Gemeinde und Stadt. GStB. Der gesetzliche Umfang des Winterdienstes in den Gemeinden. von Rechtsanwalt Ralf Bitterwolf-de Boer Referent im GStB

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1 Gemeinde und Stadt GStB Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz Der gesetzliche Umfang des Winterdienstes in den Gemeinden von Rechtsanwalt Ralf Bitterwolf-de Boer Referent im GStB Beilage?/2010 zu Heft 11/2010

2 A) Die Verpflichtung der (Orts-) Gemeinden zum Winterdienst nach 17 LStrG I. Straßen im Sinne von 17 Abs. 1 LStrG Öffentliche Straßen Geschlossene Ortslage II. Zuständigkeit der Gemeinde III. Straßen im Sinne von 17 Abs. 1 LStrG Gesetzliche Ausgangslage Weitere Begrenzung des zumutbaren Umfangs durch die Rechtsprechung Winterdienst zum Schutz des Fahrverkehrs Winterdienst zum Schutz des Radverkehrs Winterdienst zum Schutz des Fußgängerverkehrs IV. Zeitraum Beginn Ende V. Organisation des Winterdienstes VI. Durchführung des Winterdienstes Welche Maßnahmen wann? Streumittel VII. Gebühren und Übertragung B) Der Winterdienst außerhalb des Pflichtenkreises von 17 LStrG I. Öffentliche Straßen Innerhalb der geschlossenen Ortslage Außerhalb der geschlossenen Ortslage II. Wirtschaftswege III. Privatstraßen C) Freiwilliger Winterdienst

3 Der gesetzliche Umfang des Winterdienstes in den Gemeinden Vorbemerkung Der vergangene Winter war streng. Sehr streng. Bittere Kälte und lang anhaltende Schneefälle, Engpässe beim Streusalz und erboste Anlieger haben die Verantwortlichen auf Trab gehalten. Anlass genug, unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung den Pflichtenkreis zu umschreiben, innerhalb dessen die Gemeinden zum Winterdienst verpflichtet sind, und zu klären, nach welchen Kriterien sich räumliche und zeitliche Grenzen bestimmen. 1) A) Die Verpflichtung der (Orts-)Gemeinden zum Winterdienst nach 17 LStrG Nach 17 Abs. 1 LStrG sind die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten zu reinigen. Zur Reinigung im Sinne der Vorschrift gehört auch die Durchführung des Winterdienstes. I. Straßen im Sinne von 17 Abs. 1 LStrG Nach 17 Abs. 1 Satz 1 LStrG i. V. m. 3, 46 LStrG erstreckt sich die Pflicht auf die Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen sowie auf die sonstigen Straßen. Anders als der Wortlaut nahelegt (alle Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten), sind Landes- und Kreisstraßen nur erfasst, wenn es sich um Ortsdurchfahrten handelt, mithin nicht nur innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen, sondern auch eine Erschließungs- oder eine Verknüpfungsfunktion aufweisen, 12 Abs. 6 Satz 1 LStrG. Landes- oder Kreisstraßen, die nicht in diesem Sinne in das innerörtliche Verkehrsnetz einbezogen sind, werden von der gemeindlichen Reinigungspflicht nicht erfasst (Lorenz/Will, Straßengesetz Bad-Württ., Komm., 2. Aufl. 2005, 41 Rn. 11). Die Straßenreinigungspflicht erstreckt sich gem. 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 1 Abs. 6 LStrG auch auf Bundesstraßen; insoweit ist der Wortlaut eindeutig ( Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen ). 1. Öffentliche Straßen Öffentliche Straßen sind diejenigen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind ( 1 Abs. 2 LStrG, 2 Abs. 1 FStrG), als gewidmet gelten ( 36 Abs. 5 LStrG, 2 Abs. 6a FStrG) oder von den Übergangsbestimmungen ( 54 LStrG, 24 Abs. 4 FStrG) erfasst sind. Die Pflicht zur Reinigung nach 17 LStrG erfasst nicht die öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage, Wirtschaftswege und sonstige nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsflächen, wie z. B. Privatwege, und zwar auch dann nicht, wenn auf ihnen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet (zu den Winterdienstpflichten auf solchen Straßen und den dafür Verantwortlichen vgl. Abschnitt C). 2. Geschlossene Ortslage Der Begriff der geschlossenen Ortslage im Straßenreinigungsrecht entspricht dem straßenrechtlichen Begriff der geschlossenen Ortslage wie er zur Abgrenzung der Ortsdurchfahrt von der freien Strecke zur Verteilung der Straßenbaulasten verwandt wird (VGH München, BayVBl. 2009, 471; OVG Magdeburg, NVwZ-RR 2009, 350). Ein davon abweichender eigenständiger straßenreinigungsrechtlicher Begriff der geschlossenen Ortslage (vgl. VGH München, KStZ 1981, 36) ist schon aus Gründen der Rechtsklarheit abzulehnen. Hinzu kommt, dass 12 (Straßenbaulast) und 17 LStrG im gleichen Abschnitt des Gesetzes stehen, auch dies legt ein einheitliches Verständnis nahe. Stimmen die Grenzen der geschlossenen Ortslage bei Ortsdurchfahrten nicht mit deren förmlichen Festsetzung gem. 12 Abs. 7 LStrG und 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG überein, ist dies ohne Belang, entscheidend ist allein der materiell-rechtliche Begriff der geschlossenen Ortslage, wie er sich nach 12 Abs. 6 LStrG bestimmt (OVG RP., GV 1970/22). Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist 1) Eine umfassende Darstellung des Rechts der Straßenreinigung und des Winterdienstes findet sich bei Bogner/Bitterwolf-de Boer, Kommentar zum Landestraßengesetz Rheinland- Pfalz. ( 12 Abs. 6 Satz 2 LStrG, 5 Abs. 4 Satz 2 FStrG). Maßgeblich ist die Gemarkung der jeweiligen Gemeinde, die Bebauung in der Nachbargemeinde muss unberücksichtigt bleiben (VGH München, KStZ 1981, 36, 37; Fickert, Straßenrecht in NW, Komm., 3. Aufl. 1989, 5 Rn. 24). Der Begriff der geschlossenen Ortslage ist weder mit dem Begriff des Innenbereichs im Sinne des 34 BauGB gleichzusetzen (BVerwG, DÖV 1981, 762; OVG Magdeburg, NVwZ-RR 2009, 350.) noch entspricht die geschlossene Ortslage jener durch Ortstafeln ( 42 Abs. 3 StVO, Zeichen 310, 311) gekennzeichneten geschlossenen Ortschaft (VGH München, Urt. v A , juris). Bei der Beurteilung, ob ein Gebiet zusammenhängend bebaut ist, ist auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung abzustellen, die sich nur nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereiches gegenüber dem freien Gelände absetzen muss (OVG Lüneburg, NVwZ- RR 2005, 61). Ob dies der Fall ist, lässt sich nur anhand einer an objektiven Kriterien ausgerichteten Betrachtung der gesamten durch die Bebauung geprägten Situation, nicht aber aufgrund einer isolierten Würdigung einzelner Umstände entscheiden (BVerwG, DÖV 1983, 682). Ein Gebiet kann straßenrechtlich auch dann noch zusammenhängend bebaut sein, wenn die Straße teilweise nur einseitig bebaut ist. Nach 12 Abs. 6 Satz 3 LStrG und 5 Abs. 4 Satz 2 FStrG unterbrechen einzelne unbebaute Grundstücke und zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände den Zusammenhang nicht. Dies kann selbst dann gelten, wenn sich an eine nur einseitige Bebauung keine beidseitige Bebauung anschließt, die Straße mithin insgesamt nur einseitig bebaut ist (BVerwG, DÖV 1983, 682; vgl. auch OVG Münster, Urt. v A 2671/03, juris). Ist ein Bebauungszusammenhang trotz nur einseitiger Bebauung zu bejahen, dann liegt die Straße in ihrer gesamten Breite innerhalb der geschlossenen Ortslage (VGH München, GV 1998/456; VG Arnsberg, Urt. v K 621/79 (juris); a. A. OVG Münster, KStZ 1980, 56). II. Zuständigkeit der Gemeinde Die Reinigungspflicht des 17 LStrG ist kein Teil der Straßenbaulast und obliegt deshalb nicht dem jeweiligen Straßenbaulastträger oder dessen Straßenbaubehörde, sondern den (Orts-)Gemeinden, 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG. Diese sind nicht nur für ihre Straßen, sondern innerhalb der geschlossenen Ortslage auch für die Bundes-, Landes- Kreis- und sonstigen Straßen im Sinne von 3 Nr. 3 Buchst. b LStrG zuständig. Die Übertragung der Zuständigkeit einer Straßenbaubehörde für die Gemeindestraßen auf die Verbandsgemeindeverwaltung gem. 68 Abs. 2 Satz 1 GemO hat daran nichts geändert (BGH, , NVwZ 1985 S. 290). 68 Abs. 2 GemO hat nur die Funktion, die Wahrnehmung, die aus der Straßenbaulast und aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht der Ortsgemeinde folgenden Aufgaben, auf die Verbandsgemeindeverwaltung zu verlagern, nicht dagegen, was die Verkehrssicherungspflicht angeht, zusätzliche Verpflichtungen zu Lasten der Verbandsgemeinde zu begründen (BGH, , NVwZ-RR 1997 S. 709). Auf die Durchführung des Winterdienstes besteht kein Rechtsanspruch des Anliegers oder des Straßenbenutzers (VGH München, , NVwZ-RR 2005 S. 59; vgl. auch OVG Münster, , NVwZ-RR 2004 S. 219); dies gilt auch dann, wenn die Straße in den Streuplan aufgenommen wurde. Allerdings können, etwa bei Verletzung der Streupflicht, Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden. III. Umfang der gemeindlichen Pflichten 1. Gesetzliche Ausgangslage Während die Sommerreinigung bei sinngemäßer Auslegung nicht nur Fahrbahnen und Gehwege erfasst, sondern die Straße insgesamt (also auch etwa Straßengräben oder Grünstreifen zwischen Fahrbahn und Gehweg), erstreckt sich die Pflicht zum Räumen und Streuen bereits von Gesetzes wegen nur auf einzelne Teile der Straße: die Schneeräumung ist beschränkt auf die Fahrbahnen und Gehwege, das Bestreuen ist beschränkt auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Stellen bei Glätte, 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 LStrG; soweit kein Gehweg vorhanden ist, erstreckt 3

4 sich die Streupflicht auf einen Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze, 17 Abs. 2 Satz 2 LStrG. Die Aufzählung in 17 Abs. 2 LStrG ist aber nicht abschließend ( insbesondere ). Eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung führt deshalb dazu, dass zumindest solche Straßenbestandteile, die in vergleichbarer Weise dem Verkehr dienen, ebenfalls eine Winterwartung erreicht. Dies gilt zum einen für die innerörtlichen Radwege und entsprechend für die ebenfalls im Gesetz nicht ausdrücklich aufgeführten gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen 240). Zwar wurden diese Wege erst durch die 11. Verordnung zur Änderung der StVO vom (BGBl. I S. 678) als Verkehrszeichen eingeführt und das Landesstraßengesetz seither insoweit nicht mehr geändert, da jedoch gemeinsame Geh- und Radwege auch und gerade für die Benutzung von Fußgängern bestimmt sind, sind sie innerhalb geschlossener Ortschaften bei Auftreten von Schnee- oder Eisglätte zu räumen oder zu bestreuen (BGH, , NJW 2003 S zur gleichlautenden Vorschrift 52 Abs. 1 Satz 3 a und b NStrG). Glätte im Sinne von 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LStrG liegt nicht vor, wenn nur einzelne Stellen einer Straße wegen des Überfrierens von Nässe glatt sind; dies würde die Anforderungen an das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht erheblich überspannen (BGH , NJW 2009 S. 3302). Die Räum- und Streupflicht geht daher auch nicht soweit, dass der Pflichtige die Straße auf vereinzelte kleinere glatte Stellen regelrecht absuchen müsste (LG Ulm, , BWGZ 2005 S. 704). 