Vergünstigungen für Fördervereine

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vergünstigungen für Fördervereine"

Transkript

1 Vergünstigungen für Fördervereine Die Politik hat mit dem Gesetz zu Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz EhrAmtStG ) 1 vom auf die vielen Anregungen der Vereine, Verbände und Organisationen reagiert. Dies ist auch die Weiterentwicklung des Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements von , nachdem der Entwurf des Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz in 2012 gescheitert war. Gemeinnützigen Vereinen und ehrenamtlich tätigen Personen werden weitere Vergünstigungen und Erleichterungen gewährt. Diese Abhandlung beschränkt sich auf die Verbesserungen für gemeinnützige Vereine. Die Erhöhungen der Freibeträge bei Übungsleiterpauschale, Aufwandsentschädigungen und Ehrenamtspauschale sind in einem anderen Artikel dargestellt. Anlass für diese Abhandlung ist wiederum das EhrAmtStG. Mit diesem Artikelgesetz wurden neben den Steuergesetzen auch viele andere Gesetze und Rechtsnormen geändert, mit denen das Vereinsrecht belastet ist. Zum besseren Verständnis werden die wichtigsten Änderungen einzeln dargestellt und soweit möglich auf weitere Darstellungen im Internet verwiesen, insbesondere auf den Monatsbericht des Bundesfinanzministeriums vom I. Änderung bei den Steuern Geändert wurden u. a. die Abgabenordnung (AO) 4, das Einkommensteuergesetz (EStG) und das Körperschaftsteuergesetz (KStG) 5. Für frühere Änderungen siehe auch die Abhandlung Weitere Stärkung des Ehrenamts in der Brandhilfe Nr. 9 aus Anerkennung als gemeinnütziger Verein Bisher wurde beim Antrag auf Gemeinnützigkeit eine vorläufige Bescheinigung vom Finanzamt ausgestellt. Dies war kein Verwaltungsakt, und das Finanzamt war bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer nicht an den Inhalt der vorläufigen Bescheinigung gebunden. Um größere Rechtssicherheit zu schaffen, ist dieses Verfahren durch ein Feststellungsverfahren abgelöst worden. Erfüllt die Satzung eines Vereins die Voraussetzungen der 51, 59, 60 und 61 AO, dann wird dies zukünftig nach 60a AO festgestellt. Diese Feststellung kann auf Antrag des Vereins aber auch bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer von Amts wegen erfolgen. Der Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung sowohl für die Besteuerung der Körperschaft als auch für die Besteuerung der Spender. Die Bindungswirkung entfällt nur bei erheblichen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen oder Unregelmäßigkeiten ( 60a Absatz 4 AO). Die Aufhebung der Feststellung erfolgt dann mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung folgt. OZ, LFV RLP, FöV 1

2 2. Ausstellen von Spendenbescheinigungen Spendenbescheinigungen (amtlich: Zuwendungsbestätigung) dürfen nur dann von den Fördervereinen ausgestellt werden, wenn eine der Voraussetzungen des 63 Abs. 5 AO vorliegt und zwar: a) Der Freistellungsbescheid ist nicht älter als 5 Jahre; oder b) die Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid ist ebenfalls nicht älter als 5 Jahre; oder c) die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (auf Antrag oder von Amts wegen) liegt nicht länger als 3 Jahre zurück. Die Berechnung der Fristen erfolgt taggenau; Verstöße haben negative Auswirkungen auf die Geschäftsführung. Diese gesamte Regelung entsprach der bisherigen Verwaltungspraxis und wurde jetzt zur größeren Rechtssicherheit in das Gesetz aufgenommen. 3. Entschärfung der Haftung bei zweckwidriger Verwendung von Spenden Künftig soll nur derjenige für die entgangene Steuer haften, der die zweckwidrige Verwendung vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst hat. Auf diese beiden Verschuldenstatbestände kam es vorher nicht an, da 10b Absatz 4 EStG eine reine Veranlasserhaftung war. 4. Ausdehnung der Mittelverwendungsfrist Die Mittel mussten bisher spätestens bis zum Ende des folgenden Jahres verwendet werden. Diese Frist wurde um ein Jahr verlängert ( 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 AO). Zukünftig sind die Mittel also bis zum Ende des auf das Zuflussjahr folgenden zweiten Kalender- oder Wirtschaftsjahres zu verwenden. Dadurch wird die Finanzplanung der steuerbegünstigten Organisationen flexibler. 5. Rücklagen und Vermögensbildung Die Rücklagenbildung ist eine Ausnahme von der zeitnahen Mittelverwendung und daher an die nachstehend beschriebenen engen gesetzlichen Grenzen gebunden: 5.1 Wiederbeschaffungsrücklagen Die Regelungen zu den Rücklagen und der Vermögensbildung wurden in 62 AO neu gefasst. Neu ist die sogenannte Wiederbeschaffungsrücklage auch als Begriff. Ist die Wiederbeschaffung eines Wirtschaftsgutes, z. B. eines Pkws, beabsichtigt, kann dafür eine Rücklage gebildet werden. Die Höhe der Zuführungen bemisst sich dabei nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung. Sollen höhere Beträge der Rücklage zugeführt werden, ist die Notwendigkeit nachzuweisen. Bisher war dies in 58 Nr. 6 enger geregelt. 5.2 freie Rücklagen Auch die freie Rücklage wurde in 62 Absatz 1 Nr. 3 AO (bisher 58 Nr. 7a AO) neu geregelt. Hierfür dürfen höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung (Zinsen, Pacht pp. s. 14 AO) und darüber hinaus höchstens 10 Prozent der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel eingesetzt werden. OZ, LFV RLP, FöV 2

