FamilieundBerufdurcheineWeiterentwicklungdergesetzlichenRegelungen gegeben.
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- Jonas Fried
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes A. Problem und Ziel ImBundeselterngeld-undElternzeitgesetzistineinzelnenPunktendieMöglichkeitzurStärkungderWahlfreiheitzwischendenverschiedenenLebensentwürfenvonFamilienmitKindernundzurVerbesserungderVereinbarkeitvon FamilieundBerufdurcheineWeiterentwicklungdergesetzlichenRegelungen gegeben. B. Lösung DieWirksamkeitdergesetzlichenRegelungenzumElterngeldundzurElternzeitwerdenverstärktdurcheineeinheitlicheMindestbezugszeitdesElterngelds vonzweimonaten,eineflexibilisierungdesantragsaufelterngeldunddieerleichterteunterstützungvonminderjährigenelternsowiejungenvolljährigen ElterninAusbildungbeiderBetreuungundErziehungihresKindesdurchdie Großeltern. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DieÄnderungenverursachennurgeringfügige,nichtbezifferbareMehrkosten. 2.Vollzugsaufwand Eine messbare Veränderung des Vollzugsaufwands ist nicht zu erwarten.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode E. Sonstige Kosten EineKostenbelastungderUnternehmenundBetriebeistnichtfeststellbar.AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten MitdemGesetzentwurfwirdeineInformationspflichtfürdieWirtschaft mit nurmarginalenauswirkungenaufdiebürokratiekosten geändert.desweiteren wird für Bürgerinnen und Bürger eine Informationspflicht konkretisiert.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/10118
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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/10118 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anlage1 DerTextdesGesetzentwurfsundderBegründungist gleichlautendmitdemtextaufdenseiten3bis8der Bundestagsdrucksache 16/9415.
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfeines ErstenGesetzeszurÄnderungdesBundeselterngeld-und Elternzeitgesetzes (BEEG)aufBürokratiekosten,diedurch Informationspflichten begründet werden, geprüft. MitdemGesetzentwurfwirdeineInformationspflichtfürdie Wirtschaft mitnurmarginalenauswirkungenaufdie Bürokratiekosten geändert.desweiterenwirdfürbürgerinnen und Bürger eine Informationspflicht konkretisiert. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseines gesetzlichenprüfauftrageskeinebedenkengegendasregelungsvorhaben. DiePrüfungdesGesetzentwurfsergab,dassdasBEEGnoch nichtinderbestandmessungdesstatistischenbundesamtes enthaltenist.derratbittetdaher,dieinformationspflichten möglichst zeitnah nachzuerfassen.
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/10118 Stellungnahme des Bundesrates Anlage3 DerBundesrathatinseiner846.Sitzungam4.Juli2008beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76Abs.2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1.Zu Artikel1 Nr.1 ( 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 neu, Abs.7,8 neu und9satz2 neu BEEG) In Artikel 1 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen:,1. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: EinkommenausErwerbstätigkeitistdie SummederindeneinzelnenMonatennach MaßgabederAbsätze7bis9ermitteltenEinkommenausLand-undForstwirtschaft,Gewerbebetrieb,selbstständigerArbeitund nichtselbstständiger Arbeit. bb) Folgender Satz wird angefügt: BeiderAbgrenzungderEinkunftsarten sinddievorschriftendeseinkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. b) Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst: (7)AlsEinkommenausnichtselbstständiger Arbeitsinddielaufendenlohnsteuerpflichtigen Bruttobezügeanzusetzen,dieimmaßgebenden