2. Weitere Begrenzung des zumutbaren Umfangs durch die Rechtsprechung Über die gesetzliche Begrenzung des Winterdienstes in 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 LStrG hinaus erfahren die Anforderungen an die gemeindliche Winterdienstpflicht weitere Einschränkungen. Die Gemeinde ist im Rahmen des Zumutbaren nur verpflichtet, die Gefahren zu beseitigen, die für einen Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Straßenbenutzung trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bestehen (BGH, , NJW 1989 S. 2808, [2809]). Grundsätzlich gilt also, dass sich der Straßenverkehr gerade auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen (Benutzung von Winterreifen, Schneeketten, reduzierte Geschwindigkeit usw.) und die Straße so hinnehmen muss, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH , VersR 1979 S. 1055). Ein Fahrzeugführer muss bei winterlichen Witterungsverhältnissen mit plötzlich auftretendem Glatteis allenthalben rechnen (OLG Zweibrücken, , VersR 1979 S. 1130), was in besonderem Maße in den Abendstunden gilt (LG Landau, , 4 O 755/01, juris). Da bei der Bestimmung des Zumutbaren auch fiskalische Gründe Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (OLG Köln, , 7 U 47/07, BADK-Information, GVV Mitteilungen 4/2007, S. II; OLG München, , 1 U 2667/05, juris) können an kleinere Gemeinden nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie an eine Großstadt (OLG Frankfurt/Main, , NVwZ-RR 1995 S. 4; BGH , III ZR 83/54, LM Nr. 7 zu 823 BGB). Entscheidend ist aber auch bei kleinen Gemeinden, welche Kapazitäten unter Berücksichtigung der finanziellen und personellen Leistungsfähigkeit geschaffen werden können, nicht nur welche Kapazitäten zur Verfügung stehen; auf den Haushaltsplan allein wird sich eine Gemeinde nicht berufen können, wenn Sicherungspflichten zu erfüllen sind. Die mit der Begrenzung auf die Zumutbarkeit verbundene Erleichterung kommt vor allem darin zum Ausdruck, dass die Gemeinden zum Schutz des Fahrverkehrs nur dann zu einem Winterdienst verpflichtet sind, wenn die Gefährlichkeit und die Verkehrswichtigkeit des Verkehrsweges ein Tätigwerden erfordern (siehe dazu unter 3.). Davon unabhängig wurde es als für die Gemeinde unzumutbar angesehen, im Rahmen des Winterdienstes Eiszapfen oder Schneereste an Straßenlaternen oder an einer über die Straße gespannten Weihnachtsbeleuchtung zu beseitigen (LG Stuttgart, , 15 O 183/99, BWGZ 2000 S. 591; LG Wuppertal, , NJW-RR 1986 S. 770); die davon ausgehenden Gefahren sind dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Welche Winterdienstpflichten im Einzelnen bestehen, ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Deshalb ist es für eine Gemeinde nicht möglich, sich zu Lasten der Verkehrsteilnehmer durch Satzung von ihren Pflichten zu befreien, indem sie beispielsweise verkehrswichtige und zugleich gefährliche Straßen vom Winterdienst ausnimmt (OLG Thüringen, , BWGZ 2002 S. 737 f). Entsprechend führt auch die Praxis, trotz nach objektiven Kriterien bestehender Winterdienstpflicht Beschilderungen mit der Aufschrift Dieser Weg wird bei Eis- und Schneeglätte nicht geräumt und gestreut oder Eingeschränkter Streudienst oder Kein Winterdienst am Ortseingang zu errichten, nicht zu einer Haftungsfreizeichnung. 3. Winterdienst zum Schutz des Fahrverkehrs Zum Schutz des Fahrverkehrs sind Gemeinden nur dann zum Winterdienst verpflichtet, wenn die Gefährlichkeit und die Verkehrswichtigkeit des Verkehrsweges ein Tätigwerden erfordern. Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (LG Koblenz, , 1 O 99/04; OLG Karlsruhe, , 10 U 186/98, BWGZ 2002 S. 736). Dies gilt für die Streupflicht (BGH, , DVBl 1991 S. 1001) wie für die Räumpflicht (BGH, , VersR 2004 S. 213). Kommunale Winterdienstmaßnahmen müssen deshalb nur dort erfolgen, wo auch bei einem hohen Maß an verkehrlicher Sorgfalt die Möglichkeit eines Unfalls nahe liegt oder wo bei Winterglätte erfahrungsgemäß mit besonders hohen Unfallkosten gerechnet werden muss. Eine Straßenstelle, die zwar für sich genommen gefährlich ist, an der aber kein nennenswerter Verkehr stattfindet, muss deshalb ebenso wenig geräumt und bestreut werden (LG Karlsruhe , 3 O 565/97, BWGZ 2002 S. 736 mit Nachweisen), wie eine Straße, die zwar ein hohes Verkehrsaufkommen aufweist, aber wegen ihrer Anlage ohne weiteres auch bei Eisund Schneeglätte für einen Kraftfahrer, der die im Winter erforderliche Sorgfalt walten lässt, beherrschbar ist. Diese Erleichterungen gelten selbst dann, wenn Kommunen im Einzelfall nach Erfüllung ihrer Winterdienstpflichten noch Kapazitäten frei haben, um auf unwichtigen oder nicht gefährlichen Stellen tätig zu werden; dazu sind Kommunen nicht verpflichtet (OLG Saarbrücken, , SKZ 2005 S. 61 [62]). Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn eine Straße in einen Streuplan mit aufgenommen wurde. Auch dies verpflichtet eine Gemeinde nicht, wenn nach objektiven Kriterien die Voraussetzungen nicht vorliegen (OLG München, , 1 U 3340/06, juris; OLG Hamm, , VersR 2005 S. 1746; OLG Koblenz, , VersR 1983 S. 568; a. A. LG Tübingen, , BWGZ 2001 S. 683 und juris). 3.1 Gefährliche Stellen Gefährlich sind Straßenstellen, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern, weil gerade diese Umstände bei Eis- und Schneeglätte zum Schleudern oder Rutschen und damit zu Unfällen führen können (BGH, , DVBl S. 1001). Von der Gefährlichkeit der Fahrbahnstellen ist dann auszugehen, wenn wegen ihrer eigentümlichen Gestaltung oder wegen bestimmter, nicht ohne weiteres erkennbarer Umstände die Möglichkeit eines Unfalles auch dann nahe liegt, wenn die Verkehrsteilnehmer die im Winter allgemein erforderliche Sorgfalt walten lassen. Eine gefährliche Stelle kann demnach ausschließlich dort vorliegen, wo unvermutete Gefahren auftreten können, die selbst bei einer den winterlichen Bedingungen angepassten Fahrweise nicht mehr zu beherrschen sind (OLG Jena, , NZV 2001 S. 87). Der Begriff der Gefährlichkeit bestimmt sich demgemäß nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der baulichen Beschaffenheit der Straße, den örtlichen Gegebenheiten, der Verkehrsbedeutung und der Unfallhäufigkeit in der Vergangenheit (OLG Dresden, , VersR 1996 S. 1428; OLG Zweibrücken, , VersR 1979 S. 1130). Gefährlich sind etwa scharfe, unübersichtliche oder sonst schwierige, beispielsweise mit Kopfsteinpflaster versehene Kurven, die zudem ein Gefälle aufweisen (LG Chemnitz, NVwZ-RR 1998 S. 710), auffallende Verengungen, Straßen an Wasserläufen oder Gefällstrecken, die ein Abbremsen des Fahrzeugs erforderlich machen, was etwa der Fall ist, wenn sie ein Gefälle aufweisen, welches erheblich über 2 bis 3 Prozent hinausgeht (OLG Karlsruhe, , 10 U 186/98, BWGZ 2002 S. 736 f.). Dass auf einer Straße wegen deren Anlage und sonstigen Lagebeschaffenheit die Bildung von Glatteis begünstigt wird, reicht allein nicht aus, um einen gefährlichen Zustand anzunehmen (OLG Zweibrücken, , OLGR Zweibrücken 2001 S. 99: parallel zur Straße verläuft ein Bach). Befindet sich am Straßenrand aufgehäufter Schnee, ist es eine bekannte Erscheinung, dass dieser infolge Sonneneinstrahlung auftaut und dass schon bei geringfügigem Gefälle über die Straße laufendes 4

5 Schmelzwasser über Nacht auffriert, so dass nur stellenweise Glatteis auftritt. Bereits wegen dieser Schneereste muss der Kraftfahrer besonders sorgfältig auf Glatteis achten und auch entsprechend langsam fahren (LG Stuttgart, , BWGZ 2005 S. 702; OLG Zweibrücken, , 1 U 91/87), eine unvermutete Gefahr liegt nicht vor, denn bei winterlichen Verhältnissen muss mit die Straßen überquerenden, gefrorenen Wasserstreifen gerechnet werden (OLG Köln, , VersR 1985 S. 789). Dadurch, dass die Schneedecke auf einer Anliegerstraße durch Befahren mit Kraftfahrzeugen glatt wird, entsteht ebenfalls noch keine gefährliche Stelle. Derartige Risiken sind nicht überraschend, da die potentielle Glätte der Straßenoberfläche deutlich zu erkennen ist und sich der Verkehr bei der Nutzung der Anliegerstraße darauf einstellen kann (OLG Hamm, , NZV 2009 S. 453). Und auch eine Brücke ist keine gefährliche Straßenstelle, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten. Solche Umstände sind allerdings nicht schon anzunehmen aufgrund einer langgezogenen Kurvenführung, die eine nennenswerte Änderung der Fahrtrichtung nicht mit sich bringt, oder einem geringem Gefälle (OLG München, , 1 U 5603/05, juris). Dadurch allein wird die Beherrschung der Glatteisgefahr schon deshalb nicht besonders schwierig, weil auf Brücken oder auf Straßen, die durch einen Wald führen, bei winterlicher Witterung stets mit Glätte gerechnet werden muss (OLG München, , 1 U 5603/05, juris). Innerörtliche Parkplätze gehören nicht zu den gefährlichen Stellen (OLG Dresden, , VersR 1996 S. 1428). Auf ihnen dürfen Fahrzeuge nur im Schritt-Tempo fahren und die Verkehrsteilnehmer können sich ohne weiteres auf Gefahren durch Glätte einstellen. Nicht jede Straßenkreuzung ist eine gefährliche Stelle, auch hier müssen weitere Besonderheiten hinzukommen (OLG Saarbrücken, , MDR 2006 S. 1345; OLG Karlsruhe, , 10 U 70/98, juris). Ist der Kreuzungsbereich leicht abschüssig und birgt er die Gefahr, dass ein ins Rutschen geratenes Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig anhalten kann, liegt eine gefährliche Stelle vor (OLG Saarbrücken, , MDR 2006 S. 1345). An einer ebenen und übersichtlichen Einmündung kann sich die Gefährlichkeit auch aus einer besonders hohen Verkehrsbelastung ergeben, die bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne Räum- und Streumaßnahmen zu einem Verkehrschaos führen würde (OLG Celle, , 9 U 44/88, juris; zustimmend LG Koblenz, , 1 O 99/04). Die Gefährlichkeit wird weiterhin angenommen bei Kreuzungen zweier verkehrsbedeutsamer Straßen (OLG Nürnberg, , NJW-RR 2004 S. 103) oder wenn die Kreuzung mit einer Ampelanlage versehen ist. Eine solche Anlage führt dazu, dass Bremsvorgänge häufig ohne Vorankündigung eingeleitet werden müssen, wenn die Ampel auf Rotlicht umschaltet. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Lichtzeichenanlage nicht schon von weitem zu sehen ist (OLG Nürnberg, , NJW-RR 2004 S. 103). Die Rechtsprechung zur Gefährlichkeit von Einmündungen entspricht naturgemäß jener zu Straßenkreuzungen: Nicht jede Einmündung ist gefährlich (OLG Zweibrücken, , VersR 1979 S. 1130). Das gilt auch für die Einmündungsbereiche von Nebenstraßen in eine Hauptverkehrsstraße (OLG Celle, , NZV 2001 S. 217; OLG Karlsruhe , 10 U 186/98, BWGZ 2002 S. 736), und zwar selbst dann, wenn diese aufgrund ihrer Gefährlichkeit selbst der Räum- und Streupflicht unterliegt. Es müssen demnach auch in diesen Fällen weitere, erheblich gefahrerhöhende Umstände (Gefälle, topografische Besonderheiten) hinzutreten, die die Möglichkeit eines Unfalles auch für den Fall nahelegen, dass Verkehrsteilnehmer die im Winter allgemein erforderliche Sorgfalt walten lassen (OLG Hamm, , VersR 2005 S. 1746). So hält das OLG Zweibrücken eine Streupflicht für den Einmündungsbereich dann für erwägenswert, wenn in Folge eines Gefälles die konkrete Gefahr eines Hineinrutschens von Fahrzeugen in die Hauptstraße besteht (OLG Zweibrücken, , 1 U 260/97, MDR 1998 S. 1477; so auch LG Konstanz, , 5 O 137/99, juris), ein leichtes Längs- oder Quergefälle ist aber nicht ausreichend (OLG Zweibrücken, , VersR 1983 S. 568). 