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1 ~\en ~ ~~\!s f Konditoren-Innung Bremen /' ',"'-... I6mdlto, HaitdWwt ' ;...- Konditoren-InnungBremen, Sögestraße 42-44, Bremen An die Mitglieder der Konditoren-Innung Bremen Obermeister: Andreas Knigge Konditorei Knigge Sögestraße Bremen Telefon 0421 / Telefax 0421/ info@knigge-shop.de S/S 45/31/ EINLADUNG Innungsversammlung am DIENSTAG,dem 29. April 2008, Uhr, Innungssaal des Gewerbehauses, Ansgaritorstr Bremen Liebe Kolleginnen und Kollegen, unsere nächste Innungsversammlung findet am DIENSTAG. dem 29. April 2008 um Uhr im Innunassaal des Gewerbehauses. Ansaaritorstr Bremen statt. Hierzu laden wir Sie herzlich ein. Taaesordnuna 1. Begrüßung durch den Obermeister Andreas Knigge Gedenkminute "Klaus Thomassohn" 2. Verlesung' und Genehmigung des Protokolls der letzten Innungsversammlung vom 6. November Bericht des Obermeisters 4. Organisationsreform im Konditorenhandwerk (Fusionen, Idee einer Bundesinnung) 5. Regularien a) Jahresrechnung 2007 Anlage b) Bericht der KassenprOfer. c) Antrag auf Entlastung des Vorstandes und der GeschaftsfOhrung d) Haushaltsplanvoranschlag 2008 Anlage e) Beitragsfestsetzung 2008 Anlage 6. Wahlen a) Neuwahlen zum Vorstand -Obermeister - stv. Obermeister - Lehrlingswart - stv. Lehrlingswart - SchriftfOhrer - Kassenwart

2 2 b) Wahl von Kassenprüfern - 2 KassenprOfer - 2 stv. KassenprOfer c) Wiederwahl von Heiko Rockmann als Delegierter der Konditoren 7. Satzungsänderung Anlage 8. Neuigkeiten aus der Schule 9. Umweltzone für Bremen VortragStefanSchiebe 10. "BÄKO 5 Minuten" 11. Wünsche - Anregungen - Verschiedenes Freundliche Grüße KONDITOREN-INNUNG BREMEN gez. Andreas Knigge Obermeister gez. Stefan Schiebe Geschäftsführung

3 (I) Deutscher Konditorenbund Speicker Str Mönchengladbach Tel.: Fax: oder Rundschreiben V/10/2008 An die Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Geschäftsführer der Landesverbände Sehr geehrte Damen und Herren, 8. April 2008 der Deutsche Konditorenbund empfiehlt den Innungsbetrieben, den Fragebogen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten zur Ermittlung der Voraussetzungen zur Branchenbetreuung vor Ablauf des April zu beantworten. Wichtig ist Ihre Erklärung, weiterhin Unternehmer eines Betriebes mit bis zu zehn Beschäftigten zu sein und die Betreuung weiterhin selbst durchzuführen. Diese Erklärung ist bereits im Rückantwortbogen der BGN abgedruckt. Wir empfehlen, das Ihnen von der BGN zugeschickte Rückantwortformular und die Anlage zur Rückantwort unbedingt vor Ablauf des Monats April an die BGN zurückzusenden. Streichung aus der Branchenbetreuung jetzt zuvorkommen! Andernfalls droht die Streichung aus der vorteilhaften Branchenbetreuung und die kostenpflichtige Regelbetreuung durch den Arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst ASD*BGN ab 1. Mai 2008, was im darauffolgenden Kalenderjahr zur Erteilung einer Rechnung vom ASD*BGN, also zu erheblichen Kosten führt. Auf die Frage, wann eigenständige Betriebsteile vorliegen und wie die Zahl der Beschäftigten zu ermitteln ist, hat die BGN Erläuterungen abgegeben, die wir im Anhang abdrucken. Zur Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Deutscher Konditorenbund Otto Kemmer Präsident RA M. Peschke Geschäftsführer ~- --