3 Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann die unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden; Erstmals wurde gesetzlich geregelt, bis wann die Rücklagen nach 62 Absatz 1 AO zu bilden und wieder aufzulösen sind. Hierfür gelten die Fristen aus 55 Absatz 1 Nr. 5 Satz 3 AO. Entfällt der Grund für die Bildung einer Rücklage, so ist diese unverzüglich aufzulösen. Die dadurch freigewordenen Mittel sind in den folgenden zwei Jahren zu verwenden. Diese Änderung tritt aber erst am in Kraft! 6. Spende Förderverein an Förderverein oder Gemeinde Theoretisch ist es möglich, Mittel einem anderen Verein oder einer öffentlichen Körperschaft zur Verfügung zu stellen z. B. für andere gemeinnützige Zwecke in der Gemeinde. Dies ist aber an so enge Grenzen gebunden, dass sich vorher eine Abstimmung mit dem Finanzamt empfiehlt, um sich nicht der Gefahr der Aberkennung der Gemeinnützigkeit auszusetzen. Unter einfacheren Bedingungen ist für den FöV der Feuerwehr die Weiterleitung von Einnahmen an die Verbandsgemeinde/Stadt möglich, da deren gesetzliche Aufgabe die Unterhaltung der Feuerwehr ist. Für die Annahme bedürfen diese Körperschaften aber eines Beschlusses gemäß 94 GemO 6. Außerdem ist die Zuwendung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. II. Änderung des Vereinsrechts Mit dem EhrAmtStG erfolgen auch Verbesserungen und Klarstellungen für die Vereine im BGB 7. Dies gilt in erster Linie für die Idealvereine z. B. Fördervereine der Feuerwehren. 1. Vorstand Zur Klarstellung wurde in 27 Abs. 3 BGB der Satz angefügt: Die Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich tätig. (tritt ab in Kraft) Diese Regelung dient der Klarstellung, soweit in der Satzung nichts anders geregelt ist. Unschädlich ist eine Vergütung bis zu 720 jährlich, siehe hierzu Ehrenamtspauschale. Zur Vergütung des Vorstandes schreibt das Bundesministerium der Justiz in seiner neuen Info-Broschüre vom : Soll die Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds vergütet werden, muss dies durch die Satzung gestattet werden. Nur dann darf der Verein mit dem Vorstandsmitglied einen Anstellungsvertrag schließen, in dem eine Vergütung vereinbart wird. Zuständig für den Abschluss eines Anstellungsvertrages mit einem Vorstandsmitglied ist die Mitgliederversammlung, sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist. Zu beachten ist, dass eine Abberufung des Vorstandes nicht automatisch auch den Anstellungsvertrag berührt. 2. Haftung Vorstand Bisher war in 31a BGB die 9 Vorstandes (Organmitgliedern) gegenüber dem Verein bereits auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Nunmehr gilt dies auch gegenüber den Mitgliedern des Vereins. OZ, LFV RLP, FöV 3

4 Besonders wichtig ist die neu eingeführte Haftungsumkehr. Bestreitet der Vorstand vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt zu haben, so liegt es beim Verein bzw. dem Vereinsmitglied das Gegenteil zu beweisen. Werden von Außenstehenden Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand geltend gemacht, so kann der Vorstand von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, wenn kein Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt ( 31a Abs. 2 BGB). 3. Haftung von Vereinsmitgliedern Vielfach werden auch Vereinsmitglieder mit Aufträgen betraut, z. B. bei Veranstaltungen, Ausflügen usw. Der neu geschaffene 31b BGB dehnt die Haftungsbeschränkung auch auf diese für den Verein tätigen Mitglieder aus, soweit sie unentgeltlich 9 tätig sind. Für diese Mitglieder gilt dann die gleiche Haftungsbeschränkung wie für den Vorstand. Beide Regelungen sind bereits seit Verkündung des Gesetzes in Kraft. III. Besondere Einkommensgrenzen für Arbeitssuchende, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose. Sind Arbeitssuchende und Sozialhilfeempfänger für gemeinnützige Vereine tätig, so sind die Einnahmen hieraus ab bis zu 200 mtl. anrechnungsfrei (analog Übungsleiterpauschale von jährlich), siehe 11b Abs. 2 SGB II für Arbeitssuchende und 82 Abs. 3 SGB XII für Sozialhilfeempfänger. Für ehrenamtlich tätige Arbeitslose sagt deren spezielle Verordnung 10, dass die Erstattung der Auslagen die Unentgeltlichkeit nicht berührt. Werden die Auslagen jedoch mit einer Pauschale abgegolten, dürfen sie zusammen mit einer steuerfreien Aufwandsentschädigung 200 mtl. nicht übersteigen. IV. Zusammenfassung Veränderungen kompakt nach dem EhrenAmtStG vom : Regelungen bisher neu in Kraft Steuerrecht Anerkennung der Gemeinnützigkeigung Vorläufige Bescheini- Feststellungsverfahren Fristen für Spendenbescheinigungen 3 Jahre 5 Jahre Haftung bei zweckwidrigen Veranlasserhaftung Verwendungs-Veranlassender bei Vor Spenden satz und grober Fahrlässigkeit Mittelverwendungsfrist bis Ende nächsten Jahres bis Ende des übernächsten Jahres Neuanschaffungen zweckgebundene Rücklage mit enger Auslegung Wiederbeschaffungsrücklage für Neuanschaffungen Vermögensbildung Entscheidung Finanzamt OZ, LFV RLP, FöV 4 Freie Rücklage, höchstens bis 1/3 Überschuss Vermögensverwaltung zzgl. 10 % der zeitnah zu verwendenden Mittel