3.2 Verkehrswichtige Stellen Die Verkehrswichtigkeit richtet sich räumlich und zeitlich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Wichtigkeit des betroffenen Verkehrsweges, der Stärke und Gefährlichkeit des zu erwartenden Verkehrs, den örtlichen Verhältnissen sowie der Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen einschließlich der Zumutbarkeit der Maßnahmen. Faktoren für die Verkehrswichtigkeit sind die Anzahl der durchkommenden Fahrzeuge, deren Art, Größe und übliche Geschwindigkeit. Verkehrswichtig sind vornehmlich verkehrsreiche Durchgangsstraßen, Ortsdurchfahrten von klassifizierten Straßen sowie die viel befahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (OLG Thüringen, , OLGR Jena 2009 S. 414; OLG Zweibrücken, , OLGR Zweibrücken 2001 S. 99). Kurzfristige Verkehrsspitzen während des Tages auf einer im Übrigen unbedeutenden Straße können nicht ohne Weiteres deren Verkehrswichtigkeit begründen (OLG Hamm, , 9 U 31/03, juris). Weist eine Straße lediglich bei Schichtwechsel (OLG Hamm, , VersR 1978 S. 547) oder zu Schulbeginn und Schulschluss (OLG Thüringen, , OLGR Jena 2009, 414) stärkeren Verkehr auf, macht sie das noch nicht verkehrswichtig. Darauf, ob Personen oder Ortschaften ohne die Straße nicht mehr erreichbar wären, kommt es nicht an, sondern nur darauf, ob es sich um einen so großen Personenkreis handelt, dass der erhebliche und kostenintensive Aufwand für Räum- und Streumaßnahmen der Gemeinde zugemutet werden kann (Rotermund, Die Haftung der Kommunen für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, Rn. 76). Deshalb ist selbst eine Durchgangsstraße, die verschiedene Dörfer miteinander verbindet, aber bei einer Verkehrszählung nur mit 44 Fahrzeugen in beiden Richtungen in 50 Minuten belegt ist, nicht verkehrswichtig (OLG München, , 1 U 2667/05, juris). Auch die bloße Belegenheit einer Straßenstelle in einer Geschäftsstraße indiziert nicht deren Verkehrswichtigkeit (OLG Zweibrücken, , VersR 1979 S. 1130). Reinen Anliegerstraßen kommt eine Verkehrswichtigkeit nicht zu (OLG München, , 1 U 5177/97, BADK-Information 4/1998, VK- Kommunal [regionale Beilage zu BADK-Information] S. IV). Einer Straße, die keine Durchgangsstraße ist, sich in einem Wohngebiet befindet, keinen Verkehrsmittelpunkt bildet und ihre Bedeutung lediglich darin besteht, Parkmöglichkeiten zu bieten, ist nicht verkehrswichtig (OLG Koblenz, , VersR 1983 S. 568). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn derartige Nebenstraßen an bestimmten Wochentagen vermehrt durch Fahrzeuge von Kirchgängern und zu bestimmten Tageszeiten vermehrt durch Fahrzeuge von Eltern, die ihre Kinder zu einem Kindergarten bringen bzw. von dort abholen, benutzt wird. Dies macht sie noch nicht zu einer verkehrswichtigen Stelle (LG Stuttgart, , 15 O 330/98, BWGZ 1999 S. 668). Zwar ist auch die Fahrzeugart zu berücksichtigen (Sauthoff, Rn. 1593), jedoch wird durch einen sog. Spezialverkehr wie Schulbusverkehr oder durch Fahrzeuge des Öffentlichen-Personen-Nahverkehrs (ÖPNV) oder durch täglich 30 bis 45 Militäromnibusse eine ansonsten verkehrsunwichtige Straße nicht zu einer verkehrswichtigen Straße (OLG Hamm, , NZV 2009 S. 453; a. A. offenbar LG Koblenz, , 1 O 99/04). Andernfalls würde das Kriterium der Verkehrswichtigkeit aufgegeben und eine Streu- oder Räumpflicht letztlich für ein einziges Fahrzeug begründet (OLG Karlsruhe, , 4 U 286/90, BWGZ 1992 S. 522, für einen Linienbus, der zeitlich so eingerichtet war, dass er besonders für Schüler gedacht war; a. A. OLG Nürnberg, , NVwZ 1991 S. 203 f. [204]: Verkehrswichtigkeit einer an sich verkehrsunwichtigen Straße ab der Zeit des Schulbusverkehrs). Das Gleiche gilt etwa für eine Klinikzufahrt, die von Lieferfahrzeugen, Personal- und Krankenwagen sowie Besuchern benutzt wird; eine verkehrswichtige Stelle liegt allein deshalb nicht vor (OLG Düsseldorf, , NJW 1997 S. 2460). Entsprechend vermögen auch nicht Betriebe der freien Wirtschaft, gleich welcher Art (für eine Spedition: OLG Karlsruhe, , 10 U 186/98, BWGZ 2002 S. 736 f.), oder eine Kläranlage die Verkehrswichtigkeit begründen. Anders verhält es sich, wenn mehrere öffentliche Einrichtungen vorhanden sind. So ist für eine Straße das Merkmal der Verkehrswichtigkeit gegeben, die eine Schule, einen Friedhof und eine Gemeindeverwaltung aufweist, also drei Einrichtungen, die üblicherweise eine erhöhte Besucherfrequenz aufweisen und damit einen entsprechenden Zugangsverkehr (LG Chemnitz, , NVwZ-RR 1998 S. 710). Die Einmündung einer Straße in eine andere Straße führt nicht zur Verkehrswichtigkeit der Einmündung selbst (OLG Hamburg, , OLGR Hamburg 2001 S. 224; OLG Thüringen, , BWGZ 2002 S. 737). Nach OLG München ( , VersR 1992 S. 1371) und OLG Stuttgart ( , NJW 1987 S. 1831) sollen aber die Einmündungen von Nebenstraßen in übergeordnete Straßen in die für letztere bestehende Streupflicht einbezogen werden, wenn es sich bei den Einmündungen um (besonders) gefährliche Stellen handelt. Diese Auffassung ist abzulehnen. Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht ist eine Ausdehnung der kommunalen Winterdienstpflichten auf diese Bereiche nicht erforderlich. Es kann vielmehr von den Verkehrsteilnehmern erwartet werden, dass sie bei Glätte langsam, notfalls mit weniger 5

6 als Schrittgeschwindigkeit fahren oder in Ausnahmefällen ihr Fahrzeug sogar ganz stehen lassen (OLG Frankfurt, , NJW 1988 S [2547]). Zu Recht weist das Gericht darauf hin, dass andernfalls die Leistungsfähigkeit gerade ländlicher Gemeinden überspannt würde. Die (gefährliche) Einmündung einer als solcher nicht verkehrswichtigen Nebenstraße in eine stark befahrene Hauptverkehrsstraße nimmt deshalb richtigerweise nicht an deren Verkehrswichtigkeit teil, da diese Einmündungsbereiche für sich genommen nicht gefährlich sind (OLG Thüringen, , BWGZ 2002 S. 737; OLG Hamburg, , NJW 1988 S. 3212; offengelassen von BGH, , VersR 1998 S. 1373). Auf öffentlichen Parkplätzen besteht zum Schutz des Fahrverkehrs (zum Schutz des Fußgängerverkehrs vgl. 5.5) regelmäßig keine Streupflicht. Öffentliche Parkplätze, auf denen die Kriterien der Gefährlichkeit und Verkehrswichtigkeit ebenso wie auf öffentlichen Straßen Anwendung finden, sind in ihrer Verkehrsbedeutung zweifellos nicht mit verkehrsreichen Durchgangsstraßen oder mit viel befahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen zu vergleichen (LG Bayreuth, , 2 O 277/92). In einem Ferienhausgebiet erfordert die öffentliche Sicherheit und Ordnung keinen Winterdienst durch die Gemeinde (VG Meiningen, , 5 E 1375/97.Me, juris). 4. Winterdienst zum Schutz des Radverkehrs Die gemeindlichen Winterdienstpflichten bestehen auch gegenüber Radfahrern nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Stellen (OLG Schleswig, , 11 U 138/98, BWGZ 2000 S. 586). An die Räum- und Streupflicht zum Schutz des Radverkehrs auf Fahrbahnen oder Radwegen sind keine größeren Anforderungen zu stellen als für die Fahrbahnbenutzung durch Kraftfahrzeuge (BGH, , NJW 2003 S. 3622). Zwar ist gerade ein Radfahrer bei Glätte besonderen Sturzgefahren ausgesetzt. Diese Gefahr kann er aber zumutbarerweise dadurch mindern, dass er entweder vor glatten und gefährlichen Stellen vom Rad steigt und zu Fuß geht, oder aber dadurch, dass er erlaubtermaßen den unbenutzbaren Radweg verlässt und die (gestreute bzw. geräumte) Fahrbahn benutzt (BGH , VersR 1995 S. 721; OLG Celle, , NZV 2001 S. 217). In diesem Fall müssen für ihn keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen auf der Fahrbahn getroffen werden, die über solche zum Schutz des Kraftfahrzeugverkehrs hinausgehen. Als gefährliche Stellen sind solche Straßenstellen einzustufen sind, an denen der Radfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst seine Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern müssen, und infolge dessen von Schnee- und Eisglätte besonders gefährdet werden (OLG Hamm, , NZV 1993 S. 394). Als gefährlich in diesem Sinne wurde angesehen ein ein Gefälle aufweisender Radweg, dessen Pflastersteine eine besonders feine kapillare Struktur aufweisen, deshalb Wasser besonders gut aufnehmen und bei Tauwetter bzw. bei darauf fallendem Nieselregen dazu neigen, in besonderem Umfang Glättebildung zu begünstigen (OLG Schleswig, , 11 U 138/98, BWGZ 2000 S. 586). Zum Kriterium der Verkehrswichtigkeit führt das OLG Hamm aus, dass die Verkehrswichtigkeit immer bezogen auf den konkreten Nutzer zu ermitteln ist. Deshalb können auch verkehrsberuhigte Bereiche, die in der Regel für den Kraftfahrzeugverkehr keine Verkehrswichtigkeit aufweisen, für den Fahrradverkehr sehr wohl verkehrswichtig sein (OLG Hamm, , NZV 1993 S. 394). Eine Gemeinde ist aber nicht verpflichtet, eine normale Stadtstraße, die zwei gestreute Radwege verbindet, bei Glatteisgefahr zu streuen. Eine Streupflicht muss mangels Zumutbarkeit abgelehnt werden, denn deren Bejahung würde zur Folge haben, dass alle verkehrsunbedeutenden Straßen, an denen gerade wegen ihres geringen Verkehrsaufkommens keine Radwege angelegt wurden, dann gestreut werden müssten, wenn sie die Verbindung zu anderen ausgebauten und gestreuten Radwegen bilden (OLG München, , 1 U 6613/93, juris). Die Gemeinde genügt ihrer Räum- und Streupflicht, wenn sie bei Schneefall einen Streifen des Radweges von Schnee räumt (OLG Celle, , NZV 2001 S. 217). Die Anforderungen an die kommunalen Winterdienstpflichten zum Schutz von Radfahrern auf kombinierten Geh- und Radwegen (Zeichen 240 der StVO) unterscheiden sich gegenüber jenen auf Radwegen. Diese sind in Bezug auf die Räum- und Streupflichten gegenüber dem Radverkehr wie Gehwege zu behandeln: Einem Radfahrer, der auf einem innerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240 der StVO) infolge Glatteises zu Fall kommt, können Amtshaftungsansprüche wegen Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht gegen die sicherungspflichtige Gemeinde auch dann zustehen, wenn dieser Weg nur deshalb geräumt oder gestreut werden muss, weil es sich auch und gerade um einen Gehweg handelt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass sich Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht, sofern sich der Unfallort nicht an einer verkehrswichtigen und gefährlichen Stelle befindet, nur nach den Belangen der Fußgänger auszurichten hat (BGH, , NJW 2003 S. 3622). 