Juristisch unterscheidet man zwischen Ausfallbürgschaft und der selbstschuldnerischen Bürgschaft.

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1 MIETBÜRGSCHAFT (BÜRGSCHAFT ZUGUNSTEN VON MIETERN) Prüfmuster Aktuelle Bürgschaftsformulare im Download Allgemeines zur Bürgschaft (Mietbürgschaft): Eine Bürgschaft zugunsten eines Mieter wird umgangssprachlich auch» Mietbürgschaft «genannt. Juristisch handelt es sich um die Verpflichtung eines beliebigen Dritten als Bürge für bestimmte Verbindlichkeiten. Der Bürge erklärt im Bürgschaftsformular, für die Verpflichtungen eines oder mehrerer Mieter aus einem Mietverhältnis neben diesen einzutreten, er haftet also wie der Mieter selbst. Gesetzlich geregelt ist die Bürgschaft in den 765 ff BGB. Außer im kaufmännischen Verkehr ist eine Bürgschaft nur wirksam, wenn sie schriftlich erteilt ist. Elektronischen Formen genügen nicht ( 766 BGB). Notwendig ist also eine vom Bürgen unterzeichnete schriftliche Bürgschaftsurkunde. Dazu werden in aller Regel Bürgschaftsformulare verwendet. Arten einer Mietbürgschaft: Juristisch unterscheidet man zwischen Ausfallbürgschaft und der selbstschuldnerischen Bürgschaft. 1. Ausfallbürgschaft: Bei dieser Form der Bürgschaft haftet der Bürge für die Verpflichtung des Mieters nur, wenn dieser ausfällt also seinen Zahlungsunfähigkeit feststeht. Details der Haftung können unterschiedlich ausgestaltet sein. Erforderlich ist aber immer, dass der Vermieter (Gläubiger) zunächst gegen den Mieter (Schuldner) rechtlich vorgeht. Die Ausfallbürgschaft ist ein eher schwächeres Sicherungsinstrument und ist Vermietern daher nicht zu empfehlen. 2. Selbstschuldnerische Bürgschaft: Bei dieser Form der Bürgschaft haftet der Bürge neben dem Mieter. Für die Haftung des Bürgen ist es nicht erforderlich, dass zunächst erfolglos gegen den Mieter (Schuldner) vorgegangen wurde. Der Bürge haftet so, wie wenn er selbst der (Haupt )Schuldner wäre auf erste Anforderung. Auch die selbstschuldnerische Bürgschaft kann Haftungsbeschränkungen enthalten. Üblich und für Bürgen dringend empfehlenswert ist eine Beschränkung der Haftung auf einen bestimmten Höchstbetrag. Diese Form einer Bürgschaft wird auch als Höchstbetragsbürgschaft bezeichnet. Drei Monatsmieten als gesetzliche Höchstgrenze: Vermieter dürfen von Mietern bei der Vermietung von Wohnraum nicht mehr als die 3 fache Monatsgrundmiete als Sicherheitsleistung (Kaution) verlangen ( 551 BGB). Diese Grenze gilt auch für Bürgschaften, die als Kaution vereinbart werden. Auch mehrere Sicherungsmittel zusammen dürfen diesen Wert nicht überschreiten (Kumulierungsverbot). Es gibt Ausnahmen, dennoch wird Vermietern, die keine Nichtigkeit der Bürgschaft riskieren wollen, eine Verwendung des Bürgschaftsformulars als Höchstbetragsbürgschaft (maximal dreifache Grundmiete) empfohlen. Bei öffentlich gefördertem Wohnraum ist ( 9 Abs. 5 S1 WoBindG) beachten. Ausnahme: Soweit die Bürgschaft dem Zweck dient, eine drohende Kündigung oder Räumung abzuwenden, hat der BGH mit Urteil vom 10. April 2013 VIII ZR 379/12 eine unbeschränkte Bürgschaft (mehr als drei Monatsmieten) für Mietrückstände für zulässig gehalten. Mietbürgschaft beim Gewerbemietverhältnis: Bei Mietverhältnissen über Gewerberäume gilt 551 BGB nicht. Mieter und Vermieter können daher eine Mietbürgschaft in beliebiger Höhe unbeschränkt aushandeln und vereinbaren. Bürgschaft bei mehreren Mietern und im Todesfall: Mehr als nur ein Mieter haften regelmäßig gegenüber dem Vermieter für alle Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner, dass bedeutet, jeder Mieter grundsätzlich den Gesamtbetrag einer Verbindlichkeit schuldet.