5 Einkommensgrenzen für 175 mtl. 200 mtl Arbeitssuchende, Sozialhilfe u. Arbeitslose Arbeitslose im Bundesfreiwilligendienst 115 mtl. 140 mtl Übungsleiterpauschale jährl jährl Aufwandsentschädigung jährl jährl steuerfrei Ehrenamtspauschale 500 jährl. 720 jährl FöVerein an FöVerein kaum enge Grenzen Vereinsrecht Vergütung Vorstand ungeregelt grundsätzlich unentgeltlich, Ausnahmen durch Satzung Vorstandes gegenüber Verein Vorstandes gegenüber Mitgliedern Vereinsmitgliedes Schadensersatzansprüche von Außen gegenüber unentgeltlichen Vorstand beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit keine Beschränkung keine spezielle Regelung Haftung Verein muss Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nachweisen (Haftungsumkehr ) Mitglied muss Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nachweisen (Haftungsumkehr ) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (Haftungsumkehr); Freistellung vom Schadensersatz auf Antrag Verein muss ue. Vorstand auf Antrag von der Verbindlichkeit freistellen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Allgemeiner Hinweis: Dieser Artikel ist in der Brandhilfe 9/2013 erschienen. Er ersetzt keine Steuerberatung. Er soll lediglich Anhaltspunkte liefern und eine Orientierung im Gesetzesdickicht erleichtern. Bei höheren Einnahmen oder Umsätzen wird wegen der weitverzweigten Steuergesetze die Hinzuziehung eines Steuerberaters empfohlen. Ref.-Soziales LFV RLP, OZ, EhrAmtStG, Ehrenamtsstärkungsgesetz vom : veröffentlich im Bundesgesetzblatt Teil I. (BGBl. I) S Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom , BGBl. I, S BFinMin: ehrenamtsstaerkungsgesetz.html 4 Abgabenordnung AO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749). 5 Gesetze im Internet: 6 GemO, Gemeindeordnung RLP in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. RLP, S. 153) 7 BGB, Bürgerliches Gesetzbuch vom Broschüre BMJ, z. Zt nur als Download im Internet unter: 9 Als unentgeltlich gilt auch eine Vergütung die 720 jährlich nicht übersteigt. 10 Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556). OZ, LFV RLP, FöV 5

Das Ehrenamtsstärkungsgesetz Verbesserte Förderung für ehrenamtliches Engagement

Das Ehrenamtsstärkungsgesetz Verbesserte Förderung für ehrenamtliches Engagement 22.04.2013 Monatsbericht Das Ehrenamtsstärkungsgesetz Verbesserte Förderung für ehrenamtliches Engagement Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes schafft Rechtssicherheit, baut Bürokratie ab und flexibilisiert

Mehr

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax: Mail:

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax: Mail: RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 Mail: Post@RKPN.de www.rkpn.de Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Inhaber der

Mehr

Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz (GEG)

Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz (GEG) Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz (GEG) Die Bundesregierung will das Ehrenamt weiter stärken und gemeinnützigen Organisationen ein höheres Maß an Rechts- und Planungssicherheit geben. Der am

Mehr

Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)

Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) Bundesrat Drucksache 73/13 BRFuss 08.02.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Fz - In Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) Der Deutsche Bundestag hat in seiner 220. Sitzung

Mehr

Mandanteninformation

Mandanteninformation Mandanteninformation Gemeinnützigkeitsrecht nach dem Gesetz zur Stärkung Ehrenamts seit dem 1. Januar 2013 1. Änderungen der Abgabenordnung Nachweis der Hilfebedürftigkeit vereinfacht 53 AO) Eine mildtätige

Mehr

Kreisfeuerwehrverband Trier - Saarburg e.v.

Kreisfeuerwehrverband Trier - Saarburg e.v. Gründung Förderverein Feuerwehr Fördervereine Vereinsberatung für Feuerwehren Die Anforderungen an eine zeitgemäße Vereinsführung und die damit verbundene, ehrenamtlich geleistete Vereinsarbeit sind in

Mehr

Bundesrat hat am Ehrenamtsstärkungsgesetz (EhrenamtStG) zugestimmt; ab Verkündung ist dieses teilweise rückwirkend ab 1.1.

Bundesrat hat am Ehrenamtsstärkungsgesetz (EhrenamtStG) zugestimmt; ab Verkündung ist dieses teilweise rückwirkend ab 1.1. Bundesrat hat am 1.3.2013 Ehrenamtsstärkungsgesetz (EhrenamtStG) zugestimmt; ab Verkündung ist dieses teilweise rückwirkend ab 1.1.2013 in Kraft Das EhrenamtStG soll das zivilgesellschaftliche Engagement

Mehr

Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom (Ehrenamtsstärkungsgesetz; BGBl Teil I S. 556)

Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom (Ehrenamtsstärkungsgesetz; BGBl Teil I S. 556) Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 21.03.2013 (Ehrenamtsstärkungsgesetz; BGBl. 2013 Teil I S. 556) 1. Wesentliche steuerrechtliche Änderungen 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG): Erhöhung des Steuerfreibetrags

Mehr

Neue Gesetzesentwicklungen im Gemeinnützigkeitsbereich

Neue Gesetzesentwicklungen im Gemeinnützigkeitsbereich Neue Gesetzesentwicklungen im Gemeinnützigkeitsbereich Vortrag beim BLSV Sportkreis Erlangen/ Höchstadt am 29.11.2012 in Erlangen Referent: Jörg Ammon, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater iovos Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

aus: Amtsblatt 2/2014 (28. Febr. 2014) des Erzbistums München und Freising

aus: Amtsblatt 2/2014 (28. Febr. 2014) des Erzbistums München und Freising aus: Amtsblatt 2/2014 (28. Febr. 2014) des Erzbistums München und Freising 25. Neues Gesetz stärkt das Ehrenamt Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtstärkungsgesetz) wurde das Gemeinnützigkeitsrecht

Mehr

Neuerliche Vergünstigungen im Gemeinnützigkeitssteuerrecht

Neuerliche Vergünstigungen im Gemeinnützigkeitssteuerrecht Neuerliche Vergünstigungen im Gemeinnützigkeitssteuerrecht nutzen I. Ausgangslage Am 28.03.2013 ist das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Gesetz nimmt neben

Mehr

Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht Die Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes auf die Arbeit von Stiftungen

Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht Die Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes auf die Arbeit von Stiftungen Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht Die Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes auf die Arbeit von Stiftungen Dr. Olaf von Maydell Steuerberater olaf.maydell@schomerus.de Schomerus

Mehr

Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes. Rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Was ändert sich für Ehrenamt, Vereine und Stiftungen?

Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes. Rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Was ändert sich für Ehrenamt, Vereine und Stiftungen? Aktive Bürgerschaft Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes Rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Was ändert sich für Ehrenamt, Vereine und Stiftungen? Aktive Bürgerschaft: Kompetenzzentrum für

Mehr

Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts

Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts Das Gesetz zur Stärkung des Stiftungstag Westfalen-Lippe 5. Juli 2013 Dr. Verena Staats, Rechtsanwältin Justiziarin im Bundesverband Deutscher Stiftungen e. V. Aktuelle Neuregelungen durch das Gesetz zur

Mehr

Insbesondere Neuerungen

Insbesondere Neuerungen I. Gemeinnützigkeitsrecht Insbesondere Neuerungen II. Spendenrecht Ausgewählte Praxisfälle MinRat Ingo Graffe 1 Alleinflug nach einer Flugstunde MinRat Ingo Graffe 2 1 vormals: Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz

Mehr

"Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig."

Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig. Steuern im Verein Aktuelle Themen 1. Vergütungen an Vorstandsmitglieder Vorstände von Vereinen sind grundsätzlich nach BGB unentgeltlich tätig. Dies ist durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz aufgrund einer

Mehr

Häufig gestellte Fragen und Antworten: Muss die Jahresabrechnung unterschrieben werden? Von wem?

Häufig gestellte Fragen und Antworten: Muss die Jahresabrechnung unterschrieben werden? Von wem? Häufig gestellte Fragen und Antworten: Thema: Die Jahresabrechnung für die Stiftungsbehörde Muss die Jahresabrechnung unterschrieben werden? Von wem? Müssen Beschlüsse vorgelegt werden? Muss die Jahresabrechnung

Mehr

Finanzamt Bergheim Eine Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller. Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

Finanzamt Bergheim Eine Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller. Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen Eine Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 unter anderem: Erhöhung des Steuerfreibetrages (sog. Übungsleiterpauschale)

Mehr

Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche

Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche Anlagen: 3 Nr. 26a EStG = 500 - Muster Vereinbarung mit dem Spender - Muster Negativerklärung des Spenders - Download Zuwendungsbestätigungen - Muster Zuwendungsbestätigung

Mehr

Aktuelle Information Non-Profit-Organisationen - Sonderausgabe 1/2012 -

Aktuelle Information Non-Profit-Organisationen - Sonderausgabe 1/2012 - Aktuelle Information Non-Profit-Organisationen - Sonderausgabe 1/2012 - Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Gemeinnützigkeit Grundsätzliche Vorteile: Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer Spendenbescheinigung Übungsleiterpauschale

Mehr

Informationsveranstaltung

Informationsveranstaltung Informationsveranstaltung Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht Jana Seifert Steuerberaterin Rechnungslegung von Stiftungen Christoph Maaß Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Frankfurt am Main, den

Mehr

Finanzamt Bergheim ein Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller. Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

Finanzamt Bergheim ein Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller. Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen ein Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 unter anderem: Erhöhung des Steuerfreibetrages (sog. Übungsleiterpauschale)

Mehr

60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit

60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit 60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit Dieser Dreijahresrhythmus gilt aber nur für Vereine, die sich wirklich nur auf die gemeinnützigen Tätigkeiten beschränken. Tun sie das nicht und entfalten sie

Mehr

Besteuerung von Sportvereinen

Besteuerung von Sportvereinen Besteuerung von Sportvereinen Informationsveranstaltung in der Landessportschule Bad Blankenburg am 14.11.2016 Der Verein Definition Rechtsfähiger Verein (im Vereinsregister eingetragen = e.v.) Nicht für

Mehr

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Fragen und Antworten zur Besteuerung von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken

Mehr

Aktuelles Vereinsrecht. RA Michael Röcken Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes

Aktuelles Vereinsrecht. RA Michael Röcken  Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes Aktuelles Vereinsrecht RA Michael Röcken www.ra-roecken.de 1 Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes 2 1 Änderungen der AO 55 zeitnahe Mittelverwendung => 2 Jahre 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

Mehr

(Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz-GemEntBG) Drucksache 17/11316

(Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz-GemEntBG) Drucksache 17/11316 Stellungnahme der Deutschen Steuer-Gewerkschaft zu einem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechtes (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz-GemEntBG)

Mehr

Leistungen an Mitglieder.

Leistungen an Mitglieder. Leistungen an Mitglieder Leistungen Ehrenamtspauschale Übungsleiterpauschale Aufwendungen für den Verein, für satzungsgemäße Ausgaben Aufmerksamkeiten, Annehmlichkeiten, Geschenke 18.01.2015 2 Leistungen

Mehr

Übungsleiter und Spendenrecht

Übungsleiter und Spendenrecht V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n Übungsleiter und Spendenrecht Möglichkeiten der Durchführung Anlagen: Download Zuwendungsbestätigungen Muster Zuwendungsbestätigungen (Geld) Muster Vereinbarung

Mehr

Finanzamt für Körperschaften I

Finanzamt für Körperschaften I Finanzamt für Körperschaften I bc 2 L Finanzamt für Körperschaften I, Bredtschnc ismtäl^adszseilm.,. AMaße: Schomerus & Partner mbh StB RA WP Deichstr. 1 20459 Hamburg ;il: Aktenzeichen/ Steuernummer:

Mehr

Klaus Rauch/Martin Eichhorst. Steuern in der Sozialwirtschaft. - Steuern und Gemeinnützigkeit. 2. Auflage

Klaus Rauch/Martin Eichhorst. Steuern in der Sozialwirtschaft. - Steuern und Gemeinnützigkeit. 2. Auflage Klaus Rauch/Martin Eichhorst Steuern in der Sozialwirtschaft - Steuern und Gemeinnützigkeit 2. Auflage B 371626 Seite I. GRUNDLAGEN DES STEUERRECHTS 12 1. BEGRIFFSABGRENZUNGEN UND -BESTIMMUNGEN 12 2. EINTEILUNG

Mehr

Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt

Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt Leipziger Straße 1 98617 Meiningen Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt 24.03.2011 Folie: 1 Inhalt I. Gemeinnützigkeit II. Spendenrecht III. Körperschaft-/Gewerbesteuer IV. Umsatzsteuer

Mehr

Fragen der Gemeinnützigkeit

Fragen der Gemeinnützigkeit 07.10.2015 Fragen der Gemeinnützigkeit Dr. Frank Weller Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller Ihr Referent Dr. Frank Weller Rechtsanwalt + Mediator in Hohenahr Recht der Non-Profit-Organisationen