5. Winterdienst zum Schutz des Fußgängerverkehrs Zur Sicherung des Fußgängerverkehrs werden höhere Anforderungen an den Winterdienstpflichtigen gestellt als in Bezug auf den Fahrverkehr (OLG Thüringen, , 4 U 646/04, juris). Zwar besteht die Verpflichtung, die Gehwege und die sonstigen Verkehrsflächen, die von Fußgängern genutzt werden, von Schnee und Eis zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, aus Gründen der Zumutbarkeit ebenfalls nicht uneingeschränkt (OLG Thüringen, , 4 U 646/04, juris), die wahrzunehmenden Winterdienstpflichten beschränken sich aber anders als im Fall des Fahrzeugverkehrs nicht nur auf zugleich gefährliche und verkehrswichtige Stellen (OLG Thüringen, , NZV 2009 S. 34; OLG Frankfurt/Main, OLGR 2002 S. 115); zu Einzelheiten s. u. Auch Fußgänger müssen sich im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen (LG Trier, , 11 O 290/06 ). Sie müssen mit kleineren vereisten Stellen rechnen und sind gehalten derartige erkennbare Bereiche zu umgehen (OLG Hamm, , 9 U 67/01, BWGZ 2002 S. 749). Ist nach einem Schneefall zu erkennen, dass ein Weg weder von Eis und Schnee geräumt noch mit abstumpfenden Mitteln bestreut wurde, so hat der Benutzer des Weges Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht; kommt er zu Fall, dann spricht dies (jedenfalls bei einem gesunden, nicht behinderten Menschen) in der Regel dafür, dass er die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat mit der Folge, dass ihm ein Mitverschulden anzurechnen ist (OLG Düsseldorf, , VersR 2000 S. 63). Auf eigene Gefahr handelt, wer eine spiegelglatte Eisfläche mit nicht unerheblichem Gefälle bewusst betritt, obwohl die Gefahr mit wenigen Schritten hätte umgangen werden können (LG Mannheim, , 3 O 142/98, BWGZ 2000 S. 579). Auch wenn ein Fußgänger statt des rechtswidrig nicht geräumten oder abgestreuten Gehwegs die zulässigerweise nicht geräumte oder abgestreute Fahrbahn einer Straße benutzt, kann er wegen eines Sturzes als Folge von Schnee- und Eisglätte die zum Winterdienst verpflichtete Gemeinde allenfalls dann in Anspruch nehmen, wenn sich die Fahrbahn aufgrund ihres Zustands hätte gefahrloser nutzen lassen als der Gehweg (OLG Celle, , OLGR Celle 2000 S. 184). Fußgänger können nicht erwarten, dass metallene Baumscheiben gestreut werden, zumal Streusalz bekanntermaßen für Pflanzen eine schädliche Wirkung hat. Betreten sie dennoch eine Baumscheibe, etwa weil der Weg nicht breit genug ist, um an einem anderen Fußgänger vorbeizukommen, geschieht dies auf eigene Gefahr (LG Karlsruhe, , BWGZ 1994 S. 624; juris). Wird ein Fußgänger bei einem Sturz infolge Schneeglätte verletzt, so kann er nicht mit der Behauptung Schadensersatz verlangen, die Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass mit Salz gestreut worden sei und hierdurch zusätzlich Gefahrenmomente heraufbeschworen worden seien, nämlich eine Eisbildung durch den infolge Streuens tauenden Schnee und deren Verdeckung durch den weiterhin fallenden Schnee (OLG Koblenz, , 1 U 1062/80, MDR 1981 S. 1017). Ein erhebliches Mitverschulden ist bei einem Glatteisunfall eines Fußgängers darin begründet, dass der Fußgänger auf dem Weg zu seinem Fahrzeug die Fahrerseite benutzte, obwohl er erkannte, dass der Weg zur Beifahrerseite geräumt war (LG Stuttgart, , 15 O 166/00, BWGZ 2000 S. 582), ebenso darin, dass ein Fußgänger eine erkennbar glatte Treppe mit einseitigem Handlauf auf der Seite ohne Handlauf benutzt (LG Karlsruhe, , 4 O 50/00, BWGZ 2000 S. 591). Ein verunfallter Fußgänger, der einen erkennbar glatten Gehweg zum Briefkasten benutzt, obwohl dieser Gang zum Briefkasten später bei weniger gefährlichen Verhältnissen hätte nachgeholt werden können oder er überhaupt einen anderen Briefkasten hätte aufsuchen können, übernimmt bewusst ein derart hohes Risiko, dass er die alleinige Schuld trägt (LG Erfurt, , 3 O 199/00, 6

7 BWGZ 2002 S. 744). Dies gilt auch für einen Fußgänger, der bei extremen Witterungsverhältnissen und fortdauerndem Eisregen morgens einen Spaziergang unternimmt; durch das bewusste Hineinbegeben in eine derart gefährliche Situation tritt ein einfaches Organisationsverschulden der Gemeinde hinter dem überwiegenden Eigenverschulden des Fußgängers zurück (AG Freiburg, , 11 C 2396/00, juris). Gleiches gilt nach einem nicht zwingenden und zu diesem Zeitpunkt nicht notwendigen Besuch eines in der Nähe befindlichen Geschäftslokals, wenn sich der Sturz auf dem Rückweg zum Pkw ereignet; auch hier ist das risikobehaftete Verhalten in so hohem Maße vorwerfbar, dass der in einem Unterlassen liegende Vorwurf an den Streupflichtigen demgegenüber vollkommen zurücktritt (OLG Hamm, , VersR 1999 S. 589). Hinsichtlich der innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Einrichtungen für den Fußgängerverkehr ist in Bezug auf den Umfang der gemeindlichen Pflichten im Einzelnen wie folgt zu unterscheiden: 5.1 Gehwege Gehweg ist derjenige Straßenteil, der erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt und dessen Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Auf den Ausbauzustand kommt es ebenso wenig an wie auf das Vorhandensein eines Bordsteins oder eines Höhenunterschiedes zur Fahrbahn, ein unterschiedlicher Bodenbelag reicht aus (OLG Köln, , NVwZ 1993 S. 206), so dass auch nicht ausgeschlossen ist, dass nicht besonders kenntlich gemachte Seitenstreifen als Gehwege in die Räum- und Streupflicht einzubeziehen sind (OLG Koblenz, , 1 U 965/97). Ein Straßenteil ist aber kein Gehweg, wenn er erkennbar, z. B. aufgrund seiner geringen Breite (hier: 0,45 m), nicht zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt ist (OLG Frankfurt, , OLGR Frankfurt, 2001 S. 112). Es muss grundsätzlich gewährleistet sein, dass wenigstens zu Fuß jedes Anwesen auch von älteren und gebrechlichen Menschen einigermaßen sicher zu erreichen ist (OLG Thüringen, , 4 U 646/04, juris), mithin neben Wohnungen auch Schulen, Arbeitsstätten, Geschäfte usw. (OLG Frankfurt, , 1 U 62/03, juris; OLG Hamm, OLGR 2004 S. 38, 39; LG Trier, , 11 O 290/06). Deshalb sind alle Gehwege, die nicht nur eine Freizeit-, sondern auch eine Erschließungsfunktion haben, innerorts zu räumen und zu streuen (OLG Frankfurt, , 1 U 62/03, juris; OLG Hamm OLGR 2001 S. 244). Von der Streupflicht auszunehmen sind nur tatsächlich entbehrliche Wege, für die ein echtes, jederzeit zu befriedigendes Verkehrsbedürfnis nicht besteht (OLG Brandenburg, , 2 U 8/07, juris; OLG Frankfurt, , 1 U 62/03, juris), so z. B. wenn das Grundstück genauso sicher auf einem anderen Weg erreicht werden kann, ferner bei tatsächlich entbehrlichen Gehwegen, wie solchen, die durch Park- oder Grünanlagen führen oder in reinen Industriegebieten, Wege mit reiner Abkürzungs- oder Bequemlichkeitsfunktion (OLG Thüringen, , NZV 2009 S. 34), unwichtige Fußwege am Ortsrand, die nur für wenige Gemeindebürger von Bedeutung sind (LG Freiburg, , BWGZ 2005 S. 711; LG Heidelberg, , VersR 1989 S. 850) und ebenso die innerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufenden Verbindungswege auf größeren Zwischenbereichen von Ortsteilen (OLG Düsseldorf, , NVwZ-RR 1996 S. 131; LG Mannheim, , 9 O 33/00, BWGZ 2002 S. 747). Der Gehweg muss nicht in seiner gesamten Breite geräumt und gestreut werden, sondern nur auf einem für den Fußgängerverkehr notwendigen schmalen Streifen. Je nach Verkehrsbedeutung des Weges und Umfang der üblichen Benutzung wird es genügen, einen ca. 1,20 bis 1,50 m breiten Streifen zu behandeln (OLG Brandenburg, , 4 U 95/07, juris). Damit ist gewährleistet, dass zwei Fußgänger nebeneinander bzw. aneinander vorbeigehen können und auch Rollstuhlfahrern oder Personen mit Kinderwagen wird ein gefahrloses Passieren noch möglich sein. Diese Breitenangabe, die auch anknüpft an 17 Abs. 2 Satz 2 LStrG, ist eine Richtschnur und kein Standard, der verbindlich von Gerichten einheitlich gefordert würde. Mitunter kann auch eine Breite von nur 80 cm nicht zu beanstanden sein (BGH, , VersR 1971 S. 416; OLG Zweibrücken, , OLGR Zweibrücken 2001 S. 99). Höhere Anforderungen ergeben sich auch dann nicht, wenn in der Straßenreinigungssatzung als Gehweg ein Streifen von 1,50 m vorgesehen ist. Die Bestimmung des Zumutbaren richtet sich nach objektiven Kriterien, so dass eine Pflicht zum Räumen und Streuen eines Gehwegs nur insoweit besteht, als dies für den Fußgängerverkehr tatsächlich notwendig ist (OLG Zweibrücken, , OLGR Zweibrücken 2001 S. 99). Stellen die Anlieger ihre Abfallbehälter auf den Gehweg oder wird der Gehweg zugeparkt und wird dadurch dessen Begehbarkeit eingeschränkt, so dass Fußgänger die Fahrbahn benutzen müssen, besteht für die Gemeinde keine Streupflicht zugunsten der Fußgänger auf diesem tatsächlich benutzten Teil der Fahrbahn (LG Mannheim, BWGZ 1993 S. 600, GV 1994/38; vgl. auch OLG Karlsruhe, , 7 U 95/99, BWGZ 2001 S. 702). 5.2 Straßen ohne Gehweg Ist kein Gehweg vorhanden, dann gilt nach 17 Abs. 2 Satz 2 LStrG als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Belastet werden mit der Funktion eines Gehwegs können nur andere Teile einer öffentlichen Straße, Flächen entlang des Anliegergrundstückes, die von der Widmung nicht erfasst werden, bleiben auch von Absatz 2 Satz 2 unbelastet. Absatz 2 Satz 2 kann nur Anwendung finden, wenn beidseitig kein Gehweg vorhanden ist. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut, denn der Gesetzestext bezieht sich nur auf die Straße bzw. einen Straßenabschnitt insgesamt. Hinzu kommt, dass in den Straßen, in denen nur einseitig ein Gehweg vorhanden ist, dieser die Grundstücke auf beiden Seiten der Straße erschließt (OVG RP, , 10 C 41/86.OVG). Ist beidseitig ein Gehweg nicht vorhanden, muss aber angesichts der gesetzlichen Formulierung auf beiden Seiten entlang der Grundstücksgrenzen Winterdienst zugunsten von Fußgängern betrieben werden. Eine Streupflicht für fingierte Gehwege im Sinne von Absatz 2 Satz 2 besteht nur insoweit, als für diese ein berechtigtes Verkehrsbedürfnis besteht und sich infolge der Glätte gefährliche Stellen gebildet haben, denen die Fußgänger nicht mehr mit zumutbaren Mitteln Rechnung tragen können (OLG Thüringen, , BWGZ 2005 S. 716; OLG Düsseldorf, BADK-Information 1995 S. 131). Deshalb ist es auch nicht zwingend, mindestens 1,50 m entlang der Grundstücksgrenze zu streuen. Je nach Verkehrsbedeutung des Weges und Umfang der üblichen Benutzung kann wie bei Gehwegen auch eine geringere Breite genügen. Es wäre nämlich widersinnig, aufgrund von Absatz 2 Satz 2 bei fingierten Gehwegen höhere Anforderungen an den kommunalen Winterdienst zu stellen als nach der Rechtsprechung bei tatsächlich vorhandenen Gehwegen zu erfüllen sind (siehe 5.1). Werden Straßenteile, die gemäß Absatz 2 Satz 2 als Gehwege gelten, durch Fahrzeuge am Straßenrand zugeparkt, begründet dieser Umstand alleine keine gemeindliche Streupflicht in der Straßenmitte, auch dann nicht, wenn Fußgänger diese deshalb begehen müssen (OLG München, , 1 U 2272/92, OLGR München 1993 S. 20; einschränkend OLG Karlsruhe, , 7 U 95/, BWGZ 2001 S. 702). 5.3 Fußgängerüberwege Nur belebte und für den Fußgängerverkehr unentbehrliche Überwege über die Fahrbahn sind in angemessener Breite gegen Schnee- und Eisglätte zu sichern (BGH, , NJW 1993 S ff. [2003]; OLG München, , 1 U 1559/07, juris). Fußgängerüberwege in diesem Sinne sind die durch Ampelanlagen gesicherten Überwege, die durch Zebrastreifen gekennzeichneten Übergänge sowie sonstige belebte Kreuzungen, welche jedenfalls in der Hauptverkehrszeit ständig von einem großen Personenkreis benutzt werden müssen (OLG Hamm, , OLGR Hamm 1995 S. 268). Eine lebhafte Frequenz liegt nur dann vor, wenn die Stelle ständig von einer gewissen Anzahl von Fußgängern in mehr oder weniger kurzen Abständen überquert wird (OLG Hamm, , NVwZ-RR 2003 S. 885 [bejaht bei 34 Personen in 1/2 Stunde]), es kommt nicht darauf an, ob insgesamt in der Umgebung reger Fußgängerverkehr herrscht (OLG Brandenburg, , 2 U 47/01, juris). Für kleinere Gemeinden wird es ausreichend sein, wenn für Fußgänger wenigstens eine Möglichkeit geschaffen wird, die Fahrbahn gefahrlos zu überqueren, falls diese den Verkehr tragen kann und die Verkehrsteilnehmer nicht zu großen Umwegen nötigt. Auf unbedeutenden Straßen besteht aber keine generelle Pflicht, wenigstens einen Überweg zu bestreuen oder zu räumen (vgl. BGH , VersR 1985 S. 568 [570], bestätigt durch BGH , NVwZ 1991 S. 1212; OLG München, , 1 U 3715/08, juris). 7