4 Seite 2 5. Bitte zählen Sie die Betriebsstätten (Betriebe) Ihres Unternehmens in dem Antwortschreiben an die BGN einzeln auf, mit postalischer Anschrift. Sinnvoll ist dabei, den Aufgabenbereich der Betriebsstätte (Betrieb) anzugeben, zum Beispiel: "Backstube" oder "Cafe/Ladenverkauf oder "Verkaufsfiliale"oder "Cafefiliale"etc. 6. Soweit noch nicht geschehen, erhalten die von Ihnen aufgezählten Betriebsstätten (Betriebe) von der BGN eine Betriebsnummer. Sie müssen mit der Rückfrage der BGN rechnen, wann erstmals (Monat/Jahr) die angegebene Betriebsstätte eröffnet wurde. 7. Bitte fügen Sie Ihrer Aufzählung der Betriebsstätten (Betriebe) Ihres Unternehmens jeweils die Zahl der dort Beschäftigten bei. Diese Angaben sind unbedingt notwendig. Den Hinweis der BGN zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl haben wir beigefügt. Falls in Ihrem Unternehmen eine Betriebsstätte (Betrieb) über zehn Beschäftigten liegt, eine andere Betriebsstätte unter zehn Beschäftigten, so wird Ihr Unternehmen betriebsbezogen sowohl der Branchenbetreuung (Kleinbetriebsbetreuung) als auch der kostenpflichtigen Regelbetreuung zugeordnet. Das ist finanziell vorteilhafter als wenn das Gesamtuntemehmen unter die Regelbetreuung fällt. 8. Wir empfehlen, die Liste Ihrer Betriebsstätten auf dem von der BGN zugeschickten Formular (Anlage zur Rückantwort), entsprechend zu ergänzen. 9. Falls die BGN bis zum Ablauf des 30. April2008 keine Antwort erhält, werden Sie ohne weiteres ab 1. Mai 2008 im Rahmen einer Regelbetreuung vom Arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst ASD*BGNbetreut: Die Kosten werden imjeweils folgenden Kalende~ahr nach der Beschäftigtenzahl abgerechnet. 10. Die Branchenbetreuunggreiftnur dann ein, wenn Sie sich als Unternehmer in einem Fernlehrgang oder einem Präsenzseminar qualifizierthaben. Sie sollten daher - auch im Hinblickauf die Gewerbeaufsichtsbehörde - die entsprechende Zeugnisurkunde der BGN griffbereit halten. Eine Qualifizierung per Fernlehrgang können Sie auch künftigjederzeit vornehmen.

5 Seite 4 auf der Homepage Originalwortlaut der BGN der BGN für jeden nachzulesen "Wie gehen Auszubildende, Urlaubszeiten, Krankenstand in die Berechnung der Beschäftigten ein? Bei dem so genannten Arbeitnehmer-Richtwert (zurzeit unter1.600 Std. pro Jahr = 1 Beschäftigter) sind Urlaubs- und Fehlzeiten bereits berücksichtigt. Maßgebend sind Ihre Angaben zu den Arbeitsstunden im Lohnnachweis. Und hierbei müssen Sie natürlich auch die Auszubildenden einrechnen. Bei regelmäßigen Wochenarbeitszeiten ist im Einzelfall für die Beschäftigtenzahl die Stundenzahl für Teilzeitbeschäftigtenverhältnisse maßgebend." "Was muß ich tun, wenn sich die Beschäftigtenzahl Jahres ändert? während des Sie sprechen eine Situation an, in der die Größe Ihres Betriebes 10 Beschäftigte überschreitet. Dann würden die Voraussetzungen für die Teilnahme am Branchenmodell nicht mehr erfüllt werden. Um einen ständigen Wechsel zwischen Branchen- und Regelbetreuung zu vermeiden, bleibt bei einer vorübergehenden, kurzzeitigen Überschreitung der Betriebsgrößengrenze alles beim Alten."