Mehr

GEMA ab INFO/LINK:

GEMA ab INFO/LINK: GEMA GEZ GemEntG Neues in 2013 Malte Jörg Uffeln Magister der Verwaltungswissenschaften Rechtsanwalt Mediator (DAA) Lehrbeautragter MentalTrainer ra-uffeln@t-online.de www.uffeln.eu 0170/4241950 ON bei

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung Bundesrat Drucksache 160/03 (Beschluss) 14.03.03 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung A. Zielsetzung Nach bisherigem Recht (seit 1. Januar 2001) setzt die

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel: Die Besteuerung von Sportvereinen 1 A) Allgemeines 1 B) Vereinsformen 2 I. Rechtsfähiger Verein 3 II. Nichtrechtsfähiger Verein 3 III. Regionale Untergliederungen 4 IV.

Mehr

StiftungsBrief Steuern Verwaltung Recht Der Informationsdienst für Stiftungen und ihre Berater

StiftungsBrief Steuern Verwaltung Recht Der Informationsdienst für Stiftungen und ihre Berater StiftungsBrief Steuern Verwaltung Recht Der Informationsdienst für Stiftungen und ihre Berater SONDERDRUCK STIFTUNG & STEUERN Darauf müssen Stiftungen zum Jahresende achten und im Hinblick auf 2014 vorbereitet

Mehr

Satzung. der Berliner Sparkassenstiftung Medizin

Satzung. der Berliner Sparkassenstiftung Medizin Satzung der Berliner Sparkassenstiftung Medizin Dritte geänderte Fassung vom 22. Juli 2016 (Originalfassung vom 28. Oktober 1988) Aus Anlass der 750-Jahr-Feier der Stadt Berlin errichtet die Sparkasse

Mehr

Die Gründung eines Fördervereins Rechtliche und steuerliche Besonderheiten

Die Gründung eines Fördervereins Rechtliche und steuerliche Besonderheiten Die Gründung eines Fördervereins Rechtliche und steuerliche Informationsveranstaltung des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. 17. November 2009 Reinhard Take Steuerberater 13.11.2009, 1, TMP

Mehr

Neue Gesetzesentwicklungen im Gemeinnützigkeitsbereich

Neue Gesetzesentwicklungen im Gemeinnützigkeitsbereich Neue Gesetzesentwicklungen im Gemeinnützigkeitsbereich Referent: Jörg Ammon, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Partner bei iovos Steuerberatungsgesellschaft PartG, Nürnberg 1 Besprechungspunkte: 1. Ehrenamtsstärkungsgesetz

Mehr

Satzung Hospiz Kieler Förde Stiftung

Satzung Hospiz Kieler Förde Stiftung Satzung Hospiz Kieler Förde Stiftung 1 Name, Sitz und Rechtsform Die Stiftung führt den Namen Hospiz Kieler Förde - Stiftung". Sie hat ihren Sitz in Kiel. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen

Mehr

Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen

Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen Elda Wolf-Klemm Diplom-Finanzwirtin (FH) Gründung Gründungsversammlung Einigung der Gründer über die Vereinssatzung

Mehr

Rechtsanwalt + Mediator in Hohenahr. Recht der Non-Profit-Organisationen Ehrenamt und Freiwillige Datenschutz Internet und Social Media

Rechtsanwalt + Mediator in Hohenahr. Recht der Non-Profit-Organisationen Ehrenamt und Freiwillige Datenschutz Internet und Social Media 22.6.2017 steuerliche Fragen: Auslagenerstattung, Ehrenamtspauschale, Aufwandsentschädigung Dr. Frank Weller Rechtsanwalt und Mediator Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller Ihr Referent Dr.

Mehr

1. Rosbacher Vereinsforum

1. Rosbacher Vereinsforum UFFELN & OECHLER Rechtsanwalt - Diplom-Kauffrau (in Kooperation) 1. Rosbacher Vereinsforum Grundlagen des Vereins- und Vereinssteuerrechts 14. Mai 2012 1 Agenda 1. Buchhaltung eines gemeinnützigen Vereins

Mehr

Hessisches Ministerium der Finanzen. Gemeinnützige Vereine und Steuern

Hessisches Ministerium der Finanzen. Gemeinnützige Vereine und Steuern Hessisches Ministerium der Finanzen Hessisches Ministerium der Finanzen Gemeinnützige Vereine und Steuern Überblick 1. Zahlungen an Mitglieder 2. Spendenrecht 3. Mittelverwendung 4. Abgabe der Steuererklärung

Mehr

Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder der inländischen öffentlichen Dienststelle)

Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder der inländischen öffentlichen Dienststelle) Anlagenverzeichnis: Anlage 1: Muster für Geldzuwendungen an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts Anlage 2: Muster für Sachzuwendungen an inländische juristische Personen des öffentlichen

Mehr

- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz

- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz - 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Erläuterungen hierzu unter Allgemeines: Die Stiftungssatzung Soll die Stiftung nicht nur gemeinnützige Zwecke verfolgen, sondern

Mehr

Deckblatt. Informationen über das Steuerrecht Schmitz + Partner

Deckblatt. Informationen über das Steuerrecht Schmitz + Partner Deckblatt Informationen über das Steuerrecht Schmitz + Partner 1 Deckblatt 1. Trennung Finanzbereiche 2. Rücklagenentwicklung 3. Echte vs. unechte Mitgliedsbeiträge 4. Versicherungen für Organe des Vereins

Mehr

Flüchtlinge, Mitgliedschaften, Sammlungen und steuerliche Auswirkungen in Bezug auf die Gemeinnützigkeit

Flüchtlinge, Mitgliedschaften, Sammlungen und steuerliche Auswirkungen in Bezug auf die Gemeinnützigkeit Flüchtlinge, Mitgliedschaften, Sammlungen und steuerliche Auswirkungen in Bezug auf Kreissportverband Pinneberg 3. Dezember 2015 Günter Quast, Dipl. Finanzwirt (FH), Steuerberater guenter.quast@t-online.de