8 Ausnahmsweise können auch an nicht belebten Stellen Winterdienstpflichten in Wohngebieten außerhalb des Ortskerns an Straßeneinmündungen im Bereich von Gefällstrecken bestehen, wenn anders verkehrswichtige Einrichtungen, wie Bushaltestellen oder für die örtliche Versorgung bedeutsame Geschäfte, nicht sicher erreicht werden können (BGH, , NVwZ 1991 S. 1212; OLG Karlsruhe, , 19 U 170/99, BWGZ 2001 S. 689). Wenn nur auf einer Seite der Straße ein Gehweg besteht, kann eine Räum- und Streupflicht für den Fahrbahnbereich nicht damit begründet werden, dass Fußgänger die Straße überqueren müssen, um den Gehweg auf der anderen Seite erreichen zu können. Es müssen mithin nicht vom Eingang jedes einzelnen Anwesens quer über die Straße zum gegenüberliegenden Gehweg Überwege gestreut werden (BayObLG, , NVwZ 1991 S. 202 f.). Besteht eine Pflicht zum Winterdienst auf Fußgängerüberwegen, dann genügt je nach Verkehrsbedeutung in der Regel eine Breite von 1,20 m bis 1,50 m (OLG Brandenburg, , 4 U 95/07, juris). Dabei wäre es nicht ausreichend, einen schneebedeckten Fußgängerüberweg lediglich mit Granulat zu bestreuen, wenn das Streumittel in den Schnee einsinkt und dadurch seine abstumpfende Wirkung nicht erzielen kann (OLG Düsseldorf, , NVwZ 1990 S. 1205). Kein Schadensersatz kann ein Fußgänger geltend machen, der auf einer nicht vollständig schnee- und eisfreien Fahrbahn in einem Kreuzungsbereich deshalb stürzt, weil er den geräumten markierten Fußgängerüberweg in Höhe einer Verkehrsinsel verlässt, um auf kürzerem Wege zu seinem Ziel zu gelangen (OLG Schleswig, , 11 U 171/98, juris). 5.4 Fußgängerzonen, Plätze und verkehrsberuhigte Bereiche In Fußgängerzonen muss nur ein angemessen breiter Streifen im Mittelbereich (OLG Karlsruhe, , VersR 1983 S. 188) oder am Rand entlang der Geschäfte bestreut und geräumt werden (OLG München, , 1 U 2145/07, juris); je nach Verkehrsbedeutung wird auch hier in der Regel eine Breite von 1,20 m bis 1,50 m genügen (OLG Brandenburg, , 4 U 95/07, juris). Dem Wunsch der Fußgänger, gelegentlich die Seiten zu wechseln, kann durch zusätzlich geräumte und gestreute Querstreifen entgegengekommen werden, zwingend geboten ist dies jedoch nicht (OLG München, , 1 U 2145/07, juris). Es genügt, wenn die Geschäfte oder Parkplätze von dem bestreuten und geräumten Mittelstreifen aus mit wenigen Schritten auch über nicht gesicherte Stellen erreicht werden können. Dem Fußgängerverkehr vorbehaltene Plätze sind wie Fußgängerzonen zu behandeln und es reicht aus, wenn ein abgestreuter Streifen zur Überquerung zur Verfügung steht (LG Heidelberg, , VersR 1989 S. 850). Auf einem Marktplatz besteht an den Markttagen Streupflicht. Es genügt jedoch gegenüber den Besuchern des Wochenmarktes, wenn bis zu dessen Eröffnung die zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte erforderlichen Maßnahmen getroffen werden (OLG Düsseldorf, , VersR 1982 S. 1054). Dabei wird es wie in Fußgängerzonen genügen, wenn ein angemessen breiter Streifen im Mittelbereich oder am Rand entlang der Stände zur Verfügung gestellt wird, einen gefahrlosen Zugang zu jedem einzelnen Stand zu schaffen, wäre hingegen nicht zumutbar. Die Winterdienstpflichten innerhalb verkehrsberuhigter Bereiche sollen sich nach Teilen in der Literatur nach deren baulicher Gestaltung richten: Wurde die Beschilderung (Verkehrszeichen 325, 326 StVO) vorgenommen, ohne die bisherige Straßenaufteilung in Gehweg und Fahrbahn aufzugeben, würden sich die Anforderungen an den kommunalen Winterdienst nach den jeweiligen Teileinrichtungen Gehweg, Radweg, Fahrbahn richten (Wichmann, Rn. 104). Dieser Ansatz erscheint zweifelhaft, weil gem. 42 Abs. 4a Nr. 1 StVO innerhalb der verkehrsberuhigten Bereiche Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen dürfen, d. h. trotz Beibehaltung der baulichen Separation ändern sich die Benutzungsrechte (vgl. 25 Abs. 1 StVO). Zwar hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen, ob innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs höhere oder geringere Anforderungen zu stellen sind als in einer Fußgängerzone (BGH, , III ZR 136/88, juris), jedoch wird man innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs ebenso wie in Fußgängerzonen oder sonstigen dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Flächen angemessen breite Streifen für den Fußgängerverkehr freihalten müssen; ob das Separationsprinzip baulich beibehalten wurde oder nicht, kann dabei nicht von maßgeblicher Bedeutung sein. 5.5 Parkplätze Für gewidmete Parkplätze besteht eine Pflicht zum Winterdienst nach den Grundsätzen zum Schutz von Fußgängern auf Fahrbahnen (Parkplätze sind keine Gehwege, OLG Koblenz, , 1 U 965/97). Zum Schutz der Fußgänger besteht eine Räum- und Streupflicht nur, soweit es sich um belebte Parkplätze handelt und die einzelnen Stellplätze bzw. ein verkehrssicherer (geräumter, gestreuter) Fußweg nicht mit wenigen Schritten erreicht werden können (OLG München, , NVwZ-RR 2008 S. 344; OLG Koblenz, , 1 U 965/97). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Parkplatzbenutzer eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes verbleibt, ist zur Vermeidung einer überdehnten Verkehrssicherungspflicht eine restriktive Auslegung des Begriffes der Gefahrlosigkeit geboten (OLG Koblenz, , 1 U 965/97). Belebt ist ein Parkplatz nicht nur dann, wenn er eine große Ausdehnung und ein großes Fassungsvermögen hat, sondern auch dann, wenn ein kleinerer Parkplatz einen schnellen Fahrzeugwechsel aufweist (OLG München, , NVwZ-RR 2008 S. 344); stützt sich die Verkehrsbedeutung des Parkplatzes wesentlich auf die Nutzung durch Lehrer und Schüler, so besteht jedenfalls in den schulfreien Zeiten keine Winterdienstpflicht (OLG Nürnberg, , 4 U 1614/01, BWGZ 2002 S. 753). Besteht eine Winterdienstpflicht, so muss nicht die gesamte Parkfläche bestreut und geräumt werden, sondern allenfalls ein Streifen, der den Fahrzeuginsassen das gefahrlose Verlassen des Parkplatzes und das gefahrlose Erreichen ihrer Fahrzeuge ermöglicht (OLG Koblenz, , 8 U 810/98, OLGR Koblenz 1999 S. 396); es genügt eine sichere Verbindung (OLG München, , NVwZ-RR 2008 S. 344); dabei kann es sich auch um den gestreuten Fahrweg handeln (OLG München, , 1 U 1648/08, juris). Ein aufwendiges Streuen des gesamten Parkplatzes, das zur Vermeidung von Beschädigungen der Fahrzeuge nur von Hand geschehen könnte, ist Kommunen nicht zuzumuten (OLG München, , 1 U 1648/08, juris). In den Schutzbereich sind nur diejenigen Fußgänger einbezogen, die dort parken, nicht aber Personen, die den Parkplatz aus sonstigen Gründen, etwa zur Abkürzung, queren (LG Heidelberg, , 1 O 205/02, BWGZ 2003 S. 710). 5.6 Omnibushaltestellen/Haltebuchten/Bahnhofsvorplätze Voraussetzung für eine gemeindliche Winterdienstpflicht aufgrund des 17 LStrG ist auch an Bushaltestellen oder vor Bahnhöfen stets, dass diese Flächen Teil der gewidmeten Straße sind. Der Bahn- oder Busunternehmer selbst ist nicht neben oder an Stelle der Gemeinde zum Winterdienst an der Haltestelle verpflichtet (OLG Karlsruhe, , 9 U 152/99, BWGZ 2000 S. 577); ist die Fläche nicht als öffentliche Straße gewidmet, ist er hingegen verkehrssicherungspflichtig (LG Chemnitz, , 9 O 6019/00, NZV 2002 S. 187). Bei starken Schneefällen erfüllt eine Gemeinde ihre Räum- und Streupflicht an einer Bushaltestelle, wenn ein gefahrloses Einsteigen und Aussteigen von dem Wartehäuschen oder dem Gehweg durch die Bustüren gewährleistet ist (OLG Hamm, , VersR, 1983 S. 377). Die Streupflicht besteht nur für die Bereiche, die Fußgänger betreten müssen, um gefahrlos den Bus erreichen und besteigen zu können. Dazu gehören im Bereich eines Busbahnhofs auf jeden Fall die Warteinseln sowie die Teile der Fahrbahn, die betreten werden müssen, um zu den jeweiligen Abfahrtstellen der Busse zu gelangen, nicht aber (schmale) Regenrinnen am Fahrbahnrand (OLG Koblenz, , NZV 1999 S. 333). Insbesondere ortskundige Fußgänger sind zu gesteigerter Sorgfalt verpflichtet. So hat sich eine ortskundige Fußgängerin, der bekannt ist, dass sich unter dem Schnee die Bordsteinkante befindet, langsam vorzutasten, um so einen Unfall zu vermeiden (LG Stuttgart, , 15 O 319/99, BWGZ 2000 S. 578). Herrscht regelmäßig oder zu bestimmten Zeiten starker Fußgängerverkehr an der Haltestelle oder dem Busbahnhof, kann den Sicherungspflichtigen zum Schutz des Fußgängerverkehrs eine gesteigerte Sicherungspflicht treffen (BGH, , VersR 1995 S. 721; BGH , VersR 1993 S. 1106; LG Bonn, , 1 O 463/03, juris). So ist bei einer Schulbushaltestelle mit erheblichem Schulbusverkehr bis an den Bordstein zu räumen (OLG Hamm, , BWGZ 2005 S. 716). Selbst bei Haltebuchten vor Kindergärten entfällt aber die Streupflicht, wenn die Insassen den verkehrssicheren Gehweg mit wenigen Schritten auch über ungesicherte Stellen erreichen können 8

