Vergünstigungen für Fördervereine
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- Beate Geiger
- vor 6 Jahren
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1 Vergünstigungen für Fördervereine Die Politik hat mit dem Gesetz zu Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz EhrAmtStG ) 1 vom auf die vielen Anregungen der Vereine, Verbände und Organisationen reagiert. Dies ist auch die Weiterentwicklung des Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements von , nachdem der Entwurf des Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz in 2012 gescheitert war. Gemeinnützigen Vereinen und ehrenamtlich tätigen Personen werden weitere Vergünstigungen und Erleichterungen gewährt. Diese Abhandlung beschränkt sich auf die Verbesserungen für gemeinnützige Vereine. Die Erhöhungen der Freibeträge bei Übungsleiterpauschale, Aufwandsentschädigungen und Ehrenamtspauschale sind in einem anderen Artikel dargestellt. Anlass für diese Abhandlung ist wiederum das EhrAmtStG. Mit diesem Artikelgesetz wurden neben den Steuergesetzen auch viele andere Gesetze und Rechtsnormen geändert, mit denen das Vereinsrecht belastet ist. Zum besseren Verständnis werden die wichtigsten Änderungen einzeln dargestellt und soweit möglich auf weitere Darstellungen im Internet verwiesen, insbesondere auf den Monatsbericht des Bundesfinanzministeriums vom I. Änderung bei den Steuern Geändert wurden u. a. die Abgabenordnung (AO) 4, das Einkommensteuergesetz (EStG) und das Körperschaftsteuergesetz (KStG) 5. Für frühere Änderungen siehe auch die Abhandlung Weitere Stärkung des Ehrenamts in der Brandhilfe Nr. 9 aus Anerkennung als gemeinnütziger Verein Bisher wurde beim Antrag auf Gemeinnützigkeit eine vorläufige Bescheinigung vom Finanzamt ausgestellt. Dies war kein Verwaltungsakt, und das Finanzamt war bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer nicht an den Inhalt der vorläufigen Bescheinigung gebunden. Um größere Rechtssicherheit zu schaffen, ist dieses Verfahren durch ein Feststellungsverfahren abgelöst worden. Erfüllt die Satzung eines Vereins die Voraussetzungen der 51, 59, 60 und 61 AO, dann wird dies zukünftig nach 60a AO festgestellt. Diese Feststellung kann auf Antrag des Vereins aber auch bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer von Amts wegen erfolgen. Der Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung sowohl für die Besteuerung der Körperschaft als auch für die Besteuerung der Spender. Die Bindungswirkung entfällt nur bei erheblichen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen oder Unregelmäßigkeiten ( 60a Absatz 4 AO). Die Aufhebung der Feststellung erfolgt dann mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung folgt. OZ, LFV RLP, FöV 1
2 2. Ausstellen von Spendenbescheinigungen Spendenbescheinigungen (amtlich: Zuwendungsbestätigung) dürfen nur dann von den Fördervereinen ausgestellt werden, wenn eine der Voraussetzungen des 63 Abs. 5 AO vorliegt und zwar: a) Der Freistellungsbescheid ist nicht älter als 5 Jahre; oder b) die Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid ist ebenfalls nicht älter als 5 Jahre; oder c) die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (auf Antrag oder von Amts wegen) liegt nicht länger als 3 Jahre zurück. Die Berechnung der Fristen erfolgt taggenau; Verstöße haben negative Auswirkungen auf die Geschäftsführung. Diese gesamte Regelung entsprach der bisherigen Verwaltungspraxis und wurde jetzt zur größeren Rechtssicherheit in das Gesetz aufgenommen. 3. Entschärfung der Haftung bei zweckwidriger Verwendung von Spenden Künftig soll nur derjenige für die entgangene Steuer haften, der die zweckwidrige Verwendung vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst hat. Auf diese beiden Verschuldenstatbestände kam es vorher nicht an, da 10b Absatz 4 EStG eine reine Veranlasserhaftung war. 4. Ausdehnung der Mittelverwendungsfrist Die Mittel mussten bisher spätestens bis zum Ende des folgenden Jahres verwendet werden. Diese Frist wurde um ein Jahr verlängert ( 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 AO). Zukünftig sind die Mittel also bis zum Ende des auf das Zuflussjahr folgenden zweiten Kalender- oder Wirtschaftsjahres zu verwenden. Dadurch wird die Finanzplanung der steuerbegünstigten Organisationen flexibler. 