2 Für den Bürgen, der sich zugunsten eines Gesamtschuldners verbürgt bedeutet dies eine entsprechende Erweiterung des Haftungsrisikos. Befriedigt der Bürge den Vermieter, geht der Anspruch, vom Mitmieter den Gesamtschuldnerausgleich zu verlangen auf den Bürgen per Gesetz über. Vorteilhaft ist, dass die Mietbürgschaft den Vermieter auch in Todesfällen sichert, denn die Erben eines verstorbenen Mieters können sich durch Ausschlagung der Erbschaft der Haftung für etwaige Mietschulden und/oder der Verpflichtung eine Renovierung durchzuführen entledigen, der Bürge aber nicht. Eine Mietbürgschaft bleibt auch im Todesfall bestehen. Der Bürge haftet natürlich weiter für den Verstorbenen, auch wenn er vielleicht selbst Erbe ist, die Erbschaft aber ausschlägt. Bei einer Barkaution bleibt dem Vermieter nur ein Geldbetrag. Respektieren Sie bitte die Rechte des Urhebers. Urheberrechte : Unter der Voraussetzung der Bezahlung des Kaufpreises für eine heruntergeladene elektronische Datei erwirbt der Käufer eingeschränkte Verwertungsrechte im Sinne von 15 UrhG daran: Er ist zeitlich unbeschränkt auch mehrfach berechtigt, die Datei zur Erstellung von Räumungsklagen für eigene Mietverhältnisse zu nutzen. Rechtsanwälte, Steuerberater, Hausverwalter und Makler sind auch berechtigt, erworbene elektronische Dateien auch im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für Mandanten oder Kunden zu nutzen. Einzelheiten dazu auf unsrer Homepage. KAUFINFORMATIONEN: Die Bürgschaften für Vermieter sind jeweils in zwei Dateiversionen erhältlich: PDF: Am Bildschirm fertig ausfüllen, per E Mail versenden, Änderungen aber nicht möglich. Word.doc: Fertige Textdatei als Vorlage kann noch beliebig bearbeitet werden. Allgemeine Mietbürgschaft (Haftung für ALLE Verbindlichkeiten): Haftung für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Gesetzliche Haftungsgrenze maximal bis zu drei Monatsmieten bei Wohnraum ( 551 BGB). Haftungsbegrenzung für Bürgen möglich. Artikel Nr.: mbuerg.59 (PDF Version) mbuerg.149 (word.doc) Preis 8,30 Mietbürgschaft ( Haftung nur für Miete, neu nach BGH Urteil 2013) zur Abwendung einer Kündigung oder Räumung. Haftungsbegrenzung für Bürgen möglich. Artikel Nr.: mbuerg.157 (PDF Version) mbuerg.159 (doc Version) Preis 7,60 PRÜFMUSTER