9 (OLG Hamm, , 9 U 159/97, BWGZ 2000 S. 584; vgl. aber auch OLG München, , 1 U 3693/07, juris: zur Streupflicht in der Haltebucht bei einer Schulbushaltestelle bis zu einer Breite von ca. 50 cm parallel zum Bordstein, weil es sich wegen der erfahrungsgemäß rangelnden und schubsenden Kinder empfiehlt, mit dem Bus nicht bis zum Bordsteinrand heranzufahren). Ist kein Bus mehr zu erwarten, handelt es sich bei der Haltestelle nicht mehr um einen für den Fußgängerverkehr wichtigen Weg (LG Ellwangen, , BWGZ 2005 S. 717). Bei extremen Witterungsverhältnissen können die gemeindlichen Winterdienstpflichten an Bushaltestellen gegenüber jenen auf den Fahrbahnen hintangestellt werden (LG Stuttgart, , 15 O 319/99, BWGZ 2000 S. 578). 5.7 Radwege Ein Fußgänger kann sich im Regelfall nicht darauf berufen, ein Fahrradweg, auf dem er beim Überqueren zu Fall gekommen ist, wäre unzureichend gestreut worden. Das gilt insbesondere dann, wenn zu Gunsten der Fußgänger keine Verkehrswichtigkeit besteht und diesem ein schnee- und eisfreier Fußweg zur Verfügung steht. Das gilt auch, wenn der Radweg beim Aussteigen aus einem Pkw betreten wird (OLG Köln, NVwZ-RR 2000 S. 653). Nach einer anderen, abzulehnenden Auffassung treffen Gemeinden auf Radwegen grundsätzliche auch Schutzpflichten zugunsten von Fußgängern (Nachweise bei Wichmann, Rn. 83, 101). IV. Zeitraum Die Straßen sind nur für den normalen Tagesverkehr bzw. Hauptberufsverkehr zu sichern. Gefahrensituationen außerhalb dieser Zeiten sind dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, für das die Gemeinde nicht einzustehen hat (OLG München, , 1 U 5737/97, in BADK- Information 4/1998, VK-Kommunal [regionale Beilage zu BADK-Information] S. IV). Kommt jemand außerhalb der zeitlichen Grenzen zu Schaden und will er die Gemeinde dafür haftbar machen, muss er beweisen, dass er bei pflichtgemäßem Verhalten des Streupflichtigen innerhalb der zeitlichen Grenzen nicht verunglückt wäre (BGH, , VI ZR 163/08, juris). 1. Beginn An Werktagen muss so rechtzeitig gestreut werden, dass die zu sichernden Strecken in der Regel gegen 7.00 Uhr in ausreichend verkehrssicherem Zustand sind (OLG München, , 1 U 1691/08, juris; OLG Düsseldorf, , VersR 1988 S. 274). Setzt der Hauptberufsverkehr ein, müssen die Arbeiten abgeschlossen sein (OLG Frankfurt, , VersR 1995 S. 45). Vor allem in ländlichen Gebieten kann es wegen des dort früh beginnenden Pendlerverkehrs geboten sein, dass die Winterdienstmaßnahmen schon zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen sind (OLG Düsseldorf, , VersR 1988 S. 274). Entsprechendes kann gelten in bevölkerungsreichen Industriegebieten bei frühem Schichtbeginn. Eine Pflicht, dass der Winterdienst schon zu einer früheren Zeit einsetzen muss, entsteht aber nicht allein dadurch, dass zu dieser Zeit ein Linienbus fährt (LG Stuttgart, , 15 O 376/96, juris) oder einzelne Personen, wie etwa Zeitungsträger, vor Einsetzen der allgemeinen Streupflicht unterwegs sind (BGH, , VI ZR 163/08, juris). Der Beginn der Maßnahmen kann an Samstagen unter Hinweis darauf, dass dieser Tag im Allgemeinen für die Mehrzahl der Bevölkerung arbeitsfrei ist, später als an normalen Arbeitstagen liegen, ein schützenswerter allgemeiner Tagesverkehr wird erst ab ca Uhr angenommen werden können (BGH, , BWGZ 1994 S. 624). An Sonn- und Feiertagen besteht eine Räum- und Streupflicht nicht vor 9.00 Uhr (OLG Oldenburg, , BWGZ 2002 S. 737; OLG Hamm, , VersR 1988 S. 693). 2. Ende Zur Nachtzeit besteht eine Räum- und Streupflicht normalerweise nicht (BGH, , VersR 1972 S. 563; OLG München, , 1 U 4744/91; OLG Köln, , VersR 1990 S. 321). Sie endet vielmehr abends mit dem Abklingen des allgemeinen Tagesverkehrs regional unterschiedlich gegen Uhr (OLG Hamm, , VersR 2005 S. 1746; OLG Thüringen, , BWGZ 2002 S. 737; überzogen OLG Hamm, , NVwZ-RR 2006 S. 815: zwischen und Uhr). Kommt es unmittelbar vor Ende der streupflichtigen Zeit zur Glättebildung, kann es für eine Gemeinde ausnahmsweise unzumutbar sein, den Streudienst aufzunehmen (OLG Hamm, , VersR 2005 S. 1746: Glättebildung zwischen und Uhr auf einer Fahrbahn im ländlichen Bereich und einem angenommenen Ende der streupflichtigen Zeit um Uhr); zu im Einzelfall über diesen Zeitraum hinausgehende Winterdienstpflichten vgl. Abschnitt B I 1. V. Organisation des Winterdienstes Die Gemeinden müssen im Rahmen ihrer winterlichen Räum- und Streupflicht eine Organisation schaffen, die die sichere Erfüllung der ihnen obliegenden Winterdienstmaßnahmen gewährleistet. Dazu gehört nicht nur die Aufstellung eines Streuplans, in dem die zu sichernden Verkehrsflächen nach dem Grad der Dringlichkeit ihrer Sicherung aufgeführt sind (Kriterien sind die Straßenkategorie, Verkehrsstärke, Vorhandensein besonderer Gefahrenstellen, Benutzung einzelner Streckenabschnitte durch einen Linienverkehr etc.), sondern auch ein Warnsystem, durch das entstandene Glättebereiche (z. B. an Straßenübergängen) rechtzeitig bekannt werden. Für einen so zu organisierenden Warndienst können Polizeidienststellen, Straßenwärter, Mitarbeiter von Straßenverkehrsunternehmen und sonstige im Außendienst tätige Personen herangezogen werden. Jedoch muss organisatorisch gewährleistet sein, dass dann, wenn die Witterungsverhältnisse die Möglichkeit der Glättebildung nahe legen, das Straßennetz systematisch überprüft wird und etwaige Glättemeldungen zuverlässig an die für den Winterdienst verantwortlichen Personen gelangen (OLG Hamm, , MDR 2003 S. 390). Zu einer ausreichenden Organisation gehört auch an Feiertagen ein Bereitschaftsdienst (OLG Bamberg, , VersR 1979 S. 262 [263]) und die Vorhaltung ausreichender Streumittel. Ist einer Gemeinde das Streumittel ausgegangen, scheidet eine Pflichtverletzung aber aus, wenn die Gemeinde das ihr Mögliche und Zumutbare zur Beschaffung getan hat (LG Rottweil, , 2 O 312/07, juris). Einer winterdienstpflichtigen Gemeinde kann weder personell noch wirtschaftlich zugemutet werden, das ausgedehnte Straßennetz ständig auf unvorhersehbare Eisglätte zu kontrollieren, ohne dass nach der Wetterlage hierfür ein besonderer Anlass besteht. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Eisbildung nicht nur möglich erscheint, sondern sich nach den Witterungsverhältnissen als konkret und nahe liegend abzeichnet (OLG Hamm, , NVwZ-RR 2006 S. 815). Sind über mehrere Tage erhebliche Witterungsänderungen eingetreten (Niederschläge, Witterungsumschwung feucht/trocken/feucht), hat die Gemeinde weitere Kontrollgänge durchzuführen (LG Heilbronn, , 6 O 942/99St, BWGZ 2000 S. 575). Sachgerechte Winterdienstorganisation durch Winterdienstbereitschaft von November bis März, Führung eines Bereitschaftsbuches mit Eintragungen über die Notwendigkeit von Streuen oder Räumen und halbstündlich gemessenen Luftund Bodentemperaturen einer Wetterstation zeigen, dass die Gemeinde alles ihr Zumutbare getan hat, um ihrer Räum- und Streupflicht in ausreichendem Umfang nachzukommen und führen zu überzeugenden Ausführungen und glaubhaften Angaben des gemeindlichen Mitarbeiters vor Gericht (LG Ellwangen, , 5 O 210/99, BWGZ 2000 S. 572). Der Streudienst hat, wenn nach den Temperatur- und Witterungsverhältnissen mit Glatteisbildung zu rechnen ist, bereits um 5.00 Uhr morgens sich durch Kontrollfahrten über den Zustand und die Verkehrssicherheit der Straßen mit gefährlichen Stellen Gewissheit zu verschaffen, um noch vor Beginn des Berufsverkehrs Streumaßnahmen ergreifen zu können (OLG Düsseldorf, , VersR 1979 S. 773). Die Gemeinde ist aber nicht verpflichtet, gefährliche Stellen innerhalb geschlossener Ortslagen auf eventuell auftretende Glätte zu kontrollieren, wenn eine Kontrolle am frühen Morgen stattgefunden hat und im Tagesverlauf mit steigenden Temperaturen zu rechnen ist (LG Freiburg, , 5 O 247/98, BWGZ 2000 S. 572). Der Gemeinde steht bei der Planung des konkreten Streueinsatzes ein Ermessenspielraum zu (OLG Frankfurt, , NVwZ-RR 1995 S. 4), wobei sich die zeitliche Folge der Streuvorgänge auch nach der Auswahl der Streumittel richten kann (BGH, , VersR 1993 S. 1106). Von einem Organisationsmangel kann nur die Rede sein, wenn der Winterdienst insgesamt nicht mehr sachgerecht und zweckmäßig eingerichtet ist. Dass der Streuplan in Einzelheiten (etwa in der Reihenfolge der zu streuenden Straßen) auch anders gestaltet werden könnte, genügt nicht, solange er insgesamt sachgerecht ist (OLG Saarbrücken, , MDR 2006 S. 1345). 9

10 VI. Durchführung des Winterdienstes 1. Welche Maßnahmen wann? Der Schnee ist unverzüglich wegzuräumen, wenn durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert ist. Die Gemeinde ist dabei berechtigt, den Schnee aus Gründen der Praktikabilität am Straßenrand zu lagern (Wichmann, Rn. 216 mit Nachweisen), soweit der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen dadurch nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Besonders bei starken Schneefällen wird man einer Gemeinde auch dann keinen Vorwurf machen können, wenn der von der Fahrbahn geräumte Schnee auf die Gehwege geschoben und es im Fall der Übertragung des Winterdienstes auf den Gehwegen auf die Anlieger diesen unmöglich gemacht wird, die Gehwege zu räumen (LG Karlsruhe, , GV 1994 S. 496). Es besteht demgemäß keine Verpflichtung der Gemeinden, Schneewälle zu entfernen, die bei der Schneeräumung mit Räumpflügen und ähnlichen Maschinen am Fahrbahnrand auch vor Eingängen oder Einfahrten von Grundstücken entstehen. Die dazu erforderlichen Arbeiten müssen vielmehr von den Eigentümern und Besitzern der angrenzenden und erschlossenen Grundstücke selbst geleistet werden, wenn ihnen durch Satzung die Pflicht auferlegt ist, bei Schnee und Glatteis die Gehbahnen und Gehwege von Schnee und Eis freizuhalten (OLG Nürnberg, , NZV 1993 S. 231). Die Schneeablagerung durch die Kommune darf allerdings nicht dazu führen, dass die Anlieger selbst ihre Grundstücke nicht mehr erreichen können. Es ist möglichst darauf zu achten, dass durch den Winterdienst nicht neue Gefährdungen geschaffen werden. Gelangt im Zuge von Schneeräumungsarbeiten auf einer Straße Schnee auch in den Straßengraben, so besteht im allgemeinen aber keine Pflicht, den Graben von Schnee zu räumen, um eine nachfolgende Überschwemmung angrenzender Ackerflächen zu verhindern (BGH, , MDR 1983 S. 826). Bei extremen Witterungsverhältnissen wird der Sicherungspflichtige Prioritäten setzen müssen und zunächst die durch die winterliche Witterung entstehenden Gefahren beseitigen, welche nach der gegebenen Gefahrenlage geboten sind. So ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde ihren bereits kurz nach Mitternacht begonnenen Winterdienst zunächst auf die Straßen bezieht und jenen für die Bushaltestellen auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt (LG Stuttgart, , 15 O 319/99, BWGZ 2000 S. 578). Existiert keine allgemeine Regelung, in welcher Reihenfolge einzelne vor allem besonders gefahrenträchtige Stellen wiederholt abzustreuen sind (Prioritätenliste) und wird dies auch nicht im Wege der Einzelweisung und durch geeignete Kontrollen sichergestellt, ist dies entweder unter dem Gesichtspunkt eines Organisationsmangels oder als Fehlverhalten im konkreten Fall zuzurechnen (BGH, , VersR 1993 S. 1106). Das Räumen- und Streuen muss in angemessener Zeit wiederholt werden, wenn das Streugut durch Zeitablauf oder veränderte Umstände seine Wirkung verloren hat (BGH, , III ZR 27/89, BADK- Information 2/1990 S. 46), insbesondere beispielsweise durch gravierende Änderung der Temperatur oder durch die Änderung des bisherigen leichten Sprühregens in heftigere Regenfälle (OLG Stuttgart, , 7 U 108/98, BWGZ 2000 S. 588). Entsprechend müssen Kontrollen dahingehend stattfinden, ob etwa nach längerer Zeit auch wenn kein weiterer Niederschlag stattgefunden hat von den Nebenstraßen durch Fahrzeuge Schnee auf die Hauptstrecken gelangt oder Schmelzwasser erneut gefroren ist. Die Zeitspanne für das Wiederholen einer Streuung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Gefährlichkeit und vor allem der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Einrichtung (LG Ellwangen, , 2 O 274/98, BWGZ 2000 S. 574). Selbst bei extremer Glatteisbildung muss der Streupflichtige aber nicht ständig jede sich neu bildende Bodenglätte mit abstumpfenden Mitteln bekämpfen, weil es nämlich nicht angeht, für die gefährlichen