ZeitraumindeneinzelnenMonatenerzieltwordensind (Monatseinkommen),zuzüglichder pauschalbesteuertenbezüge.dasmonatseinkommen ist zu kürzen um: 1.einZwölfteldesArbeitnehmer-Pauschbetrages ( 9aAbs.1Satz1Nr.1Buchstabeades Einkommensteuergesetzes)inderimJahrder Geburt geltenden Fassung, 2.eineKranken-undPflegeversicherungspauschalevonachtProzentdesMonatseinkommens,soweitdieseseinZwölftelderimJahr dergeburtgeltendenbeitragsbemessungsgrenzefürdiegesetzlichekrankenversicherungnichtüberschreitet,fallsdieberechtigte PersonPflichtmitglieddergesetzlichenKrankenversicherung ist, 3.eineRenten-undArbeitslosenversicherungspauschalevon13ProzentdesMonatseinkommens,soweitdieseseinZwölftelderimJahr dergeburtgeltendenbeitragsbemessungsgrenzefürdiegesetzlicherentenversicherungnichtüberschreitet,fallsdieberechtigte PersonPflichtmitglieddergesetzlichenRentenversicherungodereinervergleichbaren Einrichtung ist, 4.dieLohnsteueraufderBasisderMonats- Lohnsteuertabelle, 5.denSolidaritätszuschlag,deraufdienach Nummer4errechneteLohnsteuerentfallen würde, und 6.dieKirchensteuer,dieaufdienachNummer4 errechnetelohnsteuerentfallenwürde,falls dieberechtigtepersonkirchensteuerpflichtig ist. BeiEinkommeninnerhalbderGleitzonegemäß 20Abs.2desViertenBuchesSozialgesetzbuch beträgtdierenten-undarbeitslosenversicherungspauschaleachtprozentunddiekrankenundpflegeversicherungspauschalefünfprozent. BeiausländischenEinnahmensindstattderAbzügenachdenSätzen2und3dietatsächlichauf dieseseinkommenbezahltensteuernundsozialabgabenabzusetzen.grundlagedereinkommensermittlungsinddieentsprechendenmonatlichen Lohn-undGehaltsbescheinigungendesArbeitgebers.Kalendermonate,indenendieberechtigte PersonvorderGeburtdesKindesohneBerücksichtigungeinerVerlängerungdesAuszahlungszeitraumsnach 6Satz2Elterngeldfürein ältereskindbezogenhat,bleibenbeiderbestimmungderzwölffürdieeinkommensermittlung vordergeburtdeskindeszugrundezulegenden Kalendermonateunberücksichtigt.UnberücksichtigtbleibenauchKalendermonate,indenen dieberechtigtepersonmutterschaftsgeldnach derreichsversicherungsordnungoderdemgesetzüberdiekrankenversicherungderlandwirte bezogenhatoderindenenwährendderschwangerschaftwegeneinermaßgeblichaufdie SchwangerschaftzurückzuführendenErkrankungEinkommenausErwerbstätigkeitganzoder teilweiseweggefallenist.dasgleichegiltfür Kalendermonate,indenendieberechtigtePerson WehrdienstnachMaßgabederWehrpflichtgesetzesoderdesViertenAbschnittsdesSoldatengesetzesoderZivildienstnachMaßgabedesZivildienstgesetzesgeleistethat,wenndadurch Erwerbseinkommenganzoderteilweiseweggefallen ist. (8)AlsEinkommenausLand-undForstwirtschaft,GewerbebetriebundselbstständigerArbeitistderGewinnanzusetzen,derimmaßgebendenZeitraumindeneinzelnenMonaten durchschnittlicherzieltwordenist (Monatsgewinn).DerGewinnistnachderMethodezu ermitteln,diedieberechtigtepersonauchfür steuerlichezweckeanwendet.wirdkeine Gewinnermittlungvorgelegt,kannderMonatsgewinn geschätzt werden.
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Der Monatsgewinn ist zu kürzen um: 1.eineKranken-undPflegeversicherungspauschalevonachtProzentdesMonatsgewinns, soweitdiesereinzwölftelderimjahrdergeburtgeltendenbeitragsbemessungsgrenzefür diegesetzlichekrankenversicherungnicht überschreitet,fallsdieberechtigteperson PflichtmitglieddergesetzlichenKrankenversicherung ist, 2.eineRentenversicherungspauschalevonzehn ProzentdesMonatsgewinns,soweitdieserein ZwölftelderimJahrderGeburtgeltenden Beitragsbemessungsgrenzefürdiegesetzliche Rentenversicherungnichtüberschreitet,falls dieberechtigtepersonpflichtmitglieddergesetzlichenrentenversicherungodereinervergleichbaren