5. Rücklagen und Vermögensbildung Die Rücklagenbildung ist eine Ausnahme von der zeitnahen Mittelverwendung und daher an die nachstehend beschriebenen engen gesetzlichen Grenzen gebunden: 5.1 Wiederbeschaffungsrücklagen Die Regelungen zu den Rücklagen und der Vermögensbildung wurden in 62 AO neu gefasst. Neu ist die sogenannte Wiederbeschaffungsrücklage auch als Begriff. Ist die Wiederbeschaffung eines Wirtschaftsgutes, z. B. eines Pkws, beabsichtigt, kann dafür eine Rücklage gebildet werden. Die Höhe der Zuführungen bemisst sich dabei nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung. Sollen höhere Beträge der Rücklage zugeführt werden, ist die Notwendigkeit nachzuweisen. Bisher war dies in 58 Nr. 6 enger geregelt. 5.2 freie Rücklagen Auch die freie Rücklage wurde in 62 Absatz 1 Nr. 3 AO (bisher 58 Nr. 7a AO) neu geregelt. Hierfür dürfen höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung (Zinsen, Pacht pp. s. 14 AO) und darüber hinaus höchstens 10 Prozent der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel eingesetzt werden. OZ, LFV RLP, FöV 2
3 Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann die unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden; Erstmals wurde gesetzlich geregelt, bis wann die Rücklagen nach 62 Absatz 1 AO zu bilden und wieder aufzulösen sind. Hierfür gelten die Fristen aus 55 Absatz 1 Nr. 5 Satz 3 AO. Entfällt der Grund für die Bildung einer Rücklage, so ist diese unverzüglich aufzulösen. Die dadurch freigewordenen Mittel sind in den folgenden zwei Jahren zu verwenden. Diese Änderung tritt aber erst am in Kraft! 6. Spende Förderverein an Förderverein oder Gemeinde Theoretisch ist es möglich, Mittel einem anderen Verein oder einer öffentlichen Körperschaft zur Verfügung zu stellen z. B. für andere gemeinnützige Zwecke in der Gemeinde. Dies ist aber an so enge Grenzen gebunden, dass sich vorher eine Abstimmung mit dem Finanzamt empfiehlt, um sich nicht der Gefahr der Aberkennung der Gemeinnützigkeit auszusetzen. Unter einfacheren Bedingungen ist für den FöV der Feuerwehr die Weiterleitung von Einnahmen an die Verbandsgemeinde/Stadt möglich, da deren gesetzliche Aufgabe die Unterhaltung der Feuerwehr ist. Für die Annahme bedürfen diese Körperschaften aber eines Beschlusses gemäß 94 GemO 6. Außerdem ist die Zuwendung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. II. Änderung des Vereinsrechts Mit dem EhrAmtStG erfolgen auch Verbesserungen und Klarstellungen für die Vereine im BGB 7. Dies gilt in erster Linie für die Idealvereine z. B. Fördervereine der Feuerwehren. 1. Vorstand Zur Klarstellung wurde in 27 Abs. 3 BGB der Satz angefügt: Die Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich tätig. (tritt ab in Kraft) Diese Regelung dient der Klarstellung, soweit in der Satzung nichts anders geregelt ist. Unschädlich ist eine Vergütung bis zu 720 jährlich, siehe hierzu Ehrenamtspauschale. Zur Vergütung des Vorstandes schreibt das Bundesministerium der Justiz in seiner neuen Info-Broschüre vom : Soll die Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds vergütet werden, muss dies durch die Satzung gestattet werden. Nur dann darf der Verein mit dem Vorstandsmitglied einen Anstellungsvertrag schließen, in dem eine Vergütung vereinbart wird. Zuständig für den Abschluss eines Anstellungsvertrages mit einem Vorstandsmitglied ist die Mitgliederversammlung, sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist. Zu beachten ist, dass eine Abberufung des Vorstandes nicht automatisch auch den Anstellungsvertrag berührt. 2. Haftung Vorstand Bisher war in 31a BGB die 9 Vorstandes (Organmitgliedern) gegenüber dem Verein bereits auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Nunmehr gilt dies auch gegenüber den Mitgliedern des Vereins. OZ, LFV RLP, FöV 3