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/13537 16. Wahlperiode 22. 06. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 16/10120 Entwurf

Mehr

Eltern-Kind- Initiative Spielzeit e. V. SATZUNG. Stand: Januar Name, Sitz, Geschäftsjahr

Eltern-Kind- Initiative Spielzeit e. V. SATZUNG. Stand: Januar Name, Sitz, Geschäftsjahr SATZUNG Eltern-Kind- Initiative Spielzeit e. V. Balanstrasse 16 81669 München Tel.: 0 89 / 4 89 12 52 Stand: Januar 2014 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Eltern-Kind-Initiative

Mehr

Satzung des Vereins Freunde und Förderer des Franz-Stock-Gymnasiums

Satzung des Vereins Freunde und Förderer des Franz-Stock-Gymnasiums Satzung des Vereins Freunde und Förderer des Franz-Stock-Gymnasiums 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein trägt den Namen Freunde und Förderer des Franz-Stock- Gymnasiums in Neheim Hüsten Der Verein ist

Mehr

- 1 - Bürgerstiftung Stadt Weinsberg

- 1 - Bürgerstiftung Stadt Weinsberg - 1 - STADT WEINSBERG LANDKREIS HEILBRONN Bürgerstiftung Stadt Weinsberg Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Weinsberg am 3. Juni 2008 folgende Änderung der

Mehr

Herzlich Willkommen zum Themenabend - Ehrenamt stärken -

Herzlich Willkommen zum Themenabend - Ehrenamt stärken - Herzlich Willkommen zum Themenabend - Ehrenamt stärken - am 23. März 2017 in Huisheim, Sualafeldhalle Impulsreferat zum Ehrenamt MdL Wolfgang Fackler Rechtliche Hilfe für das Ehrenamt Joachim Fackler Stellv.

Mehr

SATZUNG. des. "Freundeskreises DB Museum Nürnberg" PRÄAMBEL

SATZUNG. des. Freundeskreises DB Museum Nürnberg PRÄAMBEL SATZUNG des "Freundeskreises DB Museum Nürnberg" PRÄAMBEL Anfang 2013 hat die Deutsche Bahn AG die Deutsche Bahn Stiftung in Form einer gemeinnützigen GmbH gegründet, um ihr Engagement für die Allgemeinheit

Mehr

Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung. Regenbogen in Hagenow

Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung. Regenbogen in Hagenow Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung 4.506-524 M Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung (KABl 2008 S. 5) 13.10.2014 Nordkirche 1 4.506-524

Mehr

Die Haftung von Vereinsvorständen

Die Haftung von Vereinsvorständen Die Haftung von Vereinsvorständen Informationsveranstaltung der Großen Kreisstadt Wertheim, Dienstag 31. März 2009 Thema: Die Haftung von Vereinsvorständen Die Haftung von Vereinsvorständen Gliederung

Mehr

2 2. Sep. 20M Berlin Bredtschneiderstr. 5. Finanzamt für Körperschaften I Steuernummer 27/660/58667 (Bitte bei Rückfragen angeben) Für

2 2. Sep. 20M Berlin Bredtschneiderstr. 5. Finanzamt für Körperschaften I Steuernummer 27/660/58667 (Bitte bei Rückfragen angeben) Für Finanzamt für Körperschaften I Steuernummer 27/660/58667 (Bitte bei Rückfragen angeben) 14057 Berlin Bredtschneiderstr. 5 Telefon (030)90 24-27479 Telefax 030 9024-27900 Zi.Nr.: 409 19.09.2014 FA Kö I.

Mehr

STIFTUNGSSATZUNG. 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Herford.

STIFTUNGSSATZUNG. 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Herford. STIFTUNGSSATZUNG 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung der Lebenshilfe Herford. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Herford.

Mehr

Satzung des Kulturvereins Fürstenfeld e.v. Stand: 08. März 2010

Satzung des Kulturvereins Fürstenfeld e.v. Stand: 08. März 2010 Satzung des Kulturvereins Fürstenfeld e.v. Stand: 08. März 2010 1 - Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Kulturverein Fürstenfeld e.v. Sein Sitz ist Fürstenfeldbruck. 2 - Eintragung Der Verein ist

Mehr

Satzung. der Berliner Sparkassenstiftung Medizin

Satzung. der Berliner Sparkassenstiftung Medizin Satzung der Berliner Sparkassenstiftung Medizin Dritte geänderte Fassung vom 1. März 2017 (Originalfassung vom 28. Oktober 1988) Aus Anlass der 750JahrFeier der Stadt Berlin errichtet die Sparkasse der

Mehr

Satzung der Deutschen Stiftung zur Nutzung erneuerbarer Energien

Satzung der Deutschen Stiftung zur Nutzung erneuerbarer Energien Satzung der Deutschen Stiftung zur Nutzung erneuerbarer Energien Präambel Mit der Stiftung soll das Ziel verfolgt werden, einen nachhaltigen und dauerhaften Beitrag zur Nutzung erneuerbarer Energien zu

Mehr

Satzung der "Dr. Siegfried Krüger -Stiftung" mit dem Sitz in Leipzig

Satzung der Dr. Siegfried Krüger -Stiftung mit dem Sitz in Leipzig Satzung der "Dr. Siegfried Krüger -Stiftung" mit dem Sitz in Leipzig 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen "Dr. Siegfried Krüger -Stiftung" und ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen

Mehr

Neues für Vereine. Ludger van Holt. Steuerberater. Diplom Finanzwirt

Neues für Vereine. Ludger van Holt. Steuerberater. Diplom Finanzwirt Neues für Vereine Diplom Finanzwirt Ludger van Holt Steuerberater Gliederung Allgemeines zum Vereinssteuerrecht Gesetz zur weiteren Steigerung des bürgerlichen Engagements Buchführung Aufzeichungen der

Mehr

Wer kann Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale geltend machen? Ein Überblick

Wer kann Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale geltend machen? Ein Überblick Landesverband Mütter- und Familienzentren in Bayern Handbuch für Mütter- und Familienzentren in Bayern 8 / 2014 5.2.8 Anlage zur Ehrenamtspauschale Das hier folgende Informationsblatt ist auch erhältlich