Einrichtung ist, 3.einefiktiveEinkommensteuerberechnetnach derlohnsteuerklassei,beizusammenveranlagtenehegattennachderlohnsteuerklasseiii,fürdenimmaßgeblichenzeitraum durchschnittlicherzieltenmonatsgewinnauf der Basis der Monats-Lohnsteuertabelle, 4.denSolidaritätszuschlag,deraufdienach Nummer3errechnetefiktiveEinkommensteuer entfallen würde, und 5.dieKirchensteuer,dieaufdienachNummer3 errechnetefiktiveeinkommensteuerentfallen würde,fallsdieberechtigtepersonkirchensteuerpflichtig ist. AufAntragderberechtigtenPersonistAbsatz7 Satz 6 bis 8 entsprechend anzuwenden. c)inabsatz9satz2wirddieangabe Satz5 und 6 durch die Angabe Satz 6 bis 8 ersetzt. Begründung Zu 2 Abs.1 BEEG DieNeuregelungbezweckteinesprachlicheKlarstellung. Zu 2 Abs.7 BEEG DieNeufassungregeltdieEinkommensermittlungbei nichtselbstständigertätigkeit.durchdieübernahmeder laufendenbruttobezügemitfiktivernettoberechnung wirddieverwaltungentscheidendentlastet,diewichtigstenvorgabenderbisherigenrechtslagebleibenjedoch unverändert. DurchdiefiktiveLohnsteuerberechnungwirddieMöglichkeitbeseitigt,durchEintragungvonFreibeträgenauf derlohnsteuerkartediehöhedeselterngeldeszubeeinflussen.abgesehendavonwirddurchdieanwendung dersteuerformelexaktderzutreffendelohnsteuerbetrag abgezogen. BeiderSozialversicherungkönnensichdurchdiePauschalenjenachdenindividuellenBeitragssätzenderberechtigtenPersongeringeUnterschiedeergeben.Anders alsbeimarbeitslosengeldisindzweipauschalenfür Kranken-undPflegeversicherungeinerseitsundRentenundArbeitslosenversicherungandererseitserforderlich, daderabzugderpauschalenurdanngerechtfertigtist, wenndieberechtigtepersongesetzlichesmitgliedimbetreffendenzweigdersozialversicherungist (bzw.imfall derrentenversicherungmitgliedeinervergleichbaren Einrichtungist,diesbetrifftinsbesondereMitgliederberufsständischer Versorgungswerke). BeiBeschäftigungeninnerhalbderGleitzone (401Euro bis800euromonatlich)geltenniedrigeresozialversicherungspauschalen,daauchdietatsächlichebelastung niedrigerist.diepauschalenvonachtbzw.fünfprozent entsprecheneinerabgabenbelastungimunterenbereich der Gleitzone. DaausländischeEinnahmenhäufigvölliganderenAbgabenbelastungenunterliegen,sindinsoferndietatsächlichenAbzügeanzusetzen,wobeiandieStellederLohnsteuer gegebenenfalls Steuervorauszahlungen treten. Zu 2 Abs.8 BEEG Absatz8Satz1bis3vereinfachenfürdengesetzlichen RegelfallbeiGewinneinkünftendieGewinnermittlung, indembeinichtvorlageeinergesondertengewinn-und VerlustrechnungeineGewinnschätzungdurchdieElterngeldstellezugelassenwird.BedeutunghatdieNeuregelungnurdann,wennnichtaufdenSteuerbescheidim VeranlagungszeitraumvorderGeburtabgestelltwerden kann,alsoinsbesonderebeierwerbstätigkeitimbezugszeitraum. DieNeufassungdesSatzes4führtauchbeiGewinneinkünfteneineBerechnungdesNettoeinkommensmittels pauschalerabgabensätzesowie imanwendungsbereichvon 2Abs.8Satz1bis3BEEG fiktiversteuern ein. DieÄnderunginSatz5isteineFolgeänderungzurÄnderung des Absatzes 7. Zu 2 Abs. 9 Satz 2 BEEG Folgeänderung zur Änderung des 2 Abs. 7 BEEG. 2. Zu Artikel 1 Nr. 1a neu ( 3Abs.2Satz1zweiter Halbsatz BEEG) Nr. 5a neu ( 10Abs.1Satz2 neu, Abs. 2 Satz 2 neu, Abs. 3 Satz 2 neu BEEG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a)nachnummer1istfolgendenummer1aeinzufügen:,1a.in 3Abs.2Satz1zweiterHalbsatzwirdder abschließendepunktgestrichenundeswerden diewörter sowieinfällendes 2Abs.4um 75Euro. eingefügt. b)nachnummer5istfolgendenummer5aeinzufügen:,5a. 10 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: InFällendes 2Abs.4erhöhtsichdernicht zuberücksichtigendebetragimjeweiligen Monat um 75 Euro.