3 SELBSTSCHULDNERISCHE MIETBÜRGSCHAFT Diese Vorlagen für eine Bürgschaft sind als PDF oder als Textdatei (word.doc) lieferbar. Die PDF-Version kann am Bildschirm ausgefült und auch per verschickt werden. A Bürge (1): Vorname, Name Anschrift / Straße PLZ / Wohnort Telefon Autor: Ass.jur. Nick Alhaus, Fachbuchautor Anwalt für Mietvertragsrecht - alle Rechte vorbehalten - A Bürge (2): Vorname, Name Anschrift / Straße PLZ / Wohnort Telefon B Vermieter: Vorname, Name Anschrift / Straße PLZ / Wohnort Telefon C Mieter: Name, Geburtsdatum: D Angaben zum Mietverhältnis: Datum des Abschlusses des Mietvertrags: Datum der Übergabe des Mietobjekts: Mieter und Vermieter haben den in Kopie dieser Bürgschaftsurkunde beigelegten schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen. Dieser ist neben den gesetzlichen Bestimmungen - für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis alleine maßgebend, mündlich Nebenabreden bestehen nicht. 1. Bürgschaftsverpflichtung: Die unter Abschnitt A vorstehend bezeichneten Bürgen verpflichtet sich gegenüber dem unter B bezeichneten Vermieter für di e Erfüllung aller sich aus dem unter D bezeichneten Mietverhältnis ergebenden Ve rbindlichkeiten und Verpflichtungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - einzustehen. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten für die der Mieter aufgrund einzustehen hat. Mehrerer Bürgen haften für die Bürgschaftsverpflichtung als Gesamtschuldner Solche Verbindlichkeiten sind insbesondere; die Verpflichtung zur Zahlung der laufenden Miete; sämtliche etwa bestehenden Mietrückstände; alle Betriebs- und Heizkosten. Zu den Verbindlichkeiten gehören insbesondere aber auch die Kosten der Räum ung des Mietobjektes nach Beendigung des Mietvertrages und die Kosten der Durchführung der dem Mieter gemäß Mietvertrag obliegenden Schönheitsreparaturen und der sonstigen Pflichten. Der Bürge haftet gemäß 767 Abs. 2 BGB auch für die dem Vermieter vom Mieter zu ersetzenden Kosten der Kündigung und alle Kosten der Rechtsverfolgung. 2013/14 Onlinemietvertrag.de - Fachverlag Alle Rechte vorbehalten. 1

4 SELBSTSCHULDNERISCHE MIETBÜRGSCHAFT 1.2. * Der Bürge haftet unbeschränkt (*zutreffend wenn angekreuzt) * Die Haftung des Bürgen ist begrenzt auf nebenstehenden Höchstbetrag (*zutreffend wenn angekreuzt). 2. Selbstschuldnische Haftung des Bürgen: Der Bürge haftet selbstschuldnerisch, er verzichtet auf die Einrede Sorry! In diesen Abschnitten wurde Text in diesem Muster zum Schutz unserer Urheberrechte vor Verletzungen durch raubkopieren gelöscht. Der Bürge verzichtet darauf, von dem Recht... Der Bürge verzichtet ferner darauf, Insbesondere ist der Vermieter nicht verpflichtet, zunächst mit einer etwa zusätzlich bestehenden Mietsicherheit (Kaution) aufzurechnen. Soweit der Bürge den Vermieter befriedigt, geht die Forderung auf Rückzahlung einer etwa vom Mieter geleisteten Kaution oder sonstige Forderungen auf ihn über (gesetzlicher Forderungsübergang vgl. 774 BGB). 3. Beendigung der Bürgenhaftung Die Haftung des Bürgen endet nach Beendigung des Mietverhältnisses und mit vollständiger Befriedigung des Vermieters. Sofern die Haftung des Bürgen in Ziffer 1.3. vorstehend auf einen bestimmten Betrag begrenzt wurde, kann der Bürge den Vermieter durch Zahlung des vereinbarten Haftungshöchstbetrages befriedigen. Die Haftung des Bürgen aus der Übernahme dieser Bürgschaftsverpflichtung endet in diesem Fall mit Eingang der Zahlung beim Vermieter. Nach Erfüllung aller Forderungen des Vermieters aus dem beendeten Mietverhältnis oder Eingang des vereinbarten Haftungshöchstbetrages nach Ziffer 3.1. vorstehend, ist der Vermieter verpflichtet, das Original dieses Bürgschaftsvertrages an den Bürgen mit der Erklärung, dass sämtliche Ansprüche aus der übernommenen Bürgschaft erledigt sind, zurück zu geben. Der Bürge bestätigt mit seiner Unterschrift zugleich, eine Kopie des Mietvertrages erhalten zu haben. Bürge (Unterschrift) Vermieter (Unterschrift) 2013/14 Onlinemietvertrag.de - Fachverlag Alle Rechte vorbehalten. 2