4 Besonders wichtig ist die neu eingeführte Haftungsumkehr. Bestreitet der Vorstand vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt zu haben, so liegt es beim Verein bzw. dem Vereinsmitglied das Gegenteil zu beweisen. Werden von Außenstehenden Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand geltend gemacht, so kann der Vorstand von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, wenn kein Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt ( 31a Abs. 2 BGB). 3. Haftung von Vereinsmitgliedern Vielfach werden auch Vereinsmitglieder mit Aufträgen betraut, z. B. bei Veranstaltungen, Ausflügen usw. Der neu geschaffene 31b BGB dehnt die Haftungsbeschränkung auch auf diese für den Verein tätigen Mitglieder aus, soweit sie unentgeltlich 9 tätig sind. Für diese Mitglieder gilt dann die gleiche Haftungsbeschränkung wie für den Vorstand. Beide Regelungen sind bereits seit Verkündung des Gesetzes in Kraft. III. Besondere Einkommensgrenzen für Arbeitssuchende, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose. Sind Arbeitssuchende und Sozialhilfeempfänger für gemeinnützige Vereine tätig, so sind die Einnahmen hieraus ab bis zu 200 mtl. anrechnungsfrei (analog Übungsleiterpauschale von jährlich), siehe 11b Abs. 2 SGB II für Arbeitssuchende und 82 Abs. 3 SGB XII für Sozialhilfeempfänger. Für ehrenamtlich tätige Arbeitslose sagt deren spezielle Verordnung 10, dass die Erstattung der Auslagen die Unentgeltlichkeit nicht berührt. Werden die Auslagen jedoch mit einer Pauschale abgegolten, dürfen sie zusammen mit einer steuerfreien Aufwandsentschädigung 200 mtl. nicht übersteigen. IV. Zusammenfassung Veränderungen kompakt nach dem EhrenAmtStG vom : Regelungen bisher neu in Kraft Steuerrecht Anerkennung der Gemeinnützigkeigung Vorläufige Bescheini- Feststellungsverfahren Fristen für Spendenbescheinigungen 3 Jahre 5 Jahre Haftung bei zweckwidrigen Veranlasserhaftung Verwendungs-Veranlassender bei Vor Spenden satz und grober Fahrlässigkeit Mittelverwendungsfrist bis Ende nächsten Jahres bis Ende des übernächsten Jahres Neuanschaffungen zweckgebundene Rücklage mit enger Auslegung Wiederbeschaffungsrücklage für Neuanschaffungen Vermögensbildung Entscheidung Finanzamt OZ, LFV RLP, FöV 4 Freie Rücklage, höchstens bis 1/3 Überschuss Vermögensverwaltung zzgl. 10 % der zeitnah zu verwendenden Mittel
5 Einkommensgrenzen für 175 mtl. 200 mtl Arbeitssuchende, Sozialhilfe u. Arbeitslose Arbeitslose im Bundesfreiwilligendienst 115 mtl. 140 mtl Übungsleiterpauschale jährl jährl Aufwandsentschädigung jährl jährl steuerfrei Ehrenamtspauschale 500 jährl. 720 jährl FöVerein an FöVerein kaum enge Grenzen Vereinsrecht Vergütung Vorstand ungeregelt grundsätzlich unentgeltlich, Ausnahmen durch Satzung Vorstandes gegenüber Verein Vorstandes gegenüber Mitgliedern Vereinsmitgliedes Schadensersatzansprüche von Außen gegenüber unentgeltlichen Vorstand beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit keine Beschränkung keine spezielle Regelung Haftung Verein muss Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nachweisen (Haftungsumkehr ) Mitglied muss Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nachweisen (Haftungsumkehr ) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (Haftungsumkehr); Freistellung vom Schadensersatz auf Antrag Verein muss ue. Vorstand auf Antrag von der Verbindlichkeit freistellen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Allgemeiner Hinweis: Dieser Artikel ist in der Brandhilfe 9/2013 erschienen. Er ersetzt keine Steuerberatung. Er soll lediglich Anhaltspunkte liefern und eine Orientierung im Gesetzesdickicht erleichtern. Bei höheren Einnahmen oder Umsätzen wird wegen der weitverzweigten Steuergesetze die Hinzuziehung eines Steuerberaters empfohlen. Ref.-Soziales LFV RLP, OZ, EhrAmtStG, Ehrenamtsstärkungsgesetz vom : veröffentlich im Bundesgesetzblatt Teil I. (BGBl. I) S Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom , BGBl. I, S BFinMin: ehrenamtsstaerkungsgesetz.html 4 Abgabenordnung AO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749). 5 Gesetze im Internet: 6 GemO, Gemeindeordnung RLP in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. RLP, S. 153) 7 BGB, Bürgerliches Gesetzbuch vom Broschüre BMJ, z. Zt nur als Download im Internet unter: 9 Als unentgeltlich gilt auch eine Vergütung die 720 jährlich nicht übersteigt. 10 Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556). OZ, LFV RLP, FöV 5
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