9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/10118 b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: InFällendes 2Abs.4erhöhtsichdernicht heranzuziehendebetragimjeweiligenmonat um 75 Euro. c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Begründung InFällendes 2Abs.4erhöhtsichdernicht zuberücksichtigendebeziehungsweisenicht heranzuziehendebetragimjeweiligenmonat um 37,50 Euro. NachderbisherigenRegelungistdasElterngeldbeiEinkommensersatz-undSozialleistungenbiszurHöhedes Mindestelterngeldesvon300Euronichtzuberücksichtigen.InFällen,indenennebendemMindestelterngeld auchnochdergeschwisterbonusinhöhevonmindestens75euroanfällt,mussdieserangerechnetwerden. DiesistdenElternschwervermittelbarundstreitträchtig. EsführtauchdadurchzurMehrbelastungderVerwaltung,dassandereBehördenbeidenElterngeldstellenAnrechnungsverfahrenanstrengenmüssen.DerErfolgdes ElterngeldeshängtentscheidendvomVollzugunddessen Vereinfachungab.DieErgänzungsiehtdeshalbvor,bei AnwendungdesGeschwisterbonusinsgesamt375Euro sowohlaufeinkommensersatz- (Buchstabea)alsauch aufanderesozialleistungen (Buchstabeb)anrechnungsfreizubelassen.DenHaushaltstiteldesBundeselterngeldgesetzes belastet der Vorschlag nicht. 3. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 neu ( 22 Abs.2 Einleitungssatz BEEG) DemArtikel1Nr.8BuchstabeaDoppelbuchstabeaaist folgender Doppelbuchstabeaa0 voranzustellen:,aa0)imeinleitungssatzwerdendiewörter vierteljährlichfürdievorangegangenendreikalendermonate erstmaligzum31.märz2007 durchdiewörter halbjährlichjeweilszumendeeineshalbjahres fürdievorangegangenensechskalendermonate ersetzt. Begründung DieAbgleichungderStatistikverursachtbeieinigen LändernerheblichenAufwand,derdurchdieUmstellung vonderquartalsweisenaufdiehalbjährlichestatistikmeldunghalbiertwird.nachablaufdesin 25BEEGbestimmtenZeitpunktsfüreinenBerichtistderÜbergang aufeinlängeresintervallfürdiestatistikmeldungvertretbar.
10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage4 Gegenäußerung der Bundesregierung Zu Nummer1 (Zu Artikel 1 Nr. 1) DieBundesregierungsiehteineÄnderungderRegelungen zureinkommensermittlungbereitswährenddeszweiten JahresdesElterngeldvollzugsinsgesamtkritisch.DievorgesehenenÄnderungendesBundesrateszurErmittlungdes EinkommensausselbstständigerArbeitlehntdieBundesregierungab.FürEinkommenausnichtselbstständigerArbeit habendergeltendewiedervorgeschlageneeinkommensbegriffunterschiedlichevor-oderauchnachteile.aussicht derbundesregierungsollteeineänderungdeswohlerwogenengeltendeneinkommensbegriffsnurerfolgen,wenneine gewissesicherheitbesteht,dassdieänderungauchdieerwartetenpositiveneffektehat,denneinemehrfacheänderungdeseinkommensbegriffssolltedringendvermieden werden.eineänderungbedarfeinersorgfältigenprüfungim ZugedesimHerbstdiesesJahresvorzulegendenEvaluationsberichtszumElterngeld.ImÜbrigenwirdaufdieausführlicheStellungnahmederBundesregierungzudeninhaltsgleichenÄnderungsvorschlägenindemGesetzentwurfdes BundesratesfüreinGesetzzurVereinfachungdesElterngeldvollzugs verwiesen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/9897). Zu Nummer2 (Zu Artikel 1 Nr. 1a neu und Nr. 5a neu ) DieBundesregierunglehnteineÄnderungderRegelung, nachderdaselterngeldbeientgeltersatzleistungenoderanderensozialleistungenwiedemarbeitslosengeldii,dem WohngeldoderdemKinderzuschlagalsEinkommenberücksichtigtwird,soweitesdenMindestbetragvon300Euro überschreitet,sowohlausinhaltlichenalsauchauskostengründenab.dervorschlagsiehtbeianwendungdes Geschwisterbonusvor,zusätzlichzudemMindestbetrag weitere 75 Euro anrechnungsfrei zu belassen. HintergrundderGewährungdesGeschwisterbonusistnicht einerhöhterunterstützungsbedarfvonmehrkindfamilien, sondernderumstand,dasselternmitälterenkindernregelmäßigbereitsvordergeburteinkommenseinbußenhinnehmenmussten,weilihreerwerbstätigkeitaufgrundderbetreuungderälterenkindernerschwertwar.aufgrundder damittypischerweiseeinhergehendenniedrigereneinkommensinktvielfachderanspruchaufelterngeldfürdasjüngerekind,dasichdiehöhedeselterngeldesausdemwegen derbetreuungdeskindeswegfallendeneinkommensableitet.hiergewährleistetdergeschwisterbonuseinenteilweisen Ausgleich. DerVorschlagwürdegeschätzteMehrkostenvonmindestens 30 Mio. Euro verursachen. Zu Nummer3 (Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 neu ) DieVerlängerungdesIntervallsfürdieDatenlieferungenzur ElterngeldstatistikdurchdieLändervondreiaufsechs MonateistausSichtderBundesregierungmitderNotwendigkeiteinerzeitnahenInformationüberdieEntwicklung des Elterngelds nicht zu vereinbaren.
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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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