5 BÜRGSCHAFT für MIETZAHLUNG A Bürge (1) Name, Anschrift: Bürge (2) Name, Anschrift: Im nachfolgenden Text dieser Bürgschaftsurkunde als Bürge bezeichnet. B Vermieter: Im nachfolgenden Text dieser Bürgschaftsurkunde als Vermieter bezeichnet. C Mieter (1) Name, Anschrift, Geburtsdatum: Mieter (2)Name, Anschrift, Geburtsdatum Im nachfolgenden Text dieser Bürgschaftsurkunde als Mieter bezeichnet. D Angaben zum Mietverhältnis: Datum des Abschlusses des Mietvertrags: Datum der Übergabe des Mietobjekts: Mieter und Vermi eter haben den i n Kopie dieser Bürgschaftsurkunde beigelegten schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen. Dieser ist neben den gesetzl ichen Bestimmungen - für all e gegenseitigen Rechte u nd Pflichten aus dem Mietverhältnis alleine maßgebend, mündlich Nebenabreden bestehen nicht. 1. Bürgschaftsverpflichtung: 1.1. Die unterzeichnenden Bürgen verpflichtet sich gegenüber dem Vermieter für die Erfüllung der sich aus dem unter D b ezeichneten Mietverhältnis ergebenden M ietzahlungspflicht des Mi e- ters (einschließlich Betriebskosten) einzustehen. Die Bürgschaft dient dem Zweck, # ####### Sorry der weitere Text wurde zur Verhinderung von Raubkopien im Muster gelöscht! Für andere Verbindlichkeiten des Mieters als Mietzahlungen nach 535 A bs. 2 BGB stehen di e Bürgen nicht ein. Mehrere Bürgen haften für die Bürgschaftsverpflichtung als Gesamtschuldner * Der Bürge haftet unbeschränkt (*zutreffend wenn angekreuzt) * Die Haftung des Bürgen ist begrenzt auf den nebenstehenden Höchstbetrag (*zutreffend wenn angekreuzt). 2013/14 Onlinemietvertrag.de - Fachverlag alle Rechte vorbehalten. 1

6 BÜRGSCHAFT für MIETZAHLUNG 2. Informationspflicht des Vermieters: Der Vermieter verpflichtet sich, dem Bürgen unverzüglich in Textform und unter Angabe der Höhe des rückständigen Betrages zu informieren, falls der Mieter mit seinen Mietzahlungen in Rückstand gerät. 3. Selbstschuldnische Haftung des Bürgen: Der Bürge haftet selbstschuldnerisch, er verzichtet auf ###### Sorry der weitere Text wurde zur Verhinderung von Raubkopien im Muster gelöscht! Der Bürge verzichtet darauf, von dem Recht (vgl. 770 Abs. 1 BGB) Gebrauch zu machen, die Befriedigung des Vermieters solange zu verweigern, wie dem Mieter noch das Recht zusteht, den Mietvertrag anzufechten. 4. Sicherheitsleistung (Kaution) des Mieters Der Vermieter ist während de s Bestehens des Mietverhältnisses nicht verpflichtet, sich durch Verwertung einer vom Mieter zur Verfügung gestellten anderen Sicherheit (Kaution) zu befriedigen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach ### Sorry der weitere Text wurde zur Verhinderung von Raubkopien im Muster gelöscht! Soweit der Bürge den Vermieter befriedigt, gehen die Forderungen des Vermieters nebst für sie etwa noch bestehende Sicherheiten auf den Bürgen über (gesetzlicher Forderungsübergang vgl. 774 BGB). 5. Beendigung der Bürgenhaftung 5.1. Die Haftung des Bürgen endet nach Beendigung des Mietverhältnisses und mit vollständiger Befriedigung aller aus dem Mietverhältnis entstandener Mietrückstände des Mieters einschließlich Betriebskosten. Sofern die Haftung des Bürgen in Ziffer 1.3. vorstehend auf einen bestimmten Betrag begrenzt wurde, kann der Bürge den Vermieter durch Zahlung des vereinbarten Haftungshöchstbetrages befriedigen. Die Haftung des Bürgen aus der Übernahme dieser Bürgschaftsverpflichtung endet in diesem Fall mit Eingang der Zahlung beim Vermieter Nach Erfüllung aller ########## Sorry der weitere Text wurde zur Verhinderung von Raubkopien im Muster gelöscht! Der (die) Bürge (n) bestätigt mit seiner Unterschrift zugleich, eine Kopie des Mietvertrages erhalten zu haben. Bürge (Unterschrift) Vermieter (Unterschrift) 2013/14 Onlinemietvertrag.de - Fachverlag alle Rechte vorbehalten. 2

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