6 Gefahr- klasse GefahrtarifsteIle Gewerbezwelge 6 Verarbeitung von Fisch, Gemüse, Kartoffeln, Obst; 3,3 Herstellung von Feinkost; auch Tiefkühlproduktion 24 Herstellung von Erzeugnissen aus Fischen und Meerestieren für die menschliche Ernährung (soweit nicht an anderer Stelle genannt); Herstellung von Dauerkonserven, Präserven wie Marinaden, Anchosen, Seelachs in Öl, auch die damit verbundende Herstellung von Fischfeinkost; Fischsalzereien, Fischräuchereien und -bratereien (soweit die Fische nicht zum sofortigen Verzehr bestimmt sind) 30 Herstellung von Feinkost, auch vegetarische Feinkost; Herstellung von Fisch-, Fleisch-, Geflügel-, Gemüsesalaten Pasten aller Art, Krabben-, Krebs-, Schneckenkonserven oder derg!., Majonäsen, 33 Herstellung von Erzeugnissen aus Gemüse, Trockengemüse, Erzeugnisse von Gurkeneinlegereien und Krautschneidereien, Sauerkraut; Pilzverwertung; Herstellung von Kartoffelerzeugnissen, Kartoffelflocken, Kartoffelbreipulver, Kartoffelklößen, Kartoffelsalat, Kartoffelchips, Erzeugnisse der Kartoffelreibereien, -schälereien, -trocknereien; Herstellung von Obsterzeugnissen, Herstellung von alkoholisierten FrOchten (Rumtopf), Fruchtpulver, Gelees, Marmeladen, Mus, Obstgeliermitteln, Pektin, Trockenobst; Erzeugnisse der Apfelschälereien und Fruchtschalenverarbeitung; Herstellung von Tiefkühlmenüs, Fertigmenüs; Industrielle Fertigung von Pizzen; Herstellung von Tierfutterkonserven 35 Herstellung von Suppenerzeugnissen, Soßen, Würzen 38 Herstellung von Senf, Ketchup; Herstellung von Gewürzen; Einlegen von Kräutem, Meerrettichverarbeitung, Zwiebelröstereien 65 Herstellung von Essig 7 laboratorien, Fachschulen 2,2 25 Selbstständige Laboratorien, Forschungsinstitute, Produktentwicklung; Fachschulen unserer Gewerbezweige 8 Herstellung von Ölen, Fetten 3,0 32 Herstellung von Margarine, Speise- oder Kunstspeisefetten, Speiseölen, Ölveredelung 9 Herstellung von Nährmitteln, Backmitteln, Stärke 2,7 36 Herstellung von Back-, Brause-, Eis-, Puddingpulver 37 Herstellung von Nährmitteln (soweit nicht an anderer Stelle genannt); Herstellung von Backmitteln, BackzutSten, Bierfärbemitteln, BiersOßmitteln, Eisbindemitteln, Milchmixgetränkepulver; Herstellung von Kaffee-Ersatz, Kaffee-Zusatz; Herstellung von Braunschweiger Mumme (Nährbier), Brottrunk, Eiweißerzeugnissen, Glutamat, Hafemährmittein, Hefe- und Malzextrakten, Malzpräparaten, MeerrettlchbJeichmitteln, Müsli, Nähr- und i<ri\ftigungsmitteln, Knabberl<ruSten, Paniermehl, Tofu;.. EieraUtsChJagStelleh 67 Herstellung von Stärke, Stärkesirup, Stärkezucker, Kartoffelmehl, Sago 10 Herstellung von Futtermitteln; Mühlen 5,0 40 Herstellung von Futtermitteln und Beifuttermitteln (soweit nicht an anderer Stelle genannt) 51 Mehl- und Backschrotrnühlen 52 Futterschrotrnühlen; Futter- und Häckselschneidereien; Getreidereinigung; Graupen-, SchäJ., Reismühlen; ÖlmOhlen Gewerbegruppe*. Gewerbegruppe = 1. und 2. Ziffer der Betr1ebsnummer