Mehr

Satzung des Fördervereins Schilasmühle - Leben und Lernen mit Tier und Natur

Satzung des Fördervereins Schilasmühle - Leben und Lernen mit Tier und Natur Satzung des Fördervereins Schilasmühle - Leben und Lernen mit Tier und Natur Präambel Der Verein wurde am 14.06.2016 in Frankfurt am Main mit dem Ziel gegründet, die Erhaltung der Schilasmühle und der

Mehr

Vereinsforum I/2015. Satzungsänderungen. Spendenrecht. Steffi Wies. Steuerberaterin. Malte Jörg Uffeln

Vereinsforum I/2015. Satzungsänderungen. Spendenrecht. Steffi Wies. Steuerberaterin. Malte Jörg Uffeln Vereinsforum I/2015 Satzungsänderungen Spendenrecht Steffi Wies Steuerberaterin Malte Jörg Uffeln Bürgermeister der Brüder-Grimm-Stadt Steinau an der Straße Lernen im lebhaften Dialog... "Wer's nicht einfach

Mehr

Satzung des MV-Foto e.v.

Satzung des MV-Foto e.v. Satzung des MV-Foto e.v. SATZUNG DES VEREINS MV-FOTO 1 NAME UND SITZ Der Verein führt den Namen MV-FOTO und hat seinen Sitz in Schwerin. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach

Mehr

1. Aktuelle und praxisrelevante Fragen zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenabzug Januar 2017

1. Aktuelle und praxisrelevante Fragen zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenabzug Januar 2017 ARBEITSGEMEINSCHAFT BERNIG / FIETKAU Inhaltsverzeichnis 1. Aktuelle und praxisrelevante Fragen zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenabzug Januar 2017 2. Aktuelles aus der Sozialversicherung zum Jahreswechsel

Mehr

Satzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe

Satzung des Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe Satzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe Seite 1 Name und Sitz des Vereins... 1 2 Zweck des Vereins... 1 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung...

Mehr

Satzung des Fördervereins der Schülerübungsfirmen Erich Kästner Schule, Kitzingen e.v. - Sickershäuserstr Kitzingen

Satzung des Fördervereins der Schülerübungsfirmen Erich Kästner Schule, Kitzingen e.v. - Sickershäuserstr Kitzingen Satzung des Fördervereins der Schülerübungsfirmen Erich Kästner Schule, Kitzingen e.v. - Sickershäuserstr. 8-97318 Kitzingen 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen: Schülerübungsfirmen Erich Kästner

Mehr

2.2.9 Muster zur Körperschaftsteuererklärung

2.2.9 Muster zur Körperschaftsteuererklärung Landesverband Mütter- und Familienzentren in Bayern Handbuch für Mütter- und Familienzentren in Bayern 12/2015 2.2.9 Muster zur Körperschaftsteuererklärung Achtung: Auf den folgenden vier Seiten drucken

Mehr

Förderverein. Wendepunkt e.v. Satzung

Förderverein. Wendepunkt e.v. Satzung Förderverein Wendepunkt e.v. Satzung HERAUSGEBER: Förderverein Wendepunkt e.v. Postfach 1524 59755 Arnsberg Stand: November 2014 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Wendepunkt e.v.

Mehr

Satzung des Trägervereines Schülerforschungszentrum Region Freiburg e.v.

Satzung des Trägervereines Schülerforschungszentrum Region Freiburg e.v. Satzung des Trägervereines Schülerforschungszentrum Region Freiburg e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung (1) Der Verein trägt den Namen Schülerforschungszentrum Region Freiburg e.v. (2) Er hat seinen Sitz in

Mehr

Aktuelles Gemeinnützigkeitsrecht für Vereine

Aktuelles Gemeinnützigkeitsrecht für Vereine Aktuelles Gemeinnützigkeitsrecht für Vereine Referent: Jörg Ammon, WP/StB 1 Ehrenamtsstärkungsgesetz Gesetzgebungsverfahren Referentenentwurf des BMF vom 19.09.2012 Beschluss im Bundeskabinett am 24.10.2012

Mehr

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben. (1)

Mehr

,,Jugendbegegnungsstätte

,,Jugendbegegnungsstätte Satzung des Trägervereins,,Jugendbegegnungsstätte Freiburg St. Georgen e.v. Bozener Straße 18, 79111 Freiburg i. Br. Tel.: 0761 46331 Fax: 0761 4882728 E-Mail: info@juks-st-georgen.de Alle Funktionsbezeichnungen

Mehr

Satzung des Vereins Kronsbären

Satzung des Vereins Kronsbären Satzung des Vereins Kronsbären 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Kronsbären. Der Verein soll als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister eingetragen werden.

Mehr

Neufassung der Satzung der Schwarzkopf-Stiftung Junges Europa

Neufassung der Satzung der Schwarzkopf-Stiftung Junges Europa Neufassung der Satzung der Schwarzkopf-Stiftung Junges Europa Frau Pauline Schwarzkopf errichtete im Andenken an Ihren Ehemann, Dr. Heinz Schwarzkopf, Mitinhaber der Firma Hans Schwarzkopf GmbH, im Jahre

Mehr

Satzung. des. Fördervereins für berufliche Bildung des SBZ Saalfeld-Rudolstadt e.v.

