Ein Jahr novelliertes ElektroG - Neues und Bewährtes

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1 Ein Jahr novelliertes ElektroG - Neues und Bewährtes 17. November 2016 Ernst Wilke Justitiar Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Großbeerenstr Potsdam Tel. (0331) Fax (0331) ernst.wilke@sbb-mbh.de

2 Das neue ElektroG Novellierung warum? Veränderungen Kontinuitäten Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 2

3 Novellierung warum? WEEE: RICHTLINIE 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte Ziel ist unter anderem eine spürbare Änderung der heutigen Entwicklungs-, Produktions-, Verbrauchs- und Verhaltensmuster die Reduzierung der Verschwendung natürlicher Ressourcen die Anwendung der Grundsätze der Vermeidung, der Verwertung und der sicheren Entsorgung von Abfällen durch spezifische Behandlung die getrennte Sammlung von Altgeräten die Durchsetzung des Verursacherprinzips Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 3

4 Veränderungen im neuen ElektroG Veränderungen für Hersteller, Vertreiber, Besitzer öre Entsorger Sammler Betreiber von Zwischenlägern Betreiber von Vorbehandlungsanlagen Betreiber von Endentsorgungsanlagen Öffentliche Verwaltung Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 4

5 Struktur des alten ElektroG Abschnitt 1 Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten Abschnitt 3 Sammlung und Rücknahme, Behandlungs- und Verwertungspflichten Abschnitt 4 Abschnitt 5 Abschnitt 6 Gemeinsame Stelle, zuständige Behörde Beleihung Schlussbestimmungen Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 5

6 Struktur des neuen ElektroG Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 4 Abschnitt 5 Abschnitt 6 Abschnitt 7 Abschnitt 8 Abschnitt 9 Allgemeine Vorschriften Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten Sammlung und Rücknahme Behandlungs- und Verwertungspflichten, Verbringung Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten Gemeinsame Stelle Zuständige Behörde Beleihung Schlussbestimmungen Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 6

7 3 ElektroG: neue Begriffsbestimmungen Nr. 4 Nr. 5 Nr. 7 Nr. 10 Nr. 12 Nr. 13 Nr. 14 Nr. 15 Nr. 16 Nr. 17 Nr. 18 Nr. 19 Nr. 20 Nr. 21 Nr. 22 Nr. 23 Nr. 24 Nr. 25 historische Geräte Altgeräte aus privaten Haushaltungen Bereitstellung auf dem Markt Bevollmächtigter öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Photovoltaikmodule Lampen Leuchten ortsfeste industrielle Großwerkzeuge ortsfeste Großanlagen bewegliche Maschinen medizinisches Gerät in-vitro-diagnostikum aktives implantierbares medizinisches Gerät Erfassung Behandlung Erstbehandlung Entfernen Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 7

8 Bevollmächtigter historische Geräte Altgeräte aus privaten Haushaltungen Erfassung Behandlung Erstbehandlung Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 8

9 Begriff des Herstellers 3 Abs. 11 ElektroG alt 3 Nr. 9 ElektroG neu EEG unter eigenem Namen oder Marke herstellen und erstmals in Verkehr bringen EEG anderer Anbieter unter eigenem Markennamen weiterverkauft EEG erstmals einführt und in Verkehr bringt oder ausführt und unmittelbar abgibt Als Vertreiber neue EEG von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern zum Verkauf anbieten EEG unter eigenem Namen oder Marke herstellen oder konzipieren und anbieten EEG anderer Hersteller unter eigenem Namen/Marke anbietet/weiterverkauft Erstmals EEG auf dem Markt in Deutschland anbietet EEG unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern anbietet und nicht in Deutschland niedergelassen ist Als Vertreiber neue EEG von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern oder Bevollmächtigten zum Verkauf anbieten Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 9

10 Begriff des Vertreibers 3 Abs. 12 ElektroG alt 3 Nr. 11 ElektroG neu Neue EEG gewerblich für den Nutzer anbieten EEG anbieten oder auf dem Markt bereitstellen Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 10

11 Neue Pflichten des Herstellers 8, 25 ElektroG neu Hersteller ohne Sitz in Deutschland haben einen hier niedergelassenen Bevollmächtigten zu bestellen, wenn EEG in Deutschland angeboten oder weiterverkauft werden. Hersteller mit Sitz in Deutschland, der EEG unter Verwendung von Fernkommunikation in einem anderen EU-Mitgliedsstaat unmittelbar für Endnutzer bereitstellt, ist zur Bestellung eines Bevollmächtigten in dem jeweiligen anderen Mitgliedsstaat verpflichtet, in dem er keinen eigenen Sitz hat. Anzeige von Rücknahmesystemen Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 11