Folgen extremer Witterungsverhältnisse kurzerhand die Gemeinde uneingeschränkt haftbar zu machen. Vielmehr ist es in erster Linie Aufgabe desjenigen, der bei derartigen Witterungsverhältnissen die Straße benutzt, den erkennbaren Gefahren durch besondere Vorsicht auszuweichen (OLG Köln, , VersR 1987 S. 1121). Bei außergewöhnlichen, selten auftretenden Witterungsverhältnissen kann es aber erforderlich sein, im Abstand weniger Stunden wiederholt zu streuen, auch wenn jeweils nur eine abstumpfende Wirkung erreicht wird (LG Hamburg, , 309 S 234/97, BWGZ 2000 S. 594). Ein vorbeugendes Streuen zur Verhinderung von Glättebildung ist grundsätzlich nicht erforderlich (OLG Hamm, NVwZ-RR 2003 S. 885; OLG Karlsruhe, , 7 U 67/99, BWGZ 2002 S. 749). Bei besonders gefährlichen Stellen und entsprechendem Verkehr kann aber ausnahmsweise auch ein vorbeugendes Streuen verlangt werden (BGH, , VI ZR 163/08, juris). Tritt die Glätte plötzlich auf (überfrierende Nässe), dann muss dem Winterdienstpflichtigen ein angemessener zeitlicher Spielraum zur Einleitung der erforderlichen Streumaßnahmen eingeräumt werden (LG Konstanz, , BWGZ 1994 S. 61). Es kann von der Gemeinde nicht verlangt werden, dass ihr Winterdienst schon innerhalb weniger Minuten alle neuralgischen Strecken und Punkte bedient hat (LG Hechingen, , 2 O 327/99, BWGZ 2000 S. 573; OLG München, , NVwZ-RR 1995 S. 4). Von einer angemessenen Durchführungszeit von einer halben Stunde gehen beispielsweise aus das Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart, , BWGZ 1995 S. 535) und das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, NJW-RR 1995 S. 1177). Ein Zeitraum von eineinhalb Stunden zwischen dem Ende des Eisregens und dem Abstreuen kann im Einzelfall nicht zu beanstanden sein (LG Tübingen, , BWGZ 2005 S. 704). Ein Tätigwerden annähernd drei Stunden nach Glatteisbildung stellt jedoch einen Organisationsmangel dar (LG Chemnitz, , NVwZ-RR 1998 S. 710). Die Pflicht zum Winterdienst ruht, wenn das Streuen auf Grund ständigen Schneefalls zwecklos ist und keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt werden kann (OLG Hamm, , VersR 1997 S. 68; OLG Koblenz, , 1 U 1062/80, MDR 1981 S. 1017). Dies gilt auch für fortdauernden, eisbildenden Regen oder Nieselregen auf gefrorenem Boden wie auch sonstige Witterungsverhältnisse, bei denen eine nachhaltige Streuwirkung nicht erreicht werden kann. Sinnloses Handeln kann von der Gemeinde nicht verlangt werden (OLG Thüringen, , OLGR Jena 2009 S. 414). Nur dann allerdings, wenn Maßnahmen des Winterdienstes völlig zwecklos sind, brauchen diese nicht ergriffen zu werden. Denn selbst außergewöhnliche Glätte befreit nicht generell von der Streupflicht. Es muss zumindest der Versuch unternommen werden, eine Verminderung der Gefahren herbei zu führen (OLG München, , OLGR München 1999 S. 53). Wenn etwa leichter Schneefall nur eine dünne Schneedecke schafft, die durch den Verkehr schnell zertreten oder zerfahren wird, so dass grobe Streumittel noch ausreichende Wirkung zeigen, dann muss trotz des Schneefalls gestreut werden (BGH, , III ZR 27/89, BADK- Information 1990 S. 46). Gerade außergewöhnliche Glätte erfordert besonders intensive Aktivitäten, wobei es allerdings genügt, wenn das Streugut die Gefahr des Ausgleitens wenigstens vermindert, mag seine abstumpfende Wirkung auch durch weitere Eisbildung abgeschwächt werden. Notfalls muss zum Schutz des Fußgängerverkehrs an besonders gefährlichen und zugleich verkehrswichtigen Stellen von Hand nachgestreut werden (BGH, , NJW 1993 S. 2802). Die Grenze zwischen Zwecklosigkeit von Streumaßnahmen und dem Erfordernis besonders intensiven Streuens ist schwer zu ziehen und hängt allein von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beweispflicht liegt beim Streupflichtigen (BGH, , NJW-RR 2005 S. 1185; OLG Dresden, , VersR 2001 S. 868). Hört es auf zu schneien, setzt die Streupflicht erst nach einer angemessenen Wartezeit ein, in der der Verkehrssicherungspflichtige prüfen kann, ob der Schneefall nur vorübergehend unterbrochen oder tatsächlich beendet ist (OLG Celle, , NJW-RR 2004 S. 1251; OLG Schleswig, , 11 U 14/2000, BWGZ 2002 S. 753). Ist dies der Fall, müssen die Maßnahmen mit Beendigung des Hinderungsgrundes allerdings sofort begonnen werden (OLG Düsseldorf, , VersR 2000 S. 63), ohne dass jedoch verlangt werden könnte, dass der Winterdienst mit Beendigung des Schneefalls oder des Eisregens sofort an allen verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen präsent ist (OLG Bamberg, , 5 U 78/97, BADK-Information 4/1998, VK-Kommunal [regionale Beilage zu BADK-Information] S. IV). 2. Streumittel Weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung geben ein bestimmtes Streugut zwingend vor. Es ist aber darauf zu achten, als Streumittel grundsätzlich solche einzusetzen, die einerseits zur Gefahrenbeseitigung beitragen. Insoweit ist die wichtigste Anforderung an den Streustoff, dass er wirksam sein muss, d. h. er muss geeignet sein, die vorhandene Glätte dauerhaft oder zumindest vorübergehend zu beseitigen oder zumindest deutlich zu vermindern. Andererseits soll der Streustoff 10

11 auch Umwelt und Umfeld schonen. Diesen Anforderungen genügen in der Regel abstumpfende Mittel, insbesondere Asche, Sand, Sägemehl, Granulat. Wenn auch Salz zur Glatteisbekämpfung regelmäßig das wirksamste Mittel darstellt (LG Ellwangen, , 2 O 274/98, BWGZ 2000 S. 574), so sollte doch seine Verwendung deshalb auf besondere klimatische Ausnahmefälle (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist (LG Rottweil, , NVwZ-RR 2008 S. 722), oder auf besonders gefährliche Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefäll- oder Steigungsstrecken (dazu vgl. LG Rottweil, , NVwZ-RR 2008 S. 722) oder ähnlichen Gehwegabschnitten beschränkt werden. Im Übrigen werden die Verkehrsteilnehmer ihre Erwartungen an den Winterdienst auch unter diesem Gesichtspunkt des Umweltschutzes reduzieren müssen. Der eingeschränkte Gebrauch von Salz und die überwiegende Verwendung von Splitt oder abstumpfenden Stoffen stellen für sich betrachtet jedenfalls sofern nicht im Ausnahmefall besondere Gefahrenstellen zu einem extrem hohen Risiko für die Verkehrsteilnehmer führen keine Streupflichtverletzung dar (LG Ellwangen, , 2 O 274/98, BWGZ 2000 S. 574). Eine Gemeinde kommt der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht für Straßen aber dann nicht nach, wenn sie bei Schnee- und Eisglätte auf die Verwendung von Streusalz verzichtet, obwohl nur durch den Einsatz von Streusalz eine wirkungsvolle Bekämpfung der Schnee- und Eisglätte gewährleistet gewesen wäre (OLG Stuttgart, , GV 1994 S. 38; KG Berlin, NVwZ 1990 S. 406). Schließlich hat ein aufmerksamer Mitbürger gerichtlich klären lassen, ob eine Gemeinde ihm gegenüber schadensersatzpflichtig ist, weil sich seine Schuhsohlen durch das verwendete Granulat-Salz-Gemisch zügiger abnutzten als er dies für billig hielt. Das angerufene Gericht stellte zur Ernüchterung des Klägers allerdings fest, dass sich mit der Abnutzung der Schuhsohlen durch Begehen eines mit einem solchen Gemisch bestreuten Fußweges allein ein allgemeines sozialadäquates Lebensrisiko verwirklicht, das jeder Verkehrsteilnehmer hinzunehmen hat, wenn er im Winter vor die Tür geht (LG Oldenburg, , NVwZ-RR 2005 S. 226). Da das auf die Fahrbahnen zur Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte aufgebrachte Streugut nach dem Abtauen eine Gefahrenquelle bildet, insbesondere Radfahrer kommen auf Split und Granulat ins Rutschen und können stürzen, muss das Streugut nach Ende der Glättebildung beseitigt werden, sobald mit dem Auftreten von Fahrbahnglätte nicht mehr oder nur noch in seltenen Ausnahmefällen zu rechnen ist (OLG Hamm, , NZV 1989 S. 235 bejaht für den Tag des Unfalls am 27. April). VII. Gebühren und Übertragung Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an eine innerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufende Straße angrenzen oder von ihr erschlossenen werden (dazu vgl. Bogner/Bitterwolf-de Boer, 17 LStrG 4.2), können nach 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG zu Straßenreinigungsgebühren und damit zu den Kosten des gemeindlichen Winterdienstes herangezogen oder nach Satz 5 zur Durchführung des Winterdienstes verpflichtet werden, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist (Einzelheiten zur Gebührenerhebung und zur Heranziehung der Anlieger a. a. O. Anmerkungen 4.4 und 4.5); Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes sind unter abrufbar. B) Der Winterdienst außerhalb des Pflichtenkreises von 17 LStrG Auch außerhalb der durch 17 LStrG begründeten Pflichten können Maßnahmen des Winterdienstes denkbar sein. Unter welchen Voraussetzungen und ggf. von wem diese durchzuführen sind, lässt sich nicht einheitlich beantworten. I. Öffentliche Straßen 1. Innerhalb der geschlossenen Ortslage Die durch 17 LStrG geregelten kommunalen Winterdienstpflichten enden mit dem Abklingen des allgemeinen Tagesverkehrs (Abschnitt A IV 2). Dennoch können sich für Kommunen durch einen besonderen Fußgängerverkehr auch außerhalb der streupflichtigen Zeiten bestimmte Winterdienstpflichten aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergeben. Wer einen Verkehr eröffnet oder duldet, hat ihn im Rahmen des Möglichen und ihm Zumutbaren sicher zu gestalten. Ist mit starkem Fußgängerverkehr zu rechnen (z. B. bei Theatern, Kinos, Bahnhöfen, Schwimmbädern, Gast- und Vergnügungsstätten) und ist dessen Sicherung mit verhältnismäßig einfachen Mitteln möglich und deshalb zumutbar (BGH, , VersR 1985 S. 973), dann ist der verkehrssicherungspflichtige Betreiber und damit im Einzelfall auch die jeweilige Kommune während der Öffnungszeiten bzw. nach dem Ende der Veranstaltung streupflichtig (OLG Hamm, , 13 U 121/97, juris Karnevalsveranstaltung; OLG Nürnberg, , 4 U 2809/94, juris; LG Chemnitz, , NZV 2002 S. 187 für den Betreiber des öffentlichen Personennahverkehrs an einer Zentralhaltestelle). Die Pflichten zugunsten eines besonderen Fußgängerverkehrs außerhalb der streupflichtigen Zeiten sind auf den Fahrverkehr nicht übertragbar (OLG Köln, , VersR 1990 S. 321). 2. Außerhalb der geschlossenen Ortslage Für außerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufende Straßen, vor allem für Gemeindestraßen, die etwa zu Aussiedlerhöfen, Splittersiedlungen, gewerblichen Betrieben oder Wochenendhausgebieten führen, begründet 17 LStrG keine Winterdienstpflichten. Solche Verpflichtungen ergeben sich auch nicht aus der Straßenbaulast. 