7 Teil 11. Sonstige Bestimmungen 1. Die Veranlagung eines Unternehmens zu den Gefahrklassen wird durch seine Zugehörigkeit zu einem Gewerbezweig bestimmt. Die Zugehörigkeit zu einem Gewerbezweig richtet sich nach der Art des im Unternehmen überwiegend hergestellten Erzeugnisses (Hauptunternehmen I Untemehmensschwerpunkt); dies gilt auch for Unternehmen, in denen nur Teilfertigungsprozesse erfolgen. Bei nicht produzierenden Unternehmen richtet sich der Unternehmensschwerpunkt nach Art und Gegenstand des Untemehmens; dies gilt auch für Serviceunternehmen, die für einen im Teil I genannten Gewerbezweig typisch sind. Unterhält ein Unternehmen mehrere Untemehmensstandorte, wird der Unternehmensschwerpunkt forjeden Standort gesondert festgestellt. 2. Für Unternehmen, deren Gewerbezweig im Teil I nicht enthalten ist, setzt die Berufsgenossenschaft die Gefahrklasse fest. 3. Veranlagung von Nebenunternehmen Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke. 3.1 Sie werden abweichend von Nr. 1 gesondert veranlagt, wenn fordie einzelnen Unternehmensteile eine räumlich (baulich) getrennte Gewerbeausübung erfolgt und ein eigener Personalstamm vorhanden ist und dieser ausschließlich gewerbezweigsspezifische Produkte herstellt bzw. dieser einen anderen Unternehmenszweck verfolgt und getrennte Aufzeichnungen über Arbeitsentgelte geführt werden. 3.2 Veranlagung von fremdartigen Nebenunternehmen Für Nebenunternehmen, die nicht der Berufsgenossenschaft angehören würden, wenn sie Hauptunternehmen wären, werden, wenn die Voraussetzungen der Nr. 3.1 erfüllt sind, keine Gefahrklassen festgestellt. im Jahr vor der Umlage zu entrichten gewese- Der Beitrag wird in Höhe des bei der anderen Berufsgenossenschaft nen Beitrags berechnet 4. Veranlagung von Hilfsuntemehmen Hilfstätigkeiten) dienen überwiegend den Zwecken ande- HilfSunternehmen (Vorbereitungs- und Fertigstellungsarbeiten, rer Unternehmensteile (Haupt-, Nebenunternehmen). Sie werden den Unternehmensteilen zugerechnet, denen sie dienen. Dienen sie mehreren Untemehmensteilen, werden sie dem Unternehmensteil zugerechnet, dem sie überwiegend dienen. Dienen sie keinem einzelnen Unternehmensteil überwiegend, sind sie dem Hauptunternehmen zuzurechnen. 5. Der BUrobereich wird nach der Gefahrtarifstelle 19 veranlagt, wenn es sich um einen räumlich (baulich) von den anderen Unternehmensteilen getrennten Bereich handelt, der ausschließlich mit typischen Büroeinrichtungen und Bürogeräten ausgestattet ist und ein eigener Personalstamm vorhanden ist und getrennte Aufzeichnungen über Arbeitsentgelte geführt werden und dessen Aufgaben allein der internen Verwaltung (z.b. Buchhaltung, Personalbüro) dienen. fallen nur Beschäftigte, die ausschließlich im Büro tätig sind und dort aus- Unter den BOrobereich des Untemehmens schließlich BOrotätigkeiten verrichten. Unternehmensbereiche 6. Nachweis der Arbeitsentgelte der Beschäftigten wie Schulungs-, Empfangs-, Kassierbereiche sind keine BOrobereiche im Sinne dieser Regelung. Ist ein Beschäftigter nur in einem veranlagten Untemehmensteil tätig, ist sein Arbeitsentgelt ausschließlich unter diesem Unternehmensteil nachzuweisen. Ist ein Beschäftigter in mehreren Untemehmensteilen tätig, ist sein Entgelt ausschließlich unter dem veranlagten Unternehmensteil nachzuweisen, in dem er Oberwiegend tätig ist Für den Bürobereich geht die Regelung der Nr. 5 Satz 2 der Regelung nach Nr. 6 vor. Ist ein Beschäftigter nicht Oberwiegend in einem bestimmten Unternehmensteil tätig oder sind keine getrennten Aufzeichnungen Ober seine Entgelte vorhanden, ist sein Entgelt unter dem Hauptunternehmen nachzuweisen. Beschlossen von der Vertreterversamrrdung in Berlin am 28. Juni 2007 MOnchen, den 06. Juli 2007 GenehmlQunQ Die Vertreterversamrrdung Kutzek (Vorsitzender) Der vorstehende, von der Vertreterversamrrdung der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten am 28. Juni 2007 beschlossene Gefahrtarif, goltigzur Berechnung der Beiträge ab 01. Januar 2008, wird gemäß 158 Abs. 15GB VIIgenehmigt Bonn, den 26. September I f2007 Bundesversicherungsamt ImAuftrag Meurer - --

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