12 Neue Pflichten des Vertreibers ElektroG alt keine 8, 17, 25 ElektroG neu Vertreiber, der in Deutschland niedergelassen ist und EEG online in einem anderen EU-Mitgliedsstaat unmittelbar für Endnutzer bereitstellt, benötigt dort einen Bevollmächtigten. Rücknahmepflicht für EAG bei Abgabe eines neuen EEG oder ohne Neukauf, wenn EAG max. 25 cm Kantenlänge hat, wenn Verkaufsraum 400 qm oder mehr aufweist. Anzeige der eingerichteten Rücknahmestellen. Mitteilungspflichten an EAR wie ein Hersteller, wenn zurückgenommene EAG selbst entsorgt werden. Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 12

13 Pflichten der öre, 20 KrWG (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen.. zu verwerten oder.. zu beseitigen. Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 13

14 Neue Pflichten der öre gemäß ElektroG Neu: Organisiert der öre die Entsorgung angenommener EAG selbst (Optierung), so bestehen gemäß 26 ElektroG Mitteilungspflichten an EAR vergleichbar denen von Herstellern! Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 14

15 Pflichten der Entsorger 11, 12 ElektroG alt ElektroG neu Prüfung, ob Wiederverwendung möglich Prüfung, ob Vorbereitung zur Wiederverwendung möglich. Behandlung gem. Stand der Technik Erstbehandlung in zertifizierter Anlage Nachweis, dass bestimmte Verwertungsanteile erreicht werden. Daten werden ggf. durch nachgeschaltete Anlagen übermittelt. Erstbehandlung nach dem Stand der Technik; nur in zertifizierter Anlage. Weitere Verwertungs- und Beseitigungsmaßnahmen gem. Stand der Technik. Nachweis, dass bestimmte Verwertungsanteile erreicht werden. Daten werden ggf. durch nachgeschaltete Anlagen übermittelt. Grenzüberschreitende Verbringung von EAG unterliegt hohen Anforderungen an den Nachweis, dass es sich nicht um eine Verbringung von Abfall handelt. Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 15

16 Anzeigepflichten der öre öre Umfang / Inhalt der Anzeige Eingerichtete Sammelund Übergabestellen Änderungen bei den eingerichteten Sammelund Übergabestellen Absicht der Optierung sowie Anschrift und Kontaktinformationen des optierenden öre Zeitpunkt bei Einrichtung unverzüglich 6 Monate vor Beginn der Optierung Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 16

17 Anzeigepflichten Hersteller/Bevollmächtigte/Dritte Hersteller / Bevollmächtigte ( 25 Absatz 2) oder beauftragter Dritter ( 25 Absatz 2 Satz 3) Umfang / Inhalt der Anzeige Eingerichtete Sammelund Übergabestellen In das Rücknahmesystem einbezogene Rücknahmestellen, bei kollekt. Systemen Verzeichnis der einbezogenen Hersteller und der Verteilungsschlüssel Änderungen bei den eingerichteten Rücknahmesystemen Zeitpunkt vor Aufnahme des Betriebs vor Aufnahme des Betriebs unverzüglich Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 17

18 Anzeigepflichten Vertreiber Vertreiber ( 25 Absatz 3) Umfang / Inhalt der Anzeige Eingerichtete Rücknahmestellen Anschrift und Kontaktinformationen des Vertreibers Ggf. Verzeichnis der Hersteller oder herstellereigenen Rücknahmesysteme, an welche die EAG übergeben werden Änderungen bei den eingerichteten Rücknahmestellen Zeitpunkt vor Aufnahme der Rücknahmetätigkeit vor Aufnahme des Betriebs vor Aufnahme des Betriebs monatlich Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 18

19 Anzeigepflichten Erstbehandlungsanlage Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ( 25 Absatz 4) Umfang / Inhalt der Anzeige Behandlungstätigkeit Anschrift und Kontaktinformationen des Betreibers Nachweis der Zertifizierung nach 21 Angaben über die Art der Tätigkeit Erneuerung des Zertifikates Beendigung der Behandlungstätigkeit Zeitpunkt vor Aufnahme der Behandlungstätigkeit vor Aufnahme der Behandlungstätigkeit vor Aufnahme der Behandlungstätigkeit vor Aufnahme der Behandlungstätigkeit unverzüglich unverzüglich Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 19

20 Pflichten der Besitzer von EAG Neu: Mitteilungspflicht an EAR der entsorgungspflichtigen Besitzer für EAG, die nicht aus privaten Haushalten stammen (= 19 ElektroG), wenn diese nicht dem Hersteller übergeben werden ( 30 ElektroG): Wiederverwendete oder entsorgte EAG je Kategorie Zur Behandlung grenzüberschreitend verbrachte EAG. Jahresmenge der bei den Erstbehandlungsanlagen erfassten Geräte nach Gewicht.. Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 20