11 Abs. 2 LStrG und 3 Abs. 3 FStrG lässt sich im Ergebnis nur eine Empfehlung für eine freiwillige Winterwartung entnehmen (BGH, , VersR 1987 S. 934; Drucksache des Landtags IV 3767 [3791]), die keinen Rechtsanspruch auch nicht des Anliegers auf Erfüllung begründet (OVG RP, , 1 B 10/86.OVG). Lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht kann außerhalb der geschlossenen Ortslage an einer verkehrswichtigen und besonders gefährlichen Stelle eine Pflicht des jeweiligen Baulastträgers zum verkehrsmäßigen Winterdienst bestehen (OLG München, , 1 U 5225/06, juris; OLG Koblenz, , 1 U 516/98, BWGZ 2000 S. 585; OLG Zweibrücken, , 1 U 91/87). Die Voraussetzungen verkehrswichtig und besonders gefährlich müssen kumulativ vorliegen, um eine Winterdienstpflicht des Verkehrssicherungspflichtigen auszulösen (OLG Karlsruhe, , 14 U 65/99, juris). Von Anliegern, die außerhalb geschlossener Ortslagen wohnen, wird verlangt, sich mit eigenen Mitteln auf die geringere Qualität ihrer Erschließung einzustellen. Sie müssen winterliche Schwierigkeiten selbst überwinden (VGH München, , NVwZ-RR 2005 S. 59; OVG RP, , 1 B 10/86.OVG). Keine besonders gefährliche Stelle liegt vor bei Straßen im Wald, Straßen mit leichtem Baumbestand oder unter Brücken (OLG Zweibrücken, , VersR 1979 S. 1039), denn es ist allgemein bekannt, dass diese der Einwirkung von Sonne und Wind weniger als andere Straßenstellen ausgesetzt und deshalb länger feucht sind, was Glatteisbildung stets begünstigt (OLG München, , OLGR München 2005 S. 754; OLG Zweibrücken, , 1 U 91/87). Entsprechend ist auch keine besonders gefährliche Stelle anzunehmen auf einem Parkplatz an einem Waldfriedhof außerhalb geschlossener Ortschaft (LG Stuttgart, , 15 O 391/96, BWGZ 1997 S. 601) oder bei Straßen in der Nähe von Gewässern (OLG Karlsruhe, , 4 U 157/99, BWGZ 2002 S. 741). Anders verhält es sich bei einer Stelle, an der auf Grund spezieller Umstände eine Glättebildung besonders begünstigt wird und diese Glättebildung von einem Kraftfahrer trotz der von ihm auf Grund der allgemeinen Witterungslage zu fordernden erhöhten Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkannt werden kann (z. b. abfließendes Tauwasser auf eine im Schatten liegende Fahrbahn). Die Gefahr ist aber ohne weiteres erkennbar, wenn durch ein Hinweisschild Schnee- oder Eisglätte darauf hingewiesen wird (OLG München, , 1 U 1691/08, juris). Soweit die Rechtsprechung eine Streupflicht außerhalb geschlossener Ortschaften an besonders gefährlichen Stellen mit erheblicher Verkehrsbedeutung bejaht, gilt dies nur auf den für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahnen, nicht jedoch zugunsten von Fußgängern oder gar auf außerörtlichen Gehwegen (OLG Koblenz, , 1 U 516/98, BWGZ 2000 S. 585). Ein Fußgänger, der sich außerhalb geschlossener Ortschaften aufhält, muss selbst Vorsorge gegen widrige Wegeverhältnisse treffen und insbesondere bei winterlichen Straßenverhältnissen durch geeignetes Schuhwerk sowie durch besondere Vorsicht selbst für seinen Schutz sorgen (OLG Zweibrücken,

12 1994, 1 U 203/92, VersR 1995 S. 721). Nur ausnahmsweise kann zugunsten des Fußgängerverkehrs etwas anderes gelten auf Gehbahnen, die einzelne Ortsteile verbinden und nur streckenweise über unbebautes Gebiet führen, wenn eine Verkehrsbedeutung zu bejahen ist und die Ortsteile nicht allzu weit auseinanderliegen (OLG Zweibrücken, , 1 U 203/92, VersR 1995 S. 721; bestätigt durch BGH, , BayVBl S. 542). Der Zeitraum, für den außerhalb der geschlossen Ortslage ein Winterdienst zu leisten ist, bestimmt sich nach den gleichen Grundsätzen wie innerhalb der geschlossen Ortslage (OLG Celle, , 9 U 142/97, OLGR Celle 1998 S. 191). Für Gemeindestraßen einer Ortsgemeinde obliegt die Pflicht der Verbandsgemeinde, denn nach 48 Abs. 1 LStrG ist Aufgabe der Straßenbaubehörde neben der Durchführung des Straßenbaus auch die Unterhaltung sowie die Verwaltung der öffentlichen Straßen. Für diese Aufgaben ist nach 68 Abs. 2 Satz 1 GemO für die Straßen, die in der Baulast der Ortsgemeinden stehen, die Verbandsgemeindeverwaltung zuständig. 48 Abs. 2 LStrG regelt insoweit ausdrücklich, dass auch die Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt obliegt. II. Wirtschaftswege Wirtschaftswege sind Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen, 1 Abs. 5 LStrG. Diese Wege sind kraft gesetzlicher Definition in Rheinland-Pfalz nichtöffentliche Straßen, so dass 17 LStrG keine Anwendung findet. Dennoch sind auch hier Winterdienstpflichten dem Grunde nach unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht denkbar. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu öffentlichen Wegen, wonach von Gemeinden nicht die Erfüllung inhaltlich unbegrenzter Winterdienstpflichten gefordert werden kann, sondern die unter den Vorbehalt der zumutbaren Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen gestellten Winterdienstpflichten nur dann bestehen, wenn die Gefährlichkeit (im Außenbereich: besondere Gefährlichkeit) und Verkehrswichtigkeit des Verkehrsweges ein Tätigwerden in Form des Räumens und Streuens erfordern, besteht aber schon wegen fehlender Verkehrswichtigkeit in aller Regel keine Verpflichtung zur Wahrnehmung eines Winterdienstes auf Wirtschaftswegen. Dies gilt selbst dann, wenn das Gebiet touristisch erschlossen ist (LG Flensburg, , 2 O 345/03). Weitergehende Ansprüche stehen auch einem Anlieger nicht zu (vgl. VGH München, , NVwZ-RR 2005 S. 59). Für Wirtschaftswege von Ortsgemeinden liegt die Verkehrssicherungspflicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung (OLG Koblenz, , AgrarR 1995 S. 154; LG Koblenz, , 11 O 145/78, GV 1979/100; VV 9.1 zu 68 GemO). III. Privatstraßen Ungeachtet der primären Bestimmung einer Privatstraße für die spezifischen Bedürfnisse des Eigentümers kann auf einer solchen allgemeiner Verkehr stattfinden. Allgemein ist er dann, wenn die Privatstraße nicht nur einem bestimmten Personenkreis offensteht, sondern der Kreis der Benutzer unbestimmt und wechselnd ist. Die für die tatsächliche Öffentlichkeit eines Weges notwendige Zulassung des allgemeinen Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten liegt in jedem Verhalten, aus dem die Allgemeinheit entnehmen darf, die Wegebenutzung verstoße nicht gegen den Willen des Eigentümers; auch bloße stillschweigende Duldung kann daher Zulassung sein (OLG Oldenburg, , NJW 1989 S. 305). Die Pflicht zur allgemeinen Verkehrssicherung einschließlich der Wahrnehmung des Winterdienstes auf solchen Straßen trifft den Eröffner des Verkehrs, soweit er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besitzt, selbstständig eine für die Verkehrssicherheit erforderliche Maßnahme zu treffen, mithin die Gemeinde, wenn sie Eigentümerin einer nicht gewidmeten Straßen- oder Parkplatzfläche ist, auf der sie tatsächlich öffentlichen Verkehr duldet. Entsprechendes soll gelten, wenn die Gemeinde den Winterdienst auf einer ihr nicht gehörenden Verkehrsfläche vertraglich übernommen und die Straße in die Streupläne einbezogen hat (OLG Köln, , VersR 1990 S. 321); im Fall des 21 Abs. 3 LStrG (Umleitung über Privatwege) ist der Baulastträger pflichtig. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht und damit die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Winterdienst bestimmen sich danach, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Bei nicht gewidmeten Parkplätzen sind die Anforderungen an den Winterdienst zum Schutz von Fußgängern vergleichbar mit den Anforderungen bei gewidmeten Parkplätzen (OLG Koblenz, , 8 U 810/98, OLGR Koblenz 1999 S. 396). C) Freiwilliger Winterdienst Gemeinden leisten oftmals einen freiwilligen Winterdienst. So wird ein kommunaler Winterdienst betrieben, obwohl die Pflicht zum Winterdienst auf Anlieger übertragen wurde, oder es werden Straßen oder Straßenteilflächen in den Winterdienst der Gemeinde einbezogen, die entweder verkehrsunwichtig oder nicht gefährlich sind oder die beide Voraussetzungen nicht erfüllen. Vor allem innerhalb der geschlossenen Ortslage leistet zudem auch der Landesbetrieb Mobilität einen freiwilligen Winterdienst. Alle diese Fälle werfen haftungsrechtliche Fragen auf. Führt die Gemeinde einen freiwilligen Winterdienst durch, obwohl sie diese Pflicht mit einer Satzung auf die Eigentümer und Besitzer der angrenzenden und erschlossenen Grundstücke übertragen hat, kann dies dazu führen, dass die Gemeinde aufgrund Gewohnheitsrechts neben oder an Stelle des Anliegers gegenüber Dritten im Schadensfall einstehen muss (OLG Koblenz, , 1 U 965/97). Die Rechtsprechung ist insoweit allerdings nicht einheitlich. So wird teilweise vertreten, dass selbst langjähriger Winterdienst durch die Gemeinde trotz erfolgter Abwälzung auf die Anlieger für sich allein kein Gewohnheitsrecht entstehen lässt, es müssten weitere Umstände hinzutreten, um eine Haftung zu begründen (LG Karlsruhe, , 3 O 565/97, BWGZ 2002 S. 736: VG Dresden, , 3 L 1922/08, juris). Gegen die Bildung eines Vertrauenstatbestandes beim Anlieger spricht es jedenfalls, wenn eine Gemeinde bloß in besonderen Situationen einen Winterdienst geleistet oder wenn sie Streukästen für die Anlieger aufgestellt und befüllt hat (OLG München, , NVwZ-RR 1992 S. 2). Aber angesichts auch anders lautender Entscheidungen, wonach allein das tatsächliche Tätigwerden der Gemeinde für die Entstehung eines Vertrauenstatbestandes ausreichend ist (LG Trier, , 11 O 290/06), ist dringend zu empfehlen, dass die Gemeinde, um einem berechtigten Vertrauen vorzubeugen, die reinigungsverpflichteten Anlieger regelmäßig, mindestens jeden Herbst, darüber informiert, dass sie die Arbeiten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durchführt und die Reinigungspflichten der Anlieger weiter gelten. Aus der Perspektive des Verkehrsteilnehmers lässt sich feststellen, dass eine Gemeinde zwar auch nicht gefährliche oder verkehrsunwichtige Straßen überobligatorisch räumen und streuen kann, ohne dass diese Übung für ihn einen Vertrauensschutz dahingehend begründet, dass er sich auf die Durchführung des Winterdienstes stets verlassen könnte (VG Dresden, , 3 L 1922/08, juris; OLG München, , 1 U 4068/07, juris). Wird überobligationsmäßig gestreut, hat dies auf den Umfang der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde aber dann Einfluss, wenn der Verkehrsteilnehmer in Anbetracht der ständigen Handhabung in Verbindung mit den weiteren Umständen des konkreten Falles berechtigterweise auf eine bereits geschehene Bestreuung vertrauen konnte (OLG Karlsruhe, , OLGR 1997 S. 50). Vielerorts leistet der Landesbetrieb Mobilität im Zuge der Ortsdurchfahrten auf der Fahrbahn einen freiwilligen Winterdienst. Dies geht letztlich zurück auf eine Vereinbarung des Gemeindetages Rheinland-Pfalz sowie einzelner Gemeinden mit der Landesstraßenverwaltung (Rundschreiben des Gemeindetags vom und Schreiben der Straßenverwaltung vom , Az. B-VI-2 Allg /70 V/30-14). Durch das Tätigwerden des Landesbetriebs werden die Gemeinden aber von ihrer originären Zuständigkeit zur Durchführung des Winterdienstes nicht befreit. Schäden, die bei der Durchführung von Winterdienstmaßnahmen durch Bedienstete der Straßenverwaltung entstehen, sind als Verwirklichung des Risikos der jeweils betroffenen (Orts-)Gemeinde zu betrachten und demgemäß durch die kommunale Haftpflichtversicherung abgedeckt, Schäden die der Ortsgemeinde selbst entstehen, sind von dieser zu tragen.

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