Satzung. des. Fördervereins für berufliche Bildung des SBZ Saalfeld-Rudolstadt e.v. Staatliches Berufsbildungszentrum des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt Satzung des Fördervereins für berufliche Bildung des SBZ Saalfeld-Rudolstadt e.v. Staatliches Berufsbildungszentrum des Landkreises

Mehr

Satzung des Fördervereins Kita Kirchditmold Ruchholzweg e.v. (Stand: März 2010)

Satzung des Fördervereins Kita Kirchditmold Ruchholzweg e.v. (Stand: März 2010) Satzung des Fördervereins Kita Kirchditmold Ruchholzweg e.v. (Stand: März 2010) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Kita Kirchditmold Ruchholzweg e.v.. (2) Sitz des

Mehr

Satzung. Name und Sitz

Satzung. Name und Sitz Gemeinnütziger Verein der Freunde und Förderer der Schleswig-Holsteinischen Seemannsschule e.v. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Gemeinnütziger Verein der Freunde und Förderer der Schleswig-Holsteinischen

Mehr

Förderverein der Georg-August-Zinn-Schule Heringen/Werra e.v. Satzung

Förderverein der Georg-August-Zinn-Schule Heringen/Werra e.v. Satzung Förderverein der Georg-August-Zinn-Schule Heringen/Werra e.v. Satzung Beschlossen auf der Gründungsversammlung Geändert auf der Mitgliederversammlung am 21. März 2017 1 Name und Sitz 1. Der Förderverein

Mehr

Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung

Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung Stiftungssatzung für die rechtlich unselbständige Stiftung Armenfonds der Stadt Aachen vom 01.01.2015 (Sondervermögen der Stadt Aachen) Aufgrund des 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land

Mehr

Satzung. 1 Name und Sitz des Vereins. 2 Zweck des Vereins

Satzung. 1 Name und Sitz des Vereins. 2 Zweck des Vereins Satzung Förderverein Fußballsport Oberensingen 1 Name und Sitz des Vereins 1.1 Der Verein führt den Namen Förderverein Fußballsport Oberensingen. Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts

Mehr

Vereinsberatung: Steuern. Inhalt und Anlagen von. Steuererklärungen

Vereinsberatung: Steuern. Inhalt und Anlagen von. Steuererklärungen Inhalt und Anlagen von Steuererklärungen Art der Steuererklärung Körperschaftsteuer Umsatzsteuer Gewerbesteuer Allgemeine Angaben zum Verein Angabe des Zwecks des Vereins Anschrift Zustellungsvertreter

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz GemEntBG) A. Ziel Das Gesetz trägt dazu bei, das

Mehr

Satzung der Stiftung Dr. Jürgen und Sonja Oehlschläger. 1 Name, Sitz, Rechtsform

Satzung der Stiftung Dr. Jürgen und Sonja Oehlschläger. 1 Name, Sitz, Rechtsform Satzung der Stiftung Dr. Jürgen und Sonja Oehlschläger 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen Dr. Jürgen und Sonja Oehlschläger (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen

Mehr

Änderungen im Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz. Der neue Rundfunkbeitrag

Änderungen im Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz. Der neue Rundfunkbeitrag Änderungen im Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz Der neue Rundfunkbeitrag Inhaltsübersicht A. Das Ehrenamtsstärkungsgesetz 1. Übersicht über die Gesetzesänderung 2.

Mehr

Rechts- und Planungssicherheit für steuerbegünstigte Organisationen herstellen. Optionen zur Rücklagenbildung und Vermögenszuführung eröffnen

Rechts- und Planungssicherheit für steuerbegünstigte Organisationen herstellen. Optionen zur Rücklagenbildung und Vermögenszuführung eröffnen Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes (GemEntBG) A. Ziel Das Gesetz trägt dazu bei, das zivilgesellschaftliche Engagement durch Entbürokratisierung und Flexibilisierung

Mehr

mit dem Sitz in Kirchzarten Stand: Name, Rechtsform, Sitz

mit dem Sitz in Kirchzarten Stand: Name, Rechtsform, Sitz S A T Z U N G der EMANUEL UND ELISABETH WEIßKÖPPEL-STIFTUNG mit dem Sitz in Kirchzarten Stand: 1.12.2011 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen Emanuel und Elisabeth Weißköppel-Stiftung

Mehr

1 Allgemeine Vorschriften

1 Allgemeine Vorschriften Satzung der Stadt Cloppenburg über Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall sowie Fahrt- und Reisekosten der Mitglieder des Rates der Stadt und sonstiger ehrenamtlich Tätiger sowie über Zuwendungen an Fraktionen

Mehr

S A T Z U N G. der. Annemarie Dose-Stiftung. mit Sitz in Hamburg

S A T Z U N G. der. Annemarie Dose-Stiftung. mit Sitz in Hamburg Anlage zum Stiftungsgeschäft vom S A T Z U N G der Annemarie Dose-Stiftung mit Sitz in Hamburg 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen "Annemarie Dose-Stiftung". Sie ist

Mehr

Die neue Ehrenamtspauschale und die steuerliche Praxis in Baden-Württemberg

Die neue Ehrenamtspauschale und die steuerliche Praxis in Baden-Württemberg 14. Wahlperiode 16. 04. 2008 Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme des Finanzministeriums Die neue Ehrenamtspauschale und die steuerliche Praxis in Baden-Württemberg Antrag Der Landtag wolle beschließen,

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Herausforderungen der Mittelverwendung im Gemeinnützigkeitsbereich

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Herausforderungen der Mittelverwendung im Gemeinnützigkeitsbereich Herausforderungen der Mittelverwendung im Gemeinnützigkeitsbereich Selbstlosigkeit 55 Abgabenordnung (AO) Keine überwiegende Förderung eigenwirtschaftlicher Zwecke grds. Verbot von Zuwendungen an Mitglieder/unverhältnismäßig

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 15/904. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 15/904. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung Deutscher Bundestag Drucksache 15/904 15. Wahlperiode 02. 05. 2003 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung A. Problem und Ziel Nach bisherigem Recht (seit 1.

Mehr

Satzung. Sitz/Geschäftsjahr

Satzung. Sitz/Geschäftsjahr Satzung 1 Name 1. Der Verein führt den Namen RegioChance nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.v.). 2. Die Eintragung soll vorgenommen werden. 2 Sitz/Geschäftsjahr

Mehr

Satzung vom In der überarbeiteten und geänderten Fassung vom

Satzung vom In der überarbeiteten und geänderten Fassung vom Satzung vom 10.10.1991 In der überarbeiteten und geänderten Fassung vom 23.02.2015 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr 1) Der Verein trägt den Namen Nitribitt e.v. 2) Er hat den Sitz in Bremen 3) Er ist

Mehr