21 Entsorgungspflichten für sonstige EAG 19: Rücknahme- und entsorgungspflichtig sind 1. Hersteller, die EAG aus anderen als privaten Haushalten zurücknehmen. Eine Rücknahmepflicht besteht nicht für historische Altgeräte. 2. Besitzer von historischen Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten stammen. Historisch sind EAG, die vor dem in Verkehr gebracht wurden. Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 21

22 Möglichkeiten im Rahmen von 30 ElektroG 1. Entsorgungspflichtiger Besitzer nach 19 (EB) übergibt EAG einem Hersteller. 2. EB trifft auch für historische EAG mit einem Herstellerrücknahmesystem eine entsprechende Vereinbarung im Sinne von 19 Abs. 1 Satz 3 ElektroG und dokumentiert dies dem EAR. 3. EB klärt mit öre, welche EAG unter den Begriff der EAG aus privaten Haushaltungen stammen weil sie sowohl in privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern im Sinne von 3 Nr. 5 ElektroG genutzt werden und übergibt diese dem öre. Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 22

23 Nachweisführung 2 Absatz 3 Satz 4 ElektroG Nachweispflichten gelten nicht 1. für die Überlassung von EAG 2. an Einrichtungen zur Erfassung und Erstbehandlung. Nachweispflichten gelten für gefährliche Abfälle, die in der Erstbehandlungsanlage anfallen. Andienungspflichten sind möglich für aus EAG ausgebaute (gefährliche) Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien. Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 23

24 Überlassung ElektroG regelt auch die Überlassung von EAG, die nicht unter 17 KrWG fallen! Daher: Überlassung bedeutet Abgabe. Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 24

25 Einrichtung zur Erfassung 3 Nr. 22 ElektroG: Erfassung bedeutet die Sammlung sowie die Rücknahme von Altgeräten Wer darf sammeln? 12 Abs. 1 ElektroG: EAG aus privaten Haushalten dürfen nur öre Vertreiber Hersteller und von diesen beauftragte Dritte sammeln. Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 25

26 Einrichtung zur Rücknahme 3 Nr. 22 ElektroG: Erfassung bedeutet die Rücknahme von Altgeräten Wer nimmt zurück? Vertreiber, Hersteller und von diesen beauftragte Dritte. Wie darf zurückgenommen werden? Durch Sammlung=Holsystem? Ja! Bringsystem Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 26

27 Wege der Überlassung Erfassung Erstbehandlung Sammlung Rücknahme Prüfung, ob EAG/einzelne Bauteile einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden kann. Vorbereitung zur Wiederverwendung Schadstoffentfrachtung Wertstoffseparierung Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 27

28 Erstbehandlung 3 Nr. 24 ElektroG erste Behandlung durch Vorbereitung zur Wiederverwendung Vorbereitung zur Schadstoffentfrachtung oder Wertstoffseparierung Wertstoffseparierung oder Schadstoffentfrachtung (einschließlich) Austausch von Abfällen und Lagerung vor der weiteren Verwertung Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 28

29 Beginn Nachweispflichten Erstbehandlung Produkt Nicht gefährlicher Abfall Vorbereitung zur Wiederverwendung Schadstoffentfrachtung Wertstoffseparierung gefährlicher Abfall Nachweispflichten Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 29

30 Sonstige Nachweise, 16a, 16b NachwV 16 a NachwV: Der Erzeuger oder der frühere Besitzer hat Anspruch darauf, dass ihm vor oder nach der Übergabe gefährlicher Abfälle die weitere Entsorgung durch einen Begleitschein oder durch andere Dokumente dokumentiert wird. 16b NachwV: Der Beförderer hat während der Beförderung gefährlicher Abfälle Unterlagen mitzuführen, aus denen sich die Informationen zu Abfallart und menge, zum Beförderer, zum Erzeuger, zur Entsorgungsanlage und zu den jeweiligen Übergabezeitpunkten ergeben. Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 30

31 Registerpflichten, 24 NachwV (nicht private) Erzeuger: Ja, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt. Beförderer: Ja, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt. Entsorger, öre: Ja, unabhängig von der Gefährlichkeit der Abfälle. Hersteller, Vertreiber, Dritte: Ja, unabhängig von der Gefährlichkeit der Abfälle. Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 31

32 Rechtslage bei Beauftragung Dritter Soweit sich nach dem ElektroG Verpflichtete (=Hersteller, Vertreiber, Besitzer) zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt 22 Satz 2 und 3 KrWG entsprechend. Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 32

33 Rechtslage bei Beauftragung Dritter Die Verantwortlichkeit der nach dem ElektroG Verpflichteten für die Erfüllung dieser Pflichten bleibt so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 33

34 Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit! Ernst Wilke Justitiar Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Großbeerenstr Potsdam Tel. (0331) Fax (0331) Ein Jahr novelliertes ElektroG Folie 34

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