenBund-Länder- GesprächenaufderGrundlagedesGesamtevaluierungsberichts des Hans-Bredow-Instituts vom 30. Oktober 2007.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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